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Der Handelsgärtner
- Bandzählung
- 9.1907
- Erscheinungsdatum
- 1907
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf5
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1824034628-190700006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1824034628-19070000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1824034628-19070000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Handelsgärtner
-
Band
Band 9.1907
-
- Ausgabe No. 1, 5. Januar 1907 1
- Ausgabe No. 2, 12. Januar 1907 1
- Ausgabe No. 3, 19. Januar 1907 1
- Ausgabe No. 4, 26. Januar 1907 1
- Ausgabe No. 5, 2. Februar 1907 1
- Ausgabe No. 6, 9. Februar 1907 1
- Ausgabe No. 7, 16. Februar 1907 1
- Ausgabe No. 8, 23. Februar 1907 1
- Ausgabe No. 9, 2. März 1907 1
- Ausgabe No. 10, 9. März 1907 1
- Ausgabe No. 11, 16. März 1907 1
- Ausgabe No. 12, 23. März 1907 1
- Ausgabe No. 13, 30. März 1907 1
- Ausgabe No. 14, 6. April 1907 1
- Ausgabe No. 15, 13. April 1907 1
- Ausgabe No. 16, 20. April 1907 1
- Ausgabe No. 17, 27. April 1907 1
- Ausgabe No. 18, 4. Mai 1907 1
- Ausgabe No. 19, 11. Mai 1907 1
- Ausgabe No. 20, 18. Mai 1907 1
- Ausgabe No. 21, 25. Mai 1907 1
- Ausgabe No. 22, 1. Juni 1907 1
- Ausgabe No. 23, 8. Juni 1907 1
- Ausgabe No. 24, 15. Juni 1907 1
- Ausgabe No. 25, 22. Juni 1907 1
- Ausgabe No. 26, 29. Juni 1907 1
- Ausgabe No. 27, 6. Juli 1907 1
- Ausgabe No. 28, 13. Juli 1907 1
- Ausgabe No. 29, 20. Juli 1907 1
- Ausgabe No. 30, 27. Juli 1907 1
- Ausgabe No. 31, 3. August 1907 1
- Ausgabe No. 32, 10. August 1907 1
- Ausgabe No. 33, 17. August 1907 1
- Ausgabe No. 34, 24. August 1907 1
- Ausgabe No. 35, 31. August 1907 1
- Ausgabe No. 36, 7. September 1907 1
- Ausgabe No. 37, 14. September 1907 1
- Ausgabe No. 38, 21. September 1907 1
- Ausgabe No. 39, 28. September 1907 1
- Ausgabe No. 40, 5. Oktober 1907 1
- Ausgabe No. 41, 12. Oktober 1907 1
- Ausgabe No. 42, 19. Oktober 1907 1
- Ausgabe No. 43, 26. Oktober 1907 1
- Ausgabe No. 44, 2. November 1907 1
- Ausgabe No. 45, 9. November 1907 1
- Ausgabe No. 46, 16. November 1907 1
- Ausgabe No. 47, 23. November 1907 1
- Ausgabe No. 48, 30. November 1907 1
- Ausgabe No. 49, 7. Dezember 1907 1
- Ausgabe No. 50, 14. Dezember 1907 1
- Ausgabe No. 51, 21. Dezember 1907 1
- Ausgabe No. 52, 28. Dezember 1907 1
- Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 3
-
Band
Band 9.1907
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- Titel
- Der Handelsgärtner
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dass dieser bereit sei, diesen neuen grossen Plan moralisch, nicht finanziell zu unterstützen. — Gartendirektor Ries äussert sich zustim mend zu diesem Vorschlag und wünscht, dass dieser vortreffliche Plan bald verwirklicht wer den möge. — Weiterhin sind noch drei neue Rosen für Werfzeugnisse angemeldet. Von H. Köhlmannslehner Dora Hansen, deren Besichtigung noch nicht stattfinden konnte, die demnächst aber geprüft werden soll. Es soll in der nächsten Hauptverbandlung darüber ab gestimmt werden. Weiterhin stellt Walter- Zabern den Antrag, dass die umfangreiche Arbeit des Dr. Krüger im Druck erscheint und vom „Verein deutscher Rosenfreunde“ als Werk herausgegeben wird. Der Vorsitzende äussert sich hierzu zustimmend, behält aber für den Vorstand einen endgültigen Entschluss sich zunächst vor und schliesst dann, nachdem die Tagesordnung ihre Erledigung gefunden hat, mit Worten des Dankes an die Anwesenden die Versammlung. Pflanzenkrankheiten. — Phytomyza geniculata, ein neuer Schädling der Chrysanthemum und anderer Topfgewächse, ist in Frankreich an ver schiedenen Orten beobachtet worden. Henri Blin widmet diesem neuen Pflanzenfeinde in „Rev. hort.“ einen längeren Artikel. Der Schädling, der vor einigen Jahren schon in den Chrysanthemumkulturen in Nordfrankreich beobachtet wurde, zeigte sich im Mai bei ver schiedenen Gärtnern und Liebhabern aufs neue. Äusser an Chrysanthemum indicum und Varie täten wurde das Insekt auch an Chrysanthemum frutescens, Cinerarien und verschiedenen Pflan zen aus der Familie der Cruciferen gefunden. Es handelt sich um eine kleine, etwa 11/2 mm large schwarze Fliege mit grauer Punktierung, deren Larve das Aussehen und die Glosse einer kleinen Made erreicht. Diese Larve bohrt zahlreiche Gänge in das Blattgewebe der be fallenen Pflanzen, deren Blätter schliesslich ver trocknen und abfallen, wodurch viele Pflanzen unverkäuflich werden. Die Gegenwart des Schädlings macht sich durch gelbliche Streifen auf der Blattoberfläche bemerkbar, welchen Streifen gewundene Gänge an der Blattunter seite entsprechen. Die Larve verpuppt sich an den Blättern, wo sie lebt. Der Poppe von gelblich rostbrauner Farbe und in Form eines Tönnchens, entschlüpft im Sommer die oben beschriebene Fliege, die besonders im August in grösserer Zahl auftritt. Die nächste Gene ration dieses Insektes erscheint dann im Mai des folgenden Jahres. Besonders in den Ge wächshäusern ist die Vermehrung des Schäd lings eine äusserst schnelle und in Frankreich sind ganze Pflanzenkollektionen, die für Aus stellungen bestimmt waren, durch die Ver wüstungen der Phytomyza für den Zweck un brauchbar gemacht. Auch in Italien ist das Insekt aufgetreten und die bekannten insekten tötenden Mittei, wie Tabaktaff, schwarze Seife, Schwefelblume, Nikotin usw. erwiesen sich als erfolglos. In Frankreich haben sich bis jetzt die zwei folgenden Mittel als halbwegs wirk sam erwiesen: Der Schwefelkohlenstoff gegen die Larven und das Wegfangen der Fliegen. Das Fangen wurde an Sommer abenden während der Dämmerung durch Lampen, deren Schirm mit einem Klebstoff überzogen war, bewirkt. Die Insekten fliegen nach dem Licht und bleiben in Masse an dem Schirm kleben. Diese Mittel wurden von Noel-Rouen empfohlen. Der Schwefel kohlenstoff ist eine ölige, an der Luft schnell verdunstende Flüssigkeit, die die menschlichen Atmungsorgane angreift und äusserst feuerge ¬ fährlich ist. Der Stoff wird vermittels eine Zerstäubers auf die Blätter ausgespritzt und sol den Pflanzen nichts geschadet, die Larven der Phytomyza dagegen getötet haben. Bei der Vertilgung der Rebläuse hat man bekanntlich mit Schwefelkohlenstoff ebenfalls in den meisten Fällen gute Erfolge erzielt. — Ein Mittel gegen den Russtau {Fumago salicina), tämlich eine Abkochung von Nussblättern ist nach „Revue hort.“ von dem Handelsgärtner Devilliers in Etampes mit Erfolg angewendet werden. Das gleiche Mitte war von Ed. Andie bereits vor drei Jahren gegen die Blutlaus empfohlen. Devilliers hatte ursprünglich das Mittel auch nur in der Absicht, seine Aepfelbäume von der Blutlaus zu reinigen, angewendet, hierbei aber die Beobachtung ge macht, dass alle vom Russfau befallenen Stellen der Blätter zerstört waren, während die grünen Teile wie neu belebt erschienen. An den jungen, nicht ganz ausgereiften Blättern erwies sich das Mittel gegen die Blutlaus nicht gleich wirksam wie am ausgereiften Holze und den älteren Blättern. Das Mittel selbst wurde in folgender Weis» angewendet: Ein Kilo Walnussblätter wurde eine Viertelstunde in 45 Liter Wasser gekocht und diese Lösung in kochendem Zu stande mit Hilfe eines Pulverisateurs ausgespritzt. Der Russtau ist bekanntlich ein schwärzlicher Ueberzug. der durch die Mycelien verschiedener Schlauchpilze auf den Blättern mancher Laub bäume, insbesondere Weiden, Pappeln und Lin den entsteht, aber auch bei Obstbäumen und Beerensträuchern vorkommt. Die verbreitetste Art dieser Schlauchpilze ist Fumago salicina, von welchem Namen auch die französische Bezeich nung der Krankheit, „Fu mag ine“, sich herleitet. — Das Auftreten des Ringelspinners in Tirol in ungeheuren Massen ruft für ein zelne Gegenden einen grossen Schaden hervor und hat die vollständige Vernichtung der Ernte zur Folge gehabt Die Obstbäume standen in Zirl, Telfs und vielen anderen Orten auf weite Strecken vollständig entlaubt da wie im Winter, und es ist zu befürchten, dass eine grosse An zahl älterer Bäume vollständig zu Grunde geht. — Gegen die Maulwurfsgrillen oder Werren wird in „Rev. horticole" ein von Correvon zuerst angewendetes Mittel empfohlen, welches in der Vergiftung mit sogenannter Phos phorpaste (Phosphorlatwerge) besteht. Dieses Präparat ist eine Mischung von Mehl, Wasser, Phosphor und etwas Fett. Kleine Stücken von Kohl- und Salatblättern werden mit dieser Paste bestrichen, wozu erbsengrosse Stücke genügen. Diese Blätter werden dann etwas zusammen gefaltet und in die Gänge der Werren gelegt. Die Maulwurfsgrillen, die hiervon fressen, sterben unbedingt innerhalb 24 Stunden, die Operation muss aber je nach Bedarf ein bis zweimal wie derholt werden. Fragekasten für Rechtssachen. Frage: H. F. in P.-M. Einliegend übersende ich Ihnen eine mir seitens unseres Bürgermeisters übermittelte Bekanntmachung wegen Eintragung in die Liste der Handwerksbetriebe mit der Bitte, mir zu sagen, ob und auf welche Weise ich gegen die Auf nahme in die Liste mit Erfolg reklamieren kann. Antwort: Streitig ist zwar die Frage, ob eine Gärtnerei nach der Art ihres Betriebes zum Gewerbe oder zur Landwirtschaft gehört. Darüber aber herrscht kein Streit, dass Gärtnereien niemals zum Handwerks betrieb zu rechnen sind, Sie Beiträge zur Handwerks kammer Sie daher auch nicht zu zahlen haben. Ihr Protest gegen die Eintragung in die Liste ist gerecht fertigt. In dem Erlass des preussischen Handels ministers Möller ist das ausdrücklich ausgesprochen und ist es daher ratsam, auf denselben Bezug zu nehmen. Frage: W. M. in C. Habe von einer Firma den kommissionsweisen Verkauf von Sämereien schrift ¬ lich auf zwei Jahre übernommen; bin ich verpflichtet, den Vertrag einzuhalten, da die Firma in meiner Nähe einem anderen den Verkauf auch übergeben hat? 2. Muss ich, trotzdem ich einen Bruch habe (bin 49 Jahre alt), Dienstleistung bei der Feuerwehr ausüben ? Es besteht hier eine solche von der Gemein de befohlene. Kann mich mein Uebel davon befreien? Antwoi t: Wenn Sie sich nicht einen bestimmten Bezirk haben einräumen lassen, ist die Firma nicht gehindert, auch noch andere Vertreter zum kom missionsweisen Verkauf zu engagieren. Sie hätten sich da eher sichern sollen. Jetzt müssen Sie den Vertrag aushalten Ein Bruchleiden befreit Sie vom Dienst bei der Ortsfeuerwehr. Sie müssen ein Zeugnis des Arztes einreichen. Frage: E. G. in F. Die hiesige Gemeinde erbaut eine Gasfabrik zwischen fünf Gärtnereien; mein Grundstück ist zirka 80 m entfernt. Wir haben nun gegen die Anbauung Einspruch erhoben, die Gemeinde will sich aber auf nichts einlassen wegen späterer Entschädigung, wenn je durch Gase die Kulturen leiden sollten. Antwort: Bei" Gasanstalten kommt die Be lästigung durch Rauch, übelriechende Dünste, sowie das dem Land zugeführte Gaswasser sicher in Frage. Das letztere schädigt auf weite; Entfernungen hin den Pflanzenwuchs. Wenn Sie den Einspruch form- und fristgemäss eingelegt haben, so muss doch zunächst von der Verwaltungsbehörde ein Bescheid ergehen, den Sie abzuwarten haben. Gegen denselben ist dann Rekurs zulässig; gehen Sie nur gemeinsam dagegen vor. Frage: G. Sch. in W. Ich entfernte vorige Woche einen trockenen’Pflaumenbaum aus meinem Garten, welcher schon seit 3 Jahren tot ist. Bin ich dazu berechtigt? Ich pflanze zum Herbst wieder einen andern hin. Es befinden sich ausserdem noch drei andere tote Bäume daselbst/ einer ist seit drei Jahren, die zwei andern seit zwei Jahren tot; kann ich selbige auch entfernen, es ist kein Nutzholz an denselben, sie sind total von den Würmern durch löchert. Mein Hauswirt geht täglich an den Bäumen vorbei, trifft aber keine Massregeln. Gestern kommt er mit einemmal in meinen Garten, um sich die Bäume zu besehen, und sieht den trockenen Stamm. Jetzt will er sich auf die §§ 3 und 5 berufen, ist er dazu berechtigt ? Er hat davon aber keinen Schaden, doch bloss ich, da derselbe keinen Ertrag lieferte. Antwort: Sie sind nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, den abgestorbenen, toten Baum zu entfernen. Nur dürfen Sie nicht gesunde Bäume schlagen und dafür etwa andere hinsetzen, das ist Ihnen nach § 3 des Vertrages untersagt. Dasselbe gilt von den andern toten Bäumen, für welche Sie Ersatz schaffen können. Streitig kann sein, wem das Holz gehört. Wir sind der Meinung Ihnen, weil Sie ja nach dem Vertrag auch die Ersatzbäume zurück lassen müssen. Nach unserem Dafürhalten liegt Ihrer seits kein Verstoss gegen den Pachtvertrag vor. Frage: M. R. 34. Wie verhält sich die Arbeits zeit im Gärtnereigewerbe für Lehrlinge, wie lange dürfen Lehrlinge beschäftigt werden, ohne dass mir das Gewerbegericht Vorschriften machen kann? Ich habe jetzt von früh 5 Uhr bis abends 8 Uhr arbeiten lassen, jetzt wollen die Lehrlinge von 6 Uhr früh bis abends 7 Uhr bewilligt haben, oder ich soll Ueber- stunden bezahlen’; im Kontrakt ist keine Arbeitszeit ausgemacht worden. Ich habe viel freies Land und baue darauf Gemüse und Pflanzen. Nun kann ich aber doch im Winter keine Gemüsepflanzen packen und nichts pflanzen, da haben die Lehrlinge von früh 812 Uhr bis abends 5—6 Uhr Arbeitszeit; dagegen sagen diese nichts. Wie habe ich mich zu verbäten? Antwort: Es gibt keine geregelte Arbeitszeit im Gärtnereibetriebe für die Lehrlinge. Es kommt nur § 618 des Bürger!. Gesetzbuchs in Frage, wonach die Arbeitszeit so einzurichten ist, dass die Gesund heit des Lehrlings nicht leiden kann. Wir halten die Arbeitszeit im Sommer für gesunde junge Leute bei guter Beköstigung nicht für zu anstrengend, wenn die nötigen Pausen eingehalten werden. Im Winter ist ja die Arbeitszeit um so kürzer. Frage: G. B. in H. Ersuche um Ihren werten Rat. Der Sachverhalt ist folgender: Schreiber dieses, wohnhaft in Hamburg, hat zum Sommerschnitt Blumenkulturen auf Lokstedter Gebiet. Im letzten Winter ist auf dem Nachbargrundstück eine Kalk- Sandsteinfabrik errichtet, die seit 8 Tagen in Tätigkeit ist. Auf dem Dache der Fabrik befindet sich ein zwei Fuss langes Rohr, aus dem mehrmals am Tage Dampf herausgelassen wird. Mit dem Dampf zugleich wird nun eine Menge Kalk hinausgeschleu dert, die meine Kulturen manchmal ganz weiss färben. Beim Direktor der Fabrik vorstellig geworden, ist die Sache soweit geändert, dass der Dampf nur sehr langsam aus dem Rohr strömt, was zur Folge hat, dass der Kalk dabei nur sehr wenig strömt, fast nicht merklich, aber fingerdick dabei auf dem Dache der Fabrik feucht auflagert. Wenn aber nach kurzer Zeit getrocknet, ein kräftiger Windstoss von der Fabrikseite hinüber weht, ist wiederum strichweise alles weiss bestreut. Meine Frage geht nun dahin: Welche Mittel habe ich anzuwenden resp. welche Wege zu gehen, um die Besitzer zu zwingen, Aende- rurgen zu treffen, dass die Staubgeschichte ganz auf hört, dass z. B. an dem Rohr noch ein Ansatzrohr anzubringen ist, welches den Dampf und Kalk zur Erde in eine Grube leitet? Kann ich Schadenersatz verlangen? Antwort: Sie brauchen nicht zu dulden, dass durch eine besondere Leitung Ihnen Dämpfe und Kalksubstanzen zugeführt und dadurch Ihre Kulturen geschädigt werden. Sie können verlangen, dass die Fabrik Vorkehrungen trifft, welche die Belästigung verhindern. Auch sind Sie berechtigt, Schadenersatz zu fordern. Zur Durchführung der notwendigen Besitzstörungsklagen müssen Sie sich eines Anwaltes bedienen. Frage: A. H. in H. Die hiesige Stadt be absichtigt, zirka 75 bis höchstens 90 m ab von meiner Gärtnerei eine Steinkohlengasanstalt zu errichten. Wie weit reichen die schädlichen Einflüsse? Wie weit ist die Grenze, in der die Gasanstalt errichtet werden kann? Können Gase und Rauch meinen Kulturen (Azaleen, Eriken, Cyclamen, Primeln, Palmen und andere kraut artige Sachen, Rosen, Koniferen und etwas Gemüse) nachteilig werden? Seinerzeit berichteten Sie, dass eine Gärtnerei mit Erfolg Einspruch erhob gegen diesen Bau einer Gasanstalt. Wie habe ich mich zu verhalten? Die Firma, welche die Anstalt baut, ver sichert mir, dass ich keinen Schaden dadurch erleide und will später meinen Schaden ersetzen. Was aber von solchen Zu- und Versicherungen zu halten ist, beweist Ihr geschätzter Briefkasten zur Genüge. Wenn es dann zur Sache kommt, weiss sich niemand mehr so recht auf den Inhalt der Versprechungen zu be sinnen ; man ist der Geschädigte und hat das Nachsehen Antwort: Wenn die Anlage ausgeschrieben wird, müssen Sie binnen 14 Tagen Ihre Einwendungen bei der Verwaltungsbehörde anbringen und gegen die Genehmigung der Anlage Protest erheben. Hervor zuheben wäre die Rauchbelästigung sowie namentlich der sehr weitergehende Schaden durch die Gas abwässer. Wird die Anlage trotzdem genehmigt und es erwächst Ihnen Schaden, so bleibt Ihnen später die Klage auf Schadensersatz immer noch unbenommen. Wollen Sie es auf Erstattung des etwaigen Schadens ankommen lassen, so muss das in einem Vertrag fest gesetzt werden. Frage: E. F. in G. Seit vier Jahren bin ich in Pacht resp. in Miete eines kleinen Grundstückes, welches aber keine Gärtnerei war und nach Verlas sen von mir auch keine Gärtnerei wieder wird. Ich habe mir nun während dieser Zeit etwas Mistbeet- und Lauberde gemacht und will mir nun der Vermieter verbieten die überschüssige Erde mitzunehmen, nach meinem Dafürhalten hat er wohl nicht das Recht dazu. Ein Mietvertrag liegt wohl vor, doch ist darin nur erwähnt, dass sämtliche Pflanzen, Sträucher und Bäume, welche vom Mieter gepflanzt werden, Eigen tum desselben bleiben, und mündlich ist vereinbart, dass ich das Grundstück wieder so herstellen will, wie ich es seiner Zeit übernommen habe. Auch habe ich auf meine Kosten zur Abgrenzung einen Zaun aufgeführt, muss ich denselben stehen lassen ? Antwort: Sie können die überflüssige Lauberde, die sie sich selbst zubereitet haben, ebensogut mit- nehmen wie die Pflanzen, Bäume und Sträucher, die Ihre Handelsartikel bilden. Auch der Zaun, den Sie angelegt haben, kann von Ihnen weggenommen wer-1 den, wenn sich dies leicht bewerkstelligen lässt. Ist derselbe dagegen schwer wieder zu entfernen und fest mit dem Erdreich verwachsen, so kann man auch sagen, dass er Bestandteil des Grundstücks geworden ist und deshalb zurückzulassen ist. Zweifel können aber, wie gesagt, nur wegen des Zaunes entstehen Frage: C. F. W. in A. An meiner Gärtnerei längs durch soll eine Strasse erbaut werden und verliere ich auf der ganzen Strecke 5 m breit, auch den ganzen Hof vor dem Hause. Da nun der Garten sehr lang und nicht breit ist, so ist das Anwesen durch Verlust der 5 m kaum mehr zur Gärtnerei tauglich. Muss mir nun die abgetretene Fläche als Geschäftsplatz oder als Gartenboden bezahlt werden. Gute Freunde sagen, ich soll 10 Mark pro •m ver langen. Das zahlt die Stadt aber jedenfalls nicht. Könnte ich verlangen, dass mir die Stadt eine andere Gelegenheit für meine erwirbt? Antwort: Der Wert ist Ihnen mit Berück sichtigung des Landes als Gartenland zu erstatte«. Sollte sich durch die Enteignung herausstellen, das das Resfgrundstück zum Betriebe einer Gärtnerei nicht mehr ausreicht oder sonst nicht mehr geeignet ist, so muss Ihnen das ganze Grundstück abgenommen und dafür Ersatz geleistet werden. Dabei kommt in Frage, was Sie für ein gleichwertiges, dem Betriebe der Gärtnerei dienendes Grundstück in gleich vor teilhafter Lage würden zu bezahlen haben. taserats kosten pro Zalis SO Ftg-, seeassamsSSsasase D K E A N £3 NJ in Bellagen kosten zwischen den Textseiten bel Wiedlerholungea Rahat. ”*F=2229822%*/6 ÄE E• / w 1*1 E1 WsS“-KSTf 1000 3t*ck Ns 10 Or. Gewicht 10 Hk Oscar R. 3 ehihors, Sehweinshurg (Sattel). Spezialfabrik für Reform-Gewächshäuser (Wintergärten, Treibhäuser etc.) sowie 2 Anschläge und Entwürfe kostenlos! "•G Heizungsanlagen nach eigenem Reform-Oberheizsystem. = Viele patentamtlich geschützte Neuerungen. —= III. 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Der Kgl. Garteninsp. der landw. Hoch schule Hohenheim, P h. Held, schrieb: Crystull-Azurin Kupferoxyd-Ammoniak)! ist d. beste, radik. u. zuverläss. Bekämpf.- u.Vorbeugungsmittel geg. Peronospora u. Paras, an Reb., Bäum, u.an uns Kulturpf. Vorteilhaftester, bequemster u. billigster Ersatz für die Kupferkalkbrühe. Wiederverkäufer gesucht. Preis M 3,— per Kilo ab Ulm. Nicht unter 4 Kilo. Grotten OJ 02 — - — — — Zu beziehen gegen Einsendung des Betrages oder gegen Nat- nähme durch Bernhard Thalacker, Leipzig-Gohlis. Die Obstweinbereitung. Anleitung zum Keltern des Apfelweins und der anderen Obst- und Beerenweine (Johannisbeer-, Stachelbeer-, Brombeer-, Erdbeer-, Heidel- beer-, Birn-, Quitten-, Rhabarber- etc. Wein) sowie zur richtigen Pflege des Weines auf dem Fasse und in der Flasche, die alkoholfreien Weine. Von Iohannes Böttner. Siebente Auflage. Mit 60 Abbildungen. M 1,50. Eisenbahn- und Verkehrs-Tasehen-Atlas von Deutschland. Von Koch & Opitz. In Originalband8,—. == 5. Auflage. Thalackers Adressbuch für den deutschen Gartenbau 1907, dauerhaft in Leinwand gebunden, Thalackers Adressbuch 1907 umfasst ca. 6000 Adressen sämtl. Handelsgärtner, Baumschulenbesitzer, Samenzüchter, Blumengeschäfte, Landschaftsgärtner, Gemüsetreibereien etc. Verlag von Bernhard Thalacker, Leipzig-Gohlis — Druck von Thalacker & Schotter, Leipzig.
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