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Der Handelsgärtner
- Bandzählung
- 11.1909
- Erscheinungsdatum
- 1909
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf5
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1824034628-190900008
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1824034628-19090000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1824034628-19090000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Handelsgärtner
-
Band
Band 11.1909
-
- Ausgabe No. 1, 2. Januar 1909 1
- Ausgabe No. 2, 9. Januar 1909 1
- Ausgabe No. 3, 16. Januar 1909 1
- Ausgabe No. 4, 23. Januar 1909 1
- Ausgabe No. 5, 30. Januar 1909 1
- Ausgabe No. 6, 6. Februar 1909 1
- Ausgabe No. 7, 13. Februar 1909 1
- Ausgabe No. 8, 20. Februar 1909 1
- Ausgabe No. 9, 27. Februar 1909 1
- Ausgabe No. 10, 6. März 1909 1
- Ausgabe No. 11, 13. März 1909 1
- Ausgabe No. 12, 20. März 1909 1
- Ausgabe No. 13, 27. März 1909 1
- Ausgabe No. 14, 3. April 1909 1
- Ausgabe No. 15, 10. April 1909 1
- Ausgabe No. 16, 17. April 1909 1
- Ausgabe No. 17, 24. April 1909 1
- Ausgabe No. 18, 1. Mai 1909 1
- Ausgabe No. 19, 8. Mai 1909 1
- Ausgabe No. 20, 15. Mai 1909 1
- Ausgabe No. 21, 22. Mai 1909 1
- Ausgabe No. 22, 29. Mai 1909 1
- Ausgabe No. 23, 5. Juni 1909 1
- Ausgabe No. 24, 12. Juni 1909 1
- Ausgabe No. 25, 19. Juni 1909 1
- Ausgabe No. 26, 26. Juni 1909 1
- Ausgabe No. 27, 3. Juli 1909 1
- Ausgabe No. 28, 10. Juli 1909 1
- Ausgabe No. 29, 17. Juli 1909 1
- Ausgabe No. 30, 24. Juli 1909 1
- Ausgabe No. 31, 31. Juli 1909 1
- Ausgabe No. 32, 7. August 1909 1
- Ausgabe No. 33, 14. August 1909 1
- Ausgabe No. 34, 21. August 1909 1
- Ausgabe No. 35, 28. August 1909 1
- Ausgabe No. 36, 4. September 1909 1
- Ausgabe No. 37, 11. September 1909 1
- Ausgabe No. 38, 18. September 1909 1
- Ausgabe No. 39, 25. September 1909 1
- Ausgabe No. 40, 2. Oktober 1909 1
- Ausgabe No. 41, 9. Oktober 1909 1
- Ausgabe No. 42, 16. Oktober 1909 1
- Ausgabe No. 43, 23. Oktober 1909 1
- Ausgabe No. 44, 30. Oktober 1909 1
- Ausgabe No. 45, 6. November 1909 1
- Ausgabe No. 46, 13. November 1909 1
- Ausgabe No. 47, 20. November 1909 1
- Ausgabe No. 48, 27. November 1909 1
- Ausgabe No. 49, 4. Dezember 1909 1
- Ausgabe No. 50, 11. Dezember 1909 1
- Ausgabe No. 51, 18. Dezember 1909 1
- Ausgabe No. 52, 25. Dezember 1909 1
- Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 4
-
Band
Band 11.1909
-
- Titel
- Der Handelsgärtner
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6 Mitte November, vielleicht am 14. dort eintreffend, welchen Auftrag ich zur Ausführung entgegennahm. Den grössten Teil des Auftrages sandte ich am 7. November als Frachtgut hier ab und es musste dieser mithin am 14. Nov, in seinem Besitz sein. Bei Abgang der Sendung teilte ich F. mit, dass ich mit Aufträgen stark in Anspruch genommen sei und würde den Rest einige Tage später senden. Am 16. Nov. ging der Rest des Auftrages als Eilgut hier ab und setzte ich F. gleichzeitig davon in Kenntnis. Darauf erwiderte F. wörtlich: Soeben erhalte ich Ihre Postkarte, dass die Kränze am löten dort Eil gut abgesandt sind. Wahrscheinlich werde ich die Annahme der Sendung verweigern müssen, da die Kränze nicht vor dem 19. oder 20. hier eintreffen werden etc. Am Abend des 20. Nov. erhielt ich von der Güterstelle in G. ein Telegramm, dass F. die Annahme verweigert. Daraufhin liess ich die Kränze versteigern, musste aber trotzdem noch für Fracht und sonstige Unkosten 4,50 Mk. bezahlen. An der Güterstelle hier wurde mir aber der Bescheid, dass die Sendung laut Frachtbrief schon am 17. Nov. dort eingetroffen sei. F. behauptet aber, ihm sei die Sendung erst am 20. zugegangen. Meine Frage geht nun dahin, wen habe ich für den mir entstandenen Schaden verantwortlich zu machen, F. oder die Güterstelle? Meiner Ansicht nach hätte F., wenn er die Ware nach dem 17. Nov. nicht mehr gebrauchen konnte, den Auftrag zurückziehen müssen, das hat er aber nicht getan. Antwort: Der Empfänger hatte kein Recht, die Abnahme der Ware zu verweigern, da ein be stimmter Termin, wie bei einem Fixgeschäft nicht, ausgemacht war. Der Empfänger hätte Ihnen müssen eine Nachfrist setzen, ehe er von dem Vertrage zurücktreten konnte. Sie können ihn nach unserm Dafürhalten wegen Schadenersatz belangen. Ist ihm verspätet Nachricht von der Ankunft des Gutes zugegangen, so trifft das Sie nicht, da die Gefahr des Transportes auch der Empfänger trägt. Frage: A. S. in M. Ich lieferte an G. sieben Ballen Stachelbeeren; er will aber von der Bahn sechs Ballen Stachelbeeren nnd einen Ballen hoch stämmige Obstbäume erhalten haben. Nun verklagte ich G. auf Zahlung der 850 Stachelbeeren, welche angeblich nicht angekommen sein sollten. Drei Zeugen bekundeten im November, dass wirklich ein Ballen Obstbäume unter den sieben Ballen gewesen sei. Die Sendung ging wie üblich auf Gefahr des L. Leider ist der Zeuge, der die Stachelbeeren auf gegeben hat, gestorben. Da es sich um 200 Mark handelt, frage ich an, ob ich gegen die Bahn auf Schadenersatz für bahnseitig verwechselten und ver lorenen Ballen klagen und den Schadenersatz an meine Gehilfen zedieren kann, denn ich kann be zeugen, dass sieben Ballen mit Stachelbeeren (und keine Obstbäume) aufgegeben sind. Wann verjährt ein Schadenersatzanspruch, sechs Monate oder zwei bis drei Jahre nach Zougenfeststellung oder der Transportübernahme im November 1907? Kann ich auch die entstandenen Prozesskosten gegen G., weil aussichtslos zurückgenommen, mit bei der Bahn an hängig machen, wo ist die Klage einzureichen und welches Gericht ist zuständig? Die Bahn hat durch falsche Ablieferung eines Ballens die Prozesskosten verschuldet. Antwort: Die Gefahr des Transports trägt der Empfänger, so dass G. Sie bezahlen und sich mit der Bahn verständigen musste. Natürlich müssten Sie beweisen, dass Sie richtig aufgeliefert hatten. Wenn dieser Beweiss misslang, so war das zu Ihrem Scha den. Sie durften die Klage nicht zurücknehmen. Wir halten die Klage gegen den Eisenbahnfiskus auf Schadenersatz für noch weniger aussichtsvoll. Auf keinen Fall bekommen Sie die Prozesskosten er stattet. Zunächst müssen Sie sich einmal an die Bahnverwaltung wenden, Ihren Anspruch geltend machen und den Bescheid abwarten. Die Abtretung an den Gehilfen ist zulässig. Frage: A. B. in D. Im Verlaufe des Monats Oktober vorigen Jahres bestellte ich bei dem Baum schulenbesitzer K. verschiedene Obstbäume und div. Sträucher. Es war, bis die Bestellung perfekt wurde, verschiedene Male hin- und hergeschrieben. K. er klärte sich bereit, ohne dass ich darum gefragt hatte, die Waren auf Kredit zu liefern, auch Wechsel zu nehmen. In den ersten Novembertagen sollte der Waggon hier eintreffen. Etwa Mitte November kam dann auf meine Reklamation eine Karte, ich hätte noch keine Akzepte geschickt, auch sei mein Schreiben mit der definitiven Bestellung infolge unklarer Adresse ihm nicht ausgehändigt worden. Letzteres kann nur eine Flause gewesen sein. Akzepte hatte ich keine versprochen, dagegen zugesagt (aus eignem Willen), etwa 14 Tage nach Empfang der Ware persönlich nach dort zu kommen und dort eine Abzahlung zu machen. Kurz nachdem ich aber obige Karte er halten hatte, lief jedoch auch ein Brief von dem Lieferanten ein, der eine Rechnung über die bestellten Waren enthielt, mit der Mitteilung, die ganze Sendung liege versandfertig und werde sofort verladen, sobald die beiden der Rechnung beigelegten Wechsel mit Akzept versehen, zurück seien. Ich sandte die Ak zepte , bemerkte aber, dass die Rechnung mehrere Unrichtigkeiten enthielte, die man hoffentlich bei späterem Zusammenkommen mündlich ordnen könne. Wenige Tage darauf erhielt ich die Mitteilung, der Waggon sei abgesandt und eine berichtigte Note komme unverzüglich. Die Ware packte ich bei An kunft aus, zählte dieselbe aufs genaueste, brachte sic in Einschlag und begann mit dem Verkauf der Apfel- und Birnhochstämme. Zwergobst verkaufte ich keines, da die Differenz zwischen Bestellung, Rechnung und wirklicher Lieferung eine zu grosse war. Erst nach dem ich zweimal reklamiert, kam die versprochene genauere Rechnung, die aber in Wirklichkeit mit der gelieferten Ware noch mehr in Widerspruch stand. Sobald diese zweite Rechnung eingelaufen war, stellte ich die Zwetschenhochstämme, sowie sämtliches Zwergobst zur Verfügung, unter genauer Angabe der Beanstandung bei jedem einzelnen Posten, sowie auch die Zahl der einzelnen Artikel, welche weder mit den gesandten Rechnungen , noch mit meiner Bestellung übereinstimmten. Zugleich machte ich dem Lieferanten Offerte, um welchen Preis ich die Ware nehmen würde. Er lehnte meinen Antrag ab und wird die Wechsel demnächst präsentieren. — Da die zur Ver fügung gestellte Ware, wie auch die meinige, trotz angewandter Mittel inzwischen sehr durch Hasenfrass gelitten hat, könnte ich heute mein damaliges An gebot nicht mehr aufrecht erhalten. Auch hatte ich dadurch, dass ich meine Kunden nicht bedienen konnte, ganz bedeutenden Schaden. Lasse ich mir jetzt anderweitig die nötigen Sachen kommen, so muss ich jetzt teilweise bedeutend höhere Preise, sowie Packung und Stückgutfracht bezahlen. Wie habe ich mich bezüglich der zur Verfügung gestellten Sachen und wie bezüglich der Wechsel zu verhalten. Antwort: Nach unserem Dafürhalten haben Sie nicht die im Gesetz vorgeschriebenen Bestimmungen beachtet. Sobald die Ware eingetroffen war, mussten Sie dieselbe untersuchen und die etwaigen Be mängelungen sofort dem Lieferanten mitteilen, durften aber nicht darauf warten, bis eine zweite Rechnung kam und dann erst die Verfügungsstellung aussprechen. So würde wenigstens die Sache zu beurteilen sein, wenn ein Handelsgeschäft in Frage stände. Ist Ihr Betrieb kein kaufmännischer, so kommt das bürger liche Gesetzbuch in Frage und danach hatten Sie allerdings zur Mängelrüge 6 Monate Zeit, so dass die selbe rechtzeitig erfolgt sein würde. Darauf müssen Sie sich stützen. Zur Schadenersatzleistung wäre der Gegner Ihnen verpflichtet, wenn er schuldhafter Weise Ihnen andere und minderwertige Sachen geschickt hätte. Was den Wechsel anlangt, so müssen Sie denselben einlösen, wenn er von dritter Seite kommt. Es bleibt Ihnen dann nur übrig, zu klagen. Präsentiert ihn der Gegner selbst, so lehnen Sie die Einlösung zunächst ab. Frage: C. L. in E. Mein Lehrling kam von seinem 14tägigen Weihnachtsurlaub mit einem Brief seines Vaters folgenden Inhalts zurück: Ich beab sichtige meinen Sohn von Ihnen fortzunehmen, denn die Anschaffung für Kleidung und Wäsche zu be streiten fällt mir zu schwer. Auch befürchte ich, dass derselbe in seinem Fach nicht genug lernt, ich habe daher etwas anderes mit ihm vor, bitte Sie also, ihm seine Sachen zu geben, damit er dieselben mit bringen kann. — Ich liess ihn jedoch nicht gehen. Am zweiten Tage darauf empfing er eine Karte von seiner Mutter, er sollte doch kommen, worauf er am dritten Tage heimlich ausrückte und seine sämtlichen Sachen im Stich liess. Ich liess ihn sofort durch das hiesige Amt auffordern, zurückzukommen. Statt dessen schreibt seine Mutter ganz naiv, ich sollte doch so gut sein und seine Sachen schicken und entschuldigt auch sein Weglaufen. Nach unserem Lehrvertrag (nur mündlich) erhält der Lehrling drei Jahre hin durch freie Kost und Logis, im zweiten Lehrjahr im Sommerhalbjahr 12 Mark, im dritten 36 Mark Taschen geld, nun ist er seit Ostern 08, also ca. neun Monate in der Lehre und hat sich erst jetzt gut entwickelt, ist auch geschickt und sehr arbeitswillig. Was habe ich zu tun, falls der Lehrling bei einem Kollegen eintritt ? Antwort: Wenn Ihr Betrieb ein gewerblicher ist, was wir aus der Bezeichnung „Handelsgärtnerei und Samenhandlung“, entnehmen, so stehen Ihnen deshalb keine Schadensersatzansprüche an den Lehr ling und seine gesetzlichen Vertreter zu, weil der Lehrvertrag nicht schriftlich gemacht ist. Sie müssen also die Sachen herausgeben und können keinerlei Ansprüche stellen. Wäre Ihr Betrieb ein landwirt schaftlicher, so kämen die Vorschriften des Bürger lichen Gesetzbuches in Frage und Sie könnten dann allerdings Schadenersatz fordern. Frage: J. E. in L. 1. Seit ungefähr 20 Jahren habe ich eine Frau angestellt, welche für mich den Verkauf von Gemüse- und Runkelrübensamen im Hausierwege an die Landbevölkerung der Umgebung besorgt. Auf dem hiesigen Bezirksamte sagte man mir, ich solle Gewerbesteuer zahlen und die Frau brauchte einen Heimatschein, was beides besorgt wurde. Nun wurde aber die Frau vor einiger Zeit in einem Nachbardorfe, welches zu einem andern Bezirksamte gehört, von einem Gendarm wegen Verkauf von Runkelrübensamen ohne Wandergewerbeschein notiert und ihr ein Strafbefehl von 1 Mk. zugestellt, weil Runkelrübensamen als Futterartikel überhaupt nur am Wohnorte selbst verkauft werden dürfe, daher im Hausierwege auch in die nächste Ortschaft ver boten sei. Nun holen mir viele Samenhändler aus Württemberg und Gärtner aus der hiesigen Umgebung die bessere ständige Kundschaft weg und halten auf Warenmärkten am hiesigen Ort Gemüse- und Runkel rübensamen feil. Wenn ich nun nach bezirksamt licher Aussage nicht einmal mehr im eigenen Bezirks amte handeln darf, warum dürfen dann die fremden Händler herein, die doch den Runkelrübensamen auch nicht selber ziehen? Auch führen viele Spezerei geschäfte hiesiger Stadt und Umgebung sämtliche Samensorten, auch von Runkelrüben. — 2. Zu den hiesigen Frühjahrsmärkten kommen Bauern von anderen Gemeinden, aber vom gleichen Bezirksamte, welche zugleich Obstbäume ziehen und halten selbige feil. Da mir in beiden Fällen grosser Schaden ver ursacht wird, wäre nun meine Bitte, mir Auskunft zu geben, ob und wie ich mich gegen denselben schützen kann. Antwort: 1. Freigegeben für den Hausierhandel sind nur Gemüse- und Blumensamen, zu denen Runkel rübensamen nicht gehört. Er ist also vom Gewerbe betrieb im Umherziehen ausgeschlossen. Als Futter mittel ist er nicht zu betrachten. Auch fremde Händler dürfen mit Runkelrübensamen nicht im Um herziehen handeln. Der Verkauf auf Märkten ist kein „Umherziehen“ im Sinne des Gesetzes. Be schweren Sie sich, wenn diese fremden Händler zu gelassen werden. — 2. Auf den Märkten dürfen auch Obstbäume feilgehalten werden, nicht aber darf Hausierhandel mit ihnen betrieben werden. Frage: E. F. in F. Die Hessen-Nassauische Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft in Kassel erblickt in Gärtnergehilfen Facharbeiter und zwar aus den beiden nachstehenden Gründen: 1) Unter dem Begriff „Kunstgärtner“ sind solche Personen zu verstehen, die infolge ihrer technischen Fertig keiten und Kenntnisse eine beaufsichtigende Stellung einnehmen. 2) Solche, die selbständig künstlerische gärtnerische Arbeiten verrichten, ohne dass sie ge rade eine Aufsicht zu führen brauchen. Dass Sie (Kunstgärtner) selbständig, d. h. nicht unter Aufsicht arbeiten müssen, geht m. E. daraus hervor, dass sie eine Sonderstellung einnehmen sollen, dass ihre Ar beiten künstlerische sein müssen, liegt doch im Begriff Kunstgärtner. Antwort: Nicht nur die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Hessen - Nassau erblickt im Gärtnergehilfen aus den von Ihnen aufgeführten Gründen einen „Facharbeiter“ und wertet ihn deshalb höher ein, sondern auch andere landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften vertreten diesen Standpunkt, der mit einer ganzen Reihe von Gründen verteidigt worden ist. Uebrigens werden ja in § 1, Abt. 6 des Unfallversicherungsgesetzes die Gärtnergehilfen aus drücklich in einem Atemzuge mit den Facharbeitern genannt, so dass im Erfolg die Sache dieselbe ist. Unter die „gewerblichen Facharbeiter" will der Ge setzgeber die Gärtnergehilfen offenbar nicht gezählt wissen, wohl aber will er sie, auch in diesem Falle, wie diese behandelt sehen. Frage: J. F. in O. Das nachstehende Testament betr. bitte ich ergebens! um Auskunft, ob der Letzt lebende, wenn es da am Ende des Testaments heisst: der Letztlebende soll jedoch unbeschränkt über das ganze Vermögen verfügen können (auch letztwillig), noch Anordnungen treffen kann. Wie der Richter sagt, hat sich der Letztlebende mit der Hälfte des Verstorbenen verfangen. Muss Letztlebender zum Verkaufen eines Grundstückes einen Erbschein haben, auch wenn alles auf seinem Namen steht. Die Ver heiratung war 1887; Gütergemeinschaft nicht aus geschlossen! Testament der Eheleute N. N. und P. P. Wir N. P. setzen uns wechselseitig zu Erben unseres ganzen dereinstigen Nachlasses ein, der gestalt, dass der Längstlebende von uns den Nach lass des zuerst Verstorbenen allein erben soll. Nach dem Tode des Längstlebenden soll indes das gesamte Vermögen auf unsere beiderseitigen gesetzlichen Erben entfallen, dergestalt, dass die Hälfte des Gesamtnachlasses den gesetzlichen Erben des unterzeichneten Ehemannes und die andere Hälfte den gesetzlichen Erben der Ehefrau zufällt. Der Letztlebende soll jedoch unbeschränkt über das ganze Vermögen verfügen können, auch letzt willig . Vorstehendes T. ist von N. und P. Unterschr. usw. usw. Antwort: Bei einem wechselseitigen Testament ist der überlebende Teil an die Vorschriften des Testamentes auch seinerseits gebunden und kann keine anderen Verfügungen treffen, als sie das gemein schaftliche Testament enthält. Hier aber ist dem Ueberlebenden die volle freie Verfügung über den Nachlass eingeräumt und er darf sogar nach seinem eigenen Willen über das Gesamtvermögen letzt- willige Verfügungen treffen. Damit ist ihm freie Bahn gelassen, wenn Pflichtteilserben, die diesen Teil des Testaments anzufechten, berechtigt wären (Eltern und Kinder), nicht vorhanden sind. Eines Erbscheins würde der überlebende Teil zur Ver äusserung eines Grundstückes trotzdem bedürfen. Er muss auf Grund eines solchen ja erst als Erbe im Grundbuch eingetragen werden. Wir haben hier unsere rechtliche Anschauung wiedergegeben, ver hehlen aber nicht; nehmen Sie sich einen tüchtigen Anwalt, dass die Sache streitiger Natur ist. Fragekasten für die Praxis, Frage: H. S. in A. Welche Vorteile und Nach teile haben die heizbaren Kästen gegenüber den mit Pferdedung angelegten? Ich habe bisher, da hier kein Pferdedung zu haben ist, mit Laub- und Kuh- düng angelegt, doch erziele ich damit nur mässige Wärme. Ich beabsichtige deshalb einen Mistbeet kasten mit Warmwasserheizung anzulegen, vorerst 12 Fenster. Wieviel 2/1 “ Rohre müsste ich haben, um Kopfsalat, Radies und Bohnen zu treiben und sind 2 Rohre genügend? Kann man zum Bau des selben Bruchsteine (Schiefer) 40 cm oder Ziegelsteine 24 cm mit einer Luftschicht von 7 cm verwenden? Muss der ganze Kasten massiv sein oder kann man denselben über der Erde von Holz konstruieren; die Anlage soll später auf 36 Fenster vergrössert werden. Ist ein liegender oder stehender Kessel zur Heizung geeigneter; über einen Meter tief kann nicht gegangen werden. Antwort: Ihre Frage ist dahin zu beantworten, dass es niemals rentabel sein wird, für nur so wenige Fenster eine Warmwasserheizung anzulegen. Anders verhält es sich, wenn man in der Lage ist, die zur Erwärmung der Kästen dienenden Rohre an einen schon vorhandenen Heizungskessel anzuschliessen, welcher zugleich auch zur Erwärmung von Gewächs häusern etc. dient. Man kann in Ihrem Falle nur raten, einige Fuhren frischen Pferdedünger, wenn auch von etwas weiterer Entfernung kommen zu lassen und denselben mit Kuhdünger vermischt zum Packen des Mistbeetkastens zu verwenden, was den grossen Vorteil noch für sich hat, dass man mit den Jahren eine vorzügliche Mistbeeterde bekommt, welche für die Gemüsetreiberei nicht zu entbehren ist. Sollten Sie aber dennoch vorziehen, heizbare Kästen anzulegen, so würde ich raten, die Kasten ganz massiv aufmauern zu lassen und ist für die obere Mauer eine Höhe von 1,40 m, für die untere von 1,10 m erforderlich. Die 2 Rohre werden in der Mitte des Kastens ca. 15—20 cm über dem Erd boden gelegt, in 30 cm Höhe darüber, wird eine Unterlage für die Erde des Beetes aus engmaschigem Drahte gemacht. Die Erde selbst wird 35 cm hoch aufgebracht. Es empfiehlt sich, einige Drainröhren bei der Anlage senkrecht in die Erde zu stecken, damit die Wärme von unten nach oben durchziehen kann, um auch an trüben kalten Tagen die Luft wärme des Kastens auf der gewünschten Höhe halten zu können. Otto Wagner, Bonn. nserate kosten pro Zeile 30 Pig., bei Wiederholungen Rabatt. REKLAMEN #€€€€€€€€€€€€€ee Beilagen kosten zwischen den Textseiten 1000 Stück bis 10 Gr. Gewicht 10 Mk. Offizieller Markt-Bericht. Das Sehnittblumen-Import- und Export-Geschäft von Gari Benecke, Berlin SW. 29, liefert zu den Preisen des offiziellen Marktberichtes der „Berliner Gärtner-Börse“ (5 meg jedes Quantum Schnittblumen sofort. w Versand gegen Nachnahme. -994 mamuunmuanaznaanunamanmaamaamanunxznmannanuazmmmaasmmumanmaauan Handlels-Lellranstalt Büninigen (Oherhess.. Speziul-Handelsschule für Gürtner. 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