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Der Handelsgärtner
- Bandzählung
- 11.1909
- Erscheinungsdatum
- 1909
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf5
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1824034628-190900008
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1824034628-19090000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1824034628-19090000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Handelsgärtner
-
Band
Band 11.1909
-
- Ausgabe No. 1, 2. Januar 1909 1
- Ausgabe No. 2, 9. Januar 1909 1
- Ausgabe No. 3, 16. Januar 1909 1
- Ausgabe No. 4, 23. Januar 1909 1
- Ausgabe No. 5, 30. Januar 1909 1
- Ausgabe No. 6, 6. Februar 1909 1
- Ausgabe No. 7, 13. Februar 1909 1
- Ausgabe No. 8, 20. Februar 1909 1
- Ausgabe No. 9, 27. Februar 1909 1
- Ausgabe No. 10, 6. März 1909 1
- Ausgabe No. 11, 13. März 1909 1
- Ausgabe No. 12, 20. März 1909 1
- Ausgabe No. 13, 27. März 1909 1
- Ausgabe No. 14, 3. April 1909 1
- Ausgabe No. 15, 10. April 1909 1
- Ausgabe No. 16, 17. April 1909 1
- Ausgabe No. 17, 24. April 1909 1
- Ausgabe No. 18, 1. Mai 1909 1
- Ausgabe No. 19, 8. Mai 1909 1
- Ausgabe No. 20, 15. Mai 1909 1
- Ausgabe No. 21, 22. Mai 1909 1
- Ausgabe No. 22, 29. Mai 1909 1
- Ausgabe No. 23, 5. Juni 1909 1
- Ausgabe No. 24, 12. Juni 1909 1
- Ausgabe No. 25, 19. Juni 1909 1
- Ausgabe No. 26, 26. Juni 1909 1
- Ausgabe No. 27, 3. Juli 1909 1
- Ausgabe No. 28, 10. Juli 1909 1
- Ausgabe No. 29, 17. Juli 1909 1
- Ausgabe No. 30, 24. Juli 1909 1
- Ausgabe No. 31, 31. Juli 1909 1
- Ausgabe No. 32, 7. August 1909 1
- Ausgabe No. 33, 14. August 1909 1
- Ausgabe No. 34, 21. August 1909 1
- Ausgabe No. 35, 28. August 1909 1
- Ausgabe No. 36, 4. September 1909 1
- Ausgabe No. 37, 11. September 1909 1
- Ausgabe No. 38, 18. September 1909 1
- Ausgabe No. 39, 25. September 1909 1
- Ausgabe No. 40, 2. Oktober 1909 1
- Ausgabe No. 41, 9. Oktober 1909 1
- Ausgabe No. 42, 16. Oktober 1909 1
- Ausgabe No. 43, 23. Oktober 1909 1
- Ausgabe No. 44, 30. Oktober 1909 1
- Ausgabe No. 45, 6. November 1909 1
- Ausgabe No. 46, 13. November 1909 1
- Ausgabe No. 47, 20. November 1909 1
- Ausgabe No. 48, 27. November 1909 1
- Ausgabe No. 49, 4. Dezember 1909 1
- Ausgabe No. 50, 11. Dezember 1909 1
- Ausgabe No. 51, 18. Dezember 1909 1
- Ausgabe No. 52, 25. Dezember 1909 1
- Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 4
-
Band
Band 11.1909
-
- Titel
- Der Handelsgärtner
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No. 35 Sonnabend, den 28. August 1909. XI. Jahrgang. DerJ/andelsffärfner. Verantwortlicher Redakteur: T T 1 1 ry •! P,. 7 7 g 7 v g 7 Für die Handelsberichte und den HermannPiiz Handels - Leitung für den deutschen Lrartenbau. fachlichen Teil verantwortlich: nermann 142 • Otto Thalacker, -eipzig- Verlag von Bernhard Thalacker, Leipzig-Gohlis. Leipzig- Gohlis. „Der Handelsgärtner" kann direkt durch die Post bezogen werden. Der Abonnementspreis beträgt pro Jahr: für Deutschland, Oesterreich-Ungarn und Luxemburg Mark 5.—; für das Ausland Mk, 8.—. Das Blatt erscheint wöchentlich einmal Sonnabends. — Inserate kosten in „Der Handelsgärtner" 30 Pfg. für die fünfgespaltene Petitzeile. Die Verantwortlichkeit des Handelsgärtners für seine Haustiere nach dem neuen Recht. Der Handelsgärtner ist ebenso wie der Landwirt gezwungen, sich Tiere zu halten. Einmal kommen die Hunde in Frage, welche zur Bewachung der Gärtnerei dienen, und namentlich in Gärtnereien, welche weit abseits vom Getriebe einer Stadt liegen, unentbehrlich sind, das andere Mal aber die Haustiere, welche zum Transport von Blumen und Pflanzen, Gemüse und Obst, verwendet werden, welche auf dem Wagen die Erzeug nisse der Kulturen auf den Markt bringen. Wir haben früher im „Handelsgärtner" bereits einmal ausführlich dargetan, welchen Gefahren der Handelsgärtner infolge der Haftung, welche ihm für seine Gärtnerei obliegt, ausgesetzt ist, und welche Ungerechtigkeit darin liegt, dass er selbst dann als Tierhalter haftbar ist, wenn ihm nicht das geringste Verschulden beizumessen ist. Inzwischen haben sich die rechtlichen Ver hältnisse aber geändert und es ist daher unsere Pflicht, auch einmal die jetzige Rechtslage an dieser Stelle zu beleuchten. Der § 833 des Bürgerlichen Gesetzbuches hatte bisher den folgenden Wortlaut: „Wird durch ein Tier ein Mensch getötet, oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache be schädigt, so ist derjenige, welche das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.“ Nach diesem Wortlaut war also der Gärtner, der ein Tier hielt, ob zahm oder wild, ob Haus tier oder nicht, ersatzpflichtig, wenn durch das Tier ein Schaden verursacht wurde und es spielte dabei, wie schon oben erwähnt, keine Rolle, ob ihm ein Verschulden beizumessen war oder nicht. An Stelle des sogenannten „Ver schuldungsprinzips“ war das „Gefährdungs prinzip" getreten, nach welchem jeder, der ein Tier hielt, ohne weiteres zu haften hat, eben weil er ein Tier hält und dieses Tier den Verkehr der Menschen gefährden kann. Wir haben seiner Zeit mehrere Beispiele angeführt, welche die Härte dieses Prinzips dartaten. So ging ein Kunde bei einem Handelsgärtner auf den an der Kette liegenden Hofhund zu und wurde von ihm gebissen. Obwohl ihn selbst das Verschulden traf, weil er sich mit einem ihm unbekannten Hund einliess, musste der Handelsgärtner den Schaden doch ersetzen, weil er eben als Tierhalter den Einwand, dass er den Schaden nicht verursacht habe, nicht erheben konnte. Wir haben auch einen an deren Fall damals erwähnt, wo ein Kind durch den Gartenzaun nach den Blumenbeeten im Garten griff und von dem frei herumlaufenden Hunde des Handelsgärtners gebissen wurde. Auch hier wurde der Betreffende für haftbar erklärt. Und dasselbe Urteil wurde in einem dritten Falle gefällt. Hier hatte ein zu Markt fahrender Handelsgärtner aus Gefälligkeit einen Bekannten mit aufsitzen lassen. Nachdem sie eine Strecke weitergefahren waren, scheute das Pferd vor einer Dampf-Dreschmaschine und ging durch, ohne dass es der Inhaber halten konnte. Das Gefährt wurde schliesslich an einen Baum geschleudert. Der aufgenommene Fahrgast wurde heraus geworfen und starb an den Folgen des er littenen Unfalls. Der Handelsgärtner hatte den Hinterlassenen, obwohl ihn kein Verschulden traf, eine Rente zu gewähren. In einem gleichen Falle wurde ein Fuhrwerksbesitzer wegen einer Rente belangt und in diesem Prozess auch vom Reichsgericht ausgesprochen, dass der Tier halter eben auch da haften müsse, wo ein scheu gewordenes Tier Schaden hervorrufe. Gegen diese Härte wurde namentlich in den Kreisen Front gemacht, welche sich Tiere nicht zum Luxus halten, sondern kraft ihres Berufes dazu gezwungen sind, wozu auch die Handelsgärtner gehören. Der Reichstag wurde daher um eine Abänderung des § 833 des Bürgerlichen Geseiz- buches angegangen und man verhehlte sich nicht, dass in der Gesetzvorschrift, welche eine unbedingte Haftung aussprach, eine Un gerechtigkeit liege, welche beseitigt werden müsse. So wurde denn durch Gesetz vom 30. Mai 1908 dem § 833 ein Zusatz folgenden Wortlauts gegeben: „Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Berufe, der ErwerbstätigLel! cler dem Unterhalte des Tierhalters zu dienen bestimmt ist und entweder der Tierhalter bei der Beauf sichtigung des Tieres die im Verkehr er forderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorg falt entstanden sein würde.“ Damit ist die Rechtsfrage zu gunsten derer erledigt worden, welche in ihrem Berufe Tiere halten müssen, und ohne dieselben ihre Ar beiten nicht verrichten können. Das Gesetz unterscheidet nunmehr zwischen solchen Tieren, die dem Wirtschaftsleben der Bevölkerung dienen (neuer Absatz 2), und den Tieren, welche als Luxustiere zur An nehmlichkeit des Besitzers gehalten werden. Bei den letzteren, den sogenannten Luxus tieren, ist der alte Rechtszustand geblieben. Wird durch ein Rennpferd oder durch das Pferd einer Equipage ein Schaden verursacht, so haftet nach wie vor der Halter dieser Tiere, mag er nun Eigentümer oder nur Mieter, Pächter usw. sein. Er wird mit dem Einwand, dass er ordnungsgemäss mit dem Tiere ver fahren sei, dass ihm kein Verschulden bei zumessen sei, nicht gehört. Nach wie vor wird also bei Luxustieren das Gefährdungs prinzip aufrecht erhalten. Ganz anders bei den Wirtschaftstieren, für welche das neue Gesetz eine Ausnahme gebracht hat. Für einen Schaden, der durch ein solches Tier ver ursacht wird, hat der Besitzer nur zu haften, wenn ihm ein Verschulden beigemessen werden kann. Sehen wir uns die Zusatzvorschrift näher an. Die Ausnahmestellung soll dennoch nur eintreten, wenn es sich um Haustiere handelt. Es ist nach dem Volksgebrauch zu entscheiden, was als Haustier gelten soll. Hunde, Katzen, Pferde, Esel, Maultiere, Rind vieh, Ziegen, Schafe, Schweine, Geflügel usw. haben gemeinhin als Haustiere zu gelten, während wilde Tiere, selbst wenn sie gezähmt sind, ein zahmer Bär, Fuchs usw., nicht als Haustiere angesehen werden. Auch Bienen sollen nicht als Haustiere angesehen werden, obwohl man aus Imkerkreisen einen Antrag dahin gestellt hatte. Nur muss das Haustier dem Berufe, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalte des Tierhalters zu dienen bestimmt sein. Das ist der Fall bei dem Hund, den der Handelsgärtner nachts zur Bewachung seiner Gärtnereianlagen frei umher laufen lässt. Das ist auch der Fall bei dem Pferd, welches er hält, um die Erzeugnisse ceiner Kultaret zu Markte zu bringen oder sie sonst den Konsumenten zuzuführen. Dabei spielt es keine Rolle, dass das Pferd gelegent lich auch zu einem anderen Zwecke benutzt wird, dass der Gärtner Sonntags das Pferd benutzt, um mit seiner Familie auszufahren. Es genügt, dass das Tier im Betriebe der Gärtnerei beschäftigt wird. Dann wird er frei, wenn z. B. das Pferd auf einer Fahrt zur Stadt scheut und ein Strassenpassant dabei durch das Gefährt verletzt wird. Aber er ist auch dann nur frei, wenn er bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder der Schaden auch entstanden sein würde, wenn er diese Sorgfalt angewandt hätte. Ist der Handelsgärtner in der Lenkung des Pferdes fahrlässig gewesen, hat er einen bissigen Hund frei herumlaufen lassen, hat er auf seinem Gefährt geschlafen und ist darauf der Unfall zurückzuführen, so geniesst er den Vorteil, den das Gesetz in der neuen Fassung bietet, nicht. Auch in allen den Fällen nicht, wo der Schaden gar nicht durch das Tier hervorgerufen worden ist. Hat der fahrende Handelsgärtner oder sein Gehilfe das Tier falsch gelenkt, oder bei ab fallendem Terrain nicht gebremst und kommt das Tier vom Wege ab und führt einen Schaden herbei, so ist dieser Schaden nicht durch das Tier, sondern durch den Geschirrführer verur sacht worden. So ist in Wahrheit der Zustand für den Be sitzer ein besserer geworden als bisher. Unwürdig bleibt es für ihn, dass der Tierhalter selbst in jedem einzelnen Falle beweisen muss, dass ihn kein Verschulden trifft, dass er seine Pflicht getan hat, oder dass höhere Gewalt vorliegt, die den Schaden verursacht hat. Ihn trifft also die Beweislast, dass er in dem bestimmten Falle alle Sorgfalt und Aufmerksamkeit be obachtet hat, welche von einem Tierhalter ver langt werden kann. Dieser Beweis wird unter Umständen schwer zu erbringen sein. Das ist aber in Kauf zu nehmen. Das erweiterte Urteil für die, welche im Wirtschaftsbetriebe Tiere halten müssen, ist eine Errungenschaft, welche höher steht, als die Schwierigkeit der Beweislast. Unsere Gehilfen unter sich. Im Gewerkschaftshaus zu Berlin hat der „Allgemeine Deutsche Gärtner verein“ eine aus serordentliche Generalversammlung abgehalten, elche durch die allgemeine Lage der Organi sation nötig geworden sein sollte. In dem Ver einsorgan war von verschiedenen Seiten zwar die eiserne Notwendigkeit dieser Versammlung bestritten worden, diese Stimmen fanden jedoch kein Gehör. Aus dem vorliegenden Geschäfts bericht für die Zeit vom Juli 1907 bis Juli 1909 ist zu ersehen, dass die schwerste wirtschaft liche Krise die Organisation im Winter 1908/09 durchzumachen gehabt hat. War die Arbeits gelegenheit im Jahre 1908, besonders in der Landschaftsbranche, schon flau, so waren die Verhältnisse im ersten Vierteljahr 1909 noch Die Blumen- und H andelspflanzen-Ausstellung im Zoologischen Garten zu Hamburg. Wenn sich auch der Gedanke, in Hamburg anlässlich der Tage des „Verbandes der Blumen geschäftsinhaber" eine erweiterte Börse zu veranstalten, in dekorativer Hinsicht recht grossartig durchführen liess, so blieb doch die Beteiligung der gärtnerischen Firmen weit hinter den gehegten Erwartungen zurück. Die Merck- Halle des Zoologischen Gartens erwies sich als ein vortreffliches, gut beleuchteter Saal, sowie es in Wandsbek bisher nicht zur Ver fügung stand, ausserdem konnte eine Trennung von gärtnerischen Kulturerzeugnissen und indu striellen Einsendungen vorgenommen werden, indem die ersteren die grosse Fläche des eigentlichen Saales füllten, während die letzteren mit den Galerien sich abfinden mussten. Auf den Wandsbeker Pflanzenbörsen fand man eine derartige Beteiligung der Industrie nie und wird sie für die Folge auch gern entbehren. Andererseits fehlten viele Handelsgärtner als Aussteller, die sich sonst bei den dort alljähr lich veranstalteten Pflanzenbörsen stets beteilig ten. Man brachte von geschäftlichem Stand punkte aus der Verlegung von Wandsbek kein rechtes Vertrauen entgegen, und das war leider begründet. Die Blumengeschäftsinhaber haben lange nicht das Interesse für die Pflanzen- Kulturen, und andererseits setzte man bei der ungünstigen Witterungsverhältnisse der Termin dieser Handelspflanzen-Ausstellung vielleicht zu früh an. In der Vielseitigkeit des Gebotenen überragt aber zweifellos diese Hamburger Ausstellung weit ähnlichen derartige Unternehmen. Der Besuch liess zu wünschen übrig. Das Publikum beachtete zwar am Sonntag in den Nachmittags stunden die vielen Blüten- und Blattpflanzen, brachte aber sonst der Ausstellung, da man ja grossartiges gewöhnt ist, nicht das erwartete Interessse entgegen. Es muss immer wieder als ein Fehler betrachtet werden, dass man in Hamburg heute noch an dem alten Prinzip festhält, dem Publikum zu diesen Pflanzenbörsen Zutritt zu verschaffen. Viele Handelsgärtner sehen sich dann in ihren geschäftlichen Interessen geschädigt, andererseits trägt diese Börse aber immerhin auch einen ausstellungsartigen Cha rakter ; man sah es dem ganzen Arrangement an, dass viele der beteiligten Firmen mit dem Besuch des grossen Publikums rechneten. Die Gegensätze treten somit schroff hervor, und es ist in Zukunft unbedingt in Erwägung zu ziehen, ob Ausstellungen veranstaltet oder Geschäfte gemacht werden sollen. Für die Industrieabteilung hat jedenfalls die Ausstellung noch besser abgeschlossen als für die gärtne rischen Firmen; darüber wird kaum irgend ein Zweifel sein. Richtiger wäre es sicherlich, die in dustrielle Abteilung verteilte sich noch mehr und der mittlere Raum wurde mit Blüten- und Blattpflanzen geschmückt, während die eigent liche Pflanzenbörse 14 Tage später auf den 5. bis 10. September fiel. Dann hätten die Wandsbeker Handelsgärtner in der gewohnten geschlossenen Weise sicher ihre geschäftlichen Vorteile erreicht. Den Besucher befremdete es ferner, dass verhältnismässig wenig Schnitt blumen eingegangen waren, zumal, wenn man berücksichtigte, dass die Herbstsaison für die Binderei unmittelbar bevorsteht, und sich somit eine recht günstige Gelegenheit bot, Bindegrün und Schnittblumen in erstklassiger Ware zu zeigen. Ein Grund lässt sich vielleicht darin finden, dass die meisten Interessenten des Glaubens sind, die grossen ausgedehnten Gärt nereien Hamburgs versorgten den dortigen Platz ausreichend selbst. Die zahlreichen Besucher des Verbandstages aber hätten sicher für gute Schnittblumen Interesse gehabt, und manche lohnende Geschäftsverbindung liesse sich hier bei anbahnen. Wenn wir einen Rundgang durch die Aus stellung antreten, so fällt zunächst die grosse Blattpflanzengruppe der Firma F. A. Riechers Söhne-Hamburg in die Augen. Neben grossen dekorativen Palmen usw. treten die schönen Nephrolepis Piersoni und N. Whitmani, sowie die für Ampeln geeigneten N. Forsteri hervor. Auch die farbenprächtigen grossblumigen Gloxinien verdienen, erwähnt zu werden. — Für Orchideen war die Zeit ungeeignet, daher brachte auch der bekannte Kultivateur Ernst B o h 1 m a n n -Tan gst edt nur eine kleine Kollektion, darunter aber verschiedene wertvolle Handels sorten. — H. Bertram-Kl.-Flottbek zeigte in guten Kulturpflanzen Araukarien, eine Spezialität der Firma. — Von G. Wien-Wedel (Holstein) sind die grossblumigen, eintriebigen Chrysan themum Monaco, Gustave Henry, G. Wermig zu nennen. Gute Leistungen boten ferner P. Wünsche-Wandsbek in Gloxinien und Alexander Seyderhelm-Lokstedt in Primula obconica, sowie Veronica. — Begonien Gloire de Lorraine zeigte Hans M. Struve-Lübeck; ebenso wurden schöne Pflanzen von Nonne & Höpker-Ahrensburg ausgestellt. Dieselbe Firma brachte auch die empfehlenswerte, so ausser ordentlich dankbar blühende Semperflorens- Begonie Gloire de Chatelaine, ferner eine neuere Peltatum - Pelargonien - Sorte, Etincelant, ausser ordentlich leuchtend orangerot, die übrigens be kannt ist und von uns schon früher empfehlend hervorgehoben wurde. — Nonne & Höpker stellten ausserdem noch verschiedene Gruppen- pflanzen, besonders Zonal-Pelargonien-Sorten in geschmackvoller Gruppierung aus. — Von E. M. Riecken-Wandsbek sind die hochstämmig gezogenen Fuchsien und Peltatum-Pelargonien hervorzuheben. Eine hervorragende Leistung bot die Firma W. Runde-Wandsbek in Araukarien, von denen tadellose gedrungene Schaupflanzen in den Sorten und Varietäten glauca, viridis, Napoleon Baumann hervorzuheben sind. Von gleicher Kultur zeugten auch die diversen Palmen, Plecto- gynen, ferner Phoenix Roebelini, der sich ja immer mehr als gute Handelspflanze einführt. — Franz Jank-Wandsbek brachte Handelsfarne, da runter eine Gruppe Polypodium glaucum crispum, ferner Nephrolepis magnifica und bostoniensis, auch Lorraine-Begonien. Cyclamen zeigte ferner A. Herbst-Wandsbek, der unter seinen Far nen auch die winterharten Sorten Aspidium lineare und Polystichum setosum führt. — Die Firma C. Nupnau-Wandsbek stellte gleich falls diverse Blattpflanzen, sehr schöne Croton, blühende Maiblumen, Palmen, Aralien, sowie eine dankbar blühende, reinweisse, einfache Pelargonie, Miss Elliott aus. — Von L. Ger- net-Wandsbek sind gleichfalls die Farne und Asparagus zu erwähnen, während Gustav Hamkens-Wandsbek aus seinen Kulturen Wein in Töpfen, Amaryllis, Asparagus, sowie Pothos aurea, eine dankbare Zimmerpflanze zeigte. Eine recht gute kulturelle Leistung bot ferner A. Seemann-Wandsbek durch die diversen Palmen in grossen Pflanzen und vielen Sorten. Die Gruppe um das Ernst Merck-Denkmal hatte E. Neubert-Wandsbek in Frühlings stimmung aufgestellt. Der Name der Firma selbst trat in Tausenden von Maiblumen hervor, und den Abschluss bildeten tadellos blühende Fliederbäumchen, vollerblühte Rhododendron, Viburnum und diverse Blattpflanzen. Eine vortreffliche Leistung, die zeigte, dass auch zur Jetztzeit diese Frühjahrsblüher zurück gehalten und in tadellosen Flor gebracht werden können. Ferner sind von dieser Firma die bereits schön blühenden Lorraine - Begonien, Dracaenen, sowie Croton anzuführen. — Sehr
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