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Der Handelsgärtner
- Bandzählung
- 11.1909
- Erscheinungsdatum
- 1909
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf5
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1824034628-190900008
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1824034628-19090000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1824034628-19090000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Handelsgärtner
-
Band
Band 11.1909
-
- Ausgabe No. 1, 2. Januar 1909 1
- Ausgabe No. 2, 9. Januar 1909 1
- Ausgabe No. 3, 16. Januar 1909 1
- Ausgabe No. 4, 23. Januar 1909 1
- Ausgabe No. 5, 30. Januar 1909 1
- Ausgabe No. 6, 6. Februar 1909 1
- Ausgabe No. 7, 13. Februar 1909 1
- Ausgabe No. 8, 20. Februar 1909 1
- Ausgabe No. 9, 27. Februar 1909 1
- Ausgabe No. 10, 6. März 1909 1
- Ausgabe No. 11, 13. März 1909 1
- Ausgabe No. 12, 20. März 1909 1
- Ausgabe No. 13, 27. März 1909 1
- Ausgabe No. 14, 3. April 1909 1
- Ausgabe No. 15, 10. April 1909 1
- Ausgabe No. 16, 17. April 1909 1
- Ausgabe No. 17, 24. April 1909 1
- Ausgabe No. 18, 1. Mai 1909 1
- Ausgabe No. 19, 8. Mai 1909 1
- Ausgabe No. 20, 15. Mai 1909 1
- Ausgabe No. 21, 22. Mai 1909 1
- Ausgabe No. 22, 29. Mai 1909 1
- Ausgabe No. 23, 5. Juni 1909 1
- Ausgabe No. 24, 12. Juni 1909 1
- Ausgabe No. 25, 19. Juni 1909 1
- Ausgabe No. 26, 26. Juni 1909 1
- Ausgabe No. 27, 3. Juli 1909 1
- Ausgabe No. 28, 10. Juli 1909 1
- Ausgabe No. 29, 17. Juli 1909 1
- Ausgabe No. 30, 24. Juli 1909 1
- Ausgabe No. 31, 31. Juli 1909 1
- Ausgabe No. 32, 7. August 1909 1
- Ausgabe No. 33, 14. August 1909 1
- Ausgabe No. 34, 21. August 1909 1
- Ausgabe No. 35, 28. August 1909 1
- Ausgabe No. 36, 4. September 1909 1
- Ausgabe No. 37, 11. September 1909 1
- Ausgabe No. 38, 18. September 1909 1
- Ausgabe No. 39, 25. September 1909 1
- Ausgabe No. 40, 2. Oktober 1909 1
- Ausgabe No. 41, 9. Oktober 1909 1
- Ausgabe No. 42, 16. Oktober 1909 1
- Ausgabe No. 43, 23. Oktober 1909 1
- Ausgabe No. 44, 30. Oktober 1909 1
- Ausgabe No. 45, 6. November 1909 1
- Ausgabe No. 46, 13. November 1909 1
- Ausgabe No. 47, 20. November 1909 1
- Ausgabe No. 48, 27. November 1909 1
- Ausgabe No. 49, 4. Dezember 1909 1
- Ausgabe No. 50, 11. Dezember 1909 1
- Ausgabe No. 51, 18. Dezember 1909 1
- Ausgabe No. 52, 25. Dezember 1909 1
- Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 4
-
Band
Band 11.1909
-
- Titel
- Der Handelsgärtner
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Sonnabend, den 27. März 1909. No. 13. XI. Jahrgang. Derj/andelsgär/ner. Der Handelsgärtner“ kann direkt durch die Post bezogen werden. : sich in Vorschrift, schädigungsberechtigte nur (3 d über die imenzapfen taatsklenge Verkaufe künftig bekannt sind, zu wonach der Ent- dann, wenn das n, unter ruckent- en, Tier- tekt und xtseiten 10 Mk. sind von dem die Empfänger, benachrichtigen. Die frühere elsdorfer- gsappa at sl, insbe- öffentlichen wenn sie l erheb Jeh tat der Ge- ihres keine läge v. ird onkurr enz □isse lagen n mussten Iweg 126, itricht ng ienblü en renberg- rtner. eröffnete 28, unter gen von Höhe. 5*?, unter zrheiz ng zur Be ngsgef iss sind zum ährend die ;s der un- en, inf Ige iten seln. s. Aa G., (15 Erfurt. abgeliefert werde. Neu ist die Vorschrift, dass beim Anhalten des Gutes unterwegs oder beim Zurückhalten desselben auf der Bestimmungs station für jede 6 Stunden überschreitende Verzögerung das tarifmässige Stand- oder Lager geld zu erheben ist, so dass bei Verzögerungen über 24 Stunden das Gut auf Kosten und Gefahr des Absenders ausgeladen und auf Lager genommen oder einem Spediteur oder öffentlichen Lagerhause übergeben werden kann. Bei Transporthindernissen hat die Eisenbahn das Gut auf einem Hilfswege, ohne Berechnung der Mehrfracht, zu befördern. Bei einer Annahmeverweigerung steht dem Absender das volle Verfügungsrecht auch dann zu, wenn er das Frachtbriefduplikat oder den Aufnahmeschein nicht vorweisen kann. Diese Befugnis ist von grossem Wert, weil der Empfänger mit der Rücksendung oft sehr säumig ist. Die Lieferfrist beginnt bei den am Vor mittag aufgelieferten Gütern schon um 12 Uhr mittags (bisher mit der auf die Annahme des Gutes folgenden Mitternacht). Bisher stand für die Frage der Haftung bei der Ablieferung an den Empfänger dieser die Ablieferung an Zoll- und Revisionsschuppen nach Ankunft des Gutes auf der Bestimmungs station gleich. Das ist insofern geändert, dass die Haftung fortdauert, wenn diese Räume unter Verschluss der Eisenbahn stehen. (Eisenbahn- Zollschuppen). Die Eisenbahn kann, wenn sie bei Annahme verweigerung den Verkauf des Gutes vornimmt, äusser den baren Auslagen eine Verkaufs gebühr erheben. Damit soll den unlauteren Manieren begegnet werden, dass Waren, um sie zur Verfügung zu bringen, an gedungene oder fingierte Adressen gesandt werden. Auch Gut innerhalb von 4 Monaten nach Ablauf der Lieferfrist wieder aufgefunden wurde, dessen Zustellung verlangen konnte, ist gefallen. Auch die frühere Vorschrift, wonach bei Lieferfristüberschreitungen von weniger als 12 Stunden keine Vergütung verlangt werden kann, ist auf Wunsch gestrichen worden. Bei einer Zulänglichkeit oder Unrichtigkeit der Zollsteuer- Nachnahme nachträglich auferlegt, erhöht, polizei oder statistischen Begleitpapiere ver- vermindert oder zurückgezogen werde, ferner, ursachten Aufenthalt in der Beförderung, hat dass die Sendung fracht- und gebührenfrei Für die Handelsberichte und dea fachlichen Teil verantwortlich ä Otto Thalacker, Leipzig-Gohlis. Verantwortlicher Redakteur: Hermann Pilz, Leipzig. der Absender nur noch Lager- oder Standgeld zu zahlen, wenn dieser Aufenthalt 48 Stunden übersteigt. Das Recht des Absenders, die Anfuhr der Güter selbst zu besorgen oder sich anderer als der bahnamtlichen Rollfuhrunternehmer zu bedienen, ist jetzt ausdrücklich in der Verkehrs- Ordnung eingeräumt worden. Der Absender kann im Frachtbriefe vor schreiben, dass er oder sein namhaft gemachter Bevollmächtigter von der Ankunft des Gutes auf der Verzoilungsstation benachrichtigt werde. Die Eisenbahn ist verpflichtet, die Zoll- oder steueramtliche Behandlung des Gutes auf der Bestimmungsstation selbst oder durch einen von ihr beauftragten Spediteur vorzunehmen, falls weder der Empfänger diese Abfertigung betreibt, noch der Absender entsprechende Verfügung im Frachtbrief getroffen hat. Ueber diese Frage herrschte bislang Streit. . Beschleunigtes Eilgut oder „Schnellzugsgut" kann zur Beförderung angenommen werden. Im Tarif sind die Bedingungen hierfür festzu legen. Der Wunsch der Geschäftsleute, den Beförderungsweg ihrerseits verschreiben zu dürfen, ist nicht erfüllt worden, soweit ein faches Frachtgut in Frage kommt. Nur für Eilgut besteht diese Vergünstigung. Die Eisen bahn hat im übrigen nur diejenige Abfertigung vorzunehmen, die nach den Tariten den billigsten Frachtsatz und bei gleichen Frachtsätzen über mehrere Wege die günstigsten Beförderungs bedingungen bietet. Fracht- und Nebengebühren hat die Eisen bahn in den Frachtbrief einzutragen. Die Eisenbahn ist berechtigt, bei Sendungen, die zu ermässigten Frachtsätzen (Ausnahmetarifen) befördert werden sollen, im Tarif zu bestimmen, ob die Fracht bei Aufgabe des Gutes zu be zahlen oder auf den Empfänger zu überweisen i st. In allen anderen Fallen hat der Absender die Wahl, ob er die Fracht bei Aufgabe des Gutes bezahlen oder auf den Empfäoger über weisen will. Es ist gestattet, auf die Fracht einen beliebigen Teil anzuzahlen. Das Recht des Absenders zu nachträglichen Verfügungen ist erweitert; er kann die Zurück haltung des Gutes auf der Bestimmungsstation, die Auslieferung desselben an jedem beliebigen Orte, seine Rücksendung nach der Versand station verfügen, auch anordnen, dass eine Der Abonnementspreis beträgt pro Jahr: für Deutschland und Oesterreich-Ungam Mark 5.—; für das Ausland Mark 8.—o Das Blatt erscheint wöchentlich einmal Sonnabends, — Inserate kosten im „Der Handelsgärtner“ 30 Pfg, für die fünfgespaltene Peczeile. ‘ gebracht werden, die jedoch für die Eisenbahn unverbindlich sind. Die Eisenbahn ist berechtigt, die Sendung jederzeit nach Stückzahl, Gewicht und Inhalt auf ihre Uebereinstimmung mit dem Frachtbrief hin zu prüfen. Sie kann aber bei Stückgütern von der Verwiegung absehen oder sich mit der Probewiegung nur einzelner Stücke bei gleichartigen Gütern begnügen, wenn der Ver sender das Gewicht seinerseits in den Fracht brief eingetragen und nicht durch besonderen Frachtbriefvermerk eine Verwiegung ausdrücklich verlangt ist. Frachtzuschläge werden bei unrichtigen Angaben oder Ausserachtlassung der vorge schriebenen Sicherheitsmassregeln auch erhoben, wenn ein Verschulden • des Absenders nicht vorliegt. Für die Zuschläge ist bei weniger gefährlichen Gütern eine Ermässigung eingetreten, - Neu ist auch die Vorschr ft, dass auf Ver langen des Absenders die Annahme des Gutes, äusser durch Frachtbriefduplikat oder Aufnahme schein auch in anderer Form, beispielsweise durch Unterstempelung eines Eintrags in einem Quittungsbuche, bescheinigt werden kann. Eine besondere Erklärung (Revers) über vorhandene Mängel der Verpackung braucht vom Absender nicht mehr gegeben zu werden. Es genügt die Erklärung im Frachtbrief. Die Eisenbahn kann verlangen, dass kleine Stückgüter, deren Annahme und Verladung nicht ohne erheblichen Zeitverlust erfolgen kann, durch Verbindung oder Verpackung zu grösseren Einheiten zu sammengestellt werden, und sie kann auch im Tarif für Güter, die ihr durch ihre Be- schaff enheit Unzuträglichkeiten bieten, einheitlich Verpackungsvorschriften festsetzen. Fraci t- beträge (Frankofrachten) müssen innerhalb 24 Stunden bezahlt werden, widrigenfalls Lagergeld erhoben werden kann. Können verlange Wagen nicht bereitgehalten werden, so ist der Besteller, soweit tunlich, hiervon kostenfrei zu benachrichtigen. Dagegen hat der Bestelk r eine das Wagengeld für einen Tag nicht über schreitende Gebühr zu zahlen, wenn er einen Wagen erst nach der Bereitstellung abbestellt. Für Sonn- und Festtage ist Wager- Standgeld nur zu entrichten, wenn c ie Ladefrist schon am Mittag des vorhergehenden Tages abgelaufen war. Folgen mehrere Sonn und Festtage auf einmal, so ist nur für einen Tag Standgeld zu zahlen. Für einen durch den Mangel, die Un- Was bringt uns die neue Eisenbahnverkehrsordnung? ii. Der Teil der neuen Verkehrsordnung, welcher der Güterbeförderung gewidmet ist, enthält die meisten Abänderungen, von denen wir hier nur die hauptsächlichsten erwähnen können. Soweit die von der Beförderung ausge schlossenen oder bedingungsweise zugelassenen Güter in Frage kommen, sind wesentliche Ver änderungen nicht eingetreten. Es handelt sich dabei um Sprengstoffe, Schiessmittel, andere explosionsfähige Stoffe, Munition, Zündwaren- und Feuerwerkskörper, Gase, selbstentzündliche Stoffe, brennbare Flüssigkeiten, giftige Stoffe, ätzende Stoffe, fäulnisfähige Stoffe, die entweder gar nicht befördert werden, oder ganz besonderen Vorschriften unterstellt sind, wenn sie von der Beförderung nicht ausgeschlossen sein sollen. Das Muster des Frachtbriefes hat ver bessernde Aenderungen erfahren. So enthält der für die Adresse bestimmte Raum, wie mehrfach angeregt wurde, künftig 5 Spalten, je eine für den Namen, den Wohnsitz und die Wohnung des Empfängers, für die Bestimmungs station und den Bestimmungsort. Letzterer ist nur anzugeben, wenn er ein anderer ist als die Bestimmungsstation. An die Stelle des bisherigen Vermerks „Sie empfangen die nachverzeichneten Güter usw." sind die Worte getreten : „Für den Frachtverkehr gelten die Eisenbahnverkehrsordnung (E. V. 0.) und die in Betracht kommenden Tarife". Die Spalten ferner, welche die Angaben über das Interesse an der Lieferung, die Nachnahme und den Freivermerk enthalten, befinden sich nicht mehr am unteren Ende der ersten Seite des Formulars, sondern sie sind auf die zweite Seite, und zwar an die oberhalb der Fracht rechnung beßadliche Stelle übertragen. Damit ist erreicht, dass die in diesen Spalten einge setzten Vermerke mehr hervorgehoben und bei Feststellung der rechnerischen Beträge so leicht nicht übersehen werden. Dem Absender ist es gestattet, im Fracht brief anzuordnen, dass die Güter auf der Bestimmungsstation nachgezählt und nachge wogen werden sollen. Auf die Rückseite des Frachtbriefes darf die Firma des Ausstellers gedruckt werden. Auch können dort die Sendung betreffende Vermerke für den Empfänger an- Handels ■ Zeitung für den deutschen Gartenbau Verlag von Bernhard Thalacker, Leipzig-Gohlis. : Einkaufs- en worden, die Kleng- erscheine, sich keine rige Ke rn- n Sommer wenig be- ie Bäu me nur wenig s von den nnenäp el, ewachs 21 und Süd jute Obst z, so c iss gestalt te. en kon te ekten je den ni ht panisc en Ueber die Blattpilanzenfamilie ialac .er, der Araceen im allgemeinen und die Gatlung des Urwaldes, sind sie zu Hause, wo sie bald ■ Orchideen, so stehen andererseits die Araceen und die Gattung Zantedeschia, deren Arten und i immer sich gefallen lassen muss, von Gärtnern als Blattpflanzen innerhalb der Monokotylen einzig da, denn ihre Blattspreite zeigt eine solche Fülle der Verschiedenheit in Form, Grösse und Färbung, wie man sie gleicherweise im Pflanzenreich nicht wiederfindet, ganz besonders aber nicht unter den Einkeimblättrigen. Aber auch als Blattpflanzen werden die Vertreter der Araceen nur selten in Handelsgärtnereien in grösserem Masstabe gepflegt, die herrlichen Blattformen aus den Gattungen Alocasia, An- thurium, Dieftenbachia und Philodendron usw. findet man nur in Sortimentsgärtnereien, und selbst die alte als Zimmerpflanze einst hoch geschätzte Monstern deliciosa, die leider noch als riesige Stauden den Boden bevölkern, bald als Schlingpflanzen, z. B. Philodendron-, Mon- stera- und Pothos-Arten, an den hohen Urwald riesen emporklimmen oder auf ihnen als Epi phyten, wie z. B. Anthurium usw. ihr Heim aufschlagen. Zu ihnen gehören auch einige der riesigsten Gewächse, wofür als Beispiel Amorpho- phallus Titanum von Sumatra genannt sein mag. Die Zahl der bekannten Arten beläuft sich auf etwa 1000, aber trotz dieser reichen Aus wahl sind es nur ganz wenige, die in den Handelsgärtnereien festen Fuss gefasst haben, es sind vor allem Anthurium Scherzerianum und Andreanum mit ihrem Heer von Hybriden I Abarten in den Handelsgärtnereien gewöhnlich I unter Calla oder Richardia segeln und sich besonderer Wertschätzung erfreuen. Wenn man von den als Trockenblühern bekannten Sauro- matum-Arten, die zumeist in ruhendem Zustande als Knollen gekauft werden, absieht — denn es ist nur ein Liebhaber-Artikel und keine Handelspflanze in der strengen Auslegung des Begriffes — so sind die genannten die ein zigen Blütenpflanzen unter den Araceen, die als Handelspflanzen grössere gärtnerische Be deutung erlangt haben. Dabei ist jedoch zu bemerken, dass die eigentliche Blüte der Ara ceen so unscheinbar und nichtssagend ist, dass ihretwegen sich eine Kultur nicht empfehlen würde, wenn nicht die den Kolben umgebende Spatha, die Scheide, in ihrer weissen oder ver schieden rot, chamois oder gelblich getönten Färbung das Schauorgan wäre,, um dessent- willen die handelsgärtnerische Pflege lohnt. Wenn daher die Araceen als Blütenpflanzen sehr zurückstehen ge genüber anderen Familien aus der Klasse der Monokotylen, vorzüglich gegenüber den durch Reichtum auffallender Blütengebilde und Farbenpracht ausgezeichneten Arisaema im besonderen. Von Johs. Flechtner, Leipzig. Es gibt eine Reihe von Pflanzenfamilien, deren Vertreter, obgleich durch hervorragende Formenschönheit der Blätter, blendende Pracht der Blüten oder sonstige ihnen zum Vorteil gereichende Eigenschaften ausgezeichnet, doch nicht in dem Masse Kulturpflanzen im gärt nerischen Sinne geworden sind, als sie es ihrer Bedeutung nach sowohl im ästhetischen Sinne, als ganz besonders auch ihrer Stellung nach innerhalb des Pflanzenreiches verdienen. Eine dieser in den handelsgärtnerischen Kulturen, wie mir scheint, etwas stiefmütterlich behandelten Pflanzenfamilien ist neben anderen auch die der Araceen, die in Deutschland nur durch 3 Arten vertreten, ihren grössten Reich tum in den tropischen Regionen entfaltet. In grasigen Savannen, an nassen,-sumpfigen, fieber schwangeren Orten, wie die Alocasia- und Colocasia-Arten, aber vorzüglich im Dickicht neu, 93 6 tert in nt id., sacht usführung oderne Va: ser- eiz ingi nL gen a o I olir ej e, r bzwej Zv el-, I I-, v erteil« A iS- . ehnungs rschrau ungen, sse Iklapp ufthähne, immiringe all "ii Robr iten. Sohn im Lager; riginal trebel ieder k e «sei Eis nkon- ikt onenft erst billi ratis. I" sie . i, 50 iko. anko. als Philodendron pertusum benannt zu werden, findet man in Handelsgärtnereien nur noch selten in schöner Verkaufsware vor. Nur die hochedle Sippe der Caladien mit ihrem schier unerschöpflichen Farbenschmelz der Blätter hat in Deutschland in der Firma Klissing 8z’ Sohn in Barth (Pommern), eine verständnisvolle Pflegestätte gefunden. Die Gattung Caladium ist unter den Blattpflanzen-Araceen die einzige, die dem Handelsgärtner grösseres Interesse ab gerungen hat. Bei dieser Gelegenheit soll erwähnt sein, dass die bunten Flecke und Zeichnungen, wie sie in so verschwenderischer Weise bei den Caladien auftreten, allerdings auch bei anderen Tropengewächsen vorhanden sind, ihren beson deren Zweck haben und nicht nur eine blosse Laune der Natur darstellen. Der Jenenser Bota niker Professor Stahl ist der Ansicht, dass speziell die rote Färbung die Binnenwärme des Blattes bei Bestrahlung steigern müsse, und dass die weisse Färbung bei Ausstrahlung diese Wärme bewahren helfe. Beide verleihen dem Blatte eine grössere Innenwärme, als der um gebenden Luft eigen ist, und damit steht eine Steigerung des Verdunstungsstromes in der Pflanze im Zusammenhang. Nach dieser kleinen Abschweifung kehren wir zu unserem eigentlichen Thema zurück. Es wäre, wie gesagt, höchst eigentümlich, wenn eine so reichentwickelte und mit solch mannig faltigen Vorzügen ausgestattete Familie nicht doch noch eine oder die andere Gattung bergen sollte, die mehr als einen Liebhaberwert be- sässe. Ich möchte kurz hier einmal auf die Gattung Spathiphyllum hinweisen, die Arten aufweist, die sich durch grosse, reinweisse Spa- then auszeichnen und als „Blüten-Araceen" vielleicht nicht ohne Wert sind. Wie oft werden Klagen laut über den Mangel an aparten, eigen artigen Blüten- und Blattgewächsen, die man dem pflanzenliebenden Publikum anbieten könnte, das sich oft bis zum Ueberdruss satt gesehen hat an den häufig genug, jahraus, jahrein sich immer gleich bleibenden Verkaufsobjekten der Blumengeschäfte und Pflanzenhandlungen, und das gern einmal sein Geld für etwas Besonderes anlegen würde. Auch unter den Araceen besitzen wir Gattungen, die als hübsche Blatt- und origi nelle Blutenpflanzen vom handelsgärtnerischen Standpunkte aus mehr gewürdigt werden sollten, vor allem dann, wenn ihre Kultur eine höchst einfache ist und ihre Vermehrung sich gewisser massen von selbst vollzieht. Da ist z. B. die Gattung Arisaema Mart. Die hierher gehörigen Arten zeichnen sich sowohl durch hübsche Be laubung als ganz besonders durch interessante Form und Färbung des Blütenstandes aus, so dass sie zweifellos auch die Beachtung des Publikums finden dürften, um so mehr, als sie in den Wohnungen gut gedeihen, keine beson dere Aufmerksamkeit in der Pflege erfordern und nach einer Ruhepause von mehreren Mo naten wieder zu neuem Leben erwachen, so dass man diese Pflanzen jahrelang haben kann. Es ist daher wohl am Platze, einmal auf die kulturwürdigsten Arten näher einzugehen. Abgesehen von einigen Freilandarten, die wir aber übergehen, da sie für die Aus schmückung unserer Gärten kaum in Betracht kommen, ist die Mehrzahl der Arisaema-Arten in den gemässigt warmen Teilen Asiens be heimatet. Alle sind Knollengewächse mit meist dreiteiligen, fuss- oder handförmig eingeschnit tenen Blättern. Die eigentlichen Blüten sind wie bei allen Araceen ohne direktes gärtne risches Interesse, beachtenswert ist dagegen das mehr oder weniger lebhaft gefärbte und mitunter helmartig gewölbte Hüllblatt und von ganz besonderem Interesse der keulige oder fadenartige Fortsatz der Blütenähre, wodurch
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