Suche löschen...
Der Handelsgärtner
- Bandzählung
- 6.1904
- Erscheinungsdatum
- 1904
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf5
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1824034628-190400003
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1824034628-19040000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1824034628-19040000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Handelsgärtner
-
Band
Band 6.1904
-
- Ausgabe No. 1, 2. Januar 1904 1
- Ausgabe No. 2, 9. Januar 1904 1
- Ausgabe No. 3, 16. Januar 1904 1
- Ausgabe No. 4, 23. Januar 1904 1
- Ausgabe No. 5, 30. Januar 1904 1
- Ausgabe No. 6, 6. Februar 1904 1
- Ausgabe No. 7, 13. Februar 1904 1
- Ausgabe No. 8, 20. Februar 1904 1
- Ausgabe No. 9, 27. Februar 1904 1
- Ausgabe No. 10, 5. März 1904 1
- Ausgabe No. 11, 12. März 1904 1
- Ausgabe No. 12, 19. März 1904 1
- Ausgabe No. 13, 26. März 1904 1
- Ausgabe No. 14, 2. April 1904 1
- Ausgabe No. 15, 9. April 1904 1
- Ausgabe No. 16, 16. April 1904 1
- Ausgabe No. 17, 23. April 1904 1
- Ausgabe No. 18, 30. April 1904 1
- Ausgabe No. 19, 7. Mai 1904 1
- Ausgabe No. 20, 14. Mai 1904 1
- Ausgabe No. 21, 21. Mai 1904 1
- Ausgabe No. 22, 28. Mai 1904 1
- Ausgabe No. 23, 4. Juni 1904 1
- Ausgabe No. 24, 11. Juni 1904 1
- Ausgabe No. 25, 18. Juni 1904 1
- Ausgabe No. 26, 25. Juni 1904 1
- Ausgabe No, 27, 2. Juli 1904 1
- Ausgabe No. 28, 9. Juli 1904 1
- Ausgabe No. 29, 16. Juli 1904 1
- Ausgabe No. 30, 23. Juli 1904 1
- Ausgabe No. 31, 30. Juli 1904 1
- Ausgabe No. 32, 6. August 1904 1
- Ausgabe No. 33, 13. August 1904 1
- Ausgabe No. 34, 20. August 1904 1
- Ausgabe No. 35, 27. August 1904 1
- Ausgabe No. 36, 3. September 1904 1
- Ausgabe No. 37, 10. September 1904 1
- Ausgabe No. 38, 17. September 1904 1
- Ausgabe No. 39, 24. September 1904 1
- Ausgabe No. 40, 1. Oktober 1904 1
- Ausgabe No. 41, 8. Oktober 1904 1
- Ausgabe No. 42, 15. Oktober 1904 1
- Ausgabe No. 43, 22. Oktober 1904 1
- Ausgabe No. 44, 29. Oktober 1904 1
- Ausgabe No. 45, 5. November 1904 1
- Ausgabe No. 46, 12. November 1904 1
- Ausgabe No. 47, 19. November 1904 1
- Ausgabe No. 48, 26. November 1904 1
- Ausgabe No. 49, 3. Dezember 1904 1
- Ausgabe No. 50, 10. Dezember 1904 1
- Ausgabe No. 51, 17. Dezember 1904 1
- Ausgabe No. 52, 24. Dezember 1904 1
- Register Register 4
-
Band
Band 6.1904
-
- Titel
- Der Handelsgärtner
- Autor
- Links
- Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
No. 23. Sonnabend, den 4. Juni 1904. VI. Jahrgang Derjiande/sgärfner. "-amm’pnz Kandels-Zeitung für den deutschen Gartenbau, -ötuavtmaraadarzh Leipzig, Südstrasse 33. Verlag von Bernhard Thalacker, Leipzig = Gohlis. Leipzig-Giohlis. Organ des „Gartenbau=Verbandes für das Königreich Sachsen E. Q.“ „Der Handelsgärtner“ kann direkt durch die Post unter No. 3222» der Postzeitungsliste bezogen werden. Der Abonnementspreis beträgt pro Jahr: für Deutschland und Oesterreich^Ungarn Mark 5.—; für das übrige Ausland Mark 8.—. Das Blatt erscheint wöchentlich einmal Sonnabends. — Inserate kosten im „Handelspartner" 30 Pfg. für die fünfgespaltene Petitzeile. Die Interessen der Gärtnerei bei Grenzbauten. Wenn auch im deutschen bürgerlichen Recht das nachbarliche Verhältnis der Grundstücks besitzer soweit geregelt ist, als der eine Schutz gegen den anderen in seinen wirtschaftlichen Interessen bedarf, so bleiben doch noch viele Fragen offen, die das Reichsrecht der Landes- gesetzgebung überlassen hat. Der oberste Grundsatz im Recht der Grund stücke ist noch immer der: Jedermann kann sein Grundstück ausnutzen, wie es ihm gut erscheint und Vorteil bringt! Er braucht dabei im Prinzip den Nachbar nicht zu schonen, dessen Interessen etwa mit den seinigen kollidieren. Aber dieser Grundsatz hat wesentliche Ein schränkungen erfahren, die notwendig waren, um eine geordnete wirtschaftliche Entwickelung des Grundbesitzes in Stadt und Land zu ge währleisten. Die Erwägung, dass gerade bei Grundstücken eine gegenseitige Schonung der wirtschaftlichen Interessen zum Vorteil der All gemeinheit gereicht, hat zur Aufstellung der Rechtssätze geführt, die wir als sogenanntes „Nachbarrecht“ bezeichnen. Da ist ausgesprochen, dass sich der Be sitzer eines Grundstücks die Einwirkungen von Rauch, Russ, Dämpfen, Geräuschen usw. vom Nachbargrundstück herüber nicht gefallen lassen muss, eine Rechtsschutzvorschrift, die für die Gärtnerei, in Verbindung mit den Vorschriften der Gewerbeordnung, besondere Bedeutung er langt hat. Da ist festgesetzt, dass niemand Vorkehrungen treffen darf, durch welche der Wasserlauf zum Nachteil des Nachbars ver ändert wird, dass niemand auf seinem Grund stück Erdausschachtungen vorzunehmen berech tigt ist, wenn durch dieselben das Erdreich des Nachbars nachstürzen kann, es sei denn, dass er die nötigen Sicherheitsmassregeln getroffen habe. Oder auch, dass kein Nachbar den anderen dadurch schädigen darf, dass er auf seinem Grundstück wirtschaftliche Anlagen in der Weise errichtet, dass sie zum Nachteil des angrenzenden Grundstücks ausfallen müssen, wozu allerdings Bäume, Sträucher, Hecken nicht gehören sollen. Auch ist dem Nachbar das Recht eingeräumt, überhängende Zweige und überwachsende Wurzeln beseitigen zu lassen oder selbst abzuschneiden, das benachbarte Grundstück zum Zwecke der Vornahme von Baulichkeiten zu betreten, die Abtragung bau fälliger Gebäude, die Berichtigung unklar ge wordener Grenzen zu verlangen und die Ein räumung eines Notweges zu erzwingen. Auch das Lichtrecht gehört hierher. , Es ist ebenfalls ein wichtiger Rechtsgrund satz, der in unsrem bürgerlichen Recht aus gesprochen wird, dass niemand ein ihm zu stehendes Recht ausnutzen soll, wenn die Aus übung dieses Rechtes weiter keinen Zweck haben kann, als einem anderen Schaden zuzu fügen. Es ist das der sogenannte „Schikane- Paragraph“ im neuen Bürgerl. Gesetzbuch. Er spielt im Recht der Grundstücke eine besonders grosse Rolle. Kein Grundstücksbesitzer hat das Recht, sein Grundstück so zu benutzen, dass er lediglich dadurch den Nachbar schädigt. Kein Grundstücksbesitzer hat die Befugnis, auf seinem Grund und Boden Vorkehrungen zu treffen, die weiter nichts bezwecken können, als den Nachbar zu benachteiligen. Das Recht der freien Ausnutzung wird gehemmt durch Treu und Glauben im gegenseitigen Verkehr der Menschen. Wir erinnern da an einen Pro zess, der seinerzeit viel besprochen wurde. Ein Gärtner war mit seinem Nachbar in Streit geraten und der letztere liess nun an der Grenze auf seinem Grund und Boden eine fast haushohe Bretterplanke errichten, wodurch des Gärtners angrenzende Beete beschattet wurden. Der Nachbar wurde verurteilt, die Planke zu entfernen, weil sie offenbar nur errichtet war, um dem Gärtner Nachteil zu bereiten. Noch ehe übrigens die Zwangsvollstreckungsinstanz angerufen werden musste, riss ein Windstoss die Bretterwand nieder und bereitete dem, der sie hatte aufführen lassen, selbst erheblichen Schaden. Das war ein Akt höherer ausglei chender Gerechtigkeit. Wir haben es da gleich mit einem Grenzbau zu tun. Auch Grenzbauten dürfen nicht etwa nur aus Schikane von dem Besitzer des Grundstücks aufgeführt werden. Wir haben uns mit diesem Nachbar-Schutzrecht schon wiederholt im „Handelsgärtner“ beschäf tigt. Heute ist es eine andere Frage, der wir nähertreten wollen, die aber mit dem Nachbar- recht ebenfalls in engstem Zusammenhang steht. Uns sind in letzter Zeit, wie unsere Leser wissen werden, mehrfach Fragen gestellt wor den, in denen es sich darum handelte, welchen Beschränkungen der Besitzer eines Grundstückes in bezug auf den Nachbar unterworfen ist, wenn er einen Grenzbau auf führen will, bei dem keine Schikane in Rede steht, sondern der seinen wirtschaftlichen Interessen dient. Hat er auch bei der Aufführung solcher Grenz bauten die Interessen seines Nachbars zu schonen? Für die Gärtnerei ist die Frage dann von besonderer Bedeutung, wenn durch solche Grenzbauten die Kulturen durch Ent ziehung von Licht geschädigt werden'. Das Reichsrecht hat diese Frage nicht be handelt, sondern sie der Partikulargesetzgebung überlassen, die nun in speziellen Baupolizei- Verordnungen in dieser Hinsicht besondre Normen geschaffen hat. Diesen Baupolizei verordnungen, sowie den daneben existierenden regierungsseitig genehmigten Lokalbauord nungen (Lokalstatute) wohnt gesetzliche Kraft inne. In ihnen ist enthalten, wie gebaut wer den darf und welche Regeln insbesondere bei den Grenzbauten zu beobachten sind. Sie sind in allen Bundesstaaten andere und in den einzelnen Bundesstaaten sind oft, wie z. B. in Preussen, für die jeweiligen Regierungs bezirke spezielle Baupolizeiverordnungen erlas sen worden. Bevor dieselben ins Leben traten, herrschte, noch im Ausgang des 18. Jahrhun derts, eine solche Verwirrung in Bausachen, dass die Prozesse einander jagten, Prozesse, die, oft zehn, ja vierzig und fünfzig Jahre durch Generationen hindurch erbittert geführt wurden und Sieger und Besiegte zuweilen um Haus und Hof brachten. Die Grundregel in den Baupolizeiverord- nungen ist nun hinsichtlich der Grenzbauten die, dass jeder an der Grenze seines Grundstücks Gebäude errichten darf. Desgleichen andere Baulichkeiten. Bei Ausfüh rung der Bauten ist jedoch so zu verfahren, dass das Nachbargrundstück nicht gefährdet wird. In Sachsen wird die Vorschrift, wie weit der Abstand der Baulichkeiten von der nachbarlichen Grenze sein muss, ebenso wie das Traufrecht den Lokalbauordnungen über wiesen, die aber ebenfalls den obigen Grund satz festhalten (Ges. v. 6. Juli 1863, Nr. 9). Will also ein Nachbar dicht an den Grenzen ein Wohn- oder Wirtschaftsgebäude, Stallung, Schuppen usw. errichten, so kann von Seiten des dadurch vielleicht belästigten Grundstücks besitzers kein Veto eingelegt werden, wenn der Nachbar nur den baupolizeilichen Vor schriften hinsichtlich der Feuersicherheit ord nungsgemäss nachgekommen ist. Der Gärtn kann seinem Nachbar nicht verbieten, an d Grenze ein Gebäude aufzubauen, weil’ etw durch die entstehende Beschattung seine Ku - turen beeinträchtigt werden. So weit brauch die Rücksichtnahme nicht zu gehen und es werden dieserhalb viel unnütze Streitigkeiten ins Leben gerufen, weil man sich nicht aus den Baupolizei Verordnungen zu den Lokalbau statuten vorher gehörig orientiert. Und doch kommen auch hier wieder Ein schränkungen vor, wenn nämlich Rücksicht auf die Nachbargebäude zu nehmen ist. In den meisten Baupolizeiverordnungen und Lokalbau ordnungen ist nämlich die Vorschrift vorhanden, dass zwischen Gebäuden, wenn nicht eine ge schlossene Bauweise in Frage kommt und die Gebäude aneinanderstossen, ein Zwischenraum von 5 m gelassen werden muss. Mit Rücksicht darauf wird bestimmt, z. B. in der Baupolizei verordnung für den Regierungsbezirk Kassel — um nur ein Beispiel herauszugreifen — dass derjenige, welcher einen Grenzbau aufführen will, mindestens 2,50 m von der Grenze Ab stand nehmen muss. Baut dann der Nachbar, so muss auch dieser den gleichen Abstand nehmen, um die vorgeschriebene Flucht von 5 m zu erreichen. Steht bereits ein Gebäude auf dem Nachbargrundstück und zwar 5 m und darüber von der Grenze entfernt, so kann der Nachbar mit dem seinigen bis auf die Grenze vorrücken, denn es ist ja dann auch der gesetz liche Abstand zwischen den Gebäuden vorhanden. Diese Vorschriften beziehen sich aber immer in den betreffenden Verordnungen und Statuten auf Gebäude mit Fenstern und Türen, nicht auf Schuppen, Remisen, Stallungen usw., für welche ein solcher Abstand zumeist nicht zur Pflicht gemacht ist. Die Sache liegt also für den Gartenbautreibenden insofern un günstig, als bei Grenzbauten auf seine gärt nerischen Anlagen, auf Gewächshäuser, Früh beetfenster usw. keine Rücksicht genommen zu werden braucht. Es kann also nach den meisten Lokalbauordnungen der Nachbar, unbeschadet der gärtnerischen Anlagen bis an seine Grenze bauen und der Gärtner wird mit dem Einwand, dass durch die baulichen Anlagen seine Kul turen litten und an Wert einbüssten und er deshalb einen Abstand der zu errichtenden Grenzbauten verlange, nicht gehört. Dass da durch oft ganz empfindliche Verluste entstehen Ueber die Degeneration der Kulturpflanzen. Der Degeneration der Pflanzen ist in der Gärtnerei eine nicht allzu geringe Bedeutung beizumessen, so dass es nicht unangebracht ist, auch an dieser Stelle einmal etwas näher auf dieses Thema einzugehen. Schon seit Jahr zehnten bildet in wissenschaftlich-botanischen und auch gärtnerischen Kreisen die Degeneration der Pflanzen ein viel umstrittener Punkt. Die Ansichten waren selbst unter den Gelehrten weit auseinandergehend und auch heute scheint diese Frage noch nicht ihre vollständige Lösung gefunden zu haben. Es wurde fast allgemein die Meinung vertreten, dass Pflanzenvarietäten welche fortgesetzt auf ungeschlechtlichem Wege, also durch Veredlung oder durch Stecklinge vermehrt werden, ihre anfangs mehr oder weniger hoch entwickelten Eigenschaften im Laufe der Zeit mehr und mehr einbüssen. Der Wuchs der Pflanzen wird schwächlicher und die betreffende Sorte gegen äussere Einflüsse empfindlicher, namentlich aber für Krankheiten, im besonderen Pilzkrankheiten, empfänglicher. Man suchte, und tut es vielfach auch heute noch, diese Ansicht an der Hand von einer Reihe von Beispielen zu begründen. Hierzu werden mit Vorliebe die Pyramidenpappeln, verschiedene Obstsorten und andere Pflanzen varietäten, namentlich Tulpen und auch die alte La-France-Rose angeführt. Wir werden im nachstehenden zeigen, dass auf Grund ein gehender Untersuchungen bei den hier genannten Pflanzenarten und Sorten von einer Degeneration nicht gesprochen werden kann und die schein bare Ausartung auf andere Erscheinungen zu zurückzuführen ist. In ganz eingehender Weise hat sich Graf von Schwerin mit dem Absterben der Pyra midenpappeln beschäftigt und deren Ursache zu ergründen gesucht. In seinem Vortrage, den er auf der im Jahre 1902 abgehaltenen Jahres versammlung der „Deutschen dendrologischen Gesellschaft“ gehalten hat und der in den „Mit teilungen“ dieser Gesellschaft zum Abdruck kam, widerlegt Graf von Schwerin in seinem Eingehen auf die ungeschlechtliche Vermehrung die zuerst von T. A. Knight aufgestellte und auch heute noch weit verbreitete Behauptung, dass alle ungeschlechtlich vermehrten Exemplare einer existierenden Varietät nur als Teile der Originalpflanze zu betrachten seien und dass, da wir keine neue Pflanze vor uns haben, die Altersschwäche bei allen Stecklings-Abkömm lingen der Mutterpflanze gleichzeitig wie bei dieser eintreten müsste. Dieser Ansicht stellt Graf von Schwerin folgendes gegenüber: „An genommen, die Stecklingspflanze oder der Ableger müsse das Alter der Mutterpflanze mit über nehmen und behalten, so wird folgerichtig die weitere Annahme zwingend, dass auch die übrigen das Wachstum betreffenden und mit dem Altern eintretenden Eigenschaften auf die Stecklingspflanzen übergehen müssen. Es dürften also dann z. B. die von einer alten „rund- wipfelnden", also diese Alterserscheinung zeigenden Weide oder Linde die Stecklings pflanzen, Ableger und Wurzelausschläge nicht die pyramidale Form der üppig wachsenden jungen Samen-Pflanzen annehmen, sondern die rundliche, breite Krone der alten Mutterpflanze. Sie tun aber, wie wir alle wissen, das erstere, dokumentieren also dadurch, dass sie bezüglich des Alters nichts gemein mit der Mutterpflanze haben. Sie sind junge, selbständige Individuen geworden, ebenso wie der Sämling, der aus dem Korn erwuchs, das ja auch ein Bestand teil der Mutterpflanze war, — ebenso wie die Stauden, die sich durch fortwährende Wurzel sprossung erneuern. Auch im Tierreich finden wir ganz denselben Vorgang bei den niederen Organismen, die sich durch Abknospung oder geradezu durch Teilung vermehren“. Die häufige Erkrankung der La France- Rose wird in gärtnerischen Fachkreisen ebenfalls auf die Degeneration oder eine erbliche Alters schwäche der Sorte zurückgeführt. Es ist ja das eine ganz leicht zu fassende Erklärung für diese Krankheitserscheinungen. Wenn man aber von einer wirklichen Degeneration dieser Sorte sprechen dürfte, so müsste dieselbe doch überall ungefähr dieselben Krankheitssymptome zeigen. Das wird aber niemand behaupten können oder wollen, denn tatsächlich kann man die La France auch heute noch in vollständig gesunder und kraftstrotzender Entwicklung, mit Blumen von tadelloser Vollkommenheit sehen. Man ist daher zu der Ansicht gekommen, dass diese La France-Krankheit nur als eine vorübergehende und als gewissermassen einen lokalen Charakter tragend zu betrachten ist. Ob sich dem wirk lich so verhält, wollen wir hier nicht als eine feste Tatsache hinstellen, so sehr diese An nahme, wenn sie sich in Wirklichkeit bewahr heiten sollte, doch wohl freudigst zu begrüssen sein müsste. Nicht uninteressant dürfte es sein von verschiedenen erfahrenen Züchtern Meinungen zu hören, die, obwohl sie sich voraussichtlich widersprechen würden, nicht wenig dazu beitragen müssten, mehr Klarheit in diese immer noch nicht genügend erörterte Angelegenheit zu bringen. Interessant sind verschiedene Beispiele, die Graf von Schwerin gegen die Zugehörigkeit der Stecklinge zur Mutterpflanze anführt. Der Landmann bepflanzt seine Wege in gewissen Gegenden seit Jahrhunderten, ja seit undenk lichen Zeiten mit Weiden, die als dicke Aeste den daneben stehenden alten Kropfweiden ent nommen wurden. Wenn auch die Kropfweide durch früheres Verfaulen nicht die Altersgrenze des gesunden Baumes erreicht, so dürfte eine gesunde und unverletzte Weide doch das Alter von 150 Jahren kaum erlangen und daher kein solcher Weidensteckling heute mehr wachsen oder leben. Ausschläge aus den Wurzeln zu sammengebrochener, uralter Kastanien haben kerngesunde, seit Jahrzehnten üppig wachsende junge Bäume ergeben. Seit Jahrhunderten werden im Süden Korinthen und Sultaninen mit kernloser Beere gebaut, die eben, weil sie kernlos sind, nur durch Stecklinge vermehrt werden können. Seit Jahrtausenden wird die Banane kultiviert, lediglich durch Abpflanzung ihrer Wurzelschösslinge; kein Botaniker hat jemals auch nur einen einzigen Samen gesehen, er ist völlig unbekannt! Salvien, Coleus und alle die vielen Pflanzenarten mit den schönen Varietäten werden durch Heranzucht immer neuer Stecklinge erhalten, wenn die alten Mutterpflanzen längst den Weg alles Krautes gegangen sind. Sie sind eben als neue Pflan zen, nicht als Bestandteile der alten zu be trachten, sonst wären sie längst dahin. Alle diese angeführten Vorgänge wären unmöglich, wenn Stecklinge oder Ableger gleichzeitig mit der Mutterpflanze die Altersgrenze erreichten. Der Ableger eines allmählich sterbenden Baumes bleibt also leben, er lebt weiter, ja, er beginnt ein neues Leben! Als Ursachen für das Absterben der Pappeln gibt Graf von Schwerin folgende Gründe an. Für vereinzeltes Absterben zieht er zwei Möglichkeiten in Betracht. Er macht in vielen Fällen den Untergrund verantwortlich, in dem er besonders dort, wo die Wurzeln auf Felsen, undurchlässige Letten- und Tonschichten treffen, wobei noch ein ausserordentlich dürrer Sommer hinzukommen mag, ein frühzeitiges Absterben für erklärlich hält. Dann führt Schwerin aber auch wirkliche Alters schwäche an. Die Pyramidenpappel wurde in England 1758 durch den Earl of Roche-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)