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Der Handelsgärtner
- Bandzählung
- 6.1904
- Erscheinungsdatum
- 1904
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf5
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1824034628-190400003
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1824034628-19040000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1824034628-19040000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Handelsgärtner
-
Band
Band 6.1904
-
- Ausgabe No. 1, 2. Januar 1904 1
- Ausgabe No. 2, 9. Januar 1904 1
- Ausgabe No. 3, 16. Januar 1904 1
- Ausgabe No. 4, 23. Januar 1904 1
- Ausgabe No. 5, 30. Januar 1904 1
- Ausgabe No. 6, 6. Februar 1904 1
- Ausgabe No. 7, 13. Februar 1904 1
- Ausgabe No. 8, 20. Februar 1904 1
- Ausgabe No. 9, 27. Februar 1904 1
- Ausgabe No. 10, 5. März 1904 1
- Ausgabe No. 11, 12. März 1904 1
- Ausgabe No. 12, 19. März 1904 1
- Ausgabe No. 13, 26. März 1904 1
- Ausgabe No. 14, 2. April 1904 1
- Ausgabe No. 15, 9. April 1904 1
- Ausgabe No. 16, 16. April 1904 1
- Ausgabe No. 17, 23. April 1904 1
- Ausgabe No. 18, 30. April 1904 1
- Ausgabe No. 19, 7. Mai 1904 1
- Ausgabe No. 20, 14. Mai 1904 1
- Ausgabe No. 21, 21. Mai 1904 1
- Ausgabe No. 22, 28. Mai 1904 1
- Ausgabe No. 23, 4. Juni 1904 1
- Ausgabe No. 24, 11. Juni 1904 1
- Ausgabe No. 25, 18. Juni 1904 1
- Ausgabe No. 26, 25. Juni 1904 1
- Ausgabe No, 27, 2. Juli 1904 1
- Ausgabe No. 28, 9. Juli 1904 1
- Ausgabe No. 29, 16. Juli 1904 1
- Ausgabe No. 30, 23. Juli 1904 1
- Ausgabe No. 31, 30. Juli 1904 1
- Ausgabe No. 32, 6. August 1904 1
- Ausgabe No. 33, 13. August 1904 1
- Ausgabe No. 34, 20. August 1904 1
- Ausgabe No. 35, 27. August 1904 1
- Ausgabe No. 36, 3. September 1904 1
- Ausgabe No. 37, 10. September 1904 1
- Ausgabe No. 38, 17. September 1904 1
- Ausgabe No. 39, 24. September 1904 1
- Ausgabe No. 40, 1. Oktober 1904 1
- Ausgabe No. 41, 8. Oktober 1904 1
- Ausgabe No. 42, 15. Oktober 1904 1
- Ausgabe No. 43, 22. Oktober 1904 1
- Ausgabe No. 44, 29. Oktober 1904 1
- Ausgabe No. 45, 5. November 1904 1
- Ausgabe No. 46, 12. November 1904 1
- Ausgabe No. 47, 19. November 1904 1
- Ausgabe No. 48, 26. November 1904 1
- Ausgabe No. 49, 3. Dezember 1904 1
- Ausgabe No. 50, 10. Dezember 1904 1
- Ausgabe No. 51, 17. Dezember 1904 1
- Ausgabe No. 52, 24. Dezember 1904 1
- Register Register 4
-
Band
Band 6.1904
-
- Titel
- Der Handelsgärtner
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No. 18. Sonnabend, den 30. April 1904. VI. Jahrgang. DerJ/andelsffär/ner. "namam pz Handels-Zeitung für den deutsehen Gartenbau. Leipzig, Sudstrasse 33. Verlag von Bernhard Thalacker, Leipzig = Gohlis. Leipzig- Gohlis. Organ des „Gartenbau=Verbandes für das Königreich Sachsen E. G." „Der Handelsgärtner“ kann direkt durch die Post unter No. 3222a der Postzeitungsliste bezogen werden. Der Abonnementspreis beträgt pro Jahr: für Deutschland und Oesterreich-Ungarn Mark 5.—; für das übrige Ausland Mark 8.—. Das Blatt erscheint -wöchentlich einmal Sonnabends. — Inserate kosten im „Handelsgärtner“ 30 Pfg. für die fünfgespaltene Petitzeile. Unsere Lehrverträge. Schon wiederholt sind aus dem Kreise der Handelsgärtner, insbesondere unserer Abon nenten, Anfragen nach einem Entwurf für einen zweckmässigen, rechtsverbindlichen Lehrvertrag in der Gärtnerei gerichtet worden und wir haben bisher von Fall zu Fall den Anfragenden mit unseren Ratschlägen gedient. Es erscheint uns jedoch angebracht, die Frage: „Was soll ein Lehrvertrag zwischen Handelsgärtner und Gärtnerlehrling enthalten?“ hier einmal öffent lich zu behandeln und ein entsprechendes For mular beizufügen. Zunächst tritt dabei, mangels einer festen Organisation in der Gärtnerei, wieder die lei dige Frage an uns heran, bedürfen wir geson derter Verträge für landwirtschaftliche und ge werbliche Betriebe? Die Frage ist unseres Erach tens zu verneinen, denn was das Lehrverhältnis anlangt, so sind die Vorschriften für beide Betriebe doch dieselben, denn auch in den landwirtschaftlichen Betrieben werden die we sentlichen Bestimmungen, welche für gewerb liche Betriebe in der Gewerbeordnung festge setzt sind, Anwendung erleiden, weil sie sich aus der Natur des Lehrverhältnisses überhaupt ergeben. Das Bürgerliche Gesetzbuch, welches für die landwirtschaftlichen Betriebe als Norm zu gelten hat, soweit nicht kaufmännisches Personal oder Gesinde in Frage kommt, ent hält besondere Bestimmungen über das Lehr lingswesen nicht, sondern beschränkt sich dar auf, die Dienstverhältnisse im allgemeinen zu regeln. Aber das bürgerliche Recht gibt die selben Schutzvorschriften, welche für die Arbeit nehmer in der Gewerbeordnung geschaffen sind, und es handelt sich nur darum, auch dem Ar beitgeber die Schutzrechte zu verschaffen, welche im Bürgerlichen Gesetzbuch ihm nicht gewähr leistet worden sind und daher für die Gärtner in landwirtschaftlichen Betrieben keine Geltung haben, wenn sie nicht zufälligerweise auf Grund freier Vereinbarung festgesetzt wurden. Für die gewerblichen Betriebe ist die Gewerbe ordnung massgebend, nicht aber das, was spe ziell für das Handwerk vorgeschrieben ist. Bei der Unsicherheit der Entscheidungen, ob nun ein landwirtschaftlicher oder gewerb licher Betrieb vorliegt, empfiehlt es sich, in jedem Falle den Lehrvertrag mit dem Gärtner lehrling , bez. seinem gesetzlichen Vertreter, Vater oder Mutter oder Vormund, schriftlich aufzusetzen. Was in solchem Vertrage fixiert ist, gilt in Betrieben jeder Art. soweit es nicht etwa den guten Sitten oder dem Gesetz, wo dieses zwingende Kraft hat, widerstreitet. Der Lehrvertrag muss nicht nur vom Vater, bez. Mutter oder Vormund, son dern auch vom Lehrling selbst unterzeichnet sein, um rechtliche Bedeutung zu haben. Dass der Lehrlingsvertrag der Gewerbe- oder Hand werkskammer vorgelegt wird, ist nicht nötig, da die diesbezüglichen Bestimmungen nur für das Handwerk bestehen. Der Lehrvertrag soll sich weiter über die Dauer der Lehrzeit aussprechen, die in der Regel in der Gärtnerei auf 3 Jahre bemessen wird. Dann aber sind vor allem die Rechte und Pflichten des Lehrherrn und Lehr lings, sowie seines gesetzlichen Vertreters zu regeln. Da sind die Fragen, ob der Lehrling ein Taschengeld und in welcher Höhe erhalten soll, ob er volle Verpflegung im Hause des Gärtners hat, ob er eine Fortbildungs- oder Gärtnerfachschule besuchen soll, und wer die Mittel dafür aufzubringen hat, ob er alle aus Fahrlässigkeit und Arglist verursachten Schäden ersetzen, bez. der gesetzliche Vertreter dafür einstehen soll, ob ein Lehrgeld zu zahlen ist usw. Weiter ist auch über die Aufhebung des Lehrverhältnisses Klarheit zu schaffen, insbesondere zu präzisieren, welche Rechte dem Handelsgärtner zustehen, wenn der Lehrling grundlos aus der Lehre läuft. Hier kommt in Frage, wie er sich dem gesetzlichen Vertreter gegenüber in solchem Falle schadlos halten kann. Es werden dabei die Bestimmungen in § 127d derGew.-Ordn. auch für den gärtnerischen Lehrvertrag zu verwerten sein, desgleichen aber vielleicht auch zugunsten des Lehrlings § 127e, der demselben gestattet, unbeschadet des Ver trages, zu einem anderen Berufe überzu gehen. Schliesslich wird auch zu regeln sein, wie es werden soll, wenn sich eine gänz liche Unbrauchbarkeit des Lehrlings für den gärtnerischen Beruf herausstellen oder eine längere Krankheit eintreten sollte, deren Dauer es dem Handelsgärtner unmöglich macht, das Lehrverhältnis aufrecht zu erhalten. Der oberste Grundsatz, welcher dabei mass gebend sein würde, ist der, dass sich der Lehr herr verpflichtet, den Lehrling in allen im Be ¬ triebe der Kunst- und Handelsgärtnerei vor- kon menden Arbeiten, sobald eine Spezialkultur in Frage kommt, natürlich vorwiegend in Ar beiten solcher Betriebe, durch eine dem Zwecke der Ausbildung entsprechende Anleitung zu einem brauchbaren Gärtnergehilfen zu machen, während sich der Lehrling anderseits ver pflichtet, den Anordnungen des Handelsgärtners oder seines Stellvertreters unbedingt Folge zu leisten, arbeitswillig und fleissig zu sein, ein anständiges Betragen an den Tag zu legen und auch der ganzen Familie seines Arbeitgebers gegenüber ein geziemendes Verhalten zu zeigen. Der Lehrling ist wie alle Lehrlinge der väterlichen Zucht des Lehrherrn unter worfen, ein Vorrecht, das sich jedoch nicht auf dessen Stellvertreter, Obergärtner, Gehilfen usw. erstreckt. Ist der Lehrling in die häus liche Gemeinschaft aufgenommen, so wird man es nur billig finden können, wenn zu seinen Gunsten angenommen wird, dass er zu haus wirtschaftlichen Verrichtungen nur vorüber gehend und insoweit beschäftigt werden darf, als dadurch seiner Ausbildung kein Eintrag geschieht. Es wird in dieser Beziehung leider noch zu viel gesündigt. Lehrlinge, welche etwa die häusliche Gemeinschaft des Gärtners nicht teilen, sind zu solchen Arbeiten überhaupt nicht heranzuziehen. Die Verpflichtungen des Lehrherrn werden in der Gewerbeordnung so festgesetzt, wie sie auch für die gärtnerische Lehre massgebend sein können. Insbesondere trifft auch den Gärtner seinem Lehrling gegenüber die Für sorgepflicht, d. h. er macht sich schadenersatz pflichtig, wenn der Lehrling durch das Ver schulden seines Lehrherrn zu Schaden kommt. Es heisst da übereinstimmend in der Gewerbe ordnung und dem Bürgerlichen Gesetzbuch, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, Arbeits räume, Betriebsvorrichtungen, Maschinen, Werk zeuge , Gerätschaften so einzurichten und zu unterhalten, und den Betrieb (seine Zeit, Ess pausen, Teilnahme am Gottesdienst usw.) so zu regeln, dass der Lehrling gegen Gefahren für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, wie es die Natur des Betriebes gestattet. Insbesondere ist für genügendes Licht und Luft in den Schlafräumen, kräftige Kost, gute Ge rätschaften, gute bauliche Beschaffenheit der Anlagen usw. Sorge zu tragen, und es er wachsen für den Lehrherrn schwere Nachteile, wenn er in dieser Beziehung seine Pflicht dem Lehrling gegenüber verletzt. Der Handels gärtner muss unter Umständen dem Geschä digten eine Rente zahlen, die sich je nach der etwa entstehenden Erwerbsunfähigkeit richtet. Indessen brauchen diese aus der Fürsorge pflicht entspringenden Rechte und Pflichten nicht näher in einem Lehrvertrage erwähnt zu werden, denn sie bilden ein notwendiges ge setzliches Erfordernis, das auch durch Vertrag in keiner Weise beschränkt werden kann. Das Gleiche gilt von den gesetzlichen Vorschriften der Kranken-, Unfall- und Invalidenversicherung, die ebenfalls zwingendes Recht sind und durch keinerlei Privatvereinbarungen äusser Kraft ge setzt werden können. Der von uns vorzu schlagende Lehrvertrag wird demnach folgen den Wortlaut haben: Lehrvertrag. Leipzig, den 190 Zwischen dem Kunst- und Handelsgärtner, Herrn N. N. in L. und Herrn N. N. in L., gesetzlichem Vertreter des Frau am in L. geborenen N. N. wird heute, , , , , . , . seinen Sohn von letztere. . zugleich für — ihren Mündel nachstehender Lehrvertrag rechtsverbindlich abgeschlossen. § 1- Herr N. N. verpflichtet sich, den genannten N. N. in seinen gärtnerischen Betrieb in die Lehre aufzunehmen und ihn durch eine dem Zwecke seiner Ausbildung entsprechende An weisung und durch Beschäftigung in allen in seinem Betriebe vorkommenden Arbeiten zu einem tüchtigen Gärtnergehilfen auszubilden. § 2. Die Dauer der Lehrzeit wird auf . . Jahre festgesetzt und währt mithin vom heutigen Tage bis zum 190 . Der Lehrling hat jedoch zunächst eine Probezeit von . . Wochen zu be stehen, während welcher beiden Teilen der Rücktritt vom Lehrvertrage freisteht. § 3. Der Lehrling hat den Anordnungen seines Lehrherrn oder seines Stellvertreters unbedingt Folge zu leisten, alle ihm übertragenen Ar- Kultur=Versuche in China. Von Otto Reisener, Tsingtau. (Fortsetzung.) Radieschen wurden sowohl im Mistbeet wie im Freien in Zwischenräumen von ca. 14 Tagen ausgesät und ich konnte vom Tage der Aussaat an in etwa 3 Wochen aus gewachsene Knollen ernten. Bewährt haben sich alle Sorten. Bohnen und Erbsen. Diese müssen vor dem Legen eingequellt und nach dem Legen eingeschlemmt werden. Be währt haben sich von Erbsensorten: Bishops langschotige, Kaiser Wilhelm I. und Hendersons First of All, sowie von Buschbohnen: Schlachtschwert und Hinrichs Riesen. Der Anfang der Ernte sowohl von Bohnen wie von Erbsen fiel Ende Juni und waren die Erträge äusserst günstige. Auch hier stellten sich jedoch später Krankheiten ein und es hatten namentlich die Erbsen viel unter den Blattläusen zu leiden, welche das Wachstum beeinträchtigten. Eine zweite spätere Aussaat fiel in die Regenpericde, kam auch nicht zur Reife, da die Pflanzen durch den anhaltenden Regen zu Boden ge schlagen wurden und dann verfaulten. Gurken. Anfangs März in Töpfen herangezogen, konnten diese im April ins Freie gepflanzt werden und lieferten bereits anfangs Juni die ersten Früchte. Eine später vor genommene Aussaat fiel ungünstiger aus. Melonen haben trotz guter Behandlung keine Resultate gezeitigt; die Pflanzen kamen nicht recht zur Entwicklung, sondern starben sämtlich ab. Eierfrüchte gedeihen dagegen hier ebenfalls sehr gut. Von Tomaten, Mitte März in Samenkästen ausgesät und Ende April ins Freie gepflanzt, erhielt ich von Ende Juni an die ersten reifen Früchte. Es wurden mehrere Aussaaten in Zeiträumen von 4 Wochen gemacht und waren die Ernten sehr zufriedenstellend. Es gab Pflanzen (König Humbert) mit 130—150 Früchten und noch vielen Blüten. Auch be währten sich Mikado und Königin der Tafel. Küchenkräuter, z. B. Majoran, Thymian, Esdragon, Petersilie, Dill. Boretsch, Bohnenkraut u. s. w. auch Sauerampfer gedeihen hier vorzüglich und kommen sehr gut fort. Dasselbe gilt auch von Rhabarber. Erdbeeren ergaben vorzügliche Resultate, nur standen mir keine deutschen importierten Sorten zur Verfügung, son dern ich musste mich mit einer hier bereits vorhandenen Ananas ähnlichen Sorte begnügen, welche durch langjährigen Anbau etwas degeneriert ist und infolgedessen ohne Aroma stark säuerlich schmeckt. Im August wurden die jungen Pflanzen ausgepflanzt und während des Winters mit kurzem Pferdedung bedeckt. Zum Frühjahr wurde letzterer ein gegraben und die Pflanzen waren somit frei. Beim An fang der Blüte, Mitte April, liess ich zwischen den Reihen Rillen ziehen und diese morgens und abends bewässern. Fruchtansatz und Reife gingen sehr schnell von statten, so dass ich am 24. Mai die ersten Früchte ernten konnte. Ein- und dreijährige Pflanzen trugen gleichmässig viel Früchte, doch waren diejenigen von den 3 jährigen Pflanzen am kleinsten. Der Ertrag ergab von etwa 600 Pflanzen, wovon ca. 400 einjährige, für die Dauer von drei Wochen täglich ca. 40—50 Pfund. Am 5. Juli war die Ernte beendet. Für die ersten Früchte erhielt ich pro engl. Pfund 60 Pfennige. Kartoffeln. Um eine gute Ernte zu erzielen musste ich erst Klima und Boden genau kennen lernen. Im Jahre 1901 waren die Knollen alle rotfleckig und wässerig, 1902 wurde zu beiden Seiten der Felder ein 11/2 Fuss tiefer Gra ben ausgehoben und das Feld etwa um zwei Fuss mit Sand erhöht, der letztere dann mit altem Dung vermischt. Diese Ernte fiel schon besser aus, und 1903 fand eine weitere Er höhung statt und ergab die Ernte etwa den 35—40 fachen Ertrag. Gelegt waren sie am 7. April und die erste Ernte begann am 22. Juli. Die hiesige Sorte ist rund und klein und hat Aehnlichkeit mit der blassroten Delikatesskartoffel. Grassamen, Tiergarten-Mischung, wurde anfangs April bei Regenwetter ausgesät und ging nach einem Zeit raum von ca. 3 Wochen vollständig auf. Die weitere Pflege erforderte täglich 2maliges Begiessen um ein Vertrocknen zu verhüten. Das Mähen des Rasens geschah nur des Abends und das abgeschnittene Gras blieb noch einige Tage, bis es vertrocknet war, liegen, damit der Bestand noch etwas Schutz vor der Sonne hatte. Ich liess einmal nach dem Schneiden das Gras fortnehmen und am nächsten Tage hatte die ganze Fläche einen gelblichen Schein. Auch konnte ich die Wahr nehmung machen, dass das normale Aussaatquantum für hiesige Verhältnisse zu dichten Bestand gibt, das Gras wächst zu schnell und bei dem Regen entwickeln sich die Wurzeln in dem lehmigen Boden zu schnell. Die nach der Regen periode eintretende Dürre vernichtet jedoch später die in dem Rasen enthaltenen feinhalmigen Sorten, da es unmöglich ist, selbst durch mehrmalige Bewässerung den Rasen üppig und sauber zu erhalten. Die abgestorbenen Pflanzen müssen be seitigt werden und machen dann den starkhalmigen Sorten Platz, wodurch jedoch die ganze Anlage im Aussehen stark beeinträchtigt wird. Auch bei der Aussaat von Blumensamen habe ich die im allgemeinen in Deutschland übliche Zeit innegehalten; ich halte es für notwendig, dieses ausdrücklich vorauszu schicken. Die erste Aussaat von Astern war mir leider missraten, und ich war gezwungen, erst Ende Mai eine zweite Aussaat vorzunehmen, teils in Kästen, teils ins freie Land. Ich habe deshalb kein abschliessendes Urteil, doch kamen die Pflanzen trotz der späten Aussaat Mitte August zur Blüte. Der Blumenansatz war sehr dankbar und die Blütezeit währte ziemlich bis Ende Herbst. Levkojen waren Ende April so weit, um ins freie Land gepflanzt werden zu können. Die Pflanzen entwickelten sich grossartig, brachten durchschnittlich bis ca. 15 Blüten dolden, waren aber schon anfangs Juli vollständig verblüht. Balsaminen wurden gleich ins Freie ausgesät, blühten sehr dankbar und erreichten eine Höhe von ca. 60 cm. Centaurea Cyanus (Kornblume) blüht hier zuerst, sät sich, wenn sie einen etwas geschützten und nicht zu trockenen Standort hat, von selbst wieder aus und kann jetzt auch hier als wildwachsend angesehen werden. Chrysanthemum hybr. „Golden Feather“ blühte auch sehr schön, litt aber im Sommer während der Regen periode sehr, da die Blumen vom Regen stark zerschlagen wurden, ebenso erging es den Helichrysen, die Blumen verfaulten in derselben Zeit. Convolvulus tricolor kommt gut fort, wächst jedoch zu schnell und ist bereits im Hoch sommer verblüht. Helianthus cucumerifolius kann hier als Wucher blume oder besser als Wucherbaum bezeichnet werden. Sie erreicht kolossale Höhen und Ausdehnungen und blüht un unterbrochen bis zum Herbst. Ist der Hauptflor im Sommer
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