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Der Handelsgärtner
- Bandzählung
- 11.1909
- Erscheinungsdatum
- 1909
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf5
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1824034628-190900008
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1824034628-19090000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1824034628-19090000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Handelsgärtner
-
Band
Band 11.1909
-
- Ausgabe No. 1, 2. Januar 1909 1
- Ausgabe No. 2, 9. Januar 1909 1
- Ausgabe No. 3, 16. Januar 1909 1
- Ausgabe No. 4, 23. Januar 1909 1
- Ausgabe No. 5, 30. Januar 1909 1
- Ausgabe No. 6, 6. Februar 1909 1
- Ausgabe No. 7, 13. Februar 1909 1
- Ausgabe No. 8, 20. Februar 1909 1
- Ausgabe No. 9, 27. Februar 1909 1
- Ausgabe No. 10, 6. März 1909 1
- Ausgabe No. 11, 13. März 1909 1
- Ausgabe No. 12, 20. März 1909 1
- Ausgabe No. 13, 27. März 1909 1
- Ausgabe No. 14, 3. April 1909 1
- Ausgabe No. 15, 10. April 1909 1
- Ausgabe No. 16, 17. April 1909 1
- Ausgabe No. 17, 24. April 1909 1
- Ausgabe No. 18, 1. Mai 1909 1
- Ausgabe No. 19, 8. Mai 1909 1
- Ausgabe No. 20, 15. Mai 1909 1
- Ausgabe No. 21, 22. Mai 1909 1
- Ausgabe No. 22, 29. Mai 1909 1
- Ausgabe No. 23, 5. Juni 1909 1
- Ausgabe No. 24, 12. Juni 1909 1
- Ausgabe No. 25, 19. Juni 1909 1
- Ausgabe No. 26, 26. Juni 1909 1
- Ausgabe No. 27, 3. Juli 1909 1
- Ausgabe No. 28, 10. Juli 1909 1
- Ausgabe No. 29, 17. Juli 1909 1
- Ausgabe No. 30, 24. Juli 1909 1
- Ausgabe No. 31, 31. Juli 1909 1
- Ausgabe No. 32, 7. August 1909 1
- Ausgabe No. 33, 14. August 1909 1
- Ausgabe No. 34, 21. August 1909 1
- Ausgabe No. 35, 28. August 1909 1
- Ausgabe No. 36, 4. September 1909 1
- Ausgabe No. 37, 11. September 1909 1
- Ausgabe No. 38, 18. September 1909 1
- Ausgabe No. 39, 25. September 1909 1
- Ausgabe No. 40, 2. Oktober 1909 1
- Ausgabe No. 41, 9. Oktober 1909 1
- Ausgabe No. 42, 16. Oktober 1909 1
- Ausgabe No. 43, 23. Oktober 1909 1
- Ausgabe No. 44, 30. Oktober 1909 1
- Ausgabe No. 45, 6. November 1909 1
- Ausgabe No. 46, 13. November 1909 1
- Ausgabe No. 47, 20. November 1909 1
- Ausgabe No. 48, 27. November 1909 1
- Ausgabe No. 49, 4. Dezember 1909 1
- Ausgabe No. 50, 11. Dezember 1909 1
- Ausgabe No. 51, 18. Dezember 1909 1
- Ausgabe No. 52, 25. Dezember 1909 1
- Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 4
-
Band
Band 11.1909
-
- Titel
- Der Handelsgärtner
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No. 2 Sonnabend, den 9. Januar 1909. XL Jahrgang. DarJfandelsgärfner. Für die Handelsberichte und den fachlichen Teil verantwortlich: Otto Thalacker, Leipzig-Gohlis. Verantwortlicher Redakteur: Hermann Pilz, Leipzig. Handels - Zeitung für den deutschen Gartenbau Verlag von Bernhard Thalacker, Leipzig-Gohlis. „Der Handelsgärtner“ kann direkt durch die Post bezogen werden. Der Abonnementspreis beträgt pro Jahr: für Deutschland und Oesterreich-Ungam Mark 5.—; für das Ausland Mark 8.—. Das Blatt erscheint wöchentlich einmal Sonnabends, — Inserate kosten im „Der Handelsgärtner“ 30 Pfg, für die fünfgespaltene Petitzeile. Die Gärtnerei auf dem Lande und ihre Sicherheit. Die Zeit hat es mit sich gebracht, dass die Gärtnereien immer weiter und weiter vom Weichbild der Stadt hinausgerückt werden auf das platte Land. Die Städte bekommen den Zuzug vom Lande und dehnen sich in mächtiger Weise aus. Der Boden wird in ihnen und in ihrer nächsten Nähe teurer und teurer und die Gärtnereien ziehen alle nach und nach von der Grosstadt ab. Und noch ein anderes kommt hinzu! Gärtner, die sich vergrössern müssen, um ihren Betrieb rentabel zu erhalten, können nur fernab der Grosstadt Terrain preis wert erhalten und sind deshalb gezwungen, ihren Betrieb ein gutes Stück von der Grosstadt auf zuschlagen. Es sind heutzutage in der Haupt sache nur noch mittlere und kleinere Gärtnereien, welche sich in der Grosstadt und in der nächsten Nähe derselben erhalten können. Die Gärtnereien auf dem Lande haben nun sicherlich ihre Vorzüge, aber ebenso Nachteile, welche nicht von der Hand zu weisen sind. Diese Nachteile sind verschiedener Art. Einmal erstrecken sie sich auf das Verkehrswesen, das andere Mal auch auf die Sicherheit der Betriebe. Der Verkehr mit dem Absatzgebiet ist natürlich durch die Entfernungen von demselben erschwert und der Betrieb wird dadurch kost spieliger. Es erfordert ein Mehr an Personal, oder es muss Pferd und Wagen gehalten werden, um die Ware pünktlich an den Konsumplatz zu dirigieren. Und was nun die Sicherheit der über die Zeit des finsteren Mittelalters hinaus gekommen sind. Unter den letzteren Zuständen haben namentlich auch die Gärtnereien auf dem Lande zu leiden. Die Kundschaft lässt sich durch schlechte Strassen und Wege ab halten und der Gärtner selbst uud sein Per sonal sind durch dieselben im Geschäftsverkehr geschädigt und gefährdet. Kann nun der Gärtner auf dem Lande von der Gemeinde, der er angehört, verlangen, dass sie für ordentliche Wege sorgt? Ist sie ihm schadenersatz pflichtig, wenn ihm durch mangelhafte Wegbeschaffenheit ein Unfall zustösst? Das ist eine sehr wichtige Frage und sie ist kürzlich in einem Prozess beantwortet worden, der vor dem Reichsgericht seine Erledigung gefunden hat. Die Landwege sind ja fast ausnahmslos finster, da auf ihnen eine Beleuchtung nicht erfolgt, auch nicht verlangt werden kann. In jenem Prozesse handelte es sich nun darum, inwieweit beim Beschreiten solcher finsterer Wege in der Nacht ein eigenes Ver schulden des Passanten mit in Frage kommt. Der Prozess betrifft die Schadenersatzklage eines Gärtnereibesitzers J. in Beucha bei Leipzig und der Rechtsstreit greift bereits in das Jahr 1905 zurück, ein Beweis, wie lang wierig das Prozessführen auch heute noch bei uns ist, wo wir kein Wetzlarer Kammer gericht mehr zu fürchten haben. Der Gärtnereibesitzer J. ging am 26. No vember 1905 abends zwischen 10 und 101/2 Uhr gehalten gewesen sei. Die Gemeinde Beucha bestritt jedoch ihre Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz. , Das Landgericht Leipzig, welches in erster Instanz für den Rechtsstreit zuständig war, wies jedoch die Klage ab. Es nahm an, dass der Gärtner, der seinen Betrieb auf dem platten Lande hat, eben auch mit den Un sicherheiten rechnen muss, welche der Aufent halt auf dem Lande gegenüber der Stadt bietet und dass von Weg und Strasse auf dem Lande nicht die gleiche Sicherheit erfordert werden kann, wie von Strassen in einem städtischen Gemeinwesen. Es sei gar nicht üblich, solche Wege auf dem Lande zu beleuchten und es könne dies also auch der Gemeinde nicht an gesonnen werden. Das Oberlandesgericht Dresden war jedoch anderer Meinung. Es erklärte den Anspruch auf Schadenersatz dem Grunde nach für gerechtfertigt, und zwar in der Annahme, dass der Gärtner nur infolge des überaus mangel haften Zustandes des Weges den Unfall er litten habe. Eine Gemeinde ist aber, nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichtes, ver pflichtet, die in ihrer Obhut befindlichen Strassen und Wege so zu halten, dass niemand auf ihnen zu Schaden komme und ganz besonders gelte das von solchen Wegen, welche von einem Bahnhof zu einem Landorte führten, da diese Wege ja solange Züge gehen, also bis Mitternacht, begangen werden müssten. Ist ein solcher Weg nicht ohne Gefahr infolge seines Zustandes zu begehen, so hat nach dem Urteil die Gemeinde die Pflicht, ihn so zu be leuchten, dass sich der Wegbeschreitende über denselben orientieren kann. ""nun erhob die Gemeinde gegen dieses Urteil wieder Revision beim Reichsgericht und der oberste Gerichtshof nahm einen anderen Standpunkt ein. Er nahm an, dass ein Ver schulden des Gärtnereibesitzers mitgewirkt habe. Es wurde deshalb das Urteil vom VI. Zivil senat aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht Dresden zurückverwiesen. Die Vorinstanz hatte nämlich die Verpflichtung des Gärtners, bei der Benutzung des Weges eine Laterne zu tragen, verneint. Das Reichs- gericht gibt zu, dass man nicht verpflichtet sei, zur Beschreitung des öffentlichen Weges eine Laterne mitzunehmen, um sich gegen Gefahren zu schützen, da man im Gegen teil erwarten könne, dass ein solcher Weg sich in gutem Zustande befinde. Das Reichsgericht meint aber, dass die An nähme, der Gärtnereibesitzer habe vorher von der Beschaffenheit des Weges keine Kenntnis gehabt, auch nicht ohne weiteres berechtigt sei. Die Frau desselben sei ja kurz vorher abends auf demselben Wege gefallen. Man habe also in der Familie gewusst, dass sich der Weg in einem unsicheren Zustande befinde. Auch der Kläger habe offenbar darum gewusst. Sei ihm aber der mangelhafte Zustand des Weges wirklich bekannt gewesen, so läge das ursächliche Verschulden für den Unfall darin, dass der Gärtner den schmalen Weg und nicht den 9 m breiten, allerdings weiteren Fahrweg im Dunkeln benutzt habe. Das Reichsgericht ist der Meinung, dass § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuches mit in Erwägung gezogen werden muss, welcher die Verteilung des Schadens verlangt, wenn eigenes Verschulden des Ge schädigten mitgewirkt hat. Wie der Prozess bei der erneuten Verhandlung vor dem Ober landesgericht Dresden ausfällt, ist nach alledem nicht schwer zu erraten. Der Gärtner wird mit einem Teil seines Anspruchs abgewiesen werden, da man annehmen wird, dass ihm ein Teil des Verschuldens selbst beizumessen ist. Für die Gärtner, welche ihren Betrieb draussen auf dem Lande haben, ergeben sich aus dem interessanten Rechtsstreit folgende Winke: Befinden sich Wege, für welche die Ge meinde zu sorgen hat, in schlechtem Zustande, so dass die Sicherheit des Verkehrs gefährdet ist, so weise der Gärtner auf die bestehende Gefahr hin und verlange Abhilfe. Geschieht nichts, so ist eine Beschwerde beim Landrats amt, Amtshauptmannschaft und wie die unteren Verwaltungsbehörden sonst heissen, angebracht. Bevor aber der Weg nicht in gutem Zustande sich befindet, sehe der Gärtner von der Be gehung in der Dunkelheit ab, wenn es einen gefahrloseren Weg gibt, selbst wenn dieser weiter ist, oder er versehe sich mit einer Laterne, um den Weg beim Passieren beleuchten zu können, damit man ihm nicht bei einem Unfall unterschieben kann, dass sein eigenes Verschulden mit dem der Gemeinde, wie hier, konkurriere. Dieser Prozess, der auch mit hohen Kosten verbunden ist, führt eine prinzipielle Entscheidung herbei, doch sollten derartige Rechtsstreitigkeiten niemals von einzelnen Personen, sondern von Verbänden durchgeführt werden, da sie dem Kläger, sollte er abgewiesen werden, zu grosse Opfer auferlegen. Landgärtnereien anlangt, so ist es ja zweifellos, dass diese Sicherheit in demselben Masse abnimmt, wie die Gärtnerei von der Grosstadt entfernt ist. Das gilt einmal von der Ueber- wachung, das andere Mal aber auch von der Sicherheit der Kosten und Wege selbst, die man beschreiten muss. Die grossen Landstrassen, die staatlichen Chausseen sind ja in den meisten Gegenden unseres deutschen Vaterlandes in der Gegenwart in bester Ordnung, und es ist in dieser Hinsicht in den letzten Jahren ausserordent lich viel getan worden. Aber die Landgemeinde strassen, die Kommunikationswege, sie sind nur zu oft noch in einem trostlosen Zustande, der unserer heutigen Kultur spottet und die schärfste Kritik herausfordert. Natürlich ist es auch hier nicht überall gleich. Es gibt Gegenden, wo die Gemeinden auf sichere, ordentliche Strassen und Wege halten, es gibt aber deren auch, die mit ihren Wegeanlagen noch nicht von der Eisenbahnstation Beucha, die vom Ort ein Stück abliegt, nach dem Dorf Beucha, wo sich sein gärtnerischer Betrieb befindet. Der allgemein benutzte Fussweg vom Bahnhof nach dem Ort war finster und J. kam infolge dessen, da ihn die völlige Dunkelheit hinderte, den Weg genau zu erkennen, plötzlich zu Fall. Unglücklicherweise brach er dabei das Hand gelenk und war längere Zeit arbeitsunfähig, was für seinen Betrieb erhebliche Nachteile hatte. Der erwähnte Fussweg ist 1,06 m breit und ein gewöhnlicher Fussweg, wie man sie auf dem Lande allenthalben antrifft. Auch anderwärts findet eine Beleuchtung solcher Wege wohl nur sehr selten statt. Der Gärtner trat nun an die Landgemeinde Beucha heran und forderte von dieser, dass sie ihm den Schaden ersetze, weil sie die Be leuchtung des Weges unterlassen habe, obwohl der Weg nur in mangelhafter Weise imstand Das neue Riesentreibveilchen „Askania". Von B. Trenkner, Handelsgärtner und Leiter der Gartenbau-Versuchsanlagen, Quedlinburg. In einem Inseratenblatt wurde von inter essierter Seite etwa in der Mitte dieses Sommers über das Veilchen Askania die Frage aufgeworfen: Hat jemand Urteile über das neue Treibveilchen Askania? In einer Serie von Artikeln wurde weiterhin angezweifelt, dass es sich bei dem Veilchen Askania um eine Neuheit handelt. Die Ausführungen wurden von Seiten der Betreffenden recht weitläufig behandelt, während die von der angegriffenen Seite eingesandten Erwiderungen von der Re* daktion meist sehr stark gekürzt oder gar nicht aufgenommen wurden,- so dass jeder Unbefangene sofort herausfinden muss, dass hier ein Geschäftsmanöver vorlag. Zunächst stehe ich auf dem Standpunkt, dass in den Rahmen eines Offerten blatte s derartige Erörterungen überhaupt nicht hinein gehören. Der Drucker soll sich um seine Druckerschwärze und um sein Papier kümmern und damit basta. Selbstverständlich soll ein Herausgeber eines Offertenblattes Inserate un solider oder bekannter Schwindelfirmen ab- lehnen. Die Erledigung rein gärtnerischer Fragen gehören aber nur in ein von Fachleuten geleitetes Fachblatt. Von derselben Seite nun, die das Askania- Veilchen als eine bekannte alte Sorte hinstellte, wurden vor wie nach Veröffentlichung der An griffe, Askania-Veilchen pro 100 mit Mk, 30 offeriert. Von der einführenden Firma, die den Alleinverkauf des Veilchens erworben hatte, wurde das Angebot angezweifelt, da es unmöglich war, dass der betreffende Inserent das Veilchen bereits aus Original-Vermehrung zum Verkauf stellen konnte. Kurz nach diesem Verbot er schien als Folge davon die anonyme Frage, ob das Veilchen Askania nicht identisch sei mit einem anderen grossblumigen Veilchen. Auch mir hat die Firma, welche die Angriffe unter zeichnete (die Belege liegen der verehrlichen Redaktion im Original vor), Askania-Veilchen offeriert. Als ich bei Ueberreichung der Offerte den Inhaber der Firma fragte, woher denn sein Askania-Veilchen stamme, ob es auch wirklich ganz echt sei, gab er mir sein Wort, dass er die Vermehrung im Vorjahre vom Züchter, Hof gärtner S c h i n k e - B allen- stedt, erhalten habe. Es lag damals für mich keine Veranlassung vor, den Worten des Be treffenden nicht zu trauen, da ich wusste, dass er mit dem Züchter befreundet war. Ich bezog 50 Pflanzen von dieser Seite, um dieselben gleich an meinen Abnehmer weiterzusenden. Sofort nach Erscheinen der Artikel in dem fraglichen Offertenblatt stiegen mir Bedenken über die Echtheit aus dieser Quelle auf und bezog ich meinen weiteren Bedarf von der diese Neuheit einführenden Firma direkt. Jetzt habe ich leider feststellen müssen, dass ich meinen Abnehmern, welche die ersten 50 Stück erhalten haben, gegenüber unwissentlich zum Betrüger geworden bin. Die Firma, welche mir die Veilchen unter Ehrenwort als echtes Veilchen Askania verkaufte, hat die Veilchen von einem Erfurter Spezial-Veilchenzüchter unter dem Namen Baron de Rothschild gekauft und mir dieselben Pflanzen dann sofort als Askania-Veilchen geliefert; es beweist dies die Faktura, welche ebenfalls der Redaktion als Beleg vorliegt. Ich bin der grösste Feind davon, in einer Polemik, überhaupt in einer Sache persön lich zu werden. Leider lässt sich dies aber in diesem Falle nicht verhindern, wenn Klar heit in der Sache geschaffen werden soll und es kann nur geschehen, dass der Gewährsmann des fraglichen Offertenblattes wie nachfolgend gekennzeichnet wird: Es ist eine Tatsache, die durch Zeugen be wiesen werden kann, dass die Firma, welche das Askania-Veilchen als eine alte Sorte hin stellt, sich nicht scheut, Baron de Rothschild, welche sie aus Erfurt bezogen hat, einfach unter dem Namen Askania- Veilchen weiter zu verkaufen. Hätte die betreffende Firma inseriert: Baron de Rothschild, identisch mit Askania, so wäre das nach meiner Ansicht ihr volles Recht gewesen. Sie konnte diese Sorte dann aber nur zu den handelsüblichen Preisen, die für eine ältere Veilchensorte gelten, inserieren, denn sonst würde ja kein Mensch ein Stück abgekauft haben. Sie hat dagegen den Namen Baron de Rothschild fortgelassen, dafür den Namen Askania, der als Neuheit bekannt war, eingesetzt, zum Preise von 30 Mk. pro 100 Stück offeriert und hat sich dadurch, wie der juristische Ausdruck hierfür lautet, einen Vermögensvorteil verschafft. Dieses beweist uns ferner noch die Tatsache, dass die gleichen Veilchen von dem Erfurter Züchter, natürlich unter dem richtigen Namen Baron de Rothschild, in dem gleichen Offertenblatt mit 6 Mk. pro 100 Stück offeriert wurden. Noch schärfer wie dieses kennzeichnet aber die nachstehende Tatsache den Gewährsmann des inFrage kommenden Offertenblattes. Die Er- furterFirma, welche dieRothschild-Veilchen anbietet, offerierte auch gleichzeitig das Mai veilchen Viola cucullata, bekanntlich eine Art, die nur im April—Mai blüht, im Winter Voll ständig abstirbt, ferner auch völlig ohne Duft ist. Dieser Erfurter Züchter schreibt nun in einem mir vorliegenden Brief wörtlich: „Zu meinem grössten Erstaunen erhalte ich von X. (im Originalbrief steht der Name der Firma, die das Rothschild-Veilchen als Askania ver kauft) einen Auftrag auf 250 Maiveilchen. Er schrieb, ich solle aber nur senden, wenn die Sorte identisch ist mit Rothschild!“ — Es folgt nun noch eine Bemerkung des Brief schreibers, die für X. recht wenig schmeichel haft ist, hier aber nicht hingehört, um so wenig wie möglich persönlich zu werden. Auch diese kaum glaubliche Tatsache beweist der Redak tion des „Handelsgärtner“ das überreichte Ori ginalschreiben der Erfurter Firma. — Das ist der Gewährsmann des Offertenblattes, der nicht einmal eine Viola odorata -Veilchensorte von dem Maiveilchen Viola cucullata unterschei den will. Wer andernfalls so wenig Kennt nisse auf diesem Gebiet besitzt, dass er zwei ganz verschiedene Veilchengattungen nicht zu unterscheiden vermag, der ist überhaupt voll ständig unkompetent, über zwei Veilchensorten aus einer Gattung ein Urteil zu fällen, was viel schwieriger ist. Nun zum Kernpunkt der Sache: „Ist As- kania identisch mit Baron de Rothschild?" Wenn die verehrliche Redaktion das Manu skript dieses Artikels erhält (am 2. Jan. 1909), bekommt sie gleichzeitig ein Bukett Veilchen von solcher Grösse, dass sie durchschnittlich ein 5-Markstück bedecken, und dabei haben die Stiele eine Länge von 20 bis 25 cm. Der Geruch ist so intensiv, dass die Veilchen die ganzen Redaktionsräume mit ihrem lieblichen Dufte durchziehen werden. Anm. der Red. Wir bestätigen, dass die Blumen in voller Frische hier eingetroffen sind. In Farbe und Geruch sind diese Riesenblumen echte Veilchen, die auf straffen, langen Stielen sitzen. Die ganze Frage ist nun meines Erachtens von ganz einfacher Lösung. Von den Veil chen bin ich bereit, im Laufe der Monate Januar und Februar jeder grösseren gärtneri schen Vereinigung zu ihren Vereinsabenden
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