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über die Durchführbarkeit eines gesetzlichen Schutzes, in diesem Falle also des Marken schutzes, ausgesprochen und so sehr sich ein zelne Interessenten darum bemühen mögen, so werden sie bei anderen auf um so hartnäckigeren Widerstand stossen. So gross die Vorteile ja auch auf der einen Seite sein müssten, so würden doch zweifellos der Freiheit des Handels, die doch auch wieder auf jede Weise wahrgenom men werden soll, gewisse Schranken auferlegt. Es ist ja im höchsten Grade bedauerlich, dass der Vertrieb von Neuheiten durch gewisse Fir men sehr oft in unglaublich schneller Zeit au: die schon weiter oben beleuchtete Art und Weise verdorben wird. So sehr man auch an die Ehrenhaftigheit des einzelnen den anderen gegenüber appellieren wird, lässt sich ein so eingefleischter Uebelstand nicht ohne weiteres beseitigen. Bei einer früheren Gelegenheit ist von uns die Preisfeststellung für Neuheiten von Seiten des Züchters auf einen bestimmten Zeit raum vorgeschlagen worden, aber dieser Weg liesse sich schliesslich nur auf gesetzlichem Wege erfolgreich durchführen, da man im an deren Falle sich ebenfalls auf Treue und Glau ben jedes einzelnen verlassen müsste. Wir werden mit Interesse die Bewegung, die sich in Frankreich geltend gemacht hat, weiter ver folgen und unsere Leser auch von den auf dem französischen Rosenkongress gepflogenen Ver handlungen seinerzeit unterrichten. Das Zurückforderungsrecht von Waren bei gärtnerischen Zahlungseinstellungen. Nicht selten kommt es bei gärtnerischen Zahlungseinstellungen und bei Konkursen vor, dass ein Samenzüchter oder Grosszüchter von Spezialitäten noch in letzter Stunde vor dem Zusammenbruch Waren an die gestürzte gärt nerische Firma geliefert hat, die vielleicht noch nicht einmal im Besitz des betreffenden Gärt ners waren, als er seine Zahlungen einstellte, sondern erst nachträglich, als dies schon er folgt war, als sogar schon das Konkursverfahren eröffnet war, an ihn gelangten. In manchen Fällen hat nun der Lieferant ein Rückforde rungsrecht bezüglich seiner Waren, so dass er sich noch vor Schaden retten kann. Aber man ist sich darüber, wie wir aus Anfragen, die an uns gelangten, ersehen, in den Kreisen der Beteiligten noch nicht klar und wir wollen des halb hier einmal die Frage untersuchen, in welchen Fällen dem Handelsgärtner das Recht zusteht, die gelieferten Waren bei Zahlungseinstellungen und im Kon kurse zurückzufordern. Man muss dabei zwei Fälle in Auge fassen, einmal die Fälle, wo aussergerichtlich die Angelegenheit erledigt wird (Akkorde, Moratorien usw.), das andere Mal die Fälle, wo das Konkursverfahren er öffnet worden ist. Im aussergerichtlichen wie gerichtlichen Verfahren darf der Schuldner einen Gläubiger durch Rückgabe erhaltener Waren nicht mehr bevorzugen, sobald er seine Zahlungen eingestellt hat. Ist das letztere geschehen, so muss er sein gesamtes Vermögen, soweit es überhaupt dem Zugriffe der Gläubiger aus gesetzt, d. h. der Zwangsvollstreckung unter worfen ist, der gesamten Gläubigerschaft zur Verfügung halten und darf nicht einen Gläu biger vor den andern bevorzugen. Eine ein seitige Bevorzugung dadurch, dass er Waren an einen einzelnen Gläubiger zurückgäbe, würde sogar nach § 241 der Konkursordnung strafbar sein, denn diese gesetzliche Vorschrift besagt: „Schuldner, welche ihre Zahlungen einge stellt haben, oder über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist, werden mit Gefängnis bis zu zwei Jahren bestraft, wenn sie, obwohl sie ihre Zahlungsunfähigkeit kannten, einem Gläubiger, in der Absicht, ihn vor den übrigen Gläubigern zu begünstigen, eine Sicherung oder Befriedigung gewährt haben, welche derselbe nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Geldstrafe bis zu 6000 Mark er kannt werden.“ Wenn nun ein Handelsgärtner seinen Schuldner auffordert, ihn in solcher Weise vor anderen zu begünstigen, obwohl er selbst auch die Lage des Schuldners kannte, so macht er sich der Anstiftung schuldig und ebenfalls strafbar. Ist die Forderung noch nicht fällig, so darf er nicht vor anderen Befriedigung finden. Er hat Anspruch auf Zahlung und darf nicht verlangen, dass der Schuldner ihm statt dessen einen Be stand an Topfpflanzen oder Rosenwildlingen usw. übergibt. Das gilt aber, wie gesagt, nur in den Fällen, wo die Zahlungen eingestellt worden sind. Oft kommt es nicht so weit. Aber der Schuldner sieht, dass er über kurz oder lang nicht weiter kann. Er ersucht des halb um Zahlungsstundungen, Moratorien. Wir haben es da nicht mit Zahlungseinstellungen sondern nur mit Zahlungsstockungen zu tun. Freilich die Lage ist im Grunde genom men keine andere wie in den Fällen, wo der in Vermögensfall geratende Gläubiger seine Zahlungen einstellt, um einen aussergericht lichen Akkord anzubahnen oder den Konkurs anzumelden. Die Strafvorschrift der Konkurs ordnung , welche wir oben erwähnten, soll allerdings nur Anwendung finden, wenn die Zahlungen eingestellt sind, aber die Fälle der Zahlungseinstellung und Zahlungsstockung wer den im praktischem Geschäftsverkehr oft so ineinanderlaufen, dass man nur raten kann, auch da von einer Rückforderung und Rück gewährung von Waren abzusehen, wo zunächst nur eine vorübergehende Zahlungsstockung vom Schuldner behauptet wird. Anders liegt es mit Dispositions- und Kommissionswaren. Der Handelsgärtner iefert einem Kunden 1000 Stück Crimson Rambler, extra stark und lang, zum Preise von 300 Mark. Der Kunde schreibt ihm, dass es ihm momentan schlecht gehe und er die Ware nicht abnehmen wolle, sie ihm vielmehr zur Verfügung stelle. Erfährt der Handelsgärtner, dass es in Wahrheit schlecht mit seinem Kun den steht, und nimmt er infolgedessen die Verfügungsstellung an, so kann er sich die Dispositionsware zurückgeben lassen. Dieses Rückforderungsrecht auszuüben, unterliegt kei nen Bedenken, und es ist sogar nur zu em- pfehlen, wo man des Kunden nicht ganz sicher st, die Verfügungsstellung anzunehmen. Wird dieselbe abgelehnt, die Rücknahme der Ware verweigert, so wird dieselbe unbedingt Eigen tum des Schuldners und die Waren gehören zu seiner Vermögensmasse. Ist eine Zahlungs einstellung erfolgt, so kann sie nachträglich der Handelsgärtner nicht mehr zurückfordern, er kann nicht nachträglich erklären, dass er jetzt die Verfügungsstellung akzeptiere. Hat er da gegen rechtzeitig die Erklärung abgegeben, dass er die Dispositionsstellung annehme, so bleibt er Eigentümer der Ware und kann diese selbst aus der Konkursmasse zurückfordern. Die Kommissionswaren, Waren, welche einem Kunden nur zum Verkauf für den Handels gärtner übergeben sind, bleiben Eigentum des letzteren und können deshalb jederzeit zurück gefordert werden. Das gilt alles auch beim Ausbruch des Konkurses der Konkursmasse gegenüber. Im Konkursverfahren kommt § 44 der Konkursordnung in Betracht, welcher folgender massen lautet: „Der Verkäufer oder Einkaufskommissionär kann Waren, welche von einem andern Orte an den Gemeinschuldner abgesendet und von dem Gemeinschuldner noch nicht vollständig bezahlt sind, zurückfordern, sofern nicht die selben schon vor der Eröffnung des Verfahrens an dem Orte der Ablieferung angekommen und in den Gewahrsam des Gemeinschuldners oder einer andern Person für ihn gelangt sind.“ Waren, die vor der Eröffnung des Konkurses geliefert wurden, gehören zur Konkursmasse und können nicht zurückgefordert werden, so weit sie nicht Dispositions- oder Kommissions ware sind. Massgebend ist der Tag und die angegebene Stunde der Konkurseröffnung. Was bis zur festgesetzten Stunde in den Besitz des Gemeinschuldners gekommen ist, das gehört zur Konkursmasse. In den Gewahrsam des Schuldners ist die Ware aber auch schon ge langt, wenn sie bei dem Spediteur desselben angekommen ist. Es muss das aber ein Spe diteur sein, der im allgemeinen vom Gemein schuldner beauftragt ist, die für ihn mit der Bahn eingehenden Güter in Empfang zu neh men und dem Gemeinschuldner zuzuführen. Solche Ware kann nicht zurückgefordert werden, sondern gehört zur Masse. Hat ein Spediteur reinen solchen allgemeinen Auftrag und es rommen z. B. auf der Bahn für einen Gärtner 1000 Stück Maiblumen-Pflanzkeime an, welche von selten der Bahn dem Spediteur zum Ab rollen übergeben werden, so gelangt diese Ware erst in den Besitz des Gärtners, wenn sie der Spediteur an ihn abgeliefert hat. Sie rann also vom Lieferanten noch telegraphisch zurückgefordert werden, so dass sie der Spe diteur nicht ausliefert. Wie ist es nun mit der Ware, welche tat sächlich noch beim Schuldner eingeht, obwohl derselbe schon den Konkurs angemeldet, dieser aber noch nicht eröffnet worden ist? Bekanntlich vergeht ja immer eine Zeit zwischen der Anmeldung und Eröffnung des Konkurses, da das Gericht meist erst prüfen soll, ob auch Masse vorhanden ist, die eine Konkurseröffnung überhaupt verlohnt. Nun soll nach § 1 der Konkursordnung das Konkursverfahren das ge samte einer Zwangsvollstreckung unterliegende Vermögen des Gemeinschuldners umfassen, welches ihm zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört. Danach würde, wörtlich genommen, auch das. was in der Zeit zwischen dem Eröffnungsantrage und der wirklichen Er öffnung in den Gewahrsam des Schuldners kommt, zum Vermögen des Gemeinschuldners gehören. Aber so wörtlich darf die Vorschrift nicht genommen werden. Da der § 6 der Konkursordnung bestimmt, dass das Verfügungs- und Verwaltungsrecht mit Eröffnung des Kon kurses auf das Konkursgericht übergeht, so ist, nach Ausführungen des Direktors des deut ¬ schen Kreditorenverbandes in Berlin, denen wir durchaus beipflichten, anzunehmen, dass der Schuldner schon mit dem Anträge auf Eröff nung des Verfahrens sein Verfügungsrecht in die Hände des Gerichts legen will. Die Zwi schenzeit zwischen Antrag und Eröffnungs beschluss gehört mit in das Stadium der „Er- Öffnung des Konkurses“. Darauf mag man sich wenigstens berufen und auch in solchen Fällen die gelieferten Waren aus der Masse herausfordern. Ebenso ist es, wenn ein Veräusserungsverbot erlassen ist, wenn die Zeit zwischen dem Veräusserungsverbot und der Eröffnung des Verfahrens in Frage kommt. Es ist schon deshalb notwendig, sich über diese rechtlichen Gesichtspunkte klar zu werden, weil sich ein Kunde, der weiss, dass er zah lungsunfähig ist. nicht strafbar macht, wenn er an ihn gesandte Waren noch annimmt. Nur dann ist diese Handlungsweise strafbar, wenn der Schuldner diese Waren in böswilliger Weise entnimmt, um den Zusammenbruch des Ge schäftes hinauszuschieben und sich noch eine Weile über Wasser zu halten. Rundschau. Handel und Verkehr. — Eine Herabsetzung der Eilgut frachten bei Spargel und Pilzen wird neuerdings von den Berliner Händlern bei den Eisenbahnverwaltungen angestrebt. Man hat hierbei auf die leichte Verderblichkeit dieser Gemüse hingewiesen und begründet damit die Notwendigkeit einer schnelleren Güterabfer tigung. Es wird gleichzeitig der Nachweis ge führt, dass diese Gemüsearten beim Eintreffen in Berlin vielfach von der Polizei beanstandet bez. vernichtet werden. Hierzu wird noch ge schrieben, dass diese Frachtermässigung auch auf Rhabarber und andere leicht verderbliche Sachen ausgedehnt werden soll. Von einer Seite wird hierzu leider ganz richtig bemerkt, dass die Wünsche der Zwischenhändler und Konsumenten am „grünen Tisch“ in Berlin eher Anklang finden, als diejenigen der Produ zenten und dass somit durch das Vorgehen der Berliner Händler auf einen Erfolg zu rechnen ist. — Massregeln gegen die Reblaus in Tunis. Das neueste „Deutsche Handels archiv“ veröffentlicht eine Verordnung vom 24. Dezember 1903, nach welcher die Einfuhr von Wurzel- und Schnittreben, Rebholz, Schöss lingen, Stecklingen mit und ohne Wurzeln, Fechser der Weinrebe, Rebenblätter, auch als Umschliessung, Bedeckung und Verpackung, Tafeltrauben und Trauben der Weinlese, Trester und alle Traubenabfälle, Rebpfähle, Dünger aus Pflanzenstoffen, Pflanzenerde, Düngererde, Stall dünger und Puzzolanerde, ohne Rücksicht auf ihre Herkunft in das Gebiet von Tunis verboten ist. Baumpflänzlinge, Sträucher und lebende Pflanzen aller Art, mit Ausnahme der Weinrebe, werden zur Einfuhr nach Tunis zugelassen, wenn sie mit der üblichen Erklärung des Ab senders und einer Bescheinigung der Behörde des Ursprungslandes versehen sind, aus welcher hervorgeht, dass sie von einer Bodenfläche stammen, die auf 20 m Umkreis an kein Neben gebiet stösst, selbst keinen Weinstock oder eine Niederlage von Reben hat, und auch niemals von der Reblaus befallen war. Solche Pflanzen düifen nur über den Hafen von Tunis jährlich Welser setzte mehrmals zum Sprechen an. Es gelang ihm endlich wieder, einige Worte zu formen. Dietrich ver stand, dass er ihn bitten wollte, seine Stelle hier in der Gärtnerei auszufüllen, Margarete nicht allein zu lassen. „Willst — du —?“ fragte er angstvoll, keuchend. Dietrich senkte den Kopf. Es war ihm unmöglich, gleich eine zustimmende Antwort zu geben, nur um den Vater zu beruhigen. Zu unfassbar erschien ihm der Gedanke, Margarete zu dienen bis an ihr Lebensende, ohne sie sein nennen zu dürfen. Er wollte den Vater vertrösten, ihm von seiner Genesung sprechen. Doch dieser sank wieder in die Kissen zurück. Wenige Augenblicke später trat Margarete wieder in Begleitung des Arztes ein. Der letztere be- grüsste Dietrich kurz und wandte sich dann zu seinem Pa tienten. Mit muntern Worten suchte er ihn zum Sprechen aufzufordern, aber Welser schüttelte den Kopf. Er hatte dem Arzte nichts zu sagen, er musste seine Kraft für die andern behalten. Dietrich und Margarete begleiteten den Doktor bis vor die Tür. Beide sahen ihn bittend an. Er wurde etwas verlegen. Dann sagte er in aufrichtig bedauerndem Tone: „Es tut mir leid. Ihnen nicht viel Gutes sagen zu können. Die rechte Seite ist vollkommen gelähmt. Der alte Mann wird nie wieder fähig zu gehen oder irgendwie tätig zu sein.“ Margarete presste das Taschentuch an die Lippen, um nicht laut hinaus zu schreien; Dietrich gab einen dumpfen, wehen Laut von sich. Als der Doktor fort war, schauten sie sich voll ins Ge sicht, diese zwei Menschen, die sich liebten und deren Liebe zurücktreten musste vor dem übermächtigen Schmerz, der in ihr Leben getreten war. Stumm reichten sie sich die Hand wie zu stillschweigendem Gelübde. Welser schaute ihnen entgegen, als sie wieder eintraten; und als sie beide an seinem Bett standen, fing er an zu sprechen, langsam, abgebrochen, unendlich mühevoll — aber so, dass man ihn verstand. Er sagte Margarete, dass sie sich nicht zu sorgen brauche, dass Dietrich, sein Sohn, ihr treu zur Seite stehen würde, wie er es bisher getan. Erschüttert hörte ihn Margarete, hörte, wie dieser selbst lose Mann in der Stunde schwerer eigener Leiden nicht an sich, nur an die andern dachte. Dietrich aber, unfähig, seine Erregung zu bemeistern, brach aus: „Nicht doch, Vater, versprich nicht, was ich nicht halten kann. Ich hab’ es dir gesagt, warum ich nicht bleiben kann, nicht in Fräulein Margaretens Nähe leben kann.“ Margarete sah ihn an, aus grossen traurigen Augen. Da übermannte ihn sein lang zurückgedämmtes Gefühl. Er sank am Bett des Vaters in die Knie vor dem geliebten Mädchen, fasste nach ihren Händen und stammelte leidenschaftlich: „Wissen Sie es nicht, Margarete, dass ich Sie liebe? Dass ich nicht ruhig neben Ihnen hergehen kann, da mein ganzes Denken nach Ihnen sich richtet? Sie wissen, wie gerne ich den Wunsch meines Vaters erfüllen würde, wenn nicht diese unselige Neigung wäre, Sie werden mich ver stehen, Fräulein Margarete 1“ Sie entzog ihm ihre Hände und sagte leise und ruhig, während Welser mit gequältem Blick seinen Sohn betrachtete: „Stehen Sie auf. Sie sollen nicht vor mir knien. Ich weiss auch nicht, warum Ihnen Ihre Liebe zu mir wie eine so grosse Sünde erscheint.“ Sie wandte sich ab, eine tiefe Röte bedeckte ihr Gesicht. Da fiel ihr Blick auf das von Bangen verzerrte Gesicht des Kranken. Sie trat zu ihm, neigte sich zu ihm und flü sterte ihm zu: „Aengstigen Sie sich nicht, lieber Vater, ich werde Dietrich bitten, dass er bei uns bleibt, — denn — ich habe ihn sehr lieb.“ So gedämpft sie auch sprach, Dietrich hatte es gehört. „Margarete 1“ schrie er auf. Sie reichte ihm jetzt lächelnd beide Hände. Er zog sie langsam an sich, in ihr Gesicht sehend, als müsste sich dies vor seinen Augen verwandeln, als könnte dies alles nur ein wirrer Traum sein. Und dann hielt er sie fest umschlungen und ihre Augen ruhten lange ernst ineinander. Ueber das Gesicht des Kranken aber ging ein glück seliges Leuchten. — — — (Ende). Kultur=Versuche in China. Von Otto Reisen er, Tsingtau. Erst jetzt, nach langer Zeit, ist es mir möglich, etwas aus der neusten deutschen Kolonie, Tsingtau-Kiautschou, zu erzählen, und ich hoffe, dass meine nachstehenden Auf zeichnungen geeignet sein mögen, den Lesern des „Handels gärtner“ einiges Interessante zu bieten. Obgleich ich mit praktischen Erfahrungen im Gärtnerberuf wohl ausgerüstet war, hatte ich doch den klimatischen Verhältnissen, die hier ganz andere sind, in erster Linie Rechnung zu tragen. Meine Tätigkeit als Gärtner nahm ich nach absolvierter Dienstzeit bei der Kaiserlichen Marine und nach der Besetzung des Kiautschou-Gebietes durch das Deutsche Reich wieder auf und es bot sich mir im Garten des chinesischen Zollinspektors, eines Deutschen, Gelegenheit, Versuche mit aus Deutschland im portierten Sämereien, Bäumen und Sträuchern etc. anzustellen. Wie schon gesagt, unbekannt mit den klimatischen, Boden- und Witterungsverhältnissen, passte ich die Zeit der Aus saaten derjenigen an, die wir in Deutschland gleichfalls hierzu benutzten. Ich sehe mich jedoch veranlasst, ausdrücklich zu bemerken, dass die von mir erzielten Erfolge oder Miss erfolge in keiner Weise massgebend sein können und auch nicht sein sollen. Das in Deutschland in einer Gärtnerei notwendige Hand werkszeug, sowie auch Gerätschaften und Zubehör, wie: Mistbeetfenster, gute Erde, Strohdecken und mancherlei anderes stand mir auch nur in primitivster Qualität zu Gebote, ein Umstand, der ebenfalls hinderlich und ungünstig auf die zu erzielenden Erfolge einwirkte. Die geographische Lage unserer jüngsten Kolonie in Ostasien, Tsingtau Kiautschou, ist ungefähr der 36. Grad nördlicher Breite und müsste dem nach den klimatischen Verhältnissen im nördlichen Algier, resp. Tunis, dem der Insel Cypern oder Syrien entsprechen. Dieses ist jedoch nicht der Fall, sondern die Temperatur unterscheidet sich von der unsrigen verhältnismässig sehr wenig. Das Wetter bleibt im Frühjahr sehr trocken und der meist vorherrschende Nordost wind artet zuweilen in Stürme aus, die oft von Wolken feiner Sandkörner begleitet sind. Die Durchschnittstemperatur betrug im Jahre 1903 im Monat Februar des Nachts — 1—2° R. und stieg am Tage auf