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No. 23 Sonnabend, den 5. Juni 1909. XI. Jahrgang- Derjfandelsffärfner. "zemamn’puz, Handels - Zeitung für den deutschen Gartenbau. Eönmhnr Leipzig- Verlag von Bernhard Thalacker, Leipzig-Gohlis. Leipzig-Gohlis. „Der Handelsgärtner" kann direkt durch die Post bezogen werden, Der Abonnementspreis beträgt pro Jahr: für Deutschland, Oesterreich-Ungarn und Luxemburg Mark 5.—; für das Ausland Mk, 8.—. Das Blatt erscheint wöchentlich einmal Sonnabends. — Inserate kosten in „Der Handelsgärtner“ 30 Pfg. für die fünfgespaltene Petitzeile, Eine Geschäftsordnung für Handelsgärtnereien. Je unklarer die rechtliche Stellung zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern noch in Deutsch land ist, desto mehr sind die Arbeitgeber da durch angewiesen, durch Abkommen mit ihren Gehilfen und Gartenarbeitern sich ihre Rechte zu sichern und die Pflichten der Angestellten zu fixieren. Das kann entweder in Verträgen mit den einzelnen Angestellten geschehen, oder aber es kann eine allgemeine Geschäftsordnung herausgegeben werden, wie sie ja in der Ge werbeordnung für industrielle Betriebe von Gesetzeswegen vorgeschrieben ist. Solchen Geschäftsordnungen sind wir auch in gärtne rischen Betrieben schon wiederholt begegnet. Ein langjähriger geschätzter Mitarbeiter in Oesterreich hat uns nun in den letzten Tagen eine Geschäftsordnung übermittelt, die bei einer Wiener Firma eingeführt ist, und anlässlich des neuesten Wiener Streikes besonderer Beachtung wert ist. Bekanntlich liegt ja die Rechtsfrage in unserm Nachbarstaat Oesterreich noch immer so unentschieden da, wie bei uns und man muss sich auch dort auf Privatvereinbarungen stützen, wenn man ein sicheres Fundament unter sich haben will. Da dürfen wir nun sagen, dass die fragliche Geschäftsordnung etwas sehr Brauchbares bietet und in der Form so klar und bestimmt gehalten ist, dass sie vorteilhaft von anderen gärtnerischen Ge schäftsordnungen, die uns in den letzten Jahren eingesandt worden sind, absticht. In wenigen Worten ist da alles das gesagt, was bei einem Engagement gewöhnlich unausgesprochen bleibt, stillschweigend wohl vorausgesetzt wird und hinterher doch häufig zu unangenehmen Differenzen führen muss. Wir wollen daher im nachstehenden die „Geschäftsordnung“ zunächstimW'ortlaut wieder geben und uns dann zu einzelnen Punkten derselben noch besonders äussern. Voraus geschickt sei, dass es nach den Erfahrungen der letzten Jahre in der Tat notwendig erscheint, dass unseren Gehilfen immer wieder vor Augen geführt wird, dass sie nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten haben, und dass sie mit dem starken Schattieren ihrer Rechte und den schwachen Grundierungen ihrer Pflichten nicht weiter kommen werden. Wie wir schon kürz lich bemerkten, liegen in Oesterreich die Ver hältnisse nicht anders als bei uns. Es werden hier wie dort hohe Ansprüche gestellt und da- taaBMnw—na—■—ea— bei durchschnittlich schwache Leistungen ge boten. Vor allem aber klagt man dort wie bei uns über eine um sich greifende ganz un verständliche Interesselosigkeit, wie sie wohl kaum in einem anderen Berufe gefunden wird. Es fehlt die warme Hingabe an die Arbeit, das frohe Streben, das in früherer Zeit den Gehilfen seinem Arbeitgeber zu einem treuen Bundesgenossen im Betriebe machte. An dieser verhängnisvollen Interesselosigkeit werden aber auch die Bemühungen, höhere Löhne zu er zielen, ständig wieder scheitern. Wir stehen auf dem Standpunkt, der wirt schaftlich allein gerechtfertigt ist: Erst leisten — dann fordern! Wenn aber immer wieder versucht wird, das Gegenteil als Prinzip zu verfechten, so werden die Kämpfe nicht auf hören, und es wird wenig genug erreicht werden. Auch die Prinzipale werden noch zu einer festeren Koalition kommen, als dies heute der Fall ist und notwendig erscheint. Es ist nicht zu leugnen, dass auch die Be strebungen, welche darauf abzielen, die ge samte Gärtnerei der Gewerbeordnung in radi kaler Weise unterzuordnen, statt zwischen ge werblichen und landwirtschaftlichen Betrieben zu unterscheiden, mit der hier erwähnten Er scheinung in Zusammenhang steht. Der Ge setzgeber soll Sorge tragen, dass auch denen ihr Recht wird, die ohne das rechte Interesse an dem Ganzen ihr Pensum herunter schrauben und, da sie nicht mit dem Herzen bei der Sache sind, natürlich auch nur eine halbe Arbeit bieten. Es soll alles wie bei den Fabrik arbeitern eingerichtet und dem Prinzipal mög lichst die Machtvollkommenheit genommen werden, die Leistungen nach ihrem Werte zu belohnen. Es soll alles uniformiert werden. Darum will man ja in Wahrheit auch gar keine Einigung erzielen. Man fordert aufs Geratewohl, ohne Mass und Ziel, ohne zu fragen, ob der Prinzipal auch imstande ist, diesen Anforderungen gerecht zu werden. Die Führer der Gehilfen schaft, welche, um sich ihre Krone zu retten, von Jahr zu Jahr mit neuen Forderungen hervor treten, werden noch früh genug einsehen, dass sie Verführer gewesen sind und der Sache der*' Gehilfenschaft schlecht gedient haben. Wie ehedem die Lohnbewegung der Maurer eine Type geworden war, die man schliesslich mit Humor entgegennahm, so ist es auch bei den Gärtnern heutzutage geworden. Man weiss, dass mit dem Lenz auch ihre Streikneigungen einsetzen. Das ist in Oesterreich wie bei uns in Deutschland, und es ist ganz gut, wenn die Prinzipale sich durch Geschäfts- oder Betriebs ordnungen in entsprechender Weise gegen Uebergriffe von Seiten der Arbeitnehmer sichern. Die oben erwähnte Geschäftsordnung einer bekannten Wiener Firma hat folgenden Wortlaut: Geschäftsordnung. Minimallohn K 18,— mit Wohnung, Beheizung und Licht. Aufbesserung je nach Leistung. Dieser Minimallohn gilt für neu Eingetretene, die ihr Können erst beweisen müssen! Wo jedoch Zeugnisse und Gehilfenjahre Leistungsfähigkeit voraussehen lassen, werden gleich K 20,— bewilligt. Nach sechsmonat licher Kondition erhalten leistungsfähige Gehilfen entsprechende Verbesserung, in besonderen Fällen nach vier Monaten! Verlangt wird flotte und gewissenhafte Ausfüh rung ; denken, wie eine Arbeit einzuteilen ist, damit sie von der Hand geht und doppelte Handgriffe ver mieden werden und um auch' zum Gedeihen der Pflanzen das Möglichste zu tun. Damit entfällt manche überflüssige Anstrengung und jedes zweck undienliche Hasten. Ueberlegtes und pflichtgetreues Arbeiten — wie es im Interesse des Betriebes liegt —- wird für die Zukunft des Ausführenden auch nur von Nutzen sein! Kündigungsfrist 14 Tage. Arbeitszeit von 6 Uhr früh bis 7 Uhr abends. Pausen: Frühstück und Jause (d. i. Vesperpause, D. Schriftl.) je 1/2 Stunde, mittags 1 Stunde. Bei grosser Hitze kann mittags 1/2 bis 1 Stunde länger pausiert werden, welche Zeit abends einzubringen ist. Im Winter entfällt die Jausenpause und ist um 6 Uhr abends Arbeitsschluss. Elementarereignisse, ob bei Tag oder Nacht, die äusser die Arbeitszeit fallen, erfordern selbstredend ungesäumte Schutzleistung. Sonntagsruhe nach gesetzlichen Bestimmungen, jedoch dem Berufe und bisheriger Gepflogenheit an gepasst und zwar: Es wird nur die unerlässlichste Arbeit gemacht (Giessen, Auf- und Zudecken, Schattieren, Lüften und Heizen). Bis zum Frühstück helfen sämtliche Gehilfen zusammen, dann hat die eine Hälfte gänzlich frei, die andere Hälfte besorgt tagsüber alle oben angeführten Arbeiten als Dienst habende allein! Es wird dafür eine Vergütung ge geben. Wenn hin und wieder ein Gehilfe schon am frühen Morgen fort will, steht es ihm frei, jedoch hat er sich diesbezüglich mit seinen Kollegen ab zufinden. Die Dienstordnung, wozu auch der Heizdienst gehört, und zwar dieser fortlaufend, auch den Sommer über, stellen sich die Gehilfen an der Hand des Obergärtners selbst fest. Sie wird je nach Personal stand Veränderungen erfahren müssen. An gewöhnlichen Feiertagen Arbeitszeit bis 1/211 Uhr. Ostern und Weihnachtsfeiertage gelten als Sonntage. Ueberstunden (nach Bedarf) werden mit 40 Heller per Stunde bezahlt. Dem Heizdienste hat sich jeder Gehilfe ab wechselnd je eine Woche lang zu unterziehen. (Uebertragung steht frei.) Diese Arbeitsleistung wird mit K 5,— per Woche vergütet. Dies gilt für die normale Heizperiode, deren Anfang und Ende von der Witterung abhängt. In der Zwischenzeit nötiges Heizen; falls es äusser die Arbeitszeit fällt, wird es als Ueberstundenarbeit bezahlt. Ruhezeit für den Heizer pro Tag mindestens 6 Stunden Nachtruhe. Bei sehr strengem Heizen ist fallweise eine längere Mittagspause gewährt, Am 1. Mai Arbeit bis 1/2 11 Uhr. Das am Nach mittag unumgänglich nötige Giessen etc. etc. wird von den Diensthabenden besorgt. Diese Geschäftsordnung einzuhalten verpflichte ich mich durch die Unterschrift -.ebenso wie jeder Gehilfe beim Eintritte! In der Geschäftsordnung steht sehr richtig „Aufbesserung je nach Leistung"! Das ist der Kardinalpunkt der Lohnfrage. Bietet bessere Leistungen und ihr werdet bessere Löhne er zielen! Die Zeugnisse und die Jahre sind nach unserem Dafürhalten auch nicht immer ein Grad messer der Leistungsfähigkeit. Wir wissen ja, dass Zeugnisse leider oft leichthin ausgefertigt werden, um dem Gehilfen, „da er nun einmal geht“, das Fortkommen nicht noch zu er schweren. Indessen ist nichts dagegen einzu werden, dass die Geschäftsordnung die Zeug nisse und die Zahl der Arbeitsjahre als einen gewissen Wertmesser gelten lässt. Die Ge- schäftsordnurg appelliert an das selbständige Arbeiten der Gehilfen. Das ist ja eben der wunde Punkt, dass so viele, die mit den selben Lohnforderungen hervortreten, wie ihre leistungsfähigeren Kollegen, an ein selbständiges Arbeiten nicht gewöhnt sind, sondern vom Prinzipal oder Obergärtner hierhin und dorthin dirigiert werden müssen. „Ueberlegtes und pflichtgetreues Arbeiten, wie es im Interesse des Betriebes liegt, wird für die Zukunft des Ausführenden auch nur von Nutzen sein." Goldene Worte enthält die Geschäftsordnung, Saatkörner, von denen zu wünschen wäre, dass sie auf fruchtbaren Boden fielen. In der Arbeitszeit fusst die Geschäftsordnung noch auf der zehnstündigen Dauer, die wohl auch als Norm angesehen werden muss. Be züglich der Sonntagsruhe verfährt die Ge schäftsordnung sehr tolerant. Dass eine allge meine Sonntagsruhe ein Ding der Unmöglich keit ist, sehen ja auch die Gehilfen ein. Wenn die Tätigkeit auf die unerlässlichsten Arbeiten beschränkt wird, wenn ein Teil ganz frei hat, der andere aber gegen eine Vergütung die notwendigen Arbeiten den Tag über ver richtet, so werden damit auch die Gehilfen zu frieden sein können. Wir bezweifeln freilich, Amelanchier canadensis und deren Vex wandte. Die Gehölzgattung Amelanchier enthält etwa ein Dutzend äusserlich nicht sonderlich ab weichender Arten, worunter nur wenigen ein hervorragender Zierwert beizumessen ist. Es sind höhere, im April und Mai blühende Ge hölze, deren weisse Blütentrauben an Prunus Padus, die bekannte Traubenkirsche, erinnern. Im Hinblick auf den aufstrebenden Wuchs und den schmalen Bau ihrer Strauchkrone finden sie am besten als Deck- oder Füllsträucher im Innern der Gehölzgruppen Verwendung. Es ist schon an und für sich recht schwer, die einzelnen Arten dieser Gattung mit Sicherheit auseinanderzuhalten, durch die zerfahrene Be nennung wird aber diese Aufgabe noch ganz besonders erschwert. Verschiedene Botaniker haben die Gattung in neuerer Zeit durchgearbeitet, treiben aber mt gewissen Namen das reine Fangballspiel und legen ein und denselben Artnamen bald dieser, bald jener Spezies bei. Da ist es dann den armen Baumschulbesitzern nicht zu verübeln, wenn sie ihrerseits am Althergebrachten fest halten , obwohl sie die Vorteile einer einheit lichen Benennung zu schätzen wissen. Diesen Verhältnissen ist es mit zuzuschreiben, dass nur wenige Baumschulen die von der D. Dendrol. Gesellschaft in ihrem Handbuch vorgeschlagene Benennung angenommen haben. Man wirft dieser Benennung Inkonsequenzen und Un genauigkeit vor, aber selbst wenn dieser Vor wurf gerechtfertigt wäre, was schwer nachzu weisen ist, erscheint eine einheitliche Benennung mit einigen Mängeln besser als die heutige Zerfahrenheit und Willkür. Dann wüsste man wenigstens, auch ohne Beifügung der Autor namen , was unter einem Namen zu ver stehen ist. Bei den Amelanchier - Arten liegt der Fall besonders unglücklich, aber es gibt noch eine ganze Reihe Gehölzgattungen, wo, wie bei Amelanchier, ohne Angabe des Autornamens niemand wissen kann, was unter diesem oder jenem Namen gemeint ist und was er darunter beim Bestellen erhalten wird. Es sei nur an die Gattung Tilia, an Lycium, an Lonicera und Philadelphus erinnert. Die nachfolgend beschriebenen Amelanchier- Arten sind die für den Landschaftsgärtner brauchbarsten. Sie sind auch, wenngleich unter verschiedenen Namen, in den Baumschulen einigermassen verbreitet. Soweit als angängig, werde ich am Schlüsse versuchen, die Namen verwirrung klarzustellen. Ich beginne mit der schönsten Art, mit Amelanchier canadensis Medikus, die eigentlich für mich Veranlassung war, an dieser Stelle auf die Gattung Amelanchier einzugehen. In älteren Gehölzwerken wird A. canadensis gewöhnlich als Synonym zu A. Bo- tryapium De Candolle gestellt. Die Unter schiede beider sind aber vom Standpunkte des Gärtners so wesentlich, dass eigentlich die echte A. canadensis, die gewöhnlich damit verwechselte A. Botryapium entbehrlich macht. In Wirklich keit ist A. canadensis echt weit seltener als die anderen, zum Teil recht oft angepflanzten Arten, Ob sich A. canadensis schon im unbelaubten Zustande gut von A. Botryapium trennen lässt, konnte ich bisher nicht feststellen, jedenfalls sind aber beide von A. ovalis durch schlankeren, weniger geschlossenenWuchs und etwas hängende Bezweigung verschieden, werden wohl auch nicht ganz so hoch. Beim Austreiben der jungen Blätter ist aber die echte A. canadensis selbst auf grössere Entfernungen von allen anderen Arten leicht zu unterscheiden; Blätter und Triebe zeigen dann ein leuchtendes helles Rotbraun mit lachsfarbener Schattierung, eine Färbung, wie wir sie ähnlich bei Diervilla sessilifolia finden. Gewiss haben beinahe alle Amelanchier - Arten im Austrieb einen kleinen braunen Schimmer; diese Färbung fällt aber auf einige Entfernung schon gar nicht mehr auf. A. canadensis ist wie A. Botryapium eine der frühest blühenden der Gattung, die weissen, durch die rotbraunen Blütenhüllblätter rötlich schimmernden Blütentrauben sind aber viel an sehnlicher als bei A. Botryapium und allen anderen Arten und erreichen wenigstens 10 bis 12 cm Länge. Das ovale, fein gesägte Blatt ist bei A. canadensis meist am Grunde deutlich herzförmig, während der Blattgrund bei A. Bo tryapium mehr keilförmig verläuft. Beide Arten zeichnen sich durch lebhaft braunrote Herbst färbung aus, das Herbstkolorit ist aber bei A. canadensis ebenfalls intensiver. A. ovalis Borkhausen, früher auch vielfach Pirus ovalis genannt, ist trotz seiner im Früh jahr in reicher Fülle erscheinenden weissen Blütenrispen ein wenig ansehnlicher, in den Gehölzgruppen kaum sonderlich auffallender Strauch von mehreren Metern Höhe. Der Wuchs ist straff, aufrecht und geschlossen, aber weder malerisch noch zierlich, denn ältere Pflanzen sind in der Regel unten kahl. Die Art findet dennoch wegen ihrer Schnellwüchsig- keit und Anspruchslosigkeit als Deck- und Füllstrauch in grösseren Gruppierungen vor teilhaft Verwendung. Das graugrüne, anfangs behaarte Blatt ist am Rande kaum merklich gesägt; die Herbstfärbung ist nicht pupur, sondern hellgelb. Das Laub fällt wie bei allen Amelanchier-Arten ziemlich früh. Professor Ko ebne nennt A. ovalis A. spicata, obwohl dieser Artname schon in drei anderen Fällen in Gebrauch ist und selbst A. Botryapium von Decaisne so genannt wurde. Amelanchier vulgaris Moench, vielfach als A. rotundifolia bekannt (es gibt zwei ver schiedene A. rotundifolia ! wird als Strauch nur etwa halb so hoch als A. ovalis-, meist finden wir ihn als geschlossenen Busch von 11/2 bis 2 m Höhe, der sich mehr seitlich verzweigt als die übrigen hier beschriebenen Arten. Das Hauptmerkmal dieser Art ist die stark hervor tretende weissfilzige Behaarung der Blattunter seiten, der jungen Triebe und Blütenstände. Die Blüten entwickeln sich später als bei A. canadensis und erscheint um diese Zeit der ganze Strauch wie mit silbrigem Flaum überzogen. Später, namentlich gegen den Herbst hin, wird der Strauch weniger ansehnlich, da dann die Be haarung mehr zurücktritt, auch ist von einer auffallenden Herbstfärbung bei A. vulgaris nicht die Rede. Die Früchte der Amelanchier - Arten sind kleiner und in der Färbung weniger auffallend als bei den anderen Pomaceen. Die kleine apfelartige Frucht erreicht nicht einmal 1 cm Durchmesser und ist bei A. vulgaris schwarz und bereift, bei A. ovalis und bei A. canadensis bei voller Reife mehr bläulich-schwarzpurpur. A. oligocarpa, A. florida und A. alnifolia, von der sogar C. K. Schneider in seinem Handbuche der Laubholzkunde sagt, sie sei ihm als Art unklar, stehen ebenfalls A. cana densis und A. ovalis sehr nahe. Alle diese Arten bilden je nach Bodenverhältnissen Sträucher von 5—8 m Höhe und mehr; nur die birn früchtige A. oligocarpa soll ziemlich niedrig bleiben. Obwohl sie feuchten Boden zu be vorzugen scheinen, gedeihen sie doch auf magerem, trockenem Boden verhältnismässig gut, werden dann aber nicht so hoch. Die beiden verwandten Arten A. canadensis und A. Botrya pium sollen sich nach Sargent geographisch und kulturell noch dadurch unterscheiden, dass A. canadensis trocknere Lagen bevorzugt und äusser in den Nordoststaaten der Union selbst noch im Südosten bis Florida vorkommt, während