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Der Handelsgärtner
- Bandzählung
- 6.1904
- Erscheinungsdatum
- 1904
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf5
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1824034628-190400003
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1824034628-19040000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1824034628-19040000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Handelsgärtner
-
Band
Band 6.1904
-
- Ausgabe No. 1, 2. Januar 1904 1
- Ausgabe No. 2, 9. Januar 1904 1
- Ausgabe No. 3, 16. Januar 1904 1
- Ausgabe No. 4, 23. Januar 1904 1
- Ausgabe No. 5, 30. Januar 1904 1
- Ausgabe No. 6, 6. Februar 1904 1
- Ausgabe No. 7, 13. Februar 1904 1
- Ausgabe No. 8, 20. Februar 1904 1
- Ausgabe No. 9, 27. Februar 1904 1
- Ausgabe No. 10, 5. März 1904 1
- Ausgabe No. 11, 12. März 1904 1
- Ausgabe No. 12, 19. März 1904 1
- Ausgabe No. 13, 26. März 1904 1
- Ausgabe No. 14, 2. April 1904 1
- Ausgabe No. 15, 9. April 1904 1
- Ausgabe No. 16, 16. April 1904 1
- Ausgabe No. 17, 23. April 1904 1
- Ausgabe No. 18, 30. April 1904 1
- Ausgabe No. 19, 7. Mai 1904 1
- Ausgabe No. 20, 14. Mai 1904 1
- Ausgabe No. 21, 21. Mai 1904 1
- Ausgabe No. 22, 28. Mai 1904 1
- Ausgabe No. 23, 4. Juni 1904 1
- Ausgabe No. 24, 11. Juni 1904 1
- Ausgabe No. 25, 18. Juni 1904 1
- Ausgabe No. 26, 25. Juni 1904 1
- Ausgabe No, 27, 2. Juli 1904 1
- Ausgabe No. 28, 9. Juli 1904 1
- Ausgabe No. 29, 16. Juli 1904 1
- Ausgabe No. 30, 23. Juli 1904 1
- Ausgabe No. 31, 30. Juli 1904 1
- Ausgabe No. 32, 6. August 1904 1
- Ausgabe No. 33, 13. August 1904 1
- Ausgabe No. 34, 20. August 1904 1
- Ausgabe No. 35, 27. August 1904 1
- Ausgabe No. 36, 3. September 1904 1
- Ausgabe No. 37, 10. September 1904 1
- Ausgabe No. 38, 17. September 1904 1
- Ausgabe No. 39, 24. September 1904 1
- Ausgabe No. 40, 1. Oktober 1904 1
- Ausgabe No. 41, 8. Oktober 1904 1
- Ausgabe No. 42, 15. Oktober 1904 1
- Ausgabe No. 43, 22. Oktober 1904 1
- Ausgabe No. 44, 29. Oktober 1904 1
- Ausgabe No. 45, 5. November 1904 1
- Ausgabe No. 46, 12. November 1904 1
- Ausgabe No. 47, 19. November 1904 1
- Ausgabe No. 48, 26. November 1904 1
- Ausgabe No. 49, 3. Dezember 1904 1
- Ausgabe No. 50, 10. Dezember 1904 1
- Ausgabe No. 51, 17. Dezember 1904 1
- Ausgabe No. 52, 24. Dezember 1904 1
- Register Register 4
-
Band
Band 6.1904
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- Der Handelsgärtner
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begnügen lassen, sondern ebenfalls hinzugekaufte Waren, wenigstens Rohprodukte, für ihre Zwecke benutzen. Es kommt vor. dass solche Privat gärtnereien einen ganz schwunghaften Handel mit Obstbäumen betreiben, die sie aus dem Ausland bezogen haben. Schliesslich wird im Fragebogen B. danach gefragt, wieviel gelernte, angelernte und unge lernte Angestellte im Betriebe beschäftigt werden. Darunter werden wieder Gärtnergehilfen, Gärt nerlehrlinge. betriebstechnisches Personal und kaufmännische Angestellte sowie Gesinde, Tage- arbeiter usw. unterschieden. Auch die Be schäftigung der Familienangehörigen wird in den Kreis der Erhebungen gezogen. Wir verkennen nicht, dass es das Bestreben der Regierung gewesen ist, die Erhebung mög lichst vielseitig und eingehend zu gestalten. Dennoch können wir uns mit der ganzen Stellung nahme der Regierung nicht einverstanden er klären, weil offenbar von vornherein mit dem Faktor gerechnet wird, dass die Gärtnerei in der Hauptsache Gewerbe, und dass nur der bäuerliche Obst- und Gemüsebau nicht zur ge werblichen Gärtnerei zu zählen sei. Da geht man von einer ganz falschen Voraussetzung aus und daran krankt offenbar die ganze E: quete. Immerhin bedeutet sie einen Fortschritt, denn sie zeigt endlich den guten Willen der Regierung, Licht in die verworrenen Verhältnisse der Gärtnerei zu bringen. Sicherlich haben auch unsere Veröffentlichungen im „Handelsgärtner“ mit dazu beigetragen, der Regierung nahezulegen, dass endlich etwas geschehen müsse. Von selten der Gehilfenorganisationen ist es natürlich mit Freude bemerkt worden, dass die Regierung sich der Ansicht zuzuneigen scheint, als ob die Gärtnerei in der Hauptsache „Gewerbe“ sei. „Bemerkenswert“, heisst es in der „Deutschen Gärtnerzeitung", „ist in den Zählmatcrialien, dass darin stets das „Gärt nereigewerbe“ oder kurzweg von „Gärtnerei“ die Rede ist und zugleich eine Erläuterung des Begriffs „Gärtner“ durch Aufzählung der ein zelnen Zweige gegeben wird.“ in der Tat ist es uns nicht recht verständ lich, wie man ohne weiteres das „Gärtnerei gewerbe“ zum Ausgangspunkt der ganzen Erhebung machen konnte. Das erfüllt uns der selben gegenüber mit einigem Misstrauen. Wir wissen sehr wohl, dass nach dem Vorgehen der Welmarischen Regierung auch andere Bun desregierungen sich geneigt gezeigt haben, die Gärtnerei dem Gewerbe zuzuertcilen, wir haben auch selbst hier wiederholt darauf hingewiesen, dass in mancher Hinsicht diese Unterstellung eine glückliche Löung der Frage sein würde, wenn die Eigenart der Gärtnerei dabei ge bührend durch Sonderbestimmungen gewahrt würde, aber es ist uns auch nur zu bekannt, dass die produzierenden Gärtner sich mit dem Gedanken einer Unterstellung unter die Vor schriften der Gewerbeordnung nicht befremden können, vielmehr daran festhalten, dass die produzierende Gärtnerei der Landwirtschaft zu zuzählen ist. Die selbständigen Gärtner werden es als eine Vergewaltigung empfinden, wenn sie ohne weiteres der Gewerbegesetzgebung unterworfen werden. Das wird die Unzufrieden heit nur vermehren, und es ist ein Missgriff, dass die Enquete offenbar Partei für die Be wegung zu Gunsten der Unterstellung unter die Gewerbeordnung nimmt. Vielleicht ist es aber auch gut, dass man sich gleich von vorn herein so in die Karten sehen liess! Die Bedeutung der „Kaufmannsgerichte“ für den Handelsgärtner. II. Wir haben bislang die Tätigkeit der Kauf mannsgerichte betrachtet. Eine weitere Frage ist die: b. Wie werden die Kaufmannsgerichte zusammengesetzt? Die Zusammensetzung des Gerichts ist durch ein Statut zu regeln. Die Kosten der Errich tung und der Unterhaltung des Gerichtes sine soweit sie nicht durch die Einnahme an Pro zesskosten gedeckt werden, von der Gemeinde oder dem weiteren Kommunalverbande, dem das Gericht dient, aufzubringen. Gebühren, Kosten und Strafen, welche nach dem Gesetz zu zahlen sind, bilden die Einnahmen des Ge richts. Für jedes Kaufmannsgericht ist ein Vor sitzender und mindestens ein Stellvertreter desselben zu berufen. Ihnen stehen eine An zahl von Beisitzern zur Seite. Die Zahl der Beisitzer hat mindestens 4 zu betragen. Wo am Platze schon ein Gewerbegericht besteht, kann der Vorsitzende des Gewerbegerichts auch den Vorsitz im Kaufmannsgericht übernehmen, aber nur dann, wenn er die Befähigung zur Ausübung des Richteramtes erlangt hat. Es kann also nur ein Jurist, kein Laienrichter in Frage kommen. Auch können in solchem Falle gemeinschaftliche Errichtungen für die Gerichtsschreiberei, den Bureaudienst, die Sitzungs- und Bureauräumlichkeiten u. dergl. getroffen werden. Zum Mitglied eines Kaufmannsgerichtes können nicht berufen werden: 1. Personen weiblichen Geschlechtes. 2. Ausländer. 3. Personen, welche die Fähigkeit zur Beklei dung öffentlicher Aemter infolge strafgericht licher Verurteilung verloren haben. 4. Personen, gegen welche das Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet ist, das die Aberkennung der bür gerlichen Ehrenrechte oder der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter zur Folge haben kann. 5. Personen, welche infolge gerichtlicher An ordnung in der Verfügung über ihr Ver mögen beschränkt sind. Im übrigen soll zum Mitglied eines Kauf mannsgerichtes nur berufen werden, wer das dreissigste Lebensjahr vollendet und in dem der Wahl vorangegangenen Jahre für sich oder seine Familie Armenunterstützung aus öffent lichen Mitteln nicht empfangen oder sie nicht zurückerstattet hat. Zum Beisitzer soll insbe sondere nur berufen werden, wer im Bezirke des Gerichts seit mindestens zwei Jahren seine Handelsniederlassung hat oder in einer solchen beschäftigt ist. Der Vorsitzende und sein Stellver treter, die wie gesagt, die Fähigkeit zum Richteramt oder höheren Verwaltungsdienst er wirkt haben müssen, werden durch den Magi strat oder die Gemeindevertretung auf min destens ein Jahr gewählt. Die höhere Ver waltungsbehörde hat die Wahl zu bestätigen. Die Beisitzer müssen zur Hälfte aus den Kaufleuten, welche mindestens einen Handlungs gehilfen oder Handlungslehrling regelmässig das Jahr hindurch oder zu gewissen Zeiten des Jahres beschäftigen, zur anderen Hälfte aus den Handlungsgehilfen entnommen werden. Die Beisitzer der Arbeitgeber werden von den Kaufleuten, die der Arbeitnehmer von den Handlungsgehilfen gewählt. Die Wahl der Bei sitzer ist unmittelbar und geheim. Sie findet nach den Grundsätzen der Verhältniswahl derart statt, dass neben den Mehrheitsgruppen auch die Minderheitsgruppen entsprechend ihrer Zahl vertreten sind. Hierbei kann die Stimmabgabe auf Vorschlagslisten beschränkt werden, die bis zu einem festgesetzten Zeitpunkte vor der Wahl einzureichen sind. Die Wahl erfolgt auf mindestens ein Jahr und höchstens sechs Jahre. Eine Wiederwahl ist jedoch zulässig. Zur Teilnahme an den Wahlen ist be rechtigt, wer das 25. Lebensjahr vollendet hat und in dem Bezirke des Kaufmannsgerichts seine Handelsniederlassung hat oder beschäftigt ist. Personen weiblichen Geschlechts und die übrigen unter 2—5 bezeichneten Personen sind von der Teilnahme ausgeschlossen. c. Wie ist das Verfahren vor den Kaufmannsgerichten? Auf das Verfahren vor den Kaufmannsge richten finden die Vorschriften Anwendung, welche für die Gewerbegerichte gegeben sind. Eine Berufung gegen die Urteile der Kauf mannsgerichte ist jedoch nur dann zulässig, wenn der Wert des Streitgegenstandes den Be trag von 300 Mk. übersteigt. Die Vertretung durch Rechtsanwälte ist im allgemeinen nicht zulässig, doch kann in besonderen Fällen eine Ausnahme gemacht werden. Das Kaufmanns gericht kann, wie das Gewerbegericht, in Fällen, wo Streitigkeiten zwischen Kaufleuten und ihren Angestellten ausbrechen, welche sich auf die Bedingungen der Fortsetzung oder Wieder aufnahme des Dienst- oder Lehrverhältnisses beziehen, als Einigungsamt von den Betei ligten angerufen werden. Es kann auch Gut achten abgeben und Anträge an Behörden stellen. Zu diesem Behufe können innerhalb des Kaufmannsgerichtes Ausschüsse gebildet werden. d. Wo wird Recht gesucht, wenn kein Kaufmannsgericht existiert? Wenn in einem Orte ein zuständiges Kauf mannsgericht nicht vorhanden ist, so kann bei Streitigkeiten, wie sie vor das Kaufmanns- gericht gehören, jede Partei die vorläufige Entscheidung des Gemeindevorstehers (Bürgermeister, Schultheiss, Ortsvorsteher usw.) nachsuchen. Zuständig ist der Vorsteher der Gemeinde, in deren Bezirke die streitige Ver- pflichtung aus dem Dienst- und Lehrverhältnisse zu erfüllen ist oder sich die Handelsnieder lassung des Kaufmanns sich befindet oder beide Parteien ihren Wohnsitz haben. Gegen die vorläufige Entscheidung des Gemeindevorstehers ist in jedem Falle die Berufung zulässig. Streitigkeiten, welche anhängig geworden sind, bevor ein für sie zuständiges Kaufmanns gericht bestand, werden von dem bis dahin zuständig gewesenen Behörden erledigt. Das sind die hauptsächlichsten Bestimmungen welche das Gesetz über die Kaufmannsgerichte enthält. Es ist mit diesem Gericht wiederum der ordentlichen Rechtspflege ein grosses Ge biet entzogen worden. Das hat zu mancherlei Bedenken Veranlassung gegeben. Man hat ge sagt, dass diese Zerbröckelung der Kompetenz der ordentlichen Gerichte für diese verhängnis voll werden könnte, weil die Folge davon sein werde, dass immer mehr „Standes-Gerichte“ gefordert werden würden. Aber man darf doch nicht verkennen, dass neben dem produzierenden Gewerbe das Handelsgewerbe steht. Beide haben vieles Gemeinsame und bilden die grosse Gruppe des Gewerbes überhaupt. Es ist also gar nichts so absonderliches, wenn auch das Handelsgewerbe jetzt sein besonderes Forum erhalten hat. Ausschlaggebend ist die Be schleunigung der Rechtsprechung gewesen, die namentlich im Interesse der Angestellten lag, die bei einem langwierigen Verfahren oft in eine sehr bedrängte Lage kommen. Für die Handelsgärtner sind die Kaufmanns- gerichte, wie wir nochmals hervorheben wollen, nur dann von Bedeutung, wenn sie selbst Kauf leute, sei es Vollkaufleute mit eingetragener Firma oder Wiederkaufleute mit einem Blumen laden u. s. w. sind und kaufmännisches Personal halten. Rundschau. Handel und Verkehr. — „Postschein ist Quittung.“ Dieser Vermerk bei Zahlungen durch die Post ist noch häufig, trotzdem ein Postschein nie eine Quit tung ersetzen kann. Schon aus dem Grunde nicht, weil der Beweis nicht erbracht werden kann, dass eine Zahlung wirklich an den Gläu biger bezw. dessen Beauftragte geleistet wurde, sondern aus dem Postschein nur hervorgeht, dass ein gewisser Betrag an eine bestimmte Adresse bei der Post aufgeliefert wurde. Ferner verliert der Postschein nach einem verhältnis mässig kurzen Zeitraum auch die Kraft, als Beweismittel der Post gegenüber zu dienen; die Post erkennt nur innerhalb dieser kurzen Frist den Auflieferungsschein als Beweismittel an und lässt sich auf Reklamationen nur inner halb dieser Frist (6 Monate) ein. Kommt es zu Differenzen zwischen Absender und Emp fänger wegen einer angeblich durch Postanwei sung bewirkten Zahlung, so nützt der Postschein in vielen Fällen auch der Post gegenüber nichts mehr, zumal die Post auch die Anweisungen nach einiger Zeit vernichtet. Es wird deshalb dem Absender mitunter ganz unmöglich sein, den erforderlichen Beweis zu führen, dass der eingezahlte Betrag wirklich in die Hände des Forderungsberechtigten gelangt ist. Deshalb soll man stets bei Einzahlung Empfangsbestä tigung fordern und bei Ausbleiben derselben stets aufs neue darum schreiben; nur dann lassen sich Unregelmässigkeiten bei der Be stellung rechtzeitig aufklären. Rechtspflege. — Das Firmenschild muss deutlich lesbar sein. Gesetzlicher Vorschrift zufolge muss am Geschäftseingange der Name des In habers angebracht sein. Das war nun in einem jetzt zur Aburteilung gekommenen Fall auch geschehen, jedoch nach Ansicht der Behörden in nicht deutlicher Weise. Namentlich durch den Lichtschein wurde das Lesen des an der Ladentür angebrachten Namens der G. verehel. H. als Geschäftsinhaberin erschwert. Es ging daher der Frau eine Strafverfügung über 5 Mk. Geldstrafe zu, gegen welche sie Ein spruch erhob. Das Amtsgericht Dresden werden, denn sie ist sicherlich eine der schön sten und dankbarsten unter den tropischen Arten. Eine prachtvolle hellblaue Farbe hat die Abart azurea. tiefblau gefärbt dagegen ist die wohl riechende Form purpurea und zartrosa farbige Blüten besitzt N. Zanzibariensis rosea. Durch anhaltendes und reiches Blühen zeichnet sich N. coerulea aus. Die Blumen sind locker und leicht gebaut und von schöner zart blassblauer Farbe. Weitere empfehlenswerte Sorten unter den tropischen Nymphaeen bilden N. capensis mit himmelblauen Blumen, N. gigantea eben falls hellblau blühend, N. gracilis, wohlriechend, weiss, die einzig weisse tagblühende Nymphaea. Die echte, nicht zu verwechseln mit der von Amerika aus verbreiteten, N. rubra, hat grosse, edelgebaute und tiefpurpurrote Blumen, sie ist eine der schönsten der existierenden Seerosen, N. Wm. Stone zeichnet sich durch tiefblau ge färbte, den ganzen Tag über blühende Blumen aus. Auch unter den sogenannten nachtblühen den, tropischen Nymphaeen gibt es einige sehr schöne Sorten und zwar verdienen besonders die rosa blühende N. Orfgiesiana, eine stark wachsende und dankbar blühende Art, sowie N. O’Marana, leuchtend rot, und N. Kewensis, grossblumig, rotblühend, hervorgehoben zu wer den. Von den übrigen sind N. dentata, die grösste weissblühende, mit wagerecht ausgebrei teten Petalen, und N. Devoniensis, grossblumig rot, anzuführen. Als eine hervorragend schöne Darbietung ist das Nel umbien-Haus von Hofgärtner Dittmann-Darmstadt zu bezeichnen. Schon seit vielen Jahren hat sich Hofgärtner Dittmann mit der Kultur der Nelumbien befasst und stets grosse Erfolge aufzuweisen gehabt; wir erinnern nur an die letzte Mainzer Ausstellung. Die in Düsseldorf ausgestellten Pflanzen zeigen ein ausserordentlich üppiges Wachstum und bringen zahlreiche, prachtvolle und edel gebaute Blumen hervor. Er gibt eine ganze Reihe von sehr schönen und wertvollen Sorten, von denen wir einige der besten herausgreifen wollen. N. specio- sum album grandiflorum hat grosse, edelgebaute, weisse Blumen; N. speciosum album striatum besitzt grosse, weisse, karmesinrot gestreifte Blumen; eine der dankbarsten, tiefrot blühenden Lotosblumen haben wir in N. sp. japonicum roseum, während sich N. sp. Osiris durch be sonders starken Wuchs und leuchtend rote Blüten auszeichnet. Von kräftigem Wuchs ist auch N. sp. Pekinense rubrum mit grossen tiefroten Blumen. Nennenswert sind sodann noch N. sp. pygmaeum, eine neuere Zwergsorte mit grossen zartrosa Blumen; N. sp. Shiroman eine weissgefüllte Neuheit, sehr dankbar blühend und zum Schluss die zartgelbe N. hybridum, die überaus dankbar blüht. Trotzdem die Ne lumbien sich besonders im Warmhaus üppig und schnell entwickeln, lassen sich dieselben auch im Freien in geschützten Wasserbassins ziehen. Die Pflanzen werden zu diesem Zwecke in flachen Schalen zur Hälfte mit Moorerde und Sand vermischt gefüllt, angetrieben und später, wenn Nachtfröste nicht mehr zu befürchten sind ins Freie in Bassins oder grössere Gefässe ge pflanzt. Auf alle Fälle verlangen sie aber da eine geschützte und möglichst sonnige Lage. Während der Entwicklung brauchen die Nelum bien sehr viel Nahrung, weshalb eine .kräftige mit Dünger durchsetzte Erde notwendig ist. Am schönsten entwickelt hat sich die vom Botanischen Garten in Leiden ausgestellte Vic toria regia, aber auch das in einem zweiten Haus ausgepflanzte Exemplar des Botanischen Staatsinstituts in Hamburg hat sich in üppiger Weise entfaltet. Als eine Neuheit hat H. Henkel-Darmstadt in seinem Wasserpflanzen haus Victoria Cruziana ausgestellt, die reicher blühen und stärker wachsen soll, als Victoria regia. Leider hat die Pflanze einen ungünstigen Platz insofern, als der kleine Raum ihr ver bietet, sich frei auszudehnen. Wir kommen nun auf die anderen zahlreichen Gattungen und Arten der Wasserpflanzen zurück, und zwar erwähnen wir zuerst als besonders schöne und dankbare Blüher die Pontederia. P. crassipes (Eichhornia speciosa) blüht in prachtvoll blauen, hyazinthenförmig zusammen gesetzten Blütenständen. Da die Pflanzen ziemlich flach wurzeln, wollen sie, wenn sie dankbar blühen sollen, in nicht zu tief stehendes Wasser gepflanzt sein, und ausserdem volle Sonne haben. P. azurea zeichnet sich ganz besonders durch ihre herrliche Farbe aus. Sehr reichblühend ist P. montevidensis, sie hat einen starken Wuchs und die von kräftigen Blatt stielen getragenen Blätter ragen ziemlich stark über das Wasser hinaus. Die herzblättrige P. cordata hält in milden Gegenden bei Winter schutz im Freien aus. Beliebte Wasserpflanzen sind die verschiedenen Sagittaria-Arten. Ein prachtvolles Exemplar von Sagittaria montevi densis hat H. Henkel ausgestellt. Diese Spezies zeichnet sich durch einen sehr üppigen Wuchs und durch ihre grossen Blumen aus. Von anderen Arten fielen uns ausserdem S. pugioni- formis, S. lancifolia mit langen Blättern und S. papillosa, eine neue kleinblättrige Art auf. Im Freien gedeiht besonders gut die gefüllt blühende S. japonica. Jussieua Sprengeri ist eine stark wuchernde Pflanze und J. salicifolia bringt schöne gelbe Blumen hervor. Unter den Limno- charis fiel uns besonders L. flava mit ihren grossen Blättern auf. Bekannt als schöne deko rative Wasserpflanzen sind Cyperus alternifolius und C. Papyrus. Besonders letztere Art bildet auch prachtvolle Pflanzen als Solitärs in Rasen gepflanzt, wo sie dann genügend Feuchtigkeit erhalten müssen. Euryale ferox bringt schöne rot geaderte Blätter von runder Form hervor. Auffallend durch die langen Ranken mit kleinen Blättern und kleinen weissen Blüten ist Limnan- themum Humboldtianum. Im Freien leicht wachsend sind die Alisma-plantago-Varietäten, sowie der schön blühende Butomus umbellatus. Einen schönen Wasserfarn haben wir in Cera- topteris thalictroides, auf den Wedeln dieser Art bilden sich wieder junge Pflanzen, die sich abnehmen lassen und dann leicht weiterwachsen. Unter den Schwimmpflanzen ist besonders Pistia stratiotes hervorzuheben. Die Blätter haben eine samtgrüne Farbe, die unteren liegen flach auf dem Wasser, während die mittleren nach aufwärts gebogen sind. An diese reiht sich Trianea bogotensis an, die mit ihren aufge triebenen Blättern nicht minder empfehlenswert ist. Eine sehr interessante Pflanze beobachteten wir im Victoria-regia-Haus des Leidener botanischen Gartens, die als Desmanthus natans bezeichnet ist. Die Pflanze bildet lange, schwimmende, korkartige Stiele, mit Blättern besetzt, die denjenigen unserer Mimosen sehr ähnlich sind und auch deren Eigenschaften be sitzen, indem sich die einzelnen Fiedern bei leichter Berührung zusammenlegen. Auf dem Wasser frei schwimmend ist die kleinblättrige Salvinia auriculata, sie will zur gesunden Entwicklung einen recht hellen Platz haben, da sich namentlich dann die Blätter schön dunkelgrün färben. Von Vallisneria spiralis gibt es eine männliche und weibliche Pflanze, beide eignen sich für Aquarien. Myriophyllum proserpinacoides wächst sowohl im Freien als auch in Gewächshäusern leicht und üppig. Es gibt jetzt eine ganze Reihe von kleinen und zierlichen Wasserpflanzen, die sich besonders zu Aquarien verwenden lassen, da dieselben auch ohne viel Licht zu erhalten gut gedeihen. So ist Cyperus fuscus mit den kleinen schwarzen Blütenbüscheln eine leicht wachsende Pflanze, die ungefähr 10—15 cm hoch wird. Unter den Sagittaria ist die neue S. isoetiformis für war inhs geh Das des suc im den erk: Ein der kam Ben Poli: hän und Auf Kau er v kath bien tigte kam aller des mitti Hauf mehr Unte Geri sond unte A ai ric du da ta irr g' ar br si si Ui de schäf bekar führu wenn die F Ansp steht, wirkl fahr, und ' sich j die v entste gebei leiste an d neber selbei Bekla halten sich und d werf, neuen punkt folger Aquar hart, v den B< einen Aquar von k bedeut Blume von sc abgeb; Luteres werdei durch Pflanz« Zierfis gefärbt wesent Sov Botanis des bot einige i aber it lieh ge arten, nannte ranken Frücht knotig orange schar la gut ge discolo die seh schnell Vitis gi Wasser Pflanzei wie gei Düsseld
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