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Der Handelsgärtner
- Bandzählung
- 11.1909
- Erscheinungsdatum
- 1909
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf5
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1824034628-190900008
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1824034628-19090000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-1824034628-19090000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Handelsgärtner
-
Band
Band 11.1909
-
- Ausgabe No. 1, 2. Januar 1909 1
- Ausgabe No. 2, 9. Januar 1909 1
- Ausgabe No. 3, 16. Januar 1909 1
- Ausgabe No. 4, 23. Januar 1909 1
- Ausgabe No. 5, 30. Januar 1909 1
- Ausgabe No. 6, 6. Februar 1909 1
- Ausgabe No. 7, 13. Februar 1909 1
- Ausgabe No. 8, 20. Februar 1909 1
- Ausgabe No. 9, 27. Februar 1909 1
- Ausgabe No. 10, 6. März 1909 1
- Ausgabe No. 11, 13. März 1909 1
- Ausgabe No. 12, 20. März 1909 1
- Ausgabe No. 13, 27. März 1909 1
- Ausgabe No. 14, 3. April 1909 1
- Ausgabe No. 15, 10. April 1909 1
- Ausgabe No. 16, 17. April 1909 1
- Ausgabe No. 17, 24. April 1909 1
- Ausgabe No. 18, 1. Mai 1909 1
- Ausgabe No. 19, 8. Mai 1909 1
- Ausgabe No. 20, 15. Mai 1909 1
- Ausgabe No. 21, 22. Mai 1909 1
- Ausgabe No. 22, 29. Mai 1909 1
- Ausgabe No. 23, 5. Juni 1909 1
- Ausgabe No. 24, 12. Juni 1909 1
- Ausgabe No. 25, 19. Juni 1909 1
- Ausgabe No. 26, 26. Juni 1909 1
- Ausgabe No. 27, 3. Juli 1909 1
- Ausgabe No. 28, 10. Juli 1909 1
- Ausgabe No. 29, 17. Juli 1909 1
- Ausgabe No. 30, 24. Juli 1909 1
- Ausgabe No. 31, 31. Juli 1909 1
- Ausgabe No. 32, 7. August 1909 1
- Ausgabe No. 33, 14. August 1909 1
- Ausgabe No. 34, 21. August 1909 1
- Ausgabe No. 35, 28. August 1909 1
- Ausgabe No. 36, 4. September 1909 1
- Ausgabe No. 37, 11. September 1909 1
- Ausgabe No. 38, 18. September 1909 1
- Ausgabe No. 39, 25. September 1909 1
- Ausgabe No. 40, 2. Oktober 1909 1
- Ausgabe No. 41, 9. Oktober 1909 1
- Ausgabe No. 42, 16. Oktober 1909 1
- Ausgabe No. 43, 23. Oktober 1909 1
- Ausgabe No. 44, 30. Oktober 1909 1
- Ausgabe No. 45, 6. November 1909 1
- Ausgabe No. 46, 13. November 1909 1
- Ausgabe No. 47, 20. November 1909 1
- Ausgabe No. 48, 27. November 1909 1
- Ausgabe No. 49, 4. Dezember 1909 1
- Ausgabe No. 50, 11. Dezember 1909 1
- Ausgabe No. 51, 18. Dezember 1909 1
- Ausgabe No. 52, 25. Dezember 1909 1
- Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 4
-
Band
Band 11.1909
-
- Titel
- Der Handelsgärtner
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XI. Jahrgang. No. 51. Sonnabend, den 18. Dezember 1909. DerJfandelsgärfner Inserate Handelszeitung für den deutschen Gartenbau Ausgabe jeden Sonnabend. Verlag von Bernhard Thalacker G. m. b. H. Leipzig und Berlin. Bestellungen nimmt jede Postanstalt entgegen. Abonnementspreis Für Deutschland, Oesterreich und Luxemburg Mark 5,— jährlich, für das Ausland Mark 8,— jährlich. 30 Pfennige für die sechsgespaltene Petitzeile. Inserate sind zu richten an Bernhard Thalacker Q. m. b. H. Leipzig-Gohlis. Erfüllungsort für alle Zahlungen Bernhard Thalacker G. m. b. H. Berlin W., Rankestr. 27. An unsere werten Leser! Mit dem Beginn des neuen Jahres tritt „Der Handelsgärtner" in den 12. Jahrgang ein und wird nunmehr in einer handlicheren Form erscheinen. Damit soll aber die Reich haltigkeit des Blattes in keiner Weise ein geschränkt werden, sondern wir wollen durch noch grössere Vielseitigkeit, zumal in der Berichterstattung über die wirtschaftliche Lage der verschiedenen Branchen den Inhalt immer mehr ausbauen und auch, soweit es uns not wendig erscheint, Illustrationen, die besonders der Beschreibung von Neuheiten, Krankheiten und Schädlingen, technischen Einrichtungen usw. dienen sollen, einfügen. Wie im letzten Jahre übersenden wir auch diesmal unseren Freunden und Abonnenten auf Verlangen das in unserem Verlag erscheinende Wirtschaftsbuch, welches überall ausser ordentlichen Anklang gefunden hat und sich recht gut in der Praxis bewährte, gratis zu. Ausserdem haben wir auf Wunsch davon eine erweiterte Ausgabe anfertigen lassen, welche für grössere Betriebe geeignet ist und gegen Nachzahlung von Mark 1,— durch unsere Abonnenten zu beziehen ist. Ein jeder kann, ohne dass er sich bisher mit Buchführung befasste, an der Hand unseres Wirtschaftsbuches ordnungsgemäss über seinen Ein- und Verkauf, über Gewinn und Verlust etc. sich Rechenschaft ablegen, so dass er jederzeit einen vollständigen Ueberblick über die Lage seines Geschäftes gewinnt. Wir möchten gleichzeitig unsere geschätzten Abonnenten bitten, bei allen sich bietenden Gelegenheiten empfehlend auf unseren „Handels gärtner“ hinzuweisen und ein Probeabonnement in Vorschlag zu bringen, so dass sich die Zahl unserer Leser zu einer gemeinsamen erfolg reichen Arbeit immer mehr erweitert. Leipzig und Berlin, Dezember 1909. Redaktion und Verlag von „Der Handelsgärtner“. Die Rechtsfrage in der Gärtnerei, i. Der neue Reichstag wird sich unter anderem auch wieder mit der grossen Gewerbe ordnungs-Novelle zu beschäftigen haben, die ja nur teilweise Erledigung gefunden hat. Was bisher erreicht wurde, war nur das, dass man überhaupt in der Gewerbeordnung sich einmal über die Gärtnereien aussprach und, wenn auch in negativer Weise, anerkannte, dass es gewerbliche Gärtnereien gebe, welche, mit Ausnahme der festgelegten Vorschriften, der Gewerbeordnung unterstehen. Wir geben zu, dass dies nicht viel war, aber es war doch ein Anfang. Bisher gab es Gerichtsbehörden, welche das Dasein einer gewerblichen Gärtnerei schlankweg verneinten und die gesamte Gärtnerei der Landwirtschaft zuerteilten. Da nun andere Gerichtshöfe diese Meinung wieder nicht teilten, so war der Zustand der Rechtsunsicherheit ein unerträg licher geworden und es war immerhin gut, dass wenigstens die Frage, ob man zwischen der gewerblichen und landwirtschaftlichen Gärt nerei zu unterscheiden habe, eine indirekte Bejahung erfuhr. Der• Abgeordnete Behrens begnügte sich zunächst auch mit diesem Teil erfolg und zog seine Anträge zurück, was er um so mehr konnte, als ja der Reichstag zugleich die Regierung ersucht hatte, eine Vorlage hinsichtlich der Regelung der Rechts verhältnisse in den landwirtschaftlichen Gärtnereien zu machen. Im April dieses Jahres hat dann Behrens seine Anträge in veränderter Form erneut dem Reichstag eingereicht, und wir haben über die selben uns eingehend ausgesprochen, ohne dem Antragsteller in allen Teilen zustimmen zu k önnen. Diese Anträge sind nicht mehr zur Beratung gekommen, da ihnen der Schluss des Reichs tages zuvor kam. Sie sind auch in der Kom mission nicht mehr diskutiert worden, und es entzieht sich unserer Kenntnis, ob sie in zwischen von neuem eingereicht worden sind. Im Lager der gärtnerischen Arbeit geber sind die Meinungen noch immer geteilt. Einigkeit herrscht nur darüber, dass es ein Unsinn wäre, die gesamte Gärtnerei unter die Gewerbeordnung gewaltsam zu ran gieren. Ein Unding, auf das wir schon früher hingewiesen haben. Im übrigen gibt es zwei Gruppen. Die einen wollen, dass die ge samte Gärtnerei, jeder Gärtner, der einen Ar Land sein eigen nennt, der Landwirtschaft zu erteilt werde, die anderen sind mit der Scheidung zwischen gewerblicher und landwirtschaftlicher Gärtnerei einverstanden und haben nichts da gegen, dass erstere mit gewissen Einschränkungen der Gewerbeordnung unterstellt wird, für letztere aber eine besondere Regelung der Rechtsver- hältnisse stattfindet. Wie unsere Leser wissen, halten wir die Anschauung der zweiten Gruppe für die richtige. So stehen heute die tatsächlichen Verhält nisse. Dass die Frage von neuem aufgerollt werden würde, war vorauszusehen. la Nr. 2 der „Monatsschrift des Verbandes Deutscher Gewerbe- und Kaufmannsgerichte“ befindet sich ein Leitartikel aus der Feder Albrechts vom „Allgem. Deutschen Gärtnerverein", der nicht unwidersprochen bleiben darf. Er betitelt sich „Die Zuständigkeit der Gewerbe gerichte für Gärtnergehilfen und Gärt nereiarbeiter“, Wir müssen zunächst unserer Verwunderung darüber Ausdruck geben, dass ein Blatt wie das „Gewerbe- und Kauf mannsgericht“ einen solchen Artikel aus der Feder Albrechts, des sozialdemokratischen Scharfmachers, gänzlich ohne Fussnote publiziert. Wir wissen allerdings, dass einige der Herausgeber stark dazu neigen, in der Rechtsfrage der Gärtnerei sich auf die Seite der Gehilfenschaft zu schlagen, das dürfte aber doch nicht dazu führen, einen solchen Artikel ganz ohne Begleitwort aufzunehmem, denn dadurch identifiziert man sich mit dem Autor. Die Tendenz des ganzen Artikels läuft darauf hinaus, darzutun, dass auf Grund des angenommenen Teiles der Gewerbeord nungsnovelle, der bekanntlich am 1. Januar 1910 in Kraft tritt, nun die Gärtnerei über haupt den Vorschriften der Gewerbe ordnung unterstellt sei. Merkwürdig ist dabei, dass Albrecht früher selbst diesen kühnen Schluss Behrens gegenüber lächerlich gemacht und den Standpunkt vertreten hat, dass durch die neue Novelle eigentlich eine Aenderung des bestehenden Zustandes überhaupt nicht erzielt worden sei. Von wo kommt ihm denn nun diese neue Weisheit? Steht doch in der Begründung zu der Teil-Novelle aus drücklich, dass an den Vorschriften in § 133 i bis 139 a die gewerblich betriebenen Gärtnereien ausgenommen sein sollen. An sie hat also der Gesetzgeber zunächst allein gedacht und der Antrag, die Rechtsverhältnisse in der landwirtschaftlichen Gärtnerei besonders zu regeln, wäre ganz überflüssig gewesen, wenn die Schlussfolgerungen Albrechts richtig wären. Wenn derselbe aber aus der Be stimmung „Von dem Titel VII. finden keine Anwendung: 4. Die Bestimmungen der §§ 135 bis 139a auf Gärtnereien, auf das Gast- und Schankwirtschaftsgewerbe, sowie auf das Verkehrsgewerbe“ folgert, dass damit ausge sprochen wird, dass alle übrigen Bestimmungen des Titel VII auf alle Gärtnereien überhaupt Anwendung erleiden und sie zu gewerblichen Betrieben stempeln, so befindet er sich in demselben Irrtum, in dem wir uns einmal be fanden, bevor wir die Begründung zu der Novelle prüfen konnten. Der Unterschied zwischen gewerblicher und landwirtschaftlicher Gärtnerei bleibt vollauf be stehen, und Gärtnereien letzteren Charakters haben mit der Gewerbeordnung nichts zu tun, soweit sie nicht etwa als eingetragene kauf männische Firmen den Bestimmungen über das Handelsgewerbe unterworfen sind. Nun will Albrecht unter das Rechtsgebiet der Gewerbeordnung folgende Branchen ver wiesen wissen: 1. Blumengeschäfte: Verkauf selbst- gezüchteter Topfpflanzen und Bin dereien aus selbs tgez ücht etem Ma terial, Dekoration. 2, Bindereien aus selbstgezüchtetem Material, Vertrieb ohne Laden, Dekoration. 3. Landschaftsgärtnerei (Gartenarchi tektur, angewandte Gartenkunst, Deko- rationsgärtnerei). 4. Gewächshaus-, Frühbeet- (Mist beet-, Schattenbeet-) und Topfpflan zengärtnerei. 5. Baumschulen (Obstbaum-, Sträucher- Gehölze-, Rosenzucht, Staudenzucht). 6. Blumen- und Samenzucht im freien Grunde, Staudenzucht. Natürlich gehören unter die handelsgewerb lichen Bestimmungen der Gewerbeordnung der Kontorverkehr, Markthandel, Ladenhandel, Hausierhandel mit Gärtnereiprodukten aller Art, die auch Albrecht dem handelsgewerb lichen Rechtsgebiet zuerteilt. Was bleibt nun dabei noch für die Landwirtschaft übrig? Nichts als der Obstbau im freien Grunde und der Gemüsebau im freien Grunde. Er soll allein als „Gartenbau“ in das landwirt schaftliche Rechtsgebiet kommen. Damit ist wieder weit über das Ziel hinaus geschossen. Es gibt eine Menge von Land schaftsgärtnereien und Baumschulen, die auf rein landwirtschaftlicher Grundlage betrieben werden. Vor allem gehören hierher die grossen feldmässigen Blumen- und Samenzüchtereien. Sie alle mit einem Male für gewerbliche Be triebe zu erklären, um tabula rasa zu machen, das hiesse, wie wir früher schon einmal gesagt haben, die Rechtsfrage in der Gärtnerei in der Weise lösen, wie es Alexander der Grosse mit dem gordischen Knoten tat. Nun hat allerdings Albrecht mit einer Fülle von Material gearbeitet. Wir haben seinen Baumschulbesitzer und Obstzüchter. Der Bund deutscher Baumschulbe sitzer hat sich in verhältnismässig kurzer Zeit unter der ganz vortrefflichen Leitung seines unermüdlichen Vorsitzenden zu einer wirklich machtvollen Vereinigung entfaltet. Wenn auch hier und dort einzelne Mitglieder mal Sonder-Interessen verfolgen, so versteht es trotzdem die Leitung in geschickter Weise die Zügel des Bundes fest und energisch in der Hand zu behalten. Die Entwickelung und das Empor blühen des Baumschulwesens machte eine derartige Sonder-Vereinigung von Gärtnern unbedingt notwendig. Es entsprach einem dringenden Bedürfnis. Jeder muss unbefangen zugeben, dass seit dem Bestehen des Bundes bereits sehr viel zum Nutzen der Mitglieder erreicht worden ist; z. B. Einführung der Mindestpreise für Private, einheitliche Qualitätsbezeichnungen, einheitliche Ver kaufs- und Versandbedingungen, Bürg schaft für Sortenechtheit, Verhütung gegen seitiger Preisdrückerei usw. Wenn man aber im Berichte des Bundes vom Jahre 1908 lesen muss, dass demselben 568 Mitglieder angehören, von denen 514 Mit glieder ein Baumschul-Areal von 3640 ha oder im Durchschnitt pro Mitglied von 71/2 ha 30 Morgen (2500 qm) haben, so muss man doch der Befürchtung Ausdruck geben, dass unsere Baumschulen demnächst zu einer ge wissen Ueberproduktion von jungen Bäumen kommen. Allerdings soll auf anderer Seite auch zu gegeben werden, dass augenblicklich in allen Teilen Deutschlands sehr viel für die Hebung und Förderung des Obstbaues getan wird. Die Obst- und Gartenbauvereine, Obstbau- Verbände, Landwirtschaftskammern scheuen keine Mittel und Wege, um dem Obstbau die ihm gebührende Stellung in der Landwirtschaft zu verschaffen, die ihm zukommt. Selbst der Vorsitzende des „Bundes der Baumschulbesitzer“ hat die Befürchtung einer Ueberproduktion, denn derselbe führte gelegent lich der Versammlung in Eisenach aus, dass auf Grund der Ermittelungen des statistischen Amtes zurzeit in Preussen 90 Millionen Obst bäume vorhanden sind. Speziell in den preussischen Baumschulen beträgt die Anzucht der Bundesmitglieder rund 50 Millionen Bäume. Nimmt man nun an, dass die Hoch stämme einen 5jährigen Anzucht-Turnus er fordern, so entfallen auf die Jahresproduk tion 10 Millionen Obstbäume. Statistisch erwiesen, haben wir nur einen Abgang von jährlich 2—3 Millionen Bäumen, es bleiben also 7—8 Millionen der jährlichen Produktion übrig, die in Neuanpflanzungen untergebracht werden müssen. Von dem Vorsitzenden des „Deutschen Pomologen-Vereins" wurden alsdann in dieser Versammlung in Eisenach eine Reihe sehr beherzigenswerter Vorschläge gemacht, um neue Absatzgebiete zu erschliessen. Er kommt dann unter anderem zu dem Ergebnis und Ausspruch: „Baumschulenbesitzer und Obstzüchter gehören zusammen. Beide müssen ver eint arbeiten, dann werden sie auch sicheren Erfolg haben.“ Dies ist aber leider bisher noch nicht so der Fall, wie es sein müsste und im Interesse der Baumschulbesitzer zu wünschen wäre. Nicht allein, dass die Baumschulbesitzer und Obstzüchter zusammen gehören, sondern der Baumschulbesitzer müsste gleichzeitig unbedingt Obstzüchter sein. Dass dies nicht längst so ist, halte ich für einen ausser ¬ ordentlich grossen Fehler — zum Nachteil der Baumschulbesitzer. Den Bestrebungen der Obst Züchter auf dem Lande steht der Baumschulbesitzer viel fach fern, würde derselbe eigene, je nach den Verhältnissen kleinere oder grössere Obst anlagen in musterhafter Weise bewirt schaften, so würde dadurch unzweifelhaft der Obstbau des ganzen Bezirks gehoben. Die Folge ist, dass mehr Bäume gekauft und angepflanzt werden. In den ländlichen Gegenden müsste der Baumschulbesitzer versuchen, auch einen ge wissen Einfluss auf die Hebung des Obst absatzes zu bekommen und auch den Obst handel in gesunde Bahnen lenken. Es ist doch eine nur zu bekannte Tatsache, dass der Bauer und Landwirt am ehesten dann Obst bäume anpflanzt, wenn er einen guten Erlös aus seinem Obste erzielt hat. Der Baumschul besitzer braucht nicht Obsthändler zu werden, er kann aber als Obstzüchter seine Er 5 fahrungen und Kenntnisse auch anderen zu gute kommen lassen. Im Endergebnis hat er selbst den grössten Nutzen. Auch müssen die Baumschulenbesitzer in den Obst- und Gartenbauvereinen und beson ders in den landwirtschaftlichen Vereinen viel mehr tätig sein, als es bisher der Fall war. Von diesen Organisationen wird vielfach die Sortenfrage geregelt, die doch für manchen Baumschulbesitzer von einschneidender Be deutung sein kann. Es gibt aber Baumschul besitzer, die die Sorten nur den Namen nach kennen, während ihnen der Wuchs des Baumes, die Ansprüche an den Boden, die Art der Frucht vollständig unbekannt sind. Da er eben nur Bäume heranzieht, kann er natürlich schwer- ich über solche Fragen unterrichtet sein, die für den Obstbaubetrieb von grösster Wichtigkeit sind. Werden in einer Gegend jahrelang un genügende Sorten, die in der Baumschule sich vorzüglich bewährt haben, angepflanzt, so kann darunter die Obstzucht sehr empfindlich leiden, denn es ist leicht erklärlich, dass durch solche Misserfolge die Bevölkerung die Lust und Liebe zum Obstbau verliert. Hat aber der Baum- schulbesitzer eine eigene Obstanlage, so kann er erstens am eigenen Geldbeutel die schlechten und ungeeigneten Sorten schnell herausfinden und zweitens, er kann dem Bauer und Landwirt die geeigneten Sorten an Ort und Stelle zeigen. Man spricht in der letzten Zeit viel davon, dass durch richtige Auswahl der Mutter pflanzen bessere Erträge im Obstbau er zielt werden könnten. Dies muss unbedingt zugegeben werden. Die Landwirtschaft arbeitet darin viel ge nauer in der Auswahl des Saatgutes, die Aus wahl der Samenpflanzen wird dort mit der allergrössten Sorgfalt vorgenommen, weil man bestimmt weiss, dass nur das beste Saat gut etc. die höchsten Erträge gibt. Wie steht es aber damit im Baumschulwesen? Es gibt eine Reihe von Baumschulen, die keine eigenen Obstgärten und Muttergärten haben, und dadurch nicht in der Lage sind, eine Sorten- Auswahl treffen zu können. Ein grosser Teil der Baumschulbesitzer vermehrt planlos weiter und kümmert sich wenig darum, ob das Edel reis von einem gut- oder schlecht tragenden Baum stammte. Bei Bewirt schaftung einer Obstanlage könnten aus dieser die Edelreiser genommen, es dürften aber nur solche Bäume hierzu benutzt werden, die sich tatsächlich als gute und regelmässige Träger erwiesen haben. Es ist dies eine Sache, der sich kein Baumschulbesitzer verschliessen darf und kann, soll nicht darunter der gesamte Obst bau notleiden. Natürlich gibt es auch jetzt
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