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Der Handelsgärtner
- Bandzählung
- 6.1904
- Erscheinungsdatum
- 1904
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf5
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1824034628-190400003
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1824034628-19040000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-1824034628-19040000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Handelsgärtner
-
Band
Band 6.1904
-
- Ausgabe No. 1, 2. Januar 1904 1
- Ausgabe No. 2, 9. Januar 1904 1
- Ausgabe No. 3, 16. Januar 1904 1
- Ausgabe No. 4, 23. Januar 1904 1
- Ausgabe No. 5, 30. Januar 1904 1
- Ausgabe No. 6, 6. Februar 1904 1
- Ausgabe No. 7, 13. Februar 1904 1
- Ausgabe No. 8, 20. Februar 1904 1
- Ausgabe No. 9, 27. Februar 1904 1
- Ausgabe No. 10, 5. März 1904 1
- Ausgabe No. 11, 12. März 1904 1
- Ausgabe No. 12, 19. März 1904 1
- Ausgabe No. 13, 26. März 1904 1
- Ausgabe No. 14, 2. April 1904 1
- Ausgabe No. 15, 9. April 1904 1
- Ausgabe No. 16, 16. April 1904 1
- Ausgabe No. 17, 23. April 1904 1
- Ausgabe No. 18, 30. April 1904 1
- Ausgabe No. 19, 7. Mai 1904 1
- Ausgabe No. 20, 14. Mai 1904 1
- Ausgabe No. 21, 21. Mai 1904 1
- Ausgabe No. 22, 28. Mai 1904 1
- Ausgabe No. 23, 4. Juni 1904 1
- Ausgabe No. 24, 11. Juni 1904 1
- Ausgabe No. 25, 18. Juni 1904 1
- Ausgabe No. 26, 25. Juni 1904 1
- Ausgabe No, 27, 2. Juli 1904 1
- Ausgabe No. 28, 9. Juli 1904 1
- Ausgabe No. 29, 16. Juli 1904 1
- Ausgabe No. 30, 23. Juli 1904 1
- Ausgabe No. 31, 30. Juli 1904 1
- Ausgabe No. 32, 6. August 1904 1
- Ausgabe No. 33, 13. August 1904 1
- Ausgabe No. 34, 20. August 1904 1
- Ausgabe No. 35, 27. August 1904 1
- Ausgabe No. 36, 3. September 1904 1
- Ausgabe No. 37, 10. September 1904 1
- Ausgabe No. 38, 17. September 1904 1
- Ausgabe No. 39, 24. September 1904 1
- Ausgabe No. 40, 1. Oktober 1904 1
- Ausgabe No. 41, 8. Oktober 1904 1
- Ausgabe No. 42, 15. Oktober 1904 1
- Ausgabe No. 43, 22. Oktober 1904 1
- Ausgabe No. 44, 29. Oktober 1904 1
- Ausgabe No. 45, 5. November 1904 1
- Ausgabe No. 46, 12. November 1904 1
- Ausgabe No. 47, 19. November 1904 1
- Ausgabe No. 48, 26. November 1904 1
- Ausgabe No. 49, 3. Dezember 1904 1
- Ausgabe No. 50, 10. Dezember 1904 1
- Ausgabe No. 51, 17. Dezember 1904 1
- Ausgabe No. 52, 24. Dezember 1904 1
- Register Register 4
-
Band
Band 6.1904
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- Der Handelsgärtner
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No. 24. Sonnabend, den 11. Juni 1904. VI. Jahrgang. In Nelken hatte sich wie alljährlich die Firma Cutbush & Son, Highgate, stark be teiligt. Unter den Malmaison-Nelken fielen die Sorten Mrs. M. R. Smith und Duchess of West minster, sowie eine rosa mit hochrot gefärbte winterblühende Varietät G. H. Mauley auf. Von anderen Ausstellern heben wir die Sorten hervor: Royalty, tief rosa, Moonray, weiss, Queen Louise, weiss, Harry Fenn, dunkelhoch rot, H. J. Cutbush, tief dunkelrot, Lady Her mione, Cecilia, Mrs. T. W. Lawson, Lady Stewart, gelb. Von Malmaison-Nelken die Sorten Churchwarden, Jolanthe, Lady Grimston, Astarte und Lady Rose. Die von verschiedenen Firmen ausgestellten Knollenbegonien waren meist in mit Namen versehenen Sorten vorgeführt, deren Aufzählung für uns von weniger Interesse ist. Schöne weisse Sorten hatte die bekannte Gärtnerei John Laing & Sons, Forest Hill, darunter zwei besonders auffallende, Lady Jeune und Lady M. Currie, gezeigt. Zwei Aussteller hatten je eine schöne Kollektion von Clematis gebracht. Die besten Sorten von R. Smith & Son, Worcestersind Countess of Lovelace, Fairy Queen, Lord Nevill, Mme. Van Houtte, Gloire de St. Julien, Mrs. George Jackman, Sensation, Nellie Moser und Beauty of Worcester. Dazu kommen noch einige Sorten von dem bekannten Clematis- Züchter Geo Jackman & Son, Wokmg und zwar lanuginosa candida, Jackmani rubra, Mrs. Hope, La ville de Lyon, die dunkelste der roten Sorten, aiba magmfica, King Eduard VII.. Nellie Moser etc. Unter den ausgestellten Rhododendron trat besonders die Sorte Pink Pearl hervor. Nennenswert sind ausser dem Mrs. E. C Stirling, Lady E Cathcart Francis Haynes, Duchess of Connaught, Don caster, Mrs. W. Agnew, Baroness H. Schroeder und Cynthia. Azalea sinensis X mollis und A. r u s t i c a waren in einer sehr wirkungs vollen Gruppe ausgestellt. Von der ersteren erwähnen wir die Sorten Hugo Koster, Anthony Koster und Ellen Cuthbert, letztere eine gelb blühende Varietät mit tief orangefarben auf den oberen Blütenblättern. Die bekannte Firma H. B. May, Edmonton hatte unter anderem schöne Zonal-Pelar- g o n i e n ausgestellt. Die hauptsächlichsten Sorten waren Prince of orange, Mrs. H. B. May, Miss Gertrude Ashworth, grossblumig, weiss, Princess Charles of Denmark, Leopard, letztere eine efeublättrige. Von James Veitch & Sons, Chelsea waren äusser besseren Warmhaus- pfianzen, wie Dracaenen, Nepenthes, unter letzteren namentlich N. Burkei excellens mit grossen, schön gezeichneten Kannen, N. san- guinea mit sehr grossen, tief karmin bis hoch roten Kannen, dann die beiden neuen Blatt begonien Albert Maumere und Reine Jarry Des loges eine Reihe von Blüterpflanzen eingesandt worden: Eremurus himalaicus, E. robustus Elwesianus, Streptocarpus-Hybriden, worunter St. achimeniflorus aibus und St. ach. roseus die beiden nennenswertesten sind; Kalanchoe ke- wensis mit tief rosaroten Blumen. Phyllocactus waren vertreten in den Sorten Isabel Watson, Epirus, Ena, Grand Monarch und Avis. San der & Sons hatten die von ihnen gezüchtete und von uns wiederholt erwähnte Nicotiana Sanderae und N. Sanderae alba in reichblühen den Pflanzen ausgestellt. Eine hervorragende Leistung hatten H. Cannell & Sons, Swanley in einer grossen Gruppe von Canna in ungefähr 230 Exem plaren und 80 Sorten in sich schliessend, vorge- lührt. Unter den neuen Sorten sind zu erwähnen Mme. Jean Burlat. rosa-salmfarben mit gelbem Rand, Eastern Queen, rosa-salmfarben, Magra, hochrot mit gelbem Rand. Unter den von J. Veitch, Chelsea, vor- erung iesser vurde ruche achte edene r die n der chtet. lüten- liess, ifrage ver- viel loten, Ge- nden. n be- i nur ielten , von rung turen t Mai :t un- ingen • spät inzen üten- i ab, reise. ver- ur zu Zeit regen [ an tosen i am ■st in nach, a des tzelne i von litten 1. inzen i An- onien iselbe Pelar- issere einen ilmen er als höch- umen erung sehen tosen selten chten i ent- iblüte tliche anzen ment- recht seren msatz igung u ist ; der wün- i und utend 1 des ragen amen lüten- einen en zu ppen- soge- achen agen: r Ki. e mit chsen n i.T. gegen baren O.-A. Giess- r D o- . 45 f. äume, icker- iten k nge, achn., Mk. 4, -eva= (8 ckar. ibt, (6 inem ler, se 31. lelsg. “ larz. Harz. (Holl.) ir gefl. rtner.“ DerJfan delsffärfner. "nammmn’puz Kandels-Zeitung für den deutschen Gartenbau, -"ött"rnanakonne Leipzig, Südstrasse 33. Verlag von Bernhard Thalacker, Leipzig = Gohlis. Leipzig-Oohhs. Organ des „Gartenbau=Verbandes für das Königreich Sachsen E. G." „Der Handelsgärtner“ kann direkt durch die Post unter No. 3222a der Postzeitungsliste bezogen werden. Der Abonnementspreis beträgt pro Jahr: für Deutschland und Oesterreich-Ungarn Mark 5.—; für das übrige Ausland Mark 8.—. Das Blatt erscheint wöchentlich einmal Sonnabends. — Inserate kosten im „Handelsgärtner“ 30 Pfg. für die fünfgespaltene Petitzeile. W eiche Bedeutung bat das Gesetz über die Kinderarbeit für die Gärtnerei? Das Reichsgesetz, betreffend die Kinder arbeit in gewerblichen Betrüben vom 30. März 1903 soll, wie schon sein Name besagt, aus- schliesslich für gewerbliche Betriebe mass gebend sein. Landwirtschaftliche Betriebe, Be triebe der Kunst und Wissenschaft u. s. w. haben mit den Vorschriften nichts zu tun. Wie steht es nun mit der Gärtnerei? Die gärtnerischen Betriebe, welche landwirtschaftlichen Charakter haben, würden von dem Gesetz nicht betroffen werden, während die gewerblichen Betriebe unter die gesetzlichen Bestimmungen fielen. Also auch hinsichtlich der Anwendung dieses Gesetzes stehen wir wieder einmal vor der fort und fort sich geltend machenden Frage: Was ist in der Gärtnerei gewerblicher, was landwirtschaftlicher Betrieb? In der Tat hat sich auch bei der Handhabung dieses Gesetzes wieder der Uebelstand heraus gestellt, dass die Grenze zwischen beiden noch nicht in einer ausreichenden Weise gezogen worden ist, so dass von Fall zu Fall eine actio finium regundorum, eine Entscheidung darüber, wo die Grenze liegt, erfolgen muss. Wir haben in letzter Zeit mehrfach (vergl. auch Fragekasten für Rechtssachen in dieser Nummer) Anfragen erhalten, aus denen hervorging, dass man Gärtnereien ohne Umschweife unter das obengenannte Gesetz gestellt hat, weil man in drakonischer W eise dekretierte: DieGärtnerei ist Gewerbe! Das ist auch in Fällen ge schehen, wo die Art des Betriebes mit Sicher heit auf einen landwirtschaftlichen Betrieb hin wies. In anderen Fällen wieder bleiben die Gärtner frei von der Anwendung des Gesetzes, weil die Behörde, ohne sich um die näheren Verhältnisse zu kümmern, schlankweg erklärte: Die Gärtnerei ist Landwirtschaft! So steht die Gärtnerei ewig auf unsicherem Boden. Es wird aber hoffentlich eine Zeit kommen, wo man auch dieser Rechtsunsicherheit ein Ende bereitet und sich zu einer Definition der beiden Hauptarten der Gärtnerei herbeilässt. Wir würden sagen: Die Gärtnerei ist als ein landwirtschaftlicher Betrieb an zusehen, ausgenommen die Land- schaftsgärtnerei, die Binderei und der Handel mit fremden gärtnerischen Die Londoner Temple Show 1904. Die „Royal Horticultural Society“ in London feiert in diesem Jahre das hundertjährige Bestehen der Gesellschaft, aus welchem Grunde die diesmalige Ausstellung, die vom 31. Mai bis 2. Juni stattfand, bei noch zahlreicherer Beteiligung als in früheren Jahren aller hervor- । ragenden Firmen besonders schön veranstaltet werden sollte. Die Beschickung war denn auch eine überaus grosse und die qualitativen Leistungen ganz hervorragende. Als den „Clou" der Ausstellung bezeichnet „Gard. Chronicle“ in einem längeren Bericht, dem wir unsere Mitteilungen entnehmen, eine aussergewöhnliche Kreuzung von Cd. Vuylsteke, Gent, die von ihm mit Odontioda Vuylstekeae benannt wurde und das Resultat eine Befruchtung von Coch- lioda Noezliana und Odontoglossum Pescatorei darstellt. Die Blumen haben Aehnhchkeit mit denen von O. Pescatorei in Grösse und Form, zeigen jedoch die dickeren B ütenteile von C. Noezliana und viel von der orangerötlichen Farbe der letzteren Art. Sepalen und Petalen sind breit und flach ausgebreitet, orangerot auf den inneren zwei Dritteln, umgeben von einem unregelmässigen Band von weisser Farbe. Der Rand ist rosa gefärbt. Lppe weisslich mit gelb, die Seitenlappen rötlich-orangefarben, der vordere Teil rot gefleckt. Eine weitere in teressante Hybride wurde in einem D anthus „Lady Dixon" ausgestellt, der aus Dianthus barbatus und der Nelke „Uriah Pike“ entstanden ist. Die Blumen sind gefüllt und von lebhaft kirschroter Farbe mit der Belaubung von Dianthus barbatus. Auf allen Frühjahrsausstellungen der „Royal Horticultural Society“ nehmen die Orch deen einen besonders grossen Raum ein. Von den grösseren englischen und auch ausländischen Orchideenfirmen beteiligten sich in bedeutendem Produkten, welche als gewerbliche Tätigkeit anzusehen sind! Würde das erst einmal rechtlicher Grund satz in Deutschland werden, so müssten wir endlich einmal dahin kommen, dass wir nicht immer wieder bei der Anwendung von Ge setzen zunächst die grosse Vorfrage zu ent scheiden hätten: Landwirtschaft oder Gewerbe ? Wir haben ja oft genug gezeigt, dass bei dieser Entscheidung nur zu oft die Willkür auf dem Richterstuhle sitzt. Als das Gesetz über die Kinderarbeit, dessen wir schon in No. 17 u. 48 des Jahrg. 1902 des .Handelsgärtner“ eingehend gedacht haoen, im Jahre 1902 im Reichstage beraten wurde, da hat man auch alsbald Stellung zu der Frage genommen, ob die Gärtnerei unter das Gesetz falle. Man hat damals einmütig ausgesprochen, und zwar in der Kommission, die den Gesetz entwurf zu beraten hatte, dass eine einheitliche Behandlung der Gärtnereibetriebe vom Stand punkte der Gewerbeordnung aus nicht durch führbar sei. Aber das eigentliche Kriterium der Verschiedenheit der Betriebe fand man auch nicht. Der Abg. Wurm hat damals erklärt, dass besonders in den Gärtnereien die Kinder vielfach ausgenutzt würden, weil kein Normal arbeitstag festgesetzt sei, die Gärtnereien fielen nicht unter die Gewerbeordnung und ihre An gestellten seien schutzlos. Der Regierungsver treter wies das damals zurück und hob hervor, dass die Beurteilung der Rechtslage der Gärt nerei schwanke. Das preussische Kammer gericht habe gewisse gärtnerische Betriebe als Gewerbebetriebe bezeichnet, und auf diese er leide das Gesetz Anwendung, auf andre nicht. Die Abgeordneten waren sich aber alle darin einig, dass es bedauerlich sei, dass nicht end lich gesetzlich festgelegt werde, was landwirt schaftlicher, was gewerblicher Betrieb sei. Jetzt liegt die Sache so, dass jeder Gärtner, dessen Betrieb ein landwirtschaftlicher ist, gegen Be schränkungen, die ihm hinsichtlich der Kinder arbeit auferlegt werden, Beschwerde führen muss und in derselben darzutun hat, warum sein Betrieb nicht als ein gewerblicher ange sehen werden kann. Es gilt hier dasselbe, was wir in No. 21 des „Handelsgärtner“ von der Beschwerde gegen die Heranziehung zu Bei trägen für die Handwerkskammer gesagt haben. Die Gärtner müssen fort und fort selbst unter Bringung von Opfern bis an die höchste Instanz Masse Sander & Sons. St. Albans, J. Cypher, Cheltenham, W. Bull & Sons, Chelsea, Hugh, Low & Co., Enfield, Charlesworth & Co., Heaton Bradford, Chas. Vuylsteke, Gent etc. Es würde zu weit führen, wenn wir auf die Einzelheiten der Orchideenausstellung eingehen wollten, ausserdem haben die meisten vorge- führten, zum Teil sehr teuren Züchtungen für den Handelsgärtner fast keinen Wert, sondern sind nur für den Liebhaber von Interesse. In der Ausstellung von Topfpflanzen und abgeschnittenen Blumen interessieren uns be sonders die Rosen der verschiedenen Einsen der. Einer der Hauptaussteller war Charles Turner, Slough, von dessen Sorten wir fol gende nennen; Ulrich Brunner, Juno, La France Mrs. R. G. Sharman Crawford, Mrs. J. Laing, Souvenir de Pierre Nolting und Maman Cochet Als der beste Rosenaussteller galt W. Paul & Son, Walthtm Cross, der sowohl abgeschnittene Blumen, wie prachtvolle Topfpflanzen vorführte Auffallend war eine einfach blühende Polyantha- Rose „Waltham Rambler“ mit grossen Dolden einfacher Blüten. Ein Korb der kletternden Devoniensis fand viel Bewunderung. Einige weitere ausgewählte Sorten sind folgende: Madame de Wateville, BJliard et Barre, Frau Karl Druschki und Madame Jules Gtolez. Die Rosen von W. Paul & Son wurden mit den ersten Preis der Ausstellung, der sogen. „Veit- chian Cup“, der einen Wert von ungefähr 1150 Mark repräsentiert, ausgezeichnet. Von anderen Ausstellern heben wir noch fo'gende Sorten hervor: Zwei Polyantha- Varietäten, Blush Rambler und Austrian Yellow; die schöne Rugosa-Hybride „Conrad Ferdinand Meyer“; dann Golden Gate, Souvenir de Pierre Notting, Bridesmaid und eine neue Teehybride von Paul & Son, The Od Nurseries, Cheshunt „David Harum“ von schöner Form und zarter rosa Farbe. appellieren, und durch die fortgesetzten Streitig keiten schliesslich die Regierungen zu einer Festlegung des Begriffes der landwirtschaftlichen und gewerblichen Gärtnerei zwingen. Die Kinderarbeit kommt ja hauptsächlich in der landwirtschaftlichen Gärtnerei in Frage. Im feldmässigen Gemüsebau, im Samenbau werden Kinder namentlich zur Erntezeit, aber in ein zelnen Territorien, wenn an erwachsenen Ar beitern Mangel ist, auch das ganze Jahr hin durch, im Betriebe verwendet. Es sind leichtere, einfache Arbeiten, die ihnen da auferlegt wer den, und wenn wir auch zugeben müssen, dass sich die kleinen Gartenarbeiter dabei zuweilen tüchtig anstrengen müssen, so ist doch die fortgesetzte Bewegung in frischer Luft ihrer Gesundheit auch wieder zuträglich, und die meisten der kleinen Hilfstruppen ziehen lustig und wohlgemut nach ihrem Arbeitsfelde. Wir haben so oft diese Kinderzüge in Landorten zur Feldarbeit ausschwärmen sehen, aber wir müssten ügen, wenn wir sagen wollten, dass uns Miss mut und Kopfhängerei in ihren Reihen be gegnet wäre. Schliesslich werden Kinder zur Obsternte und auch zur Binderei benutzt, doch kommen bei letzterer meist nur Hauskinder in Frage. Dass dieselben zuweilen wohl etwas über Gebühr zu solcher Arbeit argehalten wer den, mag richtig sein, aber die Situation ist keine derartige, dass gesetzliche Hilfe in An spruch genommen werden müsste. Wird nun die Gärtnerei dem Gesetz unter stellt, so greifen die nachfolgenden Bestim mungen derselben in ihren Betrieb ein: 1. Kinder, d. h. alle schulpflichtigen Kinder, (die Fortbildungsschulpflicht kommt dabei nicht in Frage), dürfen unter 12 Jahren, die eigenen unter 10 Jahren, überhaupt nicht zur gärtne rischen Arbeit herangezogen werden. 2. Die Kinder dürfen zwischen 8 Uhr abends und 8 Uhr morgens überhaupt nicht mit Arbeit betraut werden. 3. Es darf in keinem Falle ein Kind vor Beginn des Vormittagsunterrichtes beschäftigt werden. 4. Um Mittag ist den Kindern eine zwei stündige Pause zu gewähren. 5. Ist nachmittags Schule, so darf die Ar beit erst eine Stunde nach Beginn des Unter richts beginnen. Die Bestimmungen in 2—5 gelten sowohl von eignen wie von fremden Kindern, die Be schäftigung im Betriebe erhalten. 6. Fremde Kinder dürfen im ganzen nur 3 Stunden, während der Schulferien 4 Stunden beschäftigt werden, für eigene Kinder gelten in dieser Hinsicht nur die unter 2—5 erwähnten Einschränkungen. 7. Für Botengänge, Besorgungen von Pflanzen, Gemüsen, Buketts, Kränzen usw. an Kunden gelten bei fremden Kindern eben falls die Vorschriften, dass Kinder unter 12 Jahren überhaupt nicht, andere nicht zwischen 8 Uhr abends und 8 Uhr morgens, sowie nicht über 3, bez. 4 Stunden benutzt werden dürfen. Auch hier ist Rücksicht auf Mittagszeit und Schul unterricht zu nehmen. Es gelten also eben falls die Regeln unter 2—5. Die Beschäftigung eigener Kinder zu solchen Besorgungen ist dagegen nicht begrenzt. Die Beschäftigung kann vielmehr zu jeder Tagesstunde, auch vor dem Vormittagsunterricht, erfolgen. Auch die Dauer der Beschäftigung ist vom Gesetzgeber nicht begrenzt. Dagegen kann auch für eigene Kinder durch Polizeiverordnungen eine Norm geschaffen werden und ist dies auch bereits in grossen Städten unseres Wissens geschehen. 8. An Sonntagen und Feiertagen dürfen eigene wie fremde Kinder zu gärtnerischen Arbeiten nicht herangezogen werden. Nur zu den unter 7 erwähnten Botengängen dürfen fremde wie eigene Kinder 2 Stunden lang in Anspruch genommen werden. Während des Vormittagsgottesdienstes und der letzten halben Stunde vor Beginn derselben ist die Tätigkeit nicht gestattet. Die Beschäftigung eigener Kinder unterliegt im übrigen keinen Beschrän kungen. Von der Beschäftigung fremder Kinder muss der Gärtner der Ortspolizeibehörde schrift lich Anzeige erstatten und für das Kind eine Arbeitskarte lösen. Für die ersten zwei Jahre ist es der unteren Verwaltungsbehörde noch nachgelassen, die Beschäftigung fremder Kinder über 12 Jahre schon von 1/27 Uhr morgens zuzulassen, doch darf die Arbeit vor dem Vormittagsgottesdienst die Dauer von einer Stunde niemals über schreiten. Von dieser Ausnahmebefugnis wird auf Antrag des Gärtners auch Gebrauch gemacht werden, aber es ist damit in landwirtschaft lichen Betrieben noch nichts erreicht. Für solche Betriebe bietet das Gesetz tatsächlich
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