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Der Handelsgärtner
- Bandzählung
- 6.1904
- Erscheinungsdatum
- 1904
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf5
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1824034628-190400003
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1824034628-19040000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1824034628-19040000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Handelsgärtner
-
Band
Band 6.1904
-
- Ausgabe No. 1, 2. Januar 1904 1
- Ausgabe No. 2, 9. Januar 1904 1
- Ausgabe No. 3, 16. Januar 1904 1
- Ausgabe No. 4, 23. Januar 1904 1
- Ausgabe No. 5, 30. Januar 1904 1
- Ausgabe No. 6, 6. Februar 1904 1
- Ausgabe No. 7, 13. Februar 1904 1
- Ausgabe No. 8, 20. Februar 1904 1
- Ausgabe No. 9, 27. Februar 1904 1
- Ausgabe No. 10, 5. März 1904 1
- Ausgabe No. 11, 12. März 1904 1
- Ausgabe No. 12, 19. März 1904 1
- Ausgabe No. 13, 26. März 1904 1
- Ausgabe No. 14, 2. April 1904 1
- Ausgabe No. 15, 9. April 1904 1
- Ausgabe No. 16, 16. April 1904 1
- Ausgabe No. 17, 23. April 1904 1
- Ausgabe No. 18, 30. April 1904 1
- Ausgabe No. 19, 7. Mai 1904 1
- Ausgabe No. 20, 14. Mai 1904 1
- Ausgabe No. 21, 21. Mai 1904 1
- Ausgabe No. 22, 28. Mai 1904 1
- Ausgabe No. 23, 4. Juni 1904 1
- Ausgabe No. 24, 11. Juni 1904 1
- Ausgabe No. 25, 18. Juni 1904 1
- Ausgabe No. 26, 25. Juni 1904 1
- Ausgabe No, 27, 2. Juli 1904 1
- Ausgabe No. 28, 9. Juli 1904 1
- Ausgabe No. 29, 16. Juli 1904 1
- Ausgabe No. 30, 23. Juli 1904 1
- Ausgabe No. 31, 30. Juli 1904 1
- Ausgabe No. 32, 6. August 1904 1
- Ausgabe No. 33, 13. August 1904 1
- Ausgabe No. 34, 20. August 1904 1
- Ausgabe No. 35, 27. August 1904 1
- Ausgabe No. 36, 3. September 1904 1
- Ausgabe No. 37, 10. September 1904 1
- Ausgabe No. 38, 17. September 1904 1
- Ausgabe No. 39, 24. September 1904 1
- Ausgabe No. 40, 1. Oktober 1904 1
- Ausgabe No. 41, 8. Oktober 1904 1
- Ausgabe No. 42, 15. Oktober 1904 1
- Ausgabe No. 43, 22. Oktober 1904 1
- Ausgabe No. 44, 29. Oktober 1904 1
- Ausgabe No. 45, 5. November 1904 1
- Ausgabe No. 46, 12. November 1904 1
- Ausgabe No. 47, 19. November 1904 1
- Ausgabe No. 48, 26. November 1904 1
- Ausgabe No. 49, 3. Dezember 1904 1
- Ausgabe No. 50, 10. Dezember 1904 1
- Ausgabe No. 51, 17. Dezember 1904 1
- Ausgabe No. 52, 24. Dezember 1904 1
- Register Register 4
-
Band
Band 6.1904
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- Der Handelsgärtner
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eute ren, Ur- ter- tner hten Der so nd- ons- dem er- lung im ker- iicht virt- rden tion loch sich ‘mp- be- des des- ider, ster- iein- ition un- uss: wer- itive Vien ege, ndes der seine lung urch nten oder hau, i der olge ehen tung erei ben, ind. eher ui aben iland sehr aber ibau, dels- rden die i bei itück 1717 eiche im eutet ! 714 zielt. ieren ultur chen : ge- itter- eiten e in die- । erem agen ir in anzt. , die Teil hen. Topf- erauf Be- s die ngen. i auf 1 nur rzeln aben. inzen kener {egen jeder onen, darin riode und esund fangs h nie rfolg i die oracht t, hält In Aepfeln stehen 9165 Bushel dem Vorjahre mit 7 495 Bushel voran. Es wurden ferner geerntet: 191 Bushel Birnen, 1775 Bushel Pflaumen, 3537 Bushel Pfirsiche, 1460 Bushel Aprikosen, 73 Bushel Kirschen, 100 920 Dutzend Haupte Kohl, 22 649 Bushel Tomaten, 44 485 Dutzend Gurken, 4872 Bushel Bohnen, 1215 Bushel Erbsen, 85 Tonnen Rüben und 1036 cwt. Zwiebeln. Die ganze Uebersicht zeigt, wie ausgebreitet der Obst- und Gemüsebau in Queensland ist und wie selbst in Jahren mit ungünstigen Witterungsverhältnissen noch an sehnliche Resultate erzielt werden. — Aenderungen im Telegrammver kehr mit dem Auslande sind mit dem 1. Juli in Kraft getreten. 1. Auch im Auslands verkehr sind jetzt „Tagestelegramme“, die von 10 Uhr abends bis 6 Uhr morgens nicht bestellt werden, zugelassen. 2. Als ein Wort wird ge zählt der Name der Bestimmungsanstalt mit Einschluss der etwaigen zusätzlichen Bezeichnung ohne Rücksicht auf die Zahl der gebrauchten Wörter und Buchstaben, unter der Bedingung, dass diese Wörter so geschrieben sind, wie sie in den amtlichen Verzeichnissen der Telegraphen- Anstalten erscheinen. 3. Interpunktionen, Apo strophe und Bindestriche werden nur auf aus drückliches Verlangen des Absenders unentgelt lich mit aufgenommen, sonst regelmässig im Auslandsverkehr fortgelassen. 4. Im inter nationalen Verkehr ist der Angabe „Antwort bezahlt“ oder R P stets die Zahl der voraus- bezahlten Wörter hinzuzufügen, z. B. R P 10, RR40 u. s. w. 5. Die Gebühr für die Empfangs anzeige ist gleich der Gebühr eines Telegrammes von 5 (früher 10) Wörtern. Hinsichtlich der Erstattung der Gebühren für verzögerte oder verstümmelte Telegramme, sowie nicht oder nicht voll benutzte Antwortscheine sind wesent liche Verbesserungen und Erleichterungen vor gesehen. Alles Nähere hier anzuführen ist nicht angängig. Die Post- und Telegraphenanstalten erteilen bereitwilligst Auskunft. — Der Frucht- und Samenhandel Frankreichs im Jahre 1902. Nach der jetzt ausgegebenen ausführlichen Statistik führte Frank reich an frischen Früchten 127 266417 kg im Werte von 19 694 421 Fres, ein, und führte 64 616431 kg im Werte von lo 723 350 Fres. aus. Aus Deutschland wurden eingeführt 141 764 kg, ausgeführt dahin 1 920 218 kg. Unsere Aus fuhr nach Frankreich bestand in Tafeltrauben und Tafelfrüchten. Es kann Wunder nehmen, dass die Einfuhr Frankreichs an frischen Früchten so bedeutend über der Ausfuhr steht, doch muss dabei in Rücksicht gezogen werden, dass in der Zahl die Agrumen (77 609 417 kg) mit enthaltend sind. An getrockneten Früchten wurden 36 780 604 kg im Werte von 17 973 631 Fres., denen eine Ausfuhr von 18 982 686 kg mit einem Wert von 11 479 349 Fres, gegen übersteht. Deutschland lieferte an getrockneten Früchten nur 276 424 kg, empfing dagegen 1 810 334 kg. Dabei sind übrigens nicht die zur Branntwein- und Weinbereitung bestimmten Früchte eingerechnet. — Ebenso beträchtlich war der Samenhandel, indem auch die Ver bindung mit Deutschland für dieses lohnender war als in früheren Jahren. Frankreich führte insgesamt an Sämereien 767 901 897 kg im Werte von 230 452 488 Fres, ein, während seine Ausfuhr darin sich auf 26 810 141 kg zum Werte von 29 242 097 Fres, belief. Wie war Deutschland am Samenhandel beteiligt? Deutschland gab nach Frankreich 11 556 905 kg Sämereien ab und empfing dagegen 6 434442 kg. Es handelt sich bei dem Import nach Deutsch land hauptsächlich um Oelsämereien, Luzerne- und Kleesaat, Blumensämereien, Gemüsesäme reien, während wir andererseits Hanfsaat und Raps in bedeutender Weise absetzten. Von 1903 Hegt erst das Hauptergebnis vor, in dem wir eine Tafelobst-Einfuhr im Werte von 54056000 Fres, und eine Ausfuhr von 26 882 000 Fres, finden. — Die Vereinbarungen über die Hinterlegung abgekürzter Adressen im Telegrammverkehr verlängern sich nach Ablauf eines Jahres, während dessen sie nicht kündbar sind, auf unbestimmte Zeit mit dreimonatiger, nur zum Ende des Kalenderjahres zulässiger, schriftlicher Kündigung. Diese neue Bestimmung gilt seit 1. Juli dieses Jahres. — Aus den Ausführungsvorschriften zum zweiten Teil des russischen Zollgesetzes (Bestimmungen über die Einfuhr ausländischer Waren). Zu den Waren, welche ohne Aus ladung von den Zollbeamten besichtigt werden können, gehören gewöhnliche Gemüse und Gartengemüse, nicht besonders zubereitet, sowie Zwiebeln und Knoblauch. Bei der Berechnung des Zolles für unbesichtigte, von der Eisen bahnverwaltung nicht abgelieferte Güter sind für Gemüse, Früchte, Nüsse und Beeren in jeder Form für ein Pfund Rohgewicht 3 Rubel — 50 % vom Wert in Ansatz zu bringen. Rechtspflege. — Zahlung des Gehaltes bei mili tärischen Dienstleistungen muss er folgen, wenn die dienstliche Verhinderung während einer nicht erheblichen Zeit besteht. Das Landgericht Düsseldorf hat eine zwanzigtägige Uebung bei einem Gehilfen, trotzdem derselbe erst kurz vorher eine 14 tägige absolviert und auch Urlaub gehabt hatte, für eine nicht erheb liche Zeit angesehen und den Arbeitgeber zur Zahlung des Lohnes verurteilt, mit Rücksicht darauf, dass der Gehilfe schon drei Jahre in der Stellung sei, sich auch bemüht habe, von der Uebung loszukommen und der Prinzipal gewusst habe, dass er einen militärpflichtigen Gehilfen beschäftige, der solchen Uebungen unterworfen sei. Er habe daher die Lohn gewährung für die Zeit der militärischen Uebungen nach § 616 des Bürgerl. Gesetzbuchs von vorn herein ausschliessen können. Das Landgericht Frankfurt a. O. hat unter Umständen sogar acht Wochen als eine nicht erhebliche Zeit angesehen, was jedoch unter allen Umständen zu weit geht. — Handelsgebrauch betreffend Zah lungsbedingung, „Ziel 3 Monate mit 2°/ 0 .“ Die Handelskammer in Bochum erklärte in einem Gutachten, dass die obengenannte Zahlungsbe dingung dahin zu verstehen sei, dass die 2% als ein Kassaskonto anzusehen sei und daher bei Ueberschreitung des dreimonatlichen Zah lungsziels nicht mehr gekürzt werden können. Nur ein übermässig hoch bemessenes Skonto (etwa höher wie 4°/ 0 ) trägt die Merkmale des Warenskontos in sich, indem die aussergewöhn liche Höhe darauf schliessen lässt, dass es sich nicht um eine Zinsvergütung bei pünktlicher Zahlung, sondern um einen Preisnachlass auf den Brutto-Fakturenpreis handle. — Der Arbeitgeber hat den Gehilfen während der Kündigungsfrist eine an gemessene Zeit um Aufsuchen einer anderen Stellung zu gewähren. Was unter angemessener Zeit zu verstehen ist, sagt das Gesetz nicht. Die Auffassung der Gerichte ist aber die, dass der Arbeitgeber zu bestimmen hat, welche Zeit er gewähren will. Ein Gehilfe, der früh um 8 Uhr freie Zeit zum Aufsuchen einer anderen Stellung gefordert hatte, die ihm aber zunächst abgeschlagen worden war, hatte sich eigen mächtig entfernt und war nach einer Stellung gegangen. Er war deshalb entlassen worden und das Gewerbegericht Hamburg erklärte diese Entlassung für berechtigt, da der Angestellte nicht befugt sei, seinen Dienst gegen den Willen seines Arbeitgebers zu verlassen, zumal dieser vorher erklärt hatte, dass er an dem betreffenden Tage selbst vom Geschäft abwesend sei und deshalb die freie Zeit nicht geben könne. — Eingriffsrecht der Polizei in den Betrieb von industriellen Anlagen. Eine Verzinnungsanstalt, die zu einer Zeit errichtet wor den war, wo derartige Betriebe noch keiner Ge nehmigung bedurften, sollte nach Anzeige der An wohner durch den brenzlichen Qualm auf die Ge sundheit (Hustenreiz) und auf die gärtnerischen Anlagen in der Nähe belästigend wirken. Die Polizeibehörde drohte nun dem Fabrikbesitzer an, dass er sofort Vorkehrungen zur Verhinderung der Verbreitung der Dämpfe treffen solle, da sie sonst im Zwangswege einen Schornstein von 25 Meter Höhe zur Ableitung der schädlichen Dünste errichten lassen werde. Der Fabrik besitzer widersprach dem mit dem Bemerken, dass von keiner Belästigung die Rede sein könne, da der Uebelstand an höchstens 30 Tagen im Jahre sich bemerkbar machen könne. Das Oberverwaltungsgericht in Berlin hat jedoch die polizeiliche Verfügung bestätigt und zwar mit Rücksicht auf § 6 des Gesetzes über die Polizei verwaltung vom 11. März 1880, wonach der polizeilichen Regelung die Ordnung, Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf öffentlichen Strassen untersteht. Diese Befugnis umfasst ebenfalls Massnahmen, welche darauf abzielen, die Verbreitung von Dämpfen, Gerüchen u.s.w. über die Strasse hinweg auf Nachbargelände wegen damit verbundener Belästigung und Schädigung des Publikums zu verhindern. Die Polizeibehörde würde allerdings nur mit Ein verständnis des Fabrikbesitzers den Schorn stein aufbauen lassen können. Wäre dieses Einverständnis nicht zu erlangen, so könnte sie zunächst den Betrieb schliessen. — Lieber die Berechtigung der An gestellten, Abschlüsse zu machen, wurde in einem interessanten Prozesse, den eine Ham burger Konservenfabrik gegen einen Hallenser Kaufmann führte, vor den Hamburger Gerichten verhandelt. Der Kaufmann hatte der Firma geschrieben, dass er sie um eine Offerte über 500 Kisten Konserven ersuche. Die Firma antwortete und bat um sofortige Entschliessung. Da keine Antwort kam, telegraphierte sie, der Kaufmann möge sich doch wegen der schwanken den Preise schnell entscheiden. Der Kaufmann war aber verreist und nun telephonierte sein Kommis, dass noch am selben Tage Bescheid erfolgen solle. Tatsächlich ging auch nach mittags die Annahme der Offerte bei dem Hamburger Haus ein, die formell bestätigt wurde. Das war Sonnabends. Am Donnerstag erhielt die Firma plötzlich ein Schreiben des Kaufmanns, dass er über den Abschluss über rascht sei und nur die Hälfte acceptieren werde. Als die Firma darauf nicht einging, wurde die Annahme der Konserven überhaupt abgelehnt, mit dem Bemerken, dass das Geschäft ohne den Willen des Kaufmanns abgeschlossen worden sei. Das Landgericht Hamburg und desgleichen das Oberlandesgericht verurteilten jedoch den Kaufmann zur Zahlung, und führte dabei aus, dass es genüge, dass der Beklagte seinen Kommis behufs Oeffnung und Erledigung der Korrespondenz zurückgelassen habe. Da müsse sich jeder darauf verlassen können, dass dieser Vertreter auch abschlussberechtigt sei. Oben drein aber sei der Protest gegen den Abschluss zu spät erfolgt. Der Kaufmann habe am Montag Abend, als er zurückkehrte, oder spätestens am Dienstag früh erklären müssen, dass er den Abschluss nicht genehmige. Da er mit seiner Erklärung schuldhafterweise bis zum Donners tag wartete, so war sein Stillschweigen als Willenserklärung dahin auszulegen, dass er den Abschluss seines Kommis genehmige. Man sieht daraus, wie vorsichtig man mit der Er ledigung der Korrespondenz durch Angestellte sein muss, und wie verhängnisvoll es werden kann, wenn man im geschäftlichen Verkehr Erklärungen auf die lange Bank schiebt. Handelsnachrichten. Situationsbericht über das Versandgeschäft in Topf pflanzen und den Kulturstand im Mai - Juni. Die Frühjahrsmonate gehören stets für Topf pflanzen zu den besten des ganzen Jahres, ebenso ist zu dieser Zeit das Angebot jedenfalls das bedeutendste. Jede Handelsgärtnerei ist darauf angewiesen, im Mai bis Juni grosse Mengen fertiger Ware anzubieten, und auch die Grosskulturgeschäfte haben sich in den letzten Jahren mehr noch darauf eingerichtet, mit Azaleen, Rhododendron usw. den Markt zu ver sorgen. Die gesamte Geschäftslage kann als günstig bezeichnet werden, doch kam von einzelnen Artikeln eine solche Fülle zum Angebot, dass es nahezu un möglich war, einen entsprechenden Absatz durchzu setzen. Auf der andern Seite darf aber auch nicht verkannt werden, dass manche Grosskulturgeschäfte zu sehr mit ihrer alten Kundschaft rechnen, und gegen über dem öffentlichen Angebot eine zu übergrosse Rückhaltung an den Tag legen. Die Verhältnisse haben sich aber inzwischen geändert, und für schnell verderbliche Blütenpflanzen kann nur ein rechtzeitiges Hinweisen durch Inserate unter Benutzung unserer so weit verbreiteten „Offerte“ zum Ziel führen. Wenn nun Azaleen und Rhododendron nicht so abgesetzt werden konnten, wie das sonst der Fall war, so lässt sich das durch die ungeheueren Vorräte, welche durch den schwachen Absatz im Herbst 1902 in das nächste Versandjahr hinüber genommen werden mussten, er klären. Zu Pfingsten selbst fehlte es trotzdem beispiels weise in Hamburg an blühender Ware und auch in Berlin kann das Platzgeschäft in dieser Zeit als recht be friedigend bezeichnet werden. Der Monat Mai steht ausserdem in seiner zweiten Hälfte, vor allem, wenn Pfingsten so frühzeitig fällt, unter dem Einfluss der Gruppen- und Balkon-Bepflanzung; es werden dazu grosse Mengen fertiger Waren benötigt. Trotzdem enorme Vorräte an den Verbrauchsplätzen standen, trat ein ziemlich lebhafter Versand hervor, derselbe hielt nach dem Fest noch an, zumal vielfach die Neubepflanzung der Gruppen bis Mitte Juni verschoben wurde. Von grossem Einfluss für den Bedarf in kraut artigen Pflanzen ist zunächst die Schmückung der Balkons, Veranden, und die grössere Sorgfalt, welche auf die Bepflanzung der Vorgärten verwendet wird. Es trat dann wie jedes Jahr von Mitte Juni ab für blühende Pflanzen eine allgemeine Stille ein, die auch, bis der Herbstversand beginnt, anhalten wird. Bei den Blütenpflanzen stehen wie immer um diese Zeit Azaleen, Rhododendron, Eriken, Rosen und Hor tensien im Vordergrund, ferner sind noch Boronien, die an einzelnen Plätzen in grossen Mengen zum An gebot kamen, sowie Bougainvilleen erwähnenswert, letztere aber wegen ihrer immerhin Aufmerksamkeit erfordernden Kultur nicht in übergrosser Menge. Die Einführung der Lilie als Topfpflanze stösst gleichfalls auf Schwierigkeiten; sie ist im Verhältnis allerdings man das Haus in den ersten 14 Tagen auf zirka 4—5 0 Reaumur. Mit dem Giessen kann man in der ersten Zeit nicht vorsichtig genug sein und darf nur die trockensten Töpfe begiessen. Nach 14 Tagen wird sich die erste Vegetation bemerkbar machen, nunmehr sollte die Tempe ratur auf 8° R. erhöht werden. Auch ist es jetzt sehr vorteilhaft die Pflanzen bei Sonnen schein leicht zu überbrausen. Vor allem ist da vor zu warnen, anfangs eine zu hohe Temperatur zu halten, da dadurch oft der ganze Ertrag in Frage gestellt wird. Nach 5 Wochen werden sich die ersten Blütenknospen zeigen, es ist dann Zeit, mit einem leichten Dungguss nach- zuhelien. Während der vollen Blüte darf man die Temperatur zwar auf 12—14° R. erhöhen, bei Sonnenschein entsprechend mehr und die selbe Wärme bis zur Reife beibehalten. Während der Blüte ist insbesonders Sorge zu tragen, dass die Töpie auf ihrem Platze stehen bleiben und nicht verstellt werden, da dieses auf die Blüte höchst nachteilig einwirkt, auch ist es vorteilhaft, nach dem Ansatz die Früchte auf kleine, aus altem Reisig gefertigte Gabeln oder Stelzen zu bringen, damit dieselben der Sonne mehr ausgesetzt werden, somit auch rascher reifen. Die Verpackung der Taielfrüchte geschieht am besten in kleine Kistchen von 20 cm Länge, 9 cm Breite und 4 cm Höhe. Die einzelnen Früchte werden je in ein Erdbeerblatt verpackt und dann in Watte und halten so einen grösseren Transport aus, selbstverständlich darf die Frucht in keiner Weise gedrückt werden, wess- halb beim Pflücken derselben mit der grössten Vorsicht zu Werke zu gehen ist. Nach näheren Orten können ev. zwei Schichten, unter Ver wendung von genügenden Wattenlagen über einander gepackt werden; mehr aber keinen- falls. Auch dann sorgt man aber durch die Art der Packung dafür, dass jeder Druck, der bekanntlich die Früchte unverwendbar macht, ausgeschlossen ist. Für die spätere Treiberei ist es einfacher die Erdbeeren im Sommer vorher in Kästen zu pflanzen, welche im Frühjahr mit Fenstern bedeckt werden, jedenfalls hat man dann schon Anfangs Mai reife Früchte, welche immer noch sehr gute Preise erzielen. Für die Topfkultur und die Frühtreiberei ziehe ich Laxton’s Noble allen anderen Sorten vor, während für die Kasten sich „König Albert von Sachsen“ und Laxton’s Sovereign am besten eignen, jedoch ist in Dr. Mor ere eine gan z vorzügliche Sorte erlangt worden, welche jetzt in Frankreich in grossen Massen zur Treiberei herangezogen wird und wahrscheinlich sich auch bei uns bewähren dürfte. Gegen die oft massenhaft auftretenden Blattläuse wendet man mit gutem Erfolg Parasitol, welches mit 8 Teilen Wasser verdünnt wird an, mit Tabak zu räuchern ist nicht ratsam, da die jungen Blätter zu sehr darunter leiden. Auch ist es niemals empfehlens wert, wie von mancher Seite behauptet wird, die abgetriebenen Erdbeeren wieder zu pflanzen, dieselben gehören nur auf den Komposthaufen. Vermischtes. Kleine Mitteilungen. — In Weissenfels (Saale) genehmigten die Stadtverordneten die Kosten für die Um wandlung des alten Friedhofes in einen Stadt park in Höhe von Mk. 12000. — Die Garten baugesellschaft in Wien veranstaltet vom 9.—13. November am Parkring eine Gartenbau- Ausstellung, welche hauptsächlich Obst und Gemüse umfasst. — In den letzten Tagen des Juni ist auf den Höhengebieten der Eifel und des Hunsrück die Temperatur unter Null ge kommen, so dass feinere Zierpflanzen und empfind liche Gemüsearten strichweise erfroren sind. — In Frankfurt (Oder) ist die Abhaltung eines Tomatenfestes vom dortigen Gartenbauverein beschlossen worden; dasselbe findet in der ersten Hälfte des September statt. — Eine An zahl böhmischer Gemüsegärtner von Eger, Bud- weis, Saaz etc. unternahm eine Exkursionsreise nach Bamberg. — In Schöneberg ist die Verlegung der Stadtgärtnerei und eine bedeu tende Ausdehnung dieses Institutes beschlossen. — Die Stadtgärtnerstelle in Flensburg (Hol stein) ist bei einem Anfangsgehalt mit Mk. 1500 nebst freier Wohnung etc. öffentlich ausge schrieben. — Die Auskunftsstelle bei der Handelskammer in Sofia gibt jetzt in einer besonderen Abteilung auch Auskunft an aus ländische Kaufleute und Gewerbetreibende und zwar kostenfrei. — Zollfreiheit für einge führte Sämereien zum Anbau hat der por tugiesische Staatssekretär für die überseeischen Provinzen für den Distrikt Inhambane (Mozam bique) verfügt. — Der Verband der Handelsgärtner Deutschlands hat an die Handels- und Gewerbe-Kommission des preussischen Abge ordnetenhauses eine Petition gerichtet, worin er über die Erhebung von Gewerbesteuern bei Handelsgärtnern, Baumschulenbesitzern, Gemüse gärtnern Klage führt, weil diese Besteuerung so verschiedenartig gehandhabt wird. Trotz der ministeriellen Entscheidung, dass die produ zierenden Gärtner zur Landwirtschaft gehören und deshalb von der Gewerbesteuer befreit sind, würden bekanntlich vielfach kleinere Be triebe, die nebenbei etwas gekaufte Pflanzen und Blumen verwerten, zur Gewerbesteuer herangezogen und seien verpflichtet, den vollen Betrag zu zahlen. Es wird in dieser Petition auch auf die unrichtige Auslegung der Bestimmungen des Gesetzes, Absatz 1, § 4, wonach die Kunst- und Handelsgärtnereien von der Befreiung der Gewerbesteuern ausgeschlossen sind, hinge wiesen, und gewünscht, dass diese Einschrän kung endlich fortfallen möchte. Die Handels und Gewerbe-Kommission verkannte allerdings die Schwierigkeit, eine Trennung der produ zierenden und gewerblichen Gärtnereien vorzu nehmen nicht, erachtete aber die Petition im Prinzip für berechtigt und überwies dieselbe der Regierung als Material. — Es bleibt hier bei nur zu hoffen, dass infolge der Beachtung, welche diese Petition gefunden hat, in abseh barer Zeit eine Aenderung in der Handhabung der Erhebungen von Gewerbesteuern eintritt. — Einen bedenklichen Nebenerwerb befürwortet „Der Deutsche Kaufmann“. Er schlägt vor, dass man an schulfreien Tagen im Frühjahr 10—12 Schulmädchen Veilchen pflücken lassen soll, desgleichen Kamillen, Holunderblüten, Lindenblüten, Pfingstrosen blätter, Spitzwegerich, Kusspappelblätter, Fich ten- und Tannenzapfen. Diese soll man dann an Drogerien verkaufen und sich einen leichten Nebenverdienst verschaffen. Der Gemütsmensch, der sich nur R. unterzeichnet und der bei seiner Aufzählung die „Brennessein“ vergessen hat, die neuerdings von chemischen Fabriken sehr begehrt sind, schreibt wörtlich: „Ferner liess ich im vorigen Herbst durch einen Hausknecht im Walde zwei Tage lang Rosenwildlinge ausheben, brachte sie mit einem Handwagen nach Hause, vergrub sie in die Erde und ver kaufte sie im Frühjahr. Ich habe jetzt 300 Stück solcher Wildlinge am Lager ä 8 Heller pro Stück.“ Merkt denn dieser Konkurrent der Baumschulenbesitzer nicht, dass er hier Forstdiebstahl begeht und zu Forst- und Feld diebstahl anstiftet? Weder die Blüten und Blätter, noch die Rosenwildlinge sind herren loses Gut und es wäre besser gewesen, die Redaktion des „Deutschen Kaufmann“ hätte die Kaufleute in den „Landstädtchen“ vor einem solchen bedenklichen Nebenerwerb gewarnt.
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