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Der Handelsgärtner
- Bandzählung
- 9.1907
- Erscheinungsdatum
- 1907
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf5
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1824034628-190700006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1824034628-19070000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1824034628-19070000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Handelsgärtner
-
Band
Band 9.1907
-
- Ausgabe No. 1, 5. Januar 1907 1
- Ausgabe No. 2, 12. Januar 1907 1
- Ausgabe No. 3, 19. Januar 1907 1
- Ausgabe No. 4, 26. Januar 1907 1
- Ausgabe No. 5, 2. Februar 1907 1
- Ausgabe No. 6, 9. Februar 1907 1
- Ausgabe No. 7, 16. Februar 1907 1
- Ausgabe No. 8, 23. Februar 1907 1
- Ausgabe No. 9, 2. März 1907 1
- Ausgabe No. 10, 9. März 1907 1
- Ausgabe No. 11, 16. März 1907 1
- Ausgabe No. 12, 23. März 1907 1
- Ausgabe No. 13, 30. März 1907 1
- Ausgabe No. 14, 6. April 1907 1
- Ausgabe No. 15, 13. April 1907 1
- Ausgabe No. 16, 20. April 1907 1
- Ausgabe No. 17, 27. April 1907 1
- Ausgabe No. 18, 4. Mai 1907 1
- Ausgabe No. 19, 11. Mai 1907 1
- Ausgabe No. 20, 18. Mai 1907 1
- Ausgabe No. 21, 25. Mai 1907 1
- Ausgabe No. 22, 1. Juni 1907 1
- Ausgabe No. 23, 8. Juni 1907 1
- Ausgabe No. 24, 15. Juni 1907 1
- Ausgabe No. 25, 22. Juni 1907 1
- Ausgabe No. 26, 29. Juni 1907 1
- Ausgabe No. 27, 6. Juli 1907 1
- Ausgabe No. 28, 13. Juli 1907 1
- Ausgabe No. 29, 20. Juli 1907 1
- Ausgabe No. 30, 27. Juli 1907 1
- Ausgabe No. 31, 3. August 1907 1
- Ausgabe No. 32, 10. August 1907 1
- Ausgabe No. 33, 17. August 1907 1
- Ausgabe No. 34, 24. August 1907 1
- Ausgabe No. 35, 31. August 1907 1
- Ausgabe No. 36, 7. September 1907 1
- Ausgabe No. 37, 14. September 1907 1
- Ausgabe No. 38, 21. September 1907 1
- Ausgabe No. 39, 28. September 1907 1
- Ausgabe No. 40, 5. Oktober 1907 1
- Ausgabe No. 41, 12. Oktober 1907 1
- Ausgabe No. 42, 19. Oktober 1907 1
- Ausgabe No. 43, 26. Oktober 1907 1
- Ausgabe No. 44, 2. November 1907 1
- Ausgabe No. 45, 9. November 1907 1
- Ausgabe No. 46, 16. November 1907 1
- Ausgabe No. 47, 23. November 1907 1
- Ausgabe No. 48, 30. November 1907 1
- Ausgabe No. 49, 7. Dezember 1907 1
- Ausgabe No. 50, 14. Dezember 1907 1
- Ausgabe No. 51, 21. Dezember 1907 1
- Ausgabe No. 52, 28. Dezember 1907 1
- Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 3
-
Band
Band 9.1907
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- Titel
- Der Handelsgärtner
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getragen: ornelius iren über : Lange, ensstücke ormittags bestimmt. unter 45 f halbkreis- eordneten rpflanzen. unter 45 f lit flachen zen von Alliance- rsatz mit 10, unter ofpflanzen 10, unter rässerung 10, unter sserungs- ischeid ‘riedhofs- i. w. tsgärtner, tz i. Sa. , Helm- linSW., fsgärtner, ü b n e r, erei und iberach gte seine Kalthof i t e r in r, verzog e s d o r f rieh in len Sohn gärtnerei igärtnerei 3. in Gön- inter der nen- und inkfurt- uflich die Guden- in Bar sitz nach i 1 z h o f f liess sich er. ärtner in itrasse 14 ior, der iter führt. Altona- ‘ausitz- nnheim Frank- DerJ-Tandelsgärfner. mrmaha ppiz Handels-Zeitung für den deutschen Gartenbau, a"zrmnragoah.. Leipzig-Oetzsch, Mittelstrasse 4. Verlag von Bernhard Thalacker, Leipzig - Gohlis Leipzig-Gohlis. Organ des „GartenbausVerbandes für das Königreich Sachsen E. G." „Der Handelsgärtner“ kann direkt durch die Post unter No. 3222* der Postzeitungsliste bezöge» werden. Der Abonnementspreis beträgt pro Jahr: für Deutschland und Oesterreich-Ungarn Mark 5.—$ für das übrige Ausland Mark 8>—- Das Blatt erscheint wöchentlich einmal Sonnabends. — Inserate kosten im „Handelspartner“ 30 Ptg. für die füntgespaltene Petitzeile. iiMmmwwMBMiringi Der Kundenfang. Es ist ein heikles Thema, welches wir heute im „Handelsgärtner“ auf Grund einiger uns bekannt gegebener Prozesse und Anfragen hier anschneiden wollen. Der sogenannte „Kunden fang“ gehört zu den hässlichsten Erscheinungen unseres Geschäftslebens und doch ist er weit verbreitet und wird oft im Stillen selbst von Firmen geübt, die bei ihrer Grösse und ihrem Ansehen wahrlich zu solchen zweifelhaften Mitteln ihre Zuflucht nicht nehmen sollten, eder Handelsgärtner muss sich rühren und Ausschau halten, wie er seinen Kundenkreis erweitern kann. Das ist notwendig, wenn das Geschält prosperieren soll, und alle erlaubten Mittel sollen und müssen angewandt werden, um neue Kunden zu „angeln“, neue Geschäfts freunde für den Absatz der Erzeugnisse zu ge winnen. Nun ist es ja richtig, dass der Han delsgärtner meist als neuen Kunden nur Jemand gewinnen kann, der bei seinem bisherigen Lie feranten abgesprungen ist, die alte Verbindung aufgegeben hat. Wer also einen neuen Kunden in seinem Netze fangen will, muss ihn anlocken, muss ihn oft einem anderen abspenstig machen. Das ist üblich im grossen und kleinen Ge schäftsverkehr, das gehört zur Tätigkeit des Geschäftsmannes und kann ihm auch durch aus nicht verargt werden. Aber es werden dabei nur zu oft in der Hitze des Gefechts oder wohl auch gar aus Raffinement Mittel angewandt, welche die Bahn vn Treu und Glauben verlassen und sich auf mem abschüssigen Pfade bewegen. Wenn einer bessere Ware liefert und dadurch den Konkurrenten übertrumpft, wenn er die gleiche Ware zu billigerem Preise abgibt, ohne dabei in gewissenloser Weise zu schleudern, so lässt sich dagegen nichts sagen. Das sind erlaubte Mittel. Das ist ein Kampf mit ehrlichen Waffen. Der Kunde, der dadurch bewogen wird, die bisherige Verbindung aufzugeben und zu dem anderen Handelsgärtner überzugehen, ist im ehrlichen Konkurrenzstreit erobert und niemand wird da von unlauteren Manipulationen reden tennen. Aber es werden auch leider nur zu oft Mittel angewandt, welche unter den Tat bestand des unlauteren Wettbewerbes fallen oder doch nach § 826 des Bürgerl. Gesetz buches anfechtbar sind. Das Gesetz zur Be kämpfung des unlauteren Wettbewerbes kennt hauptsächlich drei Bestimmungen, welche im geschäftlichen Konkurrenzkampf In Frage kom men. Es untersagt zunächst, über die eigenen geschäftlichen Verhältnisse unrichtige Angaben tatsächlicher Art zu machen, um dadurch den Anschein eines besonders günstigen Angebots zu erwecken, es verbietet aber natürlich erst recht, über fremde geschäftliche Verhältnisse solche Angaben zu machen, um dadurch Kunden ins eigene Lager herüberzuziehen. Vor allem will das Gesetz die unlautere Reklame treffen, die sich in Zeitungsannoncen, Preislisten, Katalogen usw. breit macht. Es darf in öffentlichen Bekanntmachungen über geschäftliche Verhältnisse, insbesondere die Be schaffenheit, Herstellungsart, Preisbemessung der Ware, ihre Bezugsquelle, über den Besitz von Auszeichnungen, sowie über Anlass oder Zweck des Verkaufs keine Angabe tatsächlicher Art gemacht werden, welche den Anschein eines grösseren Angebotes erweckt und dadurch Kunden fängt. Hierher gehört es, wenn be kannt gegeben wird, dass die Ware aus der eignen Gärtnerei stamme, während es sich herausstellt, dass sie nur so billig geliefert wer den kann, weil es Ramschware aus dem Aus lande ist. Dieser Fall, der kürzlich vorgekommen ist, ist mit Recht vom Gericht als unlauterer Wettbewerb gebrandmarkt worden. Wir wollen darauf nicht weiter eingehen, da das nicht unsere Absicht ist. Wir möchten aber an dieser Stelle anstreben — rein sachlich — einen Uebel- stand zu beseitigen, der unserem Geschäftsver kehr den Stempel der Unsolidität aufdrückt. Auch der Vorwand, dass die betreffenden Kul turen aufgegeben würden, während in Wahrheit nur der alte Bestand geräumt werden soll, während, im übrigen der Betrieb unverändert fortgeht, ist als unlauterer Wettbewerb gerichts seitig verurteilt worden. Allgemeine Anprei sungen, superlativische Ausdrücke beim Bekannt geben der Ware, sind hier erlaubt und der sogenannte Peterseim’sche Reklamestil hat in dieser Beziehung ja die wunderbarsten Blüten und Früchte gezeitigt. Leider gibt das Gesetz kein Mittel in die Hand, auch solche Reklamen, wenn durch sie die anderen Geschäftsleute, die sich auf eine so wüste Marktschreierei nicht mit einlassen wollen, geschädigt werden, zu fassen. Wo aber unlauterer Kundenfang vorliegt, da kann jeder Konkurrent auf Unterlassen der Reklame klagen und wenn es sich um wissent lich falsche Angaben handelt, kann auch eine Bestrafung des schuldigen Teiles erwirkt werden. Und noch weit gefährlicher ist das Mittel der üblen Nachrede und Verleumdung beim Kundenfang und leider müssen wir zu gestehen, dass auch von Fällen dieser Art unser Geschäftsverkehr nicht ganz rein geblieben ist Wer zu Zwecken des Wettbewerbes über das Erwerbsgeschäft eines anderen, über die Person des Inhabers oder Leiters des Geschäfts, über die Waren oder gewerblichen Leistungen eines anderen Behauptungen tatsächlicher Art aufstellt oder verbreitet, welche geeignet sind, den Be trieb des Geschäftes oder den Kredit des In habers zu schädigen, ist, falls er die Behaup tungen nicht beweisen kann, dem Verletzten zum Schadensersatz verpflichtet. Ist die Be hauptung wider besseres Wissen erfolgt, so wird die Geschäftsschädigung mit Geldstrafe bis 1500 Mk. oder Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. Wir erinnern dabei an einen Rechtsstreit, in dem es sich um die Behauptung des Konkurrenten handelt, dass ein Gärtner, bei welchem der Kunde bisher kaufte, ja seine Rosenwildlinge selbst erst bei ihm kaufe. Durch diese Behauptung war der betreffende Gärtner abspenstig geworden und als „neuer Kunde“ für den betreffenden gewonnen. Aber dieser „Kundenfang“ kam ihm doch teuer zu stehen. Bewiesen wurde nur, dass der Gärtner ein ein ziges Mal einige Wildlinge von dem Kollegen zur Aushilfe bezogen hatte. In der Aeusserung wurde deshalb eine üble Nachrede wider besseres Wissen erblickt und der Schuldige mit 500 Mk. Geldstrafe belegt. Ausserdem aber schloss sich daran noch eine Schadensersatzklage des Gärt ners, der durch das Abspringen des Kunden, den er seit Jahren bedient hatte, empfindlich geschädigt war. In einem anderen Falle war von Seiten eines Konkurrenten behauptet worden, der betreffende Handelsgärtner stecke in Schulden bis über die Ohren und könne nicht mehr liefern. Es sei wohl damit zu rechnen, dass die, d. h. jene Bude demnächst geschlossen werde. Er sei schon lange pleite und halte sich nur künstlich durch Wechselreiterei aufrecht. Wir haben seinerzeit im „Handelsgärtner“ diesen Fall schon kurz erwähnt, bei dem der Gärtner, der sich die üble Nachrede hatte zu Schulden kommen lassen, in der Gefahr schwebte, mit einer Freiheitsstrafe belegt zu werden. Solche Mittel bilden den Tatbestand des unlauteren, unmoralischen „Kundenfanges“, der nicht scharf genug verurteilt werden kann. Auch in Zeiten scharfen, rücksichtslosen Wettbewerbes darf es unter uns nicht so weit kommen, dass Treu und Glauben ins Gesicht geschlagen werden und die Kollegialität für nichts geachtet wird. Das Anschwärzen des Konkurrenten muss aus dem Geschäftsverkehr ausgeschaltet werden. Rein subjektive Meinungsäusserungen sind ja nicht strafbar, selbst wenn sie etwas ungünstiges enthalten, aber es darf sich nicht um das Vor bringen von Tatsachen handeln, durch welche der betroffene Geschäftsinhaber persönlich und geschäftlich oder doch eins von beiden in Mit leidenschaft gezogen wird. Unsere Ehre, die Berufsehre des deutschen Gärtners, muss zu hoch stehen, um uns zu verleiten, zu solchen geschäftlichen Manipulationen unsere Zuflucht zu nehmen. Uebrigens braucht in der Handlungsweise, wie schon erwähnt, nicht einmal immer ein Verstoss gegen die Vorschrift des Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes zu liegen. Es kann auch der § 826 des Bürgerl. Gesetzbuches in Frage kommen, der denjenigen für schadensersatzpflichtig erklärt, der in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt. Damit soll das gesamte illoyale Verhalten im Geschäftsverkehr vom Gesetzgeber getroffen werden und schon häufig genug ist dieser Paragraph zum Schutze des Geschädigten zur Anwendung gekommen. Wir müssen mit Eifer gegen die Auswüchse des geschäftlichen Lebens ankämpfen. Wir müssen darauf achten, dass der „Kundenfang“ in den Grenzen eines ehrlichen, anständigen Konkurrenzkampfes bleibt. Wer aus diesen Grenzen heraustritt, verdient aber auch nach unserem Dafürhalten keine Schonung und wir teilen durchaus nicht die Meinung derer, welche meinen, dass es eine Gehässigkeit, Neid oder was sonst alles sei, wenn der Geschädigte da, wo das Gesetz verletzt wird, in schonungsloser Weise vorgeht. Er ist dazu im Interesse der Allgemeinheit geradezu verpflichtet. Es ist zwar ein sehr begreifliches Verhalten, wenn ein Geschäftsmann in erster Linie auf seine Vorteile bedacht ist. Er müsste ein Dummkopf oder ein Idealist sein, wenn er es nicht täte. Aber dieser berechtigte Egoismus darf, wie gesagt, nicht so weit gehen, dass er die Grenzen des nicken - t. urbach. extseiten 10 Mk. v. Hoch schrieb : Isaures Ammoniak) ekämpf.- ispora u | ulturpf. illigster e. « 3,— Kilo. h 907, eu. . 6000 esitzer, ärtner, hlis. Die dritte Internationale Gartenbauausstellung zu Dresden | in ihren Einzelleistungen. Von Richard Stavenhagen-Rellingen. III. Koniferen und andere Baumschulartikel. Es ist ein Misstand der meisten Garten bau-Ausstellungen, dass aus Mangel an Platz den Baumschulartikeln nur ein beschränkter oder wenigstens nicht besonders günstig gelegener Raum des Ausstellungsterrains zugewiesen wer den kann. Auch das Ausstellungspublikum bringt dieser Abteilung gewöhnlich aus Mangel an Verständnis nur geringes Interesse entgegen. In Dresden, mit seinem vorzüglichen Aus stellungsgelände war dieser Misstand glücklicher weise nicht vorhanden und die Abteilungen Koniferen, Baumschulartikel und Obstbäume in dien Formen bildeten sogar einen sehr wesent lichen Teil der ganzen Schau. Was hier be- nders die Firmen Paul Ha über-Tolkewitz ei Dresden, O. Poscharsky-Laubegast und lilhelm Weisse - Kamenz in Sachsen zum Gelingen des Unternehmens durch ihre umfang reiche und opferwillige Beteiligung beigetragen haben, kann nicht hoch genug eingeschätzt werden. Eine Anerkennung dieser Leistungen in der Fachpresse ist doppelt geboten, denn sowohl das besuchende Publikum wie die Be richterstatter der Tages presse widmen ihre Haupt aufmerksamkeit dem Inhalt der Hallen und allem, was durch lebhafte Farben das Auge fesselt und sind nur zu leicht geneigt, die im Freien unter- gebrachten Schätze dieser Art als ein „An hängsel“ der Ausstellung zu betrachten. „Ich möchte in nachstehendem besonders auf die ausgestellten Nadelhölzer näher ein- gehen, die wie kaum vorher auf einer mittel-; deutschen Ausstellung in umfangreichen Ein sendungen und prachtvollen Schaupflanzen ver treten waren. Bedauerlich ist es nur, dass die Aussteller die von der Ausstellungsleitung im Programm gegebene Anregung, die Ver wendung der Koniferen in klimatisch verschiedenen Gegenden mehr zum Aus druck zu bringen, nicht aufgegriffen haben. Man beschränkte sich wie bisher darauf, in Mitteldeutschland winterharte Arten und Varie täten in möglichst grossen Sammlungen zur Schau zu stellen. Demgegenüber möchte ich betonen, dass die Verwendung der Koniferen in den Städten und Gegenden mit ausgesprochen günstigem Koniferenklima zweifellos grosse Fortschritte gemacht bat, während in grossen Fabrikstädten und den Grossstädten, die in der für Nadel hölzer weniger günstigen Klimazone mit trockenem Sommer oder kaltem, schneearmen Winter liegen, die Auswahl immer noch be schränkt ist. Der Wert der Varietäten von Chamaetyparis nutkaensis und Ch. pisifera, so wie gewisser Picea-, Abies- und Pinus-Arten für derartige Lagen ist im Publikum und selbst bei Fachleuten noch nicht genügend bekannt und sollte auf Ausstellungen durch Sonder gruppen mehr in den Vordergrund gerückt werden. Natürlich gehört in diese Gruppe vor allem Picea pungens mit ihren Varietäten, aber auch Pinus Cembra, Pinus austriaca, Abies cilicica, Abies brachyphylla und vielleicht auch Abies Veitchi und subalpina wie die meisten Tsuga-Arten verdienen, von diesem Gesichtspunkte ausgehend, grössere Beachtung. Den ersten Preis für die Gesamtleistung in Koniferen erhielt die Firma Wilhelm Weisse- Kamenz i. S., die durch ihre ausgedehnten Kulturen von Nadelhölzern und ihre Be mühungen um die Verbreitung und Würdigung der „Blaufichten“ rühmlichst bekannt ist. O. Poscharsky-Laubegast stand an Zahl und Grösse der ausgestellten Koniferen an zweiter Stelle, war aber mit Laubhölzern, sowohl in Rohware, wie in getriebenen Pflanzen in so grossem Umfange beteiligt, dass das dem Ge samtinteresse dargebrachte Opfer nicht minder schwer wiegt. Diese Firma besitzt äusser in Koniferen besonders in Eichen eine gewählte Sammlung und sorgt wie wenige andere für die Weiterverbreitung seltener und schöner Gehölze. Der „Clou“ in der Weisseschen Sammlung war eine 5 m hohe Zeder, Cedrus atlantica glauca, in einem prachtvollen, gleichmässig gewachsenem Exemplar. Diese Art soll nach Angabe des Ausstellers sich als die härteste Zeder bewährt haben. Dann hatte W. Weisse- Kamenz eine Anzahl bis 5 m hoher, prächtig entwickelter Picea pungens in den verschiedenen silberweissen und blauen Formen über die grosse Rasenfläche verteilt, während in den verschiedenen Gruppen mächtige Tsuga Patio- niana argentea durch ihren leichten Bau und die schöne, an Chamaecyparis squarrosa er innernde silbergraue Färbung besonders ins Auge fielen. Auch in der Poscharskyschen Kollektion dominierten die „blauen“ und „silberweissen“ Formen der Fichten, Tannen und Zypressen; Abies concolor violacea, Picea pungens glauca Kpster, Pseudotsuga Douglasi usw. waren in einer prächtigen, schön gefärbten Ware und zum Teil grösseren Schaupflanzen vorhanden. Bemerkenswert ist eine nicht gerade häufige Abart der gewöhnlichen Fichte, Picea excelsa oyramidalis, die O. Poscharsky ausstellte. Sie darf nicht mit der ganz abweichenden, aber im Namen ähnlichen Varietät, P. e. compacta pyra midalis, verwechselt werden, ist vielmehr eine starkwüchsige, schön pyramidale Pflanzen bildende Form von fast tannenartigem Wuchs. Als dritter Hauptaussteller in Koniferen ist die Firma Hoyer & Klemm-Dresden-Gruna zu nennen. Sie brachte ein grosses Sortiment in schön entwickelten, mittelgrossen Pflanzen in Handelsgrösse, worunter sich auch seltener gesehene Arten und Varietäten befanden. Ich will hier nur Chamaecyparis Lawsoniana Worlei, Ch. Laws, patula, Ch. nutkaensis var. viridis, Juniperus nana canadensis aurea, Thuya gigantea Nutt., Thuya occidentalis Rosenthali (Ohlen- dorff) usw. vorweg herausgreifen und komme auf die bemerkenswertesten Varietäten der drei genannten Aussteller noch näher zurück. Eigentliche Neuheiten in Koniferen sind selten. Diese Familie bietet dem Neuheiten züchter nicht das dankbare Feld wie beispiels weise unsere einjährigen Florblumen. Dies er klärt zur Genüge, dass die Konkurrenzen in Neuheiten, die das Programm vorgesehen hatte nicht oder nur schwach beschickt waren. Jeden falls sind mir die Gruppen der zwei Aussteller neuer Koniferen, die der Katalog aufführt, bei der räumlichen Ausdehnung der Ausstellung entgangen. Selten oder neu ist allerdings Picea Qlehni von der Insel Sachalin, die W. Weisse- Kamenz ausstelite, eine botanisch sowohl Picea obovata wie P. Alcockiana verwandte Art, die sich bis jetzt in Norddeutschland nicht als be sonders wüchsig erwiesen hat und von Spät frösten leidet. Ich will in nachstehendem nicht nur neuere, sondern auch ältere, weniger verbreitete Formen und Arten hervorheben, die mir unter irgend einem Gesichtspunkte erwähnenswert erscheinen. Man sollte bei der Zusammenstellung von Koniferen-Sortimenten mit der Beurteilung einer Sorte weniger Wert auf sonderbare Formen oder merkwürdige Färbungen als vielmehr auf dekorative Gesamtwirkung und Widerstands fähigkeit legen. Diese letzteren Eigenschaften sind auch für mich in dem vorliegenden Be-
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