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Der Handelsgärtner
- Bandzählung
- 6.1904
- Erscheinungsdatum
- 1904
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf5
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1824034628-190400003
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1824034628-19040000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-1824034628-19040000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Handelsgärtner
-
Band
Band 6.1904
-
- Ausgabe No. 1, 2. Januar 1904 1
- Ausgabe No. 2, 9. Januar 1904 1
- Ausgabe No. 3, 16. Januar 1904 1
- Ausgabe No. 4, 23. Januar 1904 1
- Ausgabe No. 5, 30. Januar 1904 1
- Ausgabe No. 6, 6. Februar 1904 1
- Ausgabe No. 7, 13. Februar 1904 1
- Ausgabe No. 8, 20. Februar 1904 1
- Ausgabe No. 9, 27. Februar 1904 1
- Ausgabe No. 10, 5. März 1904 1
- Ausgabe No. 11, 12. März 1904 1
- Ausgabe No. 12, 19. März 1904 1
- Ausgabe No. 13, 26. März 1904 1
- Ausgabe No. 14, 2. April 1904 1
- Ausgabe No. 15, 9. April 1904 1
- Ausgabe No. 16, 16. April 1904 1
- Ausgabe No. 17, 23. April 1904 1
- Ausgabe No. 18, 30. April 1904 1
- Ausgabe No. 19, 7. Mai 1904 1
- Ausgabe No. 20, 14. Mai 1904 1
- Ausgabe No. 21, 21. Mai 1904 1
- Ausgabe No. 22, 28. Mai 1904 1
- Ausgabe No. 23, 4. Juni 1904 1
- Ausgabe No. 24, 11. Juni 1904 1
- Ausgabe No. 25, 18. Juni 1904 1
- Ausgabe No. 26, 25. Juni 1904 1
- Ausgabe No, 27, 2. Juli 1904 1
- Ausgabe No. 28, 9. Juli 1904 1
- Ausgabe No. 29, 16. Juli 1904 1
- Ausgabe No. 30, 23. Juli 1904 1
- Ausgabe No. 31, 30. Juli 1904 1
- Ausgabe No. 32, 6. August 1904 1
- Ausgabe No. 33, 13. August 1904 1
- Ausgabe No. 34, 20. August 1904 1
- Ausgabe No. 35, 27. August 1904 1
- Ausgabe No. 36, 3. September 1904 1
- Ausgabe No. 37, 10. September 1904 1
- Ausgabe No. 38, 17. September 1904 1
- Ausgabe No. 39, 24. September 1904 1
- Ausgabe No. 40, 1. Oktober 1904 1
- Ausgabe No. 41, 8. Oktober 1904 1
- Ausgabe No. 42, 15. Oktober 1904 1
- Ausgabe No. 43, 22. Oktober 1904 1
- Ausgabe No. 44, 29. Oktober 1904 1
- Ausgabe No. 45, 5. November 1904 1
- Ausgabe No. 46, 12. November 1904 1
- Ausgabe No. 47, 19. November 1904 1
- Ausgabe No. 48, 26. November 1904 1
- Ausgabe No. 49, 3. Dezember 1904 1
- Ausgabe No. 50, 10. Dezember 1904 1
- Ausgabe No. 51, 17. Dezember 1904 1
- Ausgabe No. 52, 24. Dezember 1904 1
- Register Register 4
-
Band
Band 6.1904
-
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- Der Handelsgärtner
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NO. 27. Sonnabend, den 2. Juli 1904. VI. Jahrgang. DerJ-fande/sgär/ner. Verantwortlicher Redakteur: Hermann Pilz, Leipzig, Südstrasse 33. Für die Handelsberichte und den fachlichen Teil verantwortlich: Otto Thalacker, Leipzig-Gohlis. Kandels-Zeitung für den deutschen Gartenbau. Verlag von Bernhard Thalacker, Leipzig = Gohlis. Organ des „Gartenbau=Verbandes für das Königreich Sachsen E. G." „Der Handelsgärtner“ kann direkt durch die Post unter No. 3222» der Postzeitungsliste bezogen werden. Der Abonnementspreis beträgt pro Jahr: für Deutschland und Oesterreich-Ungarn Mark 5.—; für das übrige Ausland Mark 8.—. Das Blatt erscheint wöchentlich einmal Sonnabends. — Inserate kosten im „Handelspartner“ 30 Pfg. für die fünfgespaltene Petitzeile. Fangball-Spiel in der Gärtnerei! Rechtliche Stellung der Gärtnerei und kein Ende 1 Welche Frage man auch aus dem gärt nerischen Rechtsverkehr herausgreiien mag, immer wieder ist man gezwungen, wenn man sie beantworten will, sich vorerst darüber Klar heit zu verschaffen, welchen rechtlichen Cha rakter die Gärtnerei besitzt, ob sie den land wirtschaftlichen oder den gewerblichen, oder gar den handwerksmässigen Betrieben beizu zählen ist. Das letztere scheidet für uns aus, denn wer die Gärtnerei vom Handwerk nicht unterscheiden kann, dessen Unterscheidungs vermögen steht auf einem so tiefen Niveau, dass man ihn aus dem Rate der Götter lassen soll! Wir haben darüber schon so oft unsere Meinung geäussert, dass es Wasser ins Meer tragen hiesse, hier nochmals darauf zurück zukommen. Anders liegt es mit der Frage: Ist die Gärtnerei Landwirtschaftsbetrieb oder Gewerbe betrieb im allgemeinen? Wie wenig selbst die Verwaltungsbehörden und ihre Organe darüber sich klar sind, wie schwer es ihnen wird, diese grundlegende Frage zu entscheiden, darüber sind uns erst in letzter Zeit wieder neue Beweise geworden. Wir zeigten schon früher, wie die Gärtner, infolge missverständlicher Auffassung ergangener Ent scheidungen, vielfach zu den Beiträgen zur Handwerkskammer herangezogen wurden, wie man ihnen zumutete, ihre Lehrlinge am Fort- bikdungsschulunterricht teilnehmen zu lassen, obwohl ihr Betrieb zu den landwirtschaftlichen zu zählen war, wie man die Kinderarbeit ihnen beschränken wollte, weil man sie unter das für gewerbliche Betriebe erlassene Kinderschutz gesetz stellt, wie man von ihnen in grösseren Betrieben Arbeitsordnungen gefordert hat und anderes mehr. Der Humor an der Sache ist dabei, dass man anderwärts, wo man Betriebe desselben Charakters der Landwirtschaft zuerteilt, den Gärtner zur Erfüllung dieser gesetzlichen Vor schriften nicht heranzieht. Es ist seinerzeit ein Verdienst des „Allg. deutschen Gärtner vereins“, das wir auch heute noch gern an erkennen, wo wir das Tischtuch zwischen ihm und uns durchschnitten haben, gewesen, dass er in einer Sammlung widersprechender Urteile der Oeffentlichkeit zeigte, welch’ ein bedenk licher Zustand der Rechtsunsicherheit und da mit der Rechtlosigkeit in bezug auf die Gärt nerei in Deutschland besteht. In Nr. 11 der „Allg. Deutschen Gärtnerztg.“ findet sich ein Artikel „Das Hexeneinmaleins“, in welchem von neuem auf diesen Widerstreit hingewiesen wird. Ein Gärtnergehilfe Palm in Berlin klagte wegen kündigungsloser Entlassung auf 14 Tage Lohnentschädigung. Er ging an das Gewerbe gericht. Aber er hatte sich an ein falsches Forum gewendet. Das Gewerbegericht wies ihn zurück, da der Baumschulenbetrieb, um einen solchen handelte es sich, zur Landwirt schaft gehöre und Palm landwirtschaftlicher Arbeiter sei. Dies ist auch unsere Meinung und wir pflichten dem Gewerbegericht bei. Nun ging der Entlassene an das Amtsgericht und dieses schloss sich der Ansicht des Ge werbegerichts an. Freilich war das zuungunsten des Klägers, denn er stand ja in Tagelohn und konnte demnach, wenn über die Kündigung nichts vereinbart war, auch jeden Tag entlassen werden, so dass seine Klage haltlos erschien. Er legte aber Berufung ein und das Landgericht Berlin äusserte sich im gegenteiligen Sinne, wie Gewerbegericht und Amtsgericht, indem es urteilte: „Der Schwerpunkt einer Baumschul gärtnerei liegt nicht, wie bei der Landwirtschaft in der Erzeugung von Rohstoffen, sondern in der Veredelung derselben zwecks Veräusserung. Die Baumschule ist daher ein Gewerbebetrieb. Weil sie nun aber ein Gewerbebetrieb ist, so ist in der Klagsache selbst nur das Gewerbe gericht zuständig. Die Klage wird aus diesem Grunde abgewiesen und dem Kläger anheim gestellt, nochmals beim Gewerbegericht seine Sache anzubringen.“ Das ist ein trauriges Fangballspiel der Justiz, wie es in einem zweiten Kuiturstaat sicherlich nicht zu finden ist! Dar Fangball Palm fliegt nun wieder zum Gewerbegericht. Aber auch dieses ist des Spiels noch nicht müde. Es entscheidet, dass ein Gärtner, der in einer Baumschule Bäume pflanzt, okuliert, veredelt, formiert usw. eine einfache landwirt schaftliche Tätigkeit verrichtet und weist nun mehr selbst aus diesem Grunde die Klage ab. Da der Betrag unter 100 Mark ist, kann der Kläger keine Berufung an das Landgericht ein legen und muss sich bei dem Urteil beruhigen. Ganz abgesehen davon, dass wir im vorliegen den Falle auch der Meinung sind, dass ihm nicht Unrecht geschehen ist, weil auch wir ihn für einen Angestellten im Landwirtschaftsbetriebe halten, muss denn doch dieses Hin- und Her werfen der Streitsache zwischen Gewerbegericht und Amtsgericht als ein u n w ü r d i g e r Zustand bezeichnet werden. In Bonn wurde ein ähn liches Fangballspiel zwei und ein halbes Jahr getrieben, bis zuletzt das Landgericht den Be trieb für einen gewerblichen erklärte und als Berufungsgericht für den Gehilfen entschied. Aehnliche Fangballspiele kommen bei der Land schaftsgärtnerei vor. Wir haben sie hier bei Lohnklagen be obachtet. Früher haben wir gezeigt, wie auch bei Entscheidungen über die Fortbildungsschul pflicht dieses „Hinüber-Herüber-Spiel", aller dings nicht zur Belustigung der Beteiligten, getrieben wird, desgleichen bei der Frage, ob der Gärtner Beiträge zur Handwerkskammer zu zahlen hat. Neuerdings sind uns nun wieder Fälle zu Ohren gekommen, welche zeigen, dass dasselbe Fangballspiel bei der Entscheidung auf die Frage in Szene gesetzt wird: „Muss der Gärtnerlehrling ein Arbeitsbuch haben?“ Auch hier wird der Gärtner zwischen Land wirtschaft und Gewerbe herumgeworfen und bald diesem, bald jenem zugewiesen. Und hier sind die Folgen keine zivilrechtlichen, sondern strafrechtliche. Wer einen minderjährigen Ar beiter ohne Arbeitsbuch beschäftigt, obwohl er ein solches besitzen muss, wird nach § 150 der Gew.-Ordn. mit Geldstrafe bis zu 20 Mir. und im Unvermögensfalle mit Haft bis zu drei Tagen für jeden Fall der Verletzung des Ge setzes bestraft. Ganz je nachdem nun eine Verwaltungsbehörde einen gärtnerischen Betrieb für einen landwirtschaftlichen oder gewerblichen erklärt, entscheidet sie auch die Frage nach dem Arbeitsbuche der Gärtnerlehrlinge. Das Arbeitsbuch wird in der Gewerbeord nung in dem Abschnitt über gewerbliche Arbeiter behandelt (Tit. VII. § 107 ff) Minder jährige gewerbliche Personen dürfen danach, soweit reichsgesetzlich nicht ein anderes zu gelassen ist, z. B. bei Lehrlingen im Handels gewerbe, nur beschäftigt werden, wenn sie mit einem Arbeitsbuche versehen sind, das der Arbeitgeber beim Beginne der Arbeit von ihnen einzuforJern, zu verwahren, auf amtliches Ver langen vorzulegen und nach rechtmässiger Lösung des Arbeitsverhältnisses wieder aus zuhändigen hat. Das Arbeitsbuch wird von der Polizeibehörde ausgestellt und die Polizeibehörde überwacht auch die Beobachtung dieser Vor schriften im Geschäftsverkehr. So konnte es kommen, dass ein Schutzmann, wie wir in der vorigen Nr. des „Handelsgärtner“ berichteten, in Gärtnereien nach dem Arbeitsbuche der Gärtnerlehrlinge fragte und da ein solches nicht vorhanden war, einfach dekretierte: Die Lehrlinge müssen ein solches haben, da die Gärtnerei zum Handwerk gehört! Dieser „Schutzengel“ hatte zwar schnell ein Urteil gefasst, aber so leicht kann man sich die Sache denn doch nicht machen. Ist der Betrieb ein landwirtschaftlicher und sind demnach die Angestellten landwirtschaft- liehe Bedienstete, so greifen die Bestimmungen der Gewerbeordnung nicht Platz und der Gärtnerlehrling hat kein Arbeitsbuch zu führen. Ist der Betrieb ein gewerblicher, so muss ein solches Buch geführt werden und der Gärtnerei besitzer macht sich strafbar, wenn er einen Lehrling ohne Arbeitsbuch in die Lehre nimmt. Wir stehen also immer wieder vor der Kardi nalfrage, die seit langer Zeit ihrer Erledigung harrt. Bei der heutigen Rechtsunsicherheit aber ergab sich folgendes: Ein Handelsgärtner in B. mit landwirtschaftlichem Betrieb führte keine Arbeitsbücher für seine Lehrlinge und erhielt ein Strafmandat, gegen das er Wider spruch erhob. Das Schöffengericht sprach ihn frei, da sein Betrieb ein landwirtschaftlicher sei und er keine Arbeitsbücher für die Lehrlinge brauche. Der Amtsanwalt legte Berufung ein. Das Landgericht hob das Urteil auf und be stätigte das Strafmandat, da der Betrieb ein gewerblicher sei. Anders in H„ wo ebenfalls ein Strafmandat ergangen war. Hier verurteilte das Schöffengericht und das Landgericht sprach frei, weil ein landwirtschaftlicher Betrieb vor liege. Und dabei drehte es sich nach den Schilderungen ganz um dieselben Betriebe. Es handelte sich eben nur um die persönliche Auffassung der Richter, die sehr oft eine schiefe sein wird. Wenn man doch wenigstens in solchen Fällen Sachverständige zu Rate ziehen wollte! Es liesse sich dann doch eine festere Spruchpraxis erwarten und die Zerfahrenheit, die heute herrscht, würde wenigstens etwas behoben werden. Wir können allen den Handelsgärtnern, welche ihren Betrieb für einen landwirtschaft- Die Ausstellung abgeschnittener Rosen in Düsseldorf. I. Die vom „Verein Deutscher Rosenfreunde“ vom 25.—29. Juni in Düsseldorf abgehaltene Ausstellung von abgeschnittenen Rosen hatte in jeder Beziehung einen grossen Erfolg zu verzeichnen. Die Ausstellung war von den meisten der hervorragendem Rosenfirmen be schickt worden, so dass dadurch eine selten schöne und vollzählige Sammlung neuerer und älterer Rosensorten vereinigt wurde. Es ver dient besonders hervorgehoben zu werden, dass namentlich die guten und bevorzugtesten Varie täten in grossen Mengen und in schönster Entwicklung von den verschiedensten Ausstel lern eingesandt wurden. Die Witterung be günstigte die Ausstellung aufs vorteilhafteste, denn dadurch, dass sich die am Tage vor der Eröffnung herrschende grosse Hitze wesentlich abkühlte und während den nachfolgenden Aus stellungstagen keine erhebliche Steigerung an nahm, hielten sich die Blumen verhältnismässig gut. Leider liess das Licht in der Halle recht zu wünschen übrig, jedenfalls wären die Farben weit besser zur Geltung gekommen, wenn man für genügendes Oberlicht gesorgt hätte. Als die Königin der Ausstellung muss mit Entschiedenheit die Peter Lambertsche Züchtung „Frau Karl Druschki“ bezeichnet werden, die wohl noch auf keiner Ausstellung zuvor derartige Triumphe gefeiert hat. Vom Züchter selbst wie auch von anderen Rosen firmen war die Sorte in prachtvoll entwickelten Blumen ausgestellt worden und fand daher bei Fachleuten und Laien die grösste Bewun derung. Es ist nicht mehr zu leugnen, dass diese Rose heute schon die gesuchteste aller Rosen ist und das auch für unabsehbare Zeiten zweifellos bleiben wird. Sie besitzt derart viele und bedeutende Vorzüge, wie sie kaum einer anderen Sorte zugesprochen werden können. Auf die einzelnen Eigenschaften wollen wir nicht näher eingehen, haben wir doch schon wiederholt diese schöne Sorte im „Handels gärtner“ empfohlen. Am meisten interessieren auf einer Aus stellung immer die Neuheiten. Die meisten unserer bekannten Rosenzüchter hatten ihre letzten Kreuzungen eingesandt und wenn auch dieses Mal wieder zum Teil geringwertigere Sachen vertreten waren, so traten dennoch mehrere Züchtungen bezüglich verschiedener, vorteilhafter Eigenschaften derart hervor, dass sie verdienen hier erwähnt zu werden. Mit einer Reihe von Sämlingen war Peter Lam bert-Trier erschienen, die wir hier aber nicht alle einzeln anführen wollen. Auffallend war die neue Kletterrose „Trier“, die nach den Angaben des Züchters leicht remontiert und bis zum Eintritt des Frostes ihre schön ge füllten, prachtvoll cremeweissen Blumen hervor- bringt. Der Wuchs soll ausserordentlich kräftig sein. Da wir unter den Kletterrosen so wenig remontierende Sorten besitzen, dürfte diese Neuheit ganz besonderen Wert besitzen. Eine hübsche Zwerg-Polyaniha-Rose ist „Frau Cecilie Walter“. Eine eigenartig schöne Färbung be sitzt die Neuheit „Edu Meyer“ zart orange- rosa, die Blumen sind gross, schön gefüllt und von guter Form. „Oberhofgärtner A. Singer“ hat eine gut geformte Blume und ist leuchtend karminrot gefärbt. „Frau Cilla Rautenbach“ verdient sowohl wegen ihrer Form als auch orangezartrosa Farbe erwähnt zu werden. Von dem schon genannten Züchter wird in diesem Jahre die von O Jacobs, Weitendorf gewon nene Neuheit „Ruhm der Gartenwelt“ in den Handel gegeben. Sie fällt durch ihre gute Füllung, sowie auch durch ihre Farbe auf, die sich ganz ausgezeichnet hält. Allgemeine An erkennung fand eine von Chr. Weigand- Soden a. Taunus vorgeführte neue Kletterrose „Anna Rübsamen“, die eine Wichuraiana-Hybnde darstellt. Die Farbe ist ein allerliebstes Zart rosa mit cremeweiss und ist dabei von grösster Haltbarkeit. Ganz besonders ansprechend ist die kleine spitze Knospe im Stadium des Auf blühens; die Blumen sind ziemlich stark duftend Weitere Neuheiten desselben Züchters sind Weigands Crimson Rambler (Non plus ultra), ausserordentlich reichblühend, eine Kreuzung zwischen Blanche Rebatel und Turners Crimson Rambler. Aus den beiden gleichen Stamm formen ist „Taunusblümchen“ von zarter kar minroter Farbe, hervorgegangen. Erwähnens wert ist ausserdem die Kletterrose „Frau Anna Fischer“, eine zarte Blume, klein und schön gefüllt. Das Laub aller dieser Sorten ist glän zend grün und wird weder von Rost noch von Mehltau befallen. Sie machen in einer Saison Triebe bis zu 3 und 4 Meter. Einige tatsäch lich hervorragende Neuheiten hatte auch J. C Schmidt-Erfurt ausgestellt und zwar zwei be sonders schöne noch unbenannte Sämlinge von Crimson Rambler. Die enorm grosse Dolde der einen war zusammengesetzt aus grossen gut gefüllten Blumen, deren Grundton weiss ist, während der Rand der Blumenblätter, zart rosa gefärbt, allmählich in den weissen Grund ton ausläuft. Der zweite Sämling, ebenfalls von Crimson Rambler abstammend, ist im Bau der Blumen dem ersten vollständig ähnlich, hat aber eine schöne angenehme rosa Farbe, mit karminrotem Rand der Blumenblätter. Auffallend schön war ausserdem ein Sport von Kaiserin Auguste Viktoria von demselben Züchter. Die Blumen haben eine ausgezeichnete Füllung, die Farbe ist weiss in creme übergehend. Auch die letzt jährige J. C. Schmidt’sche Neuheit „Rosalinde“, die überaus vielblumige Dolden von lachsrosa Farbe macht, war mit vertreten. Unter den Kreuzungen von Soupert & Notting fielen uns zwei ganz besonders auf. Die erste, eine Teehybride, hervorgegangen aus den beiden Sorten Kaiserin Auguste Viktoria X G Nabonnand, ist prachtvoll gefüllt, gross blumig und von schöner Form. Die aufblühende Knospe ist lang und schön spitz. Die weisse Grundfarbe hat einen leichten Anflug von zart rosa. Der zweite Sämling ist ebenfalls eine Teehybride von Antoine Rivoire und Souvenir d’un ami abstammend. Die gut gefüllte, lange Blume ist von zartrosa in cremeweiss über gehend; r Farbe. Von T. Boehm-Obercassel bei Bonn genel uns ein durch Kreuzung von Marquise Salisbury X Meteor X Van Houtte entstandener Sämling, dessen Blumen sehr schön geformt und von leuchtend roter Farbe sind. Als eine wertvolle Neuheit ist auch eine neue durch gegenseitige Befruchtung von Princesse de Bearn und Francis Dubreuil gewonnene Rose des Züchters Robert Türke-Meissen hervor zuheben. Die Blume ist von tadelloser Form und die Farbe ein wunderbares Dunkelsamtrot. Wenn sich die Sorte in anderen Beziehungen bewährt, so ist sie jedenfalls wert, als Neuheit in den Handel zu kommen. Erwähnenswert sind auch zwei weitere Hybriden desselben Züchters: Mme. Hoste X Marjorie, cremeweiss und Mme. Hoste X Soleil d’or, lang, gut ge füllt, von cremeweisser Farbe. Der schon durch verschiedene Rosenneuheiten bekannt ge wordene Rosenzüchter 0 Jacobs in Weiten dorf hatte auch dieses Mal mehrere gute Kreu zungen vorgeführt. „Ruhm der Gartenwelt“ haben wir schon lobend erwähnt. „Freiherr von Schilling“ ist vielleicht die beste seiner neuesten Züchtungen. Die Blume hat eine tadellos schöne Form und Farbe. Auch diese Sorte wird von Peter Lambert-Trier dem Handel übergeben. Hervorragend war ausserdem ein
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