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Der Handelsgärtner
- Bandzählung
- 6.1904
- Erscheinungsdatum
- 1904
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf5
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1824034628-190400003
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1824034628-19040000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-1824034628-19040000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Handelsgärtner
-
Band
Band 6.1904
-
- Ausgabe No. 1, 2. Januar 1904 1
- Ausgabe No. 2, 9. Januar 1904 1
- Ausgabe No. 3, 16. Januar 1904 1
- Ausgabe No. 4, 23. Januar 1904 1
- Ausgabe No. 5, 30. Januar 1904 1
- Ausgabe No. 6, 6. Februar 1904 1
- Ausgabe No. 7, 13. Februar 1904 1
- Ausgabe No. 8, 20. Februar 1904 1
- Ausgabe No. 9, 27. Februar 1904 1
- Ausgabe No. 10, 5. März 1904 1
- Ausgabe No. 11, 12. März 1904 1
- Ausgabe No. 12, 19. März 1904 1
- Ausgabe No. 13, 26. März 1904 1
- Ausgabe No. 14, 2. April 1904 1
- Ausgabe No. 15, 9. April 1904 1
- Ausgabe No. 16, 16. April 1904 1
- Ausgabe No. 17, 23. April 1904 1
- Ausgabe No. 18, 30. April 1904 1
- Ausgabe No. 19, 7. Mai 1904 1
- Ausgabe No. 20, 14. Mai 1904 1
- Ausgabe No. 21, 21. Mai 1904 1
- Ausgabe No. 22, 28. Mai 1904 1
- Ausgabe No. 23, 4. Juni 1904 1
- Ausgabe No. 24, 11. Juni 1904 1
- Ausgabe No. 25, 18. Juni 1904 1
- Ausgabe No. 26, 25. Juni 1904 1
- Ausgabe No, 27, 2. Juli 1904 1
- Ausgabe No. 28, 9. Juli 1904 1
- Ausgabe No. 29, 16. Juli 1904 1
- Ausgabe No. 30, 23. Juli 1904 1
- Ausgabe No. 31, 30. Juli 1904 1
- Ausgabe No. 32, 6. August 1904 1
- Ausgabe No. 33, 13. August 1904 1
- Ausgabe No. 34, 20. August 1904 1
- Ausgabe No. 35, 27. August 1904 1
- Ausgabe No. 36, 3. September 1904 1
- Ausgabe No. 37, 10. September 1904 1
- Ausgabe No. 38, 17. September 1904 1
- Ausgabe No. 39, 24. September 1904 1
- Ausgabe No. 40, 1. Oktober 1904 1
- Ausgabe No. 41, 8. Oktober 1904 1
- Ausgabe No. 42, 15. Oktober 1904 1
- Ausgabe No. 43, 22. Oktober 1904 1
- Ausgabe No. 44, 29. Oktober 1904 1
- Ausgabe No. 45, 5. November 1904 1
- Ausgabe No. 46, 12. November 1904 1
- Ausgabe No. 47, 19. November 1904 1
- Ausgabe No. 48, 26. November 1904 1
- Ausgabe No. 49, 3. Dezember 1904 1
- Ausgabe No. 50, 10. Dezember 1904 1
- Ausgabe No. 51, 17. Dezember 1904 1
- Ausgabe No. 52, 24. Dezember 1904 1
- Register Register 4
-
Band
Band 6.1904
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- Der Handelsgärtner
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von den Gärt aus Dtschl.: kg Fr. 17243 „ 986 1622 ein klares Bild von dem ge- Man hat hier dahin findet, dass sich der Antragsteller den Versicherungsbedingungen der Police unterwirft. Umfange gekannt zu haben. Wo sich aber in zu prüfen, in dem guten Glauben, dass schon einem der Antragsformulare eine Bemerkung alles in Ordnung sein werde. Er nahm die Nüsse und Haselnüsse Pflaumen, gebacken . . And. Früchte, getrocknet eines solchen man streiche Frische Gemüse . . . 764270 » Bohnen, Erbsen usw. . 140870 „ Zwiebeln u. Knoblauch 103485 . 5354 2948 23485 328 18819 100 525 1180 92 645 681 Versicherungsnehmer sich nicht klar über Bedingungen geworden sind, unter denen sich, bez. ihren Betrieb versichert haben, den Gärtnern kommt neben der Lebens- Unfallversicherung noch die Feuer- und 21 728 809 43 132 414 die die sie Bei und 98700 „ 124 „ 2367 , 19764 Fr. 56682 „ 23119 „ 70 „ 970 „ 42789 » 41702 » 5206 „ 4516 _ 2887 » 3169 .. 28404 „ 157 .. 19266 „ so weise man die Vollziehung Antragsformulars zurück, oder den betreffenden Passus. Sehr unvorsichtig wird nun samten serbischen Gartenbauhandel, auf dem es Wunder nimmt, dass Deutschland in Blumen- Sämereien unbeteiligt ist. — Die Obsteinfuhr in Württemberg hat, wie wir bereits unseren Lesern mitteilten, auch in diesem Jahre trotz unser bedeutenden Ernten einen aussergewöhnlichen Umfang an genommen, denn es sind allein auf dem Nord bahnhof zu Stuttgart bis zum 1. Dezember 2826 Waggons eingetroffen, davon aus dem Auslande dass diese Scheine, welche auch auf Sämereien und Gemüse ausgedehnt werden können, für die heimischen Interessenten schädigend sind. Diese Einfuhrscheine werden aui Verlangen erteilt und es kann der Inhaber innerhalb einer gewissen Frist gegen diese Scheine ein ent sprechendes Quantum ohne weiteres zollfrei einführen. Diese eben sollen ferner noch den Zweck zur Begleichung von Zollzahlungen haben. Doch glaubt man in Oesterreich, den Handel in landwirtschaftlichen Produkten da durch zu stören und hat deshalb die Beseitigung der geplanter. Neuerung bei den Zollverhand lungen durch die dortige Regierung beantragt. — Das Zollamt Martinsbruck in der Schweiz ist für den Pflanzenverkehr ge öffnet worden. Wie mitgeteilt wird, scheint diese schon im August 1904 erfolgte Oefinung noch wenig bekannt zu sein. nern meist auch hei der Einhändigung der Policen verfahren. Der Gärtner ist vielleicht gerade stark in seinem Betriebe beschäftigt. In der Meinung, dass schon alles seine Richtig keit haben wird, nimmt er die Urkunde an zahlt auch zunächst den geforderten Betrag und die Sache ist vorläufig erledigt. Gelegentlich nimmt er dann einmal die Police zur Hand und jetzt findet er plötzlich, dass nicht alles so ist, wie es ihm der Agent gesagt hat. Er muss etwas mehr an Prämie zahlen. Auch von der Abholung der Prämien, die er sich zur Be dingung gemacht hatte, um nicht etwa einen Termin zu versäumen, steht nichts darin usw. Bei der nächsten Zahlung weigert er sich, den Mehrbetrag zu zahlen, aber die Versicherungs gesellschaft verweist ihn auf die Police, die er ja eingelöst hat. Was da steht, gilt. Mit der Annahme der Police hat er sich verbindlich gemacht, alle die Vorschriften, welche die Police enthält, zu erfüllen. Er hätte diese Vorschriften genau studieren sollen, als ihm die Police überbracht wurde. Er musste dies einmal, um die allgemeinen und etwaigen besonderen Ver sicherungsbedingungen kennen zu lernen, er musste dies andrerseits, um sofort zu prüfen, ob die Versicherungsgesellschaft nicht etwa eine Bedingung eingefügt habe, die in dem voll zogenen Versicherungsantrag nicht enthalten war und von der bei Abschluss des Versiche rungsantrages zwischen dem Agenten der Ge sellschaft und ihm gar nicht die Rede gewesen ist. Was nützt es, wenn der Versicherungs nehmer hinterher behauptet, was dastehe, habe er gar nicht gewollt. Wenn er dies gewusst hätte, hätte er sich nicht versichern lassen und Arpadjik (Zwiebellauch) Blumen u.Blumenbukets frische Gartenpflanzen .... Setzlg. v. Pflanz. u.Bäum. Blumensamen .... Andere Gartensämereien Rundschau. Handel und Verkehr. — Gegen die deutschen Einfuhr scheine für Bodenerzeugnisse, welche das neue deutsche Zolltarifgesetz vorsieht, sind von Seiten verschiedener österreichischer Ex- Hagelversicherung in der Hauptsache in Frage. Die Agenten der Gesellschaften, welche sich mit diesen Versicherungen beschäftigen, sind jederzeit auf dem Platze und wittern schon von weitem, wo die Absicht besteht, eine Ver sicherung aufnehmen zu lassen. Da wird denn gewöhnlich ein Versicherungsantrag unterschrie ben, in welchem aber nur die Hauptgrundsätze der Versicherung niedergelegt sind. Dieser Antrag ist bindend aber nur insoweit, als eben in ihm Vorschriften über das Versicherungs verhältnis enthalten sind. Die näheren Be stimmungen befinden sich in den Versicherungs bedingungen. welche die Police enthält, welche nachträglich ausgefertigt wird. Es ist nun für den Gärtner, der eine Ver sicherung irgendwelcher Art eingehen will, wichtig, dass er nicht etwa in einem Antrags formular sich im voraus den Policebedingungen unterwirft, ohne sie vorher in ihrem vollen was dergleichen mehr! „Drinnen gefangen ist einer!“ singen nun die Geister wie im „Faust“. in einem Prozesse, der in letzter Instanz vor dem Reichsgericht entschieden worden ist, lag die Sache auch so, wie wir oben geschil dert haben. Der Handelsgärtner A. hatte bei der verklagten Versicherungsgesellschaft eine Versicherung gegen den Schaden aufgenommen, welcher ihm aus einem Einbrüche erwachsen könnte. Er hatte dies auf Zureden des be treffenden Agenten getan, weil die Gärtnerei sehr einsam und weit entfernt von dem nächsten Orte lag. In dem Versicherungsanträge war nichts davon erwähnt, dass die Bedingung zum Abschluss der Versicherung sei, dass auch in dem Hause die Nacht über jemand anwesend sei, bez. schliefe. Der Gärtner hatte nicht darauf hingewiesen, dass er noch unverheiratet sei und nach Feierabend die Gärtnerei verlasse um bei seinen Eltern zu wohnen. Nun nahm aber die Versicherungsgesellschaft in die Police die Bestimmung auf, dass in dem Hause, um eine Bewachung herbeizuführen, sich auch bei Nacht jemand aufhalten müsse. Der Gärtner, der zunächst auch noch keinen Gehilfen, son dern nur einige Gartenarbeiter beschäftigte, die aus den umliegenden Ortschaften kamen und gingen, hätte den Versicherungsantrag sicher lich zurückgewiesen, wenn diese Bedingung darin enthalten gewesen wäre. Nun unterliess er es aber, die Bestimmungen der Police genau Police an. Es schlief aber niemand in dem Grundstücke. Der Gärtner zahlte auch seine Prämien am Fälligkeitstermine pünktlich ein. Jetzt wurde eingebrochen und ihm dabei nicht nur Pflanzenmaterial, sondern auch eine Uhr, Gerätschaften, Bücher usw. entwendet. Die Versicherungsgesellschaft, an die er sich wandte, lehnte es ab, ihm den Schaden zu ersetzen, weil er die Hauptbedingung nicht erfüllt habe, nämlich eine Person in dem Grundstücke schlafen zu lassen, bez. selbst die Nacht darin zuzubringen. Es kam deshalb zum Prozess. In erster Instanz wurde der Gärtner abgewiesen, in der Berufungsinstanz aber die Gesellschaft zur Zahlung verurteilt, weil der Gärtner an die Bedingungen, welche die Gesellschaft einseitig in die Police aufgenommen habe, nicht gebun ¬ den sei. Für den Versicherungsvertrag sei lediglich der von dem Kläger gestellte Antrag massgebend. Anderer Ansicht war wieder das Reichsgericht, das in seinem Urteil vom 27. November 1903 folgendes ausgeführt hat: Der Versicherungsantrag des Klägers ist zu nächst nur ein Anerbieten zum Abschluss eines Vertrages, der erst durch die Annahme seitens der Gesellschaft zu einem beiderseits bindenden Vertrage werden konnte. Da die Police über den Inhalt des Antrages hinaus neue Bestim mungen und Einschränkungen enthielt, stellt sie keine bindende Annahme des Versiche rungsantrages dar, sondern ein neues Ver tragsangebot, das der Kläger annehmen oder auch seinerseits ablehnen konnte. Da er jedoch gegen den Inhalt der Police keinen Widerspruch erhoben hat, bis endlich ein Ein bruch passierte, auserdem bis dahin auf Grund der Police seine Prämien bezahlt hatte, konnte es nicht zweifelhaft sein, dass er das neue Ver tragsangebot uneingeschränkt angenommen hatte. Die Gesellschaft musste dies glauben und da mit rechnen. Wenn er hinterher behauptet, dass er den Inhalt der Police nicht genau durch gelesen habe, so folgt daraus nur, dass er sich deren Inhalt eben stillschweigend unterwerfen wollte. Die Grundlage des zwischen den Par teien bestehenden Versicherungsverhältnisses bildet hiernach lediglich die Police, deren Vor schriften der Kläger nicht nachgekommen ist, so dass er auch keine Entschädigung zu fordern berechtigt ist. Daraus ergibt sich, dass jeder Gärtner, der irgend eine Versicherung eingeht, vor allen Dingen die Police eingehend studieren muss, wenn er nicht Nachteile erleiden will wie im vorliegenden Falle. Er verlasse sich nicht auf Zusicherungen der Agenten, sondern lediglich auf seine guten Augen. Dann weiss er, ob alles so aufgenommen ist, wie er es abgemacht hat, ob die. Police nichts anderes enthält, als zwischen ihm und dem Agenten vereinbart ist. Er kann unbesorgt sein, die Versicherungs summe muss ihm werden, wenn ihn ein Schaden, gegen den er sich versicherte, treffen sollte. obsiegenden Gegner eine Kostenerstattung nur dann stattfindet, wenn der Staat, dem der be treffende Ausländer angehört, eine Kosten erstattungspflicht im gleichen Umfange wie die deutsche Zivilprozessordnung anerkennt. Diese Repressalie könnte schon etwas nützen, aber es wäre vielleicht nach unserem Dafürhalten auch auf dem Wege internationaler Abkommen etwas zu erzielen und das Auswärtige Amt, bez. der Reichskanzler hätten einen Druck auf die erwähnten Nationen dahin auszuüben, dass sie ein so widersinniges, Treu und Glauben hohn sprechendes Verfahren auf geben. Man hat nicht mit Unrecht gesagt, dass auch das Schiedsgericht im Haag bei seinem demnäch- stigen Zusammentritt der Sache einmal näher- treten könnte, um zunächst einmal Fühlung zu nehmen, auf welchem Wege Abhilfe erreicht werden könne. Im Haager Vertrag vom 14. November 1896 ist ja schon ausgesprochen, dass Deutschland, Spanien, Frankreich, Belgien, Schweiz, Italien, Portugal, die Niederlande, Oesterreich-Ungarn, Russland, Dänemark, Schwe den-Norwegen, Rumänien, Luxemburg von den darunter genannten Ausländern, welche Prozesse in ihren Staaten führen, keine vorherige Sicher heit fordern wollen. Aber das ist noch der kleinste Kummer. Wenn statt dessen lieber sonst etwas mehr für die Umgestaltung der Rechts pflege getan würde. Gerade im Anschluss an den Haager Vertrag müsste es sich erreichen lassen, dass die oben geschilderten unwürdigen Zustände, unter denen auch wir Handelsgärtner zu leiden haben, endlich einmal aufhören! — Frucht- und Gemüsehandel in Ecuador. Nach dem speziellen Bericht über den Handel Ecuadors sind daselbst im Jahre 1903 782 834 kg Gemüse im Werte von 164 799 Sucres eingeführt worden. Die Aus fuhr von Früchten belief sich auf 2 838883 kg im Werte von 72 800 Sucres. — Serbiens Gartenbauhandel. Auch über Serbien liegt jetzt ein genauer Bericht für das Handelsjahr 1903 vor. Es ist bedauerlich, dass diese Berichte immer so spät erscheinen. Serbien ist nach diesem Bericht eigentlich mehr am Gartenbauhandel beteiligt, als man ahnt, und zwar nicht nur hinsichtlich der Früchte, in denen ja sein Exporthandel bekannt Ist. Die Ein- und Ausfuhr ergab in Gartenerzeugnissen Folgendes: 2044 Waggons. Obenan steht Frankreich, wel ches 1038 Waggons Aepiel und Birnen lieferte ; porteure Bedenken aufgetaucht. Man glaubt, I hierauf folgt die Schweiz mit 686 Waggons, Die stillschweigende Annahme von Versicherungspolicen. Eine Warnung. Bei den mannigfachen Versicherungen, welche auch im Geschäftsbetriebe der Gärtner heutzutage abgeschlossen werden, kann es nicht ausbleiben, dass hin und wieder auch Streitig keiten über die Rechte und Pflichten der Ge sellschaften und ihrer Versicherungsnehmer ent stehen. Forscht man nach dem Grunde der selben, so stellt sich dabei zumeist heraus, dass I. Einfuhr: Frisches Obst .... 230576 kg Frische Weintrauben . 307974 „ Strohblumen 266 .. 375 ., 130 200 11. Ausfuhr: Nach Deutschl. kg Fr. kg Fr. Frisches Obst 10322538 1066409 1983318 153231 Fr. Weintrauben 245656 55434 11330 2450 Nüsse u.Haselnüsse 72219 22775 . — — Pflaumen, geb. . 15664194 5013360 4935106 1578520 And.Früchte,getr. 233709 47151 — — Frische Gemüse 188985 12734 — —■ Bohn., Erbs. usw. 1595060 222117 518306 76695 Zwieb. u. Knobl. 11487 1379 '— — Arpadjik . . . . Setzl. v. Pflanzen 100062 40218 — u. Bäumen . . 5901 3324 — — werden kann. Auch für die Binderei sind die Blütenrispen äusserst wertvoll, dass diese bis jetzt noch so wenig verwendet werden, liegt selbstverständlich nur an dem Umstand, dass sie in geeigneter Weise zu wenig zum Angebot kommen. Auch die Kultur der Bougainvilleen wird in dem genannten Artikel ausführlich be schrieben und bei der Vermehrung durch Steck linge besonders darauf aufmerksam gemacht, dass letztere von vorjährigen Trieben, von voll belaubten und in Vegetation befindlichen Pflan zen geschnitten und in eine leichte Erde ge steckt werden. Während der Kultur ist haupt sächlich auf reichliches Lüften und viel Sonne Wert zu legen. Da sich die Bougainvilleen auch leicht versenden lassen, können sie unbe dingt als eine wichtige Handelspflanze ange sehen werden, und es könnten sich daher noch mehr Geschäfte mit deren Anzucht im speziellen befassen. Eine Pflanze, welche ganz besondere Be achtung der Kultivateure verdient, ist H y d r a n • gea paniculata grandiflora. Man hat dieser Pflanze In neuerer Zeit mit Recht eine auffallende Aufmerksamkeit zugewendet und in einem verhältnismässig kurzen Zeitraum hat sie eine bedeutende Verbreitung erfahren. Aber zweifellos verdient sie noch in grösserem Mass stabe herangezogen zu werden, denn ihre Ver wendungsart ist so vielseitig, wie das selten einer anderen Pflanzenart zukommt. Sie ist in erster Linie eine ganz vorzügliche Gruppen- pflanze von geradezu seltener Wirkung. Die Blütezeit beginnt in diesem Falle Ende Juli und währt bis Frosteintritt. Die Pflanzen sind von den grossen schönen Dolden dicht besetzt. Besonders in freier, sonniger Lage entwickeln sie sich sehr schön und vollkommen. Hydran- gea paniculata grandiflora ist aber auch vor züglich zur Topfkultur geeignet. Sie werden als solche ähnlich behandelt wie die gewöhn ¬ lichen Hortensien. Nachdem sie im Herbst in Töpfe eingepflanzt wurden, werden sie den Winter über frostfrei gehalten und im Frühjahr im Kalthaus angetrieben. Die Blütezeit beginnt dann in der Regel im Juni und dauert bis Ende September an. Es lassen sich schöne ge drungene Pflanzen ziehen, die mit ihren schönen langen Dolden sehr effektvoll wirken und be sonders zur Dekoration von Veranden, Winter gärten und Balkons vortrefflich geeignet sind. Von ganz besonderem Wert sind aber die zart gefärbten Dolden auch für die Binderei, über haupt haben sie als Dekorationsmaterial, nament lich in den Schaufenstern der Blumengeschäfte, wenn sie in wirkungsvoller Zusammenstellung verwendet werden, einen eigenartigen Reiz. Wir haben es hier also zweifellos mit einem wertvollen Sommer- und Herbstblüher zu tun, es ist aber nicht ausgeschlossen, dass sich mit Hydrangea paniculata auch gute Resultate bei der Treiberei im Frühjahr erzielen lassen. Es sind wohl auch schon Versuche in dieser Hin sicht gemacht worden, aber jedenfalls lassen sie sich noch viel weiter ausdehnen. Unter den im Sommer blühenden Eriken gibt es verschiedene kulturwürdige Arten, die ebenfalls mehr oder weniger in Vergessenheit geraten sind und mit deren Anzucht sich heute nur noch vereinzelte Geschäfte befassen. Die Blütezeit dieser Erica-Arten fällt sowohl in die Sommer- als auch Herbstmonate, also auf eine Zeit, in der am meisten über schlechte Auswahl der Blutenpflanzen geklagt wird. Hervorzuheben ist zunächst die schöne zartgelbe E. Caven- dishi, sodann die in verschiedenen Varietäten vorkommende E. ventricosa, besonders die Form praegnans verdient erwähnt zu werden; ihr Wuchs ist etwas stärker als an der vorigen und die Blüten sind hell- bis scharlachrot. Eine der schönsten der im Sommer blühenden Spezies ist E. cyiindrica. Sie zeichnet sich durch ihren kräftigen Wuchs aus und bildet daher schöne starke Pflanzen. Die Blüten der Stamm form sind hell- bis scharlachrot, ausserdem gibt es aber auch eine fleischfarben blühende und eine weisse Form. Als zeitige Herbstblüher kommen sodann E. gracilis und E. bl an da in Be tracht. Erstere stehen ja heute noch im Vorder grund der gärtnerischen Kulturen und finden auch stets einen recht flotten Absatz. Stark zurückgedrängt wurde aber E. blanda, die bei weitem nicht mehr so viel wie früher heran gezogen wird. Wenn sie auch nicht die Be achtung wie E. gracilis verdient, so hat sie dennoch Vorzüge, die ihre Kultur immerhin lohnend machen. Von anderen holzartigen Blutenpflanzen er wähnen wir ferner Metrosideros semper- florens als eine nicht zu unterschätzende Sommerblütenpflanze, die leider aber mehr und mehr aus den Kulturen verschwindet. Es sind nur noch wenige Gärtnereien, in denen man diese Pflanze findet, und dort wird sie in der Regel ebenfalls nur in kleinen Posten heran gezogen. Sie ist vor allen Dingen eine ausser ordentlich harte Zimmerpflanze. — In ähnlicher Weise wie die zuletzt beschriebene Pflanze wird auch Nerium Oleander, sowie die ebenfalls reichblühende ostindische Art Nerium odorum vernachlässigt. Von beiden stammen viele schöne in allen Farben von weiss bis dunkelrot variierende Formen und Varietäten ab, die sich sowohl durch reiches Blühen als auch durch ihre grossen Blumen auszeichnen. Man findet aber die Oleander in der Regel nur noch als grosse Kübelpflanzen in Privatgärten. In Frankreich gibt man sich auch heute noch mit der Anzucht von jungen blühenden Pflanzen ab, wo man auch Varietäten gezüchtet hat, die sich durch einen schönen kompakten Wuchs auszeichnen. — Hier verdient sodann auch eine weitere Strauchart hervorgehoben zu werden und zwar die Zwerggranaten. Leidertrifft man auch diese viel zu wenig an, trotzdem sie wirklich schöne und aparte Blütenpflanzen vor stellen. Dass man ihre Anzucht in vielen Gärt nereien fallen liess, liegt wohl vielfach daran, dass die Pflanzen nicht zum Blühen oder wenigstens nur zu einer spärlichen Blütenent wicklung gebracht wurden. Die Kultur dieser Pflanze ist aber durchaus nicht schwierig, und es ist nur zu wünschen, dass diese wegen ihrer leuchtend granatroten Blüten sehr ins Auge fallende Pflanze wieder mehr berücksichtigt wird als es in den letzten Jahren der Fall war. Vermischtes. Kleine Mitteilungen. — In Herne (Westfalen) schenkte ein dor tiger Fabrikant 10 000 Mk. zur Anlage eines Stadtparkes. — Eine Lehranstalt für Konservenindustrie ist kürzlich in Braun schweig errichtet worden. — Die Stadt De litzsch (Provinz Sachsen) beschloss die An stellung eines Stadtgärtners. — In Frank furt a. Main hat sich unter den Blumenladen inhabern ein Verein unter dem Namen: Ver ein der Blumengeschäftsinhaber in Frank furt-Main gebildet, der sich auch dem neu gegründeten Verband der Blumengeschäftsinhaber angeschlossen hat. — Die Gartenbau- und internationale Kunst-Ausstellung in Düssel dorf hat nach der nunmehr erfolgten ent- gültigen Abrechnung einen Ueberschuss von rund 200000 Mark ergeben. — Warnung. Es reisen jetzt für deutsche, aber auch ausländische Photographen-Anstalten Vertreter herum, welche sich erbieten, für einen bestimmten Betrag die Gärtnereien aufzunehmen und gewöhnlich für 6 Mark drei wohlgelungene Bilder zu liefern. Es wird da ein Bestellschein
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