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Der Handelsgärtner
- Bandzählung
- 6.1904
- Erscheinungsdatum
- 1904
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf5
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1824034628-190400003
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1824034628-19040000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-1824034628-19040000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Handelsgärtner
-
Band
Band 6.1904
-
- Ausgabe No. 1, 2. Januar 1904 1
- Ausgabe No. 2, 9. Januar 1904 1
- Ausgabe No. 3, 16. Januar 1904 1
- Ausgabe No. 4, 23. Januar 1904 1
- Ausgabe No. 5, 30. Januar 1904 1
- Ausgabe No. 6, 6. Februar 1904 1
- Ausgabe No. 7, 13. Februar 1904 1
- Ausgabe No. 8, 20. Februar 1904 1
- Ausgabe No. 9, 27. Februar 1904 1
- Ausgabe No. 10, 5. März 1904 1
- Ausgabe No. 11, 12. März 1904 1
- Ausgabe No. 12, 19. März 1904 1
- Ausgabe No. 13, 26. März 1904 1
- Ausgabe No. 14, 2. April 1904 1
- Ausgabe No. 15, 9. April 1904 1
- Ausgabe No. 16, 16. April 1904 1
- Ausgabe No. 17, 23. April 1904 1
- Ausgabe No. 18, 30. April 1904 1
- Ausgabe No. 19, 7. Mai 1904 1
- Ausgabe No. 20, 14. Mai 1904 1
- Ausgabe No. 21, 21. Mai 1904 1
- Ausgabe No. 22, 28. Mai 1904 1
- Ausgabe No. 23, 4. Juni 1904 1
- Ausgabe No. 24, 11. Juni 1904 1
- Ausgabe No. 25, 18. Juni 1904 1
- Ausgabe No. 26, 25. Juni 1904 1
- Ausgabe No, 27, 2. Juli 1904 1
- Ausgabe No. 28, 9. Juli 1904 1
- Ausgabe No. 29, 16. Juli 1904 1
- Ausgabe No. 30, 23. Juli 1904 1
- Ausgabe No. 31, 30. Juli 1904 1
- Ausgabe No. 32, 6. August 1904 1
- Ausgabe No. 33, 13. August 1904 1
- Ausgabe No. 34, 20. August 1904 1
- Ausgabe No. 35, 27. August 1904 1
- Ausgabe No. 36, 3. September 1904 1
- Ausgabe No. 37, 10. September 1904 1
- Ausgabe No. 38, 17. September 1904 1
- Ausgabe No. 39, 24. September 1904 1
- Ausgabe No. 40, 1. Oktober 1904 1
- Ausgabe No. 41, 8. Oktober 1904 1
- Ausgabe No. 42, 15. Oktober 1904 1
- Ausgabe No. 43, 22. Oktober 1904 1
- Ausgabe No. 44, 29. Oktober 1904 1
- Ausgabe No. 45, 5. November 1904 1
- Ausgabe No. 46, 12. November 1904 1
- Ausgabe No. 47, 19. November 1904 1
- Ausgabe No. 48, 26. November 1904 1
- Ausgabe No. 49, 3. Dezember 1904 1
- Ausgabe No. 50, 10. Dezember 1904 1
- Ausgabe No. 51, 17. Dezember 1904 1
- Ausgabe No. 52, 24. Dezember 1904 1
- Register Register 4
-
Band
Band 6.1904
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- Titel
- Der Handelsgärtner
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No. 49. Sonnabend, den 3. Dezember 1904. VI. Jahrgang* tellung er den t sieb er am ällt er iei der cheint. it ent- ügung tahlen. urück- rdern, Vegen ht be- einem mann I. No- Ver- Arrest ember ember m 17. ner 35 igetra- Havel) ke mit m. viger utter ihaber ig ein- uchs, 18425, sekten ssau, elz a. bach, berg, heim ibeck ibach uhr- Reuss). It (Bz. irlegte r in ialt an d wird chter ie mit amen- er in ichel h. O. i von ig i. rthur ei von Ost ¬ slau iten E Derßandelsgär/ner. "hrmnann’piiz." Kandels-Zeitung für den deutschen Gartenbau. de"ötto-thalacker,en »eipzig, Südstrasse 33. Verlag von Bernhard Thalacker, Leipzig = Gohlis. Leipzig-Gohiis. Organ des „Gartenbau-Verbandes für das Königreich Sachsen E. G." „Der Handelsgärtner“ kann direkt durch die Post unter No. 3222a der Postzeitungsliste bezogen werden. Der Abonnementspreis beträgt pro Jahr: für Deutschland und Oesterreich-Ungarn Mark 5.—; für das übrige Ausland Mark 8.—. Das Blatt erscheint wöchentlich einmal Sonnabends. — Inserate kosten im „Handelsgärtner“ 30 Pfg. für die fünfgespaltene Petitzeile. Wie verhält sich der Prinzipal bei Streitigkeiten seiner Angestellten untereinander? In einem gewerblichen Betriebe, der zum Bezirke der Handelskammer zu Rottweil ge hört, kam der Fall vor, dass ein Angestellter im Streit seinem Mitarbeiter eine erhebliche Körperverletzung beibrachte und deshalb sofort entlassen wurde. Er. klagte nun bei dem Ge werbegericht gegen seinen Arbeitgeber mit der Begründung, dass das, was er getan habe, nicht unter die in § 123 der Gewerbe-Ordnung auf- gezählten Entiassungsgründe falle, die Arbeit geber berechtigten, seinen Angestellten sofort zu entlassen. Das Gericht erkannte dieses Vorbringen als stichhaltig an. In § 123 der Gewerbe-Ordnung werden als Entlassungs gründe nur auf geführt: 1. Das Vorzeigen falscher oder verfälschter Arbeitsbücher oder Zeugnisse, oder das Verschweigen eines schon bestehenden Arbeitsverhältnisses. 2. Diebstahl, Entwendung, Unterschlagung, Betrug oder lüderlicher Lebenswandel. 3. Unbefugtes Verlassen der Arbeit oder be harrliche Verweigerung der Dienstpflichten, 4. Unvorsichtiges Umgehen mit Feuer und Licht trotz vorheriger Verwarnung. 5. Tätlichkeiten oder grobe Beleidigungen gegen den Arbeitgeber oder seine Ver treter oder gegen die Familienangehörigen des Arbeitgebers oder seine Vertreter. 6. Rechtswidrige Sachbeschädigung zum Nachteile des Arbeitgebers oder eines Mitarbeiters. 7. Verleitung der Familienangehörigen des Arbeitgebers oder seiner Vertreter oder der Mitarbeiter zur Begehung von Hand lungen, welche gegen die Gesetze oder die guten Sitten verstossen. Desgleichen natürlich die Begehung solcher Handlungen mit ihnen. Auch schon der Versuch einer Verleitung dazu. 8. Unfähigkeit zur Fortsetzung der Arbeit oder Behaftung mit einer abschreckenden Krankheit. Wenn man diese Gründe überblickt, so wird man allerdings zunächst zu dem Urteil kommen, dass der Inhaber eines gewerblichen Betriebes einen Gehilfen, der Unfrieden stiftet, trotz des Nachteiles, der daraus für das Geschäft er wächst, nicht entlassen kann. Er würde viel mehr dazu nur dann die Berechtigung haben, wenn der Dienstvertrag etwa auf mindestens 4 Wochen abgeschlossen oder eine längere Kündigungsfrist als 14 Tage vereinbart worden wäre. Es besagt nämlich der § 124 a der Gew. Ordn., dass der Arbeitgeber die sofortige Entlassung „aus wichtigen Gründen“ aussprechen kann, wenn das Dienstverhältnis „mindestens auf 4 Wochen, oder wenn eine längere als vierzehntägige Kündigungsfrist ver einbart ist.“ Darüber besteht kein Zweifel, dass derjenige, welcher Zwistigkeiten mit seinen Mitarbeitern vom Zaune bricht, also der schul dige Teil an den Zerwürfnissen ist, einen „wichtigen Grund“ gibt, um gegen ihn einzu schreiten. Aber die Fälle, in denen im ge werblichen Geschäftsverkehr eine längere als vierzehntägige Kündigung vereinbart oder ein Arbeitsverhältnis auf mindestens 4 Wochen ver abredet wird, sind gar nicht allgemein, vielmehr ist die gesetzliche vierzehntägige Kündigung in gewerblichen Betrieben die Regel. Und da sollte das Gesetz versagen, wenn ein Arbeit nehmer frivoler Weise Unfrieden stiftet und sich an seinen Mitarbeitern vergreift? Der Arbeit geber sollte einem solchen Angestellten gegen über machtlos sein und lediglich die ordnungs gemässe Kündigung gegen ihn aussprechen können? Man sagt es. Die Handelskammer zu Rottweil verlangte deshalb, dass bei der nächsten Novelle zur Gewerbe-Ordnung der § 123 in Ziffer 5 folgendenden Wortlaut er halten solle: „Vor Ablauf der vertragsmässigen Zeit und „ohne Aufkündigung können Gesellen und „Gehilfen entlassen werden, wenn sie sich „Tätlichkeiten oder grobe Beleidigungen gegen „den Arbeitgeber oder seine Vertreter oder „gegen ihre Mitarbeiter, oder gegen „die Familienangehörigen des Arbeitgebers „oder seines Vertreters zu Schulden kommen „lassen.“ Es ist ganz richtig, dass dann klar ausge sprochen wurde, dass die Entlassung eines Ge hilfen gerechtfertigt ist, der seine Mitarbeiter tätlich oder wörtlich, in letzterem Falle we nigstens in gröblicher Weise, beleidigt. Die Handelskammer wies darauf hin, dass Ziffer 6 des § 123 den Arbeitgeber schon jetzt zur so fortigen Entlassung des Arbeitnehmers berech tige, wenn dieser sich eine vorsätzliche und rechtswidrige Sachbeschädigung zum Nachteile eines Mitarbeiters zu Schulden kommen lasse. Es sei demgegenüber sonderbar, dass der Mit arbeiter für seine Person nicht denselben Schutz geniessen solle wie für seine Sachen. Aller dings könne der Arbeitgeber auf dem Wege des Vertrages den § 123 der Gew.-Ordn. ent sprechend ergänzen, aber bekanntlich gebe es nur für die grossen Betriebe Arbeitsordnungen, während man in kleinen Betrieben nur aus nahmsweise solche einführe. Dieser Argu mentation schlossen sich eine ganze Anzahl Handelskammern an, so die zu Ulm, Münster, Villingen, Wesel, Plauen usw. und schliesslich gab der deutsche Handelstag sein Gutachten dahin ab, dass die Abänderung der Gewerbe ordnung im Sinne der Rottweiler Handels kammer zu befürworten sei, soweit es sich um grobe Tätlichkeiten handle. Der Handels tag schloss also die Fälle leichter Tätlichkeiten und die Beleidigungen überhaupt aus. Damit kann dem Arbeitgeber nicht gedient sein. Nehmen wir an, ein Gehilfe ohrfeigt einen andern bei der Arbeit oder stösst ein gemeines entehrendes Schimpfwort über ihn aus. Er nennt ihn einen „Strolch“, einen „Zuchthäus ler“ usw., wir erwähnen hier bestimmte Fälle, die zu Klagen Anlass gegeben haben. Die übrigen Angestellten ergreifen Partei für den Beleidigen den und es kommt zu einem dauernden Un frieden im Betriebe, weil die Beleidigungen nicht aufhören, sondern trotz erfolgter Ermahnungen fortgesetzt werden. Soll hier der Arbeitgeber den Hecht noch 14 Tage im Karpfenteiche zu lassen gezwungen sein? Soll ihm nicht schon jetzt, ohne Abänderung der Gewerbeordnung die Befugnis zustehen, den Störenfried zu ent fernen? Das wäre in der Tat eine sehr bedauer liche Lücke im Gesetz, und eine um so un begreiflichere Lücke, als ja das Gesetz, wie die Handelskammern ganz richtig hervorheben, den Mitarbeiter gegen Sachbeschädigung schützt. Aber wir halten die Entscheidung des genannten Gewerbegerichts nicht für richtig, wir meinen, dass der Arbeitgeber heute schon in der Ge werbeordnung Schutz gegen solche Aus schreitungen hat, wenn man ihm diesen Schutz nur angedeihen lassen will. Wir stützen uns dabei auf den § 123 der Gew.-Ordn. selbst, und zwar auf No. 3, wo ausgesprochen ist, dass Gehilfen sofort ent lassen werden können, wenn sie den nach dem Arbeitsvertrag ihnen obliegenden Verpflichtungen nachzukommen, be harrlich verweigern. Was ist nun aber das Wesentliche, wozu sich der Abeitnehmer, der in Arbeit tritt, dem Arbeitgeber gegenüber verpflichtet? Nicht allein, dass er das ihm vorgeschriebene Arbeitspensum erledigt. Wer glaubt, dass damit die Vertragspflichten erloschen sind, der hat nach unserer Meinung eine sehr ober flächliche Anschauung vom Wesen des Arbeits vertrages. Die Arbeit muss auch in der Weise geleistet werden, dass dem Betriebe kein Schaden erwächst. Dazu gehört, dass sich der Arbeitnehmer bei der Arbeit eines ruhigen, an ständigen Betragens bedient, dass er bei der Erfüllung seiner dienstlichen Obliegenheiten die Interessen seines Arbeitgebers wahrnimmt und diesen nicht zu Schaden bringt. Wer seinen Arbeitgeber schädigt, der hat kein Anrecht da rauf, von ihm länger in Lohn und Brot be halten zu werden, der muss sich gefallen lassen, dass das von ihm gestörte Arbeitsverhältnis ge löst wird. Wenn man von diesem Standpunkte aus geht und das Wesen des Arbeitsvertrages auch von seiner moralischen Seite aus betrachtet, muss man zu dem Schlüsse kommen, dass es zwar besser ist, wenn eine entsprechende Vor schrift in die Gewerbe-Ordnung aufgenommen wird, dass der Arbeitgeber aber in seinen Mass nahmen nicht von dieser abhängig ist. Der Gehilfe kann entlassen werden, wenn er beharrlich verweigert, den Verpflichtungen, die ihm nach dem Arbeitsvertrag obliegen, nachzukommen. Daraus folgt, dass ein Gehilfe erst entlassen werden kann, wenn er wieder holt, nach voraufgegangener Mahnung, nicht davon ablässt, seine Mitarbeiter gröblich zu be leidigen und dadurch Unfrieden in dem Betrieb zu säen. Der Arbeitgeber wird, falls sich ein solcher Vorfall ereignet, zunächst selbst wieder Frieden stiften und den schuldigen Teil ver warnen, ihm auch dabei androhen, dass er seine sofortige Entlassung zu gewärtigen hat, wenn er weiter mit solchen Handlungen zum Schaden der Ordnung des Betriebes arbeitet. Nützt auch diese Warnung nichts, werden die Tätlichkeiten und Beleidigungen fortgesetzt und dadurch der Arbeitsvertrag verletzt, so ist nach unserem Dafürhalten auch nach § 123, Nr. 3 der Gew,- Die Jubiläums-Gartenbauausstellung in Leipzig. 111. Wenn man den Charakter der Gesamtaus stellung in Betracht zieht, so muss man sagen, dass auch der Obstbau entsprechend vertreten war. Dass aber diese Abteilung nicht noch stärker beschickt wurde, wie das vielleicht bei anderen Obstausstellungen sonst gewöhnlich der Fall ist, mag hauptsächlich darin seinen Grund haben, dass die Jahreszeit bereits weit vorgeschritten war und das Obst infolge der anhaltenden Sommerwärme und der grossen Trockenheit nicht die Haltbarkeit anderer Jahre zeigte. Die Qualität des ausgestellten Obstes liess bei allen Ausstellern kaum zu wünschen übrig, denn trotz der schon erwähnten Trocken heit des vergangenen Sommers darf man wohl annehmen, dass die Obstzüchter gerade auch In der Umgebung von Leipzig mit den dies jährigen Ergebnissen zufrieden sein können. Als eine hervorragende Leistung muss die Einsendung der H. DodeIschen Gartenver waltung (Obergärtner A. Beyer), Gaulis bei Böhlen (Sachsen) hervorgehoben werden. Sie enthielt in 20 Körbchen ebensoviele verschie dene Birnsorten in nur tadellosen Taielfrüchten. Besonders schön waren beispielsweise die Sorten: Edelcrassane, Esperens Bergamotte, Diels Butterbirne, Le Lectier, Herzogin von Angoulöme, Pastorenbirne etc. In 40 Körbchen waren eine ebenso grosse Anzahl Apfelsorten meist in prachtvollen Tafelfrüchten enthalten. Hier fielen hauptsächlich die Sorten: Gravensteiner, Schöner von Boskoop, Goldrenette von Blen heim, Landsberger Renette, Ananasrenette, Kaiser Alexander etc. auf. In besonderen Pracht exemplaren war die Sorte Cox’ Orangenrenette vertreten. Dieser äusserst feine Apfel kann namentlich für warmen Boden und etwas ge schützte Lage empfohlen werden. Ein kleiner Laubengang aus Weinreben mit Früchten be hangen und daran anschliessende Herbstland schaft hatte den Zweck, eine angenehme Ab wechslung in die sonst eintönig wirkende Obst ausstellung zu bringen. Das auf diese Weise geschaffene reizende Bild fand namentlich beim Publikum volle Anerkennung. Ein reichhaltiges Obstsortiment hatte sodann der Gräfl. von Hohenthal und Bergens ehe Schlossgarten (Obergärtner Leonhardt), Knauthain ausge stellt. In schönen Früchten sah man nament lich die Sorten Goldparmäne, Bellefieur etc. vertreten. Leider liessen sich aber zum Teil auch mangelhaft entwickelte Früchte wahr nehmen, wodurch der Gesamteindruck un günstig beeinflusst wurde. Bemerkenswert hervortraten in dieser Kollektion die vielen Oktoberbirnen wie Amanlis Butterbirne, Hoch feine Butterbirne, Gute Luise von Avranches, Clairgeaus Butterbirne, Gellerts Butterbirne, Esperens Herrenbirne und Van Marums Flaschen birne. Eine recht imposante Ausstellung hatte die Klostergärtnerei Sornzig m Sornzig bei Mügeln veranstaltet. Diese Firma benutzte 24 Kisten mit je 50 Kilo Inhalt, wobei die Früchte einzeln in Seidenpapier und zwischen Holzwolle verpackt in sehr geschmackvoller Aufmachung zur Schau gestellt wurden. Eine grössere Anzahl Körbe, zum Teil mit denselben Sorten gefüllt, boten eine hübsche Abwechslung. Die ausgestellten Früchte stammten hauptsäch lich von Tafelsorten, wie: Gelber Bellefleur, Gelber Edelapfel, Wintergoldparmäne, Gold renette von Blenheim, Gravensteiner etc. Dass durch eine solche in dekorativer Form gehal tene Massenausstellung schöner Früchte auch die Kauflust angeregt wird, beweisen die guten Geschäftsabschlüsse, die gerade dieser Aus steller während der Ausstellung zu verzeichnen hatte. Zum ersten Mal beteiligte sich auch der im vorigen Jahre neu gegründete Bezirks obstbauverein Leipzig an einer Aus stellung. Die Zahl der beteiligten Mitglieder war nicht so gross, als man ursprünglich er warten durfte, denn durch den trockenen Sommer war es vielen Mitgliedern unmöglich, sich dieser Kollektivausstellung anzuschliessen. Dennoch muss die Gesamtleistung des Vereins als wohlgelungen und vorzüglich anerkannt werden. Die Friedr. W. Dodelsche Garten verwaltung (Obergärtner Krotow) Dösen hatte prachtvolle Weintrauben ausgestellt. Neben Trauben verschiedener anderer Sorten waren auch solche einiger amerikanischer Varietäten ausgelegt, die jedoch mit unseren bekannten Tafeltrauben nicht wetteifern können. Es be stätigte sich auch hier dieselbe Erfahrung, die man bei uns auch mit anderen amerikanischen Obstarten gemacht hat. Major von Winkler- Dölitz hatte eine Sammlung feinster Tafeläpfel in gefälligen Körbchen ausgestellt und mehrere Mitglieder des Vereins beteiligten sich mit kleineren Mengen, doch ebenfalls auch gut ent wickelten Früchten des weissen Winter-Calvill etc. Eine schöne Sammlung verschiedener Sorten von Aepfeln und Birnen hatte der zweite Vorsitzende des Obstbauvereins, Baumschulen besitzer E. Pflanz-Böhlen gebracht. Unter einem Baldachin waren die Früchte in Körben und Körbchen geschmackvoll zur Schau ge stellt. Den Hintergrund bildete eine korrekt formierte Verrier-Palmette mit sechs Aesten. Es waren hier auch verschiedene neuere Aepfel- Sorten vertreten: Fiessers Erstling und Caivili Grossherzog Friedrich von Baden. Ersterer ist ein sehr grosser und ansehnlicher Apfel, jedoch scheint diese Sorte mehr für Wirt schaftszwecke und als Schaufrucht statt für die Tafel geeignet zu sein. Die zweite Sorte stellt eine Kreuzung zwischen Weisser Winter- Calvill uni dem Bismarckapfel dar. Er ist eine schöne grosse Frucht von goldgelber Färbung und als Tafelapfel sehr gut geeignet. Ferner sind noch Lanes Prinz Albert, Aders ieber Calvill, Goldrenette von Peasgood etc. zu erwähnen. Im Garten des Krystallpalastes hatten die verschiedenen Baumschulartikel wie Formobst bäume und Ziergehölze Aufstellung gefunden. Der etwas beschränkte Raum schloss eine starke Beteiligung aus, aber dennoch waren auch hier vorzügliche Leistungen vertreten. Obenan steht hier Baumschulenbesitzer E. Pflanz-Böhlen, der gut formierte Pyramiden und Palmetten mit zwei und drei Astserien bezw. Etagen, eir jährige Pfirsich-Veredlungen von zwei Meter Höhe und hochstämmige Stachel beeren ausgepflanzt hatte. Mit schönen Form obstbäumen, Koniferen und feineren Gehölzen hatte sich G. Gehlen-L.-Lindenau beteiligt. Die an den Formobstbäumen angebrachten Bambusstäbe jedoch trugen durchaus nicht zur Verschönerung bei. Die Obstbäume von Max Sommermeyer-L.-Eutritzsch zeigten gleich falls guten Wuchs. Eine schöne Dekorations gruppe aus Koniferen in zahlreichen Arten, Ziergehölzen und Formobst etc. hatte Friedr. Manhenke-L.-Connewitz arrangiert. Mit Stachel- und Johannisbeeren war auch R. T a s c h e - Leutzsch vertreten. Emil Teich- Knautkleeberg bei Leipzig zeigte sehr schöne Treibsträucher von Flieder, Prunus triloba, Vi- burnum und Deutzien. Schöne hochstämmige und niedere Rosen hatte E Gellert-Imnitz bei Zwenkau, gut entwickelte Sämlinge und niedere Veredlungen W. Beschnidt-Kotzschbar-Zwen- kau und erstklassige Rosenhochstämme Alfred Stöckigt-Imnitz bei Zwenkau ausgestellt. In der landschaftsgärtnerischen Abteilung sind zunächst ein Teppichbeet aus Echeverien in verschiedenen Arten, von Fr. Worch-Leipzig
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