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Der Handelsgärtner
- Bandzählung
- 6.1904
- Erscheinungsdatum
- 1904
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf5
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1824034628-190400003
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1824034628-19040000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-1824034628-19040000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Handelsgärtner
-
Band
Band 6.1904
-
- Ausgabe No. 1, 2. Januar 1904 1
- Ausgabe No. 2, 9. Januar 1904 1
- Ausgabe No. 3, 16. Januar 1904 1
- Ausgabe No. 4, 23. Januar 1904 1
- Ausgabe No. 5, 30. Januar 1904 1
- Ausgabe No. 6, 6. Februar 1904 1
- Ausgabe No. 7, 13. Februar 1904 1
- Ausgabe No. 8, 20. Februar 1904 1
- Ausgabe No. 9, 27. Februar 1904 1
- Ausgabe No. 10, 5. März 1904 1
- Ausgabe No. 11, 12. März 1904 1
- Ausgabe No. 12, 19. März 1904 1
- Ausgabe No. 13, 26. März 1904 1
- Ausgabe No. 14, 2. April 1904 1
- Ausgabe No. 15, 9. April 1904 1
- Ausgabe No. 16, 16. April 1904 1
- Ausgabe No. 17, 23. April 1904 1
- Ausgabe No. 18, 30. April 1904 1
- Ausgabe No. 19, 7. Mai 1904 1
- Ausgabe No. 20, 14. Mai 1904 1
- Ausgabe No. 21, 21. Mai 1904 1
- Ausgabe No. 22, 28. Mai 1904 1
- Ausgabe No. 23, 4. Juni 1904 1
- Ausgabe No. 24, 11. Juni 1904 1
- Ausgabe No. 25, 18. Juni 1904 1
- Ausgabe No. 26, 25. Juni 1904 1
- Ausgabe No, 27, 2. Juli 1904 1
- Ausgabe No. 28, 9. Juli 1904 1
- Ausgabe No. 29, 16. Juli 1904 1
- Ausgabe No. 30, 23. Juli 1904 1
- Ausgabe No. 31, 30. Juli 1904 1
- Ausgabe No. 32, 6. August 1904 1
- Ausgabe No. 33, 13. August 1904 1
- Ausgabe No. 34, 20. August 1904 1
- Ausgabe No. 35, 27. August 1904 1
- Ausgabe No. 36, 3. September 1904 1
- Ausgabe No. 37, 10. September 1904 1
- Ausgabe No. 38, 17. September 1904 1
- Ausgabe No. 39, 24. September 1904 1
- Ausgabe No. 40, 1. Oktober 1904 1
- Ausgabe No. 41, 8. Oktober 1904 1
- Ausgabe No. 42, 15. Oktober 1904 1
- Ausgabe No. 43, 22. Oktober 1904 1
- Ausgabe No. 44, 29. Oktober 1904 1
- Ausgabe No. 45, 5. November 1904 1
- Ausgabe No. 46, 12. November 1904 1
- Ausgabe No. 47, 19. November 1904 1
- Ausgabe No. 48, 26. November 1904 1
- Ausgabe No. 49, 3. Dezember 1904 1
- Ausgabe No. 50, 10. Dezember 1904 1
- Ausgabe No. 51, 17. Dezember 1904 1
- Ausgabe No. 52, 24. Dezember 1904 1
- Register Register 4
-
Band
Band 6.1904
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- Der Handelsgärtner
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schulen zur Anzucht amerikanischer Unterlagen kommen. Die Verheerung der Weinberge in der Türkei nimmt ihren Fortgang, so dass grosse Gebiete als vollständig verseucht gelten müssen. Die angepflanzten und zur Verteilung gelangten amerikanischen Reben werden überhaupt wenig begehrt, obgleich sie die türkische Regierung vollständig kostenlos abgibt. Die Lauheit der Behörden und die Gleichgültigkeit der Wein bergbesitzer ist für den Kenner verständlich. Der Weinbau wird von Jahr zu Jahr mehr zurückgehen, wenn nicht ganz andere Verhält nisse zur wirtschaftlichen Hebung der heutigen osmanischen Länder eintreten. Für die Kapkolonie sind durch ein neues Gesetz vom 20. März 1903 die früheren Verordnungen für die Einfuhr lebender Bäume und Pflanzen aufgegeben. Dadurch ist auch die Einfuhr von Weinstöcken, Teilen hiervon oder Trauben verboten und Ausnahmen werden nur gestattet, wenn die von der Regierung vorgeschriebenen Vorsichtsmassregeln einge halten worden sind. — in den Vereinigten Staaten von Amerika hat Kalifornien am meisten unter der Reblaus zu leiden und mit Ausnahme derjenigen in der Nähe des Flusses Russe und am Berggelände von Santa-Cruz sind die älteren Anlagen nahezu vernichtet. Man hat jedoch auch dort mit gutem Erfolg Neuanlagen, welche einheimische widerstands fähige Sorten als Unterlagen haben, angepflanzt, Die Regierung von Australien hat mit anerkennenswerter Energie die Bekämpfung der Reblaus in die Hände genommen. Der Gouver neur wird durch das Gesetz vom 4. Oktober 1901 direkt ermächtigt, ausserordentliche Mass nahmen zum Schutz gegen die Ausbreitung zu erlassen. Er kann Weinbergsinspektoren er nennen, welche Gartengebäude und Schiffe be treten dürfen, überhaupt selbst Massregeln ergreifen, welche ihm zur Bekämpfung des Schädlings notwendig erscheinen. Ausserdem sind Geldstrafen von 2000 Mark oder Ge fängnis bis zu 6 Monaten demjenigen angedroht, welcher die rechtzeitige Anmeldung verseuchter Stellen unterlässt. Die gleiche Strafe trifft auch solche, die innerhalb vier Jahren derartige Ge lände wieder in Kultur nehmen. Das Gesetz enthält ferner noch allgemeine Bestimmungen, welche sich gegen die Einschleppung von Pflanzenkrankheiten richten. Auch die Ver sendung von Erde, Kompost, Töpfen und Ver packungsmaterial' ist zu Wasser und zu Lande nur gestattet, nachdem eine gründliche Des infektion, deren Art noch durch besondere Para graphen vorgeschrieben wird, durchgeführt ist. Ausserdem ist die Einfuhr von Früchten, Frucht trauben, Pflanzen, Schnittreben, Pfropfreisern, Zwiebeln, Samen usw. für, Westaustralien über bestimmte Häfen gestattet. — Man ersieht hieraus, mit welcher Sorgfalt und Gewissen haftigkeit in Australien gegen die Reblaus vor gegangen wird, .überhaupt welche Wichtigkeit alle Kulturstaaten der Gefahr beimessen. Bei einer genauen Durchsicht der Denk schrift ist es zu bedauern, dass so viele wichtige Weinbau treibende Länder zu wenig Material zur Verfügung stellen. Wir erwähnen hierbei nochmals Frankreich, wo selbst seit vielen Jahren der Bekämpfung der Reblaus grosse Auf merksamkeit gewidmet wurde; liesse sich in der Denkschrift nicht an Stelle des breiten Raumes, welcher den Verhältnissen in der Schweiz gewidmet ist, das französische Nach barreich berücksichtigen? Auf alle Fälle bietet das Buch eine ausgezeichnete Grundlage über die Ausdehnung des Schädlings, dessen Vor handensein auch für den Gartenbau so bedauer liche gesetzliche Massregeln zur Folge hatte. Irrtum bei Preisangaben. Es kommt nicht gerade selten vor und auch die Handelsgärtner sird davon nicht freizu sprechen, dass ein Geschäftsmann „in der Hitze des Gefechtes“ einen Kaufvertrag abschliesst und hinterher einsehen muss, dass er sich in der Angabe des Preises für die Waren, der Kalkulation der Arbeit, geirrt hat. Ein Binde geschäft übernimmt die Dekorierung eines Saales, ein Landschaftsgärtner die Herstellung eines Gartens. Sie überschlagen die Arbeit und das zu verwendende Material und geben danach den Preis an. Aber die Kalkulation stimmt nicht und sie kommen mit dem Preise nicht aus. Sie haben sich hinsichtlich des Umfanges der Arbeit geirrt. (Vergl. „Wie verfolgt der Gärtner sein Recht?“ Verlag von Bernhard Thalacker, S. 93.) Kann der Vertrag wegen Irrtums angefochten werden? Kommt § 119 des B.G.B. in Frage? Das Reichsgericht hat in einem sehr interessanten Urteil diese irrige Frage zu ungunsten des Verkäufers ent schieden und die Möglichkeit der Anfechtung verneint. Bei der Wichtigkeit der Frage, auch für den gärtnerischen Handelsverkehr, wollen wir im folgenden ausführlich auf den Fall ein gehen. Es handelte sich um einen Vertrag, nach welchem der Verkäufer einzelne Posten von Waren zu liefern hatte, für welche er als Durchschnittspreis 8 Mk. 90 Pfg. angab. Diese Offerte wurde angenommen. Hinterher eröffnete der Verkäufer dem Käufer, es sei ihm bei der Abgabe seiner Offerte ein Rechenfehler, ein Irrtum in der Kalkulation mit untergelaufen. Er könne zu 8 Mk. 90 Pfg. nicht liefern, habe ernstlich auch diesen Preis nicht ansetzen wollen, sondern müsse 9 Mk. 35 Pfg. fordern. Auch dieser Satz sei schon ein sehr mässiger, an dem nicht viel verdient werde. Diesen Einwand liess nun der Käufer nicht gelten, sondern verlangte Lieferung auf Grund des Ver trages zum Preise von 8 Mk. 90 Pfg. Da der Verkäufer die Lieferung zu diesem Preise ab lehnte, klagte Käufer auf Erfüllung. Das Ober landesgericht Hamburg hat ebenso wie das Reichsgericht (Urteil vom 16. Oktober 1903) der Klage stattgegeben, den Verkäufer also dazu verurteilt, zum Preise von 8 Mk. 90 Pfg. zu liefern, ohne Rücksicht darauf, ob dieser Preis angemessen sei oder nicht. Fehler in der Kalkulation, so führt das Urteil aus, lassen eine Anfechtung wegen Irrtums im Sinne des § 119 des B.G.B. überhaupt nicht zu. Ein Irrtum, wie ihn das Gesetz meint, liegt vor, wenn jemand etwas für gültig erklärt, was er gar nicht erklären wollte. Hierher gehören also vor allen Dingen die Fälle des Sichver- sprechens oder Sichverschreibens. Es fordert jemand 10 Mk., während er 15 Mk. sagen wollte. So liegt es aber in Fällen, wie der vorliegende nicht, denn der Beklagte hat in Wirklichkeit hier 8 Mk. 90 Pfg. nicht nur ge fordert, sondern auch wirklich fordern wollen. Ein zweiter Anfechtungsgrund könnte aus dem Irrtum dann hergeleitet werden, wenn der Be klagte sich über die Bedeutung der von ihm ausgesprochenen Worte in Unkenntnis befunden hätte. Man denke z. B. an einen Ausländer, dem die deutsche Sprache nicht genügend ge läufig ist und der deshalb etwa fünfzehn sagt, in der Meinung, dieses Wort bedeute 5 X 10, während es doch in Wirklichkeit 5 — 10 be deutet. Hier deckt sich der Wille und die Er klärung ebenfalls nicht. Aber auch so liegt die Sache in Fällen, wieder zur Aburteilung stehende, nicht. Der Beklagte wusste ja ganz genau, was die von ihm abgegebene Erklärung be deutete. Sein Irrtum beruhte lediglich darauf, dass er falsch gerechnet hat, er ist zu seiner Willensentschliessung durch falsche Vor aussetzungen gekommen. Hätte er richtig ge rechnet, so wäre ihm das Versehen nicht wider fahren, das ist aber eine Art von Irrtum, gegen die das Gesetz einen Rechtsbehelf nicht gewährt. Anders läge die Sache freilich dann, wenn dem Kläger beim Abschlusse des Vertrages be kannt gewesen wäre, dass der Beklagte ledig lich infolge falscher Kalkulation zu seiner Ent schliessung gekommen sei. Es ist sehr wohl denkbar, dass der Käufer einer Ware über die Herstellungskosten und über den Anschaffungs preis, den der Verkäufer zu zahlen hat, aus reichend unterrichtet ist, um die Offerte, die ihm gemacht wird, auch in dieser Hinsicht ge nügend würdigen zu können. Der Inhaber eines Bindegeschäfts setzt mit dem Besitzer des Eta blissements, in dem ein Saal dekoriert werden soll, den Preis fest, und nennt dabei die Länge und Breite des Saales, auf Grund deren er die Vergütung normiert. Der Besitzer weiss aber, dass der Saal viel grösser ist, lässt aber den Gärtner bei seiner irrigen Meinung. Hier ist Anfechtung zulässig. Wer sich einen Kalkula- tions- oder Rechenfehler des andern wissentlich zu nutze macht, handelt arglistig. Er kann hieraus nicht Vorteile ziehen. Hier aber lag die Sache keineswegs so, dass man dem Kläger ein derartiges arglistiges Verhalten zur Last legen konnte. Der Beklagte wollte mit ihm ins Geschäft kommen, er wollte von ihm, nach dem er sich lange vergeblich darum bemüht hatte, endlich einen Auftrag erzielen, und dies wiederum war nur dadurch möglich, dass er die Konkurrenz überbot. Der Kläger wusste also, dass der Beklagte an dem in Rede stehen den Geschäfte nicht viel, ja wahrscheinlich sogar überhaupt nichts verdienen werde, und deshalb konnte ihm die an sich gewiss ausserordentlich mässige Preisbemessung nicht befremden. Es werden oft solche billige Preise gestellt, nur um einmal ins Geschäft zu kommen. Er seiner seits konnte es sich sehr wohl gefallen lassen, dass der Beklagte, nur um jeden Wettbewerb aus dem Felde zu schlagen, auf einen Gewinn verzichte, und es war nicht seine Aufgabe, jenen zu fragen, ob er denn bei einer solchen Preisbemessung auch bestehen könne. Machte sich der Kläger dies zu Nutzen, so beging er keineswegs damit einen Verstoss gegen die guten Sitten, und deshalb kann sich auch der Beklagte nicht auf § 826 des B.G.B. berufen, wonach derjenige, der einem andern vorsätzlich unter Verstoss gegen die gute Sitte Schaden zufügt, die Ersatzpflicht auf sich ladet. Es muss dem Beklagten ja zugegeben werden, dass die Handlungsweise des Klägers keine vornehme ist, allein das Gesetz stellt so hohe Anforderungen an den Geschäftsverkehr nicht, dass es von jedem, der in ihn eintritt, die Betätigung einer vornehmen Gesinnung erwartet. Das Gesetz begnügt sich mit der Forderung, dass im Geschäftsleben gute Sitte herrscht, und als Masstab dafür, was gute Sitte ist, hat die Auffassung zu gelten, welche im Volks bewusstsein begründet ist und dem Anstands gefühl aller billig und gerecht Denkenden ent spricht. Wie eine niedrige Denk- und Handels weise, selbst wenn sie in einzelnen Volksschichten die herrschende sein sollte, immer Unsitte bleibt und nicht gute Sitte wird, ebensowenig kann die vornehme Gesinnung, durch die sich ge wisse Kreise oder Personen auszeichnen, für die Begriffsbestimmung der guten Sitte im Rechtssinne den Masstab bilden. Zwischen der Handlungsweise eines vornehmen Käufers und dagegen eines Käufers, der im Geschäftsverkehr den Anforderungen der Redlichkeit und des Anstandes genügt, liegt ein weiter Spielraum, den das Gesetz unbeachtet lässt, da es sich seinerseits nur nach unten hin mit der Abgren zung der guten Sitte gegen die schlechte Sitte befasst. (Vergl. auch „Handelsgärtner“. Jahrg. 5, Nr. 19.) Rundschau. Handel und Verkehr. — Zollaufgeld bei Zahlungen in Silber in Oesterreich-Ungarn. Für den Monat März sind an Aufgeld bei Zahlungen in Silber 191/2°/0 zu entrichten, also derselbe Be trag wie im Februar. — Beschaffenheit der Pakete (Pack stücke) und Wagen für die Anlegung des Zollverschlusses in der Schweiz. Nach dem schweizerischen Regulativ werden zurückgewiesen: 1) Einzelne Packstücke: a. Lattenverschläge und Gitterkisten (Harasse) aller Art. b. Kisten, die mangelhaft beschaffen oder geflickt sind, sowie solche mit dünnen Holzwandungen, c. Körbe mit zu grossen Zwischenräumen im Geflecht, d. Ballen mit mangelhafter oder geflickter Umschliessung, e. Fässer für trockene Gegenstände, sofern deren Beschaffenheit nicht die nötige Gewähr gegen Missbrauch bietet, f. Fässer mit Flüssig keiten aller Art. Eine Ausnahme von den vorstehenden Vorschriften wird gestattet zu a: Für solche Lattenverschläge und Gitterkisten, die ihrer Natur und Beschaffenheit nach ohne Beschädigung des Vorschlages und der Um schnürung samt Verbleiung nicht herausge nommen werden können. Derartige Sendungen dürfen vom Zollamt nach freiem Ermessen amtlich plombiert werden. Zu b.: Im Post verkehr mit dünnen Holzwandungen, bei welchen es zulässig ist, anstatt der vorgeschrieben Bohr löcher, blosse Einschnitte behufs Aufnahme der Plombierschnur anzubringen. 2) Eisenbahn- und andere Wagen, die nicht mit den erforderlichen Vorrichtungen (Schiebetüren mit gehörigem Ver schluss usw.) versehen sind. Sie dürfen zoll amtlich nicht verschlossen werden. — Zum Aussenhandel Spaniens 1903, soweit es bei den einzelnen Posten drei Mill. Pesetas übersteigt, entnehmen wir den „Resü- menes Mensuales de la Estadistica de Commer- cio Exterior de Espana“, dass für 8,582 Mill. P. Zwiebeln (1902: 6,195 Mill.), für 16,631 Mill. Weintrauben (12,120 Mill.) für 6,330 Mill. (7,543 Mill.) Haselnüsse und für 59,336 Mill. (55,380 Mill.) Apfelsinen ausgeführt wurden. — Zur Beförderung von Express gütern. Eine wesentliche Verbesserung in der Beförderung von Expressgütern wird mit vorbei, und aus stahlblauen Augen traf ibn ein fast drohen der Blick. Der junge Welser hatte, indem er die Unterbringung der Dahlienknollen nach den Kellern anordnete, im Vorbeigehen die kleine Szene beobachtet, die sich vor der Haustür abspielte. Er sah zum zweitenmal, wie Kenzius die Hand Marga retens an die Lippen zog, wer weiss, wie oft er es schon getan. Ein ohnmächtiger Zorn wallte in ihm auf, der heisse Wunsch, den glücklicheren Gegner niederzudrücken. Es schien ihm unmöglich, diese Qual, diese Ungewissheit länger ertragen zu können. Wie oft musste er es ansehen und konnte verfolgen, wie seine angebetete Margarete einem andern ihre Gunst schenkte. Denn der Vater war blind, alle andern waren blind, nur er sah deutlich, dass sie diesem Doktor entgegenkam und dass diese Neigung siegen würde über alles, über Pflicht und Heimat. Das mit anzusehen fühlte er sich nicht stark genug; für ihn gab es nur eine Rettung, die baldige Räumung des Feldes. So bald als möglich wollte er gehen, fort in die Welt, wie vorher, ehe er sie kannte, frei lich als ein anderer. Mit diesem Entschluss, der immer festere Form gewann, und den er sich wohl hütete, dem Vater mit zuteilen, ging Dietrich heute zur Ruhe. Dr. Kenzius aber durchstreifte in namenlosem Aufruhr der Gefühle die nebelerfüllten Strassen. Er irrte hinaus vor die Stadt, er durchwanderte die Feldwege, trotzdem die Dunkelheit längst hereingebrochen war. Dann wandte er sich todmüde zurück den blinkenden Lichtern entgegen. Bei einem einsam stehenden Gasthaus machte er Halt. Die Kehle war ihm trocken, seine Stirn brannte, und seine Glieder wurden vom Frost geschüttelt. Er trat in die primitiv eingerichtete Gaststube, setzte sich in die dunkelste Ecke und bestellte sich einen Grog. Lange war er der einzige Gast. In dumpfem Brüten sass er da, die Glieder waren ihm so schwer, dass ihm schien, er könne den Heimweg nicht mehr machen. Er beachtete kaum, als ein Mann eintrat, sich an den nächsten Tisch setzte und ein Bier verlangte. Bald darauf kam ein zweiter. Ein Würfelbecher wurde gebracht; die beiden begannen zu würfeln. „Du zahlst die ersten, Lorenz,“ rief der eine. Dann brachte die mürrische Kellnerin die beiden gefüllten Gläser. Die beiden Männer führten eine laute ungenierte Unterhaltung, den Fremden in der dunkeln Ecke gar nicht beachtend. „Na, hast du den Fritz nicht bewegen können, mitzu machen?“ fragte August. „Nein, im Gegenteil, er wollte auch mich noch abhalten, zu kommen.“ „Und der Hans? Es ist lächerlich, wie ihr euch alle unter die Herrschaft eines Unterrockes fügt. Das schöne Fräulein Margarete versteht’s, den Pantoffel zu schwingen, auch ohne verheiratet zu sein, und dazu noch über eine ganze Schar.“ Er begleitete seinen Witz mit einem hässlichen Lachen. Bei Nennung des geliebten Namens hatte Kenzius auf gehorcht. Er sah sich die Sprechenden näher an und er kannte in dem einen einen Gärtnergehilfen aus dem Hause Winternitz. Mit steigendem Staunen und grösster Empörung hörte er die schlüpfrigen Scherze und Sticheleien, die ferner hin noch aus dem Munde Augusts kamen und sich alle auf dessen frühere Herrin bezogen. Lorenz nahm sie mit ver legenem Lachen auf. Also so sprach man von ihr, die sich respektiert glaubte von denen, die sie mit Güte überschüttete? Also es gab wirklich Menschen, die so niedrig waren, dass sie unantastbar Hohes mit ihrem schmutzigen Geifer besudeln konnten? Und sie ahnte nichts davon, sie lebte in ihrem Paradiese, das sie rein glaubte von allem Hässlichen. Das durfte nicht sein; hier musste er handeln. Jetzt erst sah er deutlich, es war nicht nur sein Recht, sondern seine unbedingte Pflicht, sie wegzureissen von dem Platz, für den sie zu gut war, sie auf das Piedestal zu heben, auf das sie gehörte, sie zu seinem Weibe zu machen, das er wie eine Heilige schützen wollte gegen die Rohheit dieser Welt. Flammenden Antlitzes stand er plötzlich vor Lorenz, der wie vom Blitz getroffen zusammenzuckte, als er Erwins Lehrer erkannte. „Elender Wicht!“ donnerte er ihn an, „haben Sie keine Worte, wenn ein Schuft es wagt, Ihre junge Prinzipalin zu beschimpfen? Haben Sie keinen Faustschlag für den Lumpen der sich unterfängt, den Namen, der hoch und unantastbar vor Ihnen stehen sollte, in den Kot zu ziehen? Nun wohl, wenn Sie ein Feigling sind, der zuhören und lachen kann, wo er dreinschlagen sollte, so will ich es für Sie tun!“ Und seine feine schlanke Hand fasste unerwartet mit kräftigem Griff den völlig verblüfft dasitzenden August, schüttelte ihn ab, doch ehe er ihm die verdienten Ohrfeigen versetzen konnte, hatte sich August seiner Hand entwunden und stürzte ohne Hut hinaus, als wenn das böse Wesen ihn erfasst hätte. Dr. Kenzius warf eine grosse Silbermünze auf den Tisch neben sein Glas und verliess das Lokal. August kam nach wenigen Minuten, vorsichtig die Tür öffnend, wieder zum Vorschein, während Lorenz beschämt und verlegen dagesessen hatte. Die Kellnerin schaute schläfrig hinter dem Büfett hervor; sie war an derlei Auftritte in ihrem Bereiche wohl gewöhnt und regte sich nicht mehr auf. Nachdem August sich der erlittenen Niederlage bewusst worden, schüttelte er sich und rief nach der Tür zugewandt: „Wart’, den vornehmen Halunken werd’ ich einholen, den werd’ ich niederschlagen.“ Lorenz versuchte begütigend auf ihn einzusprechen. „Lass das gut sein, August, warum willst du die Sache noch weiter verfolgen, es war nicht richtig, hier in einem öffentlichen Lokal in der Weise über Fräulein Winternitz zu urteilen, zumal ich doch dort noch in Stellung bin, und mir daraus grosse Verlegenheiten entstehen können. Ich werde den Doktor darum bitten, dass er dem Fräulein gegenüber darüber schweigt, denn ich verliere sonst meine Stelle und du weisst, was das jetzt Mitte November bedeutet.“ August wollte zunächst auffahren, bemerkte dann aber verächtlich: „Der Doktor mag sich hüten, davon zu reden, sonst brocke ich ihm eins ein! Es ist aber doch keine Kunst, jemand zu überfallen und handgreiflich zu werden! Lass uns unser Bier austrinken und weiter spielen!“ Widerwillig fügte sich Lorenz noch kurze Zeit, aber es konnte keine rechte Unterhaltung in Fluss kommen. Im Grunde genommen war ihm dieser Auftritt eine gute Lehre gewesen. Er fühlte sich bei den schlechten Scherzen des August recht unbehaglich und nahm sich vor, nie mehr dessen Einladungen zu folgen, sondern sich zu den andern daheim zu halten. Bald schützte er Müdigkeit vor, und verabschiedete sich von August, der zwar noch hässliche Bemerkungen über c t 1; r f r c a d E e P g b f E t 2 E 1 v v U u k ii C ii v A ei m D a 4 v g B g d e P z w la ei hi Vi te A ui g< E Ui G di g‘ he ki ar ha dz zu gt er in m au Bc Di w Di Fi ke de wc dei Kü aui zu ge uni zui die Sr. Phi Kai fas um Me um Gri Eir der wäl dur wei ran Lat seh Grü
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