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Der Handelsgärtner
- Bandzählung
- 11.1909
- Erscheinungsdatum
- 1909
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf5
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1824034628-190900008
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1824034628-19090000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1824034628-19090000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Handelsgärtner
-
Band
Band 11.1909
-
- Ausgabe No. 1, 2. Januar 1909 1
- Ausgabe No. 2, 9. Januar 1909 1
- Ausgabe No. 3, 16. Januar 1909 1
- Ausgabe No. 4, 23. Januar 1909 1
- Ausgabe No. 5, 30. Januar 1909 1
- Ausgabe No. 6, 6. Februar 1909 1
- Ausgabe No. 7, 13. Februar 1909 1
- Ausgabe No. 8, 20. Februar 1909 1
- Ausgabe No. 9, 27. Februar 1909 1
- Ausgabe No. 10, 6. März 1909 1
- Ausgabe No. 11, 13. März 1909 1
- Ausgabe No. 12, 20. März 1909 1
- Ausgabe No. 13, 27. März 1909 1
- Ausgabe No. 14, 3. April 1909 1
- Ausgabe No. 15, 10. April 1909 1
- Ausgabe No. 16, 17. April 1909 1
- Ausgabe No. 17, 24. April 1909 1
- Ausgabe No. 18, 1. Mai 1909 1
- Ausgabe No. 19, 8. Mai 1909 1
- Ausgabe No. 20, 15. Mai 1909 1
- Ausgabe No. 21, 22. Mai 1909 1
- Ausgabe No. 22, 29. Mai 1909 1
- Ausgabe No. 23, 5. Juni 1909 1
- Ausgabe No. 24, 12. Juni 1909 1
- Ausgabe No. 25, 19. Juni 1909 1
- Ausgabe No. 26, 26. Juni 1909 1
- Ausgabe No. 27, 3. Juli 1909 1
- Ausgabe No. 28, 10. Juli 1909 1
- Ausgabe No. 29, 17. Juli 1909 1
- Ausgabe No. 30, 24. Juli 1909 1
- Ausgabe No. 31, 31. Juli 1909 1
- Ausgabe No. 32, 7. August 1909 1
- Ausgabe No. 33, 14. August 1909 1
- Ausgabe No. 34, 21. August 1909 1
- Ausgabe No. 35, 28. August 1909 1
- Ausgabe No. 36, 4. September 1909 1
- Ausgabe No. 37, 11. September 1909 1
- Ausgabe No. 38, 18. September 1909 1
- Ausgabe No. 39, 25. September 1909 1
- Ausgabe No. 40, 2. Oktober 1909 1
- Ausgabe No. 41, 9. Oktober 1909 1
- Ausgabe No. 42, 16. Oktober 1909 1
- Ausgabe No. 43, 23. Oktober 1909 1
- Ausgabe No. 44, 30. Oktober 1909 1
- Ausgabe No. 45, 6. November 1909 1
- Ausgabe No. 46, 13. November 1909 1
- Ausgabe No. 47, 20. November 1909 1
- Ausgabe No. 48, 27. November 1909 1
- Ausgabe No. 49, 4. Dezember 1909 1
- Ausgabe No. 50, 11. Dezember 1909 1
- Ausgabe No. 51, 18. Dezember 1909 1
- Ausgabe No. 52, 25. Dezember 1909 1
- Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 4
-
Band
Band 11.1909
-
- Titel
- Der Handelsgärtner
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No. 8. Sonnabend, den 20. Februar 1909. XI. Jahrgang. Derj/ande/sgärfner. Für die Handelsberichte und den fachlichen Teil verantwortlich: Otto Thalacker, Leipzig-Gohlis. Verantwortlicher Redakteur: Hermann Pilz, Leipzig. Handels - Zeitung für den deutschen Gartenbau. Verlag von Bernhard Thalacker, Leipzig-Gohlis. „Der Handelsgärtner“ kann direkt durch die Post bezogen werden. Der Abonnementspreis beträgt pro Jahr: für Deutschland und Oesterreich-Ungam Mark 5.—; für das Ausland Mark 8.—. Das Blatt erscheint wöchentlich einmal Sonnabends. — Inserate kosten im „Der Handelsgärtner“ 30 Pfg. für die fünfgespaltene Petitzeile. Die Rechtsfrage in der Gärtnerei, Es gilt heute für uns einer Legendenbildung vorzubeugen. Infolge unserer Differenz mit dem „Verband der Handelsgärtner Deutschlands“ und der „ Philippika "des Generalsekretärs Beckmann gegen uns, deren Irrtümer und Uebertreibungen wir bereits kennzeichneten, hat sich tatsächlich bei einzelnen Handelsgärtnern, wie man aus dem „Handelsblatt“ sieht, das Vorurteil gebildet: der böse „Handelsgärtner“ habe die Gärtnerei ohne Gnade der Gewerbe ordnung unterstellt wissen wollen. Das ist eine solche Verkennung unserer Bestrebungen, eine solche Verdrehung unserer Ausführungen, dass eigentlich die, welche sie verschuldet haben, schon selbst Ursache gehabt hätten, dagegen aufzutreten. Wer den „Handels gärtner“ kennt, weiss, dass wir stets die Selbst ständigkeit der Gärtnerei befürwortet haben. Wir sahen in dem bedingungslosen — sich in die Arme der Landwirtschaft werfen — keinen Vorteil. Das war auch der Grund, weshalb wir es gern gesehen hätten, wenn man die Gärtnerei von der Land' Wirtschaft löste und sie auf eigene Füsse stellte, ihr eine eigene Organisation gab. Wir mussten uns im Laufe der Zeit überzeugen, dass dies eine Utopie war und traten daher seit Jahren — früher als der „Verband der Handelsgärtner Deutschlands" — für einen engen Anschluss an die Landwirtschaft ein. Die verbündeten Re gierungen waren eben für eine eigene Vertretung nicht zu haben. Da blieb nur ein Ausweg, die Gärtnerei mit Urproduktion der Landwirt schaft anzugliedern und die gewerblichen Gärtnereien der Gewerbeordnung in den für sie brauchbaren Vorschriften zu unterstellen. Das ist aber auch der Werdegang des General sekretärs Beckmann gewesen. Nachdem er erst für selbständige „Garterbaukammern" mit Nachdruck — im Widerspruch mit dem „Gartenbau-Verband im Königreich Sach sen" — eintrat, fiel er um, als eine Reihe Handelsgärtner, unter Führung von Krause- Neuhaldensieben, über seinen Kopf hinweg, eine Audienz in Berlin erwirkten, und dort für den Anschluss an die Landwirtschaffs kammern plaidierten. Seitdem hat Beckmann auch für den Anschluss an die Landwirtschafts kammern die Alarmtrommel gerührt. Früher wollte er davon nichts wissen, weil dabei die Arbeit nehmer keine Vertretung erlangen könnten. Im übrigen hat Beckmann in letzter Zeit auch wiederholt anerkannt, dass in der Gewerbe ordnung vieles brauchbar sei, und er selbst hielt — das ist wohl selbstverständlich — den Unterschied zwischen gewerblicher und land wirtschaftlicher Gärtnerei aufrecht. Dennoch werden von ihm in Nr. 5 des „Handelsblattes“ die alten Vorwürfe wiederholt, und insofern der Tatbestand verdunkelt, als er daraus, dass einzelne Wünsche, welche wir äusserten, nicht berücksichtigt wurden, folgert, dass überhaupt nichts erreicht worden sei. Die Hauptsache ist und bleibt, dass einmal im Gesetz ausge sprochen wurde, dass die gewerblichen Gärt nereien der Gewerbeordnung unterstehen, was bislang nicht immer anerkannt wurde. Dass die Definition, was gewerbliche und landwirt- schaftliche Gärtnerei sei, nicht gegeben worden ist, ist richtig. Man hat aber ausdrücklich erklärt, dass dies vorläufig entbehrlich sei, weil die dem Behrens’schen Antrag beigefügten Ausführungen für die Beurteilung hinreichendes Material böten. Im übrigen stösst der General sekretär Beckmann wieder mit dem Ellen bogen um sich und erst ganz zuletzt bequemt er sich endlich, endlich, einmal zu einer Kritik unserer Vorschläge. Aber wie fällt diese aus? Er nimmt daran Anstoss, dass wir das Wort „erheblich" als Kriterium verwandt haben, er fragt naiv: „Wo fängt das erheblich an und wo hört es auf" ? Ja, weiss denn der General- secretarius Johannes Beckmann nicht, dass das Wort „erheblich“ in der gesamten deutschen Gesetzgebung, im Bürgerlichen Gesetzbuch, im Handelsgesetzbuch, in der Unfallversicherungs gesetzgebung usw. eine Rolle spielt, ohne bis jetzt Schwierigkeiten bereitet zu haben? Und was will er denn an seine Stelle setzen? Die „Allgem. Deutsche Gärtnerzeitung“ ist •in der Lage gewesen, bekannt zu geben, wie der Verbands Sekretär die Rechts frage ge löst wissen will. Er will auch teilen zwischen gewerblichen und landwirtschaftlichen Gärtne reien und zwar sollen als zur Landwirtschaft ge hörig folgende Betriebe betrachtet werden: 1. die Baumschulenbetriebe; 2. die Topfpflanzen-und B”umschulgärtnereien, sofern sie nicht mehr als die Hälfte ihres Umsatzes als fertige Ware zukaufen (ausgenommen sind hierbei Stecklinge, Sämlinge, Pflanzen, Rosen usw., welche erst weiterkultiviert werden müssen); 3. die Land schaftsgärtnereien; 4. die Bindereigeschäfte, in denen Gärtnereibesitzer ihre eigenen Produkte verwerten; 5. die Samenzüchtereien; 6. die Gemüsegärtnereien und 7. die Obstbaugärt nereien, welche zur Verwertung selbstgezogener Artikel dienen, vorausgesetzt, dass diese Neben betriebe nicht einen rein gewerblichen Charakter tragen. Da im „Handelsblatt" auf diese Publi kation kein Widerspruch erfolgt ist, muss man sie als der Wahrheit entsprechend ansehen. Die Definition des Generalsekretärs Beck mann bringt da aber, wie jeder aufmerksame Leser feststellen kann, nicht viel anderes hervor, als die unsrige. Auch wir wollten zur Land wirtschaft gezählt wissen Baumschulenbetriebe mit Urproduktion, die Nutz- (Kunst- und Han dels-) Gärtnerei mit Urproduktion, den Samen bau, den Gemüsebau und Obstbau. Wir unterscheiden uns also nur dadurch, dass wir für gewerbliche Betriebe die hielten, welche „erheblichen" Handel mit fremden Erzeugnissen treiben, während der Verband das Ultra dimidium, „mehr als die Hälfte“ aufstellt. Nun, unter „erheblich“ wird man auch mehr als die Hälfte begreifen! Wir haben uns aber nie auf die absolute Richtigkeit unserer Definition versteift und halten es eben so richtig, statt erheblich vorzuschlagen „bei weitem überwiegend“, das noch mehr Kon zessionen bietet; es ist aber heute noch frag lich, ob der Gesetzgeber dieser Form beipflichtet. Der Zukauf könnte unter gewissen Voraus setzungen — wie bei Kultur-Ausfällen, Ver nichtung durch Hagel und Unwetter sogar weit mehr als die Hälfte ausmachen — ohne dass dadurch der Charakter des Geschäfts als Ur produktionsstätte sich ändert. Der Schlusspassus in der Definition des Verbandes ist uns unverständlich. Mit der Beanstandung der Anschauung, dass Betriebe durch die Eintragung ins Handelsregister ge werbliche werden, hat Generalsekretär Beck mann recht. Wir haben bereits in voriger Nummer erklärt, dass bei einer solchen Ein tragung trotzdem auch Urproduktion, somit ein landwirtschaftlicher Betrieb, vorhanden sein kann. Es war uns kürzlich vergönnt, einer Kon ferenz von Quedlinburger Handelsgärtnern beizuwohnen, in der wir über die strittige Frage sehr schätzenswerte Ansichten, wie diese bis lang aus der Pressfehde nicht zu erlangen waren, gewannen. Da lernten wir denn kennen, dass ein sehr grosser Teil der Handelsgärtner einer Definition zuneigt, welche in Nr. 61 der „Deutschen Tageszeitung“ in einem Artikel über die Rechtsfrage gegeben ist. Danach soll man alle Gärtnereien, welche über haupt Urproduktion betreiben, als zur Landwirtschaft gehörig betrachten. Wir haben nichts gegen diese Bestrebungen, denen besonders die Quedlinburger Verhältnisse zu Grunde gelegt sind. Ein solcher Anschluss hat etwas sehr Bestechendes, weil es in der Tat schwierig sein wird, von Fall zu Fall fest zustellen, ob die Urproduktion überwiegt, bez. „mehr als die Hälfte" zugekauft wird. Auch wäre doch ein Zukauf im Samengeschäft infolge besonderer geschäftlicher Umstände (Missernte, Ueberschwemmung durch Hochwasser usw.), sicherlich nicht mitzurechnen. Dieser zeit raubenden, schwierigen Feststellung würde man allerdings durch die Annahme der obigen Be stimmung entgehen und der Vorteil derselben ist daher unverkennbar. Aber wir glauben nicht, dass die Regierung dafür zu haben sein wird. Sie steht wenigstens im völligen Wider spruch mit der bisherigen Spruchpraxis. Für die Gewerbeordnung verbleiben dann nur die rein gewerblichen Betriebe, die eigent liche Gärtnereien gar nicht sind. (Blumen handlungen und Binderei, Blumenimportgeschäfte usw.) Es ist in letzter Zeit davon die Rede ge- wosen, dass die Rechtsfrage im Herbst dieses Jahres von neuem aufgerollt und wahrschein lich ein Antrag seitens der Regierung kommen werde, wonach die Gärtnerei überhaupt der Gewerbeordnung unterstellt werden solle. Wir können an dieses Gerücht, denn ein solches ist es wohl nur, nicht glauben. Wir stehen auch auf dem Standpunkte, dass eine solche Unterstellung eine Vergewaltigung der deutschen Gärtnerei wäre, durch die wir uns vor anderen Staaten nur blosstellen könnten. Denn die Vorschriften, die für Fabriken ursprünglich gedacht sind, die Arbeitsordnungen, die Beschränkungen in der Beschäftigung junger Leute und weiblicher Personen, die Vorschriften über die Beauf sichtigung durch Beamte usw. sind absolut unbrauchbar für gärtnerische Verhältnisse. Das hiesse, wie gesagt, die Rechtsfrage nicht lösen, sondern schematisch beantworten. Dass auch die Vorschriften über das Handwerk für die Gärtnerei nicht in Frage kommen, bedarf keiner weiteren Erwähnung. Würde es sich tatsäch lich erweisen, dass eine solche Unterstellung unter die Gewerbeordnung in allen ihren Teilen geplant würde, so würden wir die ersten sein, die sich gegen ein so unnatürliches Beginnen wehren würden. Das haben wir ja schon früher des öftern und nachdrücklich ausge- Die Alpenpflanzen, deren Wert und Verwendung. Von H. Brutsch, Obergärtner, bot. Garten, Zürich. VI. Bevor wir zu den Vertretern der alpinen Wiesenflora übergehen, sollen hier noch einige Arten der Holzpflanzen Erwähnung finden. Es sind Pflanzen, denen man hauptsächlich im Alpenwald bis zur Baumgrenze und zum Teil noch über dieselbe hinaus begegnet. Als erste ist Linnaea borealis Gronovius zu nennen, ein kriechendes Halbsträuchlein, das an der Grenze von Kraut- und Holzgewächs steht. Lange, fadenartige, am Boden kriechende Triebe sind entfernt mit zierlichen, kreisrunden Blättchen bekleidet. Die rötlichweissen Blütengiöckchen, die einen feinen Vanilleduft ausströmen, hängen an fadendünnen Stielen. Im Gebirge ist sie eine ausgesprochene Koniferenbegleiterin, sie bewohnt Lärchen-, Arven- und Fichtenwälder. — Ein Bewohner lichter Wälder der Gebirge ist Polygala chamaebuxus L. Sie kommt häufig in Gesellschaft mit Erica, carnea und Daphne striata vor. Wie jene ist sie ein kalkliebender Mager- und Trockenheitszeiger von vorwiegend praealpinem Charakter. Die Blätter sind derb- lederig, die Blüten haben zwei weisslichgelbe Kelchblätter und eine verwachsenblättrige Krone. Eine Voralpenpflanze, aufWiesen- und Hoch mooren und im Alpenwald vorkommend, ist Lonicera coerulea L., die blaue Heckenkirsche, die durch ihre korallenroten Zweige und blau bereiften Beeren auffällt. — L. alpigena L. ist eine stete Begleiterin des Berg- und Alpen waldes. Es ist ein schöner Strauch mit unter seits eigenartig glänzenden Blättern, trübroten Blüten und glänzend kirschroten Doppelbeeren. — Die Alpenheckenrose (Rosa alpina L. = Rosa pendulina L.) kommt von der montanen Region bis über die Baumgrenze hinaus vor. Sie ist überaus vielgestaltig. Oft ist sie beinahe wehrlos, oft auch wieder reich bestachelt. Sie fällt durch die zahlreichen Fiederblättchen, die meist einzeln stehenden, langgestielten, lebhaft rosenroten bis purpurfarbenen Blüten und die kugeligen bis flaschenförmigen, meist etwas überhängenden Früchte, „Hagebutten“, auf. — In der Koniferen- und unteren Alpenregion findet man vorzugsweise auf Kalkboden, in Gesellschaft der Legföhre, Alpenerle und Alpen rose, die Zwergmispel (Sorbus chamaemespilus Crantz). Es ist ein schöner Strauch mit zier lichen, rötlich überhauchten Blüten. — Auf trockenen Hängen, felsigen Orten und Geröll, besonders in kalkreichem Gestein wächst Cotoneaster vulgaris Lindley, ein niederliegendes Sträuchlein, dessen Blätter unterseits weissfilzig überzogen sind; die Blüten haben rötliche, die mehligen Steinfrüchte blutrote Farbe. Ihr nahe verwandt ist C. tomenfosa Lindley, mit be haarten Früchten, sie ist eine ausgesprochenere Alpenpflanze als die vorige. — Ribes alpinum L. und R. petraeum Wulfen sind Bewohner des Alpenwaldes und reichen bis zur Baumgrenze. Die erstere ist einer 4 er am frühest blühenden Sträucher, die Blüten sind von unscheinbar grünlicher Farbe. Eine auffallendere Pflanze ist R. petraeum mit rötlichbraunen Zweigen, dunkelgrünen Blättern und braunroten, hän genden Blütentrauben. Die sehr sauren Beeren färben sich blutrot. — Die einzige Schling pflanze des einheimischen Gebirges ist Atragene alpina L. (Clematis alpina Miller). Die holzigen, gewundenen Stengel klettern an Fichten- und Arvenstämmen, oder über kahle Felsblöcke empor. Die gegenständigen Blätter sind doppelt dreischnittig, die grossen blauen Blütenglocken hängen an langen Stielen fast senkrecht herab. Es ist eine Halbschattenpflanze, die zumeist im lichten Bergwalde vorkommt. Unter den Vertretern der alpinen Wiesen flora, oben auf den freien, sonnigen Höhen triften, finden wir die farbenprächtigsten Alpen pflanzen. In verschwenderischer Fülle zaubert die intensive Alpensonne die grossen Blüten in den glänzendsten Farben aus den zierlichen Pflanzengestalten hervor, wie wir sie in gleicher Schönheit nicht mehr zu sehen bekommen. — Die artenreichste Familie ist auch hier oben die der Körbchenblütler oder Kompositen, deren zahlreiche Arten die wunderbarsten Gestalts formen und leuchtendsten Blütenfarben auf weisen. Wiederum die verbreitetste und viel gestaltigste Gattung ist die der Habichtskräuter (Hieracium). Einer der typischsten Alpenwiesen bewohner ist H. alpinum L,, eine 10—20 cm hoch werdende humusliebende Pflanze mit grossen Köpfchen zungenförmiger, gelber Blüten. — Auf hohem Schaft trägt H. Hoppeanum Schult, grosse, weisse Blütenköpfchen mit rot gestreiften Zungen. Die Blätter sind unterseits weissfiizig. Durch wunderbar leuchtende, orange rote Zungenblüten zeichnet sich H. aurantiacum L. aus, das in gutem Humusboden auf den alpinen Anlagen im Tieflande sehr gut gedeiht und zu einer der dankbarsten Alpenpflanzen zählt. Bei H. villosum L. sind Blätter und Blütenköpfe in einen zottig - langhaarigen Filz gehüllt, es ist eine trockenheitsliebende, vorzugs weise Kalkboden bewohnende Pflanze. Eine kalkfliehende Art ist dagegen H. albidum Vill., die auf steinigen Weiden und Rasenhängen vorkommt. Von weiteren Hieracium-Arten sind noch zu empfehlen: H. bupleuroides Gmel., das hauptsächlich Kalkfelsen besiedelt, ähnlich wie H. glaucum All., dessen grasähnliche Grund blätter rosettenförmig geordnet sind. H. humile Jacq. ist eine ausgesprochene Felsenpflanze. — Unter den Kompositen mit zungenförmigen Blüten kommen noch Leontodon pyrenaicus Gouan, L. alpinus Vill. und Crepis aurea Cass. in Betracht. Die beiden ersteren gedeihen in humusreichem Boden; die Blütenköpfchen fallen durch die strahlenförmigen, leuchtend gelben Zungenblüten auf. Crepis aurea ist zwar eine der verbreitetsten subalpinen und alpinen Weidepflanzen, verdient aber hier wegen ihrer leuchtend orangegelben Blüten erwähnt zu werden. Nicht minder schöne Strahlen hat Hypochoeris uniflora Vill. Einer Rosette breiter, aufrechter Blätter ent springt ein kräftiger, keulenförmig angeschwol lener Schaft, der allmählich in einen grossen, prächtig gelbleuchtenden Blütenkopf übergeht. Es folgen die Röhren- und Strahlblütler, die entweder lauter Röhrenblüten oder am Rande auch einen Strahl zungenförmiger Blüten besitzen. Als erste hierher gehörige Art nennen wir das zu den Gnaphalien zählende Edel weiss (Leontopodium alpinum Cass.), das auf keinem Alpinum fehlen darf und, wenn es richtig kultiviert wird, auch vortrefflich im Tief land gedeiht. Im Gebirge ist das Edelweiss eine Bewohnerin der sogenannten Wildheu planken und Grasbänder, an steilen, felsigen, sonnigen Halden, hauptsächlich auf kalkhaltigem Gestein. In der Ebene kommt es, in eine kalkreiche, steinige Erde gepflanzt, sehr gut fort, besonders wenn man für ein schnelles Absickern des Wassers durch eine steinige Unterlage besorgt ist. Die eigenartige Schön heit des Edelweisses bilden nicht die Blüten selbst, sondern die sternförmige Scheinblume. Die weisswelligen, blütenblattähnlichen Zacken des Sterns sind nichts anderes als filzige Laub blätter. Dieser Filz besteht aus vielfach durch einander gewirkten krausen Haaren, daher der blendende Schimmer, der sich aus Tausenden von kleinen Lichtreflexen an den Luftbläschen der Haarzellen zusammensetzt (Schröter). — Dankbare Blüher sind auch Leontopodium sibiricum Cass., L. himalayense DC. und L. japonicum Miquel, die unter den gleichen
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