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Crass, Berlin; Protokollführer: Pabst, Berlin. — Wir wünschen der Gesellchaft ferneres Gedeihen und hoffen, dass ihr zur Herbstversammlung auf der Düsseldorfer Aus stellung viele neue Freunde zugeführt werden. Fragekasten für Rechtssachen. Frage: St. S. in R. Bei Gelegenheit eines von mir gegen die Eisenbahnbau- und Betriebsgesellschaft in Berlin angestrengten Prozesses bin ich genötigt, Sie in folgender Sache um Auskunft zu bitten. Die Gesellschaft baute im Jahre 1901 eine Nebenbahn Rosheim-St. Nabor und durchschnitt mir bei dieser Gelegenheit meinen Garten, welcher der einzige Unterhalt meiner Familie, bezw. das Resultat meiner Erparnisse ist. Dieser Durch schnitt teilt meinen Garten in zwei ungefähr gleich grosse Teile, sind durch den Bahndamm, welcher ungefähr 1 m hoch und 6 m breit ist, voneinander getrennt. Diese Trennung verursacht mir eine be deutende Störung, besonders dadurch, dass nur zu dem oberen Teil ein fahrbarer Weg ist, und deshalb den Dünger oder die Jauche zu dem untern Teil auf meiner Schulter tragen muss, was ich alles früher mit dem Schubkarren transportieren konnte. Auch viele andere Störungen, nämlich das Auf- und Zuschliessen der Türen, das Verlegen der Gartenbeetfenster, welche seither ausserdem jeden Tag der Zersplitterung aus gesetzt sind, hat mir die Trennung verursacht. Bei der Feststellung des mir entstandenen Schadens bezw. Wertes des mir entzogenen Bodens kamen vier, von beiden Parteien je zwei angestellte Sachverständige miteinander überein, dass der mir entstandene Schaden bezw. genommene Bodenwert mit allen Störungen auf 9000 Mk. sich belaufe. Die Gesellschaft weigerte sich jedoch, mir diesen Betrag auszuzahlen, und war ich genötigt, die Sache auf gerichtlichem Wege einzu leiten. Bei den Verhandlungen wurde die Abschätzung der vier ersten Experten nicht beachtet, und durch das Gericht in Strassburg wurde ein neuer Sachver ständiger ernannt, welcher nach Besichtigung des Platzes sein Sachverständigengutachten in Höhe von fünftausendsiebenhundert Mark einreichte. Nach einer weiteren Verhandlung verurteilte jedoch das Gericht die Beklagten an mich den Betrag von nur dreitausend Mark zu bezahlen und legte mir noch die Hälfte der Kosten zur Last. Ich habe gegen dieses Urteil nun Berufung bei dem Oberlandesgericht in Colmar eingelegt, und bitte ich Sie um gefällige Auskunft in der Sache bezw. Selbstberechnung des mir entstandenen Schadens bezw. Wertes des mir entzogenen Bodens. Der Garten ist nämlich nicht gross, und hat mir meinen Lebensunterhalt doch gut eingebracht, weil ich alles gut verkaufen kann. Die Störung in meinem Garten ist also eine sehr um fangreiche. Antwort: Nach den uns vorgelegten Plänen und Berechnungen kommen wir zu der Ansicht, dass die Ihnen zugebilligte Entschädigung von 3000 Mk. nicht im geringsten Ihrem wirklichen Schaden bei kommt und Sie geradezu vergewaltigt würden, wenn Sie sich mit einer solchen Summe abspeisen lassen müssten. Zunächst sinkt der Wert einer Gärtnerei, die von einer Eisenbahn durchquert wird schon da durch, dass der Rauch auf die Kulturen niederschlägt und schädlich auf die Pflanzen einwirkt. Diese Schädigung ist, wie die Erfahrung lehrt, sehr be trächtlich, da gerade der Rauch aus den Lokomotiven vernichtend auf manche Gewächse einwirkt. Dazu kommt nun die Unbequemlichkeit der Bewirtschaftung, wenn nicht einmal eine Unterführung geschaffen worden ist. Nach unsrem Dafürhalten konnten Sie eine solche Unterführung unter allen Umständen ver langen. Der Schaden, der Ihnen erwachsen ist, wird von uns unter Berücksichtigung aller in betracht kommenden Umstände auf 6—8000 Mark geschätzt. Frage. J. M. in H. Ich besitze im Banne von H. 12 Ar Acker, von diesem Acker fiel ein kleiner Teil vor ca. 50 Jahren, als die Strasse gebaut wurde, der Strasse zu. Auf diesem Teil steht ein sehr grosser Mad-Apfelbaum jetzt noch im Strassengraben, dicht an der Strassenböschung uud durfte der Baum seiner Grösse und Tragfähigkeit wegen stehen bleiben, denn wir hatten reichlichen Ertrag. Jetzt ist eine Lokalbahnlinie projektiert und man hat bereits mit dem Grunderwerb in den Nachbargemeinden be gonnen. Zu diesem Bahnprojekt fallen ca. 160 qm, an der Strasse gelegen, und jedenfalls werde ich mit diesem Verlust von 160 qm Land auch des Baumes verlustig. Ich bitte daher um ihr Gutachten, denn es liegt mir sehr viel daran, auch möchte ich wissen, ob ich einen entsprechenden Betrag für den Baum verlangen kann. Antwort. Nach Ihrer Sachdarstellung steht der Baum auf fiskalischem Grund und Boden. Wenn Ihnen nun seinerzeit gestattet worden ist, den Baum weiter zu pflegen und abzuernten, so ist das nur ein widerrufliches Zugeständnis. Wird der Grund und Boden gebraucht und muss der Baum fallen, so gibt Ihnen das kein Anrecht auf Entschädigung. Anders läge die Sache nur, wenn seinerzeit, als Sie für den von Ihnen erworbenen Streifen Land entschädigt wurden, bei der Abschätzung dieser Baum als Ihnen verbleibend von der Entschädigung ausgeschlossen worden wäre. Dann würden Sie nachträglich, falls er gefällt wird, noch eine Schadenforderung geltend machen können. Frage: B. K. in D. Habe vor drei Jahren einen Garten, worauf ich Mistbeete angelegt habe, gepachtet; die Mistbeeterde habe ich teilweise mit gebracht, die andere habe ich mir mit der Zeit durch Dünger erworben. Ich lege jetzt eine neue Gärt nerei an, behalte jedoch den bisherigen Garten noch zwei Jahre. Kann mir verboten werden, die Mist beeterde abzufahren? Antwort: So lange Sie das Grundstück in Pacht haben, können Sie schalten und walten, wie Sie wollen, nur dürfen Sie nicht gegen die Grund sätze einer ordentlichen Wirtschaft verstossen und etwa das Grundstück verschlechtern. Sie dürfen daher auch nur Erde abführen, die für das Grund stück entbehrlich ist. Bei der Rückgabe nach Ab lauf der Pachtzeit muss soviel Mistbeeterde vorhanden sein, als der ordnungsgemässe Betrieb erfordert. Frage: B. K. in H. Meine Gärtnerei befindet sich 400 Meter von dem Orte H. entfernt und 15 Minuten von der Stadt G. An der Hauptstrasse von G. nach H. und W. am oberen Ende meiner Gärtnerei geht ein Feldweg vorbei, der in nächster Zeit zur Baulinie eröffnet und bebaut werden soll. Mitten in meiner Gärtnerei steht mein Wohnhaus, welches ich im vorigen Jahre erbaut habe, Gewächshaus, Mistbeete u. s. w. Ich würde das Haus gerne an die Strasse ge baut haben, es ist mir das aber von der Gemeinde unter dem Vorwande abgeschlagen worden, weil die Bau linie noch nicht festgestellt sei, worauf ich um Bauen eines Hinterhauses nachsuchte, was mir sofort ge nehmigt wurde. Auf der Strasse von G. nach H. läuft eine Kleinbahn (Gesellschaftsbahn) seit 8 Jahren und berührt den Ort an der vorderen Seite. Jetzt will die Gemeinde H. die Strasse nach G. und die obere bebauen, wozu aber die Strasse, auf der die Bahn läuft, etwas schmal ist, und damit sie die eine Strasse nicht neu zu bebauen braucht, die Bahn ver legen. Auch würde die Bahn mitten durch meine Gärtnerei zu liegen kommen, wodurch dieselbe völlig wertlos würde, weil mir die Bahn den ganzen Ver kehr von der verkehrsreichen Hauptstrasse ab schneiden müsste. Das Land, welches zwischen der Hauptstrasse und der neuen Bahnlinie bliebe, hätte für mich absolut keinen Wert, weil ich die Bahn dann nicht mehr überschreiten dürfte. Wollte ich mir eine neue Gärtnerei anlegen, so würde ich in der ganzen Gemarkung keinen geeigneten Platz dazu Inden, weil hier das Gelände hübsch auf der Südseite liegt, etwas Steigung hat und prima Boden ist. Bin ich gezwungen, es zu gestatten, dass mir die Bahn mitten durch meine Gärtnerei gelegt wird, kann ich veranlasst werden, die ganze oder einen Teil der Gärtnerei an die Gemeinde abzutreten? Kann event. ein Enteignungsverfahren eingeleitet werden, und kann ich verlangen, was ich will, oder muss ich mit dem Preis, den die Gemeinde beim Enteignungsverfahren festlegt, zufrieden sein ? Antwort: Nach unserem Dafürhalten liegt keine zwingende Notwendigkeit vor, die Bahnlinie mitten durch Ihr Gärtnereigrundstück zu legen. Die Herumführung derselben um Ihr Grundstück hat jetzt jahrelang bestanden und der materielle Vorteil der Gemeinde kommt nicht in Frage. Man mag nur die Landstrasse entsprechend ausbauen. Es liegt kein allgemeines Interesse vor, Ihre Gärtnerei zu durch queren, und wir glauben deshalb auch nicht, dass es zu einer Expropriation kommt. Sie müssen es aber darauf ankommen lassen, wenn Sie die Gemeinde nicht für das ganze Grundstück entschädigen will, oder Vorkehrungen trifft, dass Sie bequeme Ver bindung zwischen den beiden Teilen durch Unter führung haben. Aber auch dann bleiben Sie noch durch die Entziehung des Landstreifens und die Ein wirkungen des Betriebes geschädigt und würden Sie eine entsprechende Entschädigungssumme verlangen können. Kommt es zur Enteignung, so müssen auch Gärtner als Sachverständige gehört werden, deren Abschätzung für die Entschädigung massgebend ist. Frage: J. P. in N. Im Jahre 1898 pachtete ich drei Grundstücke; Pachtzeit zwölf Jahre. Be ¬ dingungen: Der Pächter verpflichtet sich den Pacht zins für obige drei Grundstücke, 120 Mk., je an Martini zu bezahlen und hat dieselben nach Ablauf der Pachtzeit (1910) in demselben Zustand, wie an getreten, abzugeben. Sollte ein Todesfall oder sonst ein Fall eintreten, dass die Grundstücke veräussert würden, so hat der Pächter eine Entschädigung zu verlangen, welche vom Gemeinderat festgesetzt wird. 1901 starb der Besitzer, Kinder waren keine da, und so fielen bei der Teilung zwei von den Grundstücken an den noch lebenden Vater zurück, das eine Grund stück habe ich noch im Besitz, in den Pacht bedingungen zu 66 Mk. angeschlagen. Die Frau des Verstorbenen verheiratete sich wieder, und ihr jetziger Ehemann will nun, anstatt 66 Mk., 70 Mk. haben. Bin ich dazu verpflichtet, oder habe ich mich an meine Pachtbedingungen zu halten? Ferner stehen auf demselben Grundstück etwa 14—16jährige Obst bäume, welche voriges Jahr etwas getragen haben, wem gehört das Obst, dem Pächter oder dem Grund stückeigentümer? In den Pachtbedingungen ist nichts davon vorgemerkt. Der Pachtvertrag von 1898 wurde nicht geändert nach dem Tode des Eigentümers, ich habe auch für die zwei zurückgezogenen Grundstücke keine Entschädigung verlangt. Antwort: Sie haben sich lediglich an die Pacht bedingungen zu halten. Der Pachtzins kann nicht erhöht werden, da ja eine Veräusserung jetzt gar nicht in Frage kommt. Das Obst gehört natürlich dem Pächter, welcher das Grundstück bewirtschaftet, wenn im Vertrag nicht ausdrücklich andere Bestimmungen getroffen sind. Frage: A. S. in G. Mein Kind ist auf dem Schul wege von einem seiner gleichalterigen Mitschüler ohne jede Veranlassung (was durch andere Schüler bestätigt und von dem kleinen Attentäter selbst zugestanden wurde) in den Graben geworfen worden und hat sich der artig verletzt, dass es ärztliche Hilfe haben musste. Haben nun die Eltern von dem Jungen die Kosten zu zahlen oder wer sonst? Ein ärztliches Attest habe ich in Händen. Die Eltern von dem Jungen weigern sich zu zahlen und bestärken denselben noch in seiner Unart. Kann ich mit Erfolg klagen?—Dann noch eine Frage: Was heisst sofort zurücksenden ohne jede Verzögerung? Ich schrieb an die Gärtnerbörse, diese meinte, wenn jemand am Mittwoch die Nach richt bekäme, sofort senden und er sendet die nächste Woche am Montag: das ist sofort. Antwort: 1. Die Eltern haften nicht, da ihnen kein Verschulden beizumessen ist. Es würde also nur der Knabe selbst haften, wenn er eignes Ver mögen besässe. 2. Unter einer Lieferung „per sofort“ ist zu verstehen, dass der Leistungspflichtige sofort nach Empfang der Bestellung an die Ausführung der selben geht und die bestellte Ware absendet. Kann er nicht die Lieferung ausführen, so hat er dies dem Besteller mitzuteilen. Wir müssen aber erst Ihren Fall genauer kennen und wissen, um was es sich hendelt, ehe wir eine bestimmte Auskunft geben. Bei Ihnen scheint es sich um Rücksendung von Waren zu handeln. Wie lag der Fall? Frage: P. K. in S. Ich kaufte am 6. Septbr. 1903 von einem Besitzer aus hiesiger Umgegend die Aepfel eines ganzen Obstgartens. Er wollte für das Ganze 200 Mk. haben und gab den Ertrag auf 60 Ztr. an. Da es mir nun aber doch höchstens 35 Zentner zu sein schienen, so konnte ich auf den Handel nicht eingehen und habe mit ihm abgemacht, den Ertrag zentnerweise zu bezahlen, pro Zentner 6 Mk. und Fallobst 2,50 Mk. Ich wollte es selbst pflücken. Der Verkäufer ist auch darauf eingegangen und ich gab Handgeld. Nach 5—6 Tagen bringt er mir für 36,60 Mk. Fallobst, was ich auch gleich bezahlt habe, ohne das Handgeld abzuziehen. Es vergehen nun aber noch nicht 8 Tage, so schickt der Besitzer einen Boten, ob ich das andere Obst jetzt auch haben wollte, worauf ich den Boten gefragt habe, was es denn für Obst sei, und er darauf erwiderte, dass es geschüttelt und gepflückt würde. Ich habe dem Boten dann folgendes gesagt, er, der Besitzer solle sofort mit Schütteln und Pflücken aufhören, da das Obst noch nicht reif wäre, und wenn es an der Zeit sei, ich schon pflücken würde, was er aber gepflückt und geschüttelt hätte, solle er so lange aufbewahren. Wie ich nun Ende September das Obst pflücken will, ist schon ein anderer dabei. Der Besitzer hatte das Grundstück an seinen Schwiegersohn verkauft und letzterer hatte mein Obst noch einmal verkauft, wovon ich aber nicht benachrichtigt worden bin. Da nun der Besitzer sich mit mir nicht einigen wollte und er angab, ich hätte dem Boten gesagt, ich wollte das Obst nicht haben, so bin ich gegen ihn klagbar ge worden und verlange auf den Zentner gepflücktes Obst 5 Mark, für Fallobst 1,50 Mk. Schadensersatz. Ich kann es auch beweisen, dass ich auf dem hiesigen Markte noch mehr verdienen konnte. Ist meine Klage gerechtfertigt und wie habe ich mich weiter zu ver halten? Nebenbei will ich noch bemerken, dass ich den Boten vor 14 Tagen auf dem Markt getroffen habe und er vor Zeugen sagte, er hätte nur das dem Besitzer mitgeteilt, was ich ihm beauftragt hätte. Antwort: Ihr Schädenanspruch ist gerecht fertigt, da das Obst auf dem Zweig fest gekauft war. Wenn Ihr Vertragsgegner das Grundstück veräusserte, so musste er dem Käufer die Berücksichtigung der getroffenen Vereinbarung zur Pflicht machen. Wenn er dies versäumt hat, ist er Ihnen haftbar. Der Käufer hat Ihnen dagegen keine Entschädigung zu gewähren, denn mit ihm haben Sie ja nichts abgemacht. Frage: A. A. in H. Meine Gärtnerei ist vorca. 21 Jahren in der Nähe bahnfiskalischen Terrains er richtet worden. Der Bahnkörper war Jahrzehnte lang so beschaffen, dass sich in der Nähe meiner Gärtnerei keine Gleise befanden, sondern zwischen meiner Gärt nerei und dem Bahnkörper befand sich ein genügend grosser Zwischenraum, unbebaut, so dass meine Gärt nerei von Russ und Rauch niemals zu leiden gehabt hat. Ich habe z. B. mit bestem Erfolge Koniferen kultiviert, welche bekanntlich sehr empfindlich gegen Rauch sind. Dies könnte ich durch Zeugen beweisen. Nun hat der Bahnfiskus den ganzen Bahnkörper ver legt, hat die Güterabfertigung, welche früher über 1000 Meter von meinem Grundstücke entfernt war, direkt meiner Gärtnerei gegenüber in einer Entfernung von nur 40—50 Meter, viel grösser erbaut. Ferner hat die Bahn grosse Maschinenschuppen gebaut. Be sonders bemerken möchte ich noch, dass die Bahn verwaltung, weil der Platz zur Vergrösserung des Bahnkörpers nicht ausreichte auch neues Land in direkter Nähe meines Grundstücks zugekauft hat. Meine Kulturen werden jetzt sehr wesentlich durch Rauch beeinträchtigt. Wenn ich z. B. meine Gewächshäuser im Sommer lüfte, kommt der Rauch herein. Auch die Freilandkulturen sind sehr oft in Rauch eingehüllt, so dass die Blätter schwarz werden. Kann ich den Bahnfiskus verklagen auf Einstellung des Rauches oder muss resp. kann ich auf Entschädigung klagen? Antwort. Sie können sich nach Lage der Sache nur auf § 907 des Bürgerl. Gesetzb. stützen, nach welchem der Eigentümer verlangen kann, dass auf den Nachbargrundstücken nicht Anlagen hergestellt oder gehalten werden, welche eine unzulässige Er weiterung auf das Grundstück zur Folge haben. Das ist aber nach unsrem Dafürhalten auch der Fall, wenn die Bahnkörper, Maschinenhäuser so verlegt werden, dass Ihre Gärtnerei in erheblicher Weise durch die Rauchzuführung verschlechtert wird. Frage: R. T. in H. Gelegentlich eines Streites wurde behauptet, ebenso wie jeder Kaufmann und andrer Handwerker dem Gewerbegericht untersteht, müsste es auch bei den Gärtnern ganz bestimmt fest gestellt sein, ob dieselben zum Gewerbe oder zur Landwirtschaft gehörten. Von mir wurde das be stritten, da ja auch nach den Veröffentlichungen im „Handelsgärtner“ ein Gericht so, und die nächste In stanz wieder anders entscheidet, und auch dieses sollte nicht möglich sein. Antwort: Es existiert tatsächlich eine gesetz liche Feststellung nicht und die Ansichten gehen aus einander. Desgleichen die gerichtlichen Entschei dungen. Allgemeine Anschauung ist folgende: Wer nur selbstgewonnene Erzeugnisse (auch aus Roh material weiter kultivierte) verkauft, gehört zur Land wirtschaft. Wer auch Pflanzen hinzukauft und ver kauft, Baumschulartikel z. B. aus Belgien kommen lässt und weiterveräussert, gehört zum Gewerbe. Desgleichen, wer einen Blumenladen und eine Binderei unterhält oder Landschaftsgärtnerei betreibt. Neue Firmen und Aenderungen. E. Schwarz, Tempelhof, Berlinerstrasse 751 eröffnet Anfang April in Tempelhof, Berlinerstr. 77 eine Samenhandlung. W. Scharfenberg, Hamburg, Friesenstr. 25 eröffnet Mitte Februar dort eine Blumen- und Pflanzenhandlung. In Hamburg, Eichenstrasse 29 eröffnet im März Carl Laudon ein Blumen- und Pflanzengeschäft. Bernhard Keussen, Swinemünde hat die von H. Stammer bisher betriebene Handelsgärtnerei käuflich erworben. August Lichtenheldt, Holzwarenfabrik, Meuselbach. Das Geschäft ist von dem Sohn des verstorbenen Begründers übernommen worden und dieser firmiert jetzt: August Lichtenheldt Sohn, Holzwarenfabrik in Meuselbach (Thüringen). 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