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Der Handelsgärtner
- Bandzählung
- 11.1909
- Erscheinungsdatum
- 1909
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf5
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1824034628-190900008
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1824034628-19090000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-1824034628-19090000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Handelsgärtner
-
Band
Band 11.1909
-
- Ausgabe No. 1, 2. Januar 1909 1
- Ausgabe No. 2, 9. Januar 1909 1
- Ausgabe No. 3, 16. Januar 1909 1
- Ausgabe No. 4, 23. Januar 1909 1
- Ausgabe No. 5, 30. Januar 1909 1
- Ausgabe No. 6, 6. Februar 1909 1
- Ausgabe No. 7, 13. Februar 1909 1
- Ausgabe No. 8, 20. Februar 1909 1
- Ausgabe No. 9, 27. Februar 1909 1
- Ausgabe No. 10, 6. März 1909 1
- Ausgabe No. 11, 13. März 1909 1
- Ausgabe No. 12, 20. März 1909 1
- Ausgabe No. 13, 27. März 1909 1
- Ausgabe No. 14, 3. April 1909 1
- Ausgabe No. 15, 10. April 1909 1
- Ausgabe No. 16, 17. April 1909 1
- Ausgabe No. 17, 24. April 1909 1
- Ausgabe No. 18, 1. Mai 1909 1
- Ausgabe No. 19, 8. Mai 1909 1
- Ausgabe No. 20, 15. Mai 1909 1
- Ausgabe No. 21, 22. Mai 1909 1
- Ausgabe No. 22, 29. Mai 1909 1
- Ausgabe No. 23, 5. Juni 1909 1
- Ausgabe No. 24, 12. Juni 1909 1
- Ausgabe No. 25, 19. Juni 1909 1
- Ausgabe No. 26, 26. Juni 1909 1
- Ausgabe No. 27, 3. Juli 1909 1
- Ausgabe No. 28, 10. Juli 1909 1
- Ausgabe No. 29, 17. Juli 1909 1
- Ausgabe No. 30, 24. Juli 1909 1
- Ausgabe No. 31, 31. Juli 1909 1
- Ausgabe No. 32, 7. August 1909 1
- Ausgabe No. 33, 14. August 1909 1
- Ausgabe No. 34, 21. August 1909 1
- Ausgabe No. 35, 28. August 1909 1
- Ausgabe No. 36, 4. September 1909 1
- Ausgabe No. 37, 11. September 1909 1
- Ausgabe No. 38, 18. September 1909 1
- Ausgabe No. 39, 25. September 1909 1
- Ausgabe No. 40, 2. Oktober 1909 1
- Ausgabe No. 41, 9. Oktober 1909 1
- Ausgabe No. 42, 16. Oktober 1909 1
- Ausgabe No. 43, 23. Oktober 1909 1
- Ausgabe No. 44, 30. Oktober 1909 1
- Ausgabe No. 45, 6. November 1909 1
- Ausgabe No. 46, 13. November 1909 1
- Ausgabe No. 47, 20. November 1909 1
- Ausgabe No. 48, 27. November 1909 1
- Ausgabe No. 49, 4. Dezember 1909 1
- Ausgabe No. 50, 11. Dezember 1909 1
- Ausgabe No. 51, 18. Dezember 1909 1
- Ausgabe No. 52, 25. Dezember 1909 1
- Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 4
-
Band
Band 11.1909
-
- Titel
- Der Handelsgärtner
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— Die Einführung amerikanischer Reben- unterlagen aus Oesterreich - Ungarn. Auf Verwendung des Statthalters von Elsass- Lothringen ist vom Reichskanzler gestattet wor den , dass in das Metzer Reblausseuchen gebiet 35 000 m amerikanisches Steckholz zu Veredelungszwecken eingeführt werden. Es hat sich herausgestellt, dass das in Deutschland herangezogene Holz nicht genügend reblausfeste Unterlagen bietet. Das Rebholz wird vom Grenzamt Noveant durch den Landwirtschafts inspektor als Aufsichtskommissar in Reblaus angelegenheiten in Empfang genommen und untersucht und dann den Bestellern direkt überwiesen. — Für uns ergibt sich hieraus immer wieder die Lehre, dass es möglich ist, selbst Rebholz einzuführen, dass aber Topf pflanzen, Koniferen, Baumschulartikel usw. nicht eingeführt werden dürfen, wenn sie nicht den strengen Vorschriften der internationalen Reblauskonvention voll und ganz entsprechen. — Die hohen Zwiebelpreise in Deutsch land sind auf die geringen vorjährigen Ernten zurückzuführen. Die wechselseitige Witterung brachte einen grossen Ausfall. Gegenwärtig werden in Calbe a. Saale von den Händlern 20 Mark pro 100 kg guter Ware geboten, doch sind grössere Vorräte nirgends mehr vorhanden. — Zollinhaltserklärungen zu Postsen dungen nach Oesterreich, Bosnien und der Herzegowina, sowie dem Fürstentum Liechten stein. Nach einer neuerlichen Verfügung brauchen Postsendungen nach den genannten Landesteilen nur noch von einer Zollinhalts erklärung begleitet zu sein. — Eine Zollrückerstattung für Post pakete, welche in Spanien eingehen, aber ins Ausland zurück- bezw. nachgesandt werden, Endet nur statt, wenn die Pakete sich von ihrem Eintritt in spanisches Gebiet bis zu ihrer Rück- oder Nachsendung ins Ausland im Ge wahrsam der sie befördernden Eisenbahn gesellschaften, oder, wenn es sich um Sen dungen nach den Balearischen Inseln handelt, im Gewahrsam der Postverwaltung befunden haben. — Die Einfuhr von Mutterkorn (Secale cornutum) nach Bulgarien ist auf die Dauer von drei Jahren verboten worden. — Zollamtliche Behandlung von Post sendungen nach Bulgarien, deren Zollbetrag 25 Centimen nicht übersteigt. Mit der Post in Bulgarien eingehende Sendungen mit Waren proben oder mit Waren zum Verkaufe sind nach Artikel 7, m des Zollgesetzes zollfrei zu lassen, wenn der Zoll für den Inhalt der Sen dungen nicht mehr als 25 Centimen beträgt. Diese Bestimmung ist nach dem Rundschreiben des Finanzministers auch dann anzuwenden, wenn an einen und denselben Empfänger gleichzeitig mehrere derartige Sendungen ein gehen. Letztere sind gesondert zu behandeln und der Zoll ist nur dann zu erheben, wenn er für eine derartige Sendung 25 Centimen übersteigt. — In Brasilien wird eine Einfuhrabgabe von 2 % des Wertes in Gold für Hafenzwecke und zwar in Rio de Janeiro, Rio Grande do Sui, Victoria, Bahia, Recife und Belem erhoben. — Zurückziehung von Postsendungen und Abänderung an Aufschriften durch den Absender. Der Absender kann eine Post sendung zurücknehmen oder ihre Aufschrift ab ¬ ändern lassen, solange sie dem Empfänger noch nicht ausgehändigt ist. Die Rückgabe geschieht an denjenigen, der ein von derselben Hand, von der die Aufschrift der Sendung geschrieben ist, ausgefertigtes Doppelstück des Brief umschlages, der Begleitadresse oder der Post anweisung und den Einlieferungsschein, sofern ein solcher über die Sendung erteilt ist, vor legt. Handelt es sich um einen am Bestim mungsorte noch lagernden Postauftrag, so hat der Absender ausserdem ein Doppelstück des Auftragsformulars vorzulegen, das nach den vorstehenden Angaben ausgefertigt sein muss. Ist die Sendung bereits abgegangen, so hat derjenige, der sie zurückfordert oder die Ab änderung der Aufschrift wünscht, sich als Ab sender auszuweisen und den Gegenstand bei der Postanstalt des Abgangsortes schriftlich so genau zu bezeichnen, dass es unzweifelhaft als das verlangte zu erkennen ist. Die hierauf bezüglichen Verlangen werden entweder brief lich oder telegraphisch von der Postanstalt auf Kosten des Absenders ausgefertigt und ab gesandt. Letzterer hat dafür zu entrichten: 1. Wenn die Uebermittlung brieflich erfolgt, das Porto für einen einfachen Einschreibebrief; 2. wenn die Uebermittlung auf telegraphischem Wege geschieht, die Gebühren für die Beför derung des Telegramms. Ist die Sendung noch nicht abgegangen, so wird auf Verlangen von I der Postanstalt das Formular bei Rückgabe des ■ Briefumschlages usw. erstattet. Eine einfache Berichtigung der Aufschrift (ohne Aenderung des Namens oder der Eigenschaft des Emp fängers) kann bei gewöhnlichen Briefsendungen auch unmittelbar bei der Bestimmungspostanstalt vom Absender beantragt werden. Diese Be stimmungen gelten auch für Briefsendungen im Verkehr mit dem Ausland, sofern in den in Betracht kommenden fremden Ländern nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, wo rüber die Postanstalten nähere Auskunft geben. — Die Blumen - Sendungen aus der Riviera werden neuerdings über Kassel- Eichenberg geleitet und treffen als Eilgut in einem besonderen Kulissenwagen auf dem Oberstadt - Bahnhofe in Kassel ein, woselbst sie dann umgeladen werden. Die für Berlin bestimmten Sendungen werden dann weiter über Eichenberg geleitet, während die für Ham burg von dort über Göttingen abzweigen. In kurzer Zeit müssen die Blumen umgepackt werden, sonst leiden auch die Sendungen leicht durch die Kälte. Rechtspflege. — Etwas von der Fortbildungsschule. Diejenigen Handelsgärtner, welche gezwungen sind, ihre Lehrlinge in die Fortbildungsschule zu schicken, wird eine Entscheidung des preussischen Kammergerichts (Gewerbearchiv, 6. Bd. S. 502) interessieren, welche das Ver säumen von sogenannten Nachholestunden, deren Besuch ortsstatutarisch ja meist nicht angeordnet ist, betrifft. Kann der Handels gärtner auch in Strafe genommen werden, wenn der Lehrling eine solche angesetzte Nachhole stunde versäumt? Die Frage ist verneint worden. Das Kammergericht hat angenommen, dass eine Bestrafung wegen Versäumung fest gesetzter Unterrichtsstunden sowohl für den Lehrling wie für den Arbeitgeber auf Grund von § 150, 4 der Gewerbe - Ordnung aus er folgen kann, wenn auch die Festsetzung der zu besuchenden Unterrichtsstunden durch Orts- ! Statut erfolgt ist. Sind ortsstatutarisch „Nach holestunden“ nicht vorgesehen, so kann auch, wenn solche nicht besucht werden, eine Be strafung auf Grund der Gewerbe-Ordnung nicht ein treten. — Die Anfechtung eines Zeugnisses ist statthaft, wenn der Prinzipal dies unverzüg lich nach erlangter Kenntnis davon, dass er sich geirrt hat, tut. Er hat insoweit einen Berichtigungsanspruch. So hat sich das Ber liner Kaufmannsgericht in einer neueren Ent scheidung ausgesprochen. Die betreffende Klage wurde abgewiesen, weil sich die Ver fehlungen des Angestellten schon im April 1906 herausgestellt hatten, die Klage auf Herausgabe des Zeugnisses aber erst am 31. Juli 1908 eingereicht wurde. — Zahlung bei Empfang der Ware heisst nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Kiel vom 23. Oktober 1908 dahin aufzufassen, dass der Empfänger, nachdem er die Ware erhalten hat, ohne Fass zahlen muss. Keinesfalls aber ist in solchem Falle der Lieferant berechtigt, die Ware durch Nachnahme zu senden, das hätte deutlich zum Ausdruck gebracht werden müssen. — Kann man schon vor der Fälligkeit einer Forderung Klage erheben? Entgegen den früheren Bestimmungen hat die Zivil prozessordnung jetzt in § 257 dem Gläubiger das Recht gegeben, schon vor der Fälligkeit der Forderung Klage zu erheben. Es heisst in dieser Vorschrift: „Ist die Geltendmachung einer nicht von einer Gegenleistung abhängigen Geldforderung an den Eintritt eines Kalender tages geknüpft, so kann Klage auf künftige Zahlung erhoben werden.“ Es wird dann ein Urteil erwirkt, dass sofort am Tage der Fällig keit gegen den Schuldner geltend gemacht werden kann. Und eine weitere Schutz bestimmung bietet der § 259, welcher lautet: „Klage auf künftige Leistung kann erhoben werden, wenn dem Umstande nach die Be sorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde." Würde also ein Lieferant, der einem Handels gärtner ein Quantum Pflanzen zu bestimmtem Zeitpunkt zu liefern hat, erklären; dass er nicht liefern werde, so kann der Handelsgärtner ihn auch vor diesem Zeitpunkt auf künftige Lieferung verklagen, so dass die Sache geklärt ist, wenn der festgesetzte Termin herannaht. — Wer trägt die Kosten der Verpackung? Nach § 448 des Bürgerl. G.-B. hat die Kosten der Uebersendung einer gekauften Ware der Käufer zu tragen. Dies bedingt, dass der Verkäufer berechtigt ist, die Verpackung in Anrechnung zu bringen. Erfordert die Be schaffenheit der Ware und die Kürze der Ent fernung zwischen dem Bestimmungsort (Nieder lassung des Verkäufers) und dem Erfüllungsort nur wenig Emballage, so wird vielfach auf Anrechnung der Verpackungsspesen überhaupt verzichtet. An sich ist aber auch hier der Verkäufer berechtigt, sie zu berechnen. Die Zurücknahme und Gutschrift des Wertes der Verpackung steht ganz im Belieben des Ver käufers. Ausstellungen. — Eine internationale Industrie- und Gewerbeausstellung in Turin wird im Jahre 1911 zur Feier des fünfzigjährigen Bestehens der Proklamation des Königreiches stattfinden. Von den dabei zur Aufstellung gelangenden Gruppen interessieren die Landwirtschaft im allgemeinen und den Gartenbau im besonderen: Obst-, Garten- und Blumenbau, Werkzeuge und Hilfsgeräte für den Gartenbau einschliess lich der Landwirtschaft, ferner Pflanzenkrank heiten, sowie Unterrichts- und Lehrmittel zur genauen Kenntnis und Bekämpfung derselben, Systeme und Methoden rationeller Düngung mit übersichtlich zusammengestellten Ergebnissen der Wirkung eines jeden Düngemittels und der Weinbau. Spezial- und Grosskulturen sollen besondere Berücksichtigung finden. Anmel dungen werden vom Lokalkomitee bis 31. März 1910 entgegengenommen, welches gleichzeitig Auskunft auf eingehende Fragen erteilt. — Eine grosse Frühjahrsausstellung in Nizza 1910 wird von der Socit centrale d'agriculture, d’horticulture et d'acclimatation geplant. An der Ausstellung werden neben landwirtschaftlichen Erzeugnissen auch die gärt nerischen Kreise beteiligt sein. Hand el s nach richten. Das Herbstgeschäft in der Baumschulenbranche. VII (Schluss). Forstpflanzen. Die Geschäftslage wird im Durchschnitt keines wegs günstig beurteilt. Die höchst nachteilige Herbst witterung hat einen grossen Ausfall hervorgerufen, so dass gegenüber anderen Jahren bedeutende Vor räte unverkauft zurückblieben. Wenn auch mit Sicherheit auf ein flottes Frühjahrsgeschäft zu rechnen ist, so wird es doch sehr angezweifelt, ob die Ware vollständig geräumt werden kann und die grossen Aufträge so eingehen, wie man es im allgemeinen gewöhnt ist. Es fehlt vor allem auch an einer ein heitlichen Organisation der Anzucht und der Preise durch die massgebenden grossen Versandfirmen. Es wird zuviel geschleudert, selbst in Artikeln, die gar nicht überreichlich vorhanden sind und dadurch wird das Geschäft ausserordentlich geschädigt. Häufig hört man auch Klagen, dass die Aussenstände nicht nach Wunsch eingehen. Die Arbeiterverhältnisse sind im allgemeinen günstiger als in früheren Jahren, die Löhne sind nicht weiter gestiegen und es ist ein grösseres Angebot von Leuten vorhanden, als eingestellt werden kann. Im verflossenen Herbst sind zwar Krankheiten durchschnittlich weniger aufgetreten, doch wurden die Rosa canina stark vom Mehltau befallen und haben sehr darunter gelitten, so dass erste Qualität, wie schon in früheren Berichten hervorgehoben wurde, fast ganz fehlt. Als eine richtige Plage müssen ferner die immer mehr auftretenden wilden Kaninchen bezeichnet werden, die häufig in den Anpflanzungen sehr grossen Schaden anrichten, und in Südholstein ganz ausgerottet werden sollen. Ahorn: A. campestre. Anzucht und Absatz nicht gross, doch gegen früher gestiegen. A. plata- noides: Starke Ware, mässige Vorräte auf dem Markt, Umsatz befriedigend. A. Pseudoplatanus: Mehrjährige Pflanzen sehr begehrt, Sämlinge aus reichend vorhanden. Rot- oder Schwarzerlen: Angebot nicht stark, trotzdem fast unverkäuflich, grosse Posten vorhanden. Weisserien: Verschulte Ware, 2 und 3 fehlt sehr, jüngere genügend zu haben. Birken: Sämlinge reichlich vorhanden; ver schulte Ware sehr knapp, besonders mehrjährige fehlen. Weissbuchen: Umsatz gut, mässige Vorräte, auch Sämlinge gesucht. Rotbuchen: In allen Jahrgängen flott abgesetzt, trotzdem gute Bestände vorhanden. Preise steigend, Samen schwer zu bekommen. Eschen: Grössere Pflanzen bald abgesetzt, Vor räte werden ausreichen. Pappeln: Gut gefragt, einzelne Sorten knapp, Grosse Posten liegen noch im Einschlag. Bestände dürften ausreichen. der Erica gracilis; sie sind zu lockeren Dolden trauben vereinigt. Die Pflanze bildet zahlreiche gedrungene Triebe, die sich unten zum Teil verzweigen; infolge des dichten, bodendeckenden Wuchses, der 7—10 cm Höhe nicht übersteigt und in Anbetracht der anhaltenden Blüten dauer von Juli bis November würde sich Cras- sula Schmidti selbst als Füllpflanze für Teppichbeete eignen. Jedenfalls ist sie eine vorzügliche Zimmerpflanze. Sie lässt sich wie ihre Verwandten leicht aus Stecklingen ver mehren. Der Ursprung der Art ist nicht ganz klar gestellt; sie stammt wahrscheinlich aus Südafrika. Zuerst in „Gardeners Chronicle" als C. impressa beschrieben, bildete sie einige Jahre später Regel in der Gartenflora im Jahrgange 1886 ab. Trotz ihrer vielen Vor züge ist aber C. Schmidti auf wenige Gärten beschränkt geblieben; für den kleineren Handels gärtner dürfte es aber kaum eine geeignetere und dankbarere Pflanze geben. — Bartonia aurea Lindl. ist eine kultur würdige Annuelle aus der Familie derLoasaceen, die sich durch im Juni erscheinende prächtige, goldgelbe Blumen auszeichnet, denen namentlich am Abend ein intensiver Geruch entströmt. Die Pflanze stellt einen vom Grunde aus ver zweigten Busch mit fiederspaltiger Belaubung dar. Die Anzucht erfolgt aus Samen, den man entweder warm unter Glas aussät, worauf man die aufgegangenen Sämlinge pikiert, um sie dann später an Ort und Stelle zu versetzen, was aber mit Vorsicht zu geschehen hat, da die Pflanzen etwas empfindlich gegen öftere Störungen sind, oder man sät im Mai an Ort und Stelle in lockeren, warmen und nur mässig feuchten Boden, da ein grösseres Mass von Feuchtigkeit der Pflanze nicht zusagt, zu dicht stehende Pflanzen müssen natürlich gelichtet werden. Warme Lage und geschützter Stand ort sind für erfolgreiche Kultur dieser schönen Sommerblume unbedingt nötig. Auch andere Arten aus der gleichen Familie zeichnen sich durch farbenprächtigen Flor aus, doch haben manche die Eigenschaft, Brennhaare zu besitzen, welche bei Berührungen unangenehme Empfin dungen hervorrufen. Neuheiten. — Eine neue Rose „ Jonkheer J, L. Mock“ wird im Herbst d. J. von der Firma Gebr. Leenders-Steyl-Tegelen (Holland) in den Handel gegeben. Nach der Beschreibung der Züchter und der Abbildung der Rose, die uns vorliegt, stehen die grossen, gutgebauten Blumen auf straffen Stielen. Die Farbe soll ähnlich der La France und Farbenkönigin sein, doch erreichen die Blumen die Grösse der ersteren. Der Wuchs ist kräftig und auch die Haltung der Blumen wird gerühmt. Die Neuheit Jonk heer J. L. Mock soll als Schnittsorte ebenso brauchbar sein, wie Caroline Test out. Wir werden später über die Erfahrungen, welche mit der vielgerühmtenNeuheit gemacht werden, berichten. Pilanzenkrankheiten, -Schädlinge und deren Bekämpfung. — Der Mehltau der Rosen in Australien hat auch die dortigen Gärtner veranlasst, eine sorgsame Auswahl solcher Sorten vorzunehmen, die sich durch Widerstandsfähigkeit auszeichnen. Nach einer gärtnerischen Zeitschrift Australiens geben wir unsern Lesern die nachfolgenden Sorten an, die sie auf Grund ihrer eigenen Erfahrungen prüfen mögen: Boadicea, Maman Cochet, Mme, Aug. Choulet, Mrs. B. R. Cant, Corallina, Papa Gontier, Mme. Dupuy Jamain, Marquis de Aledo, Anne Olivier, Mme. Vermorel, General Schablikine, Marie Soupert, Princesse Alice de Monaco, Mme. E. Metz und Francois Crousse. Vermischtes. — Ein Zeichen der Preisunterbietung. Es ist eine bedauerliche Tatsache, dass sich immer wieder unerfreuliche Konkurrenzbestre- bungen unter den Gärtnern selbst zeigen. Erst kürzlich liess sich das in Bamberg feststellen. Die Stadtgemeinde vergibt dort die Pflanzen dekoration der Friedhofshalle nach bestimmten Sätzen, die mit dem Verein der Handelsgärtner daselbst durch Verträge geregelt sind. Zwei Firmen, die mehr Landschaftsgärtnerei be treiben und deshalb bei dieser Pflanzendeko ration nicht in Frage kamen, haben neuer dings an die Stadt ein Angebot gerichtet, welches um 50% Rabatt niedriger ist als die Arbeiten bisher ausgeführt worden sind. Die Stadt und die hierbei Beteiligten würden da durch rund 2000 Mk. erübrigen. Jedenfalls tragen solche Verhältnisse wenig zur Erzielung besserer Preise bei und stellen der gesamten Gärtnerei ein schlechtes Zeugnis aus. Es steht wohl zu hoffen, dass der „Verband bayrischer Handelsgärtner“ sich der Sache annehmen und im Interesse seiner Mitglieder ganz energisch gegen solche Misstände vorgehen wird. — Die Stadt Bamberg hat noch ähnliche Erfahrungen bei der Vergebung der Kanalisationsanlagen gemacht, die als Notstandsarbeiten betrachtet werden. Das Mindestangebot betrug in einem Falle 6655 Mk., das Höchstgebot 18 629 Mk. Das sind die schon oft hier hervorgehobenen bedenklichen Seiten der öffentlichen Preisaus schreibung. — Die Beitragspflicht der Gartenbau betriebe zur Gewerbekammer beschäftigt fortgesetzt die hierbei interessierten Kreise. Dabei werden in der Tagespresse Handels kammern und Gewerbekammern fortwährend durcheinander gebracht. Neuerdings schreiben । die „Dresdener Neuesten Nachr.“, dass die sächsischen Handelskammern in einer Aus schuss-Sitzung zu Plauen erklärt hätten, dem Vorschlag des Landeskulturrates zuzustimmen: die Gärtner möchten von der Beitragspflicht befreit werden. Wir sind nicht recht klar darüber, was die Handelskammern damit zu tun haben. Alle gärtnerischen Betriebe, welche einen umfangreichen Handel mit Gartenbau erzeugnissen pflegen, werden nach wie vor in ihrem eigenen Interesse gut tun, wenn sie sich handelsgerichtlich eintragen lassen und die Bei träge zu der in Frage kommenden Handels kammer zahlen. Auf die Vorteile haben wir oft genug hingewiesen; wenn auch anzunehmen ist, dass die letzteren gerade von den Handels gärtnern nur viel zu wenig ausgenutzt werden. Die Zahl derjenigen gärtnerischen Firmen, die handelsgerichtlich eingetragen sind und Bei träge zahlen, ist ausserdem in Sachsen nicht gross. — Es kommen für uns hierbei vielmehr die Gewerbekammern in Frage und diese ha ben es wiederholt abgelehnt, die gewerblichen gärtnerischen Betriebe von den Beiträgen zu befreien. Es findet somit nach wie vor eine strenge Scheidung statt. Ausserdem entrichten bekanntlich die Blumengeschäfte und Land schaftsgärtner, soweit diese nicht Urproduktion treiben, auch in Sachsen keine Beiträge zum Gartenbauausschuss, der dem Landeskulturrat angegliedert worden ist. Man hätte bereits vor drei Jahren, als der Anschluss in Sachsen bevorstand, dieser wichtigen Frage mehr Auf merksamkeit entgegenbringen und schon damals anstreben sollen, den gesamten Gartenbau an zugliedern. Wir kennen die Gründe nicht, warum das nicht bei der Landschaftsgärtnerei wenigstens versucht ist. Richtiger wäre es ge wesen, solche unklare Notizen, wie sie die „Dresd. N. N.“ bringen, würden von mass gebender Stelle kontrolliert und richtig gestellt
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