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Der Handelsgärtner
- Bandzählung
- 9.1907
- Erscheinungsdatum
- 1907
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf5
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1824034628-190700006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1824034628-19070000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1824034628-19070000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Handelsgärtner
-
Band
Band 9.1907
-
- Ausgabe No. 1, 5. Januar 1907 1
- Ausgabe No. 2, 12. Januar 1907 1
- Ausgabe No. 3, 19. Januar 1907 1
- Ausgabe No. 4, 26. Januar 1907 1
- Ausgabe No. 5, 2. Februar 1907 1
- Ausgabe No. 6, 9. Februar 1907 1
- Ausgabe No. 7, 16. Februar 1907 1
- Ausgabe No. 8, 23. Februar 1907 1
- Ausgabe No. 9, 2. März 1907 1
- Ausgabe No. 10, 9. März 1907 1
- Ausgabe No. 11, 16. März 1907 1
- Ausgabe No. 12, 23. März 1907 1
- Ausgabe No. 13, 30. März 1907 1
- Ausgabe No. 14, 6. April 1907 1
- Ausgabe No. 15, 13. April 1907 1
- Ausgabe No. 16, 20. April 1907 1
- Ausgabe No. 17, 27. April 1907 1
- Ausgabe No. 18, 4. Mai 1907 1
- Ausgabe No. 19, 11. Mai 1907 1
- Ausgabe No. 20, 18. Mai 1907 1
- Ausgabe No. 21, 25. Mai 1907 1
- Ausgabe No. 22, 1. Juni 1907 1
- Ausgabe No. 23, 8. Juni 1907 1
- Ausgabe No. 24, 15. Juni 1907 1
- Ausgabe No. 25, 22. Juni 1907 1
- Ausgabe No. 26, 29. Juni 1907 1
- Ausgabe No. 27, 6. Juli 1907 1
- Ausgabe No. 28, 13. Juli 1907 1
- Ausgabe No. 29, 20. Juli 1907 1
- Ausgabe No. 30, 27. Juli 1907 1
- Ausgabe No. 31, 3. August 1907 1
- Ausgabe No. 32, 10. August 1907 1
- Ausgabe No. 33, 17. August 1907 1
- Ausgabe No. 34, 24. August 1907 1
- Ausgabe No. 35, 31. August 1907 1
- Ausgabe No. 36, 7. September 1907 1
- Ausgabe No. 37, 14. September 1907 1
- Ausgabe No. 38, 21. September 1907 1
- Ausgabe No. 39, 28. September 1907 1
- Ausgabe No. 40, 5. Oktober 1907 1
- Ausgabe No. 41, 12. Oktober 1907 1
- Ausgabe No. 42, 19. Oktober 1907 1
- Ausgabe No. 43, 26. Oktober 1907 1
- Ausgabe No. 44, 2. November 1907 1
- Ausgabe No. 45, 9. November 1907 1
- Ausgabe No. 46, 16. November 1907 1
- Ausgabe No. 47, 23. November 1907 1
- Ausgabe No. 48, 30. November 1907 1
- Ausgabe No. 49, 7. Dezember 1907 1
- Ausgabe No. 50, 14. Dezember 1907 1
- Ausgabe No. 51, 21. Dezember 1907 1
- Ausgabe No. 52, 28. Dezember 1907 1
- Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 3
-
Band
Band 9.1907
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- Der Handelsgärtner
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O. 16. Sonnabenc, Cen 220. April 190"7. IX. Jahrgang > viel ver-1 gut ver- at onen in hatte flott I ist ganz tosen und nen trafen itnis recht 1 Schnee : kann im i werden. :n Markt, j mässigen Sonntagen Körbchen vor, wäh let einige n wurden gten sich u Anfang : ang von die Ware Derffandelsgärfner. Verantwortlicher Redakteurs Hermann Pilz, Leipzig-Oetzsch, Mittelstrasse 4. Für die Handelsberichte und den fachlichen Teil verantwortlicbs Otto Thalacker, Leipzig- Gohlis. Handels-Zeitung für den deutschen Gartenbau Verlag von Bernhard Thalacker, Leipzig = Gohlis Organ des „Gartenbau-Verbandes für das Königreich Sachsen E. G." „Der Handelsgärtner“ kann direkt durch die Post unter Na 3222» da- Postzeitungsliste bezogen werden. Die Wit- nasskalt, ischwung Der Abonnementspreis beträgt pro Jabr: für Deutschland und Oesterreich-Ungarn Mark 5.—; für das übrige Ausland Mark 8.—. Das Blatt erscheint wöchentlich einmal Sonnabends. — Inserate kosten im „Handelspartner“ 30 Ptg. für die füntgespaltene Petitzeile. Immer wieder die Rechtsfrage in der Gärtnerei. II. Man wird sich entsinnen, dass schon ein- rurhnen mal der „Allgemeine Deutsche Gärtnerverein“, und Veil-. in Verbindung mit dem Gewerbegericht Dort- iot kamen| münd im Jahre 1905 den Reichstag mit der irden vor Rechtsfrage in der Gärtnerei beschäftigt hat. Aussdir (Vergl. „Handelsgärtner“ Jahrgang 1905, No. 21 n höhere und 22). Nach den damals gestellten An- unfreund- trägen, die von der Kommission des Reichs tages beraten und nur für gut befunden Geschäit wurden, der Regierung als Material überwiesen Ausnahme ! zu werden, wohin sich auch das Plenum des id, lassen ' Reichstages schlüssig machte, wenn mit einem aen recht Male sämtliche Gärtnereien, ohne Rücksicht gutartigen! auf die Eigenart ihres Betriebes als ein Ge atzt nicht werbetrieb im Sinne von § 1 der Gewerbe- ttpflanzen Ordnung angesehen und dieser unterstellt werden, der Ein- Nur der plantagenmässige Obstbau und ■ufriedem der Weinbau sollten zunächst noch ausge- nicht im nommen werden. Das Gewerbegericht Dort- i gut be- münd wollte nur die „Handelsgärtnereien‘- s Monats der Gewerbeordnung angliedern. Man träumte en Tagen damals schon, bestärkt durch die Ausführungen urchwegs des Abgeordneten Jakobskötter, von einem erer Viel- I Liebesverhältnis zwischen Gärtnerei und Hand I Tulpen, werkskammern, in denen ihr eine besondere nerrsn „gute Stube“ eingerichtet werden sollte. Es ant,d- war a ^er nichts mit der ganzen Herrlichkeit rrten’ Ab- Schon in der Kommission stellte sich heraus, ler ganze dass die Erledigung der Frage mit grossen erei einen Schwierigkeiten verbunden war und dass es b“ft war 1 keinesfalls angängig ist, durch ein Machtgebot iders vor die gesamte Gärtnerei unter einen Rechtshut ittblumen . Z u bringen. Nach den neuerlichen Anträgen “usanatm der „Wirtschaftlichen Vereinigung“ hat man, d äusser- wie im vorigen Artikel schon ausgeführt wurde, infänglich eine Ermässigung des Anspruches eintreten bei 3 bis lassen, was auf die besonnene Taktik von n höhere Behrens zurückzuführen sein mag. : im Vor- ! Nach den Anträgen würden in erster ler, sehr Linie auf die Gärtnerei die Vorschriften Zwiebel- über die Sonntagsruhe (§ 105a—105>) " ""n zur Anwendung kommen. Da geht es uns allerdings wie Faust. Wir stockten schon bei । Beginn der Prüfung der Vorschläge. Der Fundamentalsatz wurde: „In Gärtnereien dürfen Arbeiter an Sonn- und Fest- Zwiebel’ tagen nicht beschäftigt werden. Die hier eine | nzen ein, " ngeboten. ndauernd Die Fest- :n blieben während r hervor, etc. ver- i Einseg- ■ Umsatz hiesigen den Gärtnergehilfen zu gewährende Ruhe hätte mindestens für jeden Sonn- und Festtag 24, für zwei auf einander folgende Festtage 36, für das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest 48 Stunden zu dauern. Die Ruhezeit wäre von 12 Uhr nachts an zu rechnen und müsste bei zwei aufeinander folgenden Sonn- und Festtagen bis 6 Uhr abends dauern. In Be trieben mit regelmässiger Tag- und Nacht schicht könnte die Ruhezeit frühestens um 6 Uhr abends des vorhergehenden Werk tages, spätestens um 6 Uhr morgens des Sonn- und Festtages beginnen, wenn für die auf den Beginn der Ruhezeit folgenden 24 Stunden der Betrieb ruhte. Das wären die Vorschriften für gewerbliche Arbeiter. Im Handelsgewerbe lauten sie dahin, dass Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter am ersten Weihnachts-, Oster- und Pfingsttag überhaupt nicht, im übrigen an Sonn- und Festtagen nicht länger als fünf Stunden beschäftigt werden. Durch Ortsstatut kann diese Beschäftigung für alle oder einzelne Zweige des Handelsgewerbes auf kurze Zeit eingeschränkt oder ganz unter sagt werden. Für die letzten vier Wochen vor Weihnachten sowie für einzelne Sonn- und Festtage, an welchen örtliche Verhältnisse einen erweiterten Geschäftsverkehr erforderlich machen, kann die Polizeibehörde eine Vermehrung der Stunden, während welcher die Beschäftigung stattfinden darf, bis auf 10 Stunden zulassen. Die Stunden, während welcher die Beschäftigung stattfinden darf, werden, unter Berücksichtigung der für den öffentlichen Gottesdienst bestimmten Zeit, sofern die Beschäftigungszeit durch Orts statut eingeschränkt worden ist, durch letzteres, im übrigen von der Polizeibehörde fest gesetzt. Die Feststellung kann für verschiedene Zweige des Handelsgewerbes verschieden er folgen. Dass diese Vorschriften für die Gärtnerei gänzlich unbrauchbar und lediglich auf die Handwerks- und Gewerbebetriebe zuge schnitten sind, wird jedem einleuchten, der sich die Folgen vergegenwärtigt, welche die Bei behaltung dieser Vorschriften nach sich ziehen würde. Zunächst scheiden die Vorschriften für das Handelsgewerbe ganz aus. Sie würden nur für kaufmännisches Personal in der Gärt nerei in Frage kommen. Uebereinstimmend haben sich ja die Gerichte dahin ausgesprochen, dass die Beschäftigung von Gehilfen eines Handelsgärtners in der Gärtnerei selbst mit den zur Erhaltung der Pflanzen notwendigen Arbeiten keine Beschäftigung im Handelsgewerbe dar stellt. Wir erinnern nur an die Entscheidung des preussischen Kammergerichts, welche aus führlich diesen auch sehr richtigen Standpunkt verteidigt (K.G.E IX. 322). Die Vorschriften aber für das reine Ge werbe würden bei ihrer Durchführung der Gärtnerei, gleichviel welchen Charakter der Betrieb hat, so schwere Nachteile bereiten, dass sicherlich ein Sturm der Entrüstung die deutschen Gärtner ergretfen würde. Der Tischler braucht den Hobel, der Schlosser den Hammer an Sonn- und Festtagen nicht anzurühren. Da leidet niemand Schaden. Wenn aber der Gärtner seine Pflanzenzöglinge an Sonn- und Festtagen äusser acht lässen will, so ist der Betrieb gefährdet und es lassen sich für die Arbeiten, welche an Sonntagen vorgenommen werden, auch keine bestimmten Stunden heranziehen. Das hiesse der Gärtnerei den Lebensnerv unterbinden und man sollte endlich davon ablassen, einen ohnehin heute schon schwer um seine Existenz ringenden Stand noch weiter durch solche gesetzgeberische Massregelungen zu gefährden. In unseren Ar tikeln „Welche Bestimmungen der Gewerbe ordnung erleiden auf die gewerbliche Gärtnerei Anwendung?“ (vergl. .Handelsgärtner“, Jahr gang 1902, No. 7, 8, 9, 10) sind wir seiner zeit dieser Frage schon näher getreten und haben die Vorschriften wiedergegeben, welche schon heute reichs- und landesgesetzlich sowie ortsstatutarisch für gärtnerische Betriebe hin sichtlich der Sonntagsruhe gelten. Der Gärtner ist durch sie in der freien Entfaltung seiner Berufstätigkeit doch schon eingeengt genug. Eine Durchführung der allgemeinen Vorschriften über die Sonntagsruhe wäre ein Unding. Es haben sich daher auch schon seinerzeit unter den Anhängern des Projektes einer Unter stellung der Gärtnerei unter die Gewerbeord nung berechtigte Zweifel darüber geregt, ob man die Vorschriften über die Sonntagsruhe dabei mit einbeziehen könne. Man hob deshalb hervor, dass der § 105 d der Gewerbeordnung den ersehnten Ausgleich bringe. Er solle ja auch auf die Gärtnerei Anwendung erleiden. Er räumt dem Bundesrat das Recht ein, Aus nahmen von den obigen Bestimmungen zu treffen, wenn es sich um Arbeiten handelt, welche ihrer Natur nach eine Unterbrechung oder einen Aufschub nicht gestatten, oder wenn Betriebe in Frage kommen, welche ihrer Natur nach auf ganz bestimmte Jahreszeiten beschränkt sind, oder welche in gewissen Zeiten des Jahres zu einer aussergewöhnlich verstärkten Tätigkeit genötigt sind. Das ist ja ganz gewiss für die Gärtnerei ein Rechtsbehelf. Aus der Judikatur wissen wir aber, dass in der Praxis diese Gesetzes vorschrift der Gärtnerei tatsächlich keinen Schutz gegen ungerechte Massnahmen ge boten hat. Will der Reichstag also dem An trag Behrens und Wirtschaftliche Vereinigung näher treten, so muss er nach unserem Dafür halten ihn dahin modifizieren, dass die Be stimmungen der §§ 105a, b der Gewerbeordnung gänzlich ausgeschieden werden oder doch in Zu sätzen eine besondere Regelung der Sonntagsruhe in der Gärtnerei geschaffen wird, die auch eine gewisse Uebereinstimmung in die Landesgesetz gebung bringen könnte, soweit dieses möglich ist. Gegen die Vorschriften in § 105c, d, e, f, h lagen an sich Bedenken nicht vor. Sie regeln die Ausnahmen bei Arbeiten in Not fällen, Inventuren, Bewegung und Instand haltung der Betriebsanlagen, Arbeiten zur Verhütung des Verderbens von Rohstoffen, Beaufsichtigung des Betriebes (105 c), die oben erwähnten Ausnahmearbeiten bei besonderen Betrieben und zu gewissen Jahreszeiten (105d), den Handel mit Bedarfsartikeln, die an Sonn- und Festtagen besonders stark begehrt werden (105e), Verhütung eines verhältnis mässig hohen Schadens (105f), und die Zu lässigkeit weitergehender landesgesetzlicher Be schränkungen der Sonntagsarbeit (§ 105h). Weit eher kann man sich schon mit folgen den Vorschriften der Gewerbeordnung be freunden, welche nach dem neuen Antrag für die Gärtnerei Wirksamkeit erlegen würden. Dahin gehört die Regelung der Lehrlings haltung. Wir haben keine Veranlassung, gegen den § 106 uns zu ereifern, welcher ausspricht, dass Gewerbetreibende, welchen die bürger lichen Ehrenrechte aberkannt sind, solange dieser Makel an ihnen haftet, sich mit der Anleitung von Arbeitern unter 18 Jahren nicht befassen dürfen, und die Entlassung der diesem Verbote zuwider beschäftigten Arbeiter polizeilich er zwungen werden kann. Das Verbot kommt hauptsächlich für die Lehrlinge in Frage. Die rablumen re Preise 1 bis Ende ichnee. nisse. Marien- Kakteen, extseiten 10 Mk. ub (9 . m. b. H., str. 37, Die besten gefüllten Begonien zur Bepflanzung von Gruppen Von R. Stavenhagen, Rellingen. Es ist nicht das erste Mal, dass im „Handels gärtner“ auf den Wert bestimmter Sorten unter den gefüllten Begonien bingewiesen wird. Namentlich die herrliche „Lafayette“ wurde mehrfach warm empfohlen und tatsächlich ist diese Begonie mit ihren blendend scharlachroten Blumen eine so hervorragende Gruppenpflanze, dass sie zum eisernen Bestände jeder besseren Privatgärtnerei gehören sollte. Auch der Land- schaftsgärtner, dessen Kundschaft Verständnis für vornehm wirkende Pflanzen besitzt, wird damit Ehre einlegen. Ein Pendant zu dieser Sorte, die in der Farbe hellere „Washington.“ wurde bereits vor mehr als sechs Jahren an dieser Stelle empfohlen und gleichzeitig eine Anzahl anderer gefüllter Begonien beschrieben, die die Firma Vallerand auf der Pariser Weltausstellung ausgestellt hatte. In dem Katalog einer sonst durchaus ton angebenden Firma findet sich bei Begonia Lafayette der Zusatz: „Vorzügliche Topf- und Gruppenbegonie für halbschattige Lage“. Diese Bemerkung bedarf entschieden einer Be- richtigung. Gewiss gedeiht diese Begonie wie alle anderen im Halbschatten noch verhältnis mässig gut, aber ihr Wert liegt doch andrer seits gerade in der Widerstandsfähigkeit gegen Sonnenbrand. Meines Erachtens sind alle die Sorten von gefüllten Begonien, denen vorliegen der Artikel gemidmet ist, gerade in recht sonni ger Lage in ihrem Element und entfalten nur hier ihre volle Pracht. Ich selbst habe Begonia Lafayette mit vollem Erfolge als Einfassung einer schmalen Rabatte verwendet, wo die Pflanzen zum Teil nicht mehr als 30—40 cm von einer nach Süden gelegenen Hauswand entfernt standen und obwohl diese Mauerfläche sich oft glühend heiss anfühlte, verbrannten die Pflanzen nicht. Auch nachstehende Reise erinnerung beweist die geringe Empfindlich keit der Sorte. Im Juli des Jahres 1900, wel cher Monat in ganz Frankreich eine ausserge wöhnliche Hitze brachte, befand ich mich in Nancy bei Victor Lemoine, dem Züchter dieser Begonie, wie auch der oben genannten Sorte „ Washington“. Lemoine erzählte mir mit einer gewissen Genugtuung, dass am Tage vorher, trotz 36 0 C im Schatten, weder Lafayette noch Washington verbrannt seien. An jenem Tage stieg nun die Temperatur auf 38 0 C im Schatten und erst bei dieser Temperatur stellten sich Nachmittags Spuren einer schädlichen Wirkung auf dem grossen, in voller Sonne liegenden Begonienbeete ein. Aber es handelte sich trotz dem nur um einige Pflanzen, deren Blatiränder etwas angesengt waren. Nun, mit solchen Temperaturen haben wir doch selbst in Süd- deutschland kaum zu rechnen. Inzwischen hat sich nun das Sortiment ge füllter Gruppenbegonien alljährlich um wertvolle Sorten und neue Färbungen bereichert. Selbst zwei Neuheiten deutschen Ursprungs befinden sich hierunter, nämlich „Frau Helene Harms“, die sogenannte „gelbe Graf Zeppelin“ und „Garteninspektor Martens“, mit lachsfarbenen Blüten. In einer älteren Nummer von „Revue horticole" findet sich nun eine Aus wahl der besten gefüllten Sorten für den hier in Frage stehenden Zweck und da mir die Mehrzahl der dort empfohlenen Sorten bekannt ist, halte ich es für angebracht, hier nochmals auf das Thema zurückzukommen, obgleich, wie bereits erwähnt, ein Teil der Sorten bereits früher im „Handelsgärtner" besprochen wurde. Erfreulicherweise führen nun auch verschiedene deutsche Sortimentsgärtnereien diese Begonien; freilich wird der Preis mit Rücksicht auf die verhältnismässig langsame Vermehrung durch Stecklinge immer eine gewisse Höhe halten. Nur „Lafayette“ scheint schon das Objekt einer Massenvermehrung geworden zu sein und finden sich Knollen davon schon zu Mk. 20—25 das Hundert angeboten; ich möchte indes betonen, dass derartigen billigen Angeboten gegenüber ein gewisses Misstrauen wohl berechtigt ist. Für einen Artikel wie Begonia „Lafayette“ sollten 30 Mark für das Hundert gesunder Knollen das mindeste sein und selbst dieser Preis wird nur einen bescheidenen Gewinn übrig lassen. Selbstverständlich wäre es mit Freuden zu begrüssen, Sorten mit den Eigenschaften einer Begonia Lafayette zu erhalten, die eine schnellere Vermehrung und somit einen billigeren Preis ermöglichen und soll obige Bemerkung nur für vorliegenden, ganz bestimmten Fall gelten. Lafayette entwickelt nämlich nur männliche Blüten, sodass Vermehrung durch Samen aus geschlossen erscheint, dagegen bietet ihre Ver mehrung durch Stecklinge und die Ueber- Winterung der Knollen weniger Schwierigkeiten als bei den grossblumigen gefüllten Knollen begonien des alten Typus. Ganz besonders interessant ist daher die Behauptung von Jules Rudolph, des Ver fassers fraglichen Artikels in „Rev. hort.“, dass einige der empfohlenen Sorten, besonders Rjoi des jaunes, Triomphe de Bois-Colombes, Bouquet pourpre, sich aus Samen vermehren lassen und dabei bis zu 90°/o sortenecht fallen. Wenn hier von gefüllten Gruppenbe gonien die Rede ist, so kommen selbstver ständlich nur Sorten in Frage, deren Eigen schaften tatsächlich den Anforderungen ent sprechen, die man an eine gute Gruppenpflanze stellt, nämlich gute, aufrechte Haltung der Blumen, reicher, ununterbrochener Flor und lebhafte, reine Farben. Alle hier empfohlenen Sorten sind ausserdem durch eine relative Wüchsigkeit und leichte Vermehrungsfähigkeit durch Stecklinge bemerkenswert und wenn das Gegenteil nicht ausdrücklich angegeben ist, ge deihen alle in voller Sonne am besten. Es handelt sich in den meisten Fällen um eine besondere Rasse mit kleinen oder mittelgrossen, dagegen in aufrechten, gedrängten Blütenstän den angeordneten Blumen. Auch in Wuchs und Belaubung weicht dieser Typus von den bekannten grossblumigen Knollenbegonien vor teilhaft ab, da bei jenen die Schwere der grossen dichtgefüllten Blumen, die oft noch an ziemlich langen, schwachen S'.engeln sitzen, eine gute Haltung geradezu unmöglich macht. Im übrigen werde ich mich in der hier folgenden Ueber- sicht nicht nur auf die von J. Rudolph em pfohlenen Sorten beschränken, sondern auch eine Anzahl weiterer Sorten mit anführen, die ich ausserdem noch als gute Sorten für die hier in Rede stehende Verwendung kennen lernte. 1. Mit weissen Blüten: Adrien de Montebello. Durch gedrungenen Wuchs und schöne, dunkelgrüne Belaubung ausgezeichnet. Blumen silberweiss, gut gefüllt, klein, aber von vorzüglicher Haltung. Aeusserst reich blühend. Madame E. Tourtel. Mit verhältnismässig grossen, reinweissen Blumen; Mitte rahmgelb. Sehr reichblühende, neuere Sorte. 2. Mit gelben Blüten: Frau Helene Harms. Mit ockergelben Blumen; als „gelbe Graf Zeppelin“ bezeichnet. Noch wenig verbreitet, aber doch schon billiger an- geboten als die Mehrzahl der hier genannten Sorten. Le Elondyke. Blumen gut gefüllt, aprikosen farbig, mit lebhaft gelber Mitte. Mont dor. Halbhoch, gedrungen wachsend
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