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ifen eie. ;eln ch- gen raf- Er ten itt, len he. in- on ses irat zur er In in les es se, zu- las ver len er ich Be- ien iky nit ten ne. ier ind die er- ige ik- rd. tue ier us- zes hl- für rat er- em int, en ge- rg are nd kt, ren er- sn. ren ine ibt zu bei len er- ion ten er- ier lan :h- hr an. ich auf us- 5S- ien en ra, ta ten 1er xli- ich ert otz ie, es, ten nzt :nft 1gs in, im is- is- die ten en. de das ur- als, gen ak- Rundschau. Handel und Verkehr. — Die Handelskammer zu Hanau schreibt in ihrem Bericht für 1903: Die Produktion eines in Gelnhausen ansässigen Baumschulbetriebes war im Jahre 1904 fast dieselbe wie im Vorjahre. Erheblicher Schaden entstand durch Maikäferengerlinge. Die bericht erstattende Firma meint, behördlicherseits sollte der Abhülfe gegen diese Plage noch grösserer , Eifer zugewandt werden, da der Maikäfer und die Larve nicht nur der Gärtnerei, sondern auch der Land- und Forstwirtschaft ungeheuren Scha den zufügten. Die Firma berechnet ihren Schaden im Berichtsjahre auf 2500 Mark. Der Arbeiterbestand des Betriebes wurde um einige Leute vermehrt, da die Firma eine neue Filiale gründete. Die Löhne und die Arbeitszeit blieben sich gleich. — Gartenbauhandel mit den Ver einigten Staaten. Aus dem Konsulats bezirk Hamburg gingen im Jahre 1903 an Sämereien, Pflanzen und Früchten für 568 300 Dollar nach den Unionstaaten. Aus dem Kon sulatsbezirk Königsberg wurden für 306 200 Dollar Sämereien dahin geliefert. — Einfuhr von Pflanzen, Früchten usw. nach Hawai. Die Einfuhr von Okulier stämmen, Bodenerde, Bäumen, Zuckerrohr, Sträuchern, Pflanzen, Blumen, Weinreben. Setz lingen, Pfropfreisern, Ablegern, Augen, Säme reien, Wurzeln, Blüten, Nüssen, Moos und anderen Gewächsen (ausgenommen Heu, Körner früchte, Obst, Gemüse und Nüsse zum unmittel baren Verbrauch) nach dem Territorium Hawai ist nur über den Hafen von Honolulu gestattet. Die einzuführenden Gegenstände und deren Umschliessungen müssen mit einer Bezettelung versehen sein, auf der ihr Name, ihre Stückzahl oder ihr Gewicht und ihre genaue Beschreibung, der Erzeugungsort, der letzte Verschiffungs hafen, der Name des Schiffers sowie der Name , des Empfängers anzugeben sind. Die Einfuhr ! von Ananaspflenzen sowie Früchten aus den australischen Kolonien ist verboten. — Dass unser Samenhandel auch mit Kalifornien arbeitet, zeigt der Bericht des Kaiserl. Konsulates für das Jahr 1902. Es kamen zur See aus Deutschland nach San I Francisco für 677 Dollar Sämereien, gegen 2044 Dollar im Vorjahr. Auch Pflanzen wurden nach Kalifornien geliefert, 1902 für 303 Dollar, 1901 für 48 Dollar. Obstkonserven lieferte Deutschland für 150 Dollar, im Vorjahre für 443 Dollar. — Zollerhöhung für Runkelrüben samen nach Frankreich. Der franzö sischen Deputiertenkammer ist von Mitgliedern der Kammer ein Gesetzesvorschlag zugegangen, wonach zum Schutz des heimischen Rübenbaues der Zoll für Runkelrübensamen und zwar vom 1. Januar des auf die Veröffentlichung des Gesetzes folgenden Jahres ab auf 60 Frs., (bis her 30 Frs.) im General- und Minimaltarif für 1. Dez. erhöht werden soll. Da die Qualität der in Frankreich gezogenen Samen meist hinter der in Deutschland geernteten zurück steht, ist unser Export von Runkelrübensamen nach Frankreich ein ganz bedeutender, wes halb die vorgeschlagene Erhöhung des Zolles für die deutschen Exporteure eine schwere Schädigung bedeuten würde. Rechtspflege. — Haftpflicht für verstümmelte Depeschen. Das Reichsgericht hatte sich wieder einmal mit der Frage zu beschäftigen, ob Telegraphenbeamte für verstümmelte De peschen einzustehen haben. Ein Geschäftsmann in Königsberg gab ein Telegramm auf, welches verstümmelt wurde, so dass er mehr gesandt erhielt als er bestellt hatte. Er behielt nur, was er bestellt hatte, der Rest musste billig versteigert werden. Das Landgericht in Königs berg verurteilte auch die Telegraphenbeamten wegen Schadenersatz, weil durch sie das Ver sehen entstanden war. Das Oberlandesgericht Königsberg aber wies die Klage ab. Nunmehr wurde von selten des Geschädigten Revision beim Reichsgericht eingelegt. Das Reichs gericht hält die Revision für berechtigt, billigte die Abweisung nicht, und verwies die Sache zur nochmaligen Verhandlung an die Vorin stanz zurück. — Das Recht Angestellter zur Wei gerung des Zeugnisses. Nach § 383. Absatz 1 No. 5 der Zivilprozessordnung kann das Zeugnis auch von Personen verweigert werden, die dem Publikum gegenüber eine den daselbst angeführten Personen (Ärzte, Rechts anwälte usw.) ähnliche amtliche oder berufs mässige Vertrauensstellung einnehmen. (Be schluss des Reichsgerichts v. 14. Nov. 1902, Entsch. Bd. 53, S. 46.) Das aber ist bei einem Geschäftsmann nicht der Fall und es haben daher auch dessen Angestellte, weil sie in keiner Weise berufen sind, Geheimnisse des Publikums zu wahren, kein Recht zur Zeugnis verweigerung , denn sie haben nur eine auf dem Anstellungsvertrage beruhende besondere Vertrauensstellung gegenüber dem Geschäfts inhaber. Anders liegt es bei § 383, Absatz 1 No. 3, wo bestimmt wird, dass Zeugen das Zeugnis verweigern können, wenn sie ein Kunst- oder Gewerbegeheimnis bei der Zeugnis ablegung offenbaren müssten. Hier kommt auch das Zeugnisverweigerungsrecht der An gestellten in Frage, die ihrem Arbeitgeber gegenüber zur Wahrung der Geschäftsgeheim nisse verpflichtet sind. Streit hat darüber ge herrscht, was ein Gewerbegeheimnis sei. Das Sächsische Oberlandesgericht (Sächs. Archiv, Bd. 5, S. 692) hat nur Geheimnisse bei der gewerblichen Produktion, während das Reichs gericht in einer Entscheidung des VI. Zivil senates weiter gegangen ist, und alle solchen Geheimnisse gelten lässt, von deren Geheim haltung ihrer Natur nach der Geschäftmann ein Interesse hat. Das ist im einzelnen Falle zu prüfen. Es wird die Frage zu bejahen sein, wenn es sich um gärtnerische Bezugsquellen handelt, oder bei Preisen, die als Ausnahme gewissen Abnehmern gewährt worden sind. — Ansprüche der Angestellten bei grundloser Entlassung. Das Oberlandes gericht Marienwerder hat entschieden, dass ein Angestellter, dem für sofort der Dienst aufge sagt wird, nicht verpflichtet ist, dem Prinzipal ausdrücklich seine Dienste weiter zur Verfügung zu stellen, um ihn dadurch in Anrahmeverzug zu versetzen (Seuff. Archiv 57. 361). Es er gebe sich das aus § 324 des Bürgerl. Gesetzb., welcher bestimmt, dass bei einem gegenseitigen Vertrage der eine Teil den Anspruch auf die Gegenleistung behält, wenn die ihm obliegende Leistung infolge eines Umstandes, den der an dere Teil zu vertreten hat, unmöglich wird. Bei einer ungerechtfertigten Entlassung liege dieser Fall vor. Wir wollen darauf hinweisen, dass das Landgericht I Berlin um der lieben Rechtssicherheit willen gelegentlich im ge genteiligen Sinne entschieden hat. — Gehaltszahlung bei militäri- sehen Hebungen. Nach § 616 muss dem Gärtnergehilfen, der ohne sein Verschulden an der Leistung der Dienste während einer ver hältnismässig nicht erheblichen Zeit verhindert ist, der Gehalt weitergezahlt werden. Wie liegt es bei militärischen Uebungen ? Auch hier erleidet § 616 Anwendung, wenn die Uebung von einer kurzen Dauer und nicht etwa des Avancements wegen gemacht wird. Im letz teren Falle fällt jeder Anspruch auf Gehalt weg. Was ist aber nun eine „verhältnismässig nicht erhebliche Zeit“ ? Nach einer Entscheidung des Berliner Kammergerichts wurden 6 Wochen als eine erhebliche Zeit angesehen, wenn das Dienstverhältnis nur auf drei Monate fest ab geschlossen war und 6 Wochen vor Ablauf des Vierteljahres gekündigt werden konnte. Nach der Entscheidung vom 10. Februar 1904 soll nun als Masstab das Verhältnis der Zeit der Unterbrechung zur Gesamtdauer des Dienst verhältnisses in Betracht kommen. Ist monat liche Kündigung vereinbart, so werden schon 14 Tage erheblich sein, da der Vertrag immer nur von Monat zu Monat läuft. — Die Tätigkeit eines sogenannten Arbeitsnachweises ist nach einem Er kenntnis des Charlottenburger Gewerbegerichts vom 26. Januar 1904 nur auf die Vermittlung, nicht aber schon auf den Abschluss eines Dienstvertrages gerichtet, so dass der Arbeit geber noch nicht gezwungen ist, den ihm ge sandten Gehilfen auch wirklich einzustellen. Der Arbeitsnachweis stellt dem Arbeitgeber nur Leute zur Auswahl vor, ohne ihn dazu zu ver pflichten, die Entscheidung nun auch zugunsten der vom Arbeitsnachweis gesandten Hilfskräfte zu treffen, Vereine und Versammlungen. — Die Gründung eines Verbandes der Obst- und Gartenbauvereine der Rheinprovinz ist am 6. April vor sich ge gangen. Von den etwa 100 Vereinen der Obst- und Gartenbauvereine sind dem neuen Verband sofort 60 beigetreten und inzwischen haben noch eine weitere Anzahl ihre Zustimmung zur An gliederung gegeben. Gelegentlich der Obstaus stellung zu Düsseldorf Anfang Oktober dieses Jahres soll die erste Wanderversammlung ab- gehalten werden. Man verspricht sich guten Erfolg durch den Zusammenschluss der zum Teil über eine hohe Mitgliederzahl verfügenden Vereine und hofft, durch gemeinsames, einheit liches Arbeiten zur Förderung des Gartenbaues, insbesondere der Obst- und Gemüsekulturen beitragen zu können. — Der Obstbauverein für Mittel st eiermark hat in Graz am 21. d. M. seine Generalversammlung unter Leitung des Dr. Hot ter abgehalten. Anwesend waren u. a. Graf Heinrich Attems, der Präsident des „Oester reich. pomologischen Vereins“, sowie Vertreter der steiermärkischen Landwirtschafis- und der steiermärkischen Gartenbaugesellschaft. Aus den Verhandlungen interessiert uns der bereits früher im „Handelsgärtner“ besprochene Vor schlag, Obstgrundbücher für jeden Besitzer von Obstkulturen einzuführen und in ersteren alle wichtigen Punkte zum rationellen Betriebe und zur Förderung des heimatlichen Obstbaues festzu legen. In diesen Obstgrundbüchern sollen ferner die Normalsortimente angeführt werden, ein kurzer Aufsatz über das Pflanzen, Düngen, Schneiden der Obstbäume, ausserdem eine Tabelle, worin die Blütezeit, Witterungsverhält nisse, Ernteerträge usw. eingetragen werden, enthalten sein. Der Vereinsausschuss beschloss, die zweite Auflage des Obstgrundbuches in 5000 Exemplaren herauszugeben und allen Ver einsmitgliedern unentgeltlich zuzustellen. Als Referent hierfür trat Graf Attems auf, ferner verwarf er die Gründung einer Aktiengesell schaft oder Genossenschaft, sondern empfahl eine Handels- oder Kommanditgesellschaft. Der Vorsitzende Dr. Hotter befürwortete die Ab haltung einer Landes-Obstbauausstellung, die um so notwendiger sei, als seit 15 Jahren in Mittelsteiermark keine solche veranstaltet wurde. Andernteils wurde beschlossen, die Obstausstel lung zu Düsseldorf besonders reich zu be schicken, da man sich hiervon den grössten Nutzen für den Export von Tafelobst nach dem Rheinlande, Norddeutschland, auch Holland etc. verspricht. — Der Landesobstbauverein für das Königreich Sachsen hielt am 23. April in Dresden seine diesjährige Hauptversammlung ab. Die Leitung übernahm der stellvertretende V orsitzende Amtshauptman Beeger-Auer bach, der dem bedauerlicherweise von seinem Amt zurückgetretenen ersten Vorsitzenden, Kam merherrn von Schröter-Meissen ehrende Worte für seine langjährige Tätigkeit zur För derung des Vereins widmete. Der Jahresbericht des Geschäftsführers, Garteninspektor Braun bart-Meissen beschäftigte sich zunächst mit der Obstvermittlungsstelle, wobei konstatiert werden konnte, dass infolge des ungünstigen Obstjahres nur ein kleiner Teil des Bedarfs sich decken liess. Die in 9 Bezirken vorbereiteten Obstausstellungen mussten leider infolge der mässigen Obsternten und der Septemberstürme, welche grossen Schaden verursachten, unter bleiben. Obstmustergärten wurden in Herrn hut, Quositz und in Schwarzenberg an gelegt; ferner sind solche für Chemnitz, Colditz und Tharandt geplant. Das Landes obstsortiment für das Königreich Sachsen ist in der ersten Auflage vergriffen. Die zweite Auflage, welche wertvolle Ergänzungen über die Pflückzeit, die Haltbarkeit der Sorten und den Fruchtwert des Kernobstes enthalten wird, erscheint demnächst. Den Baumwärterkursen, welche in Rötha und Bautzen stattfinden, wird andauernd die grösste Aufmerksamkeit ge widmet. Ebenso sind Lehrerkurse vorgesehen und es wurden 18 500 Edelreiser abgegeben. Alle diese Einrichtungen werden sicher zur weiteren Hebung des Obstbaues im Königreich Sachsen beitragen. An die Obstbau Wander lehrer Wolanke-Wurzen und Oberlehrer Michael-Auerbach, sowie Wanderlehrer Ochlitz-Bautzen wurden wiederum höhere Ansprüche gestellt, indem eine grosse Zahl von Vorträgen und eine Reihe von Obstverwertungs- kursen abgehalten wurden. — Die nunmehr folgende Wahl eines ersten Vorsitzenden fiel einstimmig auf den Amtshauptmann Dr. Uhle mann-Grossenhain, als stellvertretender Vor sitzender verblieb Amtshauptmann Beeger- Auerbach. Ferner trat in das Direktorium Dr. von Wächdler auf Röcknitz ein. Ein weiterer Antrag ging dahin, dass künftig das Domizil des Geschäftsführers am Ort des Wohn ¬ tischen Erfahrungen leiten liess, und dass die meinerseits er zielten Erfolge oder Misserfolge in keiner Weise massgebend sein sollen. Hat man sich mit der Zeit mit den klimatischen Verhältnissen vertraut gemacht, und weitere Erfahrungen ge sammelt, so bin ich überzeugt, dass bei richtiger Behandlung der diversen Artikel sich viel bessere Erfolge erzielen lassen. Meine Gärtnergehilfen bestehen aus Chinesen, diesen ist die deutsche Kultur schwer beizubringen, in der Arbeit sind sie unzuverlässig und gehen gern derselben durch plötzliches Davonlaufen aus dem Wege. Ich werde Ihnen später über den Obstbau weiter be richten und ich habe mir zur Aufgabe gemacht, Ihnen zum Herbst einen weiteren Artikel über den chinesischen Acker bau und Viehzucht zu übersenden, hoffend, dass derselbe den Lesern von „Der Handelsgärtner“ eine willkommene Ab wechselung bieten möge. Vermischtes. — Die Gärtnerei in alter Zeit. Vor wenigen Tagen veröffentlichte die „Frankfurter Zeitung“ unter der Ueber- schrift: Ja. die guten alten Zeiten — 2 Speisezettel aus dem Jahre 1764 und 1766. Wenige Tage darauf erfolgten einige Aufzeichnungen über die sozialen Verhältnisse der Dienstboten zu Ende des 18. Jahrhunderts. Diese Auszüge waren dem Notiz buche eines Sachsenhäuser Gärtnermeisters entnommen und werfen ein höchst interessantes Licht auf die damals herr schende Abhängigkeit und Bevormundung durch die Arbeit geber. Unter dem angeführten Knecht ist jedenfalls weiter nichts zu verstehen, als unsere heutigen Gehilfen, denn zu jener Zeit gab es in Handelsgärtnereien wohl überhaupt noch keine Gärtnergehilfen in unserem Sinne. Die betreffenden Aufzeichnungen, welche die „Frankfurter Zeitung“ veröffent licht, lauten wie folgt: 1793: habe meinen Knecht Konradt L. gedungen bis Peterstag 1794, das Jahr um fl. 24,— Ausgelegt vor ein par Hosen . . . . „ 2,20 einen Rock » 5,— eine West und Hosen und ein par Kamaschen . . . . „ 2,30 Ausgelegt vor die Lotteri fl. —.33 dito dito —,50 vor ein par Schu 2 08 vor ein par Sacktücher —,28 vor die Lotteri —,40 vor ein Hämt (Hemd) 2 04 vor zwei par Strümpfe 1,08 vor West und Hosen „ 3,12 vor eine Kiste 2,40 vor ein Hämt 1,42 Macherlohn vor West und Hosen . „ 1.44 Futtertuch dazu 1.04 Summa: fi. 28,03 bleibt mir zu gut il. 4,03 Demnach hat der Lohn in dem ersten Jahre des Dienst verhältnisses nicht ausgereicht, weil der Knecht offenbar ohne ausreichende Kleidung in den Dienst getreten und verschie dene erste Anschaffungen machen musste, worunter auch eine Kiste für die Kleider u s. w. Trotzdem konnte er nicht unterlassen in der Lotterie zu spielen; die Ausgaben hierfür betrugen zusammen fl. 2,03 und kehren regelmässig in den folgenden Jahren wieder, meist mit noch höheren Beträgen 1 Im Jahre 1794 wurde sein Lohn auf fl. 28,— erhöht. Er verbrauchte: vor ein par Schu fl. 2,12 vor ein par Sontagsschu 2,12 Tuch zu Hämter —,40 vor ein schwarz Floredseide Halstuch . „ 1,08 vor die Lotteri ausgelegt „ 2.47 vor ein par Schu „ 2.16 vor Tuch zu einem Camisol von Flanel „ 4.— Macherlohn 1,40 vor Knöpf 1 — vor einen Prosslappen (?) —.16 Futtertuch — 24 von 4 Hämter 836 bleibt ihm zu gut fl. 0,49. Summa: fl. 27,11 In den Jahren 1795, 1796 und 1797 blieb der Lohn mit fl. 28,— pro Jahr bestehen; die Jahresausgaben stellten sich aber geringer, indem nach den Ausstaffierungen in den Vorjahren Neuanschaffungen seltener wurden. Die Ausgaben betrugen: Im Jahre 1795 zusammen fl. 19 30, mithin erspart fl. 8 30. Im Jahre 1796 zusammen fl. 17.17, erspart fl. 12,43. Im Jahre 1797 zusammen fl. 11,32, erspart fl. 16.28. 1798 wurde der Lohn auf fl. 30,— pro Jahr erhöht, die Ausgaben betrugen fl. 33,30 infolge reichlicher Neuan schaffungen, worunter erstmals ein Hut mit fl. 4 30 figuriert. 1799 stieg der Lohn auf fl. 40,—, von 1800 bis 1803 auf fl. 50,— pro Jahr. Die Ausgaben betrugen 1799 = il. 12,12, 1800 = fl. 7,12. Von da ab fehlen Angaben über die Ausgaben; der Knecht hatte jetzt offenbar regelmässig jährlich Ueberschüsse, so dass sein Arbeitgeber keine Vorlagen mehr für ihn zu machen brauchte. Auffällig erscheint, dass der Knecht nach dem Auslage rechnungen niemals Barvorschüsse auf seinen Lohn in die Hand bekam; von einem Besuch des Wirtshauses, wenn auch nur an Sonntagen, konnte sonach kaum die Rede sein. Es ist anzunehmen, dass er sich mit dem Haustrunk begnügte, das war damals in den Gärtnerfamiiien mit Wasserzusatz ge kelterter Wein oder Aepfelwein, sogenannter Tresterwein. — Einführung von Gurken-Grosskulturen in Guben. Der Gartenbauverein von Guben beabsichtigt in der Umgebung der Stadt den Anbau von Gurken in grösserem Masstabe einzuführen. Zu diesem Zwecke werden den Mitgliedern unentgeltlich Samen abgegeben und es wird später ebenfalls vom Vereine aus für den nötigen Absatz, durch Namhaftmachung von Käufern gesorgt werden. Den Züchtern wird dabei zur Bedingung gemacht, keine Salze, wie beispielsweise Kalisalz, Chilisalpeter oder Jauche jeder Art bei der Kultur der Gurken anzuwenden, da die Früchte gedüngter Pflanzen nicht nur schlechten Geschmack haben, sondern auch nicht dauern und daher als Einlegegurken, als welche diese fast ausschliesslich zur Verwendung kommen, nicht gebraucht werden können. Der Anbau von Einlegegurken wird schon seit längerer Zeit in grösserer Ausdehnung in der Umgebung von Lübbenau und Liegnitz betrieben und bedeutet für die dortigen Züchter eine gute Einnahmequelle.