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Der Handelsgärtner
- Bandzählung
- 11.1909
- Erscheinungsdatum
- 1909
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf5
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1824034628-190900008
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1824034628-19090000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-1824034628-19090000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Handelsgärtner
-
Band
Band 11.1909
-
- Ausgabe No. 1, 2. Januar 1909 1
- Ausgabe No. 2, 9. Januar 1909 1
- Ausgabe No. 3, 16. Januar 1909 1
- Ausgabe No. 4, 23. Januar 1909 1
- Ausgabe No. 5, 30. Januar 1909 1
- Ausgabe No. 6, 6. Februar 1909 1
- Ausgabe No. 7, 13. Februar 1909 1
- Ausgabe No. 8, 20. Februar 1909 1
- Ausgabe No. 9, 27. Februar 1909 1
- Ausgabe No. 10, 6. März 1909 1
- Ausgabe No. 11, 13. März 1909 1
- Ausgabe No. 12, 20. März 1909 1
- Ausgabe No. 13, 27. März 1909 1
- Ausgabe No. 14, 3. April 1909 1
- Ausgabe No. 15, 10. April 1909 1
- Ausgabe No. 16, 17. April 1909 1
- Ausgabe No. 17, 24. April 1909 1
- Ausgabe No. 18, 1. Mai 1909 1
- Ausgabe No. 19, 8. Mai 1909 1
- Ausgabe No. 20, 15. Mai 1909 1
- Ausgabe No. 21, 22. Mai 1909 1
- Ausgabe No. 22, 29. Mai 1909 1
- Ausgabe No. 23, 5. Juni 1909 1
- Ausgabe No. 24, 12. Juni 1909 1
- Ausgabe No. 25, 19. Juni 1909 1
- Ausgabe No. 26, 26. Juni 1909 1
- Ausgabe No. 27, 3. Juli 1909 1
- Ausgabe No. 28, 10. Juli 1909 1
- Ausgabe No. 29, 17. Juli 1909 1
- Ausgabe No. 30, 24. Juli 1909 1
- Ausgabe No. 31, 31. Juli 1909 1
- Ausgabe No. 32, 7. August 1909 1
- Ausgabe No. 33, 14. August 1909 1
- Ausgabe No. 34, 21. August 1909 1
- Ausgabe No. 35, 28. August 1909 1
- Ausgabe No. 36, 4. September 1909 1
- Ausgabe No. 37, 11. September 1909 1
- Ausgabe No. 38, 18. September 1909 1
- Ausgabe No. 39, 25. September 1909 1
- Ausgabe No. 40, 2. Oktober 1909 1
- Ausgabe No. 41, 9. Oktober 1909 1
- Ausgabe No. 42, 16. Oktober 1909 1
- Ausgabe No. 43, 23. Oktober 1909 1
- Ausgabe No. 44, 30. Oktober 1909 1
- Ausgabe No. 45, 6. November 1909 1
- Ausgabe No. 46, 13. November 1909 1
- Ausgabe No. 47, 20. November 1909 1
- Ausgabe No. 48, 27. November 1909 1
- Ausgabe No. 49, 4. Dezember 1909 1
- Ausgabe No. 50, 11. Dezember 1909 1
- Ausgabe No. 51, 18. Dezember 1909 1
- Ausgabe No. 52, 25. Dezember 1909 1
- Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 4
-
Band
Band 11.1909
-
- Titel
- Der Handelsgärtner
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2 Lebensmittelpreise, die Verteuerung des Lebensunterhaltes überhaupt noch ungünstiger auf die Geschäftslage ein und darunter hat natürlich auch der Gartenbau zu leiden. Wir dürfen aber darüber unserer Freude Aus druck geben, dass die Rückschläge diesmal keinen krisenartigen Charakter angenommen haben. Diese Tatsache ist als Zeichen für die gesunde Basis unseres Wirtschaftslebens anzu sehen. Sie gibt uns Mut und Hoffnung für die Zukunft. Wir sehen, ein reiches Arbeitsfeld liegt vor den deutschen Gärtnern noch unaufgeschlossen. Dass im ver gangenen Jahre wenig erreicht wurde, sollte uns nicht mutlos machen. Im Gegenteil! Es gilt, weiter zu schaffen an der Hebung unserer wirtschaftlichen Lage. Es gilt, alle die Pläne, die noch im Stadium der ersten Ent wicklung sich befinden, zu verwirklichen und an der Erreichung der grossen Ziele mit Energie an allen grossen wirtschaftlichen Fragen mit zuarbeiten. Dann allein erfüllen wir die grossen Pflichten, die wir dem deutschen Gartenbau gegenüber haben. Dann erst dürfen wir mit frohem Bewusstsein über die Schwelle des neuen Jahres schreiten und einander von Herzen zurufen : Glückauf! Neues vom Aufsuchen anderweitiger Stellung. Das Aufsuchen anderweitiger Stellung führt noch immer zu Differenzen zwischen Arbeit geber und Arbeitnehmern. In § 629 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist die Frage nur im allgemeinen geregelt wor den. Es heisst da: „Nach der Kündigung eines dauernden Dienstverhältnisses hat der Dienst berechtigte dem Verpflichteten auf Verlangen angemessene Zeit zum Aufsuchen eines anderen Dienstverhältnissses zu geben". Wann, wie lange, wie oft die freie Zeit zu diesem Zwecke einzuräumen ist, darüber sagt die Gesetzgebung nichts und darüber entsteht eben sehr häufig Streit, der dann vor den Gewerbe- oder Kauf mannsgerichten oder auch an ordentlichen Ge richten zum Austrag kommt. Wir haben die Frage schon einmal im „Handelsgärtner“ be handelt. Es sind aber im Verlauf des Jahres 1908 einige Entscheidungen gefallen, welche hier der Erwähnung bedürfen. So ist z. B. die streitige Frage, ob ein An gestellter jeden Tag freie Zeit fordern kann, um sich nach dem Arbeitnehmerverbande, dem er angeschlossen ist, zu begeben und dort nachzufragen, ob etwas für ihn vorliegt, ver neint worden. Es kann Tage geben, wo der Gehilfe ganz notwendig im Geschäft gebraucht wird, und wo für den Prinzipal ein bedeutender Schaden entsteht, wenn er dem Gehilfen frei geben muss. In solchem Falle überwiegt das Interesse des Prinzipals und der Gehilfe kann an solchen Tagen nicht auf seinem Kopfe be stehen und Urlaub fordern, um sich nach einer Vakanz umzusehen. Würde er trotzdem den Dienst verlassen, so könnte er nach einer Ent scheidung des Kaufmannsgerichts Berlin so fort entlassen werden. Der Angestellte kann auch nicht beliebig, ohne vorherige Anzeige beim Arbeit geber, aus dem Geschäft fortbleiben, um sich nach einer Stellung umzusehen. Wenn er früh morgens in einem Blatte eine offene Stelle findet, so kann er nicht ohne weiteres nach dieser Stelle gehen, sondern muss erst im Ge schäft vorsprechen und sich vom Prinzipal Urlaub zu diesem Zwecke erbitten. Er kann nach einem Urteil des Kaufmannsgerichts Ham burg vom 4. April 1908 sofort entlassen werden, wenn er sich eigenmächtig die freie Zeit nimmt, ohne den Arbeitgeber zu verständigen und um Urlaub nachzusuchen. Das betreffende Urteil führt sehr richtig aus, dass der Prinzipal in der Lage sein muss, die durch das Fehlen eines Angestellten in einem geordneten Ge schäftsbetrieb entstehende Lücke auszufüllen und die nötige Veränderung in der Arbeits verteilung vorzunehmen. Das ist aber aus geschlossen, wenn der Arbeitnehmer, ohne etwas zu sagen, sich selbst den Urlaub zum Aufsuchen einer anderen Stellung nehmen könnte. Der Gesetzgeber hat das offenbar nicht gewollt. Es besteht aber auch für den Angestellten die Verpflichtung, die Zeit zu wählen, während welcher er im Geschäftsbetrieb am meisten abkömmlich ist. Vor dem Kaufmannsgericht Berlin spielte eine Prozess, wo dem Gehilfen geschrieben worden war, er möge sich zwischen 10—12 Uhr vormittags und 6—8 Uhr nachmittags vorstellen. Der selbe erklärte mm am Vormittag um 10 Uhr, dass er das Geschäft verlassen müsse, um sich vorzustellen. Es wurde ihm das verweigert, und da er trotzdem den Dienst verliess, wurde er sofort entlassen. Das Kaufmannsgericht Berlin, vor welchem er Klage auf Gehaltszahlung er hob, hat die Klage abgewiesen und sich auf Seiten des Arbeitgebers gestellt. Da ihm zur Vorstellung ein grosser Spielraum gegeben war, musste er die Stunden benutzen, während der er am meisten abkömmlich im Geschäft war, d. h. die Stunden zwischen 6 und 8 Uhr. Seine Eigenmächtigkeit rechtfertigte seine Entlassung. Es geht daraus hervor, dass der Gehilfe an gemessene freie Zeit, aber auch nur zu an gemessenen Stunden vom Arbeitgeber verlangen kann, aber keineswegs berechtigt ist, selbst über die Zeit zu verfügen. Die Entscheidungen, welche wir erwähnten, sind zwar von Kauf mannsgerichten gefällt, aber sie erleiden über haupt auf alle Fälle Anwendung, wo die freie Zeit zum Aufsuchen einer anderweiten Stellung in Frage kommt. — In den Gartenbau-Betrieben kann man sich somit auch auf diese Entschei dungen berufen, deshalb glauben wir, dass die aufgeführten Urteile auch für unsere Leser von Interesse sind. Die gänzliche Sonntagsruhe für den Blumenverkauf in Deutschland. Von R. Schwerdtfeger-Berlin. Nach vielfachen Verkaufsbeschränkungen steuern die Behörden nun auf die gänzliche Sonntagsruhe im Kleinhandel zu. Der Bundesrat hat seine Erhebungen beendet und jederzeit kann der Beschluss in die Oeffentlichkeit kommen. Für die durch die völlige Sonntags ruhe Betroffenen ist es daher die allerhöchste Zeit, zu dieser wichtigen Frage Stellung zu nehmen. Es könnten sonst am grünen Tisch Beschlüsse gefasst werden, die den davon Be troffenen grossen Schaden zufügen. Man weiss ja leider dort nicht, wie schwer die Handel- und Gewerbetreibenden um ihre Existenz zu kämpfen haben. Fortgesetzt sucht man die Lage der Arbeitnehmer auf Kosten der Arbeit geber, besonders des Kleinbetriebes, zu ver bessern und übersieht dabei, dass man den Arbeitgeber mit Lasten überbürdet und die Existenz eines soliden Geschäftes unter diesen Umständen fast unmöglich macht. Auch der Arbeitgeber hat ein Recht auf den Schutz seiner Arbeit, um so mehr als sein Betrieb eine Kapitalanlage erfordert, und durch solche oft kurzerhand eingeführte Beschränkungen der Erwerbszeit entstehen grosse Verluste. Namentlich die leicht vergänglichen Blumen, die jeder erst kurz vor dem Gebrauch kaufen kann, benötigen einer den Bedürfnissen angepassten Verkaufszeit. Ist die Gelegenheit zu einem mühelosen Einkauf in den Besuchsstunden ge nommen, so unterbleibt die Verwendung ganz und die nicht verkauften Blumen verderben oftmals. Gerade an Sonn- und Feiertagen ist es die sogenannteLaufkundschaft des Vorübergehenden, der nicht so auf das Geld sieht und schnell einige Mark, sei es für die Dame des Hauses, zu einem Feste oder auch zur Schmückung der Gräber, ausgibt. Wenn aber der Blumen verkauf am Sonntag ganz verboten werden sollte, dann hört das alles auf, gar mancher würde nicht mehr in dte Lage versetzt sein, sich Blumen kaufen zu können. Dem Publikum wird die Gelegenheit des Blumenkaufens genommen und es sucht sich in realeren Geschenken zu ent schädigen. Die Sonntagsruhe im Blumenverkauf wäre daher für die Handelsgärtnerei und den Blumenhandel ein harter Schlag, der eine weitere Einschränkung des Kaufens bedeutet. Noch ist es Zeit, sich zu rühren — noch ist es Zeit, der zuständigen Behörde, dem Bundesrat die Lage der Handelsgärtner und Blumengeschäfts - Inhaber zu schildern, ihn zu bestimmen, dass er die für das Bestehen der deutschen Handelsgärtnerei und den Absatz von Blumen notwendige Verkaufszeit für Blumen nicht weiter einschränkt. Die Behörden sorgen mit strengen Strafen dafür, dass der Arbeitgeber die Vorschriften für sein Personal innehält, aber sie überlassen ihm das gütliche Auskommen mit dem Personal; er kann allein zusehen, wie er seine Gehälter und hohen Spesen beschafft — seinen Ver pflichtungennachkommt. Immer wieder neue Aus nahmegesetze , neue Beiträge bürdet man den Arbeitgebern auf. Der Handelsgärtner und Blumengeschäftsinhaber darf aber in seiner Existenz nicht bedroht werden, der Eigenart seines Betriebes muss Rechnung getragen werden, soll er nicht zu Grunde gehen. Die Ortsgruppe Berlin des „Verbandes der Handelsgärtner Deutschlands“ beruft ge meinsam mit dem „Verein der Blumengeschäfts inhaber Gross-Berlins, E. V.“ am Donnerstag, den 7. Januar 1909, abends 9 Uhr in Wendts Industrie-Festsälen, Berlin SW., Beuthstr. 20 eine Protestversammlung gegen die Einführung der völligen Sonntagsruhe und sonstiger Be schränkungen im Blumenverkauf ein, zu der jeder selbständige Interessent Zutritt hat und anwesend sein sollte. Rundschau. Handel und Verkehr. — Ueber den Handel mit präparierten Cycaswedeln und die Lage des Marktes ver öffentlichten wir kürzlich eine längere Ab handlung und möchten heute noch folgende interessanten Zahlen über die seewärts nach Hamburg eingeführten Quantitäten anschliessen. Es wurden 1906 an Cycaswedeln verfrachtet über Bremen 1210 Kilo; über Dänemark 16080 Kilo, über England 46 380 Kilo, von Italien 240 Kilo, von Japan 11.03 750 Kilo, das sind total 1167700 Kilo. Die Eingänge betrugen dagegen 1907 über die Rheinprovinz 3670 Kilo, über Aegypten 2650 Kilo, von Japan 198 900 Kilo, das sind total 205 220 Kilo, das ist somit nicht einmal der fünfte Teil des Importes von 1906. Dazu möchten wir noch bemerken, dass Hamburg der Haupt- oder man kann sagen der einzige Importplatz in Deutschland für Cycaswedel ist. Das Herkunfts land aller Cycaswedel ist fast ausschliesslich Japan. Die sonst angegebenen Länder be zeichneten mehr die Herkunft oder die Linien der betreffenden Schilfe. Die Importe von 1907 betreffen hauptsächlich solche Ware, die für den amerikanischen Bedarf eingeführt sind, in Deutschland dürfte davon wenig geblieben sein. Die eingerichteten Fabriken liegen meistens in Böhmen und beziehen ihren Bedarf über Hamburg per Wasser die Elbe hinauf. — Durch diese Aufstellung wird aber auch unsere Schätzung in dem Ende November veröffentlichten Artikel mit 40 Millionen Roh- Cycaswedeln, die vor dem Inkrafttreten des Zolltarifes eingeführt sein dürften, voll be stätigt. Die Hauptgrösse der Cycaswedel ist 40—50 cm und davon gehen auf 1 Kilo 40 Stück, wonach sich die Zahl von 40 Millionen ver anschlagen lässt. — Petition um Herabsetzung der Pflanzen zölle in den Vereinigten Staaten. Die Ver einigung amerikanischer Baumschulbesitzer wünschten die Zölle auf Pflanzen, mit Ausnahme der Koniferen, herabgesetzt zu sehen. Sie hatten eine Petition an die Regierung gerichtet und erstrebten eine Umwandlung des Zolles nach dem Wert in einen Zoll nach der Stück zahl. Koniferen könne man allerdings selbst billig heranziehen und deshalb sei der Zoll auf solche gerechtfertigt. Das Gegenteil gelte bei Azaleen, Blumenzwiebeln und verschiedenen anderen gärtnerischen Artikeln, wo die klima- tischen Verhältnisse in Nordamerika eine rationelle Selbstanzucht verbieten. — Bei Nachsendung von Postsendungen nach dem Ausland haben sich mehrfach Schwierigkeiten dadurch ergeben, dass die mit deutschen Buchstaben geschriebenen Nach sendungsvermerke von der neuen Bestimmungs- Postanstalt nicht verstanden wurden. Es ist deshalb die Bestimmung getroffen worden, dass bei Nachsendung von Postsendungen nach einem fremden Lande, wo die deutschen Schriftzeichen nur wenig oder gar nicht bekannt sind, z. B. nach Russland, Italien, Spanien, Portugal, Amerika usw., die neue Wohnungsangabe von den bestellenden Boten mit lateinischen Schriftzeichen geschrieben wird. Ist das ver sehentlich unterblieben, so hat der prüfende Beamte es nachzuholen. Hiernach werden sich zweckmässig auch die Geschäftsleute in den Fällen richten, wo sie selbst die neue Auslands- Adresse auf dem Briefumschläge niederschreiben, wie dies ja des öfteren vorkommt. Alan solle überhaupt bei Auslandsadressen nur lateinische Schriftzeichen verwenden! — In der Oranjeflusskolonie sind für die Zollzahlung auf Kataloge und Preisfisten jetzt dieselben Bestimmungen getroffen worden wie in der Kapkolonie, Natal und Transvaal. 59 lung des Kalkwassers ist nur eine Gewichts menge von etwa 200—300 Gramm Aetzkalk auf 120 Liter Wasser erforderlich. Die dickere Kalkmilch, die man durch Mischen von 2 kg ungelöschtem Kalk mit 50 Liter Wasser nach den bekannten Vorschriften erhält, hat noch den Nachteil, die Spritzen leicht zu ver stopfen. Wenn aber, was ja leicht fest zustellen ist, eine Kupferkalkbrühe nach dem Rezept Pickerings ebenso wirksam ist als eine 2prozentige Brühe, dann bietet das Gemisch noch zwei weitere wesentliche Vorteile. Es ist bedeutend billiger — die Ersparnis wird gegenüber der 2prozentigen Brühe unter Um ständen mehr als 2 Mark auf den Hektoliter Brühe betragen — und die damit bespritzten Pflanzen werden nicht in dem Mafse ver unreinigt. Das stark gebläute Laub sieht in Ziergärten nicht gerade schön aus. Man hat deshalb die Kupfersodabrühe als Ersatz emp fohlen. Wenn die Kupfersodabrühe sich als ebenso vorteilhaft wie die Bordelaiser Brühe bewährt hätte, wäre deren Anwendung doch wohl schon allgemeiner. Spencer-Pickering empfiehlt die An wendung dieser 3 / 4 prozentigen Brühe nicht nur wegen ihrer Wohlfeilheit, sondern ausserdem wegen ihrer schnelleren Wirkung. Nach seinen Untersuchungen kann der Kalk mit dem Kupfer vitriol, je nach dem Mischungsverhältnis, fünf verschiedene Verbindungen eingehen. Verwen det man Kalk und Kupfersalz zu gleichen Teilen, dann bildet sich ein Doppelsalz. Die Wirkung des Spritzmittels auf den Blättern kann in diesem Falle erst einsetzen, wenn der in dem Doppelsalz gebundene Kalk sich in kohlensauren Kalk verwandelt hat, wozu in der Regel mehrere Tage erforderlich sind. Verwendet man indes nicht mehr Kalk als nach der Vorschrift Pickerings, nämlich Kalk- wasser anstatt Kalkmilch, dann bildet sich ein einfaches Kupfersalz mit basischen Eigen schaften, das sofort wirksam wird, indem in taureichen Nächten oder bei regnerischer Witte rung die Kohlensäure der Atmosphäre sich mit dem Kupfer zu kohlensaurem Kupfer verbindet. Man hat der Kupferkalkbrühe sogar eine wohltätige Einwirkung auf das Wachstum der Pflanzen zugeschrieben, ist aber von dieser An sicht neuerdings mehr und mehr zurückgekom men. Andrerseits ist durch Versuche fest gestellt, dass bei Obstbäumen und Reben die kleinen Kupfermengen, die an den Früchten Zurückbleiben könnten, bei deren Genuss für den Menschen unschädlich sind. Gleichviel ob man nun eine /4prozentige oder eine 1—2prozentige Lösung anwendet, immer wird bei der Herstellung der Brühe und deren späterer Anwendung folgendes zu be achten sein: 1. Für die Bereitung des Gemisches: Die Zubereitung darf nur in hölzernen oder irdenen Gefässen erfolgen. Das Umrühren darf ebenfalls nur mit hölzernen Werkzeugen geschehen. Der zu verwendende Aetzkalk oder ge brannte Kalk muss vollkommen frisch sein. Er wird erst unmittelbar vor dem Gebrauche ge löscht und dann zu Kalkmilch bezw. Kalk wasser verdünnt. Die Kalkmilch muss un- l edingt durch Durchseihen, das Kalkwasser durch Entfernen des Bodensatzes gereinigt wer den, um das Verstopfen der Spritzen zu ver hindern. Die Kalkmischung muss vollkommen kalt sein, ehe sie der Kupfervitriollösung zu- gesetz wird. Man kann die Kalkmischung der Kupfer lösung zugiessen oder umgekehrt. Im ersteren Falle hat das Zugiessen mit einem Gusse, also schnell zu erfolgen, im zweiten Falle ge schieht das Zuschütten nach und nach unter stetem Umrühren. 2. Für die spätere Anwendung: Vor dem Spritzen überzeuge man sich durch eine der weiterhin angegebenen Metho den, ob die Lösung kein freies, sauer wirken des, also ätzendes Kupfervitriol enthält. Man verwende die Brühe möglichst sofort. Sie darf nicht älter als 24 Stunden sein, da sonst darin Zersetzungen stattfinden. Man scheue nicht die Ausgaben für eine wohl etwas kostspieligere Spritze. Gute Hand spritzen, z. B. Nibelungenspritzen, sind in der Anwendung sehr ermüdend; die gewöhnlichen Handspritzen sind überhaupt unbrauchbar. Der Preis einer guten Holderschen, Vermorel- schen oder Mayfarthschen Spritze wird durch schnelleres Arbeiten und die bedeutende Er sparnis an Spritzflüssigkeit bald aufgewogen. Das Spritzen geschieht gleichmässig, aber schnell, nicht bis zum Abtropfen. Wäh rend des Spritzens muss die Flüssigkeit durch stetes Umrühren in gleicher Zusammen setzung erhalten bleiben. Nicht alle Spritzen konstruktionen, besonders nicht die sogenannten selbsttätigen Spritzen, nehmen auf diese un erlässliche Bedingung gebührend Rücksicht. Während der Blüte und einige Zeit vor der Fruchtreife ist das Spritzen auszusetzen. Das Spritzen ist so oft zu wiederholen, als durch Regen oder infolge der Luftfeuchtigkeit der Niederschlag der Kupferkalkbrühe von den Blättern losgelöst, bezw. abgewaschen ist. In feuchten Sommern ist daher das Spritzen häufiger zu wiederholen, als in trockenen, regen armen Jahren. Das Spritzen beginnt bald nach der Blatt entfaltung. Kurz vorher ist es nicht zu empfehlen, da erfahrungsgemäss die Blattentfaltung dadurch gehemmt wird. Da insbesondere die jungen Blätter gegen Pilzkrankheiten sehr empfänglich sind, ist während des Triebes das Spritzen ebenfalls öfter erforderlich als gegen Abschluss des Triebes. Nebel begünstigen das Auftreten von Pilz- krankheiten. Unmittelbar nach nebelreichen Tagen oder Nächten ist daher das Spritzen be sonders angebracht. Man hat bisher angenommen, dass Blatt beschädigungen besonders dann leicht eintreten, wenn die Sonne unmittelbar nach dem Spritzen auf die Blätter einwirkt. Nach Mitteilung von Dr. Ewert-Proskau ist die Annahme indes unzutreffend. Beschädigungen sind bei feucht warmem, gewitterschwülem Wetter ebenso leicht möglich. Es scheint Sorten zu geben, die eine besondere Empfindlichkeit gegen Kupfersalze zeigen, wieder andere sind widerstandsfähiger. Dies erklärt zur Genüge die oft anders lautenden Erfahrungen mit dem Spritzen der Bäume. Wenn aber schon bei den Obstsorten die Empfindlich keit von Sorte zu Sorte schwankt, wie ver schieden wird erst das Verhalten der vielen anderen Kulturpflanzen sein, mit denen der Gärtner zu rechnen hat. Deshalb ist in zweifel haften Fällen der schwachprozentigen Kupfer kalkbrühe der Vorzug zu geben. Aber selbst bei Verwendung einer 8/4—1°oigen Lösung sollte immer erst eine Probebespritzung voran gehen, ehe man sich entschliesst, grössere Kultur bestände aufs Spiel zu setzen. Wir werden im zweiten Teile unseres Ar tikels eine Vorschrift zur Herstellung einer zweiprozentigen Brühe und eine solche für eine 8/4°/0ige Lösung nach den Pickering- sehen Erfahrungen folgen lassen. Im Anschluss hieran werden wir noch einige andere Gemische, in denen die Kupfersalze eine Rolle spielen, besprechen. Die wichtigste daven ist die Kupfers» dabrühe.
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