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Der Handelsgärtner
- Bandzählung
- 6.1904
- Erscheinungsdatum
- 1904
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf5
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1824034628-190400003
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1824034628-19040000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-1824034628-19040000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Handelsgärtner
-
Band
Band 6.1904
-
- Ausgabe No. 1, 2. Januar 1904 1
- Ausgabe No. 2, 9. Januar 1904 1
- Ausgabe No. 3, 16. Januar 1904 1
- Ausgabe No. 4, 23. Januar 1904 1
- Ausgabe No. 5, 30. Januar 1904 1
- Ausgabe No. 6, 6. Februar 1904 1
- Ausgabe No. 7, 13. Februar 1904 1
- Ausgabe No. 8, 20. Februar 1904 1
- Ausgabe No. 9, 27. Februar 1904 1
- Ausgabe No. 10, 5. März 1904 1
- Ausgabe No. 11, 12. März 1904 1
- Ausgabe No. 12, 19. März 1904 1
- Ausgabe No. 13, 26. März 1904 1
- Ausgabe No. 14, 2. April 1904 1
- Ausgabe No. 15, 9. April 1904 1
- Ausgabe No. 16, 16. April 1904 1
- Ausgabe No. 17, 23. April 1904 1
- Ausgabe No. 18, 30. April 1904 1
- Ausgabe No. 19, 7. Mai 1904 1
- Ausgabe No. 20, 14. Mai 1904 1
- Ausgabe No. 21, 21. Mai 1904 1
- Ausgabe No. 22, 28. Mai 1904 1
- Ausgabe No. 23, 4. Juni 1904 1
- Ausgabe No. 24, 11. Juni 1904 1
- Ausgabe No. 25, 18. Juni 1904 1
- Ausgabe No. 26, 25. Juni 1904 1
- Ausgabe No, 27, 2. Juli 1904 1
- Ausgabe No. 28, 9. Juli 1904 1
- Ausgabe No. 29, 16. Juli 1904 1
- Ausgabe No. 30, 23. Juli 1904 1
- Ausgabe No. 31, 30. Juli 1904 1
- Ausgabe No. 32, 6. August 1904 1
- Ausgabe No. 33, 13. August 1904 1
- Ausgabe No. 34, 20. August 1904 1
- Ausgabe No. 35, 27. August 1904 1
- Ausgabe No. 36, 3. September 1904 1
- Ausgabe No. 37, 10. September 1904 1
- Ausgabe No. 38, 17. September 1904 1
- Ausgabe No. 39, 24. September 1904 1
- Ausgabe No. 40, 1. Oktober 1904 1
- Ausgabe No. 41, 8. Oktober 1904 1
- Ausgabe No. 42, 15. Oktober 1904 1
- Ausgabe No. 43, 22. Oktober 1904 1
- Ausgabe No. 44, 29. Oktober 1904 1
- Ausgabe No. 45, 5. November 1904 1
- Ausgabe No. 46, 12. November 1904 1
- Ausgabe No. 47, 19. November 1904 1
- Ausgabe No. 48, 26. November 1904 1
- Ausgabe No. 49, 3. Dezember 1904 1
- Ausgabe No. 50, 10. Dezember 1904 1
- Ausgabe No. 51, 17. Dezember 1904 1
- Ausgabe No. 52, 24. Dezember 1904 1
- Register Register 4
-
Band
Band 6.1904
-
- Titel
- Der Handelsgärtner
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No. 50. Sonnabend, den 10. Dezember 1904. VI. Jahrgang. DerHandelsffärfner. Verantwortlicher Redakteur Hermann Pilz, Y/ y y Py • ge. y » - / y Für die Handelsberichte und nanaels-Zeitung für den deutschen Gartenbau. denottorhanacker,ieh: Leipzig, Südstrasse 33. Verlag von Bernhard Thalacker, Leipzig = Gohlis. Leipzig-Gohlis. Organ des „Gartenbau=Verbandes für das Königreich Sachsen E. G." „Der Handelsgärtner“ kann direkt durch die Post unter No. 3222» der Postzeitungsliste bezogen werden. Der Abonnementspreis beträgt pro Jahr: für Deutschland und Oesterreich-Ungarn Mark 5.—; für das übrige Ausland Mark 8.—. Das Blatt erscheint wöchentlich einmal Sonnabends. — Inserate kosten im „Handelspartner“ 30 Pfg. für die fünfgespaltene Petitzeile. Prozesse im Auslande. Wenn der Gärtner im Ausland prozessieren muss, sind seine Aussichten selbst in unsrer hochkultivierten Zeit noch oft sehr trübe. Das lehrt ein Blick auf die grossen Schwierigkeiten, welche für ihn schon entstehen, wenn er eine For derung in Luxemburg eintreiben will. Die Misstände, welche im Handelsverkehr Deutsch lands mit Luxemburg hervortreten, mögen denn auch den Ausgangspunkt unsrer nachfolgenden Betrachtungen bilden. Unsere Leser wissen, dass wir mit dem nachbarlichen Luxemburg nicht nur in Sämereien und Baumschulartikeln, sondern auch in Topfpflanzen, Gemüsen loh nende Geschäfte machen. Sowohl auf dem Gebiete der Industrie und des Gewerbefleisses, wie auch auf dem der Landwirtschaft und des Gartenbaues sind mannigfache feste Verbin dungen mit Luxemburg angeknüpft worden. Obwohl aber das alte deutsche Dynastenland Luxemburg, das auch nach seiner Trennung von Deutschland durch den Londoner Vertrag von 1839 mit seinem Mutterland noch im deutschen Zollverein verbunden blieb, alle Ur sache hätte, unserem Handel Entgegenkommen zu zeigen, haben sich seit Jahren für denselben Unzulänglichkeiten, ja Gefahren herausgebildet, die das Ausfuhrgeschäft nach Luxemburg tat sächlich als ein bedenkliches Risiko-Geschäft erscheinen lassen. Wir mussten in letzter Zeit Handelsgärtnern, die ein Pöstchen in Luxem burg einzutreiben hatten und sich dieserhalb an uns wandten, leider den wenig tröstlichen Rat geben, die Aussenstände lieber als verloren anzusehen, als in dem Nachbarlande einen Prozess zu führen, bei dem sie nur noch ihr gutes Geld zusetzen könnten. Das mag un glaublich erscheinen, aber es ist so. Zahlreiche Geschäftsleute kennen die Gefahr gar nicht, in die sie sich bei Geschäftsverbin dungen mit Luxemburger Firmen begeben. Wir wollen uns hier deshalb einmal zum Dolmetscher der Klagen deutscher Geschäftsleute, insbeson dere deutscher Gärtner machen, die durch ge schäftliche Verbindungen mit Luxemburg Scha den erlitten haben und wollen dabei zugleich auf die anderen Staaten hinweisen, wo die Verhältnisse für die Führung eines Prozesses ebenso ungünstig liegen. Worüber wird ge klagt? Es sind nicht weniger wie sechs Punkte, welche eine Reform des noch unter franzö Sommer= und Herbstblüher. i. In einem früheren Jahrgang des „Handels gärtner“ haben wir schon einmal in einem Artikel auf feinere Ladenverkaufspflanzen für den Spätsommer aufmerksam gemacht und dort auch solche Pflanzen genannt, die neben den bekannten Arten wie Pelargonien, Fuchsien etc. eine gewisse Abwechselung bieten sollen, um dadurch die Kauflust noch mehr anzuregen. Nur wenige dieser Blütenpfianzen dehnen aber ihren Flor auch bis in den Spätherbst hinein aus, es fehlt daher sehr oft an solchen Arten, die den Uebergang zu unseren bekannten Winterblühern machen sollen. Am schlimmsten ist es in der Regel im September und selbst noch Anfang Oktober bestellt. Um diese Zeit beginnt der Geschäftsverkehr schon wieder etwas lebhafter zu werden und wenn auch der Umsatz noch nicht bedeutend ist, so wird von den Blumenhändlern doch über die geringe Auswahl und über den Mangel an „aparten“ Blüten pflanzen geklagt. Man spricht in den Monaten Juni bis Ende September allgemein von der „toten Saison“ oder „sauren Gurkenzeit“ im Geschäftsleben und das besonders auch im gärtnerischen Handel. Je mehr die Ferienreisen, der Besuch der Bäder, hauptsächlich der Seebäder, der Aufenthalt in den Alpen und auf dem Lande an Ausdehnung zugenommen hat, desto mehr musste natur gemäss der Umsatz an den grösseren Handelszentralen Einbusse erleiden, und man hat daher diesen Verhältnissen den Ge schäftsverkehr anzupassen versucht. Ganz all mählich hat sich das Hauptinteresse in der -Anzucht auf solche Pflanzen gewendet, die zur Befriedigung des Bedarfs in den Winter monaten in Betracht kommen. Die Kultur der Herbstblüher wurde mehr und mehr vernach sischem Einflüsse stehenden Rechts- und Ge richtswesens dringend notwendig erscheinen lassen. Zunächst ist es für alle, welche mit Luxem burg in geschäftliche Verbindungen treten, im höchsten Grade nachteilig, dass jedem Schuldner dort durch Beantragung des sogenannten Kon kordates die Möglichkeit geboten ist, sich ohne grosse Mühe von allen seinen Gläubigern freizumachen. Auf seinen Antrag hin stellt das Gericht nach Prüfung der Bücher fest, dass der Antragsteller nicht in der Lage ist, seine Gläubiger zu befriedigen, und die letzteren müssen dann mit dem gerichtlich festgelegten Prozentsatz sich zufrieden geben. Die Er schwerungen, welchen unser Zwangsvergleichs verfahren unterworfen ist, um den unlauteren Gemeinschuldnern die Reinigung nicht allzu leicht zu machen und die notleidenden Gläu biger zu schützen, kennt man im Luxembur gischen Konkursrecht nicht. Für Schuldner, welche unverschuldet ins Unglück geraten sind, hat das dortige Verfahren sicherlich sein Gutes, aber die Gesetzeswohltat wird Plage, da sie hauptsächlich von den unlauteren Elementen des Handelsstandes in Anspruch genommen wird. Wer in Luxemburg klagt und ein obsiegen des Urteil erreicht, hat damit eigentlich — nichts erreicht! Es besteht nämlich in Luxem burg die heute wahrlich nicht mehr moderne Einrichtung, dass der Kläger die Kosten des Prozesses und der Zwangsvollstreckung selbst zu tragen hat. Darum müssen wir unseren Freunden, die sich an uns wandten, abraten, ihre Forderungen in Luxemburg einzutreiben, denn diese Forderungen hielten sich in einer solchen Grenze, dass die auf den Kläger entfallenden Kosten grösser gewesen wären, als der Betrag der Forderung selbst. Wer aber will, wenn er seine Guthaben eintreibt, schliesslich noch drauflegen? Dazu kommt, dass der Gläubiger, der zuerst klagt, für die anderen die Kastanien aus dem Feuer holt. Die Kosten der Klage und Zwangsvollstreckung trägt er allein, den Versteigerungserlass muss er aber mit allen übrigen sich meldenden Gläubigern im Ver hältnis teilen. Das ist ein ungesunder Zustand, der eigentlich jedem das Klagen in Luxemburg verleiden muss. Aber die rechtlichen Ungeheuer lichkeiten geben noch weiter. Auch seinen Anwalt muss der Kläger, selbst wenn der Be lässigt; manche alte, einst viel gezogene und gern gekaufte Pflanze ist beinahe verschwunden und neuere Arten konnten nicht zur Geltung kommen oder sich oft nur schwer Eingang in die Kulturen verschaffen. Es ist daher wohl erklärlich, wenn da für die in Frage kommende Zeit gesagt wird: wir haben jetzt keine feineren blühenden Pflanzen mehr um das Publikum zu bedienen, viele der alten und doch so schönen Blütenpflanzen werden heute gar nicht mehr gezogen. In den ersten Sommermonaten fehlt es allerdings nicht an Blütenpflanzen in reicherer Auswahl. Da haben wir die Pelargonien, Fuch sien, Heliotrop etc. Diese genügen aber später dem verwöhnten Auge nicht, denn gerade diese Sorten fallen mehr oder weniger in die Kate gorie der billigen Marktpflanzen. Dazu kommen allerdings noch die etwas zarten Gloxinien, die beliebten Hortensien, die Knollenbegonien etc. Aber auch diese Arten werden für den ganzer Sommer keine genügende Auswahl bieten. Namentlich werden Gloxinien und schliesslich auch Hortensien allmählich verblühen und für August und September kaum noch in Betracht kommen. Als eine wirklich haltbare Zimmerpflanze haben sich namentlich die ersteren nie recht bewährt, sie sind besonders gegen Zugluft, gegen Temperaturwechsel und auch gegen die trockene Zimmerluft empfind lich. Die oben bezeichneten billigen Markt pflanzen werden gewöhnlich auch mehr in offenen Blumenverkaufsstellen und in den Markt hallen als in den Blumenläden gekauft. Es ist für den Blumengeschäftsinhaber oft schwer während der Sommermonate die Schaufenster wirklich geschmackvoll mit schönen Pflanzen zu dekorieren, und doch ist er darauf ange wiesen, gerade weil der Geschäftsgang etwas flauer ist, eher mit schönen Blütenpflanzen als Blumenarrangements das Schaufenster auszu klagte verurteilt wird, selbst bezahlen. Es gibt überhaupt keine Kostenerstattung im Prozess verfahren. Da nun der Anwalt auch an keine Gebührenordnung gebunden ist, sondern frei liquidieren kann, was er für angemessen hält, so zeichnen sich die Kostenrechnungen nicht durch Bescheidenheit aus, ja uns sind Fälle bekannt, wo Gläubiger, die 100 und 200 Fres, eingeklagt hatten, doch noch auf das Objekt draufzahlen mussten. Wenn man nun weiter bedenkt, dass auch eine Beschlagnahme von Aussenständen, Leibespfändung und Erzwingung des Offenbarungseides, wie die vorläufige Voll streckbarkeit des Urteils ausgeschlossen sind, so muss man geradezu Luxemburg als das Eldorado fauler Schuldner bezeichnen. Wenn kein Urteil, auch nicht gegen Hinterlegung von Sicherheit für vorläufig vollstreckbar erklärt wird, so hat eben der gewitzigte Schuldner nach seiner Verurteilung noch hinreichend Zeit, bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils sein Hab und Gut beiseite zu bringen und dem Gläubiger das leere Nachsehen zu lassen. Solche Zustände sind eines kultivierten Volkes un- widg! Aber Luxemburg ist nicht der eine Staat, in dem wir solche unglückliche Zustände finden. Wie ist es denn in unserem jetzt stark ver schnupften Nachbarlande Oesterreich-Un garn? Wir haben dort eine bedeutende Ab satzquelle im Samenhandel, dem sich lohnende Umsätze in Topfpflanzen, Knollen, Baumschul artikeln und im Grenzverkehr auch in Gemüsen anschliessen. Da hat mancher Samenzüchter oder Samenhändler etwas zu Buche stehn, was ihm Kopf schmerzen verursacht. Aber auch in Ungarn fallen die im Prozessverfahren erwachsenden Kosten dem Auftraggeber des Anwaltes zur Last, und in Oesterreich erhält man auch die erheblichen Korrespondenzkosten nicht ersetzt. Selbst kann man in Oesterreich nicht klagen, da die Formen des dortigen Zivilprozesses ganz andere sind und einen Anwalt zu beauftragen, ist unter solchen Umständen nicht rätlich, es bleibt also nichts übrig, als auf die Geltendmachung der Forderung zu verzichten. Und merkwürdig, es sind überhaupt gerade die Länder, die sich durch den Gartenbauhandel mit Deutschland auszeichnen, in denen solche trostlose Zustände herrschen. In der Schweiz wird nur reine Prozessentschädigung gewährt, die weit unter den wirklichen Kosten verbleibt und wird nicht statten. Deshalb sollten auch die für den Blumenladen arbeitenden Handelsgärtner dahin streben, etwas grössere Mannigfaltigkeit im Pflanzenangebot zu ermöglichen. Wir haben ja auch in Deutschland einige wenige Ge schäfte, die sich mit der Anzucht von aparten Pflanzen, die man nicht alltäglich sieht, be fassen und dabei auch darauf Wert legen, schöne Schaupflanzen bis zur grössten Voll kommenheit zu ziehen. Sie finden für ihre Kulturen guten Absatz und erzielen ausserdem entsprechende Preise. Denn wenn auch die Liebhaberei für schöne und seltene Pflanzen beim reichen Publikum bei weitem nicht so hervortritt, wie das in manchen anderen Ländern, hauptsächlich aber in England und auch In Frankreich etc. der Fall ist, so gibt es doch ebenfalls bei uns Liebhaber, die sich für vornehmere Blütenpflanzen interessieren. Es handelt sich hier aber nicht bloss um seltene Pflanzen, sondern um solche, die beinahe in Vergessenheit geraten sind, oder durch die Mode verdrängt wurden, die aber auch heute wieder in ihrer Eigenschaft als Verkaufspflanzen mehr Beachtung verdienen. Wir halten es für angebracht, noch bevor wieder die Vermehrungszeit beginnt, auf solche Blütenpflanzen, die als Sommer- und Herbst blüher neben den schon in grösserem Mass stabe herangezogenen und bekannten Arten, und die für eine grössere Auswahl und vielseitigere Abwechselung sorgen sollen, hinzuweisen. Es soll damit nicht gesagt sein, dass alle genannten Pflanzen es wert sind, im grossen kultiviert zu werden, sondern viele werden stets auf ein ge wisses Mass beschränkt werden müssen, um für sie den notwendigen Absatz zu ermöglichen. Unter den alten Pflanzen, die als Sommer- blüher empfohlen zu werden verdienen, er wähnen wir hier zuerst die Francisceen (Franciscea exlmia oder Brunfelsia exlmia). Wir ganz nach dem Klageantrage erkannt, so fällt überhaupt jede Prozesskostenerstattung fort. In Russland sollen zwar der obsiegenden Partei die Kosten ihres Anwaltes bis zu 10% der Klagsumme erstattet werden, aber der Advokat fordert doch häufig weit mehr, als seine Taxe ausmacht, so dass der Gläubiger auch für gewöhnlich noch Haare lassen muss. In den skandinavischen Ländern aber ist es nicht anders, desgleichen in den nord- und südamerikanischen Staaten. Und ist nicht ge rade die deutsche Schweiz für uns ein gutes Absatzgebiet? Werden mit ihr nicht in allen gärtnerischen Artikeln, besonders in Sämereien und Blumenzwiebeln lukrative Abschlüsse ge tätigt? Liefern wir nicht nach Russland land wirtschaftliche und gärtnerische Sämereien aller Art, Knollen und Blumenzwiebeln, Pflanzen, Baumschulartikel und auch Obst in ganz be langreichen Quantitäten? Ist dasselbe nicht bei Schweden und Norwegen der Fall, während bei Dänemark auch noch die erheblichen Ordres in Schnittblumen etc. dazukommen? Gerade diese Länder aber sind es, wie wir zeigten, in denen so unsichere Rechtsverhältnisse herrschen. Die Käufer fühlen sich sicher und der Lieferant hängt von der Gnade und Ungnade seiner Schuldner ab. Kein Wunder, wenn da der leichtfertige Kunde im Gefühle seiner Sicherheit Bestellungen über Bestellungen macht und nicht an Bezahlung denkt. Uns kam da kürzlich ein Fall zu Gehör. Ein Kunde bestellte in Echter nach ein Quantum Waren im Werte von 25 Mk. Das Paket ging verloren, aber auf die Rekla mation des Kunden hin zahlte die Bahnverwal tung an denselben den vollen Ersatz des Schadens. Der Lieferant aber wurde, als er Zahlung verlangte, ausgelacht. Der Luxem burger Kunde schrieb, er hätte vielleicht an der Ware das Doppelte verdienen können. Was er erhalten habe, rechne er nur für ent- gangnen Gewinn. Er leiste also keine Zah lung, der Lieferant möge ihn doch verklagen, einen tüchtigen Anwalt wollte er ihm selbst nachweisen usw. Der schlaue Kunde wusste ganz genau, dass bei einer Klage auf 25 Mk. der Lieferant noch das Doppelte aus dem Porte monnaie drauf legen muss- Die Handelskammer zu Leipzig hat nun beim deutschen Handelstag angeregt, an das Reichs justizamt den Antrag zu richten, dass in Rechts streitigkeiten vor deutschen Gerichten an den haben auf diese Blütenpflanze früher schon des öfteren aufmerksam gemacht und sie immer wieder empfohlen. Es ist daher auch erfreu lich, dass besonders von Hamburg und einigen anderen grösseren gärtnerischen Kulturplätzen aus der Versuch gemacht worden ist, diese schöne Pflanze erfolgreich wieder einzuführen, es hat sich dabei auch gezeigt, dass das Publi kum Interesse für diesen schönen Blüher hat. Die Blütezeit beginnt schon ziemlich zeitig im Frühjahr, erstreckt sich aber bei entsprechender Kultur auf den ganzen Sommer. Die Franeis- ceen verlangen im Winter eine temperierte Wärme. Das ganze Kulturverfahren ist sehr ein- fach, die Pflanzen müssen vor allen Dingen gegen direkte Sonnenstrahlen geschützt und im Herbst und Winter etwas trockener gehalten werden. Als Zimmerpflanzen zeichnen sie sieh durch ihre Härte und Widerstandsfähigkeit aus. Neben F. exlmia wird auch F. calyclna kulti viert. Die schon seit Jahren bekannte Bougain villea glabra Sanderiana konnte sich an fänglich keinen Weg in die Kulturen verschaffen. Sie hat sich aber trotzdem seit einiger Zelt gut eingeführt, seitdem man ihre vielseitige Verwendungsart erkannt hat. In No. 36 vom Jahrgang 1903 ist in einem längeren Artikel auf die verschiedenen Eigenschaften dieser Pflanze hingewiesen worden. Es wird dort von dem hervorragenden Pflanzenkultivateur D e C o e n e gesagt, dass, wenn die Bougainvillea auch als keine Zimmerpflanze par excellence — da sie im Zimmer vor allen Dingen die Blätter gern abwirft, während sie die Brakteen viel länger behält, auf diese Weise aber an Schön heit viel verliert — gelten kann, so ist sie dennoch von ungemein hohem Wert für die Dekoration der Balkons, ganz besonders aber für Gruppen im Freien, wo sie von einer an deren Pflanze an Effekt kaum übertroffen
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