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Der Handelsgärtner
- Bandzählung
- 6.1904
- Erscheinungsdatum
- 1904
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf5
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1824034628-190400003
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1824034628-19040000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1824034628-19040000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Handelsgärtner
-
Band
Band 6.1904
-
- Ausgabe No. 1, 2. Januar 1904 1
- Ausgabe No. 2, 9. Januar 1904 1
- Ausgabe No. 3, 16. Januar 1904 1
- Ausgabe No. 4, 23. Januar 1904 1
- Ausgabe No. 5, 30. Januar 1904 1
- Ausgabe No. 6, 6. Februar 1904 1
- Ausgabe No. 7, 13. Februar 1904 1
- Ausgabe No. 8, 20. Februar 1904 1
- Ausgabe No. 9, 27. Februar 1904 1
- Ausgabe No. 10, 5. März 1904 1
- Ausgabe No. 11, 12. März 1904 1
- Ausgabe No. 12, 19. März 1904 1
- Ausgabe No. 13, 26. März 1904 1
- Ausgabe No. 14, 2. April 1904 1
- Ausgabe No. 15, 9. April 1904 1
- Ausgabe No. 16, 16. April 1904 1
- Ausgabe No. 17, 23. April 1904 1
- Ausgabe No. 18, 30. April 1904 1
- Ausgabe No. 19, 7. Mai 1904 1
- Ausgabe No. 20, 14. Mai 1904 1
- Ausgabe No. 21, 21. Mai 1904 1
- Ausgabe No. 22, 28. Mai 1904 1
- Ausgabe No. 23, 4. Juni 1904 1
- Ausgabe No. 24, 11. Juni 1904 1
- Ausgabe No. 25, 18. Juni 1904 1
- Ausgabe No. 26, 25. Juni 1904 1
- Ausgabe No, 27, 2. Juli 1904 1
- Ausgabe No. 28, 9. Juli 1904 1
- Ausgabe No. 29, 16. Juli 1904 1
- Ausgabe No. 30, 23. Juli 1904 1
- Ausgabe No. 31, 30. Juli 1904 1
- Ausgabe No. 32, 6. August 1904 1
- Ausgabe No. 33, 13. August 1904 1
- Ausgabe No. 34, 20. August 1904 1
- Ausgabe No. 35, 27. August 1904 1
- Ausgabe No. 36, 3. September 1904 1
- Ausgabe No. 37, 10. September 1904 1
- Ausgabe No. 38, 17. September 1904 1
- Ausgabe No. 39, 24. September 1904 1
- Ausgabe No. 40, 1. Oktober 1904 1
- Ausgabe No. 41, 8. Oktober 1904 1
- Ausgabe No. 42, 15. Oktober 1904 1
- Ausgabe No. 43, 22. Oktober 1904 1
- Ausgabe No. 44, 29. Oktober 1904 1
- Ausgabe No. 45, 5. November 1904 1
- Ausgabe No. 46, 12. November 1904 1
- Ausgabe No. 47, 19. November 1904 1
- Ausgabe No. 48, 26. November 1904 1
- Ausgabe No. 49, 3. Dezember 1904 1
- Ausgabe No. 50, 10. Dezember 1904 1
- Ausgabe No. 51, 17. Dezember 1904 1
- Ausgabe No. 52, 24. Dezember 1904 1
- Register Register 4
-
Band
Band 6.1904
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- Der Handelsgärtner
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Ordn. schon jetzt die Entlassung des Gehilfen gerechtfertigt. Natürlich ist aber, dass die Tät lichkeiten und Beleidigungen im Betriebe selbst vorgekommen sein müssen. Die Arbeitnehmer können nur Schutz gegen Ausschreitungen ihrer Mitarbeiter während der Arbeit ver langen, die privatrechtlichen Beziehungen ausserhalb der Arbeit stehen nicht in Frage. Da muss sich jeder selbst schützen und kann nicht verlangen, dass der Arbeitgeber sich hineinmischt. Das erleidet nur da eine Aus nahme, wo sich der Gehilfe gleich in Kost und Wohnung bei seinem Arbeitgeber befindet. Da erstreckt sich die Verpflichtung, durch ein anständiges Betragen die Ordnung und den Frieden im Hause aufrecht zu erhalten, natür lich auch auf die freie Zeit, die im Hause des Arbeitgebers verbracht wird. Der Gehilfe muss gerade in solchem Falle infolge der Besonder heit des Dienstvertrages Rücksichten nehmen, die sonst ihm nicht so ohne weiteres zugemutet werden könnten. In landwirtschaftlichen Betrieben ist der Arbeitgeber noch besser daran als in gewerb lichen. In einem landwirtschaftlichen Betrieb kommen die Vorschriften des Bürgerl. Gesetz buches in Frage. Da heisst es aber in § 626 ausdrücklich, dass das Dienstverhältnis von jedem Teile ohne Einhaltung einer Kündigungs frist aufgehoben werden kann, wenn ein wich tiger Grund vorliegt. Und dass die Hervor- rufung solcher Zerwürfnisse als ein wichtiger Grund im Sinne des Gesetzes ohne Zweifel anzusehen ist, haben wir schon oben erwähnt. Ebenso ist es bei kaufmännischem Personal leicht, sich eines Störenfriedes unter den An gestellten zu entledigen, denn auch im Handels gesetzbuch besagt § 70, dass das Dienstver hältnis beim Vorhandensein „wichtiger Gründe“ aufgelöst werden kann, ohne dass eine Kün digungsfrist eingehalten werden müsste. Welche Forderungen der Gärtner verjähren am 31. Dezember 1904? Mit dem 31. Dezember 1904 verjähren alle Forderungen, welche der Handelsgärtner an seine Privatkunden hat, soweit diese Forderun gen am genannten Tage zwei Jahre alt sind. Es sind das alles diejenigen Forderungen, welche im Jahr 1 902 entstanden sind. Die zweijährige Verjährungsfrist läuft nämlich nicht von Tag zu Tag, sondern nur vom 31. Dezember des Jahres bis wieder zum nächsten Dezember des übernächsten Jahres. Ein Gärt ner hat im Jahre 1902 einem Gastwirt eine Saaldekoration geliefert und das Geld dafür noch nicht erhalten. Seine Forderung ist Ende 1904 durch Verjährung erloschen. Ein anderer hat in einer Familie zu einer Festlichkeit eine Tafeldekoration geliefert. Die Sache ist in Vergessenheit geraten. Der Anspruch auf Vergütung für die gelieferte Arbeit und die gelieferten Blumen, Bindereien u. s. w. verjährt ebenfalls Ende dieses Jahres. Ein Blumenge schäft hat im Jahre 1902 einem Kunden mehrere Trauerkränze geliefert, die noch unbe zahlt geblieben sind. Am Jahresschluss ist auch diese Forderung der Verjährung unter worfen. Alle diese Forderungen können, wenn der Schuldner nicht gutwillig zahlt, im näch ¬ sten Jahre nicht mehr eingetrieben, bez. einge klagt werden. Die Verjährungsfrist für Forderungen, wel che Geschäftsleute unter sich haben, ist eine längere. Sie ist vom Gesetzgeber auf vier Jahre ausgedehnt worden. Gegen früher ist sie freilich sehr kurz geworden, denn früher verjährten solche Forderungen erst gemeinhin in 80 Jahren. Am 31. Dezember 1904 verjähren also alle Forderungen für ge lieferte Waren oder geleistete Dienste aus dem Jahre 1900 an Personen für ihren Gewerbebetrieb. Ein Züchter hat einem Handelsgärtner im Jahr 1900 Knollen und Zwiebeln geliefert. Wenn er nichts tut, ist seine Forderung am 31. Dezember 1904verjährt. Ein Handelsgärtner hat einem anderen im Jahre 1900 mit verschie denen Dekorationspflanzen ausgeholfen und hat daher noch die Vergütung zu erhalten. Wenn er den 31. Dezember verjähren lässt, kann er gerichtlich gegen Schuldner nicht mehr vor gehen. Ebenso ist es mit den Forderungen an Handelsgärtner. Wenn ein Delikatessenhändler dem HandelsgärtnerFlelsch waren, ein Weinhändler Wein usw. geliefert hat, so sind das Forde rungen, welche in zwei Jahren verjähren. Hat jedoch ein Kohlenhändler ihm Kohlen für die Gewächshäuser, Erde, Sand, Düngemittel für die Kulturen, Frühbeetfenster, eine Heizanlage usw. geliefert, so verjährt diese Forderung erst in 4 Jahren. Es würden also solche Forde rungen aus dem Jahre 1900 auch am 31. De zember dieses Jahres der Verjährung unter worfen sein. Die Verjährung muss unterbrochen oder gehemmt werden. Eine Verlängerung der Verjährungsfrist gibt es nicht. Um sie herbeizufübren, müsste ein besonderer Vertrag abgeschlossen werden. Die Verjährung wird unterbrochen durch einen Zahlungsbefehl oder durch Erhebung der Klage. Das ist bei böswilligen Schuldnern geboten. Man sendet an das Amtsgericht im erstem Falle folgenden Antrag: Antrag auf Erlass eines Zahlungsbefehls. Der Kaufmann Ernst Schmidt in Leipzig, Dorotbeenplatz 20, schuldet mir für Blumen und Blattpflanzen, welche ich ihm am 24. Ok tober 1902 geliefert habe, als Kaufpreis den Betrag von 25 Mk. nebst 4% Zinsen vom Tage der letzten Mahnung, dem 2. Oktober 1904 ab. Ich ersuche, in Höhe meiner Forderung nebst Zinsen und den entsprechenden Kosten, Zahlungsbefehl an den Schuldner zu erlassen. Leipzig, den 1. Dezember 1904. Otto Richter, Handelsgärtner. Hat man es nicht mit böswilligen Schuld nern zu tun, so kann man die Forderung da durch unterbrechen, dass man sich ein Aner kenntnis über die Schuld ausstellen lässt, das mündlich, dann aber am besten vor Zeugen, oder schriftlich erfolgen kann. Der Schuldner unterschreibt folgendes Schriftstück: „Der Unterzeichnete erkennt hiermit an, Herrn Handelsgärtner Richter für im Jahr 1900 gelieferte Knollen und Zwiebeln den Betrag von 50 Mk. schuldig zu sein.“ Leipzig, den 1. Dezember 1904. Karl Müller, Handelsgärtner. Ist durch ein solches Anerkenntnis die Ver jährung unterbrochen, so läuft eine neue Ver jährung von zwei oder vier Jahren, und zwar nicht vom Tage der Unterbrechung ab, sondern wieder vom 31. Dezember des Jahres ab, in welchem die Unterbrechung erfolgte, denn die Zeit bis zur beendeten Unterbrechung kommt nach § 217 des Bürgerl. Gesetzb. über haupt nicht mehr in Betracht. Es wird so an gesehen, als ob die Forderung erst am Tage der vollendeten Unterbrechung entstanden sei und die Verjährungsfrist wird nun nach § 210 des Bürgerl. Gesetzb. neu berechnet. Eine Unterbrechung der Verjährung liegt auch vor, wenn der Schuldner Zinsen bezahlt oder Abschlagszahlungen, und wenn sie noch so geringfügiger Art sind, gewährt. Neben der Unterbrechung der Verjährung kommt die Hemmung der Verjährung in Frage. Gehemmt wird dieselbe, wenn dem Schuldner Gestundung erteilt wird. Dadurch wird der Fälligkeitstermin hinausgerückt. Der Handels gärtner schreibt an seinen Schuldner; „Sie schulden mir für im Jahre 1902 ge lieferte Waren noch den Betrag von" 25 Mk. Um Ihnen entgegenzukommen, will ich Ihnen noch eine Zahlungsfrist einräumen und ge stünde Ihnen die Forderung bis zum 31. De zember 1905.“ Wendet der Schuldner nichts dagegen ein, so ist die Verjährung dadurch abgewendet. Auf jeden Fall ist es notwendig, dass der Handelsgärtner zuerst seine Aussen stände revidiert und sich die Forderun gen ausschreibt, welche am 31. Dezem ber 1904 verjähren. Hier gilt es dann, sofort die Unterbrechung zu bewirken, um keine Verluste zu erleiden! Rundschau. Handel und Verkehr. — Zur mährischen Obstausfuhr er fahren wir, dass 1903 Mähren an erster Stelle, soweit es den Export anbelangt, von allen österreichischen Kronländern stand, denn es wurden von dort 4 Millionen Zentner frisches Obst ausgeführt, während Böhmen mit 21/2 Mil- ionen Zentner erst an zweiter Stelle kam; nahezu das gesamte Obst gelangte nach Deutsch- and. Sicherlich ist man durch diese Erfolge bestrebt, den Obstbau weiter auszudehnen, zu mal die in den letzten Jahren durchgängig für risches Obst gestiegenen Preise eine aus reichende Rentabilität des Bodens ermöglichen. — Die Frachtberechnung für Eisen bahnfrachtgüter, wie sie zur Zeit auf Grund der auf deutschen und anderen Bahnen gelten den Tarifbestimmungen gehandhabt wird, ent spricht in einem sehr wesentlichen Punkte nicht den Grundsätzen von Leistung und Gegen leistung. Wir meinen hier die Bestimmung, dass das der Frachtberechnung zu Grunde zu legende Gewicht stets auf volle 10 kg auf gerundet werden muss und zwar bei 20 kg Mindestgewicht. Es werden also Sendungen unter 20 kg für 20 kg gehen und das darüber hinausgehende Gewicht wird dann mit 10 kg steigend so gerechnet, dass je angefangene 10 kg für voll gelten, z. B. 201/2 kg für 30 kg. Hier wäre es wohl ein billiges Verlangen, die der Frachtberechnung zu Grunde zu legende Gewichtsskala wenigstens von 5 zu 5 kg steigen zu lassen. Es ist für den Gärtner z. B., der ein Frachtstück zu 31 kg zu versenden hat, nicht gleichgiltig, ob er die Fracht für 35 kg oder 40 kg zu bezahlen hat. Bei einem an genommenen Frachtsatz von 620 Pfg. für 100 kg beträgt in diesem Falle die Differenz schon 30 Pfg., bei 20 Frachtstücken 6 Mark. Hier könnte als billiger Ausgleich beantragt werden. überschiessende Gewichtsmenge von 5—9 kg auf 10 kg aufzurunden, solche von weniger als 5 kg dagegen überhaupt unberücksichtigt zu lassen, da man aus praktischen Gründen die Festsetzung der Fracht von kg zu kg nicht einiühren will. In der letzten Tarifkommission ist der Antrag gestellt, aber vom Berichter statter erklärt worden, dass dann ein Ausfall von 5 Millionen Mark pro Jahr entstehen würde. Das ist charakteristisch! Denn daraus folgern wir, dass den deutschen Geschäftsleuten jähr lich 5 Millionen Mark zu viel abgenommen werden. Es wäre also doch an der Zeit, die fraglichen Bestimmungen einmal zu revidieren. Rechtspflege. — Vom Wechselverkehr. Nach einem Gutachten der Handelskammer in Nordhausen besteht kein allgemeiner Handelsbrauch, wonach ein Kaufmann verpflichtet wäre, auf die ihm zugegangene Mitteilung, dass eine Tratte auf ihn gezogen werde, wenn er nicht bis zu einer bestimmten Zeit das Gegenteil erklärt oder zahle, zu antworten. Das Schweigen gilt aber als Einverständnis, dass er mit der Kassierung einverstanden ist. Es fallen ihm auch die Wechselunkosten zur Last, wenn die Tratte nicht eingelöst wird. Das ist der einzig richtige Standpunkt. — Handelsbrauch im Kartoffel handel ist es nach einem Gutachten der Aeltesten der Kaufmannschaft in Berlin, dass der Käufer, wenn er ein grosses Quantum (3000 Ztr. Saatkartoffeln), lieferbar pro Tag 400 Ztr., kauft, bei jeder einzelnen Lieferung täglich den entsprechenden Kaufpreis zu be zahlen hat, und nicht erst den gesamten Kauf preis nach Lieferung des ganzen Quantums ab- zuführen braucht. — Gesundheitsschädlichkeit des vom Arbeitgeber überwiesenen Schlaf raumes berechtigt den Arbeitnehmer zum jederzeitigen Verlassen der Arbeit ohne Kündi gung. Nach einer Entscheidung des Berliner Gewerbegerichts ist der Arbeitgeber in solchem Falle auch verpflichtet, dem ausscheidenden Angestellten für den während der Kündigungs frist erwachsenden Lohnausfall zu entschädigen, dafern nicht etwa auch der Arbeitnehmer einen Grund gegeben hat, das Dienstverhältnis mit ihm sofort lösen zu können. — Gebrochener Lehrvertrag. Ein Lehrling war von seinem Vater aus der Lehre gerufen worden, weil er angeblich vom Lehr herrn nur mit untergeordneten Arbeiten be schäftigt worden sei. Der Lehrherr klagte nun auf Entschädigung von 145 Mk. und hat auch beim Landgericht Prenzlau ein siegreiches Er- kenntnis erstritten. Das Gericht sprach aus, dass es üblich sei, bei einer vierjährigen Lehr zeit den Lehrling nicht von vornherein mit wichtigen Arbeiten, sondern mit kleinen, ein fachen Diensten zu beschäftigen, die oft auch nur lose mit dem Beruf zusammenhingen. Da durch solle er sich erst einen Ueberblick ver schaffen, ehe er zu den wichtigen beruflichen Arbeiten selbst herangezogen wird. — Die Bedeutung der Abnahme von Waren (Rosenwildlingen) nach Bedarf ist nach einer Entscheidung des Ober landesgerichts Köln nicht so zu verstehen, dass das subjektive Belieben des Bestellers bezüglich der Abnahme der Waren ein unbeschränktes ist, sondern objektiv begrenzt wird durch die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräucl ein Erm tchränkt Billigkei wahrt w Vereinba Die Fest hinausge Zeit des ständen angenom Vere — F Dresde ber, nac (Mariens T J. 1 „Gartenb sen" ur Gruppe gärtner I fasst fol, 1. Bei bes bai Rei 2. Bei bat Rei 3. Ber ner wir das I Re 4. Ber Art bau „Ist bew weg war kön Ref 5. Berl R Yon den verschiede le n aus: ssanten juch zu e llen Aboi liese in S erber ii m besuch — D .Vereinigt Württembi Veihnacht Dic Verei bestehen weifellos nit einem - Ei tellungi de der „F ausgeführt, ein Teppichbeet von M. Hensel- Reudnitz aus Alternantheren, die trotz der Jahreszeit ganz gut gefärbt waren, und einige Modelle von ausgeführten Anlagen von Fr. Manhenke-L.-Connewitz zu erwähnen. Zahlreiche Pläne und Ansichten verschiede ner von der Firma selbst hergestellter An lagen hatte Otto Mossdorf-L.-Lindenau zur Ansicht gebracht. Die Pläne zeichneten sich durch ihre künstlerische, dabei sehr saubere und peinlich genaue Ausführung aus. Die Leistungsfähigkeit dieser Firma, die bekanntlich auch die Anlagen des Leipziger Palmengartens geschaffen hat, ist weit über Leipzigs Grenzen bekannt. Hervorgehoben zu werden verdient auch die dekorative Zusammenstellung dieser umfangreichen Ausstellung. Gut ausgeführte Pläne hatte ferner Otto K. Ehrling, Land schaftsgärtner -L.- Gohlis, ausserdem auch W. Basner- Leipzig solche eingesandt. Durch zahl reiche gärtnerische Drucksachen war die Firma Thalacker & S chöff er - Leipzig vertreten. Besonders die ausgestellten Kataloge fielen durch ihren sehr geschmackvollen und schönen, meist modern gehaltenen Umschlagdruck auf. Auch die Verlagsfirma Hachmeister & Thal- Leipzig hatte zahlreiche Werke der gärtnerischen Fachliteratur zur Ansicht ausgelegt. Eine reiche Kollektion von Blumenzwiebeln, hauptsächlich Hyazinthen, Tulpen, Crocus etc. hatte MoritzBergmann -Leipzig ausgestellt, ebenso eine Reihe von Zwergkakteen -Arten mit kleinen Zimmergewächshäuschen. Mit an getriebenen und trockenen Blumenzwiebeln war des weiteren Edmund Sauer-Leipzig, und ausserdem mit Champignonbrut, Cubaseiden bast und einer Reihe von gärtnerischen Bedarfs artikeln, wie Spaten, Hacken, Sprilzen, Kannen etc. in grosser Auswahl vertreten. Gt. van W a v e r e n & K r u i j f f • Leipzig hatte zwei Spiraeen- Neuheiten, Spiraea „Gladstone“ und „Washing ton“ in ruhendem Zustande eingeschickt. Eine umfangreiche Ausstellung hatte Karl Kropp- Leipzig-Sellerhausen mit gärtnerischen Bedarfs artikeln, Blumenkörben, Jardinieren etc., Ge müsesamen, Champignonbrut etc. veranstaltet; erwähnenswert sind die Reformglesskanne und die Rivalhacke mit auswechselbaren Blättern. Wie wir schon betonten, war die Industrie-Abteilung reich beschickt, es verdienen davon noch folgende Firmen hervorgehoben zu werden: Otto Mann-Leipzig hatte Rasenmäher in guter Kon struktion , Handspritzen, Zinketiketten, sowie andere gärtnerische Bedarfsartikel vorgeführt. In überaus grosser Auswahl und in gutem Material hatte Hermann Müller-L.-Eutritzsch seine Artikel wie künstliche Düngemittel, Raupen leim, Spritzen, Bambusstäbe, Bast etc. zur Schau gestellt; ebenso war W. Pabst-Leipzig mit gärtnerischen Bedarfs- und Bindereiartikeln vertreten. Beachtenswerte Neuerungen in dreh baren Blumenständern, Blumentopfträgern und Balustraden, die in ihrer geschmackvollen Aus führung einen schönen Zimmerschmuck bilden, bot W. E r h a r d - Leutzsch. Das Interesse vieler Fachleute erregten die Wurzener Patent räderhacken von Adolf Busse, Maschinen fabrik Wurzen. Körbe und Phantasiearbeiten für Blumengeschäfte waren von Hermann Haferkorn-L.-Gohlis und Fritz Prohaska- Hänichen bei Lützschena, sowie ferner Geräte für Obst- und Gemüseverwertung von K. Schuster-Weinböhla bei Dresden und Obst schränke von G. F. Hoffmann-Leipzig aus gestellt worden. Interessant waren die von der Sächsischen Dörrgemüsefabrik, Gebrüder Mäding, Taucha bei Leipzig vorgeführten Gemüsearten eigenen Anbaues in gedörrtem Zustand. Die in den Gläsern etc. aufbewahrten Gemüse machten einen sehr vorteilhaften Ein druck. Mit Messern, Scheren in den verschie densten Formen und zahlreichen anderen gärt nerischen Werkzeugen war E.Sattler-Leipzig vertreten. Warmwasserheizkessel, Wasserversorgungs maschinen und Frühbeetfenster hatten eine ganze Reihe von Firmen eingesandt. Hervor zuheben sind zunächst die von der Firma Höntsch & Co.-Niedersedlitz bei Dresden ausgestellten H ö n t s c h’s Universal - Glieder kessel , die Frühbeetfenster und Rasenmäh maschinen. Dann hatte Oscar Mehlhorn- Schweinsburg bei Crimmitschau verschiedene Warmwasserheizkessel und eine grössere An zahl seiner bekannten Reform- und Gewächs hausfenster zur Schau gebracht. Sauber ge arbeitete Frühbeetfenster waren auch von der Firma A. Schlansky, Inh. G. Haase Nachf.- Le’pzig vorgeführt worden. Viel bewundert wurden die sich während der Ausstellung in Tätigkeit befindlichen Heissluftpumpmaschinen und das elektrisch betriebene Pumpwerk von Otto Böttger-Dresden, ebenso auch die Heissluftpumpmaschinen von Alexander Monski, Eisengiesserei und Maschinenfabrik. Eilenburg. F. M. Richt er-L.-Lindenau hatte einige Heizkessel und Rohrteile mit Verbindungs stücken für Heizungsanlagen ausgestellt. Zahl reiche Gartenfiguren und Schmuckgegenstände für kleine Privatgärten waren von J. Pietsch- Leipzig eingesandt worden und optische Geräte zum Untersuchen von Samen und Pflanzen, so wie verschiedenartige Zerkleinerungswerkzeuge für Obst und Gemüse in grosser Auswahl brachte M. Stadthagen-Berlin. Wir wollen nicht unterlassen nochmals da rauf hinzuweisen, dass die Jubiläumsausstellung des „Leipziger Gärtnervereins“ in jeder Hin sicht den Erwartungen entsprach, ja dieselben selbst übertreffen hat. Besonders ist die Frage der dekorativen Ausschmückung, die auch bei der grossen Alberthalle von Bedeutung war, für die Gesammtausstellung in glücklichster Weise gelöst worden. Ueberhaupt muss der Arrangementkommission, die bekanntlich auf jeder Ausstellung eine der schwersten Aufgaben zu erfüllen hat, besondere Anerkennung gezollt werden, dass sie es verstanden hat, allen Ausstellern in gerechtester Weise entgegenzukommen und die Wünsche eines jeden einzelnen zu berück sichtigen. Vermischtes. Kleine Mitteilungen. — Der Reichskanzler gibt bekannt, dass die Einfuhr von Pflanzen auch im preussi schen Nebenzollamt I Straelen erfolgen darf. — Die Kölner Gartenbau-Gesellschaft beschloss, ihrem Begründer und dem Schöpfer der prächtigen Ringparkanlage Gartenbaudirektor Kowallek einen Gedenkstein zu setzen. — In Strassburg (Elsass) wurde für Gärtner lehrlinge eine Fortbildungsschulklasse errichtet. Der Unterricht findet Montag unter Leitung des Direktor Schüle statt. — In Ham burg und Altona ist den Blumengeschäften der Verkauf an den drei Sonntagen vor Weih nachten bis 91/2 Uhr früh und mittags von 111/2 bis 6 Uhr abends gestattet. — Bei der Schönheitskonkurrenz während der Hamburger Chrysanthemum-Ausstellung erhielten fol gende Sorten die höchste Stimmenzahl: „Cad bury“ 587 Stimmen, „Mme. Paola Radaelli“ 567 Stimmen, „Mermaid“ 561 Stimmen. — Für die Kenntlichmachung des Inhaltes von Konservenbüchsen hat das Ackerbau amt in New-York eine schärfere Verfügung erlassen. — An der Kunstgewerbeschule zu Hamburg ist unter Leitung eines Garten bautechnikers eine Klasse für Gärtnergehilfen und Lehrlinge eingerichtet worden. — Der Frachtzuschlag für geheizte Güterwagen hiperhalb i IO auf 10' m findliche - Für di eplante Teilung 1 inen Zus< ler Expc ef sich ufenden . Produktion Produktior — Di lusstellu V nter-B on diesem m Verka id jedocl lehrheit, s er Begrüne ir wenigst m dieser ähren. In ändiger G alens" in £ at f dieser ine sehr tadt Düsse, ächst gesa egt hätte, lellungs-Ve irwortet ui lan halte c udwig Wir I nd erhebt r ass für di aal des Ki vird. Die väl nte Firn rillig verkau bischen Gar
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