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Der Handelsgärtner
- Bandzählung
- 6.1904
- Erscheinungsdatum
- 1904
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf5
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1824034628-190400003
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1824034628-19040000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1824034628-19040000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Handelsgärtner
-
Band
Band 6.1904
-
- Ausgabe No. 1, 2. Januar 1904 1
- Ausgabe No. 2, 9. Januar 1904 1
- Ausgabe No. 3, 16. Januar 1904 1
- Ausgabe No. 4, 23. Januar 1904 1
- Ausgabe No. 5, 30. Januar 1904 1
- Ausgabe No. 6, 6. Februar 1904 1
- Ausgabe No. 7, 13. Februar 1904 1
- Ausgabe No. 8, 20. Februar 1904 1
- Ausgabe No. 9, 27. Februar 1904 1
- Ausgabe No. 10, 5. März 1904 1
- Ausgabe No. 11, 12. März 1904 1
- Ausgabe No. 12, 19. März 1904 1
- Ausgabe No. 13, 26. März 1904 1
- Ausgabe No. 14, 2. April 1904 1
- Ausgabe No. 15, 9. April 1904 1
- Ausgabe No. 16, 16. April 1904 1
- Ausgabe No. 17, 23. April 1904 1
- Ausgabe No. 18, 30. April 1904 1
- Ausgabe No. 19, 7. Mai 1904 1
- Ausgabe No. 20, 14. Mai 1904 1
- Ausgabe No. 21, 21. Mai 1904 1
- Ausgabe No. 22, 28. Mai 1904 1
- Ausgabe No. 23, 4. Juni 1904 1
- Ausgabe No. 24, 11. Juni 1904 1
- Ausgabe No. 25, 18. Juni 1904 1
- Ausgabe No. 26, 25. Juni 1904 1
- Ausgabe No, 27, 2. Juli 1904 1
- Ausgabe No. 28, 9. Juli 1904 1
- Ausgabe No. 29, 16. Juli 1904 1
- Ausgabe No. 30, 23. Juli 1904 1
- Ausgabe No. 31, 30. Juli 1904 1
- Ausgabe No. 32, 6. August 1904 1
- Ausgabe No. 33, 13. August 1904 1
- Ausgabe No. 34, 20. August 1904 1
- Ausgabe No. 35, 27. August 1904 1
- Ausgabe No. 36, 3. September 1904 1
- Ausgabe No. 37, 10. September 1904 1
- Ausgabe No. 38, 17. September 1904 1
- Ausgabe No. 39, 24. September 1904 1
- Ausgabe No. 40, 1. Oktober 1904 1
- Ausgabe No. 41, 8. Oktober 1904 1
- Ausgabe No. 42, 15. Oktober 1904 1
- Ausgabe No. 43, 22. Oktober 1904 1
- Ausgabe No. 44, 29. Oktober 1904 1
- Ausgabe No. 45, 5. November 1904 1
- Ausgabe No. 46, 12. November 1904 1
- Ausgabe No. 47, 19. November 1904 1
- Ausgabe No. 48, 26. November 1904 1
- Ausgabe No. 49, 3. Dezember 1904 1
- Ausgabe No. 50, 10. Dezember 1904 1
- Ausgabe No. 51, 17. Dezember 1904 1
- Ausgabe No. 52, 24. Dezember 1904 1
- Register Register 4
-
Band
Band 6.1904
-
- Titel
- Der Handelsgärtner
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No. 29. Sonnabend, den 18. Juni 1904. VI. Jahrgang. DerJ-fande/sgärfner. Verantwortlicher Redakteur: Hermann Pilz, Leipzig, Südstrasse 33. y y Py • f gee y r r t P r y Für die Handelsberichte und nandels-Zeifunn für den deutschen Gartenbau, denattichenreyerattortich: 9 M 1 ÄIdic~h•A 9 Verlag von Bernhard Thalacker, Leipzig = Gohlis. Leipzig-Gohhs. Organ des „Gartenbau-Verbandes für das Königreich Sachsen E. G.“ „Der Handelsgärtner“ kann direkt durch die Post unter No. 3222« der Postzeitungsliste bezogen werden. Der Abonnementspreis beträgt pro Jahr: für Deutschland und Oesterreich-=Ungarn Mark 5.—; für das übrige Ausland Mark 8.—. Das Blatt erscheint 'wöchentlich einmal Sonnabends. — Inserate kosten im „Handelsgärtner“ 30 Pfg. für die fünfgespaltene Petitzeile. Wie verhält sich ein Gärtner, der baut, der Bauunfallversicherung gegenüber ? Wir erhielten kürzlich eine Anfrage, die uns einer näheren Behandlung an dieser Stelle wert erscheint. Es handelte sich um folgendes: Ein Handelsgärtner hatte Erweiterungs bauten vor. Es handelte sich dabei um die Errichtung eines neuen grossen Warmhauses und eines Anbaues an das Wohnhaus, dessen bescheidene Verhältnisse für den Betrieb nicht mehr ausreichten. Er über trug die Ausführung des Baues einem Maurer, der sich Leute engagierte, den Bau auch zur Zufriedenheit fertigstellte und von dem Handelsgärtner die festgesetzte Ver gütung ausgezahlt erhielt. Einige Zeit nachher bekam letzterer unerwartet ein Schreiben von der Bauberufsgenossenschaft, in welchem er aufgefordert wurde, 13 Mk. Versicherungsprämie an die Berufsgenossen schaft abzuführen. Er verwies die Berufsge nossenschaft zwar auf den Maurer, der doch die Ausführung des Baues übernommen habe und demnach auch verpflichtet gewesen sei, für die Versicherung seiner Leute gegen Unfall zu sorgen, kam indessen mit dieser Einrede nicht durch und bezahlte auf unser Anraten den geforderten Beitrag. Warum? Weil er nach Lage der Sache rechtlich selbst als der Unternehmer des Baues anzusehen war. Glücklicherweise war während der Dauer desselben ein Unfall nicht vorgekommen, so dass es bei der Zahlung des Beitrages sein Bewenden hatte. Das Beispiel lehrt aber, dass jeder Handels gärtner, der einen Bau unternimmt, mag es sich nun um ein Wohnhaus, Lagerräume, Ge wächshäuser u. s. w. handeln, sich zunächst darüber Gewissheit verschaffen muss, wie es mit der Unfallversicherung der beschäftigten Bauarbeiter steht? Tut er das nicht, so kann er unter Um ständen, wie wir sehen werden, in schwere Nachteile geraten. Wenn er den Bau einem Architekten oder geprüften Maurermeister über trägt, der fort und fort Leute beschäftigt und ständig der Berufsgenossenschaft angehört, so liegt keine Gefahr vor, denn die Arbeiter, die bei jenem in Lohn und Brot stehen, sind eben versichert und es bedarf keiner weiteren Massnahmen. Aber namentlich an kleineren Orten, auf dem platten Lande, werden die Arbeiten auch Handwerkern, Maurern, über tragen, die der Berufsgenossenschaft nicht an gehören. Ein solcher Scharwerksmaurer, dem eine Bauarbeit übertragen wurde, trommelt dann Leute zusammen und führt mit ihnen den Bau für Rechnung des Handelsgärtners aus. Da muss nun der Handelsgärtner um die Ver sicherungsangelegenheit sich selbst bekümmern. Das Bau-Unfallversicherungsgesetz vom 30. Juni 1900, das den Gärtnern wohl zumeist nicht so bekannt ist, wie das Unfallversicherungs gesetz für Land- und Forstwirtschaft, bestimmt, dass alle Arbeiter, welche bei der Ausführung von Bauarbeiten beschäftigt werden, gegen die Folgen der bei den Bauarbeiten sich ereignen den Unfälle versichert sein sollen. Nur die jenigen sind natürlich ausgenommen, welche schon auf Grund des Gewerbe - Unfallver sicherungsgesetzes oder des Unfallversicherungs gesetzes für Land- und Forstwirtschaft gegen Unfall versichert sind. Dasselbe gilt auch von den bei Bauarbeiten beschäftigten Betriebsbe amten und den ihnen gleichgestellten Werk meistern und Technikern, Polieren usw., soweit ihr Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt 3000 Mk. nicht übersteigt. Sie gehören der Versicherung an, soweit sie nicht schon ander weit einer solchen unterstehen. Die Träger der Versicherung sind die „Unter nehmer“, und wer als Unternehmer anzusehen ist, wird in § 5 des Gesetzes festgelegt. Dort heisst es: „Als Unternehmer im Sinne des Gesetzes „gilt: 1) bei Bauarbeiten, welche in einem „gewerbsmässigen Baubetriebe ausgeführt „werden, der Baugewerbtreibende, für dessen „Rechnung dieser Betrieb erfolgt; 2) bei „anderen Bauarbeiten derjenige, für dessen „Rechnung sie ausgeführt werden.“ Hier haben wir den bereits oben ange deuteten Unterschied. Wenn der Handels gärtner einen Baumeister zu Rate zieht, der einen gewerbsmässigen Baubetrieb unterhält und deshalb ständig Mitglied der Berufsge nossenschaft ist, so ist dieser selbst der Unter nehmer des Baues und der Handelsgärtner kommt hinsichtlich der Unfallversicherung gar nicht in Frage. Der Inhaber des gewerbs mässigen Betriebes gilt im Sinne des Gesetzes als Unternehmer. Ganz anders bei einem Maurer oder Zimmer mann oder Steinmetzen usw., der keinen ständigen Baubetrieb unterhält, und dem nur von Zeit zu Zeit einmal eine Bauausführung übertragen wird. Er ist nicht Mitglied der Berufsgenossenschaft. Er kann auch nicht als Unternehmer der Bauarbeiten in Frage kommen. Unternehmer ist vielmehr der, für dessen Rechnung sie ausgeführt werden, also in unserem Falle der Handelsgärmer. Die gleiche Haftbarkeit tritt aber ein, wenn der Handelsgärtner mit seinen eigenen Leuten, den Gehilfen, Arbeitern und Lehrlingen die Bauten aufführt oder seine Angestellten sich daran beteiligen lässt. Das ist unter Umständen von grosser Bedeutung. Wie vielfach ist es üblich, dass der Besitzer einer Gärtnerei mit Hilfe seiner Angestellten Zementwände oder Giebel zu Gewächshäusern etc. aufführt, bez. seine in der Gärtnerei beschäftigten Leute helfen lässt. Geschieht hierbei ein Unglück, so er kennt die Forst- und Landwirtschaftliche Berufs- abteilung diesen Unfall nicht an und die hohen Kosten muss in solchen Fällen der Handels gärtner, der in diesem Falle Bauunternehmer ist, unbedingt zahlen. Deshalb sollte jeder, auch wenn nur für kurze Zeit, seine bei sol chen Arbeiten beschäftigten Angestellten bei der Bauberufsgenossenschaft anmelden und den ge ringen Betrag zahlen. Was treten infolgedessen für Verpflich tungen an den Handelsgärtner heran, so lange die Bauarbeiten auf seinem Grundstücke andauern? Nach § 16 des Gesetzes wird er Mitglied der Berufsgenossenschaft, denn jeder Unter nehmer eines Baubetriebes, mag derselbe auch nur vorübergehend sein, ist kraft des Gesetzes und ohne sein Dazutun Mitglied der für ihn in Frage kommenden Bauberufsgenossenschaft. Mit der Eröffnung des Betriebes nimmt auch die Mitgliedschaft ihren Anfang. Hat er oder der Maurer mit seinen Leuten die Arbeit begonnen, so ist der Handelsgärtner auch Mitglied der Berufsgenossenschaft geworden und hat als solches binnen einer Woche nunmehr der unteren Verwaltungsbehörde (Stadtrat, Amtshauptmann schaft, Landratsamt, Bezirksamt, Oberamt usw.) in deren Bezirke der Bau ausgeführt wird, über denselben Anzeige zu erstatten, soweit nicht bereits vorher schon eine Anmeldung erfolgt ist. In der Betriebsanmeldung muss der Handels gärtner den Bau näher bezeichnen, Wohnhaus, Maschinenhaus, Gewächshaus usw., die Zahl der beschäftigten Personen angeben, und hat dies in zwei Exemplaren zu tun. Versäumt der Handelsgärtner dies, so kann er nach § 45 des Ges. in Verbindung mit § 147 des Gewerbe unfallversicherungsgesetzes von dem Genossen schaftsvorstand mit Geldstrafe bis zu 300 Mk. belegt werden, wovon in dem oben von uns erwähnten Falle Abstand genommen worden ist, weil man dem Gärtner geglaubt hat, dass er sich in der Meinung befunden hat, die Un fallangelegenheit sei durch den Maurer in Ordnung gebracht worden. Aber die Verpflichtungen gehen noch weiter. Nach § 24 hat der Handelsgärtner, der einen Bau ausführen lässt, bei dem er als Unter nehmer zu gelten hat, auch binnen 3 Tagen nach Ablauf eines jeden Monats auf einem durch die Behörde festgesetzten Formular eine Nach weisung der in dem fraglichen Monat bei der Ausführung des Baues verwendeten Arbeitstage und der von den versicherten Arbeitern dabei verdienten Löhne und Gehälter vorzulegen. (Lohnnachweise). Soweit diese die in § 24 vor geschriebene Nachweisung nicht rechtzeitig oder nicht vollständig einreichen, hat die Behörde das Recht, diese Nachweisungen nach ihrer Kenntnis der Verhältnisse selbst aufzustellen oder zu ergänzen. Gegen eine solche amtliche Feststellung aber hat dann der Handelsgärtner, wenn sie für ihn ungünstig ausfällt, nicht ein mal mehr das Recht der Beschwerde, sondern er muss sich ihr unterwerfen. Uebrigens kann ihn die Behörde zu Auskünften heranziehen und ihm nötigenfalls eine Geldstrafe bis 100 Mk. auferlegen. Die Verabsäumung der Einreichung des Lohnnachweises unterliegt aber ausserdem ebenfalls der bereits erwähnten Strafe gemäss §45 des Gesetzes, in Verbindung mit § 147 des Gewerbeunfallversicherungsgesetzes. Gegenstand der Versicherung ist auch hier nach Massgabe der § 8 ff. des Gewerbeunfallver sicherungsgesetzes der zu bemessende Ersatz des Schadens, welcher durch Körperverletzung oder durch Tötung entsteht, denn § 44 des Gesetzes verweist ausdrücklich auf jene Bestimmungen. Im Falle der Verletzung werden von der vier zehnten Woche ab freie ärztliche Behandlung, Arznei und Heilmittel, sowie die übliche Rente für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit und je nach dem Grade derselben gewährt. Im Falle der Tötung aber ist an die Hinterlassenen ein Sterbegeld Maiblumen-Düngeversuche im Königl. Botanischen Garten zu Dresden. Dem Jahresbericht der Königl. Sächsischen Gesellschaft für Botanik und Gartenbau „Flora“ zu Dresden entnehmen wir für den Handels gärtner wichtige Angaben aus den Ergebnissen der im Königl. Botanischen Garten zu Dresden unter der Leitung des Königl. Garteninspektors Le dien angestellten Düngeversuche. Auf einem kräftigen, aber mürben und sehr kulturfähigem Lehmboden wurden im Jahre 1900 Maiblumen gepflanzt, welche im Jahre 1902 zum Treiben kamen. Auf der Hälfte des zur Verfügung stehenden Landes wurde die oberste Kulturschicht von Spatenstichtiefe mit Sand gemischt, um zu sehen, wie eine der artige Beimischung auf die Entwicklung der Maiblumen auf diesem Boden wirkt. Der Lehm boden wäre nach der herrschenden Meinung fast etwas zu bindig erschienen. Von Interesse ist es nun, auf diesem im allgemeinen sehr leistungsfähigen Boden zu beobachten: 1. Einfluss des Lehmes auf die Ausbildung der Keime; Keimstärke, Bewurzlung, Früh- treibbarkeit, Glockenzahl der Blütenstiele; 2. Einfluss einer Sandbeimischung zur Krume bis etwa Spatenstichtiefe; 3. Einfluss der verschiedenen Kalkdüngungen (kohlensaurer Kalk, Aetzkalk); 4. Einfluss einer Düngung mit phosphorsaurem Kali zu Laubmist-Kompost; 5. Einfluss einer Düngung mit Kalk und phos phorsaurem Kali zu Laubmist-Kompost; 6. Einfluss einer untergegrabenen Laubmist- Düngung gegenüber der Kopfdüngung. In einer Tabelle werden in dem Bericht die Blüherzahlen auf den verschieden gedüngten Beeten, von welchen jedes ursprünglich mit etwa 600 Pflanzkeimen bestanden war, und zwar nebeneinander diejenigen von reinem Lehm und von mit Sand untermischtem Lehm, angegeben. Es wird sodann bemerkt, dass die im vorigen Jahr von überall her gemeldete Geringwertig keit der Maiblumenernte auch im Botanischen Garten zu Dresden zum Ausdruck kam. Es wurden sonst infolge sorgfältiger Pflanzung und infolge des gegenüber den gewöhnlichen Mai blumenböden reichen Nährstoffgehaltes des dortigen Gartenbodens mindestens 100 Prozent der Pflanzkeime nach drei Jahren als Blüher geerntet, und gelegentlich blühten sogar 90 Proz. der Pflanzkeime schon nach zwei Jahren (bei reiner Kalkdüngung). Das vorige Jahr blieb hinter diesen Zahlen ganz ausserordentlich zurück. Im allgemeinen ergab die Ernte, ganz abgesehen von der Quantität, sehr schöne starke, auch gutbewurzelte Keime. Eine genaue Zählung der Glocken und Blüten ergab, dass mehr als 75 Proz. Blütenstiele mit 10 und mehr Glocken nur gefunden wurden, wo eine starke Kopf düngung mit Laubmist mitgewirkt hatte, und zwar 88 Proz. Laubmist — Marmormehl — phos phorsaures Kali. „Ungedüngt“ und „Laubmist untergegraben“ ergaben 46 bis 68 Proz. Stiele mit 10 und mehr Glocken; Marmormehl und Aetzkalk allein ergaben nur 40 bis 58 Prozent solcher Stiele. Die Treibbarkeit dieser „Lehmbodenkeime“ wie sie im Sinne des Handelsgärtner genannt werden können, war befriedigend. Diejenigen Keime, die eine reichliche allgemeine Düngung mit allen Hauptnährstoffen erhalten hatten, zeigten sich auch in Bezug auf das frühe Treiben als die besten. Die Sandbeimischung auf der Hälfte des ganzen Quartiers muss für diesen, wenn auch ziemlich mürben Lehmboden immer noch als eine Aufbesserung betrachtet werden. Auf das Treibergebnis hatte die Sand beimischung keinen erwähnenswerten Einfluss. Die Resultate einer energischen Kalkdüngung zu Maiblumen dürfen nach den langjährigen Versuchen von dem Massenzüchter nicht mehr ignoriert werden. Die geradezu erstaunliche Wirkung einer ganz ungewöhnlichen und dem üblichen Verhalten der Pflanze nicht entsprechen den Förderung der Blütenbildung gegenüber einer mangelhaften Ausbildung der vegetativen Organe kommt speziell dem Aetzkalk zu (viel weniger dem Marmormehl); sie liefert aber keine Pflanzen, welche den Ansprüchen genügen, die der Gärtner an einen Treibkeim stellen muss. Der Keim bleibt vor allen Dingen viel zu schwach, selbst auf dem gut gedüngten, sandigen Lehmboden. Man wird den Kalk an wenden auf kalkarmen Böden, deren es mehr gibt, als man in der Praxis meist annimmt, als Beidüngung neben Kali, um eine ausreichende Ausnützung aller Düngestoffe, sowie eine aus reichende Blüherzahl bei der Ernte zu sichern. Ein besonderes Interesse verdient die Kalk düngung auf humosen Böden, wie sie in ein zelnen Gegenden zur Maiblumenkultur ver wendet werden, die im botanischen Garten zu Dresden aber leider bisher noch nicht zu dort anzustellenden Versuchen zur Verfügung standen. Unter den ungünstigen Umständen, welche dieses Mal die Ernte bestimmten, war selbst in den Kalkparzellen kein Beet, welches das Aufnehmen der Keime nach dem zweiten Jahr nur einigermassen gelohnt hätte. Die Versuche, den dreijährigen Kulturumtrieb aut einen zweijährigen abzukürzen, verlieren für Sachsen immer mehr an Bedeutung für den Handelsgärtner, wenigstens solange, als man zu dieser Kultur immer nur sandige Böden und nicht (wie z. B. in Drossen) Flusschwemmland mit Humus-Erden benutzt. Die Abkürzung des Umtriebes ist auf unseren mageren Böden nur auf Kosten der Keimstärke möglich, selbst die Frühtreibbarkeit kommt erst in zweiter Linie, nämlich hinter der Stärke der Keime, in Be tracht, denn jetzt bieten die Eiskeime die Mög lichkeit, einen Mangel der frischen Keime in dieser Hinsicht auszugleichen. Es wird sich bei diesen Kulturversuchen darum handeln, welche Düngung in drei Jahren die meisten und die stärksten Keime auf den verschiedenen Bodenarten erzielt. Von diesem Standpunkte aus betrachtet, erscheint die spe zifische Wirkung einer einseitigen Kalkdüngung als eine Schädigung der Pflanze, was in dem ganzen Verhalten der Kalkkeime immer, be sonders aber in den späteren Trieben nach Weihnachten, deutlich zum Ausdruck kommt. Die früher beobachtete sehr bedeutende Früh treibbarkeit der Kalkkeime tritt auch nur nach besonders dafür günstigen Jahren auf und hängt augenscheinlich von einer gewissen Stärke der Keime ab, welche dieselben nicht in jedem Jahre erreichen. Eine Steigerung der Qualität wurde herbeigeführt, sobald einer starken Laub mistdüngung noch Kalk hinzugefügt worden ist, die nur noch übertroffen wird, wenn jener stark stickstoffreichen, organischen Düngung neben Kalk noch phosphorsaures Kali beige geben wird. Trotzdem viele Maiblumenzüchter längst darüber im klaren sind, soll auch noch auf die Resultate der Versuche, die das Untergraben von Stallmist vor dem Pflanzen betreffen, hin gewiesen werden. Es wurde früher schon her vorgehoben, dass die Maiblumen ihre ersten frischen Wurzeln, welche überhaupt zu einer lebhaften Nährstoffaufnahme befähigen, erst um Mitte Juni machen. Jede Düngung, die vor dieser Zeit lösliche Nährstoffe liefert, läuft Ge fahr, der Pflanze verloren zu gehen. Jeden falls aber geht dem flach ausgebreiteten Wurzel systeme der Maiblume jede Düngung überhaupt verloren, welche tiefer im Boden liegt, als die neuen Wurzeln hinabreichen, und das ist schon
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