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Der Handelsgärtner
- Bandzählung
- 6.1904
- Erscheinungsdatum
- 1904
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf5
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1824034628-190400003
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1824034628-19040000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-1824034628-19040000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Handelsgärtner
-
Band
Band 6.1904
-
- Ausgabe No. 1, 2. Januar 1904 1
- Ausgabe No. 2, 9. Januar 1904 1
- Ausgabe No. 3, 16. Januar 1904 1
- Ausgabe No. 4, 23. Januar 1904 1
- Ausgabe No. 5, 30. Januar 1904 1
- Ausgabe No. 6, 6. Februar 1904 1
- Ausgabe No. 7, 13. Februar 1904 1
- Ausgabe No. 8, 20. Februar 1904 1
- Ausgabe No. 9, 27. Februar 1904 1
- Ausgabe No. 10, 5. März 1904 1
- Ausgabe No. 11, 12. März 1904 1
- Ausgabe No. 12, 19. März 1904 1
- Ausgabe No. 13, 26. März 1904 1
- Ausgabe No. 14, 2. April 1904 1
- Ausgabe No. 15, 9. April 1904 1
- Ausgabe No. 16, 16. April 1904 1
- Ausgabe No. 17, 23. April 1904 1
- Ausgabe No. 18, 30. April 1904 1
- Ausgabe No. 19, 7. Mai 1904 1
- Ausgabe No. 20, 14. Mai 1904 1
- Ausgabe No. 21, 21. Mai 1904 1
- Ausgabe No. 22, 28. Mai 1904 1
- Ausgabe No. 23, 4. Juni 1904 1
- Ausgabe No. 24, 11. Juni 1904 1
- Ausgabe No. 25, 18. Juni 1904 1
- Ausgabe No. 26, 25. Juni 1904 1
- Ausgabe No, 27, 2. Juli 1904 1
- Ausgabe No. 28, 9. Juli 1904 1
- Ausgabe No. 29, 16. Juli 1904 1
- Ausgabe No. 30, 23. Juli 1904 1
- Ausgabe No. 31, 30. Juli 1904 1
- Ausgabe No. 32, 6. August 1904 1
- Ausgabe No. 33, 13. August 1904 1
- Ausgabe No. 34, 20. August 1904 1
- Ausgabe No. 35, 27. August 1904 1
- Ausgabe No. 36, 3. September 1904 1
- Ausgabe No. 37, 10. September 1904 1
- Ausgabe No. 38, 17. September 1904 1
- Ausgabe No. 39, 24. September 1904 1
- Ausgabe No. 40, 1. Oktober 1904 1
- Ausgabe No. 41, 8. Oktober 1904 1
- Ausgabe No. 42, 15. Oktober 1904 1
- Ausgabe No. 43, 22. Oktober 1904 1
- Ausgabe No. 44, 29. Oktober 1904 1
- Ausgabe No. 45, 5. November 1904 1
- Ausgabe No. 46, 12. November 1904 1
- Ausgabe No. 47, 19. November 1904 1
- Ausgabe No. 48, 26. November 1904 1
- Ausgabe No. 49, 3. Dezember 1904 1
- Ausgabe No. 50, 10. Dezember 1904 1
- Ausgabe No. 51, 17. Dezember 1904 1
- Ausgabe No. 52, 24. Dezember 1904 1
- Register Register 4
-
Band
Band 6.1904
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- Der Handelsgärtner
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blumen von einem Züchter bezieht und ein anderer Inhaber eines Blumengeschäftes geht zu dem Züchter und ersucht ihn, ihm diese Schnittblumen zuzuwenden, da der andere das Geschäft verkaufen wolle u. s. w., so liegt un lauterer Wettbewerb vor. — Beitreibung von Aussenständen in der Schweiz. Da ein grosser Teil der deutschen Geschäftswelt, auch Handelsgärtner, mit den schweizerischen, hinsichtlich des Bei treibungsverfahrens bestehenden Einrichtungen und kantonalen Verschiedenheiten wenig oder gar nicht vertraut ist, so wollen wir an dieser Stelle auf eine kleine interessante Broschüre: „Wie treibt man seine Aussenstände in der Schweiz ein?“, von Rechtsanwalt Fritz Ott in Zürich, hinweisen, die auch vom Kaiserl. Generalkonsulat in Zürich empfohlen wird und bei Hugo Steinitz in Berlin erschienen ist. — Die Gewerbesteuerpfiicht wurde vom Kgl. Oberverwaltungsgericht in einem Falle verneint, wo ein Gärtner Blumen zucht betrieb und nur eigne Erzeugnisse ver kaufte, trotzdem er drei Treibhäuser, Kästen und Mistbeete besass, sowie zur Bewässerung einen Windmotor benutzte und regelmässig einen Gehilfen beschäftigte. Eine solche Gärtnerei soll nach der Entscheidung vom 4. Februar 1904 nicht als Kunst- und Handelsgärtnerei im Sinne von § 4, Ziffer 1 des Gewerbesteuergesetzes aufgefasst werden. — Erschleichen von Urlaub. Ein Angestellter, der um Urlaub zu erhalten, dem Prinzipal unwahre Tatsachen angibt, z. B. dass er wegen Erkrankung Anverwandter einmal nach Hause fahren müsse, eine Vorladung als Zeuge vor Gericht habe u. s. w„ während er nur zu seinem Vergnügen den Urlaub verwenden will, kann sofort entlassen werden. Wenn bei solcher Gelegenheit gar, um den Prinzipal irre zuführen, Schriftstücke fälschlich angefertigt werden, so liegt nach einer Entscheidung des Reichsgerichts vom 14. Dezember 1903 die Sache so, dass gegen den Angestellten wegen Urkundenfälschung eingeschritten werden kann. Ein Angestellter hat sich den Urlaub dadurch verschafft, dass er den Tod seiner Grossmutter vorspiegelte und einen gefälschten Brief vor wies , der angeblich von seinem Grossvater herrührte. Aber auch, wenn der Angestellte den Brief nicht vorgewiesen, sondern nur die falsche Vorspiegelung vom Tode der Gross mutter gemacht hätte, würde er nach Ansicht des Reichsgerichts und zwar wegen Betruges zu bestrafen gewesen sein, da ein Urlaub einen Vermögens vorteil für den darstellt, der seine Vergütung ohne Gegenleistung erhält. Die An gestellten mögen sich also vor falschen Angaben hüten, wenn sie um Urlaub bitten. — Die Nutzniessung gepfändeter Pflanzen kann der bisherige Besitzer beanspruchen. In Spandau hatte der Gerichtsvollzieher neben anderen Pflanzen auch einen Kasten mit Topfrosen, vor der Blüte ste hend, gepfändet, wobei der Versteigerungstermin 9 Tage später angesetzt war. Es handelte sich um 400 Stück, und die Pflanzen öffneten noch vor dem Pfändungstermine die ersten Blumen, die von der Frau des betreffenden Handels gärtners, soweit sie verlangt, geschnitten und verkauft wurden. Hiergegen erhob nun der Gläubiger Klage und bezeichnete die Verwen dung der Blumen als Pfandbruch. Das Schöffen gericht zu Spandau sprach dagegen die Frau frei, indem es deren Einwand, der Gläubiger hätte keinen Schaden erlitten, da die geschnit tenen Rosen bis zum Versteigerungstermin doch verblüht und verwelkt waren, für richtig aner kannte. — Ist ein Streik höhere Gewalt? Der Eisenbahnstreik in Ungarn dürfte zweifellos zu Ersatzansprüchen an die Eisenbahnen wegen Versäumung der Lieferfrist führen und dabei werden die Gerichte wieder darüber zu ent scheiden haben, ob der Streik als höhere Ge walt (vis major) anzusehen ist. Auch bei einem Gärtnerstreik kann die Frage von Bedeutung werden. In Deutschland hat man bislang höhere Gewalt als nicht vorliegend angenommen. Diesen Standpunkt nimmt auch die Gerichts praxis in London ein, wo gelegentlich des Hafenarbeiterstreiks Schiffe länger liegen mussten, denen ein Anspruch auf Ueberliegegeld zuge sprochen wurde. Desgleichen hat das Handels gericht zu Antwerpen in einer Streitsache das Vorliegen von höherer Gewalt verneint, weil der Streik infolge von Lohnstreitigkeiten aus gebrochen war, und der Inhaber der Firma ja hätte diese beilegen können. Nach unserem Dafürhalten entsprechen diese Urteile sehr wenig den Anforderungen des praktischen Lebens. Wenn man dem Arbeitgeber zumuten will, un verhältnismässige Opfer zu bringen, nur um die eingegangenen Verträge erfüllen zu können, so wird er eben ohne weiteres dem Arbeitnehmer ausgeliefert und dahin scheint es unter der Landpflege des Grafen von Posadowsky über haupt noch kommen zu sollen. Vereine und Versammlungen. — Der deutsche Obstbauverein für das westliche Böhmen hat sich nunmehr in einer Versammlung am 12. des Monats in Eger konstituiert. Der Vorsitzende des neuen Vereins ist Stadtrat Josef Kräder, Geschäfts leiter Professor Karl Ille. Ferner wählte die Versammlung einen Ausschuss von 20 Mit gliedern, woraus dann in der engeren Wahl der Vorstand hervorging. Anwesend war auch der Obstbauinspektor Orsi, der die Gründung des Vereins als einen neuen Fortschritt in der Ent wicklung des deutsch-böhmischen Obstbaues begrüsst und seine Unterstützung zusagte. — Der Landesobstbauverein für das Herzogtum Gotha hielt am 19. d. M. im Hotel „Stadt Coburg“ zu Gotha seine dies jährige Generalversammlung ab. Den Vorsitz führte zunächst Oekonomierat Meyer-Fried- richswert. Dieser brachte als neuen Vorsitzen den von Wangenheim auf Brüheim in Vor schlag, der auch versprach, seine ganze Kraft der Weiterentwickelung des Landesobstbauvereines zu widmen. Gartendirektor Linne-Erfurt hielt einen Vortrag über „Pflege und Anlage von Zier- und Obstgärten in der Stadt und auf dem Lande“. Er empfahl vor allem die einfache Anlage kleinerer Gärten und die Heranziehung tüchtiger Gartenkünstler bei grösseren Park anlagen. Besonderes Interesse fand auch Meyer-Frankenroda, der seine Erfolge bei der Anlage von Hausgärten in seiner Arbeiter- Kolonie mitteilte und zur Nachahmung auffor derte. Garteninspektor Bissmann befürwortete die Notwendigkeit einer Obstbaumstatistik, zu mal die Anschaffung von Obstertragsbüchern und hält es für angezeigt, alle 4 Wochen an die Obstzentrale in Frankfurt (Main) Nachricht über den Erntestand der verschiedenen Obst arten zu berichten. Zum Schluss schildert der Redner die Gartenbau-Ausstellung in Düssel dorf und empfiehlt eine Beschickung der dor tigen Ausstellung mit Hilfe der Landwirtschafts kammer für die Provinz Sachsen in Ha 11 e. Meyer- Friedrichswert empfahl ferner das schleunige Sammeln und Vertilgen der in diesem Jahre im Herzogtum massenhaft auftretenden Mai käfer. Später wurde noch beschlossen, die Düsseldorfer Ausstellung auf alle Fälle zu be schicken, damit der heimische Obstbau dort vertreten sei. Ausstellungen. — Die Landwirtschaftliche Provin- zial-Ausstellung zu Altona schliesst be kanntlich auch den Gartenbau ein und hat hierbei vorwiegend ihr Augenmerk auf den Gemüse- und Obstbau, sowie die Gemüse- und Obstverwertung gerichtet. Sonderpreise sind auch ausgesetzt für ein zweckmässiges, prak tisch erprobtes Verfahren, welches die Auf bewahrung grösserer Mengen Weisskohl, Rot kohl und Sellerie in einfach und billig durch zuführender, allgemein verwendbarer Art er möglicht. Hierfür ist ein besonderes Preisaus schreiben erlassen und es sind 3 Preise von je 100 Mk. und einer grossen bronzenen Preis münze vorgesehen. Gleichzeitig wird eine Beschreibung dieses Verfahrens verlangt und diese ist bis zum 1. Oktober 1904 an die Landwirtschaftskammer zu Schleswig-Holstein einzusenden. Eine weitere Bedingung ist auch, das die prämiierten Methoden von den Bewer bern selbst im Winter ausgeführt werden und von dem Komitee jederzeit besichtigt werden können. — Eine Obst- und Gartenbau-Aus stellung beschloss der Obst- und Gartenbau verband der Kreise Ottweiler, St. Wendel und Saarbrücken im kommenden Herbst in Ottweiler zu veranstalten. Nach dem von dem Obstbauverein Ottweiler entworfenen Aus stellungsprogramm soll die Ausstellung folgende Gruppen umfassen: la) Obstausstellung der Verbandsvereine, b) Obstausstellung der Ver bandsmitglieder. 2. Obstkonserven. 3a) Ge müse der Verbandsvereine, b) Gemüse der Ver- bandsmitglieder. 4. Gemüsekonserven. 5. Blu men und Blumenbindereien. 6. Bäume und andere gärtnerische Erzeugnisse. 7. Geräte für Obst- und Gartenbau. 8. Literatur. 9. Feld früchte von Lokaiabteilungsmitgliedern; die letzten drei Gruppen werden nicht prämiiert. Dem „Ottweiler Obstbauverein“, der das Arrange ment der Ausstellung unternommen hat, wurden 1000 Mk. zur Kostendeckung bewilligt. Die Ausstellungskommission soll aus den Mitglie dern des obigen Vereins und je einem Mitgliede der übrigen Vereine gebildet werden. — Eine Gartenbau-Ausstellung in Basel (Schweiz) veranstaltete die „Sektion der Handelsgärtner der Baseler Gartenbaugesell schaft“ vom 19. bis 23. Mai im Garten der grossen Kunsthalle am Steinenberg daselbst. Die Ausstellung war so vielseitig und reich haltig, dass sie als Lokalveranstaltung hervor gehoben zu werden verdient, zumal auch zahl reiche Palmengruppen, Orchideen und andere Warmhauspflanzen durch verschiedene Aussteller in dekorativer Weise vorgeführt wurden. Ganz besonders beteiligten sich die Baseler Firmen Rud. Oser, Ranft & Söhne, sowie Louis Heitz. — Eine Landesobstbau-Ausstellung zu Roda (Sachsen-Altenburg) wird der „Ver band der Obstbauvereine des Herzogtums Sachsen- Altenburg“ vom 21.—24. Oktober abhalten. Es können nur Altenburger ausstellen; das Protektorat hat Prinz Ernst übernommen. — Die Sachsen-Altenburgische Regierung hat ferner zur Anlegung von Obstmusterpflanzungen einen Jahresbeitrag von 500 Mk. zur Verfügung gestellt. — Eine Rhododendron-Sonderaus- Stellung in Düsseldorf findet gegenwärtig im Nordflügel der grossen Gartenbauhalle, von Rudolf Seidel, Grüngräbchen bei Dresden, arrangiert, statt. Diese Firma hat einen Extra ¬ zug von 16 Waggons blühender Rhododendron und Azaleen nach Düsseldorf gebracht und diese I in der mächtigen Halle aufgestellt. Wie uns mitgeteilt wird, schliesst sich der Aufbau direkt an das Diorama des deutschen Hochwaldes an, überhaupt findet das höchst eigenartige, deko rative Arrangement grossen Beifall von selten der Besucher. In den gärtnerischen Kreisen ist die Leistungsfähigkeit dieser Firma gerade auf diesem Gebiete bekannt. Wir bedauern nur nochmals, dass die Mitteilungen über die Sonderausstellungen von dem Komitee stets so spät hier eintreffen, dass eine frühere Bekannt gabe im „Handelsgärtner“ nicht möglich ist. — Die Leitung der „Industrieabtei lung der Düsseldorfer Gartenbau-Aus stellung“ liegt nicht, wie uns irrtümlicher weise mitgeteilt wurde, in den Händen von W. I. Beltz, sondern diese Abteilung hat der Civilingenieur Emil Dücker in Düsseldorf anangiert und steht derselben auch vor. Die Unrichtigkeit in unserem Artikel ist darauf zu rückzuführen, dass in der Rheinischen Gärtner börse ein Inserat von W. I. Beltz erschien, unter welchem die Worte: Geschäftsstelle der Industrie- und Gewerbeabteilung, verzeichnet waren, und wodurch auch scheinbar in den Kreisen der Interessenten die Annahme Ver breitung fand, dass der Genannnte mit dem Arrangement betraut war. Wir berichtigen das gern und zollen der geschickten Einteilung und Ausschmückung dieser dem Civilingenieur Emil Dücker unterstellten Halle wiederholt unseren Beifall. Handelsnachrichten. Wochenberichte der Orosstädte. Berlin, den 25. Mai. Der Geschäftsgang hat sich auch in der vorigen Woche nur wenig gebessert, und der Pfingstumsatz befriedigte keineswegs. Die meisten Artikel werden nur zu mässigen Preisen ver kauft, selbst Hortensien müssen billig abgegeben wer den. Rhododendron gingen in den letzten Tagen etwas besser wie sonst. Die stärkste Nachfrage er streckte sich, wie in den vorhergehenden Wochen, nach krautartigen Topfpflanzen, besonders Pelargonien, in allen Arten und Fuchsien etc., die zur Ausschmückung von Balkons und Bepflanzung von Gärten viel Ver wendung fanden. Etwas belebter gestaltete sich der Umsatz in Blattpflanzen. Der Bedarf in der Fest binderei war trotz der Festtage nicht erheblich, am meisten wurden kleinere langstielige Sträusse gekauft. Nur ganz unbedeutende Nachfrage liess sich im Kranz geschäft verzeichnen. Infolge der kühlen und trüben Witterung gingen die Preise für Rosen, Maiblumen und Flieder schnell in die Höhe, wurden aber am Ende der Feiertage wieder bedeutend billiger abge setzt. Wir hatten, wie schon angedeutet, vorherr schend trübe und kühle Witterung. Hamburg, den 25. Mai. Es kann im allgemeinen über einen zufriedenstellenden Geschäftsgang in der letzten Woche berichtet werden. Die reichlich vor handenen Vorräte an besseren Blutenpflanzen, be sonders Rhododendron, Azaleen und Hortensien liessen sich infolge der Feiertage flott absetzen. Die Fest binderei hatte einen normalen Umsatz zu verzeichnen, ebenso genügte der Bedarf in Trauerarrangements. Schnittblumen kamen ziemlich reichlich zum Angebot, in besonders schöner Qualität Rosen und in überaus grossen Mengen Maiblumen. Auch vom Auslande kamen Freilandrosen, Nymphaeen etc. an, die jedoch fast gar nicht berücksichtigt wurden. Wir hatten in der letzten Woche vorwiegend kühle und regnerische Witterung. Leipzig, den 26. Mai. Der Pfingstumsatz be friedigte in jeder Weise, denn es wurden viel blühende Topfpflanzen und auch abgeschnittene Blumen ver kauft. In besseren Blütenpflanzen war die Auswahl nicht besonders gross, so fehlte es namentlich an schönen Rosen und Hortensien. Das zum Auspflanzen in Betracht kommende Material konnte vollständig geräumt werden, nur in Scarlet-Pelargonien genügten die Vorräte nicht ganz. Ausserdem fehlte es auch an blühenden Fuchsien, dagegen war für Heliotrop nur wenig Neigung vorhanden. Der Bedarf in der Festbinderei beschränkte sich meist auf Sträusse und lose Blumen, ebenso war der Umsatz in Trauer arrangements meist nur gering. Zu Anfang der ver gangenen Woche brachte das sonnige Wetter grosse Mengen von Blumen zur Entwicklung, so dass die Preise ziemlich stark fielen, jedoch konnte zu Pfingsten das ganze vorhandene Material gut aufgebraucht werden. Schnittblumen vom Auslande kommen am hiesigen Platze überhaupt nicht mehr in Betracht. Leider hält die trockene Witterung immer noch an und der am Sonntag gefallene Regen hatte nur wenig Einwirkung auf die Vegetation. Vom Freitag zum Sonnabend hat es stellenweise stark gereift, so dass Bohnen und Frühkartoffeln teilweise erfroren sind. Dresden, den 26. Mai. In der vergangenen Woche machte sich ein erfreulicher Aufschwung im Umsatz geltend, so dass die Nachfrage etwas stärker war, wie das Angebot. Es fehlte am hiesigen Platze hauptsächlich an Rosen, dagegen wurden Azaleen noch in Massen angeboten. Flotten Umsatz fanden Hortensien, Rhododendron und auch Gloxinien. In Pelargonien sind besonders „Meteor“ sehr gesucht, und trotz der bedeutenden Vorräte in Peltatum- und Zonal-Pelargonien reichten dieselben doch kaum zum Bepflanzen der Gärten und Ausschmückung der Balkons aus. Etwas weniger beliebt sind am hiesigen Platze englische Pelargonien. In der Festbinderei gab es in der letzten Woche reichlich zu tun, und auch in Trauerarrangements liefen bedeutende Bestellungen ein. Schnittblumen waren genügend vertreten; vom Auslande kamen nur Nymphaeen in Betracht. Zu Anfang der Berichtswoche war es trocken und windig, während der Feiertage dagegen kühl und regnerisch. Fragekasten für Rechtssachen. Frage: K. J. in W. Am 22. März liess ich eine neue Wasserpumpe aufstellen und zahlte direkt Mk. 50 an den Lieferanten, und den Rest von Mk. 59 behielt ich noch als Deckung zurück. Der Schlosser war damit einverstanden, da ich ihm mitteilte, dass er nach drei Monaten den Rest erhalten würde. Er gab mir für ein Jahr Garantie, und als ich vor acht Tagen anscheinend einen Defekt wahrnahm, teilte ich dies dem Lieferanten sofort mit. Am folgenden Tage nun arbeitete die Pumpe wieder in normaler Weise, und der Schlosser machte mir infolgedessen einen Vorhalt. Obwohl der Schlosser bei seiner Anwesen heit von der Zahlung des Restbetrages nichts er wähnte, sandte er mir am nächsten Tage einen Post ¬ auftrag von Mk. 62,60, dessen Annahme ich natürlich verweigerte. War ich verpflichtet, diesen Postauftrag einzulösen, oder brauche ich den Rest erst nach Ab lauf der drei Monate zu bezahlen; darf ich nichts als Deckung zurückbehalten, da ich glaube, dass, wenn ich den ganzen Betrag eingelöst habe, der Schlosser für etwaige Reparaturen nicht mehr zu haben ist. Antwort: Wenn ein Jahr Garantie gegeben ist, so sind innerhalb dieses Jahres Reparaturen, welche sie nicht selbst verschuldet haben, unentgeltlich aus zuführen. Die Einbehaltung eines Teiles des Kauf preises ist jedoch dadurch noch nicht gerechtfertigt. Da aber in Ihrem Falle der Lieferant sein Einver ständnis damit erklärt hat, dass der Rest erst nach drei Monaten bezahlt wird, so ist er auch daran ge bunden und kann früher den noch schuldigen Betrag nicht fordern. Sie taten also recht, wenn Sie die Nachnahme zurückgehen liessen. Frage: H. T. in D. Sind im Bereiche der preussischen Staatsbahnen die Güterabfertigungen berechtigt, Lagergeld von dem Zeitpunkt an, von dem man den Avis über Ankunft der Güter durch die Post wirklich zugestellt erhält, zu erheben, oder von dem Zeitpunkt an, von dem die Beamten der Güter abfertigung den Avis der Post übergeben haben? — Ich vertrete die Ansicht, dass es doch nur von der Zeit an gerechnet werden kann, von der ich in den Besitz der Nachricht von der Ankunft der Güter, sei es durch die Post, oder durch die Bahnbeamten selbst, gekommen bin, denn durch die Post besorgt, kann doch der Avis auch einmal, wie es schon vor gekommen ist, verloren gehen. Mein Fall liegt wie folgt: Ich bekomme als Frachtgut über Magdeburg von Bremen 5 Sack Poudrette. Die Sendung kommt am 5. ds. M. an, die Bahn gibt den Avis am 5. ds. M. abends 7 Uhr auf, und ich erhalte denselben am 6. früh gegen 8 Uhr vom Postboten ausgehändigt. Da ich an demselben Tage nicht Zeit hatte, so liess ich erst am folgenden Tage früh gegen 71/2 Uhr das Gut von der Bahn abholen. Es wurden mir nun äusser der Fracht auch Lagerspesen berechnet, die mein Bote ohne meinen Willen bezahlte. Ich war doch zur Zahlung von Lagergeld nicht verpflichtet, da das Gut wohl nicht über die bestimmte Lager frist liegen geblieben war. Konnte ich demnach die Annahme des Gutes verweigern, oder musste ich die Spesen tragen, die mir wider rechtlicherweise abgenommen worden sind? Können Sie mir die ge nauen Bestimmungen über die Lager- und Abholungs verhältnisse bei der preussischen Staatsbahn angeben? Antwort: Die Bestimmungen für den Güter verkehrsind genau so vom deutschen Eisenbahn verband geregelt, wie für den Personenverkehr. Der Fall ist somit überall gleich, doch wurden infolge Wagen mangels auf einzelnen Strecken diese Bestimmungen besonders scharf durchgeführt. In den betreffenden Aviso-Karten heisst es für gewöhnlich, dass innerhalb 24 Stunden die Güter abgeholt werden müssen. Die Zeitrechnung geschieht aber nicht vom Augenblick der Anlieferung zur Bahn, sondern 3 Stunden, nach dem die Karte ausgefertigt, bezw. zur Post gegeben worden ist, später. Sie hätten somit diese Güter unbedingt spätestens am 6. abends 7 Uhr abholen müssen. Die Bahnverwaltung ist daher im Recht, von Ihnen Lager geld zu erheben, und es nützt Ihnen in diesem Falle weder eine Beschwerde, noch das Beschreiten des Klageweges. Sie machen sich dadurch nur Unkosten. Frage: J. B. in A. Am 14. Dezember machte ich eine Bestellung kurzer Rosen per Telegramm bei einer italienischen Firma, ich bekam aber keine Rosen, sondern nach einigen Tagen erhielt ich eine Post karte, dass die Bestellung nicht konnte ausgeführt werden, angeblich, weil das Telegramm verstümmelt war, und ich möchte die Bestellung nochmals wieder holen. Darauf antwortete ich, dass ich nunmehr darauf verzichte, weitere Bestellung zu machen, viel mehr verlangte ich das Telegramm zu sehen. Das Telegramm erhielt ich nicht, aber seit Weihnachten ca. 4 Offerten. Auf letztere schrieb ich, dass ich keine Notiz davon nehmen würde, denn ich möchte nicht unnützes Geld für Telegramme ausgeben. Darauf erhielt ich folgende Postkarte: Sie haben am 14. De zember 03 eine Bestellung gemacht, am 18. Dezember sie urgiert, ich stelle es Ihnen frei, mir bis 10. den Betrag von Fres. 12 zu senden, andernfalls Klage erfolgt. Nach meiner Meinung konnte das Telegramm nicht verstümmelt sein, da er doch jetzt eine Rechnung ausstellt. Antwort: Wenn die Firma es abgelehnt hat, Ihnen die Ware zu senden, weil das Telegramm ver stümmelt sei, so ist ein Vertrag nach unserm Dafür halten überhaupt nicht zu stände gekommen und es kann von Ihnen auch Zahlung nicht gefordert werden, da ja gar nichts geliefert worden ist, vielmehr nur neue Oiferten gemacht wurden, die Ihnen nicht zu sagten. Lehnen Sie Zahlung ab. Frage: J. K. in N, Mein Nachbar beabsichtigt auf seinem Grunde, direkt an meiner Grenze, ein Gebäude zu errichten. Da meine Mistbeete und Ge wächshäuser auf der an das Grundstück meines Nachbars angrenzenden Seite liegen, würde ich in sofern geschädigt werden, als das beabsichtigte Ge bäude diese Seite meines Grundstückes beschatten würde. Meine Frage geht nun dahin, ob mein Nach bar berechtigt ist, direkt an die Grenze bauen zu lassen, oder ob er einen gewissen Abstand von der Grenze einhalten muss. Antwort: Ihr Nachbar ist berechtigt bis an die Grenze zu bauen. Sie können nicht verlangen, dass er Ihrer Anlage wegen einen grösseren Abstand von der Grenze nimmt. Gesetzlich darf jeder sein Grund stück in vollem Masse ausnutzen, soweit nicht ge setzliche Bestimmungen entgegenstehen. Solche Be stimmungen kommen aber hier nicht in Frage, sie müssten denn in der Baupolizeiverordnung enthalten sein, die für Ihren Bezirk gilt. Das müssen Sie ein mal prüfen oder Sie müssen uns diese Verordnung zusenden, damit wir Einblick nehmen können. Frage: R. J. in O. Ich hatte einen kleinen Villengarten für den Betrag von Mk. 200 anzulegen und zu bepflanzen übernommen. Es war nicht aus gemacht, wieviel ich zu pflanzen hatte, jedoch hatte ich auf dem Plan angegeben, den Garten mit Sträuchern und Rosen etc. zu versehen. Ausserdem hatte ich versprochen, wenn Erde fehlte, solche herbeizuschaffen. Wie ich mit der Bepflanzung des Gartens anfing, musste ich den ganzen Garten erst umarbeiten lassen und brauchte auch für Mk. 20 Erde. Ich hatte gleich im Anfang die Besitzerin darauf aufmerksam gemacht, dass ich den Garten für Mk. 200 nicht anlegen und bepflanzen könnte und denselben in Tagelohn her stellen wolle. Die Besitzerin versicherte mir, dass ich nichts einzubüssen hätte, und ich den Garten in jeder Weise gut in stand setzen möchte. Nach Vollendung der Anlage stellte ich eine Rechnung von Mk. 275,40 aus, jedoch will die Besitzerin nur Mk. 220 bezahlen. Kann ich mit Erfolg auf die Entrichtung der Gesamtsumme klagen? Antwort: Wenn Sie vertragsmässig die Instand setzung des Gartens für Mk. 200 übernommen haben, können Sie nicht hinterher 275 Mk. 40 Pf. fordern. Sie mussten es definitiv ablehnen, die Arbeit für diesen Preis zu übernehmen, oder sich bestimmte Vorbehalte machen. Da dies nicht geschehen ist, bleibt Ihnen nichts übrig, als die 220 Mk. zu nehmen und sich damit für abgefunden zu erklären.
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