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Der Handelsgärtner
- Bandzählung
- 6.1904
- Erscheinungsdatum
- 1904
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf5
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1824034628-190400003
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1824034628-19040000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-1824034628-19040000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Handelsgärtner
-
Band
Band 6.1904
-
- Ausgabe No. 1, 2. Januar 1904 1
- Ausgabe No. 2, 9. Januar 1904 1
- Ausgabe No. 3, 16. Januar 1904 1
- Ausgabe No. 4, 23. Januar 1904 1
- Ausgabe No. 5, 30. Januar 1904 1
- Ausgabe No. 6, 6. Februar 1904 1
- Ausgabe No. 7, 13. Februar 1904 1
- Ausgabe No. 8, 20. Februar 1904 1
- Ausgabe No. 9, 27. Februar 1904 1
- Ausgabe No. 10, 5. März 1904 1
- Ausgabe No. 11, 12. März 1904 1
- Ausgabe No. 12, 19. März 1904 1
- Ausgabe No. 13, 26. März 1904 1
- Ausgabe No. 14, 2. April 1904 1
- Ausgabe No. 15, 9. April 1904 1
- Ausgabe No. 16, 16. April 1904 1
- Ausgabe No. 17, 23. April 1904 1
- Ausgabe No. 18, 30. April 1904 1
- Ausgabe No. 19, 7. Mai 1904 1
- Ausgabe No. 20, 14. Mai 1904 1
- Ausgabe No. 21, 21. Mai 1904 1
- Ausgabe No. 22, 28. Mai 1904 1
- Ausgabe No. 23, 4. Juni 1904 1
- Ausgabe No. 24, 11. Juni 1904 1
- Ausgabe No. 25, 18. Juni 1904 1
- Ausgabe No. 26, 25. Juni 1904 1
- Ausgabe No, 27, 2. Juli 1904 1
- Ausgabe No. 28, 9. Juli 1904 1
- Ausgabe No. 29, 16. Juli 1904 1
- Ausgabe No. 30, 23. Juli 1904 1
- Ausgabe No. 31, 30. Juli 1904 1
- Ausgabe No. 32, 6. August 1904 1
- Ausgabe No. 33, 13. August 1904 1
- Ausgabe No. 34, 20. August 1904 1
- Ausgabe No. 35, 27. August 1904 1
- Ausgabe No. 36, 3. September 1904 1
- Ausgabe No. 37, 10. September 1904 1
- Ausgabe No. 38, 17. September 1904 1
- Ausgabe No. 39, 24. September 1904 1
- Ausgabe No. 40, 1. Oktober 1904 1
- Ausgabe No. 41, 8. Oktober 1904 1
- Ausgabe No. 42, 15. Oktober 1904 1
- Ausgabe No. 43, 22. Oktober 1904 1
- Ausgabe No. 44, 29. Oktober 1904 1
- Ausgabe No. 45, 5. November 1904 1
- Ausgabe No. 46, 12. November 1904 1
- Ausgabe No. 47, 19. November 1904 1
- Ausgabe No. 48, 26. November 1904 1
- Ausgabe No. 49, 3. Dezember 1904 1
- Ausgabe No. 50, 10. Dezember 1904 1
- Ausgabe No. 51, 17. Dezember 1904 1
- Ausgabe No. 52, 24. Dezember 1904 1
- Register Register 4
-
Band
Band 6.1904
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- Der Handelsgärtner
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6 nehmen und führt an, dass die Waldbesitzer den Kampf gegen den Kiefernspinner, der oft mals ungeheure Flächen vernichte, auf eigene Kosten führen müssen. Die Regierungen hätten den Kompromiss, welchen der Kommissions antrag wünsche, nicht geschlossen, man hätte den einzelnen Staaten die Art der Bekämpfung vollständig überlassen, doch könnte das Reich durch ein Gesetz diesen Zwang den Bundes staaten nicht auferlegen. Er kommt immer wieder auf die Seuchengesetze und Sperrungen im Vergleichsfalle zurück, die manchmal viel empfindlicheren Schaden verursachen müssten als dies hier bei den Baumschulenbesitzern der Fall sei, die ihre Reben nicht verkaufen könnten. Er streift auch die wirschaftliche Frage, wo nach wir uns einrichten müssten „mit der Reblaus, wie in Frankreich, zu leben“. Bisher sei noch nicht der Beweis geführt, dass die amerikanische Rebe als Grundlage für die Ver jüngung diene. Ausserdem hätten diese Ver edlungen auf die Qualität des Weines vielfach den ungünstigsten Einfluss ausgeübt. Sachver ständige hätten behauptet, dass auch die fran zösischen Weine sehr darunter gelitten haben. — Nachdem noch der Abgeordnete Gröber bemerkte, dass der Vertreter der sozialdemokrati schen Fraktion klipp und klar erwähnt habe: es sei nicht die Aufgabe der Sozialdemokraten, die Interessen der kleinen Bauern zu wahren, son dern sie wollen einen Teil der Kosten auf diese abwälzen — er möchte das ausdrücklich fest stellen —, erwidert hierauf der Abgeordnete Dreesbach. Nach Ablehnung der Abänderungsanträge Gröber-Müller wird der § 6 in der durch die Kommission vorgeschlagenen Fassung unver ändert angenommen und lautet: § 6. Derjenige, dessen Rebpflanzungen von den in den §§ 1 und 2 bezeichneten Mass regeln betroffen werden, ist befugt, den Ersatz des Werts der auf obrigkeitliche Anordnung vernichteten und des Minderwerts der bei der Untersuchung beschädigten gesunden Reben zu verlangen. Die Bestimmungen darüber, 1. von wem die Entschädigung zu gewähren und wie sie aufzubringen ist, 2. nach welchen Grundsätzen die Entschädigung zu ermitteln und festzustellen ist, sind von den Bundesstaaten zu treffen. § 7. Eine Entschädigung wird nicht gewährt: 1. wenn die Vernichtung dadurch veranlasst wird, dass bei Anlage oder Erneuerung der Rebpflanzung eine zum Schutze gegen die Reblaus erlassene gesetzliche Vorschrift oder polizeiliche Anordnung verletzt worden ist, 2. wenn äusser dem Falle der No. 1 der Be schädigte oder sein Erblasser in bezug auf die von der Vernichtung betroffene Fläche oder in bezug auf eine andere Fläche, von welcher die Reblaus auf die erstere Fläche verschleppt worden ist, eine zum Schutze gegen die Reblaus erlassene gesetzliche Vor schrift oder polizeiliche Anordnung vorsätz lich oder fahrlässig verletzt hat, oder wenn ein anderer Vorgänger im Besitze der Fläche sich einer solchen Verletzung schuldig ge macht hat und dies dem Beschädigten oder seinem Erblasser bei dem Erwerbe bekannt war. § 8. Wer unter vorsätzlicher Verletzung der zum Schutze gegen die Reblaus erlassenen gesetzlichen Vorschriften oder polizeilichen An ordnungen eine Rebpflanzung anlegt oder er neuert oder Rebmaterial für eine Rebpflanzung liefert. ingleichen wer vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit die Reblaus auf einem Grundstück verbreitet, haftet für die Kosten der durch sein Verhalten veranlassten behörd lichen Massregel. Zu diesen Kosten sind auch die an Dritte zu zahlenden Entschädigungen zu rechnen. Die Bestimmungen über Festsetzung und Beitreibung der Kosten werden von den Bundes staaten erlassen. § 9. Mit Gefängnis nicht unter einem Monat und mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark wird bestraft, wer vorsätzlich die Reb laus auf einem Grundstück verbreitet. Der Versuch ist strafbar. § 10. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: I. wer vorsätzlich dem Verbote des § 3 zu wider bewurzelte Reben über die Grenzen eines Weinbaubezirkes versendet, einführt oder ausführt; 2. wer vorsätzlich den nach Massgabe des § 2 oder des § 2 Abs. 4 erlassenen Anordnungen oder den zum Schutz gegen die Reblaus für die Ein- und Ausfuhr über die Grenzen des Reichs erlassenen Vorschriften zuwider handelt ; 3. wer wissentlich unrichtige Eintragungen in die nach § 5 zu führenden Bücher macht oder die nach Massgabe des § 5 von ihm geforderte Auskunft wissentlich unrichtig erteilt. §11. Mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Haft wird bestraft: 1. wer eine der im § 9 oder im § 10 Nr. 1, 2 bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht; 2. wer äusser dem Falle des § 10 Nr. 3 den Vorschriften über die nach § 5 zu führenden Bücher zuwiderhandelt; 3. wer die nach Massgabe des § 5 von ihm geforderte Auskunft verweigert oder aus Fahrlässigkeit unrichtig erteilt. § 12. Mit Geldstrafe bis zu einhundert fünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft, wer der ihm nach § 4 obliegenden Anzeigepflicht nicht genügt. Bei § 13, der den Bundesrat ermächtigt, Grundsätze für die Ausführung des § 1 bis 3 und § 5 festzustellen, kommt es zu einer kurzen Debatte, in der Abgeordneter Blankenhorn nochmals darum bittet: dabei die Interessen der Baumschulenbesitzer zu berücksichtigen. — Der bayrische Regierungskommissar Freiherr von Stein sichert hierbei zu, dass die Ausführungs bestimmungen so gefasst würden, dass sie die Baumschulenbesitzer möglichst wenig behelligen. Der betreffende Paragraph lautet: § 13. Der Bundesrat ist ermächtigt, Grund sätze für die Ausführung der §§ 1 bis 3 und des § 5 aufzustellen. Erweist sich die Unterdrückung der Reblaus in einer Gegend als nicht mehr durchführbar, so kann durch Beschluss des Bundesrats an geordnet werden, dass für die Gegend einzelne Vorschriften dieses Gesetzes äusser Anwendung treten. In diesem Falle hat der Bundesrat über die zum Schutze des übrigen Weinbaues er forderlichen besonderen Anordnungen zu be schliessen. Daraufhin wird auch Paragraph 13, sowie der übrige Teil des Gesetzes, ohne weitere Debatte angenommen. Die weiteren Paragraphen lauten: § 14. Der Vollzug dieses Gesetzes liegt den Landes-Regierungen ob. Die mit dem Vollzüge betrauten Personen sind befugt, in Erfüllung ihrer Aufgabe jeder zeit mit ihren Gehilfen die in Betracht kom menden Grundstücke zu betreten und dort die erforderlichen Arbeiten vorzunehmen. § 15. Der Reichskanzler hat die Aus führung zu überwachen, insbesondere auf die gleichmässige Handhabung des Gesetzes hinzu wirken; die zu diesem Zwecke abgeordneten Beamten und Sachverständigen sind befugt, den Bekämpfungsarbeiten beizuwohnen; die Landesbehörden sind verpflichtet, deren Er suchen um Vornahme oder Wiederholung ein zelner Untersuchungen stattzugeben. Tritt die Reblaus in einer solchen Gegend auf oder erlangt sie eine solche Verbreitung, dass sich die zu ergreifenden Massregeln auf die Gebiete verschiedener Bundesstaaten er strecken müssen, oder dass die Gefahr der Verbreitung auf das Gebiet eines Nachbarstaates entsteht, so hat der Reichskanzler oder ein von ihm bestellter Reichskommissar für Herstellung und Erhaltung der Einheit in den seitens der Landesbehörden zu treffenden oder getroffenen Massregeln zu sorgen und das zu diesem Zwecke Erforderliche anzuordnen, nötigenfalls auch die Behörden der beteiligten Bundesstaaten unmittel bar mit Anweisung zu versehen. § 16. Das Gesetz tritt am 1. April 1905 an die Stelle des Gesetzes, betreffend die Ab wehr und Unterdrückung der Reblaus, vom 3. Juli 1883, insoweit nicht durch kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesrates für einzelne Bestimmungen ein früherer Zeit punkt bestimmt wird. Die dritte Beratung dieses Gesetz entwurfes ist inzwischen ebenfalls beendet und ohne die Berücksichtigung der Wünsche der deutschen Handelsgärtner und Baumschulenbe sitzer — ohne die Einwendungen und ein gereichten Anträge Dr. Blankenhorn und Gröber angenommen worden. Aus der Ge neraldiskussion, die abermals einen ziemlich breiten Raum einnahm, teilen wir den Lesern unseres Blattes nachstehendes mit: Zunächst ergriff der sozialdemokratische Abgeordnete Schulze das Wort und versuchte seine früheren Ausführungen abzuschwächen; er bezog sich auf einen von Auer gestellten Antrag, wonach Entschädigungen von allen Bundesstaaten festzustellen sind, und worin es heisst: „Werden Interessentenverbände zur Auf bringung der Entschädigung oder eines Teiles derselben gebildet, so sind die Beitragssätze progressiv nach dem Ertrag des dem Weinbau dienenden Besitzes zu gestalten.“ — Der Zent rumsabgeordnete Erzberger bemerkt, dass seine Partei diesen Antrag ablehnen würde und erwähnt hierbei, dass den Weinberg- und Baum schulenbesitzern nach dem Gesetz kein voller Ersatz gewährt würde, denn für das Kultur verbot sei keine Entschädigung vorgesehen. Er wundert sich, das der Abgeordnete Schulze seinen früheren Standpunkt geändert hat und nunmehr den Winzern seine Vorschläge schmack haft zu machen versuche. — Der Abgeordnete Dr. Blankenhorn bestätigt, dass auch die nationalliberale Partei den Antrag Schulze-Auer ablehnen würde. Der letztere Zusatz würde gerade die kleinen Weinbergbesitzer sehr treffen und sagt, dass zu den vielen Feinden des Winzers und des Weins (vor allem auch der Handelsgärtnereien und der Baumschulenbesitzer d. R.) zu den Läusen, Würmern und Spinnen sich neuerdings auch die Sozialdemokraten ge sellten. — Der sozialdemokratische Abgeordnete Dr. David trat warm für seinen Parteifreund ein und beschuldigte den Abgeordneten Gröber der unrichtigen Auslegung; er behauptet, seine Parteigenossen hätten sich auf den Boden der Regierung gestellt, die doch auch die Interessen der kleinen Winzer vertrete. — Auch der par teilose Abgeordnete Delsor drückt sein Be dauern darüber aus, dass gerade von der äussersten Linken, die sonst zentralistisch denke und arbeite, dieser Antrag, wonach der ein zelne Winzer und die Bundesstaaten zur Ent schädigung heranzuziehen sind, eingereicht wurde. Er weist gleichzeitig als Elsässer auf den Niedergang des Weinbaues daselbst hin und bittet, den Antrag der Sozialdemokraten abzulehnen. — Nachdem Abgeordneter Erz berger (Zentrum) sich nochmals scharf gegen den sozialdemokratischen Antrag Auer ge wendet hat, der das ganze Ergänzungsgesetz hinfällig mache, ergreift Dr. Müller-Sagan das Wort und tritt für die sozialdemokratische Vorlage ein, indem er der Ansicht ist, dass dadurch die grösseren Weinbaubesitzer schärfer als die kleinen herangezogen werden könnten. Dabei hält er eine Entschädigung der Reb schulenbesitzer für notwendig, verzichtet aber im Interesse des Zustandekommens des Ge setzes darauf. Er erklärt zum Schluss, dass er für das Gesetz stimmen werde, weil es einen Fortschritt gegenüber der gegenwärtigen Zu stände darstelle, nur sei erwünscht, dass diese Zusatzparagraphen auch loyal durchgeiührt würden. — Der Abgeordnete Vogt der wirt schaftlichen Vereinigung beantragt, dass auch eine Entschädigung für die durch ein Ver- äusserungsverböt entwerteten Reben bewilligt werde. — Der Zentrumsabgeordnete Schüler bedauert, dass sein Antrag zu Gunsten der Rebschulenbesitzer abgelehnt worden sei und bemerkt hierzu, dass das Grossherzogtum Baden bereits auf Kosten des Staates Entschädigungen bewillige, und was das kleine Baden könne, das müsse auch dem Deutschen Reiche mög lich sein. — Zum Schluss wendet sich noch mals Abgeordneter Dr. David gegen die An griffe auf die Sozialdemokratie, sicher würden seine Parteigenossen in den Einzellandtagen bei der Regelung der Entschädigungsfrage dafür sorgen, dass die kleinen Winzer mit den Kosten möglichst verschont blieben. — Damit schloss die Generaldiskussion. In der sich hier anschliessenden Spezial debatte wurde dann § 3 mit der „Abänderung Dr. Blankenborn“, die von dem nationalliberalen Abgeordneten Schellhorn begründet wurde, von dem Bundesratsmitglied Freiherrn von Stein als Verbesserung anerkannt, angenommen. — Zu § 6 empfiehlt der Abgeordnete Dr. Wolff von der wirtschaftlichen Vereinigung den früher mitgeteilten „Antrag Vogt-Hall, der die kleinen Gärtner, welche mit Reben handeln, schützen soll und bemerkt hierzu, dass die Wünsche der Handelsgärtner so begründet seien, dass die Regierung ihnen kein „Unannehmbar“ entgegen setzen dürfe. Es handelt sich hierbei um ein viele Jahre andauerndes Verbot, um die Auf gabe eines Handelszweiges, deshalb könne auch keine Parallele mit Viehseuchen, die nur vor übergehend auftreten, gezogen werden. — Als Kommissar des Bundesrates bemerkt Freiherr von Stein, dass bereits in der zweiten Sitzung die Regierung bei dem „Anfrage Gröber“ er klärt habe, dass dessen Annahme das Gesetz ernstlich gefährden würde. Er bittet daher dringend, diesem Anträge nicht zuzustimmen: den „Antrag Auer-Schulze“ dagegen müsse er um so mehr für annehmbar halten, als hier von der Bildung von Interessentenverbänden nur hypothetisch die Rede sei. — In der weiteren Verhandlung erklärt sich der Abgeordnete Sartorius von der freisinnigen Volkspartei gegen die „Anträge Wolff und Auer“; er empfehle die Kommissionsfassung, welche haupt sächlich bezwecke, dass die preussische Re gierung nach ihrer gewöhnlichen Neigung die Lasten auf einzelne Provinzen abwälze. — Der Zentrumsabgeordnete Dr. Spahn erklärt, er wolle sich nicht mehr auf den „Antrag Vogt“ einlassen, um ein Scheitern des Gesetzes zu verhindern. — Nach weiteren Ausführungen des Dr. Wolff und Freiherrn von Stein spricht sich Freiherr von Heyl zu Herrnsheim gegen den „An trag Auer“ aus, da nach der Rente des Wein baues die geringen Lagen im Verhältnis zu den guten am meisten belastet würden. Er ist ebenfalls dafür, dass der schon schwer kämpfende Winzerstand vollständig befreit und das Reich belastet werde. Dr. David bemerkt für die Sozialdemokratie nochmals, dass diese sich den Schutz der kleinen Winzer in den Landtagen angelegen sein lassen würden, und es erwidert ihm darauf Freiherr von Heyl zu Herrnsheim, dass der „Antrag Auer-Schulze“ den Interessen der kleinen Weinbauern geradezu widerspreche. Nur nach dem Bodenwert, nie nach dem Er- tragswert können die Zuschüsse bemessen werden. — Bei der nunmehr vorgenommenen Abstimmung werden die Anträge Auer, Schulze und Vogt abgelehnt, dagegen wird § 6 nach den Be schlüssen der zweiten Lesung, ebenso der Rest des Gesetzes in der Gesamtabstimmung, das Gesetz im ganzen angenommen. — Wir kommen demnächst noch in einem be sonderen Artikel auf die Bedeutung dieses Ge setzes unter Bezugnahme auf die Gärtnerei zurück, und werden dann nochmals unseren Standpunkt eingehend erörtern. Patente. Ein Patent erhielt: Fr. 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Internationale Handelszeitung für Samen- und Gartenbau. Unentbehrliches Spezialorgan! Erscheint monatlich einmal. Abonnementsbetrag: Frankreich 5 Fres., 5) Ausland 6 Fres. Redaktion und Verlag von E. Forgeot, PARIS, SO, Avenue de la Republique. Der heutigen Nummer des „Handelsg." liegen folgende Beilagen bei: C. Schwanecke in Oschersleben. David Sachs in Quedlinburg a. Harz. Wir empfehlen diese Beilagen zur gefl. Beachtung. Die Expedition von „Der Handelsgärtner.“ Verlag von Bernhard Thalacker, Leipzig-Gohlis. — Druck von Thalacker & Schöffer, Leipzig.
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