Suche löschen...
Der Handelsgärtner
- Bandzählung
- 6.1904
- Erscheinungsdatum
- 1904
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf5
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1824034628-190400003
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1824034628-19040000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1824034628-19040000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Handelsgärtner
-
Band
Band 6.1904
-
- Ausgabe No. 1, 2. Januar 1904 1
- Ausgabe No. 2, 9. Januar 1904 1
- Ausgabe No. 3, 16. Januar 1904 1
- Ausgabe No. 4, 23. Januar 1904 1
- Ausgabe No. 5, 30. Januar 1904 1
- Ausgabe No. 6, 6. Februar 1904 1
- Ausgabe No. 7, 13. Februar 1904 1
- Ausgabe No. 8, 20. Februar 1904 1
- Ausgabe No. 9, 27. Februar 1904 1
- Ausgabe No. 10, 5. März 1904 1
- Ausgabe No. 11, 12. März 1904 1
- Ausgabe No. 12, 19. März 1904 1
- Ausgabe No. 13, 26. März 1904 1
- Ausgabe No. 14, 2. April 1904 1
- Ausgabe No. 15, 9. April 1904 1
- Ausgabe No. 16, 16. April 1904 1
- Ausgabe No. 17, 23. April 1904 1
- Ausgabe No. 18, 30. April 1904 1
- Ausgabe No. 19, 7. Mai 1904 1
- Ausgabe No. 20, 14. Mai 1904 1
- Ausgabe No. 21, 21. Mai 1904 1
- Ausgabe No. 22, 28. Mai 1904 1
- Ausgabe No. 23, 4. Juni 1904 1
- Ausgabe No. 24, 11. Juni 1904 1
- Ausgabe No. 25, 18. Juni 1904 1
- Ausgabe No. 26, 25. Juni 1904 1
- Ausgabe No, 27, 2. Juli 1904 1
- Ausgabe No. 28, 9. Juli 1904 1
- Ausgabe No. 29, 16. Juli 1904 1
- Ausgabe No. 30, 23. Juli 1904 1
- Ausgabe No. 31, 30. Juli 1904 1
- Ausgabe No. 32, 6. August 1904 1
- Ausgabe No. 33, 13. August 1904 1
- Ausgabe No. 34, 20. August 1904 1
- Ausgabe No. 35, 27. August 1904 1
- Ausgabe No. 36, 3. September 1904 1
- Ausgabe No. 37, 10. September 1904 1
- Ausgabe No. 38, 17. September 1904 1
- Ausgabe No. 39, 24. September 1904 1
- Ausgabe No. 40, 1. Oktober 1904 1
- Ausgabe No. 41, 8. Oktober 1904 1
- Ausgabe No. 42, 15. Oktober 1904 1
- Ausgabe No. 43, 22. Oktober 1904 1
- Ausgabe No. 44, 29. Oktober 1904 1
- Ausgabe No. 45, 5. November 1904 1
- Ausgabe No. 46, 12. November 1904 1
- Ausgabe No. 47, 19. November 1904 1
- Ausgabe No. 48, 26. November 1904 1
- Ausgabe No. 49, 3. Dezember 1904 1
- Ausgabe No. 50, 10. Dezember 1904 1
- Ausgabe No. 51, 17. Dezember 1904 1
- Ausgabe No. 52, 24. Dezember 1904 1
- Register Register 4
-
Band
Band 6.1904
-
- Titel
- Der Handelsgärtner
- Autor
- Links
- Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
No. 24. Beilage zu „Der Handelsgärtner“. Verlag von Bernhard Thalacker, Leipzig-Gohlis. Sonnabend, den 11. Juni 1904. Der Gesetzentwurf, die Bekämpfung der Reblaus betreffend. I. In der Sitzung vom 7. Juni fand im deut schen Reichstag die zweite Beratung des Ergänzungsentwurfes zum Reblaus-Gesetz statt, woran sich diesmal eine lebhafte Debatte an schloss. Der Referent der eingesetzten zehnten Kommission für diese Angelegenheit war der Zentrum-Abgeordnete Wallenborn. Der erste Paragraph, nach welchem sämt liche Rebpflanzungen und auch die zur Anzucht dienenden Rebschulen der amtlichen Beauf sichtigung und Untersuchung unterliegen, um dadurch die Bekämpfung der Reblaus besser durchführen zu können, wurde ohne Debatte angenommen und lautet: § 1. Alle Rebpflanzungen unterliegen der amtlichen Beaufsichtigung zum Zwecke der Bekämpfung der Reblaus. Die zur Ermittlung von Verseuchungen erforder lichen Untersuchungen sind in ange messenen Zwischenräumen zu wiederholen; dabei darf eine entsprechende Anzahl von Rebstöcken entwurzelt werden. Rebschulen, in welchen Reben zum Verkauf gezogen werden, sowie Reb- pf/anzungen in Handelsgärtnereien sind mindestens einmal jährlich zu untersuchen. Zu Gunsten kleiner Rebschulen können Ausnahmen durch die höheren Verwal tungsbehörden bewilligt werden. Der zweite Paragraph ermächtigt die zu ständige Behörde der Verbreitung der Reblaus vorzubeugen, und die festgestellten Herde aus zurotten oder zu unterdrücken. Auch der Handel mit Reben, Rebteilen, selbst Trauben kann beschränkt oder ganz verboten werden. Bei den sich hier anschliessenden Erörterungen wurde die Notwendigkeit betont, dass alle Massregeln in den Grenzbezirken mit einer gewissen Uebereinstimmung der verschiedenen Bundesstaaten vorgenommen werden müssten, damit nicht unhaltbare Zustände eintreten, wie das beispielsweise in Hessen und Baden der Fall war. Die hessische Behörde hatte den preussi schen Einwohnern eines Grenzortes untersagt, die auf hess. Grund und Boden liegenden Wein berge zu betreten, um einer Einschleppung der Reblaus vorzubeugen. Nach der abgegebenen Erklärung des Staatssekretärs des Innern Graf Posadowsky-Wehner kam der § 2 in der von der Kommission vorgeschlagenen Fassung wie folgt zur Annahme : § 2. Den zuständigen Behörden liegt ob, durch geeignete Massregeln der Ver breitung der Reblaus vorzubeugen und und festgestellte Verseuchungen schleunig und gründlich zu unterdrücken. Zu diesem Zweck können sie I .) Reben, Rebteile und Erzeugnisse des Weinstocks, gebrauchte Rebpfähle und Rebbänder vernichten und verseuchte oder der Verseuchung verdächtige Flächen und auf solchen verwendete Weinbaugerät schaften desinfizieren lassen; 2 . die Entfernung von Reben, Reb teilen und Erzeugnissen des Weinstocks, ferner von anderen Pflanzen oder Pflan zenteilen, Rebpfählen, Rebbändern, Wein ¬ baugerätschaften, Dünger, Kompost oder Erde von verseuchten oder der Verseu chung verdächtigten Flächen, sowie das Betreten solcher Flächen verbieten und deren weitere Benutzung Beschränkungen unterwerfen; 3. den Anbau von Reben oder be stimmter Arten von Reben oder die An lage von Rebschulen auf bestimmten Flächen oder innerhalb bestimmter Grenzen ver bieten oder beschränken; 4. den Verkehr mit Reben, Rebteilen und Erzeugnissen des Weinstocks, mit gebrauchten Rebpfählen, Rebbändern oder Weinbaugerätschaften, mit Dünger, Kom post oder aus Rebpflanzungen entnommener Erde sowie mit Pflanzen, welche im Ge menge mit Reben oder in der Nähe von Reben gewachsen sind mit Teilen solcher Pflanzen — ausgenommen jedoch Früchte und Samen — verbieten oder beschränken. Erforderlichenfalls können auch andere Massregeln angeordnet werden. Jedoch bedürfen Verkehrsbeschränkungen, die über das Mass von Abs. 2 Nr. 3 hinaus gehen, der Genehmigung des Bundesrats. Einen Antrag zu § 3 hatte der Abgeordnete Blankenhorn gestellt, wonach eine Aenderung bei Absatz 3 vorgenommen wird, welche, da der Kommissar des Bundesrats diese für unbe denklich hielt, Annahme fand. Der dritte Paragraph lautet nunmehr: § 3. Die am Weinbau beteiligten Gebiete des Reichs werden in Weinbau bezirke eingeteilt, deren Abgrenzung durch den Reichskanzler im Reichsgesetzblatte bekannt zu machen ist. Als Weinbau gilt der Anbau von Reben zum Zwecke der Gewinnung von Wein. Es ist verboten, bewurzelte Reben oder Blindreben über die Grenzen eines Weinbaubezirkes zu versenden, einzu zuführen oder auszuführen. Ausnahmen für den Verkehr mit Wurzelreben, jedoch nur zwischen benachbarten Weinbaube zirken und zu Gunsten einer Person, welche in beiden Bezirken Bepflanzungen besitzt, können durch die höhere Ver waltungsbehörde zugelassen werden. Die Bewilligung sonstiger Ausnahmen bedarf der Zustimmung des Reichskanzlers. Die nächsten beiden Paragraphen werden daraufhin unverändert angenommen wie folgt: § 4. Der zur Nutzung eines mit Re ben bestandenen Grundstücks Berechtigte ist verpflichtet, der Ortspolizeibehörde un verzüglich alle verdächtigen Erscheinungen anzuzeigen, welche auf das Auftreten der Reblaus auf seinem oder einem benach barten Grundstück oder innerhalb des Ge meindebezirks oder selbständigen Guts bezirks, welchem sein Grundstück ange hört, schliessen lassen. Zu der Anzeige sind auch Weinbergsaufseher sowie die mit dem Vollzüge dieses Gesetzes be trauten Personen hinsichtlich der Bezirke verpflichtet, auf welche sich ihre Tätigkeit erstreckt. Die Anzeigepflicht entsteht nicht, wenn von anderer Seite bereits Anzeige erstattet worden ist. § 5. Wer mit Reben oder Rebteilen Handel treibt, ist verpflichtet, Bücher zu führen, aus welchen die Herkunft, die Abgabe und der Versand der Reben oder Rebteile zu ersehen ist, und der höheren Verwaltungsbehörde auf Verlangen unter Vorlage dieser Bücher über die bezeich neten Punkte Auskunft zu geben. Die Bücher sind bis zum Ablaufe von zehn Jahren, von dem Tage der darin vorge nommenen letzten Eintragung an gerech net, aufzubewahren. (Schluss folgt). Kultur. — Phlox ovata. Zu dem von uns wieder holt empfohlenen Ph. divaricata canadensis bildet Phlox ovata gewissermassen ein präch tiges Seitenstück. Er gehört zu den wenigen Stauden, die sich zur Gruppenbepflanzung ganz besonders eignen. Er kommt etwas später zur Blüte als der schon genannte Phlox divaricata und hat diesem gegenüber den Vorzug, dass er zur Bepflanzung von abgeblühten Tulpen beeten etc. Verwendung finden kann, da er gerade um diese Zeit mit dem Blütenflor be ginnt. Die Pflanzen blühen überaus reich und werden ungefähr 30 cm hoch. Sie entwickeln schöne grossblumige Dolden, deren leuchtend karminrote Blüten von grosser Wirkung sind. Die Dolden tragen sich schön aufrecht, über haupt ist der Wuchs der Pflanzen ein straffer und dabei sehr kräftiger. Zweifellos zählt dieser Phlox zu den schönsten Stauden, die wir besitzen, so dass derselbe die weiteste Verbreitung verdient. Was bringt die Fachpresse? — Zwei neue Iris-Hybriden. Auf der letzten Drill Hall-Ausstellung der „Royal Horti- cultural Society“ in London wurden von C. G. Van Tubergen jun., Haarlem, zwei neue Iris ausgestellt, die beide ein Wertzeugnis 1. Klasse der Gesellschaft erhielten. Sie ge hören, wie „Gard. Chronicle“ mitteilt, zur Onco- Regelia-Gruppe. Die erste mit „Charon“ be nannte Sorte soll aus einer Kreuzung zwischen I. Korolkowi und J. atro-purpurea hervorge gangen und eine der schönsten und auffallendsten Irissorten, die je gesehen wurden, sein. Die dominierenden Farben der Blume sind altgold und bronzefarben. Die unteren Petalen haben ausgenommen den fast weissen Rand eine mahagoniartige Färbung mit einer leichten Ab tönung von altgold und einem fast schwarzen Fleck an der Basis der Blütenblätter. Die oberen Petalen haben eine ähnliche Färbung wie die unteren, jedoch mit einem purpurartigen Schein. Die mit „Artemis“ bezeichnete zweite Sorte fällt durch ihre grossen oberen Blumen blätter auf, die in Farbe weinpurpurrot und mit dunkleren Adern und Punkten vollständig über zogen sind. Die unteren Petalen sind stärker abwärts gestreckt als bei anderen Irissorten und von tiefvioletter Farbe mit einem ganz dunklen Fleck an der Basis der Blätter. Vermischtes. Kleine Mitteilungen. — Die Landwirtschaftskammer der Provinz Brandenburg veranstaltete im Oktober dieses Jahres in dem Landesausstellungsgebäude am Lehrter Bahnhof eine grosse Obstausstellung verbunden mit einem Obstmarkt. — Aus An lass des 25jährigen Jubiläums wird in Bern burg im Oktober dieses Jahres eine Kreis- Obstausstellung stattfinden. — Der braun schweigischen Regierung wurde eine Revision des Spargelschutzgesetzes vom Landtag in Vorschlag gebracht. — Die Pächter der könig lichen Domänen in der Provinz Brandenburg sollen auf eine Anregung der Landwirtschafts kammer hin verpflichtet werden, an allen Wegen künftig bei geeigneten Bodenverhältnissen Obst bäume anzupflanzen. — Der „Kreisverband oberpfälzischer Gartenbau vereine“ beschloss in Regensburg vom 24. bis 27. September eine Kreis-Obstbauausstellung abzuhalten. — Der „Bezirksobstbauverein Plauen-Oelsnitz“ wird in diesem Jahre zwei Obstausstellungen, die eine in Oelsnitz, die andere in Elsterberg abhalten; ferner soll die diesjährige Generalver sammlung am 3. Juli in Jocketa stattfinden. — eber den Einfluss der Witte rungsverhältnisse auf Pflanzenkrank heiten haben im Jahre 1902 So rauer und Hollrung mehr als 4000 Beobachtungen in den landwirtschaftlichen Kulturen aus allen Gegenden Deutschlands gesammelt, die sie in den „Arbeiten der deutschen Landwirtschafts gesellschaft“ veröffentlicht haben. Die beiden Gelehrten sind nach diesen Versuchen zu dem Resultate gekommen, dass kein einziger pflanz licher oder tierischer Parasit annähernd so grosse Ernteverluste verursacht hat, wie die Ungunst der Witterungsverhältnisse. Als die jenige Ursache, die sich am meisten verderb lich gezeigt hat, ist der Frost zu betrachten. Er hat nicht nur durch das unmittelbare Ab töten der Blüten, Blätter und Triebe geschadet, sondern auch vielfach dadurch, dass er eine grosse Anzahl von Folgekrankheiten einleitet, die zum Teil parasitischer Natur sind. Es kommen dabei im besonderen die sogenannten Wundparasiten in Betracht, die nicht imstande sind, die natürliche Schutzdecke der Pflanzen teile zu durchbrechen, sondern erst dann im Pflanzenkörper sich auszubreiten vermögen, wenn sie durch eine Wunde Einlass gefunden haben. Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass, um eine wirksame Bekämpfung parasitärer Krankheiten zu bewirken, ganz besonders die Vermeidung von Frostschäden im Auge behalten werden muss. Äusser dem Frost hat auch die nasskalte Witterung grossen Schaden in den Kulturen verursacht, indem dieselbe die gesamte Entwicklung der Feldfrüchte verzögert, die Menge vermindert und die Qualität verschlech tert hat. Obwohl man nun gegen diese Witte rungsschäden in vielen Fällen machtlos ist, so empfehlen die beiden Gelehrten dennoch, um eine sichere Aussicht auf Erfolg zu haben, einerseits die Anzucht von Sorten, die den Witterungs-, Boden- und Lageverhältnissen einer bestimmten Gegend angepasst sind und zweitens Kultureingriffe, die zur Milderung örtlich sich einstellender Witterungsextreme beitragen. Hier wird die Errichtung von Schutzpflanzungen und die Regulierung grösserer Baumbestände bezw. Waldkomplexe in erster Reihe von Pri vaten und auch von Seiten der Staatsverwal tungen mehr als bisher ins Auge zu fassen sein. Pflanzenkrankheiten and Schädlinge. — Auf eine neue Krankheit an Gurken und Melonen, die als Peronospora- ' recte Pseudoperonospora bezeichnet wird, macht Professor Linhart in der „Zeitschrift für Pflanzenkrankheiten“ aufmerksam und bemerkt, dass diese gefährliche Krankheit bis vor kurzem nur in Nord-Amerika bekannt war, wo sie in manchen Jahren grösseren oder geringeren Schaden anrichtet. Den die Krankheit verur sachenden Pilz bezeichnete man als Perono spora Cubensis Berk, et Curt. Im Jahre 1902 wurde diese Krankheit von Rostowzew in Russland auf Gurkenblättern konstatiert und im vorigen Jahre (1903) trat dieser Pilz auch in Ungarn, besonders in den südlichen Teilen des Landes und zwar in schreckenerregender Weise auf. Die Ende Juli aus Török-Beese zur Untersuchung eingesandten Gurken- und Melonenblätter waren zum Teil schon mehr oder weniger abgestorben, vertrocknet und brüchig, zum Teil aber auch noch lebend und stark fleckig. Die gelblich-braunen Flecken traten auf beiden Blattseiten auf und waren verschieden gross, meist mehr oder weniger eckig. Die Flecken auf der unteren Seite des Blattes zeigen einen mehr oder weniger dichten violett-grauen schimmeligen Ueberzug. Die mi kroskopische Untersuchung zeigte, dass wir es mit dem obengenannten Pilze zu tun haben. Es wurde das Bespritzen mit einer 1 bis 11/2°/tigen Bordeauxbrühe empfohlen. Gleichzeitig mit der Sendung aus Török-Beese erhielt Professor Linhart kranke Melonenblätter, ebenfalls aus Süd-Ungarn. Auch auf diesen wurde die Gegen wart des obigen Pilzes konstatiert. Auf An ordnung des Ackerbauministers fuhr Professor Linhart nach Török-Beese und fand die dortigen Melonen- (Zucker- und Wassermelonen) und Gurkenfelder in einem traurigen Zustande. Alle Pflanzen waren mehr oder weniger krank. Auf den frühgebauten Parzellen waren die Pflan zen fast total vernichtet. Die Blätter zeigten die oben angegebenen Krankheitserscheinungen. Die Ranken waren meist mehr oder weniger welk oder selbst vertrocknet, hie und da auch fleckig und schimmelig. Die Früchte waren verhältnismässig klein, unentwickelt, zuckerarm und hatten einen faden Geschmack. Jedoch konnte an denselben die Gegenwart des Pilzes nicht konstatiert werden. Die von der Krank heit noch weniger befallenen Pflanzen wurden mit Bordeauxbrühe sofort bespritzt und obwohl dieselben schon ziemlich stark infiziert waren, liess sich die günstige Wirkung des Spritzens deutlich erkennen, denn die rapide Verbreitung der Krankheit wurde in auffallender Weise ge hemmt. Der Gesamtschaden wurde in der dor tigen Gegend auf ungefähr 80% des vollen Ertrages geschätzt. Im September wurde der Pilz auch in dem kaiserl. königl. Hofgarten zu Laxenburg bei Wien und zwar auf im Freien gezüchteten Zuckermelonen, gefunden, ebenso auf Gurkenblättern in einer grösseren Gärtnerei in Wien. — Da dieser gefährliche Pilz in einer verhältnismässig kurzen Zeit eine derartige Ver breitung gefunden hat, ist es wohl nicht aus geschlossen, dass derselbe auch nach Deutsch land verschleppt wird und seine verheerenden Wirkungen zeigt. Ein schnelles Eingreifen wird daher, wo sich der Pilz bemerkbar machen sollte, notwendig sein. Nach den in Ungarn gemachten Erfahrungen hat sich als sicheres Schutz- resp. Bekämpfungsmittel das rechtzeitige Bespritzen mit 1 bis 11/20/0 Bordeauxbrühe be währt. Es empfiehlt sich daher, sobald sich der Pilz zeigt, rechtzeitige Spritzungen vorzu nehmen. — Die Rotpustelkrankheit (Nectria cinnabarina) der Bäume und ihre Be kämpfung. Die biologische Abteilung für Land- und Forstwirtschaft des Kaiserl. Gesund heitsamtes hat vor kurzem ein im Verlage von Paul Parey, Berlin, erschienenes Flugblatt herausgegeben, in welchem auf die Gefahr der Rotpustelkrankheit an unseren Bäumen aufmerk sam gemacht wird. Am häufigsten tritt sie auf Ahorn, dann weiter auf der Linde, Ross kastanie, Ulme, Weissbuche, aber auch auf jungen Obstbäumen auf. Die Krankheit kenn zeichnet sich dadurch, dass sich an den befal lenen Bäumen vereinzelte oder auch mehrere Zweige sehr verschiedener Grösse finden, die entweder völlig dürr geworden sind, oder nur noch schwach leben. Zu gewissen Jahreszeiten bedeckt sich die Rinde dieser Zweige mit zahl losen lebhaft gefärbten Wärzchen, die von wachsartig weicher Beschaffenheit sind und bei feuchtem Wetter zinnoberrot, bei trockener Luft blassrot oder gelblich erscheinen. Manchmal sieht man ausserdem noch kleine Wärzchen, die sich durch ihre dunkle, blutrote Farbe und ihr gekörneltes Aussehen von jenen unterschei den. Diese Wärzchen sind nicht etwa krank hafte Auswüchse der Rinde der betreffenden Aeste, sondern es sind die Fruchtkörper eines Pilzes, der den Namen Nectria cinnabarina Tode führt. Es wird dann des weiteren auf die Lebensweise dieses Pilzes eingegangen. Die aus der Spore heranwachsenden Pilzfäden dringen in das Holz ein und wachsen in dem selben ziemlich rasch weiter, indem sie sich verzweigen und nach allen Richtungen hin aus breiten. Das von den Pilzfäden durchwachsene Holz verfärbt sich grünlichbraun und verliert die Fähigkeit, die Bodenflüssigkeit weiter nach oben zu leiten. Die Pilzfäden wachsen auch in die Rinde hinein, auf deren Oberfläche dann die Fruchtkörper des Pilzes zum Vorschein kommen. Man hat es hier also mit einem so genannten Wundparasiten zu tun, der eine Wunde oder einen abgestorbenen Teil des Baumes benutzt, um von hier aus in das Innere des Baumes vorzudringen und denselben krank zu machen. Unter Umständen benutzt die Nectria als Eingangspforte die Verletzungen und Wunden, die beim Verpflanzen und Be schneiden der Wurzeln entstehen. Zur Be kämpfung und Verhütung der Krankheit scheint es dringend geboten, dass in Saat- und Baum schulen, Park- und Garteranlagen und bei allen Bäumen der Rotpustelkrankheit tatkräftig und in richtiger Weise entgegengetreten wird. Es wird in dieser Schrift empfohlen, alle bereits von der Krankheit befallenen Gehölze, soweit sie den Pilz in sich tragen, zurückzuschneidev. Ferner sind alle Zweige, welche mit den roten Fruchtkörpern des Pilzes besetzt sind, unschäd lich zu machen und schliesslich ist für einen guten Wundabschluss an den Bäumen zu sorgen, um die Möglichkeit einer Ansteckung abzustellen. Es wird besonders darauf hingewiesen, alle dürren Zweige und abgestorbenen Aeste der Bäume und Sträucher abzuschneiden, um dem Pilz die Möglichkeit zu nehmen, sich auf den Gehölzen anzusiedeln. Tritt die Krankheit in einer Baumschule seuchenartig auf, so sollten alle stark befallenen Stämmchen, an denen ein Zurückschneiden nicht genügen würde, ohne Bedenken herausgenommen und verbrannt wer den. Alle grösseren Verletzungen und Wunden am Stamm, an den Aesten und besonders auch an den Wurzeln sind glatt abzuschneiden und die Schnittflächen sofort mit einem geeigneten Mittel, am besten mit Steinkohlenteer (?) zu ver streichen. Da sich der Pilz auch an den ab gefallenen und abgeschnittenen Zweigen anzu siedeln und zu entwickeln vermag, ist dafür zu sorgen, dass in Gärten und Baumschulen etc. diese Zweige nicht am Erdboden liegen bleiben, sondern auf irgend eine Weise unschädlich ge macht werden.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)