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Der Handelsgärtner
- Bandzählung
- 6.1904
- Erscheinungsdatum
- 1904
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf5
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1824034628-190400003
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1824034628-19040000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1824034628-19040000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Handelsgärtner
-
Band
Band 6.1904
-
- Ausgabe No. 1, 2. Januar 1904 1
- Ausgabe No. 2, 9. Januar 1904 1
- Ausgabe No. 3, 16. Januar 1904 1
- Ausgabe No. 4, 23. Januar 1904 1
- Ausgabe No. 5, 30. Januar 1904 1
- Ausgabe No. 6, 6. Februar 1904 1
- Ausgabe No. 7, 13. Februar 1904 1
- Ausgabe No. 8, 20. Februar 1904 1
- Ausgabe No. 9, 27. Februar 1904 1
- Ausgabe No. 10, 5. März 1904 1
- Ausgabe No. 11, 12. März 1904 1
- Ausgabe No. 12, 19. März 1904 1
- Ausgabe No. 13, 26. März 1904 1
- Ausgabe No. 14, 2. April 1904 1
- Ausgabe No. 15, 9. April 1904 1
- Ausgabe No. 16, 16. April 1904 1
- Ausgabe No. 17, 23. April 1904 1
- Ausgabe No. 18, 30. April 1904 1
- Ausgabe No. 19, 7. Mai 1904 1
- Ausgabe No. 20, 14. Mai 1904 1
- Ausgabe No. 21, 21. Mai 1904 1
- Ausgabe No. 22, 28. Mai 1904 1
- Ausgabe No. 23, 4. Juni 1904 1
- Ausgabe No. 24, 11. Juni 1904 1
- Ausgabe No. 25, 18. Juni 1904 1
- Ausgabe No. 26, 25. Juni 1904 1
- Ausgabe No, 27, 2. Juli 1904 1
- Ausgabe No. 28, 9. Juli 1904 1
- Ausgabe No. 29, 16. Juli 1904 1
- Ausgabe No. 30, 23. Juli 1904 1
- Ausgabe No. 31, 30. Juli 1904 1
- Ausgabe No. 32, 6. August 1904 1
- Ausgabe No. 33, 13. August 1904 1
- Ausgabe No. 34, 20. August 1904 1
- Ausgabe No. 35, 27. August 1904 1
- Ausgabe No. 36, 3. September 1904 1
- Ausgabe No. 37, 10. September 1904 1
- Ausgabe No. 38, 17. September 1904 1
- Ausgabe No. 39, 24. September 1904 1
- Ausgabe No. 40, 1. Oktober 1904 1
- Ausgabe No. 41, 8. Oktober 1904 1
- Ausgabe No. 42, 15. Oktober 1904 1
- Ausgabe No. 43, 22. Oktober 1904 1
- Ausgabe No. 44, 29. Oktober 1904 1
- Ausgabe No. 45, 5. November 1904 1
- Ausgabe No. 46, 12. November 1904 1
- Ausgabe No. 47, 19. November 1904 1
- Ausgabe No. 48, 26. November 1904 1
- Ausgabe No. 49, 3. Dezember 1904 1
- Ausgabe No. 50, 10. Dezember 1904 1
- Ausgabe No. 51, 17. Dezember 1904 1
- Ausgabe No. 52, 24. Dezember 1904 1
- Register Register 4
-
Band
Band 6.1904
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- Der Handelsgärtner
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Sack, Tonne, Verschlag. Die Bezeichnung Kollo und Pack dürfen nicht mehr angewendet werden. — Die Verpackung von Ausfuhr= gutem. Es kommt sehr oft vor, dass Aus fuhrgüter mit ungenügender Verpackung infolge mehrmaliger Umladung, ehe sie ihren Bestim mungsort erreichen, Schaden erleiden, besonders ist dies der Fall an vielen überseeischen Plätzen, wo infolge ungünstiger Hafenverhältnisse die Löschung auf offener Reede bei stark be wegter See erfolgt. Es werden daher an die Widerstandsfähigkeit der äusseren Verpackung der Ausfuhrgüter ziemlich hohe Ansprüche ge- stellt, so dass es sich für die Exporteure em pfiehlt, der sachgemässen Verpackung die grösste Sorgfalt zuzuwenden. Es ist dabei auch zu berücksichtigen, dass bei der Frachtberechnung auch der Kubikinhalt in die Wagschale fällt, so dass man die Ware auf einen möglichst ge ringen Raum zusammenfügt, und besonders überstehende Ecken und Ränder, sowie eine allzu reichliche Verwendung von Füllmaterial vermeidet. Rechtspflege — Zur Mangelanzeige beim Kauf genügt die blosse Anzeige der Mängel. Das Reichsgericht hat in Sachen der Mängel anzeige unter dem 24. Februar 1903 ein inte- ressantantes Urteil erlassen. Der Kläger forderte vom Beklagten Zahlung für eine zur Verfügung gestellte Ware. Der Beklagte verweigerte die Zahlung, weil er rechtzeitig dem Kläger Mit teilung von der mangelhaften Beschaffenheit der Ware gemacht habe. Der Kläger erwiderte, dass er eine dem Gesetz entsprechende Mängel rüge nicht erhalten habe. Der Beklagte habe ihm vielmehr, allerdings ohne Verzug, einen Brief geschrieben, in welchem er einfach zwei Fehler bezeichne, die die Ware angeblich haben solle. Einen Tadel oder eine sonstige Er klärung habe er dabei nicht abgegeben, er habe also die Mängel nicht „gerügt“. Das Ober landesgericht Hamburg hatte dieses Vorbringen des Klägers für richtig erkannt und verurteilt. Das Reichsgericht entschied gegenteilig. Die Ansicht, dass die einfache Mitteilung nicht zu gleich auch eine genügende Mängelanzeige enthalte, weil nicht zu erkennen gewesen sei, dass Beklagter das Vorhandensein von erheb lichen Mängeln rüge, und aus diesem Grunde die Ware nicht genehmige, liegt nach Ansicht des Reichsgerichts auf einer zu engen Auf fassung des Begriffes der Mängelanzeige im Sinne des § 377 des Handelsgesetzbuchs. Nach § 377 des Handelsgesetzbuchs sei lediglich eine Anzeige des Käufers über das Vorhandensein entdeckter Fehler erforderlich. Der Käufer brauche dabei nicht auszusprechen, noch sonst zu erkennen geben, dass er die Ware wegen der Mängel nicht genehmige. Es ist viel mehr davon auszugehen, dass schon durch die einfache Mängelanzeige zum Ausdruck ge langt werden soll, dass zunächst die Ware nicht gebilligt wird. — „Franko zu liefern“. Die Handels kammer zu Dresden hat sich in einem Gutachten dahin ausgesprochen, dass bei der Bestimmung „Franko liefern“ der Empfänger auch nicht verpflichtet ist, die Fracht zu verlegen und sie vom Kaufpreise zu kürzen. Ein solcher Ge brauch würde dem Begriffe der „Freilieferung“ widersprechen, nach dem der Empfänger mit Unkosten der Zusendung überhaupt nichts zu tun haben solle. Dieselbe Handelskammer sprach in einem andren Gutachten aus, dass auch im Verkehr zwischen Kaufleuten das Porto für Geldsendungen vom Zahlungspflichtigen nicht gekürzt werden dürfe. — Rechtliche Bedeutung des Post scheins im Zwangsvollstreckungsver fahren. Das Sächs. Justizministerium macht die Gerichtsvollzieher darauf aufmerksam, dass sie dem Schuldner, wenn er bei der Vornahme der Pfändung einen Postschein über Einlieferung des Schuldbetrages vorweist und die Gerichts vollzieherkosten bezahlt, trotzdem den Schuld titel nicht aushändigen dürfen, sondern erst die Ermächtigung des Gläubigers dazu einholen müssen. Nur wenn die Zahlung an ihn selbst erfolgt, darf der Gerichtsvollzieher die Schuld titel übergeben. Der Postschein macht zwar die Leistung an den Gläubiger glaubhaft, diese Glaubhaftmachung kann aber nur zur vorläufigen Einstellung der Zwangsvollstreckung führen. — Wo muss die Fortbildungsschule besucht werden ? Das preussische Kammer gericht hat früher entschieden, dass der Lehr ling nicht gezwungen werden kann, an einem andern Ort als dem Wohnort die Fortbildungs schule zu besuchen. Jetzt ist eine andere Ent scheidung in einem Falle, der sich in Duisburg abspielte, gefallen. Das Kammergericht hat hier ausgesprochen, dass eine Gemeinde berechtigt ist, statutarisch auszusprechen, dass sämtliche Lehrlinge, welche am Orte beschäftigt werden, auch wenn sie auswärts wohnen, doch die Fortbildungsschule des Beschäftigungsortes besuchen sollen. Es kommt hierbei besonders das geistige Wohl der Lehrlinge entscheidend in Betracht. — Es ist im Verkehr üblich, über eine fällige Forderung eine Tratte zu ziehen, so entschied in einem Gutachten die Handelskammer zu Brandenburg, wenn der Schuldner auf die vorherige Ankündigung der Tratte nicht geantwortet hat. — Entgegen einer polizeilichen Verfü gung beschloss der Magistrat zu Wandsbek, dass dieHandelsgärtnereien nicht alsHandwerksbetriebe anzusehen seien und somit die Vorschriften zur Regelung des Lehrlingswesens vom 1. Novem ber 1901 auf die Gärtnerei keine Anwendung finden könnten. Es handelt sich in der An gelegenheit natürlich wieder um die Fortbil dungsschulpflicht. — Nachträgliche Anbringung von Wechselstempelmarken ist, wenn dabei die Marke auch oben am Rande aufgeklebt wird, unstatthaft. Eine grosse gärtnerische Firma erhielt einen Wechsel in Zahlung, auf welchem die Stempelmarke fehlte. Das war um so weniger wunderbar, als der Aussteller ein kleiner Gärt ner war. Die Firma besorgte sofort die Nach stempelung des Wechsels in der üblichen Weise oben am Rande. Der Wechsel ging in Protest, wobei durch Vergleichung der Handschrift fest gestellt wurde, dass erst die Firma den Stempel besorgt hatte. Der Steuerfiskus legte sowohl dem Aussteller als dem Inhaber des Wechsels als Strafe den fünfzigfachen Betrag des Stempels auf. Die Firma legte Revision ein, kam aber damit nicht durch. Wenn sie, so heisst es in der Entscheidung, das Versäumte nachholen wollte, musste sie die Marke hinter das letzte Giro kleben, um kenntlich zu machen, dass der Vordermann es unterlassen habe. Da die Marke nachträglich noch an den oberen Rand geklebt worden sei, liege eine Verschleierung der ur sprünglichen Steuerhinterziehung vor. Ja, ja, der Zopf, der hängt uns hinten! — Die Bestimmungen über Mindest ruhezeit und Mittagspause des Laden personals können nach einer Entscheidung des preussischen Kammergerichts nicht durch ein Abkommen zwischen Prinzipal und Angestellten aufgehoben oder eingeschränkt werden. Wenn nun ein Angestellter in der Ruhezeit freiwillig arbeitet, weil ihm dafür eine Entschädigung zu gesagt wird, so wird auch dies als gegen das Gesetz verstossend angesehen. Wenn daher der Prinzipal nachträglich die Entschädigung nicht zahlt, kann sie der Angestellte nach einer Ent scheidung des Gewerbegerichts München nicht einmal einklagen, da ein Verstoss gegen § 134 des Bürgerl. Gesetzbuchs vorliegt, welcher lautet: „Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstösst, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergiebt“. Vereine und Versammlungen. — Ein allgemeiner Gärtnertag in Düsseldorf soll während der grossen Herbst ausstellung zu Anfang September einberufen werden. Aus diesem Anlass soll an den „Ver band der Handelsgärtner Deutschlands“ die Bitte gerichtet werden, seinen Verbandstag schon Ende Juni abzuhalten, damit die beiden Tagungen möglichst weit auseinandergelegt werden. Als Programm wird für den deut schen Gärtnertag bestimmt: 1. Die Stellung und Bedeutung des Gärtner standes im Kulturleben eines modernen Staates. Als Referent wird vorgeschlagen Gartendirektor Trip-Hannover und Kgl. Gartenbaudirektor Siebert-Frankfurt a/M. 2. Das gärtnerische Schulwesen. Das Referat übernimmt Direktor Professor Wortmann- Geisenheim. 3. Die Tariffragen. Als Referent ist in Aus sicht genommen Oekonomierat Späth- Rixdorf. 4. Einrichtung von Gartenbaukammern. C. F. Krause - Neuhaldensleben und Re dakteur J. Beckmann-Steglitz. 5. Die soziale Bedeutung der Blumenpflege. Von Reichenau-Mainz und Dr. Lichtwark- Hamburg. Ausstellungstafel. Steglitz. Frühjahrsausstellung des Garten bauvereins vom 25.—28. März 1904. Berlin. Frühjahrsausstellung des „Vereins zur Beförderung des Gartenbaues in den preussischen Staaten“ vom 29. April bis 8. Mai 1904. Turin. Internationale Gartenbau - Ausstellung vom 10. bis 25. Mai 1904. Augsburg. Frühjahrs-Blumen-Ausstellung des Schwäbisch - Bayerischen Gartenbau - Ver bandes im Mai 1904. Düsseldorf. Internationale Gartenbau - Aus stellung in Verbindung mit der nationalen Kunstausstellung vom 1. Mai bis 23. Oktober 1904. Frühjahrsausstellung vom 1. bis 9. Mai, Orchideenausstellung vom 1. bis 3. Mai. Wochenausstellungen vom 14. Mai bis 30. August. Herbstausstellung vom 3. bis 11. September. Herbst-Gemüseausstellung vom 17. bis 26. September. Herbst-Obst bauausstellung vom 1. bis 17. Oktober. Chrysanthemumausstellung vom 18. bis 23. Oktober. Eschwege. Jubiläums - Gartenbauausstellung des Gartenbauvereins im August 1904. Königshütte. Gartenbauausstellung des ober schlesischen Gartenbauvereins Gleiwitz vom 17.—20. September 1904. Eberswalde. Gartenbauausstellung des Garten bauvereins im Herbst 1904. Hirschberg. Provinzial - Obst- und Garten- bauaustellung des Verbandes schlesischer Gartenbauvereine im Herbst 1904. Stolp. Jubiläums - Obst - und Gemüseaus stellung des Gartenbauvereins im Herbst 1904. Neuhaldensleben. Obstausstellung des Obst- und Gartenbauvereins im Oktober 1904. Karlsruhe. Chrysanthemum-Ausstellung des Vereins selbständiger Gärtner vom 8. bis 15. November 1904. Leipzig. Winterblumen- und Chrysanthemum- Ausstellung des Leipziger Gärtnervereins vom 12. bis 21. November 1904. Mainz. Chrysanthemum-Ausstellung des Garten bauvereins im Herbst 1904. Chemnitz. Grosse allgemeine Gartenbau ausstellung des erzgebirgischen Gartenbau vereins im Jahre 1905. Darmstadt. Allgemeine Deutsche Gartenbau- Ausstellung im Jahre 1905. Schutzzoll. — Stimmen über den deutschen Zolltarif in den Niederlanden. Das Mit glied der niederländischen zweiten Kammer van Wyck äusserte sich über die einzelnen Posi tionen des deutschen Zolltarifs und hielt beson ders die verschiedenen Punkte- im Interesse der holländischen Züchter der Abänderung bedürftig, indem er hervorhob: 1) Ganz besonders würde durch die im neuen deutschen Tarif eingesetzten Zollsätze die niederländische Ausfuhr von Kohl, Gewächsen der Baum- und Blumenzucht, Erd beeren, Gemüsen im allgemeinen und von Kar toffeln gehindert werden. Kohl sollte in der Hauptsaison (September und Oktober) wegen seines geringen Preises während dieser beiden Monate zollfrei bleiben oder doch nur mit einem sehr geringen Zollsätze belastet werden. 2) Erd beeren als Feldfrucht könnten unmöglich den angesetzten Zoll von 20 Mk. tragen. Diese Frucht sollte in der Hauptversandzeit (Juni und erste Hälfte Juli) z. B. mit dem allgemeinen Zoll für Beerenfrucht (5 Mk.) belastet werden. 3) Für Baum- und Blumenzuchterzeugnisse sei der Tarif ausserordentlich hoch. Viele Ge wächse würden danach einen Zoll in Höhe von 100 Proz. des Wertes zu tragen haben, Topf pflanzen sogar 200 (??) Proz. 4) Der Wert von Gemüsen wie Salat, Wurzeln, Gurken usw. ge statte nicht die schwere Zollbelastung von 4 Mk., bei Gurken jedenfalls nicht für den Verlauf der ganzen Saison. Dieser Zollsatz mache im Durchschnitt mindestens die Hälfte vom Werte aus. 5) Für Kartoffeln würde zollfreie Einfuhr besonders auch in dem Hauptversandmonat (Juli) sehr erwünscht sein. Der Termin für die zollfreie Einfuhr, jetzt vom 1. August bis- 14. Februar laufend, müsste also früher anfangen. und ein leiser Schreck durchzuckte sie, als sie den Doktor Kenzius erkannte. Er blieb, den Hut ziehend, am Eingang der Laube stehen, während Fritz dem Kameraden erzählte, dass Doktor Kenzius jetzt eigens hierher komme, um seine Tante um Erlaubnis wegen der Unterrichtsstunden zu bitten. Das junge Mädchen war aufgestanden, den halbgebun denen Kranz in der Linken, und ging dem Doktor mit fragen dem Blick entgegen. Er schaute sie eine ganze Weile an, ehe er zu sprechen begann. Den ganzen Weg hatte er sich gefragt, ob er sie wohl bei dem Wiedersehen so bezaubernd finden würde, wie das erste Mal. Nun, da sie vor ihm stand, war er aufs neue überrascht von dem Anblick der un bewussten Schönheit. „Ich weiss nicht, ob ich den Vorzug habe, von Ihnen noch gekannt zu werden, mein Fräulein — —?“ „Doktor Kenzius, nicht wahr?“ sagte sie ohne alle Ziererei. „Sie hatten die Güte, sich mit meinem Neffen, dem Erwin, zu beschäftigen, er erzählte mir ganz begeistert davon.“ „Und in dieser Angelegenheit komme ich auch diesmal; da es sich ja auch um einen Ihrer Obhut anvertrauten jungen Pflegling handelt, so hoffe ich, Sie werden mich nicht zurück weisen.“ (Fortsetzung folgt.) Vermischtes. — Der Blumenhandel der Vierländer in Ham burg. Die Vierlande, oberhalb Hamburg an der Elbe ge legen, wurden schon seit altersher als der Gemüse- und Blumengarten Hamburgs bezeichnet; und seit langen Jahren versorgen die Vierländer Bauern die Hansastadt mit ihren Erzeugnissen, besonders mit Gemüse, Früchten und auch Blumen. Die Schnittblumenzucht hat in den letzten Jahren in dieser Gegend ganz bedeutend zugenommen, so dass da durch den Schnittblumenzüchtern in und um Hamburg eine ganz empfindliche Konkurrenz entstanden ist. Obwohl die Vierländer Gärtner nur das heranziehen, für was sie in Ham burg leicht Absatz finden, so ist die Auswahl des heran gezogenen Materials dennoch eine sehr reichliche. Sie ver legen sich nicht allein auf die Schnittblumenzucht des freien Landes, sondern ziehen auch empfindlichere Pflanzenarten in Gewächshäusern und Mistbeeten. Besonders seit dem Jahre 1891 hat sich der Blumenhandel auf dem Hopfen- markt und dem Messberg in Hamburg erheblich aus gedehnt. Der erstere wird gegenwärtig zu den verschiedenen Jahreszeiten, und an den verschiedenen Markttagen von über 500 Blumenverkäufern, die zum grössten Teil aus den Vier landen kommen, besucht. In neuerer Zeit haben auch eine Reihe von Vierländer Blumenhändlern in Hamburg Wohnsitz genommen und betreiben gewissermassen einen Zwischen handel, indem sie die Blumen von den Züchtern daheim kaufen und in Hamburg teils an Ladeninhaber, teils auch an Strassenhändler absetzen. Die Zufuhr an Blumen und Pflanzen nach dem Hopfenmarkt beläuft sich wöchentlich auf etwa sechs Schiffsladungen, die von Kirchwärder und Neuen gamme kommen. Äusser den Vierländer Blumenhändlern spielen auch die aus den Vororten kommenden Blumenzüchter eine grosse Rolle, die in der Hauptsache aus Lockstedt, Wandsbek, Eidelstedt, Rellingen, Stellingen, Oldesloe usw. stammen. Im Sommer kommen von diesen Orten allein ungefähr 400 Händler; ein grosser Teil derselben bietet Wald maiblumen, Flieder und andere Blumen an. Im Winter nimmt der Blumenhandel ein wesentlich anderes Bild an, denn die schon genannten Zwischenhändler verlegen sich alsdann auf den Umsatz mit aus Südfrankreich und Italien importierten Schnittblumen, welche direkt von ihren Ursprungsorten be zogen, und hier auf den Markt gebracht werden- Nicht ganz so bedeutend wie auf dem Hopfenmarkt ist der Blumenhandel auf dem Messberg, der sich hier erst in den letzten Jahren entwickelt hat, aber auch hier sind es zum grössten Teil wiederum Vierländer Blumenzüchter, die ihre selbstgezogenen Produkte zum Verkauf bringen. So wie sich der Blumen handel in den letzten Jahren entfaltet hat, ist anzunehmen, dass derselbe noch eine grössere Ausdehnung erhält, beson ders wenn der jetzt herrschende Platzmangel auf irgend eine Weise beseitigt werden kann und den Händlern geschützte Hallen zur Verfügung stehen. — Das Schicksal des botanischen Gartens zu Upsala. Der ehemals so berühmte botanische Garten zu Upsala, der in der Hauptsache als ein Werk des grossen Botanikers Linne galt, wird in nächster Zeit vollständig vom Erdboden verschwinden, da das Gelände, auf dem noch die wenigen Ueberbleibsel von der einstigen Grösse des bota nischen Gartens ein schattenhaftes Bild geben, Bauzwecken zum Opfer fallen werden. Zur Zeit des berühmten Bota nikers galt der Garten in der wissenschaftlichen Welt als eine grosse Sehenswürdigkeit, welche die Gelehrten aller Länder herbeiführte, die vielen botanischen Seltenheiten und vor allem auch die interessanten Akklimatisationsversuche, die hier mit tropischen und subtropischen Pflanzen gemacht wurden, in Augenschein zu nehmen. Durch zahlreiche Ver bindungen mit dem Auslande erhielt Linne ein reiches Material, das er für seinen Garten verwendete. Nicht nur Samen, sondern auch Pflanzen seltener und wertvoller Arten wurden ihm von Freunden, ehemaligen Schülern und selbst hoch gestellten Persönlichkeiten zugesandt. So stand er selbst mit dem ehemaligen König von Frankreich und der Kaiserin von Russland in Beziehungen und wurde von diesen in seinen Unternehmungen unterstützt. In wissenschaftlicher Beziehung war der Garten jedenfalls der bedeutendste seinerzeit, äusser den reichen botanischen Schätzen barg er auch noch Samm lungen von ausländischen Vögeln, sowie anderer Tierarten, die Linne auf seine Kosten unterhielt. Schon vor Linnes Zeiten gab es in Upsala einen wissenschaftlichen Zwecken gewidmeten Garten, der aber von keiner weiteren Bedeutung war, denn erst, nachdem Linne die Verwaltung und Leitung übernommen hatte, erlangte er seine Blütezeit. Unter ihm wurde der Garten durch geeignete Landankäufe bedeutend vergrössert, und die ganze Anlage wurde in französischem Stil mit geraden Wegen und geschnittenen Hecken usw. angelegt. Auch wurde auf Linnes Veranlassung hin das erste grössere Ueberwinterungshaus gebaut. — Auf Betreiben der Bremer Gärtner-Innung wurde dem dortigen städtischen Gartenbauinspektor die private Geschäftstätigkeit untersagt. Wenn doch möglichst alle Gemein den ein solches Einsehen haben wollten!
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