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Der Handelsgärtner
- Bandzählung
- 11.1909
- Erscheinungsdatum
- 1909
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf5
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1824034628-190900008
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1824034628-19090000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-1824034628-19090000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Handelsgärtner
-
Band
Band 11.1909
-
- Ausgabe No. 1, 2. Januar 1909 1
- Ausgabe No. 2, 9. Januar 1909 1
- Ausgabe No. 3, 16. Januar 1909 1
- Ausgabe No. 4, 23. Januar 1909 1
- Ausgabe No. 5, 30. Januar 1909 1
- Ausgabe No. 6, 6. Februar 1909 1
- Ausgabe No. 7, 13. Februar 1909 1
- Ausgabe No. 8, 20. Februar 1909 1
- Ausgabe No. 9, 27. Februar 1909 1
- Ausgabe No. 10, 6. März 1909 1
- Ausgabe No. 11, 13. März 1909 1
- Ausgabe No. 12, 20. März 1909 1
- Ausgabe No. 13, 27. März 1909 1
- Ausgabe No. 14, 3. April 1909 1
- Ausgabe No. 15, 10. April 1909 1
- Ausgabe No. 16, 17. April 1909 1
- Ausgabe No. 17, 24. April 1909 1
- Ausgabe No. 18, 1. Mai 1909 1
- Ausgabe No. 19, 8. Mai 1909 1
- Ausgabe No. 20, 15. Mai 1909 1
- Ausgabe No. 21, 22. Mai 1909 1
- Ausgabe No. 22, 29. Mai 1909 1
- Ausgabe No. 23, 5. Juni 1909 1
- Ausgabe No. 24, 12. Juni 1909 1
- Ausgabe No. 25, 19. Juni 1909 1
- Ausgabe No. 26, 26. Juni 1909 1
- Ausgabe No. 27, 3. Juli 1909 1
- Ausgabe No. 28, 10. Juli 1909 1
- Ausgabe No. 29, 17. Juli 1909 1
- Ausgabe No. 30, 24. Juli 1909 1
- Ausgabe No. 31, 31. Juli 1909 1
- Ausgabe No. 32, 7. August 1909 1
- Ausgabe No. 33, 14. August 1909 1
- Ausgabe No. 34, 21. August 1909 1
- Ausgabe No. 35, 28. August 1909 1
- Ausgabe No. 36, 4. September 1909 1
- Ausgabe No. 37, 11. September 1909 1
- Ausgabe No. 38, 18. September 1909 1
- Ausgabe No. 39, 25. September 1909 1
- Ausgabe No. 40, 2. Oktober 1909 1
- Ausgabe No. 41, 9. Oktober 1909 1
- Ausgabe No. 42, 16. Oktober 1909 1
- Ausgabe No. 43, 23. Oktober 1909 1
- Ausgabe No. 44, 30. Oktober 1909 1
- Ausgabe No. 45, 6. November 1909 1
- Ausgabe No. 46, 13. November 1909 1
- Ausgabe No. 47, 20. November 1909 1
- Ausgabe No. 48, 27. November 1909 1
- Ausgabe No. 49, 4. Dezember 1909 1
- Ausgabe No. 50, 11. Dezember 1909 1
- Ausgabe No. 51, 18. Dezember 1909 1
- Ausgabe No. 52, 25. Dezember 1909 1
- Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 4
-
Band
Band 11.1909
-
- Titel
- Der Handelsgärtner
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No. 42 Sonnabend, den 16. Oktober 1909. XI. Jahrgang. isse. Handelszeitung für den deutschen Gartenbau is 1909 Ausgabe jeden Sonnabend. Verlag von Bernhard Thalacker G. m. b. H. Leipzig und Berlin. ilande). taude i, Vasser- Erfüllungsort für alle Zahlungen Bernhard Thalacker O. m. b. H. Berlin W., Rankestr. 27. . Preis- mschul- | Engros- : rations- t Be- j $ über Bestellungen nimmt jede Postanstalt entgegen. Inserate sind zu richten an Bernhard Thalacker G. m. b. H. Leipzig-Gohlis. Katalog gehöl e teichnis mschui- Derj/andelsgörfner Abonnementspreis . Inserate Für Deutschland, Oesterreich und , , , , 30 Pfennige für die fünfgespaltene Luxemburg Mark 5,—jährlich, für Ma-- Ma--4~cha- 41 - -ef A - h • * * Petitzeile. das Ausland Mark 8,— jährlich. MBE 1 pe irt! rden shranst.) (8/10 'haiacker, für den inn Pilz. gründ . üchtige r Provi- ganz üblich Dass tseitez 0 Mk. EU 24—160 > 4 2,50. nie durch cker. ein solcher Brauch vorliegt, eine beständige Wiederkehr, würde aber vor Strafe nicht schützen, wenn diese Provisionsgewährung überhaupt strafbar wäre. Auch eine Observanz kann eine vom Gesetzgeber verbotene Handlung nicht erlaubt machen. Wir sind aber der Meinung, dass nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht alle Vorteile, die einem Angestellten gewährt werden, gleich als Schmiergelder aufzufassen sind. Schmiergelder liegen nur vor, wenn die Provisionen zu Zwecken des Wettbewerbes gegeben werden. Das liegt aber zweifellos, wie uns bekannt ist, bei vielen Versandfirmen, be sonders Samengeschäften vor, die in besonderen Schreiben auf diese Vorteile hinweisen. Hat der Handelsgärtner seit Jahren die Lieferung auf das Gut gehabt und er will sich auch dem Gutsgärtner einmal erkenntlich zeigen und händigt ihm einen Geldbetrag ein, der nicht auf den Kaufpreis der Waren geschlagen wird, der auch nicht durch eine geringere Qualität der gelieferten Artikel wettgemacht, sondern aus den allgemeinen Un kosten gedeckt wird, so kommt ein unlauteres Verhalten im Sinne von § 12 des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb nicht in Frage. Denn erstens liegt ja gar kein Wettbewerb vor, da der betreffende Handelsgärtner sowieso allein bei der Lieferung in Frage kommt, zweitens aber soll doch der Herrschafts- oder Gutsgärtner dadurch nicht zu einem unlauteren Verhalten seiner Herrschaft gegenüber bewogen werden. Ja, es handelt sich bei der Lieferung der Waren in solchem Falle überhaupt nicht um die Erlangung einer Bevorzugung. In vielen aste k. 1,50 nko, ranke. lusgaben ndung. S. 11. (19/31 Schmiergelder-Paragraph. Dass solche sionen an die Herrschaftsgärtner in Deutschland vorkommen, ja wohl sogar sind, wird man nicht bestreiten können. ru. ich un 11 Die Alpenpflanzen, deren Wert und Verwendung. । Von H. Brutsch, Obergärtner, bot. Garten, Zürich. XL (Schluss). Die eigentlichen Rosettenpflanzen unter den Saxifragen setzen sich aus zungenförmigen, dick lichen Blättern zusammen, deren Rand mit Kalk absondernden Grübchen versehen ist. Aus den älteren Rosetten treiben wieder mehrere kurz gestielte Seitenrosetten hervor, so dass oft grosse zusammenhängende Polster entstehen. Die bekannteste ist die weitverbreitete und äusserst vielgestaltige S. Aizoon Jacquin, die hauptsächlich in der subalpinen und alpinen Region vorkommt und oft schon in Höhen von 300 Meter anzutreffen ist. An diese schliessen sich einige in den Süd- und Osfalpen heimische nahe verwandte Arten an. S. crustata Vest ist in den illyrischen Alpen, S. Hostii Tausch in den Seealpen und Apenninen und S. altissima Kerner in Obersteiermark verbreitet. Die statt lichste aller Saxifragen ist S. cotyledon L., eine sehr schöne Pflanze, aus deren grosser Blatt rosette sich eine reichverzweigte, bis 60 cm hohe Blütenrispe erhebt. Nach dem Verblühen geht die Rosette zu Grunde, die aber wieder mehrere Seitenrosetten gebildet bat. In Risse der Felsenwände, auf grössere Felsen gepflanzt, ist diese Art von wunderbarer Wirkung. Noch grössere Blütenrispen bringt die Form S. pyra midalis hervor. Die schönsten Blattrosetten, die ganz regelmässig aus langen schmalen Blät tern zusammengesetzt sind, hat S. longifolia Lapeyr., eine aus den Pyrenäen stammende Art, die in Felsenritzen gepflanzt zu den schön sten Zierden des Alpinums gehört. Die Blüten rispen werden ebenfalls sehr gross und sind aus 2—300 weissen Blüten zusammengesetzt. Grössere rosetten bildende Arten sind auch Was gilt heute als unlauterer Wettbewerb? III. (Schluss.) Wir haben in den letzten Nummern das neue Gesetz über die Bekämpfung des un lauteren Wettbewerbes in seinen Grund zügen dargestellt und erläutert. Mittlerweile sind uns aber aus den gärtnerischen Kreisen zahlreiche Anfragen zugegangen, ob das eine oder andere als unlauterer Wettbewerb zu be trachten sei. So fragt einer unserer Abonnenten an, ob es sich bewahrheite, dass es seit 1. Oktober als eine strafbare Handlung angesehen werde, wenn man einem Herrschaftsgärtner, der im Auftrage seiner Herrschaft beim Handelsgärtner Bestellungen auf Baum schulartikel mache, eine Provision ge währe. Die Frage betrifft den sogenannten emeinen egstätt e | ung des t. nachzi- । indsätz . ahres in ' u.iu die nlungen, i pflanzen- ertwerd. lern alle e bietet, ilos zur egast. Fällen wissen sogar die Herrschaften darum, dass ihr Gärtner vom Lieferanten eine „Provi sion“ erhält, und bei der schlechten Bezahlung der Privatgärtner wird ihnen dasselbe gegönnt. Es wäre in der Tat bedauerlich, wenn man soweit gehen wollte, dass in jedem Glas Bier, in jedem Markstück usw,, das bei der Ab wickelung eines Geschäftes einem Obergärtner, einem Herrschaftsgärtner usw. gespendet wird, ein Vergehen gegen den Schmiergelderparagraph erblickt werden sollte. Die Sache erhält aber sofort ein anderes Gesicht, wenn mehrere Lieferanten in Frage kommen, die sich um die Lieferungen an die betreffende Herrschaft bemühen und zur Be vorzugung ihrer Waren sich hinter den Ober gärtner stecken. Hier liegt ein Wettbewerb vor, denn es will der Lieferant, der den Herr schaftsgärtner „spickt“, den Auftrag für sich kapern und den Vorzug vor seinem Konkurrenten erlangen. Hier wird die Provision angeboten, ver sprochen oder gewährt, um „bei dem Bezüge von Waren oder gewerblichen Leistungen eine Bevorzugung für sich zu erlangen", wie der Wortlaut des Gesetzes ist. Es bleibt also nur die eine Frage übrig, soll diese Bevorzugung „durch unlauteres Verhalten des Ange stellten“ erwirkt werden? Auch das verlangt das Gesetz zur Erfüllung des Tatbestandes beim unlauteren Wettbewerb. Dieser Moment des „corruptly" im englischen Wettbewerbs gesetz muss vorhanden sein. Ein solches un lauteres Verhalten liegt vor, wenn der Herr schaftsgärtner weiss oder annehmen muss, dass der Lieferant der gärtnerischen Artikel die Provision auf den Kaufpreis schlägt, also die Herrschaft um den Provisionsbetrag geschädigt wird. Er handelt unlauter, wenn er Vorteile annimmt, die seinem Brotgeber zum Nachteil gereichen. Er handelt auch unlauter, wenn er um der grösseren Provision willen Ware passieren lässt, die minderwertig ist und deshalb eben falls seiner Herrschaft zum Nachteil gereicht. Er handelt auch unlauter, wenn er einen neuen Lieferanten deshalb bevorzugt und mit dem bisherigen die alte Geschäftsverbindung zu nichte macht, weil der andere ihm grössere Vor teile bietet, als der bisherige. In allen solchen Fällen ist eine strafbare Handlung im Sinne von § 12 gegeben, aber auch nur in solchen Fällen. Schon bei der Beratung des ersten Entwurfes hat der Regierungsvertreter darauf hingewiesen, dass die Anschauungen über das Erlaubte und Nichterlaubte noch weit aus einander gingen. Nicht jedes Geschenk, das ein Lieferant dem Angestellten seiner Kunden mache, werde als Bestechung im Leben ange ¬ sehen. Ja, vielfach nähmen die Angestellten solche Geschenke mit Wissen und Willen ihrer Dienstherrn an. Es bedürfe daher einer Be grenzung zwischen den harmlosen und nicht wohl anfechtbaren Zuwendungen, die zur För derung des Warenumsatzes und glätteren Ab wickelung der Geschäfte dienen sollen und solchen Geschenken, die ihrem Charakter nach unbedingt Strafe verdienen. Für bedenklich halten wir es, wenn ein Lieferant mit einem Herrschaftsgärtner von allen Lieferungen eine Provision in bestimmter Höhe vereinbart und gewährt. In solchem Falle muss der Lieferant diese fortlaufende normierte Provision bei der Kalkulation berück sichtigen, wenn er ein ordentlicher Kaufmann ist, der rationell wirtschaftet. Der Herrschafts oder Gutsgärtner weiss aber in solchem Falle doch auch, dass solche fortlaufende Provisionen bei der Preisbemessung eingerechnet sind. Es wäre also unlauterer Wettbewerb beanzeigt und eine Bestrafung nach § 12 gegeben. Da dieselbe hoch ist — sie besteht in Gefängnis bis zu einem Jahr und Geldstrafe bis 5000 Mk., oder eine dieser Strafen bei milderen Fällen — so gilt es, bei solchen Geschenken an Ange stellte überhaupt sehr vorsichtig zu sein. In einem anderen Falle hat ein Handels gärtner über einen anderen gesagt, derselbe beziehe ja seine ganzen Pflanzen aus dem Auslande und es sei meist minderwertiges Zeug, das über die Grenze kommt. Auch in solchen Äusserungen liegt unlauterer Wett bewerb, denn es unterliegt gar keinem Zweifel, dass hier dem betreffenden Handelsgärtner untergeschoben wird, dass er z. B. minder wertige Auslandware als Eigenprodukte in den Handel bringe und dadurch seine Kunden schädige. Ist das nicht erweislich wahr, so würde ein unlauterer Wettbewerb nach § 14 des Wettbewerbsgesetzes in Frage kommen. Ja, es wird nach dem neuen Gesetz auch ver boten sein, Waren, die man aus dem Auslande bezogen hat, als eigene Er zeugnisse anzupreisen und zu verkaufen. Hier wäre ein unlauterer Wettbewerb im Sinne von § 3 des Gesetzes gegeben, indem über den Ursprung der Ware unrichtige Angaben gemacht werden, welche geeignet sind, den Anschein eines besonders günstigen Angebotes hervorzurufen. Der Kunde glaubt, dass er zu dem angesetzten billigen Preise Waren deutscher Zucht aus dem eigenen Betriebe des betreffen den Handelsgärtners erhielt, während ihm in Wahrheit zugekaufte Ware gesandt wird, auf welche er nach dem Angebot nicht gerechnet hatte. Auch unrichtige Angaben über die Mengen von S. Gaudini Brügg. und S. pyrenaica. Aehnliche regelmässig geformte Rosetten wie S. longifolia mit zwar etwas breiteren Blättern hat S. mutata L., die grosse, schöne, mit gelblichen Blüten besetzte Rispen entwickelt. Sie bevorzugt etwas feuchte Standorte. Die aus den Gehölzen Frankreichs und Italiens stammende S. lingulata Bell, hat starre mit Kalk überzogene Blätter. Eine der zierlichsten Arten dieser Gruppe ist S. cochlearis Rchb. mit kleinen Rosettchen und schönen Blütentrauben. Noch zierlicher er scheint indessen S. valdensis DC., die in den Südalpen heimisch ist. An halbschattigen, feuchten Stellen gedeiht die in den Alpen ziemlich häufige S. aizoides L., deren Abart atrovirens schöne dunkelgrüne Blätter und dunkler gefärbte Blüten hat. Für schattige Lagen eignen sich ferner S. cuneifolia L., die grosse dunkelgrüne Polster bildet, S. umbrosa L. und S. Geum L., bekannte aus den Pyrenäen stammende Humuspflanzen. S. Zimmeteri Huet, stellt einen Bastard zwischen S. Aizoon X cuneifolia dar. Eine Halbschattenpflanze der Berg- und Alpenwälder ist S. rotundifolia L., mit herz- bis nierenförmigen Grundblättern und gelblichweissen, rot punktierten Blüten. Aehn- lichen Wuchs zeigt S. heucherifolia Griseb. Für feuchte Stellen und Höhlen sich eignende Arten sind S. Cymbalaria L. und S. Huetiqna Boiss. Zu den rosettenbildenden Felser pflanzen ge hören auch die Hauswurz- oder Sempervivum- Arten. Es sind ausdauernde Sukkulenten, deren dicke, saftige Blätter rosettenförmig zusammen gestellt sind. Nach dem Verblühen sterben die alten Pflanzen ab, sie werden durch junge, aus den Achseln der unteren Blätter entspringende Rosetten ersetzt. Die zu mehreren am Ende des Schaftes dicht gedrängt stehenden Blüten zählen infolge der Vielstrahligkeit der Krone und der prächtigen, leuchtenden Farbe zu den schönsten Gebilden der Alpenflora. Die ver schiedenen Arten bastardieren leicht unter einander. In den Alpen ist das wohl am meisten auffallende S. arachnoideum L. stark verbreitet. Die kleinen Rosetten sind durch die den Spitzen der Blätter entspringenden spinnwebigen Haare wie mit einem schnee weissen Filz dicht bedeckt. Die Rosetten sitzen dicht gedrängt ineinander und die auf niederen Stengeln gehäuften, leuchtend roten Blüten bieten einen prächtigen Anblick. Sie ist wie alle anderen alpinen Arten dieser Gattung zur Bekleidung von Felsen ausserordentlich gut ge eignet. S. montanum L. unterscheidet sich von der vorigen im wesentlichen dadurch, dass die Rosettenblätter vollständig kahl sind. Zwischen beiden existieren verschiedene Bastardformen. Am Rande gewimperte und am Grunde rote Rosettenblätter hat S. alpinum Griseb. & Schenk. Bei der bekannten 5. tectorum L. sind die Blätter am Grunde weiss. Vorwiegend in den östlichen Alpen kommt die prächtige gelb blühende, kahle S. •Wulfenii Hoppe vor, während die ebenfalls gelbblühende S. Gaudini Christ in den Süd- und Westalpen heimisch ist. Eine schöne Art ist ferner S. arenarium Koch, die wie 5. acuminatum Schott, S. hirtum L. und eine Reihe anderer Arten zur Anpflanzung zu empfehlen sind. — Einige Sedum. Arten mögen hier Erwähnung finden. Sedum roseum (L.) Scop. = Rhodiola rosea L. ist eine stattliche ausdauernde Sukkulente mit walzlichem Wurzel stock, der mehrere bis 35 cm hohe Blüten- stengel mit endständigen Trugdolden hervor bringt, die Blüten sind von rötlichgelber Farbe. Es ist eine hochalpine Pflanze, die auf feuchtem Schutt und felsigen Stellen gut gedeiht. S. atratum L. und S. annuum L. sind einjährige Arten. Ausdauernd ist dagegen Sedum alpestre Vill., das kugelige Rosetten aus dicklichen Blättern bildet. Auch dieses ist eine Felsen- Vorräten gehören hierher. Behauptet ein Handels gärtner, dass er 150 000 Chrysanthemumsteck- hnge zur Verfügung halte, während er in Wahr heit nur 50 000 besifzt, also seinem Vorrat wahrheitswidrig ein grösseres Ansehen gibt, so ist auch darin ein unlauterer Wettbewerb im Sinne von § 3 und 4 des Gesetzes zu er blicken. Es kann Unterlassung und Schaden ersatz gefordert worden, ja bei absichtlicher Begehung solcher Handlungen kann ebenfalls eine Gefängnisstrafe bis zu einem Jahre und Geldstrafe bis 5000 Mk., oder eine dieser Strafen eintreten. Schliesslich sei vor allen üblen Nachreden gewarnt, die sich auf die Kreditwürdigkeit eines Kollegen beziehen. Nur zu schnell läuft da ein unbedachtes Wort im Gespräch mit unter. „Bei X. sieht es faul aus, es sollen schon verschiedene Wechsel protestiert worden sein.“ — „Bei X. geht der Gerichtsvollzieher ein und aus." — „X. ist fertig, es ist jeden Tag der Ausbruch des Konkurses zu er warten" usw. Das sind solche Redensarten, die nur zu oft unbedacht in die Welt ge schleudert werden. Aber auch sie werden als unlauterer Wettbewerb angesehen. Ebenso ist es beim Schlechtmachen der Waren anderer Be triebe. „Der hat Schundware !“ Diese Aeusse- rung hat man schon oft im Gespräch mit Kollegen gehört und doch sind sie sehr ge fährlicher Natur, wenn hinterher der Nachweis nicht geführt werden kann, dass in dem ge nannten Betrieb nur Waren schlechtester Quali tät abgesetzt werden. Hatte derjenige, der die Auskunft erhielt oder erteilt, ein berechtigtes Interesse an ihr und handelte es sich in diesen Fällen nur um eine „vertrauliche Mit teilung“, so kann zwar Schadenersatz nur gefordert werden, wenn der Mitteilende die Unrichtigkeiten der Tatsachen kannte oder kennen musste, in jedem Falle aber kann auf Unterlassung geklagt werden, so dass ein Prozess wegen unlauteren Wettbewerbes durchgefochten werden muss. Winke der deutschen Konsuln für Exporteure. II. Frankreich. Das Kaiserliche Konsulat in Paris hat seine früheren Winke und Rat schläge neuerdings ergänzt. Einer Anfrage wegen Nachweises von Firmen für den Absatz bestimmter Waren, sollen Proben, Angaben über Preise, Rabatts und sonstige Verkaufs bedingungen — wenn Kataloge vorhanden sind, auch diese — beigefügt werden. Kreditauskünfte pflanze, wie S. rhodanthum Gray, das seine Heimat in Nord-Amerika hat. Die Felsenprimeln gehören ebenfalls zu den Rosettenpflanzen. Einen Hauptschmuck der Kalkfelsen bildet im Frühjahr die echte Primula auricula L., die mit den bunten Gartenformen nichts zu tun hat. Die in den Alpen wach sende P. auricula hat stets rein hellgelbe Blüten. Ihre Hauptverbreitung hat sie in der subalpinen Region kommt auch in den Alpen, im Schwarz wald etc. vor. Ihr am nächsten stehend ist die rotblühende P. latifolia Lapeyr. (= P. viscosa All. non Vill.). Sie ist in den Ostpyrenäen, Westalpen und in Graubünden beheimatet. Eine prächtige frühblühende Art ist P. viscosa Vill. (= P. hirsuta All.). Diese bekleidet in dichten Kolonien die steilen Gneisfelsen, wo sie mit ihren roten Blüten schon von weitem auffällt. Die in den Grajischen Alpen auf Schutt und Fels wachsende P. pedemontana Thom, zählt mit ihren rot umsäumten glänzen den Blättern und den grossen herrlich gefärbten Blüten zu den schönsten Alpenprimeln. Sehr dankbar blüht die durch blauviolette Blüten ausgezeichnete P. marginata Curt. — Für aus gesprochen schattige Lagen eignet sich die prächtige Rosettenpflanze Ramondia pyrenaica Rich, ganz besonders. An steilen Felswänden, wo sie üppig gedeiht, bringt sie eine Fülle der herrlichsten blauen Blüten hervor, so dass sie in keiner Anlage fehlen darf. Von ihr existieren weiss und rosa blühende Formen. Von besonderem Interesse sind zunächst noch einige felsenbewohnende Compositen, und zwar in erster Linie aus der Gattung Achillea. A. atrata L. ist eine hochalpine, auf feuchtem Schutt und Fels vor kommende Pflanze. Trockene, sonnige Standorte bevorzugt dagegen A. mo- schata Wulfen, sie ist von niedrigem Wuchs und hat einfach geteilte Blätter. Eine kalk liebende Schutt- und Felsenpflanze stellt A. Cla-
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