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Der Handelsgärtner
- Bandzählung
- 6.1904
- Erscheinungsdatum
- 1904
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf5
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1824034628-190400003
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1824034628-19040000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1824034628-19040000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Handelsgärtner
-
Band
Band 6.1904
-
- Ausgabe No. 1, 2. Januar 1904 1
- Ausgabe No. 2, 9. Januar 1904 1
- Ausgabe No. 3, 16. Januar 1904 1
- Ausgabe No. 4, 23. Januar 1904 1
- Ausgabe No. 5, 30. Januar 1904 1
- Ausgabe No. 6, 6. Februar 1904 1
- Ausgabe No. 7, 13. Februar 1904 1
- Ausgabe No. 8, 20. Februar 1904 1
- Ausgabe No. 9, 27. Februar 1904 1
- Ausgabe No. 10, 5. März 1904 1
- Ausgabe No. 11, 12. März 1904 1
- Ausgabe No. 12, 19. März 1904 1
- Ausgabe No. 13, 26. März 1904 1
- Ausgabe No. 14, 2. April 1904 1
- Ausgabe No. 15, 9. April 1904 1
- Ausgabe No. 16, 16. April 1904 1
- Ausgabe No. 17, 23. April 1904 1
- Ausgabe No. 18, 30. April 1904 1
- Ausgabe No. 19, 7. Mai 1904 1
- Ausgabe No. 20, 14. Mai 1904 1
- Ausgabe No. 21, 21. Mai 1904 1
- Ausgabe No. 22, 28. Mai 1904 1
- Ausgabe No. 23, 4. Juni 1904 1
- Ausgabe No. 24, 11. Juni 1904 1
- Ausgabe No. 25, 18. Juni 1904 1
- Ausgabe No. 26, 25. Juni 1904 1
- Ausgabe No, 27, 2. Juli 1904 1
- Ausgabe No. 28, 9. Juli 1904 1
- Ausgabe No. 29, 16. Juli 1904 1
- Ausgabe No. 30, 23. Juli 1904 1
- Ausgabe No. 31, 30. Juli 1904 1
- Ausgabe No. 32, 6. August 1904 1
- Ausgabe No. 33, 13. August 1904 1
- Ausgabe No. 34, 20. August 1904 1
- Ausgabe No. 35, 27. August 1904 1
- Ausgabe No. 36, 3. September 1904 1
- Ausgabe No. 37, 10. September 1904 1
- Ausgabe No. 38, 17. September 1904 1
- Ausgabe No. 39, 24. September 1904 1
- Ausgabe No. 40, 1. Oktober 1904 1
- Ausgabe No. 41, 8. Oktober 1904 1
- Ausgabe No. 42, 15. Oktober 1904 1
- Ausgabe No. 43, 22. Oktober 1904 1
- Ausgabe No. 44, 29. Oktober 1904 1
- Ausgabe No. 45, 5. November 1904 1
- Ausgabe No. 46, 12. November 1904 1
- Ausgabe No. 47, 19. November 1904 1
- Ausgabe No. 48, 26. November 1904 1
- Ausgabe No. 49, 3. Dezember 1904 1
- Ausgabe No. 50, 10. Dezember 1904 1
- Ausgabe No. 51, 17. Dezember 1904 1
- Ausgabe No. 52, 24. Dezember 1904 1
- Register Register 4
-
Band
Band 6.1904
-
- Titel
- Der Handelsgärtner
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No. 44. Sonnabend, den 29. Oktober 1904. VI. Jahrgang. Derjiandelsffärfner. Verantwortlicher Redakteur- Hermann Pilz, Leipzig, Südstrasse 33. Kandels-Zeitung für den deutschen Gartenbau. Verlag von Bernhard Thalacker, Leipzig = Gohlis. Für die Handelsberichte und den fachlichen Teil verantwortlich: Otto Thalacker, Leipzig-Gohlis. Organ des „Gartenbau=Verbandes für das Königreich Sachsen E. G.“ „Der Handelsgärtner“ kann direkt durch die Post unter No. 3222a der Postzeitungsliste bezogen werden. Der Abonnementspreis beträgt pro Jahr: für Deutschland und Oesterreich-Ungarn Mark 5.—; für das übrige Ausland Mark 8.—. Das Blatt erscheint wöchentlich einmal Sonnabends. — Inserate kosten im „Handelsgärtner“ 30 Pfg. für die fünfgespaltene Petitzeile. ----------------------------------------- Sind Gärtnervereine „politische Vereine“? Das bürgerliche Recht hat sich nur mit den privatrechtlichen Verhältnissen der Vereine beschäftigt. Auf sie finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die rechts fähigen Vereine und Gesellschaften Anwendung. Aber auch das öffentliche Recht hat ein hohes Interesse an der Organisation und Ueber- wachung der Vereine, wenn sie sich nämlich mit allgemeinen, öffentlichen Angelegenheiten beschäftigen. Solche Vereine nennt man „politische Vereine“, im Gegensatz zu jenen Vereinigungen, die rein private Angelegen heiten ihrer Mitglieder regeln oder nur die Geselligkeit pflegen, wie z. B. Vereine zur Unter stützung bei Krankheit und Todesfällen, Gesang-, Turn- und Kriegervereine, Kegel-, Skat- und Schafkopfclubs u. s. w. Um sie kümmert sich die Staatsbehörde nicht. Ihre Existenz ist der hohen Regierung gleichgültig und sie dürfen unbehelligt wie die Veilchen im verborgenen blühen. Anders die „politischen“ Vereine. Sie sind dem öffentlichen Vereirsrecht unterworfen, und an eine ganze Reihe gesetz licher Bestimmungen gebunden, welche im In teresse der allgemeinen Sicherheit erlassen worden sind. Auch die Amtsgerichte setzen sich erst mit der Verwaltungsbehörde ins Einvernehmen ehe sie einen solchen Verein auf gestellten Antrag hin zur Erlangung der Rechtsfähigkeit in das Vereinsregister eintragen. Das öffentliche Vereinsrecht ist in der preussischen Verfassung Art 29 ff. und in der Verordnung über die Verhütung eines, die gesetz liche Freiheit und Ordnung gefährdenden Miss brauchs des Versammlungs- und Vereinigungs rechtes vom 11. März 1850 geregelt, welche beide ihre Geltungskraft behalten haben. Für Sachsen kommt das Gesetz vom 22. November 1850, für Bayern das Gesetz vom 26. Februar 1850, für Württemberg das Gesetz vom 2. April 1848, für Braunschweig das Gesetz vom 20. Juni 1848 u. s. w. in Frage. Die Vorschrif ten sind in der Hauptsache überall die gleichen. Einzelne Staaten, wie z. B. Baden, ziehen den Begriff der „politischen Vereine“ enger zu sammen und verstehen unter solchen Vereinen nur solche, welche speziell Staatsangelegen- heiten in den Kreis ihrer Tätigkeit ziehen, also eigentliche „Politik“ treiben, und beschränken sich mit den Vorschriften auf diese. Aber im allgemeinen gelten alle Vereine, die sich mit öffentlichen Fragen beschäftigen, als politische Vereinigungen. Welchen Vorschriften sind nun nach den geltenden Landrechten die politischen Vereine unterworfen? Zunächst haben sie in Preussen, Sachsen, Württemberg, Bayern, Braunschweig, den thüringischen Staaten u. s. w. bei der Ver waltungsbehörde (Polizeibehörde) ihre Anmel dung zu bewirken und binnen drei Tagen nach der Gründung ihre Satzungen und ein Mit gliederverzeichnis einzureichen. Aenderungen der Statuten und des Mitgliederbestandes sind ebenfalls binnen drei Tagen anzuzeigen. Auch die Versammlungen des Vereins sind durch den Vorstand, wenn es sich auch nur um Vergnügungen u. s. w. handeln sollte, bei der Verwaltungsbehörde vorher anzumelden und zwar mindesten 24 Stunden vorher. Dabei ist Ort und Zeit der Versammlung, die polizeilich überwacht werden kann, anzugeben. Wenn ein Verein, der die Erörterung auf öffentliche Angelegenheiten an sich bezweckt, Ver sammlungen einberuft, welche sich nicht mit solchen Angelegenheiten, sondern nur mit in timen Vereinsfragen befassen, so ist eine An meldung nicht erforderlich. Das preussische Vereinsrecht hat allerdings wiederholt den gegen seitigen Standpunkt eingenommen. Zuwider handlungen werden mit Geld- oder Gefängnis strafen belegt. Die Versammlungen, in denen öffentliche Angelegenheiten beraten werden, dürfen von Schülern, Lehrlingen nicht besucht werden. Bei politischen Versammlungen sind auch Frauenspersonen ausgeschlossen. Auch müssen die Versammlungen spätestens eine Stunde nach der in der Anzeige festgesetzten Zeit beginnen, da eine später beginnende Versammlung nicht als ordnungsmässig angezeigt anzusehen ist. Dasselbe gilt, wenn eine Versammlung länger als eine Stunde ausgesetzt und dann wieder auf genommen wird. Vereine, die sich mit öffentlichen Ange legenheiten beschäftigen, können bei Vergehen gegen das Vereinsgesetz geschlossen werden. Das ist z. B. der Fall, wenn sich die Ordner und Leiter wiederholt strafbar gemacht haben. Man sieht also, dass die Angehörigen eines politischen Vereins, vor allem aber die Vor ¬ stände desselben, Formalitäten zu erfüllen haben, die bei anderen Vereinen nicht in Frage kommen. Ihre Tätigkeit ist also eine weit verantwortungsreichere, wenn sie nicht mit dem Gesetz in Konflikt kommen wollen. Sind nun die Gärtnervereine Vereine, welche sich mit öffentlichen Angelegen heiten beschäftigen, auch politische Vereine? Diese Frage bildete jetzt den Gegen stand eines interessanten Prozesses und sie ist vom Gericht bejaht worden. In Stargard wurde ein „Verein der Gärtner Stargards und Umgegend" ins Leben gerufen. Als Vorstandsmitglied und Schriftführer war der Kunst- und Handelsgärtner K. daselbst gewählt worden. Dieser erhielt nun von der Polizeiverwaltung die Aufforderung, innerhalb der gesetzlichen Frist ein Mitglieder verzeichnis des Vereins an Amtsstelle einzu reichen. Diesem Verlangen kam er jedoch nicht nach, da er Gärtnervereine nicht als „politische“ Vereine im Sinne des Gesetzes ansah und sich daher nicht zur Einreichung eines solchen Ver zeichnisses für verpflichtet erachtete. Es wurde nun Anklage wider ihn erhoben. Das Schöffen gericht zu Stargard sprach ihn jedoch frei, da es auch der Meinung war, dass ein solcher Gärtnerverein kein Verein sei, welcher eine Einwirkung auf öffentliche Angelegen heiten bezwecke, also auch der Vorschrift über die Einreichung des Mitgliederverzeich nisses nicht unterstehe. Eine andere Anschaung gewann die Strafkammer des Landgerichts Stargard als Be rufungsinstanz in ihrem Urteil vom 6. Oktober 1904 (II. 0. 287/04. VIII). Das Urteil führt folgendes aus: In dem Unterlassen der Einreichung eines Mitgliederverzeichnisses ist eine strafbare Hand lung im Sinne der §§ 2 und 13 der Verordn, vom 11. März 1850 zu erblicken. Es ist nicht richtig, dass dem Verein deshalb, weil er aus schliesslich den Privatinteressen seiner Mit glieder diene, jede Einwirkung auf öffentliche Angelegenheiten fernliege. Der Verein der Gärtner Stargards und Umgegend ist als ein Fachverein anzusehen, denn laut § 3 seiner Statuten können Mitglieder des Vereins nur Gärtner und Inhaber oder Inhaberinnen von Gärtnereien werden, und der Zweck des Ver eins ist nach § 1 No. 1 der Vereinsstatuten: „Die Wahrnehmung gärtnerischer und handels gärtnerischer Interessen“. Will der Verein überhaupt diesem Zwecke gerecht werden, so ist die Einwirkung auf öffentliche Angelegen heiten unausbleiblich, d. h. die öffentlichen In teressen werden durch Verfolgung seiner Ziele berührt. (Entsch. des Kammergerichts vom 10. Oktober 1881 in Johow. Bd. III S. 305). Würde der Verein z. B. nur eine Petition an den Reichstag richten und darin einen höheren Zollsatz auf gärtnerische Erzeugnisse fordern — darin liegt doch unzweifelhaft eine Wahr nehmung gärtnerischer Interessen, die dem Zweck des Vereins durchaus entspricht — so würden dadurch die öffentlichen Interessen in erheblichem Masse berührt werden. Der Ge richtshof musste hiernach zu der Ueberzeugung gelangen, dass der Verein eine Einwirkung auf öffentliche Angelegenheiten mit bezweckt und daher dem Vereinsgesetz untersteht. Es war also auch der Angeklagte verpflichtet, ein Mit gliedsverzeichnis des Vereins binnen drei Tagen nach seiner Stiftung der Ortspolizeibehörde zur Kenntnisnahme einzureichen.“ Hieraus geht klipp und klar hervor, dass alle Gärtner vereine dem Vereinsgesetz der ein zelnen Staaten unterstehen, denn die Wahr nehmung gärtnerischer Interessen wird wohl in allen Vereinssatzungen als vornehmster Zweck ins Auge gefasst. So sagt z. B. auch das Statut des „Leipziger Gärtner-Vereins“ in § 3: „Der Zweck des Vereins ist die all- seitige Förderung des Gartenbaues, insbesondere aber die Wahrung aller handelsgärtnerischen Interessen“. Aehnlich drücken sich die Satzungen der übrigen gärtnerischen Vereinigungen aus. Und damit ist nach den bis jetzt ergangenen Entscheidungen die Voraussetzung erfüllt, unter welcher ein Verein ein „politischer“ wird, der dem Vereinsgesetz zu unterstellen ist. In der Tat wird sich auch gegen das oben gefällte Urteil nicht ankämpfen lassen, da die Fassung der Statuten die Deutung zulässt, dass der Verein auch für die Allgemeinheit des Gärtner standes eintritt, und diese Möglichkeit reicht hin, ihn als einen Verein zu betrachten, welcher öffentliche Interessen wahrnimmt. Nach dem sächsischen Verwaltungsrecht sind öffentliche Angelegenheiten: Politik, Religion, Einrichtungen des Staates, der Kirche und Schule, das Ge meindewesen, Handel und Gewerbe und die Beförderung gewisser Richtungen des Volks lebens. Wenn also der Gärtnerverein auf das Die internationale Obst-Ausstellung zn Düsseldorf, in. Wir haben in unserem vorigen Berichte die Vorführung der Landwirtschaffskammern in Halle D besprochen. Hieran anschliessend be fand sich die Kollektiv-Ausstellung der Obst plantage von Schmitz-Hübsch-Merten, Kreis Bonn. Was bei den Franzosen die „Socit Regionale d’Horticulture" von Montreuil in erst klassigem Tafelobst geleistet hat, das war hier von diesem deutschen Züchter in ebenso gut ausgebildeten und tadellosen Früchten ausge stellt und das allgemeine Urteil lautete, dass in dieser Aufstellung das beste deutsche Obst geboten wurde. Eine grosse photographische Aufnahme zeigte einen Teil der dortigen Busch- Obstanlage in der Blüte, und unter diesem Bilde sprudelte aus einer malerischen Felsenpartie ein Quell hervor, welcher aus prächtigen Gold parmänen gebildet war. Frühlingsblüten und der Segen des Herbstes vereint brachte diese Idee vorzüglich zum Ausdruck. Prachtvolle Winter- calvillen, welche mit zu besten Früchten dieser Sorte auf der ganzen Ausstellung gehörten, waren vor diesem reizenden Idyll ausgestellt. Daneben befanden sich Kabinettfrüchte von den Sorten Schöner von Boskoop, Canada-Renette, Lands berger Renette, Ananas-Renette, Winterdechants birnen ; diese präsentierten sich auf beiden Seiten auf ansprechenden aus Krepp-Papier gefertigten Polstern in ihrer ganzen Vollkommenheit, wäh rend der Aussteller den- grössten Teil des Obstes in Originalverpackung zum Post- und Bahnver sand fertig vorführte, wodurch deutlich gezeigt wurde, dass diese Firma beim Versand die gleithe Sorgfalt verwendet, welche wir bei den französischen und Tiroler Ausstellern schon her vorgehoben haben. Im krassen Gegensatz dazu stand davor das Arrangement der Lokalabteilung Crefeld, das Ganze machte einen überaus plumpen Eindruck. Es kann solchen Aus stellern, welche nicht das erforderliche Geschick zum Dekorieren besitzen, nur angeraten werden, in einfachen Körbchen oder auf Tellern ihre Sortimente auszustellen, es dürfte das stets entschieden besser wirken, als eine so verun glückte Dekoration. Wir haben uns vergebens bemüht, den Sinn dieser Dekoration zu erfassen und amen schliesslich auf den Gedanken, da ein Schiff hoch oben auf diesem Aufbau thronte, dieses wohl die Arche Noahs vorstellen sollte, so vorsündflutlich mutete uns das Ganze an. Mit vieler Mühe und Sorgfalt hatte F. Heck- Heidelberg sein in badischen Landesfarben ge haltenes Gesamtarrangement aufgebaut. In Halle F begegnen wir gleich beim Ein gang einem grossen richtig aufgetakelten Frachtschiff, welches mit Kisten und Tonnen vollbeladen war, dieselben waren mit ausge sucht schönen Früchten gefüllt, und das ge samte Arrangement war von sehr guter Wir kung. Diese Einsendung stammte von der Graf Dürkheimschen Schlossgärtnerei in Bossenheim bei Koblenz. In jener Halle war äusser den belehrenden Sammlungen auch die deutsche Handelsobst-Ausstellung untergebracht. Es wäre wohl vom kaufmännischen Standpunkte aus empfehlenswerter gewesen, das gesamte Han delsobst in entsprechender Verpackung vorzu führen, sowie wir es in der Tiroler und steier märkischen Abteilung gesehen haben. Auch wäre es wohl angebracht gewesen, wenn man die einzelnen Abteilungen für Handelsobst durch viel grössere Tafeln oder Plakate noch mehr für den Besucher kennzeichnete und zwar so, dass man von weitem schon gesehen hätte, dass von den auf diesem Tische ausgestellten Sorten je 500 oder 1000 Kilo geliefert werden können. Für die ganze Handelsobstausstellung konnte diese Einrichtung gewiss nur vorteilhaft sein und hätte noch zu regeren Handelsab schlüssen geführt. Ueberaus zahlreich waren die Einsendungen aus Hessen mit Früchten von unübertroffener Vollkommenheit. Namentlich trat mit sehr guten Leistungen der „Obst- und Gartenbauverein Oppenheim a. W.“ hervor, welcher sich her vorragend an allen Konkurrenznummern betei ligte, ebenso die Obstbauvereine Ingelheim, Algesheim, der Kreis Büdingen. Von Einzel züchtern sind Schmitz-Hübsch-Merten, Kreis Bonn, Obstgut Freiland Gernsbach, Lüpsche Gutsverwaltung - Orsoy, Freiherr von Failly- Goltsteinische Obstkulturen Geilenkirchen, Obstgut Liebfrauthai bei Worms, P. Weg mann-Obstplantagen Cassel und andere als bedeutende Aussteller zu erwähnen. Von Apfel sorten traten bei dieser Handelsobstausstellung am meisten Goldparmänen hervor, ausserdem noch Schöner von Boskoop, Rote Sternrenette, Baumanns Renette und von Birnen Diels Butter birne, Birne von Tongres, Herzogin von An- gouleme, Pastorenbirne, Hardenponts Winter butterbirne und Winter-Dechantsbirne. Auch bei dieser Handelsobstausstellung zeigte es sich wie der so recht, wie wertvoll es für den Züchter ist, nur wenige dem Klima angepasste Sorten in grossen Massen heranzuziehen, wodurch der Absatz um vieles erleichtert wird, was im Gegenteil, wenn von einer Unmenge Sorten immer nur kleine Quantitäten abzugeben sind, nicht der Fall ist. Recht interessant gestaltete sich die Vor führung der Einzelsorten von je 20 Früchten. Man konnte so recht Vergleiche ziehen, wie verschiedenartig dieselbe Sorte je nach dem Klima und den Bodenverhältnissen und ob an Hochstamm oder Formbaum gezogen, ihre Früchte zur Entwicklung bringt. Bei der Vorführung der verschiedenen Bim sorten stand Frankreich, bedingt durch sein wärmeres Klima, im Vordergrund, wie wir be reits in unserem ersten Artikel erwähnten, da von der Sorte Edelcrassane Exemplare in Grösse und Färbung vorhanden waren, wie man dieselben wohl sehr selten auf einer Ausstellung zu sehen be kommt. Auch bei der Winterdechantsbirne blieben die Franzosen Sieger, diese Sorte und die vorher gehende sollten in Deutschland, wenn man voll kommene Früchte erzielen will, nur in warmen Lagen an Mauern gezogen werden. Auch bei Clairgeaus Butterbirne, Diels Butterbirne, Pasto renbirne und Vereins-Dechantsbirne hatte die „Societe Regionale d’Horticulture“ in Montreuil für die schönsten und vollkommen sten Früchte die ersten Preise bekommen. Bei der Vorführung von Apfelsorten blieben die Franzosen nur bei der Canada-Renette Sieger, da die Früchte dort auch an Mauern gezogen werden und dadurch eine viel intensivere Fär bung bekommen, als die deutschen Einsen dungen. Ein riesiger Wettstreit entbrannte um die Winter-Goldparmäne, denn es dürften gegen 140 Einsendungen dieser Sorte ausgestellt wor den sein und für die Preisrichter mag es eine sehr schwere Wahl gewesen sein, welchem von den vielen Einsendungen der erste Preis zu erkannt werden sollte; diesen erhielt Schmitz- Hübsch-Merten für seine von Buschbäumen geernteten Früchte, auch auf Schöner v. Boskoop und Ananas-Renetten erhielt derselbe Aussteller die ersten Preise. Man ersieht hieraus, welche herrlichen Früchte sich an den noch vielfach verkannten Buschbäumen bei entsprechender Be- handkung an jungen Bäumen ziehen lassen. Von dem Weissen Wintercalville hatte die Wessel- sehe Garten Verwaltung (Obergärtner Wagner, die Red.) Bonn die grössten und schönsten Früchte gebracht, ebenso von der Cox’ Orangen- Renette. Sehr verschieden waren die Einsen- dungen des Röten Eiserapfel, wahre Kolosse
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