Suche löschen...
Der Handelsgärtner
- Bandzählung
- 9.1907
- Erscheinungsdatum
- 1907
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf5
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1824034628-190700006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1824034628-19070000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1824034628-19070000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Handelsgärtner
-
Band
Band 9.1907
-
- Ausgabe No. 1, 5. Januar 1907 1
- Ausgabe No. 2, 12. Januar 1907 1
- Ausgabe No. 3, 19. Januar 1907 1
- Ausgabe No. 4, 26. Januar 1907 1
- Ausgabe No. 5, 2. Februar 1907 1
- Ausgabe No. 6, 9. Februar 1907 1
- Ausgabe No. 7, 16. Februar 1907 1
- Ausgabe No. 8, 23. Februar 1907 1
- Ausgabe No. 9, 2. März 1907 1
- Ausgabe No. 10, 9. März 1907 1
- Ausgabe No. 11, 16. März 1907 1
- Ausgabe No. 12, 23. März 1907 1
- Ausgabe No. 13, 30. März 1907 1
- Ausgabe No. 14, 6. April 1907 1
- Ausgabe No. 15, 13. April 1907 1
- Ausgabe No. 16, 20. April 1907 1
- Ausgabe No. 17, 27. April 1907 1
- Ausgabe No. 18, 4. Mai 1907 1
- Ausgabe No. 19, 11. Mai 1907 1
- Ausgabe No. 20, 18. Mai 1907 1
- Ausgabe No. 21, 25. Mai 1907 1
- Ausgabe No. 22, 1. Juni 1907 1
- Ausgabe No. 23, 8. Juni 1907 1
- Ausgabe No. 24, 15. Juni 1907 1
- Ausgabe No. 25, 22. Juni 1907 1
- Ausgabe No. 26, 29. Juni 1907 1
- Ausgabe No. 27, 6. Juli 1907 1
- Ausgabe No. 28, 13. Juli 1907 1
- Ausgabe No. 29, 20. Juli 1907 1
- Ausgabe No. 30, 27. Juli 1907 1
- Ausgabe No. 31, 3. August 1907 1
- Ausgabe No. 32, 10. August 1907 1
- Ausgabe No. 33, 17. August 1907 1
- Ausgabe No. 34, 24. August 1907 1
- Ausgabe No. 35, 31. August 1907 1
- Ausgabe No. 36, 7. September 1907 1
- Ausgabe No. 37, 14. September 1907 1
- Ausgabe No. 38, 21. September 1907 1
- Ausgabe No. 39, 28. September 1907 1
- Ausgabe No. 40, 5. Oktober 1907 1
- Ausgabe No. 41, 12. Oktober 1907 1
- Ausgabe No. 42, 19. Oktober 1907 1
- Ausgabe No. 43, 26. Oktober 1907 1
- Ausgabe No. 44, 2. November 1907 1
- Ausgabe No. 45, 9. November 1907 1
- Ausgabe No. 46, 16. November 1907 1
- Ausgabe No. 47, 23. November 1907 1
- Ausgabe No. 48, 30. November 1907 1
- Ausgabe No. 49, 7. Dezember 1907 1
- Ausgabe No. 50, 14. Dezember 1907 1
- Ausgabe No. 51, 21. Dezember 1907 1
- Ausgabe No. 52, 28. Dezember 1907 1
- Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 3
-
Band
Band 9.1907
-
- Titel
- Der Handelsgärtner
- Autor
- Links
- Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
T©. 1"/. HonenBenCA, CL6z 27. Apr11 E90"7. 3. Janrgama. Derj/andelsgärfner. Verantwortlicher Redakteurs Hermann Pilz, wy -ff ry • „ c.. 7 7 „ y, f Für die Handelsberichte und Handels-Zeitung jur den deutschen Gartenbau. Leipzig-Oetzsch, Mittelstrasse 4. Verlag von Bernhard Thalacker, Leipzig »Gohlis Leipzig-Gohlis, Organ des „Gartenbau-Verbandes für das Königreich Sachsen E. G.“ „Der Handelsgärtner“ kann direkt durch die Post unter No. 3222* der Postzeitungsliste bezogen werden. - 1 • - . 1 - ■ 1 ■■ 1 - 1 - —■ Der Abonnementspreis beträgt pro Jahr: für Deutschland und Oesterreich-Ungarn Mark 5.—; für das übrige Ausland Mark S.—. Das Blatt erscheint 'wöchentlich einmal Sonnabends. — Inserate kosten im „Handelsgärtner" 30 Ptg. für die füntgespaltene Petitzeile. Immer wieder die Rechtsfrage in der Gärtnerei. III. (Schluss). Auch die Vorschriften über die Anfertigung eines Zeugnisses werden irgendwelche Be denken unter den gärtnerischen Arbeitgebern nicht auslösen. Schon jetzt können die Gärtnergehilfen in allen Betrieben ein Zeugnis über die Art und Dauer ihrer Beschäftigung fordern, dass auf ihr Verlangen, aber nur auf dieses hin, auch auf ihre Führung und ihre Leistungen auszudehnen ist. Dass diese Zeug nisse nicht gekennzeichnet werden dürfen, dass bei Minderjährigen der Vater oder Vormund das Zeugnis, auch dessen Aushändigung an sie fordern können, ist ebenfalls schon lange Rechtens, selbst da, wo ein gewerblicher Charakter der Gärtnerei nicht anerkannt wird. Desgleichen die kosten- und stempelfreie Be glaubigung der Zeugnisse durch die Behörde. Die Vorschriften über die Lohnzahlung enthalten desgleichen keine Bestimmungen, gegen welche sich die gärtnerischen Arbeit geber zu sträuben brauchten. Die Löhne sind bar auszuzahlen. Das Kreditieren von Waren ist untersagt, wohl aber können Lebensmittel für den Betrag der Anschaffungskosten, Wohnung und Landnutzung gegen die orts üblichen Miet- und Pachtpreise, Feuerung, Be leuchtung, regelmässige Beköstigung, Arzeneien and ärztliche Hilfe, sowie Werkzeuge und Stoffe zu den übertragenen Arbeiten für den Betrag der durchschnittlichen Selbstkosten, unter Anrechnung bei der Lohnzahlung, ver abfolgt werden. In Gastwirtschaften sollen ohne behördliche Genehmigung Lohnauszahlungen nicht stattfinden. Diese Vorschriften dürfen auch durch besondere Vereinbarungen nicht ausgeschlossen werden. Auch was über die Lohneinhaltungen bei Vertragsbruch in § 119a gesagt ist, kann nur vorteilhaft wirken. Diese Lohneinhaltungen dürfen bei den einzelnen Lohnzahlungen ein Viertel des fälligen Lohnes, im Gesamtbeträge den Betrag eines durchschnittlichen Wochenlohnes nicht über steigen. Diese Vorschriften geben den gärtne rischen Prinzipalen den Gehilfen gegenüber, welche grundlos aus der Stellung laufen, sogar eine Handhabe, sich schadlos zu halten, während gegenwärtig die Kontraktbrüchigen meist vogelfrei sind und der Prinzipal ihnen sogar noch den Lohn bis zum Austritt be zahlen muss, gleichviel ob er durch das Ver halten des Gehilfen schwer geschädigt wird. Bedenklicher wird man in unseren Kreisen wieder das Bestreben aufnehmen, auch die in § 120 der Gewerbeordnung ausgesprochene Verpflichtung für den Fortbildungsschul besuch zu sorgen, auf gärtnerische Behiebe auszudehnen. Die Leser des „Handelsgärtner" wissen, welchen Standpunkt wir seit Jahren in dieser Frage eingenommen haben. Wir sind dafür, dass diejenigen Gärtnerlehrlinge, welchen der Unterricht in einer Gartenbauschule nicht geboten werden kann, wenigstens einen Fort bildungsschulunterricht erhalten, der ihre Volks schulkenntnisse erweitert. Der Lehrling muss heute mit einer Allgemeinbildung ausgerüstet sein, wenn er vorwärts kommen will, wie sie der Volksschulunterricht allein nicht bietet. Dass freilich der Unterricht in den Fortbildungs schulen nicht so gelegt werden sollte, dass die Arbeitgeber dadurch geschädigt werden, und dass auch bei diesem Unterricht etwas mehr auf das „Fach“ des Schülers Rücksicht genommen werden sollte, sind Anforderungen, die schon oft gestellt worden sind und auch in Zukunft nicht verstummen werden. Ein grosser Teil der Gärtnerlehrlinge untersteht übrigens sehen heute dem § 120 der Gewerbeordnung. Was die Gewerbeordnuug ferner über die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers (Instand haltung der Arbeitsräume, Gerätschaften, Werk zeuge usw., gesundheitliche Massnahmen hin sichtlich der Wohn- und Schlafräume, sowie Kost, Regelung der Arbeitszeit usw.) in § 120 a ff. ausführt, deckt sich mit den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches und ist daher schon heute Rechtens, so dass damit eine Neuerung nicht geschaffen wird. Was aber schliesslich die gesetzlichen Be stimmungen verlangen, welche die Ver hältnisse der Gehilfen (Kündigung, so fortige Entlassung, sofortiges Niederlegen der Arbeit, Auflösung des Dienstverhältnisses aus wichtigen Gründen, Entschädigung bei Ver tragsbruch usw.) regeln, so wird auch damit nichts geschaffen, was uns irgendwie bedenk lich stimmen könnte. Die vierzehntägige Kündigung ist heute kontraktlich vielfach eingeführt und kann ganz zur Regel erhoben werden. Auch was über die wichtigen Gründe, welche zur Entlassung oder zum Niederlegen der Arbeit berechtigen, das Gesetz verspricht, (§ 123, 124 der Gewerbe-Ordnung) verdient Zustimmung. Wir können hier nicht mehr darauf eingehen. Geradezu eine Wohl tat aber wäre es für die gesamte Gärtnerei, wenn die § 124b, 125 der Gewerbe-Ordnung für alle Gärtnereibetriebe zum Recht erhoben würden. Wir haben an dieser Stelle schon oft genug ausgeführf, dass die Besitzer von Gärtnereien, auf welche die Gewerbe-Ordnung keine Anwendung erleidet, heute dem Gehilfen gegenüber rechtlos dastehen, wenn dieselben rechtswidrig die Arbeit verlassen. Wird der § 124b allgemein gärtnerisches Recht, so kann dann der geschädigte Gärtnereibesitzer für den Tag des Vertragsbruches und jeden folgenden Tag der vertragsmässigen oder gesetzlichen Arbeitszeit, höchstens aber für eine Woche, den Betrag des ortsüblichen Tagelobnes fordern und braucht dabei nicht erst den stattgehabten Schaden besonders nachzuweisen. Arbeitgeber, welche einen Gehilfen verleiten, vor der recht mässigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Arbeit zu verlassen, sind dem früheren Arbeitgeber für den entstandenen Schaden und den eben erwähnten Schadensersatz mithaftbar. In gleicher Weise haftet der Arbeitgeber, welcher einen Gehilfen annimmt, von dem er weiss, dass derselbe einem anderen Arbeitgeber zur Arbeit noch verpflichtet ist, oder ihn behält, nachdem er davon Kenntnis erhalten hat, es sei denn, dass schon 14 Tage verstrichen wären. Diese Vorschriften, wenn sie auf die gesamte Gärtnerei Anwendung erlitten, würden Schutz bringen und das leichtfertige Entlaufen aus gärtnerischen Stellungen vielleicht seltener werden lassen. Die in § 126 ff. der Gewerbeordnung be handelten Lehrlingsverhältnisse lassen sich ohne Bedenken auf die Gärtnerei übertragen. Was da über die Pflichten des Lehrherrn und Lehrlings, über die Probezeit, über die Auflösung des Lehrverhältnisses, über das Gehen zu einem anderen Berufe usw. ausgeführt wird, berührt das Interesse beider Teile und wird zum grössten Teile schon heute so geübt Die Bestimmungen der §§ 133aff. der Ge werbeordnung würden für Obergärtner, Garten- Inspektoren usw. in Frage kommen. Ihnea wird hauptsächlich eine längere Kündigungs dauer zugestanden, welche, wie bei kaufmän nischen Angestellten, 6 Wochen vor Quartal schluss betragen soll. Auch damit kann man sich ohne weiteres schon deshalb einverstanden erklären, weil diese Vorschrift sich auch mit der in § 622 des Bürgert Gesetzbuches auf geführten deckt. So können wir heute, angesichts des An trages Behrens, nur wiederholen, was wir schon seinerzeit ausgeführt haben, dass der grösste Teil der Vorschriften der Gewerbeord nung sich recht wohl auch auf die gewerbliche Gärtnerei anwenden lässt, während ein kleiner Teil, namentlich die Sonntagsruhe, einer beson deren Gestaltung bedürfe, um annehmbar zu sein. Streitigkeiten werden sich aber wohl auch darüber ergeben, ob denn wirklich alles das, was die Eingabe aufführt, auch als gewerb liche Gärtnerei angesehen werden kann. Wir hegen da schon Zweifel hinsichtlich der Baum- schul-, Obst- und Gemüsegärtnerei, die in der Eingabe schlankweg als gewerbliche Betriebe angesehen werden. Wir haben früher schon einmal nachgewiesen, wie sich in der Baum schulbranche landwirtschaftliche und gewerb liche Betriebe mischen und dass es falsch ist, sie ohne weiteres alle einer Art zuzuschreiben. Und so wird es auch mit dem Samenbau sein, den man nicht ohne weiteres dem Gewerbe zuzählen kann. In dieser Beziehung präjudi ziert die Eingabe und dekretiert einfach die Beilegung des gewerblichen Charakters, womit sich viele nicht werden einverstanden erklären. Wir haben im vorliegenden unsere Be denken offen dargelegt. In das Einzelne zu gehen, liegt zurzeit keine Veranlassung vor, da die Eingabe noch nicht zur Debatte steht. Jedenfalls begrüssen wir den Schritt mit Freude, denn er ist dazu angetan, die wichtige Rechts frage in der Gärtnerei wieder aktuell zu machen. Für diejenigen unserer Leser, welche sich näher mit dem Stoff beschäftigen wollen, weisen wir hier noch auf die im „Handelsgärtner" be reits erschienen Aufsätze hin: Jahrgang: No 1899: Frei von der Landwirtschaft. . 18, 19 Die Organisation in der Gärtnerei 30—34 1900: Die Gärtnerei und die Gewerbe ordnung 40 1901: Die Stellung des Gartenbaues im Kampfe zwischen Landwirtschaft und Industrie . . . . 19, 20, 21 Balkonpflanzen. Von R. Stavenhagen, Rellingen. I. Die Wettbewerbe für Balkonbepflanzungen haben der Handelsgärtnerei neue Absatzgebiete eröffnet, denn die früher nur vereinzelt und meist nur von wirklichen Liebhabern ausge führte reiche Ausschmückung der Balkone und Veranden ist modern geworden. Sache der Handelsgärtner ist es nun, diese Absatzgelegen heit nach Möglichkeit zu pflegen und zu er weitern, was nur durch eine gewisse Vielseitig keit und stets neue Anregung bietende Ab wechslung zu erreichen ist. Bei der eir seifigen Pflanzenkenntnis mancher Gärtner und der Sucht, immer nur das billig und schnell heran zuziehende Material zu verwenden, liegt für das Publikum die Gefahr der Uebersättigung unbedingt nahe. Das für Zwecke der Balkonausstattung zur Verfügung stehende Material ist ein recht reiches, immerhin ist aber die Auswahl für einen be stimmten Zweck nicht allzugross. Je nachdem die Lage sonnig oder schattig, heiss und trocken, luftig oder eingeschlossen ist, und je nach den Kosten, die aufgewendet werden sollen, wird die Wahl sehr verschieden ausfallen. Des weiteren ist zu berücksichtigen, ob der Pflanzen schmuck eine grössere Fläche decken soll oder decken darf, oder ob die zu verwendenden Pflanzen sich engeren Raumverhältnissen anzu passen haben. Es war mir von der Redaktion die Auf gabe gestellt, im besonderen das zu berück sichtigen, was jetzt, im vorgeschrittenen Früh jahr, noch gesät oder vermehrt werden kann für solche Fälle, wo die Bepflanzung erst in den letzten Herbstwochen im vollen Flor stehen soll, welcher Fall ja sehr häufig da gegeben ist, — wo die Hausbewohner während der heissen Jahreszeit in der Sommerfrische weilen. Allerdings dient der Pflanzenschmuck der Balkone und Hausfronten in erster Linie weniger dem Genüsse der Inwohner als viel mehr dem der Passanten, wenn nicht von vornherein bei der Bepflanzung darauf Rück sicht genommen wird, dass auch die Innen seiten der zu schmückenden Flächen nicht all zu stiefmütterlich bedacht werden und dies hängt wieder von der Art der Balkonumfriedi gung wie von dem verfügbaren Raume über haupt ab. Jedenfalls werde ich mich bemühen, diese ver schiedenen Verhältnisse bei Besprechung des geeigneten Pflanzenmaterials möglichst zu be rücksichtigen und halte es für das Beste, das gesamte Material zu dieser Besprechung heranzuziehen, damit eine möglichst klare Uebersicht gewonnen wird. Oft sind ja die empfohlenen Pflanzen bereits vorhanden oder wenigstens leicht beschafibar und in den Fällen, wo es sich um weniger bekannte Pflanzen handelt, werde ich die mir bekannten Bezugsquellen namhaft machen. Äusser den echten Schlingpflanzen, die übrigens durchaus nicht immer auch gute Hängepflanzen sind, kommt auch eine Anzahl Pflanzen von aus ladendem, halbhängendem Wuchs für den vor liegenden Zweck in Betracht, die natürlich bei weitem nicht alle aufgeführt werden können. Für die Mittelreihe grösserer Balkonkästen gibt es zum Beispiel kaum etwas geeigneteres als Yucca recurvata pendula, Dracaena indivisa und Aralia Sieboldi, überhaupt Pflanzen von ähnlichem Habitus; diese decken nach allen Seiten, passen zu allen Blütenpflanzen und machen sowohl von innen wie von aussen ge sehen einen guten Eindruck. Aus praktischen Gründen wählte ich für meinen Artikel die alphabetische Reihenfolge; am Schlüsse meiner Ausführungen werde ich dann die für bestimmte Verhältnisse in Frage kommenden Gewächse gruppenweise zusammen stellen. Asparagus Sprengeri. Obwohl allgemein als Kalthauspflanze betrachtet, gedeihen fertige abgehärtete Pflanzen von Asparagus Sprengeri sehr gut auf schattigen Balkons, und einige Sonnenstrahlen des Morgens oder Abends schaden ihnen durchaus nicht. Das helle Grün passt besser zu den leuchtenden Farben der Pelargonien, Begonien und ähnlichen Pflanzen wie das düstere Grün des Efeu. Begonia Bertini und Begonia Worthiana. Diese zwei knollentragenden Arten, die beide nach Art der bekannten Knollenbegonien aus Samen heranzuziehen sind und wovon wenig stens die erstere von grösseren Versand- geschähen auch in Knollen angeboten wird, unterscheidet sich von den übrigen Begonien dieser Rasse durch ausgesprochen hängende, glockenförmige Blumen, zierliche Belaubung und gut deckenden Wuchs. Die Färbung ist das bekannte Scharlachrot, wie wir es bei Knollenbegonien am häufigsten finden. Sie passen, obwohl keine Hängepflanzen im wahren Sinne des Wortes, sehr gut an den inneren Rand der Kästen und können auch vereinzelt an der Aussenseite Verwendung finden. Halb schattiger Standort sagt ihnen ebenso zu, wie sonnige Lage. Die alte Begonia Worthiana, die vielleicht nicht ganz so schön als die sonst sehr ähnliche Begonia Bertini, dafür aber noch widerstandsfähiger ist, ist sehr selten geworden. Haage & Schmidt-Erfurt bieten davon stets Samen an. Ein besonderer Vorzug der Bego nia Worthiana ist noch der Umstand, dass der Flor gerade in den kühlen Herbsttagen im September und Oktober, so lange kein Frost herrscht, am schönsten ist; andere Begonien lassen dann gewöhnlich nach oder werden durch zu reichlichen Ansatz von Samenkapseln in der Blüte beeinträchtigt. Boussingaultia baselloides. Für den schwer auszusprechenden, etwas langen Namen dieser alten, aber doch für gewisse Zwecke recht wert vollen Pflanze möchte ich nach englischem Muster den Namen Madeirarebe vorschlagen. Dieses Knollengewächs ist die am schnellsten wachsende, unter allen mir bekannten Schling pflanzen und, obwohl es bei uns wohl selten oder nie zur Blüte gelangt, halte ich es für äusserst wertvoll. Wenn man irgend eine Fläche möglichst schnell bekleiden will, gibt es sicher lich kaum etwas geeigneteres. Knollen hiervon werden von holländischen und italienischen Ge schäften sehr billig angeboten, die Billigkeit scheint aber hier auf Kosten der Stärke zu gehen, denn ich erreichte mit den extrastarken, wenn auch zweimal teureren Knollen von E. Benary- Erfurt den beabsichtigten Zweck auch um so schneller. Ueberwinterung und Kultur sind die denkbar einfachste; die Pflanze gedeiht überall, auch im Schatten, und braucht nur Raum zu ihrer Entwicklung und die Zweige können eben sogut hängen wie klettern. Die unregelmässig herzförmigen Blätter sind klein, leicht gewellt, sehr fleischig und zeigen eine wie lackiert aus sehende, glänzendgrüne Oberfläche, die einzelnen Ranken erreichen unter Umständen 3—4 Meter Länge. Die Knollen werden am besten bei leichter Bodenwärme etwas angetrieben, unbe dingt notwendig ist dieses Antreiben jedoch nicht. Bei zu hoher Boden wärme vergehen die Triebe. Nach dem Abfrieren im Herbst überwintert man die Knollen kühl und trocken. Calystegia pubescens Jl. pl. Eine zierliche Schlingpflanze, deren Knollen ausdauernd sind und im Freien belassen werden können; sie ist indes nur für warme, sonnige Lagen zu em pfehlen und eignet sich nicht zur Bekleidung grösserer Flächen. Das Zartrosa der dicht ge-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)