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Der Handelsgärtner
- Bandzählung
- 6.1904
- Erscheinungsdatum
- 1904
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf5
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1824034628-190400003
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1824034628-19040000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1824034628-19040000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Handelsgärtner
-
Band
Band 6.1904
-
- Ausgabe No. 1, 2. Januar 1904 1
- Ausgabe No. 2, 9. Januar 1904 1
- Ausgabe No. 3, 16. Januar 1904 1
- Ausgabe No. 4, 23. Januar 1904 1
- Ausgabe No. 5, 30. Januar 1904 1
- Ausgabe No. 6, 6. Februar 1904 1
- Ausgabe No. 7, 13. Februar 1904 1
- Ausgabe No. 8, 20. Februar 1904 1
- Ausgabe No. 9, 27. Februar 1904 1
- Ausgabe No. 10, 5. März 1904 1
- Ausgabe No. 11, 12. März 1904 1
- Ausgabe No. 12, 19. März 1904 1
- Ausgabe No. 13, 26. März 1904 1
- Ausgabe No. 14, 2. April 1904 1
- Ausgabe No. 15, 9. April 1904 1
- Ausgabe No. 16, 16. April 1904 1
- Ausgabe No. 17, 23. April 1904 1
- Ausgabe No. 18, 30. April 1904 1
- Ausgabe No. 19, 7. Mai 1904 1
- Ausgabe No. 20, 14. Mai 1904 1
- Ausgabe No. 21, 21. Mai 1904 1
- Ausgabe No. 22, 28. Mai 1904 1
- Ausgabe No. 23, 4. Juni 1904 1
- Ausgabe No. 24, 11. Juni 1904 1
- Ausgabe No. 25, 18. Juni 1904 1
- Ausgabe No. 26, 25. Juni 1904 1
- Ausgabe No, 27, 2. Juli 1904 1
- Ausgabe No. 28, 9. Juli 1904 1
- Ausgabe No. 29, 16. Juli 1904 1
- Ausgabe No. 30, 23. Juli 1904 1
- Ausgabe No. 31, 30. Juli 1904 1
- Ausgabe No. 32, 6. August 1904 1
- Ausgabe No. 33, 13. August 1904 1
- Ausgabe No. 34, 20. August 1904 1
- Ausgabe No. 35, 27. August 1904 1
- Ausgabe No. 36, 3. September 1904 1
- Ausgabe No. 37, 10. September 1904 1
- Ausgabe No. 38, 17. September 1904 1
- Ausgabe No. 39, 24. September 1904 1
- Ausgabe No. 40, 1. Oktober 1904 1
- Ausgabe No. 41, 8. Oktober 1904 1
- Ausgabe No. 42, 15. Oktober 1904 1
- Ausgabe No. 43, 22. Oktober 1904 1
- Ausgabe No. 44, 29. Oktober 1904 1
- Ausgabe No. 45, 5. November 1904 1
- Ausgabe No. 46, 12. November 1904 1
- Ausgabe No. 47, 19. November 1904 1
- Ausgabe No. 48, 26. November 1904 1
- Ausgabe No. 49, 3. Dezember 1904 1
- Ausgabe No. 50, 10. Dezember 1904 1
- Ausgabe No. 51, 17. Dezember 1904 1
- Ausgabe No. 52, 24. Dezember 1904 1
- Register Register 4
-
Band
Band 6.1904
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- Der Handelsgärtner
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2 er in grossen Mengen seine Ware absetzt und das Publikum nicht durch billige Preise als Produzent heranzuziehen sucht. Er ist den Handelsgärtner zu schützen verpflichtet, vor allem gilt dies auch für die Baumschulenbesitzer, welche mit Handelsgärtnereien arbeiten und an diese liefern. Der Verkehr mit der Kundschaft muss den Platz- oder Lokalgeschäften über lassen bleiben, denn diese kennen ihre Ab nehmer und deren Wünsche, sie widmen die Zeit und tragen das Risiko, welches die Pflege dieser Kundschaft erfordert. Als ein Krebs schaden unseres Gartenbauhandels muss aber stets das öffentliche Angebot in der dem Publikum zugänglichen gärtnerischen Fachpresse angesehen werden, denn da durch wird unser gesamter Handel schwer geschädigt. Die Engros-Angebote sind nur für Wiederverkäufer bestimmt, sie müssen deshalb vor dem Publikum geheim gehalten werden. Nur dadurch können wir allmählich zu einer höheren Bewertung unserer Produkte gelangen. Schutz dem Wiederverkäufer, damit er seine Kundschaft gewissenhaft bedienen und für gute Ware auch gute Preise fordern kann, das ist eine der wichtigsten Voraussetzungen, darauf die geschäftliche Entwicklung unseres Garten bauhandels basiert. Blumenbinderei und Unfall -Berufs- genossenschaft. Wir haben unlängst schon einmal darauf hingewiesen, dass diejenigen Blumengeschäfte, welche eine grössere Lagereinrichtung, Regale usw. besitzen, der Speicherei- und Lagerei berufsgenossenschaft zugeteilt werden. Wie wenig fest auch hier die Rechtsprechung ist, das lehrt uns ein anderer Fall, der in Berlin durchgefochten wurde. Der dortige Blumen geschäftsinhaber H. ist nämlich der Nord deutschen Holz-Berufsgenossenschaft, Sitz in Berlin unterstellt worden. Vor ungefähr 2 Jahren trat die dortige Nord deutsche Holzberufsgenossenschaft bereits an ihn heran mit der Mitteilung, dass sein Betrieb bei ihr versicherungspflichtig sei. H. wandte sich nunmehr an denVerein der Blumengeschäfts inhaber in Berlin, welcher in einer Eingabe vom 26. Februar 1902 das Reichsversicherungsamt um ein Urteil über die Berechtigung dieses Ansinnens der Berufsgenossenschaft ersuchte. Darauf erging unter dem 9. Oktober (Akten zeichen 1. 19040) eine Antwort des Reichs versicherungsamtes, laut welcher Blumengeschäfte nur insofern versicherungspflichtig seien, als auch in irgendwelcher Weise Bodenbewirt schaftung mit in Frage komme, Es heisst in dem fraglichen Bescheid: Durch § 1, Abs. 7 des Unfallversicherungsgesetzes für Land- und Forstwirtschaft ist die landwirtschaft liche Unfallversicherung auch auf den Betrieb der gewerblichen Gärtnerei (Kunst- und Handels gärtnerei, Baumschulen und Samengärtnerei) er streckt worden; unter der sogenannten gewerb lichen Gärtnerei wird aber nur ein auf der Grundlage eigener Bodenbewirtschaftung be triebenes gärtnerisches Unternehmen, nicht ein solches verstanden, welches in der Ausführung von gärtnerischen Verrichtungen in fremden Parks usw., oder den fremden, beweglichen Gewächsanlagen besteht, oder welches sich als ein Handelsgeschäft mit Pflanzen, Blumen oder Zwecke besonders eignen. Es sollte ferner darauf aufmerksam gemacht werden, dass in Fenster kästen ein viel üppigeres Wachstum der Pflanze erzielt werden kann als in Töpfen, in denen sie weniger dem Austrocknen durch den Wind etc. ausgesetzt sind. Kasten von 15 cm Tiefe mit den nötigen Abzugslöchern versehen, sind als die vorteilhaftesten zu empfehlen. Notwendig ist es dabei auch auf die ortspolizeilichen Ver fügungen, die in den verschiedenen Städten meist etwas voneinander abweichen, hinzu weisen. In der Regel wird diesen Vorschriften genügt, indem man die Balkons- und Fenster kästen mit aus Blech gestanzten Untersetzern versieht, wodurch das Durchlaufen des Giess wassers auf die Trottoirs der Strassen etc. ver hindert wird. Beim Herausstellen von Topf pflanzen, Gläsern etc. ist darauf zu achten, dass das Herabfallen dieser Gegenstände durch be festigte Stäbe oder Gitter verhütet wird. Es sind noch eine ganze Anzahl anderer wichtiger Punkte, die in einer solchen Broschüre Er wähnung finden können. Es kann z. B. darauf aufmerksam gemacht werden, dass es empfehlens werter ist, sowohl Topfpflanzen, wie Stauden und Sommerblumen in fertigem Zustande beim Handelsgärtner zu kaufen, als sich mit der Selbstanzucht abzugeben, die in der Regel nur Misserfolge an den Tag legt. Die gekauften Pflanzen sind für die verschiedensten Zwecke vorbereitet und abgehärtet, so dass sie sofort üppig weiter wachsen und dadurch dem Be sitzer viel mehr Freude machen. Besonderer Wert ist sodann aut eine möglichst sorgfältige Auswahl der Pflanzen zu legen, wobei man vor allen Dingen zwischen harten und solchen Arten, die sich mehr für einen geschützten Standort eignen, unterscheiden soll. Wir kommen auf diesen Punkt noch eingehender zurück. Von grosser Bedeutung ist die Vergebung von Preisen für die schönsten Leistungen. In Samen darstelit. Nach diesem gesetzlichen Ge sichtspunkte wird die Versicberungspflicht der städtischen Blumengeschäfte im Einzelfall zu beurteilen sein, indem dabei in Betracht gezogen werden muss, dass in denjenigen Fällen, in welchen die für eigene Rechnung betriebene Bodenbewirtschaftung der Gärtnerei die Grundlage derselben, den Hauptbetrieb bildet, der ganze Betrieb als ein aus Haupt- und Nebenbetrieb bestehendes Gesamtunternehmen gemäss § 1, Abs. 2 des Gesetzes der Versicherungspflicht unterfällt. Sollte — und zwar nicht nur in ver einzelten Fällen, bei verhältnismässig gering fügiger eigener Bodenbewirtschaftung des Ge schäftsinhabers — die Versicherung des gesamten beschäftigten Personals nach den vorstehenden Gesichtspunkten nicht zu ermöglichen sein, zu gleich aber die Ausdehnung der Unfall versicherung auf den nichtversicherungspfiich- tigen Teil des Geschäfts (Ausführung von Garten arbeiten in fremden Betrieben, Pflege fremder Topfgewächse usw.) doch erwünscht erscheinen, so würde das Reichsversicherungsamt auf Grund des § 1, Abs. 8 des Unfallversicherungsgesetzes für Land- und Forstwirtschaft in der Lage sein, allgemein zu bestimmen, dass dieser oder j euer der in Rede stehenden Betriebszweige im Sinne des Gesetzes ebenfalls als landwirtschaftlicher Betrieb anzusehen sei. Der gleiche Standpunkt wurde in einem Rundschreiben vom 28. Oktober 1903 (Akten zeichen I. 15820) vertreten. Darin heisst es: „Die Betriebe der Land schaftsgärtner (Gartenarchitekten, Gartenkünstler usw.) sowie sonstige gärtnerische Betriebe, welche sich mit der Herstellung (Anlegung) von Garten (Parks) oder ähnlichen dauernden Gewächsanlagen auf fremden Grundstücken, mit der Pflege derartiger fremder Anlagen oder mit der Ausführung gärtnerischer Arbeiten in solchen Anlagen gewerbsmässig befassen, sind als landwirtschaftliche Betriebe anzu sehen und zwar auch dann, wenn sie eigene Bodenbewirtschaftung (d. h. planmässige Pflanzen zucht auf einem eigenen, gepachteten oder sonst genützten Grundstück) überhaupt nicht oder nicht als Hauptunternehmen betreiben.“ Durch dieses Rundschreiben wird die Land schaftsgärtnerei, was aus dem Bescheid vom 9. Oktober 1902 nicht klar hervorging, aus drücklich als landwirtschaftlicher Betrieb charakterisiert und der landwirtschaftlichen Un fallversicherung überwiesen. Anders der Blu menhandel. In Bezug auf ihn heisst es im zweiten Ab schnitte des interessanten Rundschreibens: Diese Bestimmung erstreckt sich nicht auf solche Untersuchungen, welche a) nur im Handel mit Blumen, Blumenge binden, Topfpflanzen, Blumenzwiebeln und Blumensämereien, oder in der Anfertigung von Blumengebinden bestehen (Blumen läden, Kranz- und Straussbindereien) oder b) sich nur mit der vorübergehenden Aus schmückung von Räumen, Tafeln u. s. w. mit Blumen und Gewächsen, auch unter leihweiser Hergabe der letzteren befassen oder c) nur die gärtnerische Behandlung einzelner Topfgewächse, oder schliesslich d) äusser diesen vorgenannten Betriebszweigen nebenher auch das anbringen und die Pflege dauernden Pflanzenschmuckes (auch Topfgewächsanlage) an Baikonen, Hallen u. s. w. übernehmen. Wird dagegen der Dresden, wo Garteninspektor Ledien sich dieser Sache sehr annimmt, hat man den Wettbewerb in vier Gruppen geteilt und zwar 1. Schauseiten im Blumenschmuck (einheitliche Schmückung ganzer Häuserfronten); 2. Höfe, Galerien auf Höfen, Portale und anderes im Blumenschmuck; 3. ein zelne Balkons; 4. Blumenfenster. Der Wett bewerb dauert gewöhnlich von Pfingsten bis Ende September und das Preisgericht hält während dieser Zeit regelmässig verteilt vier Rundfahrten ab zur Beurteilung der angemeldeten Balkons etc. Die Preise werden am besten in Form von Kunstgegenständen, Gartenbau büchern etc. erteilt. Es stehen nun also eine ganze Reihe der verschiedenartigsten Mittel zur Verfügung, die der Förderung dieser, den Gartenbau in vielen Beziehungen grossen Nutzen bringenden Sache dienen. Jedenfalls haben wir in den vorstehen den Ausführungen gezeigt, dass die Gärtner selbst zur Hebung dieser Einrichtungen bedeuten des beitragen können, und wir hoffen, dass auch in solchen Städten, in denen bis heute noch wenig in dieser Richtung getan wurde, die Balkon- und Fensterdekoration bald grössere Aufnahme finden wird. Zur geschmackvollen und sorgfältigen Aus schmückung in diesem Sinne stehen uns während des ganzen Jahres zahlreiche Blüten- und andere Zierpflanzen in grosser Auswahl zur Verfügung. Zur Bepflanzung von den Blumenkasten sind in erster Linie solche Pflanzen zu verwenden, die ein flaches Wurzelwerk besitzen, da tiefwurzelnde Arten, oder solche, die eine tiefgehende Plahl- wurzel treiben, für diese Zwecke weniger ge eignet sind. Bei der Auswahl der Pflanzen hat man hauptsächlich auf die verschiedenen Lagen der Balkons Rücksicht zu nehmen. Für solche, die dem Luftzuge und Wind stark ausgesetzt sind, werden sich empfindlichere Arten nicht eignen, da sie in ihrer Entwicklung leiden und zurück letztgedachte Betriebszweig d als Haupt unternehmen betrieben, so unterliegt er der Versicherungspflicht. Diese Bestimmungen traten am 1. Januar 1904 in Kraft. Dabei soll erwogen werden, dass solche Personen, welche als Landschafts gärtner tätig sind, aber keine Gärtnerei, kein Betriebskapital, keine technischen Betriebsein richtungen und Betriebsmittel haben, nicht als Unternehmer angesehen werden sollen, sondern als Facharbeiter, die im Auftrage des Bestellers für dessen Rechnung gegen Stück- oder Zeit lohn diese Arbeiten ausführen. Durch dieses Rundschreiben war also klar gelegt, dass Blumengeschäfte, deren In haber nicht eigene Bodenwirtschaft und zwar als Hauptbetrieb besitzen, sowie Bindereien der landwirtschaftlichen Be rufsgenossenschaft nicht angehören. Aber die Frage, welche der Verband der Blumenhändler gestellt hatte, war damit gar nicht beantwortet. Auf die Frage: Gehören Blumengeschäfte und Bindereien zur Nord deutschen Holzberufsgenossenschaft? antwortete das Reichsversicherungsamt ganz unlogischer Weise: Blumengeschäfte und Bindereien ge hören nicht zur landwirtschaftlichen Berufs- genossenschaft. H. tat nach dem erhaltenen Bescheid in der Sache nichts weiter. Da wurde ihm Ende November 1903 plötzlich ein Mitgliedschein präsentiert, mit der freundlichen Einladung, pro 1902 noch einen Beitrag von 225 Mk. 18 Pfg. und pro 1903 einen solchen von 233 Mk. 70 Pfg. an die Norddeutsche Holzberufsgenossenschaft abzuführen. Hiergegen wurde von H. nun abermals Be schwerde an das Reichsversicherungsamt ein gelegt, diese aber mittels Bescheides vom 24. März (Aktenzeichen I. 5810) zurückgewiesen und erklärt, dass die Aufnahme der Firma in das Kataster der Berufsgenossenschaft zu Recht erfolgt sei. Hatte das Reichsversicherungsamt vorher die Frage geprüft, ob ein Blumengeschäft mit Binderei der landwirtschaftlichen Unfallver sicherung zu unterstellen sei und diese ver neint, so kam nun erst die zweite Frage, um die es sich aber von vornherein gehandelt hatte, zur Entscheidung, nämlich die, ob ein solches Blumengeschäft der gewerblichen Unfall versicherung unterstellt sei? Die Frage war zu bejahen. In dem Bescheid heisst es: Nach dem Ergebnisse der Ermittelungen betreibt die Firma eine Blumen- und Kranzbinderei, in welcher 40—50 Personen im Handbetriebe be schäftigt werden. Da das Binden der Blumen zu Sträussen und Kränzen usw. als eine ge werbsmässige Be- und Verarbeitung von Gegen ständen im Sinne des § 2 Absatz 3 des Ge werbeunfallversicherungsgesetzes vom 30. Juni 1900 zu gelten hat, und dabei mehr als 10 Arbeiter beschäftigt werden, so stellt sich der Betrieb der Firma als eine Fabrik dar und unterliegt als solche der Versicherung. Der Norddeutschen Holzberufsgenossenschaft hat der Betrieb deshalb anzugehören, weil er der der Holzberufsgenossenschaft zugeteiiten In dustrie der Weberei und Flechterei von Holz, Bast und Binsen am nächsten steht. Dagegen ist nichts zu machen, auch die Veranlagung für die Jahre 1902 und 1903 rückwärts war, falls die Hauptfrage im Sinne der Berufsgenossenschaft entschieden wurde, im Gesetz begründet und nicht anzufechten. Dass man nun die Blumenbinderei, bei welcher bleiben würden. Wieder andere Balkons er halten keine oder nur wenig Sonne, während andere den grössten Teil des Tages durch die Sonnenstrahlen getroffen werden. In beiden Fällen hat man dafür zu sorgen, dass in der Wahl der Pflanzen den Verhältnissen Rech nung getragen wird. Wir haben auch Blüten pflanzen, die, wenn sie nur wenig Sonne haben, dennoch einen reichen Blütenflor entfalten. Auf der anderen Seite gibt es auch solche Blüher, die den heissesten Sonnenstrahlen Widerstand leisten. Es ist allerdings wohl angebracht, ja selbst notwendig, dass auf den Sonnenseiten der Häuser die Pflanzen auf den Balkons durch Schutzvorrichtungen, die in der Regel schon vorhanden sind, oder sich leicht herstellen lassen, während den heissesten Mittagsstunden geschützt werden. Besondere Rücksicht muss ferner auch auf die Bauart des Balkons, sowie der ganzen Hausfront in der Auswahl genommen werden, um ein möglichst harmonisches dekoratives Bild zu schaffen. Vorherrschend wird sich das Material aus verschiedenartigen Blüten- und Zierpflanzen zusammensetzen, das für die ein zelnen Balkons Verwendung findet. Von her vorragender Wirkung sind indessen auch solche Dekorationen, die nur in einer Farbe des Blüten- fiors gehalten sind, wie es beispielsweise der Fall sein kann, wenn nur rosa blühende Pel- tatum - Pelargonien wie die herrliche „Anna Pfitzer“ und rosa blühende Zonal - Pelargonien, Nelken in dieser Farbe etc. gepflanzt werden. Für den Frühjahrsblütenflor kommen wohl zuerst die bekannteren Blumenzwiebelarten in Betracht. Sowohl Hyazinthen wie Tulpen, Narzissen, Crocus etc. stehen uns in grosser Sortenzahl zur Verfügung. Eine schöne Ab wechslung bieten sodann die zahlreichen gross blumigen Pensee-Sorten, die sich ebenso wie die Myosotis zur Frühjahrsdekoration eignen. Nicht zu vergessen sind aber auch die herrlich die Pflanzen und Blumen doch die Hauptsache bilden, ohne weiteres der Holz-Berufsgenossen schaft zugeteilt, beweist aber aufs neue, wie kopflos oft diese Einschachtelungen erfolgen. Dass Bast und Binsen, Fiechtwerke etc. ver wandt werden, ist ausschlaggebend! Es werden aber doch ebenso Drahtstifte, Drahtfäden, Stanniol usw. zur Verwendung gebracht. Immerhin haben wir mit der Tatsache zu rechnen, dass Blumengeschäfte mit Bin derei in grösserem Umfange (Personal über 10) als Fabrik gelten und der Holz- Berufsgenossenschaft zugezählt werden. Gelten sie nicht als Fabrik, so können sie, falls sie grosse Lagerräume mit Regalen usw. besitzen, der Lagereiberufsgenossenschaft zugezählt werden. Nur wenn beides nicht zu trifft, unterstehen sie dieserhalb der Unfallver sicherung. Rundschau. Handel und Verkehr. — Wegen Beförderung von Gemüse ist auch die Handelskammer zu Oldenburg da hin vorsteliig geworden, dass frisches Gemüse ausnahmslos als Eiigut zu gewöhnlichen Fracht sätzen befördert werde, wie dies zur Zeit nur bei Erbsen, Salat, Gurken und Spinat geschieht. Die Grossherzogi. Eisenbahndirektion hat je doch einen ablehnenden Bescheid erteilt. Wir möchten hier auf das Widersinnige der Be handlung hinweisen. Als ob es nicht noch andere frische Gemüse gebe, die dem Ver derben weit eher ausgesetzt und der schnellsten Beförderung weit bedürftiger sind als Erbsen und Gurken! Die Handelskammer hat sich zu gleich gegen den Gemüsezoll im Interesse der Konservenfabriken des Herzogtums erklärt, die ihren Bedarf an frischem Gemüse im Inland nicht zu decken vermöchten. Es ist bekannt, dass der Bedarf, namentlich an Erbsen und Bohnen, aus Holland gedeckt wird. Jetzt sollen nun für Bohnen 4 Mk. pro 100 kg bezahlt werden, was ungefähr 50% des Wertes aus mache. Auch für Erbsen betrage der Zoll 4 Mk., oder, da von Erbsen und Schoten ca. 75% wertloser Abfall seien, etwa 16 Pf. pro kg, ein Zollsatz, der jede Einfuhr unmöglich mache. Die Handelskammer plaidierte infolge dessen dafür, dass bei den Handelsverträgen mit Italien und der Schweiz die Zollsätze des neuen Tarif es herabgesetzt werden möchten und sprach bei der Grossherzoglichen Staats- regierung den Wunsch aus, dass derselbe ihren Einfluss beim Bundesrat dahin geltend mache, dass die Gemüsezölle im Wege der Handels verträge soweit wie nur irgend möglich er mässigt würden. Wir wollen hinzuiügen, dass auch in anderen Staaten die Konservenfabriken diesen Wunsch ausgesprochen haben. — Frachtberechnung für Blumen kohl und Spargel. Die Handelskammer zu Frankfurt a. M. bat seiner Zeit bei der Kgl. Eisenbahndirektion daselbst die Versetzung von Blumenkohl und Spargel in den Spezialtarif für bestimmte Eilgüter beantragt. Wir haben das schon mitgeteilt. Aus dem Handelskammer bericht ersehen wir nun, was von der Kammer zur Begründung angeführt worden ist. Es heisst da: Für die eilgutmässige Beförderung von Blumenkohl und Spargel wird zur Zeit der Eilgutfrachtsatz erhoben. Nach der Ent wicklung der Verhältnisse ist aber Blumenkohl, duftenden Goldlack und Reseden, deren Blüte zeit auch schon in die Frühjahrsmonate fällt. Zu den feineren Blütenpflanzen des Frühlings, die zur Balkonausschmückung Verwendung finden können, gehören die Freilandazaleen wie Azalea mollis und A. pontica, zu denen noch Rhodo dendron, Deutzien und Spiraeen kommen. Eine prachtvolle Frühjahrsstaude, die wir zur Be pflanzung von Gruppen schon öfters empfohlen haben, die aber auch für Balkons eine wert volle Abwechslung bietet, ist Phlox divaricata, der in grosser Fülle und lange anhaltend seine hellblauen Blüten hervorbringt. Wenn wir schon unter den Frühjahrsblühern eine ziemlich grosse Auswahl der verschieden artigsten Blütenpflanzen besitzen, so ist die Zahi der für den Sommer und Herbst in Betracht kommenden Arten noch ungleich grösser. Man wird auch hier zwischen einjährigen Sommer blumen und ausdauernden Blüten- und Blatt pflanzen unterscheiden müssen. Von den erst genannten erwähnen wir zunächst einfache und gefüllte Petunien in den verschiedensten Farben, Celosien, vorzüglich Celosia Thompson!, Lo belien und Verbenen. Unter den ausdauernden Sommerblütenpflanzen werden sowohl Zonal- wie Peltatum-Pelargonien und Fuchsien am meisten Verwendung finden und am bevor zugtesten sein. Es gibt viele prachtvolle Sorten, die sich zur Balkon- und Fensterausschmückung vorzüglich eignen. Von Zonalpelargonien heben wir Meteor, Dekorator, Gartendirektor Siebert, eine prachtvolle gefüllt blühende, scharlachrote Sorte, Graf Fugger, Achievement etc. hervor. Bei den Efeu-Pelargonien sind hauptsächlich solche Varietäten vorzuziehen, die möglichst lange Ranken machen und aber auch durch Blühwiiligkeit sich auszeichnen. Wir haben die leuchtend rosa blühende „Anna Pfitzer“ schon erwähnt, sie ist in bezug auf ihren ausser ordentlichen Blütenreichtum und ihre herrliche
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