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Der Handelsgärtner
- Bandzählung
- 6.1904
- Erscheinungsdatum
- 1904
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf5
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1824034628-190400003
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1824034628-19040000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1824034628-19040000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Handelsgärtner
-
Band
Band 6.1904
-
- Ausgabe No. 1, 2. Januar 1904 1
- Ausgabe No. 2, 9. Januar 1904 1
- Ausgabe No. 3, 16. Januar 1904 1
- Ausgabe No. 4, 23. Januar 1904 1
- Ausgabe No. 5, 30. Januar 1904 1
- Ausgabe No. 6, 6. Februar 1904 1
- Ausgabe No. 7, 13. Februar 1904 1
- Ausgabe No. 8, 20. Februar 1904 1
- Ausgabe No. 9, 27. Februar 1904 1
- Ausgabe No. 10, 5. März 1904 1
- Ausgabe No. 11, 12. März 1904 1
- Ausgabe No. 12, 19. März 1904 1
- Ausgabe No. 13, 26. März 1904 1
- Ausgabe No. 14, 2. April 1904 1
- Ausgabe No. 15, 9. April 1904 1
- Ausgabe No. 16, 16. April 1904 1
- Ausgabe No. 17, 23. April 1904 1
- Ausgabe No. 18, 30. April 1904 1
- Ausgabe No. 19, 7. Mai 1904 1
- Ausgabe No. 20, 14. Mai 1904 1
- Ausgabe No. 21, 21. Mai 1904 1
- Ausgabe No. 22, 28. Mai 1904 1
- Ausgabe No. 23, 4. Juni 1904 1
- Ausgabe No. 24, 11. Juni 1904 1
- Ausgabe No. 25, 18. Juni 1904 1
- Ausgabe No. 26, 25. Juni 1904 1
- Ausgabe No, 27, 2. Juli 1904 1
- Ausgabe No. 28, 9. Juli 1904 1
- Ausgabe No. 29, 16. Juli 1904 1
- Ausgabe No. 30, 23. Juli 1904 1
- Ausgabe No. 31, 30. Juli 1904 1
- Ausgabe No. 32, 6. August 1904 1
- Ausgabe No. 33, 13. August 1904 1
- Ausgabe No. 34, 20. August 1904 1
- Ausgabe No. 35, 27. August 1904 1
- Ausgabe No. 36, 3. September 1904 1
- Ausgabe No. 37, 10. September 1904 1
- Ausgabe No. 38, 17. September 1904 1
- Ausgabe No. 39, 24. September 1904 1
- Ausgabe No. 40, 1. Oktober 1904 1
- Ausgabe No. 41, 8. Oktober 1904 1
- Ausgabe No. 42, 15. Oktober 1904 1
- Ausgabe No. 43, 22. Oktober 1904 1
- Ausgabe No. 44, 29. Oktober 1904 1
- Ausgabe No. 45, 5. November 1904 1
- Ausgabe No. 46, 12. November 1904 1
- Ausgabe No. 47, 19. November 1904 1
- Ausgabe No. 48, 26. November 1904 1
- Ausgabe No. 49, 3. Dezember 1904 1
- Ausgabe No. 50, 10. Dezember 1904 1
- Ausgabe No. 51, 17. Dezember 1904 1
- Ausgabe No. 52, 24. Dezember 1904 1
- Register Register 4
-
Band
Band 6.1904
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- Der Handelsgärtner
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nicht von dem Betriebe der eigentlichen Gärtnerei trennen, so erfolgt der Verkauf der Waren ganz innerhalb des Gärtnereibetriebes und Unfälle, die sich in der Verkaufsstelle ereignen, sind als Betriebsunfälle anzusehen, da der Verkauf der gärtnerischen’ Produkte sicherlich mit als eine Betriebsarbeit anzusehen ist. Eine ganze Reihe Gärtnereibesitzer haben aber ihren Blumenladen räumlich getrennt von der Gärtnerei. Die Gärtnerei befindet sich auf dem Lande, was jetzt die Regel bildet, da das Areal in den Städten ja längst der Gärtnerei entzogen ist, und der Blumenladen in einer der verkehrsreichen Strassen der Stadt. Dann ist der Ladenbetrieb ein vollständig gesonderter Geschäftsbetrieb, wenn auch darin selbstge wonnene Erzeugnisse, die nach der Verkaufs stelle aus der Gärtnerei geschafft werden, zum Verkauf kommen. Das Personal, das in diesen Läden tätig ist, mögen es nun lediglich Ver käuferinnen oder Binderinnen sein, ist ebenfalls nicht gegen Unfall bei der land- und forstwirt wirtschaftlichen Berufsgenossenschaft versichert, wenn auch der Gärtnereibesitzer dieser angehört. Und schliesslich kommen doch noch die vielen Blumenläden in Frage, die ausschliesslich ein selbständiges Ladengeschäft darstellen und in gar keiner Verbindung mit einer Gärtnerei stehen, — die Geschäfte der Blumenhändler. Wie steht es hier mit der Unfallversicherung, wenn dem Personal ein Unfall bei der Arbeit zustösst? Im allgemeinen ist zu bemerken, dass das Personal in solchen gesonderten Blumenläden nicht gegen Unfall versichert ist, da der Betrieb eines Blumengeschäftes keinen versicherungs pflichtigen Betrieb darstellt. Darin kann es nun doch Ausnahmen geben und diese Aus nahmen sind es, welche uns hier beschäftigen. Wenn untersteht der Inhaber eines Blumen ladens der Unfallversicherung ? Welcher Berufs genossenschaft hat er anzugehören? Die Entscheidung des Reichsversicherungs amtes, welche hier in Frage kommt, behande't zwar einen Fall, wo es sich um ein Mode warengeschäft handelt, aber was von diesem gilt, ist in gleicher Weise auch für Blumen geschäfte massgebend. Die Entscheidung lautet: „Die Beschwerde der Firma über ihre Auf nahme in das Kataster der Lagerei-Berufs genossenschaft hat das Reichsversicherungsamt nicht für begründet erachtet. Nach den ange stellten Ermittelungen betreibt die Firma Han del mit Modewaren. Der Inhaber dieses Han delsgewerbes steht im Handelsregister einge tragen. Die Firma benutzt zur Durchführung des Geschäftsbetriebes einen Raum mit einer Grundfläche von etwa 48 qm und beschäftigt im ganzen drei Personen, nämlich einen Hand lungsgehilfen und zwei Lehrlinge. In dem Betriebe werden Lagerungsarbeiten regelmässig und in nicht unerheblichem Umfange verrichtet. Mit diesen Arbeiten werden die sämtlichen Angestellten der Firma zeitweise beschäftigt und darauf täglich insgesamt etwa sieben bis acht Stunden verwendet. Zu den Lagerungs arbeiten ist insbesondere zu rechnen: Das Aus- und Einpacken, Sortieren und Vermessen der Waren, das Umgehen mit Waren bei der In ventarisierung, ihr Einbringen und Einstellen in den Geschäftsraum, ihr Verbringen aus dem einen Teil des Geschäftsraumes in den anderen, sowie die Instandhaltung (Aufräumung, Reini gung usw.) der Lagervorräte und des Geschäfts raumes. ganze Reihe von Vorzügen besitzt. Zweifellos hat die Anlage in letzter Zeit wieder ver schiedene Veränderungen erfahren, indem ver blühte Sachen beseitigt und mit neuen der Saison entsprechenden Pflanzenarten ersetzt wurden. Bei dieser Gelegenheit wollen wir auch nicht die auf der Ausstellung errichteten Schrebergärten unerwähnt lassen. Wir haben im „Handelsgärtner“ früher wiederholt über Schrebergärten berichtet, die bekanntlich ihre Entstehung dem Arzt und Philanthropen Dr. Schreber, der im vorigen Jahrhundert in Leipzig gelebt hat, und im Jahre 1861 gestorben ist, verdanken. Dieser grosse Wohltäter ver machte damals mehrere Jahre vor seinem Tode der Stadt Leipzig eine ganz bedeutende Summe zum Ankauf von Ländereien, die in Parzellen von ungefähr 200 Quadratmetern gegen einen geringen Pacht an Bürger, die selbst keine Gärten besitzen, verpachtet werden. Diese kleinen Gärtchen können beliebig bepflanzt werden, sei es, dass sie zur Anzucht von Gemüsen ver wendet, sei es, dass sie mit Blumen bepflanzt den Pächtern zur Erholung dienen. In der Regel ist bei diesen Schrebergärtenkolonien noch ein Spielplatz für Kinder und auch Er wachsene eingerichtet, denn bei seinen Be strebungen hatte Dr. Schreber ganz besonders das Wohlergehen und die gute Erziehung der Jugend im Auge. Er wurde dabei hilfreich von dem Leipziger Schuldirektor Dr. Hauschild unterstützt. Es bildeten sich dann bald die sogenannten Schrebervereine, indem sich die Pächter in den einzelnen Kolonien zusammen taten und seitdem jedes Jahr Ausstellungen und Wettbewerbe veranstalten. Das Vorbild, das hier die Stadt Leipzig geben konnte, wurde bald von anderen Städten nachgeahmt, so dass wir schon an den verschiedensten Orten solche Einrichtungen treffen. Die in Düsseldorf an- Versicherungsrechtlich ist es ohne Bedeu tung, ob diese Arbeiten von kaufmännisch aus gebildeten Angestellten oder von anderen Ar beitskräften ausgeführt werden. Der hiernach mit dem Handelsunternehmen der Firma ver bundene Lagerungsbetrieb ist auf Grund von § 1, Abs. 1 Ziffer 7 des Gewerbe-Unfallver sicherungsgesetzes vom 30. Juni 1900 ver sicherungspflichtig. Die Aufnahme der Firma in das Kataster der Lagerei-Berufsgenossenschaft ist daher zu Recht erfolgt. Die grössere oder geringere Unfallgefahr eines Betriebes ist auf die Frage seiner Versicherungspflichtigkeit ohne Einfluss, findet aber bei der Einschätzung des Betriebes in die Klassen des Gefahrentarifes angemessene Berücksichtigung.“ Nach dieser Entscheidung muss also jedes Ladengeschäft (Detailgeschäft), sofern es nur im Handelsregister eingetragen ist, als ein versicherungspflichtiger Lagerungsbetrieb angesehen werden. Ob diese Entscheidung den Absichten des Gesetzgebers entspricht, erscheint uns sehr fraglich. Wenn auch eine gewisse Unfallgefahr in zahlreichen Detailgeschäften be steht, und den Angestellten der Detailgeschäfte die Wohltaten des Unfallversicherungsschutzes durchaus zu gönnen sind, so kann doch die gegenwärtige Regelung und die Zugehörigkeit der Ladengeschäfte zu der Lagerei-Berufsge nossenschaft, wie die Handelskammer zu Bochum sehr richtig betont hat, schon mit Rücksicht auf die hohen Beiträge zu dieser, nicht als ge rechtfertigt angesehen werden. Aber die Entscheidung besteht und es haben demgemäss auch die Inhaber von Blumenläden mit ihr zu rechnen. Und zwar unter welchen Voraussetzungen? Zunächst muss das Ladengeschäft einen er heblichen Umfang haben. Es muss ein grösserer Blumenladen in Frage kommen, in welchem sich zahlreiche Blumenvorräte, Topfpflanzen, Schnitt blumen usw. am Lager befinden. Der Inhaber des Ladens muss deshalb in das Handelsregister eingetragen sein. Eine kleine Blumenhalle, deren ganzer Vorrat sich auf kleine Vorräte an Topf pflanzen und Schnittblumen zu Bindezwecken beschränkt, kommt nicht in Frage. Ferner müssen in dem Blumengeschäft auch Lagerungs arbeiten vorkommen. Das wird aber in jedem grossen Geschäft der Fall sein, wenn wir die Entscheidung betrachten und uns danach ver gegenwärtigen, was der Gesetzgeber als Lage rungsarbeiten angesehen wissen will. Sind doch in jedem Dlumengeschäft die Vorräte aus den Schaufenstern, Regalen usw. in kühlere Räume zu verbringen und wieder in die Schaufenster einzustellen. Müssen doch Vasen, Körbe, Jar- dinieren usw. herabgenommen und wieder an ihren Platz gestellt werden. Auch die ganze Pflege der Pflanzenvorräte gehört im Sinne der Ent scheidung in solchen Blumengeschäften zu den Lagerungsarbeiten. Die Aufräumung, Reinigung usw. der Geschäftsräume aber ist in den Blu mengeschäften sicherlich ebenso beträchtlicher Art wie in den Manufakturwarengeschäften. In den grossen Schnittblumen-Geschäften, die en gros und en detail handeln, sind sogar sehr ausgedehnte Lagerarbeiten auf der Tagesordnung. Sonach sind, gemäss der Rechtsanschauung des Oberverwaltungsgerichtes, auch alle Blu mengeschäfte, sofern ihr Inhaber nur im Handelsregister eingetragen ist, als bei der Lagereiberufsgenossenschaft ver sicherungspflichtig anzusehen und können gelegten Mustergärtchen sollen nun auch noch weitere Städte veranlassen, solche Garten kolonien zu gründen, um überall die Liebe zur Natur, zur Pflanzenwelt und im besonderen zum Gartenbau zu fördern, damit auf diese Weise auch den berufstreibenden Gärtnern Vorteile erwachsen mögen. Der in gärtnerischen Kreisen vielbesprochene „Neuzeitlich stilisierte Garten“, eine Schöpfung von Prof. Behrens soll hier ebenfalls Erwäh nung finden. In der eben angeführten Bezeich nung des Gartens ist schon ausgedrückt, dass es sich hier um eine ganz neue Richtung in der Anlage von Gärten, speziell von Haus- und Villengärten handelt. Die Einteilung des Gar tens ist vollständig geradlinig getroffen, alle Pflanzungen sind in geraden Linien vorgenom men und selbst die Pflanzen, soweit es irgend wie möglich war eckig und geradlinig zuge schnitten. Geradezu schwerfällig wirkt die als Eingang errichtete Holzpfostenkonstruktion, die allerdings wenig einladend beim Eintritt aus sieht. Ueberhaupt liegt in der ganzen Eintei lung etwas Schwerfälliges und Steifes, das nicht einen freundlichen Eindruck hervorzurufen vermag. Es mag zugegeben werden, dass in der Anlage ein gewisser Stil liegt, der mit grosser Konsequenz durchgeführt worden ist. Ob man aber in dieser Neuerung, wie behauptet wird, tatsächlich den Garteu der Zukunft er blicken muss, das möchten wir eher bezweifeln. Ausserdem aber hoffen wir, dass sich unsere Gartenkünstler mit derartigen Ideen weiter nicht befassen werden, sondern eher bestrebt sind unseren deutschen Garten, wie wir ihn vom Fürsten Pückler-Muskau übernommen haben, weiter auszubauen, dann wird dem Gartenbau in seinem Ganzen viel mehr gedient sein. Nicht weit von der Behrens’schen Anlage entfernt befindet sich der japanische Garten, der von Gartenarchitekt H o e m a n n - Düssel- nicht widersprechen, falls ihre Eintragung in das Kataster erfolgt. Wie ist es aber, falls eine Eintragung der Firma ins Firmenregister nicht erfolgt ist? Dann ist zu untersuchen, ob die in dem Geschäft vorkommenden Lagerarbeiten von erheblicher Bedeutung sind, denn das Kriterium der Zuge hörigkeit zur Berufsgenossenschaft kann doch nur das Vorhandensein erheblicher Lagerarbeiten, nicht aber die Eintragung ins Handelsregister sein, die oft auch bei kleineren Firmen mit unbedeutendem Betriebe erfolgt. Sind die Lage rungsarbeiten von beträchtlichem Umfange, be sitzt das Lager eine bedeutsame Ausdehnung, so ist auch dann die Versicherungspflicht vor handen, wenn der Inhaber des Blumengeschäftes sich nicht in bas Handelsregister eintragen liess. Es wäre wünschenswert, wenn auch darüber Klarheit geschaffen würde. Auch würden wir denjenigen Inhabern von Blumengeschäften für eine entsprechende Mitteilung dankbar sein, welche zur Lagereiberufsgenossenschaft mit Leistungen herangezogen worden sind. Die Angelegenheit verdient jedenfalls im Auge be halten zu werden, da man erwarten darf, dass die Berufsgenossenschaft auf der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts weiterhin fussen wird. Rundschau. Handel und Verkehr. — Der Export französischen Obstes nach England, speziell für den Londoner Markt scheint in diesem Jahre ganz bedeutend an Umfang zuzunehmen. Es durchqueren jetzt täglich grosse Dampfer den Kanal, die aus schliesslich mit frischem Obst befrachtet sind; so brachte allein der Dampfer Maidstone gegen 10 000 Körbe nach Dover. — Man hat bei spielsweise berechnet, dass während der Erd beerenzeit 11′2 Millionen Pfund Erdbeeren, die hauptsächlich aus der Gegend von Kent, Hamp shire und Paston kommen, verbraucht werden. Während der Kirschenzeit liess sich der tägliche Eingang auf 1000 000 Pfund taxieren; der tägliche Verbrauch von Ananas und Trauben wurde kürzlich auf 150000 Pfund geschätzt. Erstere kommen von den Azoren und West indien, letztere zum Teil aus den englischen Treibhäusern, zum Teil aus Südfrankreich und Portugal. Eine der gangbarsten Früchte ist ferner die Banane, denn eine englische Zeitung behauptete kürzlich, dass täglich ca. 5000000 Stück von den Kanarischen Inseln und aus Westindien geliefert würden. Aehnlich verhält es sich mit Pfirsichen, Tomaten, Melonen und anderen in unglaublichen Mengen verbrauchten Früchten. Der Riesenbedarf kann unmöglich im eigenen Lande produziert werden, sondern es sind fast sämtliche mittel- und südeuropäischen Staaten an der Einfuhr beteiligt. Auch Deutsch land liefert grosse Mengen von Steinobst und Beerenobst, der Export nach England dürfte sich darin noch wesentlich steigern lassen. — Die Ausfuhr Serbiens an Feld- und Gartenprodukten betrug 1903 ins gesamt im Wert 16 437 462 Francs, davon entfielen auf Oesterreich - Ungarn 12 184 098 Fres, und auf Deutschland 1 876 429 Fres. — Güterschnellzüge auf den deut schen Eisenbahnen. Die deutschen Eisen- bahnverwaltungen haben sich dahin geeinigt, gleich den Personen - Schnellzügen zur Be- dorf angelegt wurde. In seinem kleinen Um fang soll er ein charakteristisches Bild von einem japanischen Hausgarten geben. Auf fallend sind dabei die mehr und mehr bekannt werdenden Zwergkoniferen, von denen echte Exemplare trotz ihrer unbedeutenden Grösse ein sehr hohes Alter haben und infolgedessen auch einen grossen Wert besitzen. Neben ver schiedenen japanischen Bambus-Arten sind be sonders die beiden Koniferen Cryptomeria und die Schirmtanne Sciadopitys verticillata zu er wähnen. Ein japanisches Teehaus, das sich bei der Anlage befindet, vervollständigt in seiner charakteristischen Bauweise das gesamte Bild. Die Industrie-Abteilung auf der Gartenbau-Ausstellung zu Düsseldorf. Wir haben auf die Vielseitigkeit der Garten bau-Ausstellung in Düsseldorf wiederholt hin gewiesen und dabei betont, dass auch der Industrie ein grosser Platz eingeräumt worden ist. Es ist daher erklärlich, dass wir auch diese Abteilung der Ausstellung in einem be sonderen Berichte berücksichtigen und die ein zelnen für den Gartenbau in Betracht kommenden Artikel einer Besprechung unterziehen. Die Halle, in welcher die Industrie untergebracht ist, schliesst unmittelbar an die grosse Blumen halle an, in ihr hat eine ganze Reihe von grossen Firmen gärtnerische Bedarfsartikel aus gestellt. Wenn wir mit den Mähmaschinen beginnen, so verdient in erster Linie die be kannte Firma Brill-Barmen erwähnt zu werden, welche ihre Fabrikate in den verschiedensten Grössen und mit einer Reihe von Neuerungen vorführt. Es ist ja zur Genüge bekannt, dass gerade dieses Haus nur bestes Material ver- I schleunigung des Transportes von verderblichen Frachten Eilgüterzüge in grösserem Umfange als wie das bisher der Fall war, einzulegen. Auf den Hauptstrecken verkehren diese jetzt meist in den Nachtstunden und waren mehr für Waggonladungen und den Eilgutverkehr zwischen den Grosstädten bestimmt. Um nun der heu tigen Bedeutung des wirtschaftlichen Handels verkehrs Rechnung zu tragen, sollen diese Güter-Schnellzüge bedeutend vermehrt, d. h. auf den Hauptstrecken zwei bis dreimal des Tages eingelegt werden. Auch die Gärtnerei ist bei dieser Einrichtung interessiert, denn bekanntlich findet während der Wintermonate mit Topfpflanzen ein bedeutender Versand von den Produktionsplätzen aus statt, und es ist dabei von Wichtigkeit, wenn selbst auf grössere Entfernungen die Pflanzensendungen in den Abendstunden an Ort und Stelle eintreffen. — Postanweisungsgebühren für kleinere Beträge. Die Handelskammer in Posen hat, wie wir früher schon kurz erwähnten, an den deutschen Handelstag ein Schreiben gerichtet, in welchem die Bitte ausgesprochen wird, dafür zu wirken, dass das Postanweisungs porto auch für Beträge über 5 Mk. und zwar bis zehn oder lieber zwanzig Mk. auf 10 Pi. ermässigt werden möchte. Ein allgemeines Bedürfnis hiernach ist dadurch hervorgetreten, dass bei weitem die Mehrzahl der üblichen kleineren Zahlungen sich in ihrem Betrage zwischen 5 und 20 Mk. bewegt, während unter 5 Mk. relativ- sehr wenige bleiben, so dass infolgedessen der durch die bisherige Ermässi gung auf 10 Pf. geschaffene Vorteil doch dem Verkehr durchaus nicht in dem wünschens werten und beabsichtigten Umfange zu gute kommt. Es steht auch kaum zu befürchten, dass die Post dadurch einen bedeutenden Ein nahmeausfall erleiden würde, denn einerseits ist dies auch bei dem Herabsetzen des Portos für Beträge bis zu 5 Mk. nicht eingetreten, andererseits wird sich ein gewisser Ausgleich dadurch herstellen, dass nach Durchführung jenes Wunsches viele Beträge von 5, 10, bez. 20 Mk. per Postanweisung eingezahlt werden, die jetzt in Form von Koupons und anderen Papieren in einfachen Briefen mit 10 Pf. Porto zur Versendung gelangen. Ob freilich die Post dieser Anregung Folge geben wird, ist sehr fraglich. Jedenfalls läge sie im Interesse der Geschäftsleute jeder Branche. Rechtspflege. — Vorsicht bei Grundstückskäufen. Der Käufer eines Grundstücks, zu dem Garten land, Land zum Gemüsebau und auch Acker land gehörte, hatte sich am Tage vor dem Abschluss des Verkaufes die einzelnen Teile des Grundstückes vorzeigen lassen, unter denen sich auch ein Kleeacker mit einem Flächen inhalt von 4,143 ha befand. Dieser Acker ist in der Kaufurkunde nicht vermerkt, was Käufer übersehen hat. Verkäufer leugnete nun, diesen Acker mit verkauft zu haben, worauf der Käufer auf Ungültigkeitserklärung des Kaufvertrages oder auf Herauszahlung von 9000 Mk. klagte. Da der Verkäufer inzwischen verstorben war, musste sich die Klage gegen dessen Hinter bliebene richten. Der Prozess dauerte acht Jahre und kam bis vor das bayerische oberste Landesgericht. Er endete damit, dass dem Kläger ein Eid auferlegt wurde. Nachdem dieser geleistet war, erfolgte die Verurteilung der Erben des Verkäufers. Wäre der letztere arbeitet, und dass sich besonders die Mäh maschinen durch ihre Haltbarkeit auszeichnen. Die seit einigen Jahren eingeführten Rasen mäher der Firma Abner & Co.-Köln-Linden- thal haben sich ebenfalls recht gut zu bewährt. Die Messer laufen in einem Kugellager, welches staubsicher verschlossen ist, wodurch ein leich teres Laufen der Maschine ermöglicht wird. Der Antrieb wird durch einen Keil hervor gebracht, welcher ohne jede Feder seine Funktion besorgt. Ein weiteres Fabrikat stellt die Firma Jean Heybrock-Baarn (Holland) aus. Bei dieser Maschine läuft ebenfalls die Messerwelle in einem Kugellager, jedoch ist der Antrieb ein anderer, denn derselbe wird bedingt durch drei Bolzen, welche bei Vorwärtsbewegung der Maschine in die Zähne des äusseren Kammrades greifen und dadurch die Messer in Bewegung setzen, wogegen beim Rückwärtsbewegen die Bolzen nicht eingreifen können. Dieselbe Firma führt auch noch solche Maschinen mit Walzen antrieb, welcher die Messerwelle mittelst Kette in Bewegung setzt, vor. Es mag dieser An trieb bei grossen Pferdemaschinen vorteilhaft sein, als Rasenmäher für den Handbetrieb dürfte aber diese Marke noch wenig Freunde finden. Die Firma Schrader & Hoppe (Sartorius Nachf.) Düsseldorf ist vertreten mit Rasenmähern und Gartengerätschaften, darunter besonders Messer, Rosen-, Baum- und Heckenscheren etc. Dieselben Artikel hat auch Samson & Floeren- Krefeld eingesandt, ausserdem aber noch ver schiedene Drahtsorten wie Blumen-, Zaun- und Stacheldraht, sowie Drahtgeflechte, Tonkin stäbe, Blumentöpfe etc. Ueber 50 verschiedene Sorten Spaten haben Eckard & Co.-Herdecke (Westfalen) ausgestellt, ebenso brachte Joh. Jantzen-Hamburg eine Musterkollektion von Spaten, sowie andere Gartengeräte, welche an scheinend amerikanischen Ursprunges sind, wie die bekannte Doppelradhacke, Giessfässer mit
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