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Der Handelsgärtner
- Bandzählung
- 11.1909
- Erscheinungsdatum
- 1909
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf5
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1824034628-190900008
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1824034628-19090000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1824034628-19090000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Handelsgärtner
-
Band
Band 11.1909
-
- Ausgabe No. 1, 2. Januar 1909 1
- Ausgabe No. 2, 9. Januar 1909 1
- Ausgabe No. 3, 16. Januar 1909 1
- Ausgabe No. 4, 23. Januar 1909 1
- Ausgabe No. 5, 30. Januar 1909 1
- Ausgabe No. 6, 6. Februar 1909 1
- Ausgabe No. 7, 13. Februar 1909 1
- Ausgabe No. 8, 20. Februar 1909 1
- Ausgabe No. 9, 27. Februar 1909 1
- Ausgabe No. 10, 6. März 1909 1
- Ausgabe No. 11, 13. März 1909 1
- Ausgabe No. 12, 20. März 1909 1
- Ausgabe No. 13, 27. März 1909 1
- Ausgabe No. 14, 3. April 1909 1
- Ausgabe No. 15, 10. April 1909 1
- Ausgabe No. 16, 17. April 1909 1
- Ausgabe No. 17, 24. April 1909 1
- Ausgabe No. 18, 1. Mai 1909 1
- Ausgabe No. 19, 8. Mai 1909 1
- Ausgabe No. 20, 15. Mai 1909 1
- Ausgabe No. 21, 22. Mai 1909 1
- Ausgabe No. 22, 29. Mai 1909 1
- Ausgabe No. 23, 5. Juni 1909 1
- Ausgabe No. 24, 12. Juni 1909 1
- Ausgabe No. 25, 19. Juni 1909 1
- Ausgabe No. 26, 26. Juni 1909 1
- Ausgabe No. 27, 3. Juli 1909 1
- Ausgabe No. 28, 10. Juli 1909 1
- Ausgabe No. 29, 17. Juli 1909 1
- Ausgabe No. 30, 24. Juli 1909 1
- Ausgabe No. 31, 31. Juli 1909 1
- Ausgabe No. 32, 7. August 1909 1
- Ausgabe No. 33, 14. August 1909 1
- Ausgabe No. 34, 21. August 1909 1
- Ausgabe No. 35, 28. August 1909 1
- Ausgabe No. 36, 4. September 1909 1
- Ausgabe No. 37, 11. September 1909 1
- Ausgabe No. 38, 18. September 1909 1
- Ausgabe No. 39, 25. September 1909 1
- Ausgabe No. 40, 2. Oktober 1909 1
- Ausgabe No. 41, 9. Oktober 1909 1
- Ausgabe No. 42, 16. Oktober 1909 1
- Ausgabe No. 43, 23. Oktober 1909 1
- Ausgabe No. 44, 30. Oktober 1909 1
- Ausgabe No. 45, 6. November 1909 1
- Ausgabe No. 46, 13. November 1909 1
- Ausgabe No. 47, 20. November 1909 1
- Ausgabe No. 48, 27. November 1909 1
- Ausgabe No. 49, 4. Dezember 1909 1
- Ausgabe No. 50, 11. Dezember 1909 1
- Ausgabe No. 51, 18. Dezember 1909 1
- Ausgabe No. 52, 25. Dezember 1909 1
- Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 4
-
Band
Band 11.1909
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- Titel
- Der Handelsgärtner
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Sonnabend, den 27. November 1909. No. 48. XI. Jahrgang. Derj/ande/sgärfner Handelszeitung für den deutschen Gartenbau Ausgabe jeden Sonnabend. Verlag von Bernhard Thalacker G. m. b. H. Leipzig und Berlin. Bestellungen nimmt jede Postanstalt entgegen. Abonnementspreis Für Deutschland, Oesterreich und Luxemburg Mark 5,— jährlich, für das Ausland Mark 8,— jährlich. Inserate 30 Pfennige für die sechsgespaltene Petitzeile. Inserate sind zu richten an Bernhard Thalacker G. m. b. H. Leipzig-Gohlis. Erfüllungsort für alle Zahlungen Bernhard Thalacker G. m. b. H. Berlin W., Rankestr. 27. Muss der Pächter Mistbeeterde und Mistbeetfenster nach Beendi gung des Pachtverhältnisses zurücklassen ? Unsere Leser werden sich erinnern, dass wir im „Handelsgärtner" vor 3 Jahren bereits einen Artikel brachten, in welchem wir ver schiedene Ansichten über die rechtliche Be handlung der Mistbeetfenster, Mistbeeterde usw. bei Pachtungen von Gärtnereien Wiedergaben. Auf Grund ergangener Entscheidungen hatten wir uns dahin ausgesprochen, dass das Gericht unter Umständen dem Pächter die Wegnahme dieser Inventarutensilien verbieten könne, weil sie Zubehör des Grundstückes seien und als solches zum Grundstück des Verpächters ge hörten. Es wurde damals von 0. Mo del- Königsberg die Angelegenheit aufgegriffen und der gegenteilige Standpunkt, ebenfalls atf Grund einer Gerichtsentscheidung, vertreten. Nach § 97 des Bürgerl. Gesetzbuches sind Zubehör bewegliche Sachen, die ohne Bestandteil der Hauptsache zu sein, dem wirt schaftlichen Zwecke der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Ver hältnisse stehen. Das trifft ohne weiteres bei der vorrätigen Mistbeeterde zu, die nicht Bestandteil des Grund und Bodens geworden ist. Sie soll der gärtnerischen Bewirtschaftung des Grundstückes dienen und sie steht auch in einem ent sprechenden räumlichen Verhältnis, d. h. sie ist zu diesem Zwecke auf das Grundstück ge bracht worden. Was ist nun die Folge der Zubehör- Eigenschaft? Dass die Zubehörsache in der Regel die rechtlichen Schicksale der Haupt sache teilt und dass die Verfügung über die Hauptsache in der Regel die Zubehörstücke mit umfasst. Darauf fusste auch jene Ent scheidung, auf die wir uns gestützt hatten. Jetzt hat Justizrat W. Hartwig im „Han delsblatt" die Frage von neuem einer Be sprechung unterzogen. Er geht davon aus, dass nach dem neuen bürgerlichen Recht das ganze Zubehör nicht mehr dem Eigentümer der Hauptsache ohne weiteres gehöre, sondern dass nach dem neuen Bürgerlichen Gesetzbuch das Zubehör auch fremde Sachen bilden können, an denen ganz andere Personen das Eigentum haben als der Eigentümer des Grundstücks, der Ver pächter. Wird aber eine fremde Sache, so folgert Hartwig weiter, als Zubehör zu einer anderen benutzt, so hört sie mit dieser Ver wendur g doch noch nicht auf, Eigentum des bisherigen Eigentümers zu sein. Sie tritt da durch, dass sie nunmehr zum Zubehörstück geworden ist, nicht in das Eigentum desjenigen, dem die Hauptsache gehört. Dadurch also, dass die Mistbeeterde, die sich der Pächter einer Gärtnerei ansammelt, Zubehör des Pacht grundstückes wird, geht sie nicht aus dem Eigentum des Pächters heraus und geht daher auch nicht in das Eigentum des Verpächters über. Diese Argumentation ist zweifellos richtig. Und wie gestaltet sich nun das Verhältnis? 1. Der Pächter, der infolge Kündigung oder Zeitablaufs das Pachtgrundstück verlässt, ist befugt, die ihm eigentümlich zu gehörige Mistbeeterde, trotzdem sie Zubehör geworden ist, mitzunehmen. 2. Der Käufer des Grundstücks kauft, wenn ein freiwilliger Verkauf in Frage kommt, das Zubehör mit, welches Eigentum des Grundstückseigentümers, des Ver pächters, ist, nicht aber das fremde Zubehör, das Eigentum des Pächters bleibt. 3. Der Ersteher des Grundstücks bei einem Zwangsverkauf, Zwangsversteigerung, er wirbt mit dem Grundstück auch das Zu behör, da dasselbe mit dem Grundstück zusammen beschlagnahmt und versteigert wird. In dem Falle unter 3 kann also der Eigen tümer des Zubehörs, auch wenn er nur Pächter ist, seines Eigentums verlustig gehen. Die Mistbeeterde wird mit versteigert, wenn sie als Zubehör anzusehen ist. Und das wird gewöhnlich der Fall sein. Dagegen kann sich der Pächter nur schützen, wenn er gemäss § 37, Ziffer 5 des Gesetzes über die Zwangs versteigerung seine Rechte wahrgenommen hat. Nach § 55 des Gesetzes soll sich nämlich die Beschlagnahme auf alle Zubehörteile er strecken, die sich im Besitz des Schuldners oder eines neueingetretenen Eigentümers be finden, und zwar auch dann, wenn sie einem Dritten gehören, es sei denn, dass dieser sein Recht nach Massgabe des § 37, Nr. 5 geltend gemacht habe. Nach diesem Paragraphen hat aber das Gericht eine Aufforderung zu erlassen, dass diejenigen, welche ein der Versteigerung entgegenstehendes Recht haben, die Aufhebung oder Einstellung des Verfahrens vor der Er teilung des Zuschlages herbeiführen müssen widrigenfalls für das Recht der Versteigerungs erlös an die Stelle des versteigerten Gegen standes treten würde. Wird das Recht des Pächters in einem solchen Falle bestritten, so muss er seinen Anspruch gemäss § 771 der Zivil prozessordnung im Wege der Klage geltend machen und noch vor Erteilung des Zuschlages die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens bezüglich des in Anspruch ge nommenen Gegenstandes nach Massgabe der §§ 769, 770 der Zivilprozessordnung bean tragen. Wird der Antrag abgelehnt oder et folgt die Anmeldung erst nach Erteilung des Zuschlages, so kann der Pächter sich nur an den Erlös halten. Nun wird aber die Mist beeterde zumeist nicht separat gewürdigt und versteigert werden. Dann muss durch Sach- verständigen-Gutachten ermittelt werden, welch er Anteil von dem Erlös auf die Erde entfällt. Man sieht also, dass sich der Handelsgärtner als Pächter hinsichtlich der Mistbeeterde gegen Verlust schützen kann, wenn er nur rechtzeitig die ihm gegebenen Rechtsbehelfe benutzt. Hat der Pächter die Gärtnerei mit Inventar übernommen, so muss er natürlich auch ein gleiches Quantum Mistbeeterde, wie er es vorgefunden hat, zurücklassen. Der an dere Fall, dass nämlich der Pächter auch das Inventar zum Schätzungswert übernimmt und bei Beendigung der Pacht nach Massgabe der erneuten Abschätzung zurückzugeben hat, ist so selten, dass wir hier nicht weiter darauf einzugehen brauchen. Ist dann mehr Mistbeet erde vorhanden als notwendig ist, so braucht diese der Verpächter nicht zu behalten, son dern kann sie dem Pächter zur Verfügung stellen. Ist weniger als notwendig vorhanden, so hat der Pächter für Ersatz zu sorgen, bez. den Minderwert zu erstatten. Ebenso wichtig ist die Frage, wie es sich mit den Mistbeetkästen und Fenstern ver hält, denn auch in bezug auf sie sind die Mei nungen leider sehr verschieden. Hält man sie für bewegliche Sachen, und das dürfte das Richtige sein, da sie ja nicht fest mit dem Grundstück verbunden werden, so bilden sie ebenfalls Zubehör des Grundstücks und es gilt von ihnen alles das, was wir im Obigen ausgeführt haben. Man hat aber auch die An sicht vertreten, dass Mistbeetanlagen als mit dem Grund und Boden fest verbunden anzu sehen seien und daher wesentlicher Bestandteil des Grundstücks würden, so dass ein andrer als der Grundstückseigentümer kein Anrecht an sie habe, dass sie in dessen Eigentum ohne weiteres übergingen. Wir sind aber der Mei nung, dass doch Mistbeetkästen nur so lange mit dem Grund und Boden verbunden sind, dass ein „wesentlicher Bestandteil“ im Sinne von § 94 des Bürgerl. Gesetzb. gar nicht in Betracht kommt. Und selbst wenn dies der Fall sein sollte, würde der Pächter immer noch eine andere Begründung für die Wegnahme der Mistbeetkästen und Fenster finden. In § 95 des Bürgerl. Gesetzb. heisst es aus drücklich : „Zu den Bestandteilen eines Grundstücks gehören solche Sachen nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zwecke mit dem Grund und Boden verbunden sind. Das Gleiche gilt von einem Gebäude oder anderen Werke, das in Ausübung eines Rechtes an einem fremden Grundstück von dem Berechtigten mit dem Grundstück ver bunden worden ist.“ Das gilt auch von Mistbeetanlagen, wenn man sie als fest verbunden mit dem Pachtgrundstück ansehen wollte. Sie sind doch immer nur zu dem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück verbunden, während der zeitlich begrenzten Pachtzeit der Bewirtschaf tung des Pachtgrundstücks zu dienen. Hört diese auf, so kann daher der Pächter auch die Mistbeetkästen und Fenster, die er selbst angelegt und beschafft hat, wie die Mistbeet erde, wieder an sich nehmen. Die Sache ist so wichtig, dass wir gern nochmals auf dieselbe eingegangen sind. Wir haben seinerzeit die Frage zur Debatte gestellt, weil wir wussten, dass sich die Gerichtsent scheidungen leider vielfach widersprechen. Un sere Leser mögen sich in Streitfällen zur Richt schnur dienen lassen, was wir im Vorstehenden ausgeführt haben. Welche Forderungen verjähren am 31, Dezember 1909? Wir nähern uns wieder dem Ende eines Jahres und der vorsichtige Geschäftsmann geht seine Aussenstände durch, um die nötigen Massnahmen zu treffen, damit nicht Forderungen, die er bislang nicht eingetrieben hat, durch die Verjährung überhaupt uneintreibbar werden. Der vorsichtige Geschäftsmann haben wir ge sagt. Leider gibt es auch allzuviel unvor sichtige darunter, die sich nicht rechtzeitig um ihre Aussenstände kümmern und durch die eintretende Verjährung um ihr Geld gebracht werden. Wenn man die Beträge aller der Forderungen, welche alljährlich durch die Ver jährungen verloren gehen, einmal auf einen Haufen zusammen gelegt sehen könnte, es würde ein ganz stattlicher Hügel werden. Mil lionen gehen verloren, weil die Verjährung nicht rechtzeitig unterbrochen wird, und es ist deshalb eine Pflicht der Fachpresse, alljährlich, wenn das Jahr zu Ende geht, auf die drohende Verjährung hinzuweisen und Verhaltungsmass regeln zu geben. Das soll auch durch die folgenden Zeilen wieder geschehen. Aus Zweckmässigkeits- , Winterhärte Cypripedium. Auch in der deutschen Fachpresse sind die winterharten Cypripedium schon oft Gegen stand der Empfehlung gewesen, sie sind aber bis heute auf botanische Gärten und grössere Pflanzensammlungen beschränkt geblieben. Hier trifft man gelegentlich prächtige Exemplare, eine grössere Verbreitung haben aber nur das einheimische Cypripedium Calceolus, von an deren Arten allenfalls noch C. spectabile, C. macranthum und C. parviflorum erlangt. Der Grund für die geringe Popularität dieser Erdorchideen liegt in erster Linie in ihrer Empfindlichkeit gegen das Verpflanzen; wie alle Erdorchideen erholen sie sich erst nach Jahren von einer Störung wieder soweit, dass sie den Besitzer durch reichen Flor er freuen, obwohl merkwürdig genug manche Arten sich in voller Blüte versetzen lassen, ohne dass man ihnen für den Augenblick die Störung ansieht. Allerdings stellen sie auch gewisse Ansprüche an Boden und Lage, aber sie passen vorzüglich in den Rahmen einer Felspartie. Da nun, wenn nicht alle Anzeichen trügen, die Vorliebe für alpine Gewächse wieder zunimmt, dürften auch die winterharten Arten der Gattung Cypripedium nicht un beachtet bleiben. Ihre Blumen sind weit an sehnlicher als die vieler tropischer Orchideen, selbst wenn man dabei von den Arten rein botanischen Interesses ganz absieht. Nachstehende Ausführungen, worin ein Ueberblick über die schönsten und wichtigsten harten Cypripedienarten gegeben wird, haben in der Hauptsache einen Artikel über das gleiche Thema in „Gardeners Chronicle" als Grundlage. Die Arten weichen in der äusseren Tracht weit voneinander ab; so ent wickelt C. spectabile 70—90 cm hohe Blüten schäfte, während das japanische C. debile nur! einige Zoll hoch wird. Fast alle Arten lieben geschützte, halbschatiige Lagen und eine ge wisse Luftfeuchtigkeit; an ihren heimatlichen Standorten findet man sie meist in Wald lichtungen, an Plätzen, wo das abfallende Laub den Boden reich mit Humus zersetzt hat. Bei der Kultur ist vor allem auch für steten Wasser abzug zu sorgen. Bei sandigem Untergründe ist die künstliche Herstellung einer Drainage unnötig. Schwerer Boden ist durch Zusatz von Sand und Lauberde zu verbessern. Die meisten Arten sind kalkfliehende oder gegen Kalk indifferente Gewächse. Eine Ausnahme machen C. Calceolus, C. macranthum und der Bastard C. ventricosum; diese sind ausge sprochen kalkliebend und bevorzugen einen milden Lehmboden. Als beste Pflanzzeit empfiehlt der Ver fasser des schon genannten Artikels in „Gar deners Chronicle" den Herbst; in Deutschland müsste allerdings wegen des rauheren Winters die Herbstpflanzung sehr zeitig geschehen. Im übrigen ist die grosse Mehrzahl auch in Norddeutschland winterhart, wenn für eine passende Bodendecke gesorgt wird. Die hier empfohlenen Arten sind grösstenteils entweder in Nordamerika oder in Nordasien beheimatet. Die Blütezeit erstreckt sich innerhalb der Gattung über den ganzen Sommer. Besonders frühblühend sind: C. arietinum, C. candidum, C. acaule, C. parviflorum; zu den spätest blühenden gehört C. macranthum, dessen Flor sich bis in den August erstreckt, während C. spectabile und C. Calceolus bis zur Mitte des Sommers im Juli und Juni ihre Blüten entfalten. Nachstehend geben wir eine kurze Charak- teristik der wichtigsten Arten auf Grund der in „Gardeners Chronicle"gegebenen Ausführungen, C. acaule (syn. C. humile). Eine nord amerikanische Art mit breiten behaarten Blättern und ziemlich grossen hellrosenroten Blumen auf etwa 15 cm hohen Stengeln. Die sackartige Lippe ist in der Mitte geteilt und auf hellem Grunde dunkler geadert. Die Art ist ebenso interessant wie schön und durch die geschlitzte Lippe leicht kenntlich. C. arietinum. Ebenfalls nordamerikanischer Herkunft, ist durch seine frühe Blütezeit inte ressant, in der Kultur aber etwas heikel und nur den Liebhabern von Seltenheiten zu em pfehlen. Die Blütenblätter sind grünlich weiss, die Lippe ist weisslich rosa. ■ C. Calceolus. Die bekannteste, in Deutsch land einheimische Art, entwickelt über 50 cm hohe Stengel, die gewöhnlich nur eine, oft aber auch 2—3 Blumen tragen. Die Blüten blätter sind bräunlich, die Lippe trübgelb mit hellbraunen Adern. Es sei hervorgehoben, dass gerade diese Art kalkhaltigen Boden von einer gewissen Bindigkeit beansprucht und in reiner Laub- und Heideerde verkümmert; Durchlässigkeit des Bodens ist aber wesent lich. Entgegengesetzt den anderen Arten er trägt C. Calceolus auch eine freiere und sonnigere Lage. Bei genügender Schneedecke oder leichtem Schutz der Bodenoberfläche durch Streu hält C. Calceolus die strengsten Winter aus, denn wir finden diesen Frauenschuh nicht nur in Mitteleuropa, sondern selbst noch in Nordosteuropa bis nach Sibirien. C. califomicum. Diese kalifornische Art zeichnet sich vor den übrigen Arten durch zier lichen Wuchs und vielblumige Blütenstengel von 25—40 cm Höhe aus. Die Blätter sind verhältnismässig lang und schmal. Die Farbe der Blütenblätter ist trübgelb. Die Lippe ist weisslichrosa verwaschen mit bräunlicher Zeich nung. Trotz der nur mittelgrossen Blumen eine der bemerkenswertesten Arten, die leider aber empfindlicher als die anderen ist. Die Blütezeit fällt in den Mai, C. candidum ist, wie vorige, ebenfalls nord amerikanischen Ursprungs und ähnelt in der Tracht C. califomicum, bleibt aber niedriger und die Blüten sind weit unansehnlicher. Die Art zählt zu den frühestblühenden. C. debile ist erst vor wenigen Jahren aus Japan eingeführt. Die Sepalen sind grünlich, die Lippe ist grünlich weiss, mit rosenroten Adern durchzogen. Die Art ist noch zu selten, um über ihren Wert als Freilandorchidee urteilen zu können. C. fasciculatum, obwohl nordamerikanischen Ursprungs, gehört zu den in Kultur schwierigsten Arten und ist auch im Verhältnis zu den übrigen Arten nicht ansehnlich genug, um eine besondere Sorgfalt lohnend erscheinen zu lassen. C. guttaium gehört zu den schönsten harten Cypripedien und ist schon durch das weite geographische Verbreitungsgebiet interressant, indem es nicht nur im Russland und Nord asien, sondern auch in Nordwestamerika vor kommt. Die grossen weissen Blumen sind purpurkarmesin gezeichnet. Die Art stellt leider höhere Kulturansprüche und gedeiht nur in leichtem Boden, wo es an Feuchtigkeit während des Wachstums nicht gebricht, im Winter aber der Wurzelstock vor übermässiger Nässe geschützt ist. C. japonicum. Wie der Name andeutet, japanischen Ursprungs, eine schattenliebende, grossblumige Art mit breiten, auffallend ge rippten Blättern und recht schönen mehr farbigen Blüten, in denen weiss, grünlich und purpurrosa die Hauptfarben bilden. C. macranthum. Eine aus Sibirien stam mende Species, die nicht nur zu den schönsten Freilandorchideen zählt, sondern es an Schön heit mit den besseren ihrer Verwandten tropischer Herkunft auf nimmt. Entwickelt an sehnliche, kräftig gebaute Blumen, mit grosser
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