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Der Handelsgärtner
- Bandzählung
- 6.1904
- Erscheinungsdatum
- 1904
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf5
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1824034628-190400003
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1824034628-19040000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-1824034628-19040000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Handelsgärtner
-
Band
Band 6.1904
-
- Ausgabe No. 1, 2. Januar 1904 1
- Ausgabe No. 2, 9. Januar 1904 1
- Ausgabe No. 3, 16. Januar 1904 1
- Ausgabe No. 4, 23. Januar 1904 1
- Ausgabe No. 5, 30. Januar 1904 1
- Ausgabe No. 6, 6. Februar 1904 1
- Ausgabe No. 7, 13. Februar 1904 1
- Ausgabe No. 8, 20. Februar 1904 1
- Ausgabe No. 9, 27. Februar 1904 1
- Ausgabe No. 10, 5. März 1904 1
- Ausgabe No. 11, 12. März 1904 1
- Ausgabe No. 12, 19. März 1904 1
- Ausgabe No. 13, 26. März 1904 1
- Ausgabe No. 14, 2. April 1904 1
- Ausgabe No. 15, 9. April 1904 1
- Ausgabe No. 16, 16. April 1904 1
- Ausgabe No. 17, 23. April 1904 1
- Ausgabe No. 18, 30. April 1904 1
- Ausgabe No. 19, 7. Mai 1904 1
- Ausgabe No. 20, 14. Mai 1904 1
- Ausgabe No. 21, 21. Mai 1904 1
- Ausgabe No. 22, 28. Mai 1904 1
- Ausgabe No. 23, 4. Juni 1904 1
- Ausgabe No. 24, 11. Juni 1904 1
- Ausgabe No. 25, 18. Juni 1904 1
- Ausgabe No. 26, 25. Juni 1904 1
- Ausgabe No, 27, 2. Juli 1904 1
- Ausgabe No. 28, 9. Juli 1904 1
- Ausgabe No. 29, 16. Juli 1904 1
- Ausgabe No. 30, 23. Juli 1904 1
- Ausgabe No. 31, 30. Juli 1904 1
- Ausgabe No. 32, 6. August 1904 1
- Ausgabe No. 33, 13. August 1904 1
- Ausgabe No. 34, 20. August 1904 1
- Ausgabe No. 35, 27. August 1904 1
- Ausgabe No. 36, 3. September 1904 1
- Ausgabe No. 37, 10. September 1904 1
- Ausgabe No. 38, 17. September 1904 1
- Ausgabe No. 39, 24. September 1904 1
- Ausgabe No. 40, 1. Oktober 1904 1
- Ausgabe No. 41, 8. Oktober 1904 1
- Ausgabe No. 42, 15. Oktober 1904 1
- Ausgabe No. 43, 22. Oktober 1904 1
- Ausgabe No. 44, 29. Oktober 1904 1
- Ausgabe No. 45, 5. November 1904 1
- Ausgabe No. 46, 12. November 1904 1
- Ausgabe No. 47, 19. November 1904 1
- Ausgabe No. 48, 26. November 1904 1
- Ausgabe No. 49, 3. Dezember 1904 1
- Ausgabe No. 50, 10. Dezember 1904 1
- Ausgabe No. 51, 17. Dezember 1904 1
- Ausgabe No. 52, 24. Dezember 1904 1
- Register Register 4
-
Band
Band 6.1904
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- Der Handelsgärtner
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No. 22. Sonnabend, den 28. Mai 1904. VI. Jahrgang. Derjfande/sgärfner. Verantwortlicher Redakteur: Hermann Pilz, Leipzig, Südstrasse 33. y y Py • y mee y r r r P „ y Für die Handelsberichte und nandels-Zeitung für den deutschen Gartenbau, denatticheneiiyerantortich: 8 8 UUL• 1 IIdid~k•1» Verlag von Bernhard Thalacker, Leipzig = Gohlis. Leipzig-Gohlis. Organ des „Gartenbau=Verbandes für das Königreich Sachsen E. 0.“ „Der Handelsgärtner“ kann direkt durch die Post unter No. 3222a der Postzeitungsliste bezogen werden. Der Abonnementspreis beträgt pro Jahr: für Deutschland und Oesterreich-Ungarn Mark 5.—; für das übrige Ausland Mark 8.—. Das Blatt erscheint wöchentlich einmal Sonnabends. — Inserate kosten im „Handelsgärtner“ 30 Pfg. für die fünfgespaltene Petitzeile. Das Gesetz über den Kontraktbruch in Preussen. Wenn auch in der Gewerbeordnung den Gewerbegehilfen das Recht eingeräumt ist, zur Erzielung besserer Arbeitsbedingungen den Kon trakt zu brechen und die Arbeit niederzulegen, so wird die Ausübung dieses Rechts immer ein grosses Unrecht bleiben, und in den meisten Fällen finden auch die Arbeitsniederlegungen mit vorausgegangener Kündigung statt, weil die Angestellten selbst einsehen, wie schwer das Unrecht ist, welches mit einer kündigungslosen Einstellung der Arbeit begangen wird. Auch will ja jenes in der Gewerbeordnung verbriefte Recht keineswegs besagen, dass der Kontrakt bruch erlaubt wäre, nur als eine strafbare Handlung soll er nicht angesehen werden, während die zivilrechtlichen Folgen bestehen bleiben, wie bei jedem anderen Kontraktbruch auch. Der Kontraktbrüchige ist schadensersatz pflichtig. Freilich steht der Schadensersatz anspruch des Arbeitgebers meist nur auf dem Papier, da der Arbeitnehmer nichts besitzt, woran sich der Prinzipal in solchem Falle halten könnte. Das gilt aber alles nur bei ge werblichen Arbeiten, d. h. in industriellen Etablisse- ments und auch in gewerblichen Gärtnereien, wo die Gehilfen der Gewerbeordnung unter stellt sind. Ganz anders liegt die Frage auf dem Gebiete der ländlichen Arbeit. Im Betriebe der Landwirtschaft, auch in Gärtnereien mit landwirtschaftlichem Charakter, wo die Pflanzen- anzucht vorherrscht, kommen ganz andere Rechts grundsätze zur Anwendung. Der folgenschwere Kontraktbruch ländlicher Arbeiter kann nicht so frei ausgehen, wie es bei der privilegierten Arbeitseinstellung der gewerblichen Arbeiter der Fall ist. Bisher war die Frage landrechtlich meist dahin geordnet, dass die ländlichen Arbeit nehmer bei einem Kontraktbruch zwangsweise in die Arbeit zurückgeführt, aber auch mit Geld- und Haftstrafe im (Weigerungsfalle belegt werden können. Der Gesetzgeber ist zu dieser Massnahme gekommen, weil der Kontraktbruch in der Landwirtschaft, und in dieser Beziehung ist der Gartenbau mit ihr gleichzustellen, viel verhängnisvoller wirkt als in der Industrie. Wird die Arbeit in der Zeit der Bestellung oder der Ernte eingestellt, und das sind die Zeitpunkte, wo es mit Vorliebe geschieht, so ist der Unter nehmer oft nicht im stände, die dringendsten Arbeiten zu erledigen und es verdirbt ihm vielleicht, was er Monde hindurch gehütet und gepflegt hat. Die Industrie hat mit einem solchen Verderben weit seltener zu rechnen. Hier entstehen durch die Unterbrechung bei weitem nicht so unwiderbringliche Verluste als dort. Darum ist auch der Rechtsschutz gegen den Kontraktbruch der ländlichen Arbeiter sehr alten Datums. Er besteht in allen Bundesstaaten und die Folgen des Kontraktbruches werden bald schwerer, bald leichter bestraft, in den älteren Zeiten stand sogar Prügelstrafe darauf. Jetzt ist die ganze Frage, wie wir schon früher einmal in unseren Betrachtungen „Aus der Zeit, für die Zeit“ kurz andeuteten, in Preussen wieder angeschnitten worden, und es ist ein Gesetzentwurf erschienen, der viel von sich Redens macht. Das preussische Abgeordneten haus hat schon zu wiederholten Malen die Regierung aufgefordert, einen solchen Entwurf vor die Stände zu bringen, in welchem die ganze Frage einheitlich für die Monarchie neu geregelt wird. Das Gesetz von 1854 sieht zwar bereits eine Bestrafung kontraktbrüchiger ländlicher Arbeiter vor, es gilt aber nicht für alle Provinzen des preussischen Staates und schliesst auch nicht alle Kategorien der länd lichen Arbeiter unter sich ein. So ist es zweifel haft gewesen, ob auch Gartenarbeiter in der landwirtschaftlichen Gärtnerei unter dasselbe fallen. Schon 1900 erkannte deshalb der Land wirtschaftsminister Hammerstein das Bedürfnis nach einer Neuregelung der Frage an und stellte in Aussicht, dass dem Hause schon 1901 eine entsprechende Vorlage zugehen werde. Inzwischen sind aber drei Jahre ins Land ge gangen, ehe der verheissene Entwurf das Licht der Aussenwelt erblickt hat. Derselbe hält nicht das, was versprochen worden war, und wenn er in der „Deutschen Gärtnerzeitung“ als ein „ver fehlter Gesetzentwurf“ bezeichnet wird (No. 21), so schliessen wir uns diesem Urteil an, aller dings mit einer anderen Begründung. Der jetzige Entwurf sieht nämlich weder eine Ausdehnung des bestehenden Gesetzes von 1854 auf diejenigen ländlichen Arbeiter vor, die noch nicht darunter fielen, noch verschärft er die Strafen für kontraktbrüchige Arbeiter. Das letztere lag auch gar nicht in den Inten tionen derer, die den Entwurf von der Regierung forderten. Es hatte sich im Laufe der Zeit ein ganz anderer Uebelstand herausgebildet, nämlich der, dass Arbeitgeber die ländlichen Arbeiter unter glänzenden, verlockenden Versprechungen zum Kontraktbruch gerade in der Zeit zu ver leiten suchen, wo jeder seine Leute am nötigsten braucht. Daher gilt es in erster Linie, die gesetzlichen Bestimmungen dahin zu ergänzen, dass nicht nur der Arbeiter selbst bei Kontrakt bruch bestraft werde, sondern auch derjenige Arbeitgeber, welcher Arbeiter zum Kontrakt bruche verleitet oder kontraktbrüchige Arbeiter in Dienste nimmt. Diese Forderungen waren schon in dem Beschlusse des Abgeordneten hauses vom 1. Mai 1899 enthalten und diesem Beschlusse entspricht der nunmehr eingebrachte Entwurf. Er trägt daher auch nicht die Ueber- schrift: Gesetz betreffend die Bestrafung des Kontraktbruches, sondern: betreffend die Er schwerung des Kontraktbruches. Er hat folgenden Wortlaut: § 1. Mit Geldstrafe bis 150 Mk. oder Haft wird bestraft: 1. wer Dienstboten (Gesinde) oder landwirtschaftliche Arbeiter, von denen er weiss, oder bei Anwendung der erforder lichen Sorgfalt wissen muss, dass sie einem anderen Arbeitgeber zur landwirtschaftlichen Arbeit oder zum Gesindedienst noch ver pflichtet sind, in Dienst nimmt, 2. wer in gewinnsüchtiger Absicht für die unter 1 be zeichneten Arbeitnehmer ein neues Dienst verhältnis vermittelt, obwohl er weiss oder bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt wissen muss, dass sie bei einem anderen Arbeitgeber zur landwirtschaftlichen Arbeit oder zum Gesindedienst noch verpflichtet sind, 3. wer die unter 1 bezeichneten Arbeit nehmer verleitet oder zu verleiten unter nimmt, widerrechtlich den Dienst nicht an zutreten oder zu verlassen. Im Falle der Ziffer 1 tritt die Strafverfolgung nur auf An trag des früheren Arbeitgebers ein. Die Zurücknahme des Antrages ist zulässig. § 2. Mit Geldstrafe von 50—600 Mk. oder Haft wird bestraft, wer, nachdem er auf Grund des § 1, Ziffer 2 oder 3 rechtskräftig verurteilt ist, innerhalb der nächsten 3 Jahre abermals eine nach diesen Vorschriften straf bare Handlung begeht. Eine nicht beizu treibende Geldstrafe ist in Haft umzuwandeln. § 3. Mit Geldstrafe bis 150 Mk. oder mit Haft wird bestraft, wer die ihm obliegende Verpflichtung zur Ausstellung eines schrift lichen Zeugnisses bei Beendigung des Dienst verhältnisses eines Dienstboten oder land wirtschaftlichen Arbeiters in rechtswidriger Absicht nicht erfüllt. § 4. Die Ortspolizeibehörde hat das einem landwirtschaftlichen Arbeiter gemäss § 630 des bürgerlichen Gesetzbuches ausgestellte Zeugnis auf Antrag kosten- und stempel frei zu beglaubigen. Was hier ausgesprochen wird, muss auch für Gärtnergehilfen und Gärtnereileiter in land wirtschaftlichen Betrieben gelten. Wir halten es für verfehlt, dass dies nicht ausdrücklich ausgesprochen, der Kreis ländlicher Arbeit nehmer klar und deutlich bezeichnet wird, auf den die gesetzlichen Bestimmungen An wendung erleiden sollen. Es ist doch bekannt, wie oft Gärtnergehilfen häufig von ihren guten Freunden in andere Stellungen gelockt werden und ohne Gewissensbisse ihren Posten verlassen. Nur zu oft aber erhalten wir von Gärtnereibesitzern Anfragen, wie sie sich ver halten sollen, weil der Gehilfe, den sie engagiert haben, die Arbeit nicht angetreten hat, sondern wo anders angetreten ist. In gewerblichen Gärtnereien, wo gewerbliche Gehilfen in Frage kommen, besteht dieser Schutz schon lange und wir haben wiederholt darauf aufmerksam gemacht, dass die Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe in dieser Beziehung schlechter gestellt sind, als die gewerblichen Gärtnereien, falls sie sich nicht vertragsmässig in der gleichen Weise sichern. Wir verstehen daher auch den Ent rüstungsschrei nicht, den der deutsche Gärtner- Verband ausstösst, denn in der Tat existieren diese Vorschriften doch in der Hauptsache schon für die gewerbliche Gärtnerei, wenn auch dort der gebotene Schutz ein zivilrechtlicher, hier ein strafrechtlicher ist. (Vgl. § 124b, 125 der Gew.-Ordn.) Aber der strafrechtliche Schutz wird wirksamer sein als jener, der sich oft genug als illusorisch erweist. Ist es denn etwas so Ungeheuerliches, wenn eine Handlungsweise, die an sich rechtswidrig ist, nun auch unter Strafe gestellt wird? Es ist, um aus der Haut zu fahren, meint Behrens, wenn man sieht, wie ein Arbeit nehmer durch den üblichen langen Vertrag an un haltbare Zustände gebunden ist. Die Vorlage trägt nach seiner Meinung einen geradezu bösartigen Charakter. Aber so schlimm ist es gar nicht. An der Bestrafung des Kontraktbruches wird zunächst überhaupt nichts geändert. Da bleibt Der Obst- und Gemüsebau im Vorgebirge bei Bonn. Im Deutschen Reiche haben sich in den letzten Jahrzehnten verschiedene, klimatisch günstig gelegene Landstriche des Obst- und Gemüsebaues ganz besonders angenommen. Mit der Ausbreitung der Grosstädte stieg der Bedarf ganz aussergewöhnlich, und die Nach frage hatte auch eine natürliche Ausdehnung des Anbaues zur Folge. Wenn auch speziell die Frübgemüsekultur infolge der Konkurrenz durch das Ausland nicht mehr so erfolgreich arbeiten kann, wie das früher der Fall war, so traten doch verschiedene Gegenden mit der Zeit mehr an die Oeffentlichkeif, es fand eine grössere Ausbreitung des Anbaues statt, und durch die hiermit verbundene Leistungsfähigkeit wurde der Handel gefördert, so dass der Ab satz immer weiter an Ausdehnung gewinnt. Wir sehen in einer derartigen rationellen Kul tur überhaupt allein die Möglichkeit, sowohl den deutschen Obst-, wie auch den heimischen Gemüsebau zu fördern, nur dadurch kommen wir mit der Zeit in die Lage, unseren Bedarf durch die eigene Produktion zu decken, und uns vom Auslande unabhängig zu machen. Wenn beispielsweise Holland gegenwärtig auch noch unter weit günstigeren Verhältnissen produziert als das Inland, wenn auch infolge des vorzüg lichen Kanalsystems die Bewirtschaftung durch billigere Beschaffung von Rohmaterial eine einfachere ist, so steigt doch auch in den Niederlanden der Grund- und Bodenwert ausser ordentlich, und die Lohn Verhältnisse sind weit schneller in die Höhe gegangen als in Deutsch land, so dass sie heute mit unseren Verhält nissen nahezu auf gleicher Stufe stehen. Eine Ausnahme hiervon macht wohl Belgien, das aber speziell in der Qemüsekultur weniger hervortritt, dagegen in getriebenem Obst und Frühobst gleichfalls den deutschen Markt als wichtiges Absatzgebiet inne hat. Wenn nun auf der einen Seite stets für die Notwendigkeit der Einfuhr fremder Naturpro dukte, in diesem Falle speziell von Gemüse und Obst eingetreten wird, so kann doch andererseits nicht genügend betont werden, dass wir sehr wohl bei intensiver Betreibung der Kulturen den eigenen Bedarf selbst erzeugen können. Unsere klimatischen und Bodenver hältnisse sind in vielen Teilen des Reiches so günstige, dass wir vollständig unabhängig vom Auslande sein sollten und nur bei Missernten ein naturgemässer Ausgleich stattfinden dürfte. Mit dem Wachsen der Einwohnerzahl ist im Deutschen Reich unter keinen Umständen im gleichen Verhältnis der Obst- und Gemüsebau ge fördert worden. Im Gegenteil, man hat diese beiden wichtigen Faktoren lange Zeit in unver antwortlicher Weise vernachlässigt, und erst in den letzten Jahren regt sich das Gewissen und man tritt endlich der Frage, wie unser ein heimischer Obst- und Gemüsebau gehoben werden kann, näher. In vielen grossen Städten Nord- und Mitteldeutschlands muss ja das Obst und das Gemüse so teuer bezahlt werden, dass es für den kleinen Mann, vor allem den Arbeiter, gar nicht möglich ist, diese gesunde und nahrhafte Kost so zu berücksichtigen, wie das sein sollte. Indessen ist auch hier eine Aenderung zu erwarten. Die Obstpflanzungen nehmen in Deutschland ausserordentlich zu, der Gemüsebau breitet sich in einzelnen Gegenden immer weiter aus. Die ermässigten Tarifsätze der Staatsbahnen ermöglichen die schnelle und billige Beförderung nach den Grosstädten, und nicht zu allerletzt wird das projektierte grosse Kanalnetz zur landwirtschaftlichen Ausbreitung des Gemüsebaues beitragen. Was nun für Ostdeutschland Liegnitz und Zittau, für Mitteldeutschland Erfurt und Braunschweig, für Süddeutschland Würz burg und Bamberg, für Südwestdeutschland Mainz und Metz bedeutet, das ist für das Rheinland und einen grossen Teil von West deutschland das Vorgebirge bei Bonn, d. h. die zahlreichen Ortschaften, welche von Brühl bis Poppelsdorf sich an den Höhenzügen der sogenannten „Ville“ nach den Niederungen des Rheins zu hinstrecken. Dieser klimatisch äusserst günstig gelegene Landstrich hat einen tiefgründigen, sandigen, milden Lehmboden und kann als die Gemüse- und Beerenobst kammer der Rheinprovinz bezeichnet werden. Die Landwirtschaft weicht dort längst vor dem Beerenobst- und Gemüsebau mehr und mehr zurück, jeder einzelne widmet sich letzteren Zweigen, und es fehlt auch nicht an intelligenten Männern, die durch die Einrichtung eines rationellen Betriebes, durch Verbesserung und Prüfung der Sorten zur Hebung ausserordentlich beitragen. Eine bedeutende Erleichterung ist für die Bewohner eingetreten, seitdem seit Jahresfrist die sogenannte „Vorgebirgsbahn“, eine schmalspurige Sekundärlinie, angelegt worden ist, so dass die geernteten Früchte und Gemüse mit den Nachmittagszügen nach Bonn oder Brühl gelangen können und von da nach den grossen Industriestädten, auch südlich bis nach Frankfurt (Main) und westwärts nach Hannover, Berlin, Leipzig und anderen Gross städten ihren Weg finden. Wenn uns auch genaue Zahlenangaben nicht möglich sind, so verdient es doch erwähnt zu werden, dass vom Mai bis in den Dezember hinein täglich be sondere Züge mit Gemüse und Obst von den Hauptstationen abgelassen werden, und die Pro duktion immer bedeutendere Ausdehnung an nimmt. Wenden wir unser Interesse zunächst der Gemüsekultur zu, so sind zuerst die ganz bedeutenden Spargelanlagen erwähnenswert, wel che speziell in den südlich gelegenen Orten des V orgebirges zu finden sind, und von wo täglich viele Hunderte, oft Tausend und mehr Zentner frischen Spargels zum Versand kommen. Diese Spargel anlagen erfahren noch immer weitere Ausdehnung, da sich die Stangen unter dem Namen „Rois- dorfer Spargel“ im westlichen Rheinland des besten Rufes erfreuen, und durch Zartheit und Wohlgeschmack auszeichnen. Ein weiterer be deutender Versandartikel, der in der Frühjahrs zeit auch täglich waggonweise verschickt wird, ist der Rhabarber. Dann verwendet man grosse Aufmerksamkeit auf die sogenannten Winter gemüse-Kulturen, d. h. Salat, Wirsing und so genanntes Kappuskraut, werden Mitte September gesät und anfangs November gepflanzt und überwintern so im Freien. Wenn es nun auch vorkommen kann, dass niedrige Temperaturen und schneelose Winter vielen Schaden verur sachen und ganze Strecken vernichten, so gehört das doch zu den Seltenheiten, und wir konnten uns beispielsweise in diesem Frühjahr über zeugen, dass die Kulturen Anfang Mai ganz vorzüglich standen, so wie sie besser nicht bei Frühjahrs- und Sommerpflanzungen aussehen können. Dabei begann die Salaternte im Freien etwa am 6. Mai, während die Wirsing- und Kappuskrautsorten bereits Köpfe bildeten, so dass man hoffte, am 20. Mai zu lohnenden Preisen die ersten Partien dem Markte zuführen zu können. Die dortigen Gemüsegärtner lassen es sich hierbei sehr sauer werden. Der Boden wird mit Handspaten umgearbeitet, der Dünger auf die höher gelegenen Grundstücke meist mit grösseren Schiebekarren, vor welche Zug hunde gespannt sind, viertelstundenweit gefahren. Gelingt diese Gemüsekultur aber, so bringt sie auch einen lohnenden Verdienst. Hervorgehoben werden soll ferner die anerkennenswerte Rein haltung der Grundstücke von Unkraut. Man
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