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Der Handelsgärtner
- Bandzählung
- 9.1907
- Erscheinungsdatum
- 1907
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf5
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1824034628-190700006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1824034628-19070000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1824034628-19070000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Handelsgärtner
-
Band
Band 9.1907
-
- Ausgabe No. 1, 5. Januar 1907 1
- Ausgabe No. 2, 12. Januar 1907 1
- Ausgabe No. 3, 19. Januar 1907 1
- Ausgabe No. 4, 26. Januar 1907 1
- Ausgabe No. 5, 2. Februar 1907 1
- Ausgabe No. 6, 9. Februar 1907 1
- Ausgabe No. 7, 16. Februar 1907 1
- Ausgabe No. 8, 23. Februar 1907 1
- Ausgabe No. 9, 2. März 1907 1
- Ausgabe No. 10, 9. März 1907 1
- Ausgabe No. 11, 16. März 1907 1
- Ausgabe No. 12, 23. März 1907 1
- Ausgabe No. 13, 30. März 1907 1
- Ausgabe No. 14, 6. April 1907 1
- Ausgabe No. 15, 13. April 1907 1
- Ausgabe No. 16, 20. April 1907 1
- Ausgabe No. 17, 27. April 1907 1
- Ausgabe No. 18, 4. Mai 1907 1
- Ausgabe No. 19, 11. Mai 1907 1
- Ausgabe No. 20, 18. Mai 1907 1
- Ausgabe No. 21, 25. Mai 1907 1
- Ausgabe No. 22, 1. Juni 1907 1
- Ausgabe No. 23, 8. Juni 1907 1
- Ausgabe No. 24, 15. Juni 1907 1
- Ausgabe No. 25, 22. Juni 1907 1
- Ausgabe No. 26, 29. Juni 1907 1
- Ausgabe No. 27, 6. Juli 1907 1
- Ausgabe No. 28, 13. Juli 1907 1
- Ausgabe No. 29, 20. Juli 1907 1
- Ausgabe No. 30, 27. Juli 1907 1
- Ausgabe No. 31, 3. August 1907 1
- Ausgabe No. 32, 10. August 1907 1
- Ausgabe No. 33, 17. August 1907 1
- Ausgabe No. 34, 24. August 1907 1
- Ausgabe No. 35, 31. August 1907 1
- Ausgabe No. 36, 7. September 1907 1
- Ausgabe No. 37, 14. September 1907 1
- Ausgabe No. 38, 21. September 1907 1
- Ausgabe No. 39, 28. September 1907 1
- Ausgabe No. 40, 5. Oktober 1907 1
- Ausgabe No. 41, 12. Oktober 1907 1
- Ausgabe No. 42, 19. Oktober 1907 1
- Ausgabe No. 43, 26. Oktober 1907 1
- Ausgabe No. 44, 2. November 1907 1
- Ausgabe No. 45, 9. November 1907 1
- Ausgabe No. 46, 16. November 1907 1
- Ausgabe No. 47, 23. November 1907 1
- Ausgabe No. 48, 30. November 1907 1
- Ausgabe No. 49, 7. Dezember 1907 1
- Ausgabe No. 50, 14. Dezember 1907 1
- Ausgabe No. 51, 21. Dezember 1907 1
- Ausgabe No. 52, 28. Dezember 1907 1
- Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 3
-
Band
Band 9.1907
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- Der Handelsgärtner
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gut möglich ist, da ds Porto vielfach noch höher sein kann als der Wert der Ware selbst. Erfurter Firmen weisen sehr richtig darauf hin, dass nach Einführung eines solchen Einkilo paketes sich weit vorteilhafter Kollektionen in Sämerei für die Kundschaft werden zusammen stellen lassen. ' Eine bekannte Quedlinburger Firma schreibt: „Wir halten die Einführung eines Ein kilopaketes mit oder ohne Paketadresse zu einem Portosatze von 20—25 PfgJ durch alle Zonen und wenn möglich nach dem Auslande zu einem entsprechend höheren Satze für sehr wünschens wert, besonders wenn die Post dabei eine Gewähr leistung wie bei den Fünfkilopackefen über nimmt und Nachnahme gestattet. Wir haben alljährlich eine ganz bedeutende Anzahl von Aufträgen auszuführen, deren Gegenstand das Gewicht eines Doppelbriefes von 250 g über steigt, aber 1 Kilo nicht erreicht. Für diese muss das Fünfkiloporto entrichtet werden, wo durch die Ware unverhältnismässig verteuert wird. Zuletzt wollen wir noch die beim Ver breiten geringwertiger Artikel, wie Getreide, Hülsenfrüchte und dergl. üblichen Muster nennen; diese übersteigen ebenfalls das Doppelbriefge wicht und müssen mit 50 Pfg. frankiert werden, wodurch gewiss bedeutende Unkosten ent stehen.“ Eine Liegnitzer Firma weist auf die Vor teile im Versand von Stecklingen hin, kurz es haben die meisten Branchen einen hohen ge schäftlichen Nutzen zu erwarten. Wir werden demnächst die uns zugegangenen Gutachten, für die wir an dieser Stelle noch unseren Dank sagen, mit einer Eingabe dem Herrn Reichssekretär des Reichspostamtes unter breiten und hoffen dabei auch, an unserem Teile das Nötige zur Erzielung des „Einkilo- paketes" beigetragen zu haben. Auf die bei dieser Gelegenheit von den Herren Einsendern gemachten weiteren Vorschläge kommen wir in einer der nächsten Nummern noch zurück. Rundschau. Handel und Verkehr. — Welthandel und Bevölkerungs zahl europäischer Länder. Der „Kosmos“ bezeichnete kürzlich die Belgier als das „Volk von Krämern“, obgleich dieser Titel sonst meist den Engländern zuerteilt wird. Gross britannien, welches 43 Millionen Einwohner gegenwärtig zählt, hatte 1905 einen Aussen- handel von 171/2 Milliarde Mark, Deutschland mit 60 Mill. Einwohnern gibt seinen Handel mf 12 Millarden Mark an, während Frankreich bei 39 Mill. Einwohnern 53/4 Milliarden Mark umgesetzt hat. Es dürfte das ein Beweis sein, wie bandeistüchtig die Belgier auf der einen Seite sind und wie hoch entwickelt ihre Industrie auf der anderen Seite ist. — Die Ausdehnung des Fernsprech- Netzes in Deutschland und die Zahl der Gespräche gibt die Statistik des europäischen Post- und Telegraphen-Verkehrs wie folgt an: Am Ende des Jahres 1905 belief sich die Zahl der Fernsprechstationen in Berlin auf 74 836 ind es wurden durchschnittlich täglich 578 422 Gespräche geführt. Bei Hamburg erreichten die Anschlüsse 31707 und die Darchschnitts- gespräche beliefen sich auf 271598 pro Tag. Frankfurt-Main verfügte über 14 104 Teil nehmer und hatte durchschnittlich 108 179 Ge spräche täglich zu verzeichnen. Leipzig bei 13 159 Stationen wurde 62 668 mal am Tage verbunden. Dresden dagegen bei 12917 An schlüssen 65889mal. Köln verfügte über 11163 Anschlüsse und verzeichnete 69 299 tägliche Gespräche. Rechtspflege. — Wo muss der Firmeninhaber seinen Namen anbringen? Ueber diese Frage ist schon viel gestritten worden. Das Gesetz kennt nur die Vorschrift, dass der Fa milienname und ein vollausgeschriebener Vor name an der Aussenseite oder am Eingang des Ladens, in deutlich lesbarer Schrift anzu bringen ist. Der Inhaber eines Ladens in Hannover hatte nun den Namen über der Ladentür in beträchtlicher Höhe angebracht, aber doch nicht so hoch, dass man ihn etwa nicht hätte lesen können. Er wurde nun an geklagt, gegen die Vorschriften der Gewerbe ordnung verstossen zu haben und auch vom Schöffengericht zu einer Geldstrafe verurteilt. Der Zweck der Gesetzesvorschrift sei doch der, dass sich jeder, ohne Anwendung besonderer Mühe und Aufmerksamkeit, durch blosses Hin sehen über die Inhaberverhältnisse der Firma eines oflenen Ladens Gewissheit verschaffen könne. Das sei aber nicht der Fall, wenn die Schrift in beträchtlicher Höhe über der Ein gangstür augebracht werde, wo sie kein Mensch suche. Der Name müsse an einer Stelle an gebracht werden, wo dies im Geschäftsverkehr üblich sei. Wenn der Name, wie hier, an einer Stelle angebracht werde, wo ihn das Publikum nicht suche, so sei das nur geschehen, um das Gesetz zu umgehen, und den Anschein in den Interessenten zu erwecken, als ob sich die Firma mit dem Namen des Geschäftsinhabers decke. — Darf ein Gehilfe im Krankheits fälle auch ohne Entschuldigung von der Arbeit fernbleiben? In einem Falle, der vor dem Gewerbegericht Hannover zum Austrag kam, war der Gehilfe zwei Tage weg geblieben, ohne dem Prinzipal von seiner Er krankung überhaupt Mitteilung zu machen. Als er wiederkam, wurde er zwar nicht entlassen, es wurde ihm aber für die zwei Tage, die er unentschuldigt gefehlt hatte, der Lohn abge zogen. Er klagte darauf vor dem Gewerbe- gericht, wurde aber abgewiesen. Nach Ansicht des Gerichts war er verpflichtet, dem Arbeit geber den Grund seines Fernbleibens mitzu- teilen. Tat er dies nicht, so blieb er unbe fugter Weise fort Da unbefugtes Fernbleiben von der Arbeit aber nach § 123 der Gewerbe ordnung die sofortige Auflösung des Arbeits verhältnisses zur Folge haben kann, konnte dem Entschädigungsansprüche des Arbeiters nicht stattgegeben werden. Es lag ja eher ein Entgegenkommen des Arbeitgebers vor, indem er von dem weitgehenden Rechte der Entlassung keinen Gebrauch machte. — Unbegrenzte Lieferzeit. Es kommt vor, dass ein Abschluss gemacht wird, nachdem der Käufer nur nach Bedarf die Ware abrufen und in Empfang nehmen will. Er will sich aber sichern, dass sie ihm auch zur rechten Zeit zur Verfügung steht. In einem das Oberlandesgericht Colmar beschäftigenden Falle hatte der Käufer die Klausel verlangt: „Unbegrenzte Lieferzeit“, um mit der Abnahme seitens des Verkäufers nicht gedrängt zu wer den. Nun hatte er aber In der Zwischenzeit andere Käufe derselben Ware, da er zu sehr günstigen Preisen kaufen konnte, bewirkt Er wurde deshalb verurteilt, den Restbestand der Ware abzunehmen und zu bezahlen. Das Ur teil besagt: „Dem Käufer Ist es nicht gestattet, seinen Bedarf durch Zwischenkäufe anderweitig zu decken.“ Er hat in erster Linie abzunehmen, was er „nach Bedarf“ laut Vereinbarung abrufen muss. Er durfte auch nicht, weil „unbegrenzte Lieferzeit“ festgesetzt war, den Abruf verzögern. In dieser Beziehung sagt das Urteil: „Das Ver sprechen des Käufers, nach Bedarf die Ware beim Verkäufer zu entnehmen, enthält zum mindesten die Zusicherung des Käufers, dass ein gewisser, nach billigem Ermessen zu be stimmender Bedarf bei ihm in Zukunft vor handen sein wird.“ — Verspäteter Widerspruch gegen Ueberbauten. Nach § 912 des Bürgerlichen Gesetzbuches muss der Nachbar, wenn ein Ueberbau auf sein Grundstück erfolgt, sofort Widerspruch erheben. Hat er das versäumt und fällt dem Nachbar weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit zur Last, so muss er den Ueber bau dulden und kann nur eine Entschädigung durch Geldrente verlangen. Vor dem Ober landesgericht Posen kam nun ein Rechtsstreit zum Austrag, bei dem es sich darum handelte, dass der Nachbar 0,5 qm über die Grenze ge baut hatte. Es war Widerspruch dagegen er hoben, später aber der Ueberbau genehmigt worden, weil der Nachbar die Mitbenutzung der Wand einräumte und dies auch gundbücher lich feststellen lassen wollte. Da er dies jedoch später nicht tat, wurde nun das Wegreissen des Ueberbaues gefordert. Das Oberlandesgericht hat aber die Klage abgewiesen, weil ein einmal fallengelassener Widerspruch nicht von neuem erhoben werden könne und nun vom Beklag ten nicht verlangen könne, dass er den mit Genehmigung ausgeführten Bau wieder einreisse. Es müsse auf Erfüllung der Versprechungen oder auf eine Geldentschädigung geklagt werden. — Zahlungsziel einer undatierten Rechnung. In einem Rechtsstreit wurde be hauptet, dass ein vereinbartes Zahlungsziel, wenn die Rechnung kein Datum trage, am Ende des Monats ablaufe, und die Ware beim Käufer eintreffe. Die Handelskammer zu Chemnitz hat verneint, dass es einen derartigen Handelsbrauch gebe und erklärt, dass das Ziel von dem Tage ab laufe, wo die Ware versandt worden sei. Unter diesem Tage werde sie handelsüblich be rechnet. Etwas anderes wäre es nur, wenn die Ware erst für Ende des Monats bestellt, aber früher geliefert worden sei, dann laufe das Ziel allerdings vom Monatsschluss ab. — Arbeitsvergütung für die Zeit einer militärischen Uebung. Ein Ge hilfe verlangte, nachdem er eine 20 tägige Uebung abgemacht und die Arbeit wieder aufgenommen hatte, den Lohn auch für die Zeit ausgezahlt, wo er abwesend gewesen war. Die 20 Tage seien keine erhebliche Unter brechung des Arbeitsverhältnisses und er könne deshalb nach § 616 des Bürgerlichen Gesetz buches den Lohn weiter verlangen. Das Ge werbegericht zu Ludwigsburg wies indessen die Klage ab. Eine Unterbrechung des Arbeits verhältnisses von 20 Tagen sei eine erhebliche, wenn, wie hier, der Arbeitnehmer erst kurze Zeit im Geschäft mit 14 tägiger Kündigung angestellt sei. Wenn der Zeitraum 14 Tage überschreite, so liege nach Ansicht des Ge werbegerichtes auch eine erhebliche Dienst verhinderung vor. — Krankenunterstützung neben der Unfallrente. Ein Gehilfe erhielt 13 Wochen Krankengeld, von da ab die Unfallrente. Er beanspruchte aber noch weitere 13 Wochen Krankengeld, im ganzen 26 Wochen. Er ist mit seiner Forderung indessen abgewiesen wor den. Der Unfallverletzte könne von der Zeit ab, wo die Berufsgenossenschaft selbst die Für sorge für ihn übernommen habe, kein Kranken geld mehr von der Ortskrankenkasse fordern. Das Gesetz habe die Deckung der durch Be triebsunfälle herbeigeführten Schäden zwischen den Krankenkassen und Berufsgenossenschaften derart verteilt, dass für die ersten 13 Wochen die Leistungspflicht der Krankenkassen eintritt und von da ab die Unterstützungen von den Berufsgenossenschaften getragen werden müssen. Dass Krankengeld und Unfallrente nebeneinander bezogen werden sollen, ist nicht der Wille des Gesetzgebers gewesen. — Rücktritt von einem Successiv- lief erungsvertrag. Zwischen Geschäftsleuten war eine Vereinbarung getroffen, wonach der Käufer die Ware nach und nach in einzelnen Posten in bestimmter Zeit abnehmen sollte. Nachdem die Ware teilweise abgenommen war, lehnte der Käufer plötzlich weitere Abnahme ab, da die Ware nicht den getroffenen Verein barungen entspreche. Das Reichsgericht hat diesen Rücktritt nicht gutgeheissen. Da bei den ersten Lieferungen nicht eine ordnungsgemässe Rüge erfolgt sei, sei der Abnehmer verpflichtet, auch die weiteren Quantitäten ordnungsgemäss abzurufen und abzunehmen. Die Ware gelte in dieser Qualität genehmigt und das Recht zum Rücktritt sei verloren. — Muss dem Gehilfen der Grund seiner Entlassung mitgeteilt werden? Nach einer Entscheidung des Gewerbegerichts Berlin (Kammer 3), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, dem entlassenen Arbeitnehmer den Grund seiner Entlassung mitzuteilen. Es wird diese Mitteilung wohl zweckmässig sein, aber eine gesetzliche Pflicht hierzu besteht nicht Ebensowenig ist bestimmt, dass die Entlassung nur auf solche Gründe gestützt werden könne, die dem Arbeitgeber bei der Entlassung be kannt werden. Es genügt vielmehr, dass der Grund tatsächlich bestanden hat und dem Arbeitgeber nicht länger als eine Woche be kannt war. Wird die Rechtmässigkeit der Ent lassung bestritten, so kann der Prinzipal auf alle Gründe zurückgreifen, die ihm inzwischen bekannt geworden sind und zur Entlassung berechtigten. Vereine und Versammlungen. — Ein internationaler Kongress für die kälteerzeugende Industrie soll Ende Juni 1908 in Paris stattfinden. Die verschieden sten Behörden haben sich vereinigt, diesen Kon gress zustande zu bringen. Auch die Gärtnerei ist an diesem Unternehmen interessiert, denn die Benutzung der modernen Kühlhäuser hat in den Schnittblumen-Kulturen einschneidende Veränderungen hervorgerufen. Auf dem Kon gresse soll die Anwendung der Kälte in der Nahrungsmittelindustrie und den übrigen Ge werben, die Frage der Kühlwagen auf der Eisen bahn, wie die technische Seite der Kälteerzeugung selbst eingehend erörtert werden. Gehilfenbewegung. — Die Landschaftsgärtner von Hamburg-Altona und Umgebung haben sauren Kalkes aufmerksam machte. Er machte auf die Verfahren aufmerksam, die seit einigen Jahren in Anwendung sind, um den Stickstoff unmittelbar aus der Luft zu gewinnen (Kalk stickstoff — Calciumcyanamid), sowie auf die Herstellung von salpetersaurem Kalk auf elek- Hischem Wege, wie sie in Notodden in Nor wegen gehandhabt wird. Nach den Versuchen von Grandeau und den Erfahrungen prak tischer Landwirte ist dieser salpetersaure Kalk aus Notodden dem Chilisalpeter nicht nur gleichwertig, sondern demselben für kalkarme Bodenarten sogar vorzuziehen. Die Fortschritte in der Schaffung neuer Stickstof f q iellen für die Landwirtschaft seien von ungeheurer Wichtigkeit — Forstschäden durch die Nonne. Diese gefrässige Raupe richtete im Modlauer, Bunzlauer und Kotzenauer Forst grossen Schaden an und die Bestände gewähren einen trostlosen Anblick. An vielen Orten sind bereits grössere Dürrholzmassen umgeschlagen worden. Man findet aber auch viele, wie mit Mehlstaub be staubte vorjährige Raupen, die nicht zur Ver puppung gekommen waren. Das gilt als ein Zeichen dafür, dass mit der Vermehrung des so überaus gefährlichen Insektes auch die Ver mehrung seiner Feinde einhergeht. Man er wartet in diesem Sommer einen bedeutenden Nonnenfrass, dann aber ein Zurückgehen der Plage. — Zur Konkurrenz der Landesbaum schulen. Der „Verband der Baumschulbe sitzer der Provinz Sachsen, von Anhalt, Braun schweig und den Thüringischen Staaten“ hat durch den Vorstand folgende Anfragen versandt: 1. Sind Ihnen von dortiger Gegend Fälle be kannt geworden, dass von selten der Landes baumschule minderwertiges Material für Strassen geliefert ist, und inwiefern ist dieses minder wertig? 2. Kommen in Ihrer Gegend den reellen Baumschulenbetrieb schädigende Fälle durch Hausierhandel mit Obstbäumen vor, und welche Massnahmen seitens des Verbandes schlagen Sie vor? — Dieses Vorgehen verdient nach unserer Ansicht Beachtung, und es sollte auch von anderen Vereinigungen in derselben Form Umfrage gehalten werden, damit man diese schädigende Konkurrenz weiter verfolgen kann. Neuheiten. — Populus canescens. Die Grau- päppel, Populus canescens ist in deutschen Forsten, namentlich in Nordwestdeutschland und Schleswig-Holstein durchaus nicht allzu selten und bereits seit Anfang des vorigen Jahrhunderts beobachtet worden. Als Neuheit im strengen Sinne des Wortes kann sie daher nicht gelten, mit Rücksicht aber auf die geringe Aufmerk- samkeit, die dieser Hybride in gär tierischen Kreisen bisher zu Teil wurde, haben wir sie als eine für die Baumschulen beachtenswerte Neuheit hier aufgeführt. S e gilt botanisch als Kreuzungsprodukt der Silberpappel mit der Espe oder Zitterpappel und ist für den Botaniker durch die Vielgestaltigkeit ihrer Blätter inter essant, da man an ihr die Blattform sowohl von Populus alba wie von P. tremula in den verschiedensten Uebergängen beobachtet. Forst lich ist diese Hybride äusserst wertvoll, da das Holz sich bedeutend widerstandsfähiger gegen Windbruch als das von Populus alba gezagt bat. Sie ist indes auch für den Land- sebaftsgärtner nicht ohne I ateresse, da sie stark wüchsig ist und einen schö len lockeren Kronen bau besitzt. Die Belaubung ist grau-grün und meist grösser als wie bei beiden Elternarten und erinnert daher an Pop'ilus nigra, der P. canescens auch in den Kronenumri sen älterer Bäume etwas ähnelt. Die Rinde ist dagegen hell braungrau und steht P. canescens hierin wieder der Silberpappel näher. De Firma J. Heins’ Söhne-Halstenbek, die uns auf die Graupappel aufmerksam machte, ist eine der wenigen Baumschulen, die sich die Ver mehrung derselben in grösseren Massen recht angelegen sein lässt. — Lonicera syringantha. Unter den neueren aus Ostasien zu uns gekommenen Ge hölzen nimmt die im Jahre 1892 eingeführte Lonicera syringantha einen hervorragenden Platz ein. Sie stammt aus der chinesischen Provinz Kansu und soll sich als ebenso f ost hart wie die nahe verwandte Lonicera rupicola erwiesen haben. Im Hamburger botanischen Garten befindet sich ein grösseres, gut ent wickeltes Exemplar, im übrigen scheint aber diese Lonicere, namentlich in deutschen Han- delsbaumschul n noch recht selten zu sein. Merkwürdigerweise ist die 5 Jahre später ein geführte Loni:era tibetica schon weit mehr ver breitet. Selbst auch in dem Kataloge der Späth schen Baumschulen figuriert L. syrin gantha In der letzten Ausgabe zum ersten Male, während Dr. Dieck in Zöschen bei Meiseburg bereis 1899 davon blühbare Pflan zen in seiner Neuheitenliste angeboten hat. In Zöschen sahen wir vor mehreren Jahren auch zum ersten Maie diesen schönen Zierstrauch in Blüte und haben auch schon einmal darauf hingewiesen und denselben als für Besetzung von Felspartien sowie auch zur Erziehung in Hochstammform geeignet empfohlen. Im Hand buch der Laubholzbenennung sind sowohl L. syringantha als L. tibetica als Form zu Lonicera rupicola gezogen. Botanisch bildet Lowcera spinosa, wovon die Form L. spinosa Alberti als L. Alberti in den Biumschulen ziemlich verbreitet ist, mit L. rupicola, L. tomentella, L. angustifolia und L. depressa var. Myrtillus eine besondere charakterist sehe Gruppe der arten reichen Gattung Lonicera. Alle Arten dieser Gruppe fallen auch dem Nichtbotaniker durch ihren schlanken, zierlichen Wuchs, Form der Zweige, die hübsche, Hypericum ähnliche Be laubung und den leicht hängenden, nach den Seiten ausladenden Wuchs als von den ver breiteten Loniceren mit starkem, aufstrebendem Wuchs völlig abweichende, sofort ins Auge. Die enorme Reichblütigkeit und der Wohlge ruch der Blüten, sowie die ausgesprochene Neigung zum Remontieren sind besonders für Lonicera syringantha typisch, und wenn auch der Wuchs nicht ganz so zierlich als bei L. rupicola und L. tibetica ist, so haben wir denn- noch darin ein wertvolles Ziergehölz vor uns. Die Pflanze verzweigt sich reichlich, erreicht etwa 1 m Höhe und ist durch kürzere, zahl reichere Zweige von L. tibetica deutlich ver schieden. Die Rinde der jungen Zweige ist rötlich-braun, am älteren Holze mattgrau und löst sich, wie wir dies auch noch bei anderen Loniceren finden, in fadenförmigen Streifen vom Aste ab. Obwohl die kleinen, rundlichen, oberseits dunkelblaugrünen Blätter in Form und Grösse der L. tibetica ähneln, weichen sie durch die glatte Unterseite ebenfalls von der genannten Form ab, da bei jener die Blattunter seite einen deutlichen weisslich-grauen Filzüber zeigt. In Bezug auf Grösse der Blüten steht L. syringantha der Mehrzahl ihrer Verwandten nach, dafür erscheinen diese aber um so reich licher und zwar zuerst im Mai und dann teil weise nochmals im Juli, wenn bereits die kleinen kirschroten Beeren angesetzt haben. Die Blüten sind blasslila, nur die Aussensei e der Kelch röhre Ist dunkler; der sehr ausgeprägte Wohl geruch erinnert an Jasmin. Soweit Samen dieser Art nicht erhältlich, ist die Vermehrung leicht durch holzartige oder krautartige Stecklinge zu bewirken. Die Verwendung ist, wie bereits angedeutet, eine sehr vielseitige, und ist der S rauch wegen seiner geringen Grössenverhält nisse besonders für kleinere Gärten als Vor- pflanzstrauch wie als Einzelpflanze zu empfehlen.
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