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Der Handelsgärtner
- Bandzählung
- 11.1909
- Erscheinungsdatum
- 1909
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf5
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1824034628-190900008
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1824034628-19090000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-1824034628-19090000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Handelsgärtner
-
Band
Band 11.1909
-
- Ausgabe No. 1, 2. Januar 1909 1
- Ausgabe No. 2, 9. Januar 1909 1
- Ausgabe No. 3, 16. Januar 1909 1
- Ausgabe No. 4, 23. Januar 1909 1
- Ausgabe No. 5, 30. Januar 1909 1
- Ausgabe No. 6, 6. Februar 1909 1
- Ausgabe No. 7, 13. Februar 1909 1
- Ausgabe No. 8, 20. Februar 1909 1
- Ausgabe No. 9, 27. Februar 1909 1
- Ausgabe No. 10, 6. März 1909 1
- Ausgabe No. 11, 13. März 1909 1
- Ausgabe No. 12, 20. März 1909 1
- Ausgabe No. 13, 27. März 1909 1
- Ausgabe No. 14, 3. April 1909 1
- Ausgabe No. 15, 10. April 1909 1
- Ausgabe No. 16, 17. April 1909 1
- Ausgabe No. 17, 24. April 1909 1
- Ausgabe No. 18, 1. Mai 1909 1
- Ausgabe No. 19, 8. Mai 1909 1
- Ausgabe No. 20, 15. Mai 1909 1
- Ausgabe No. 21, 22. Mai 1909 1
- Ausgabe No. 22, 29. Mai 1909 1
- Ausgabe No. 23, 5. Juni 1909 1
- Ausgabe No. 24, 12. Juni 1909 1
- Ausgabe No. 25, 19. Juni 1909 1
- Ausgabe No. 26, 26. Juni 1909 1
- Ausgabe No. 27, 3. Juli 1909 1
- Ausgabe No. 28, 10. Juli 1909 1
- Ausgabe No. 29, 17. Juli 1909 1
- Ausgabe No. 30, 24. Juli 1909 1
- Ausgabe No. 31, 31. Juli 1909 1
- Ausgabe No. 32, 7. August 1909 1
- Ausgabe No. 33, 14. August 1909 1
- Ausgabe No. 34, 21. August 1909 1
- Ausgabe No. 35, 28. August 1909 1
- Ausgabe No. 36, 4. September 1909 1
- Ausgabe No. 37, 11. September 1909 1
- Ausgabe No. 38, 18. September 1909 1
- Ausgabe No. 39, 25. September 1909 1
- Ausgabe No. 40, 2. Oktober 1909 1
- Ausgabe No. 41, 9. Oktober 1909 1
- Ausgabe No. 42, 16. Oktober 1909 1
- Ausgabe No. 43, 23. Oktober 1909 1
- Ausgabe No. 44, 30. Oktober 1909 1
- Ausgabe No. 45, 6. November 1909 1
- Ausgabe No. 46, 13. November 1909 1
- Ausgabe No. 47, 20. November 1909 1
- Ausgabe No. 48, 27. November 1909 1
- Ausgabe No. 49, 4. Dezember 1909 1
- Ausgabe No. 50, 11. Dezember 1909 1
- Ausgabe No. 51, 18. Dezember 1909 1
- Ausgabe No. 52, 25. Dezember 1909 1
- Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 4
-
Band
Band 11.1909
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- Titel
- Der Handelsgärtner
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Auf Anraten des Bodenmeisters habe ich nun den Frachtbrief bei meiner ersten Beschwerde mit ein gesandt, auf mein zweites Schreiben teilt die Bahn mir mit, dass sie mir bereits den Frachtbrief retour gesandt hätte und fügt hinzu, falls ich meine An sprüche weiter verfolgen wolle, mich unter Vorzeigung des Originalfrachtbriefes bei ihr einzufinden hätte, ich habe aber meinen Frachtbrief nicht zurücker halten. Muss ich mich nun an die Bahn oder an den Absender wenden? Antwort: Verlangen Sie von der Bahn den Frachtbrief, der der ersten Beschwerde beigelegen hat, zurück, und klagen Sie eventuell auf Herausgabe. Ohne den Frachtbrief lässt sich nichts machen. Sie verlangen dann von der Bahnverwaltung die zu viel erhobene Fracht zurück. Uebrigens raten wir Ihnen inzwischen den Absender um Aufklärung zu bitten. Ist es so, wie die Bahnverwaltung Ihnen angegeben hat, so ist Ihnen der Absender schadenersatzpflichtig, da dann die Bahn äusser Verschulden ist. Frage: G. F. in A. Ich schickte auf vorherige Bestellung nach Berlin Pflanzen per Eilgut und Nach nahme. Die Verpackung geschah sorgfältig, was ich mir von Fachleuten begutachten liess. Am Tage der Verpackung und Absendung fand ein Witterungs umschlag statt und wir hatten 1 Grad Kälte. Den Empfänger hatte ich benachrichtigt, dass ich die Pflanzen bei gelindem Wetter absenden würde. Kaum waren die Pflanzen abgesandt, so setzte ein scharfer Wind mit Kälte ein, der bis 10 Grad Frost brachte. Nach 2 Tagen bekam ich Nachricht, dass der Em pfänger die Annahme verweigert habe, weil alles total erfroren sei. Ich bin darauf selbst nach Berlin gereist, habe die Nachnahme eingelöst und mich dann durch Oeffaen der Körbe überzeugt, dass die Pflanzen tatsächlich total erfroren waren. Wer bezahlt mir nun den Schaden? Jedenfalls konnte der Empfänger doch wohl nicht mit Sicherheit wissen, dass die Pflanzen wirklich erfroren waren; dieselben können doch ebenfalls erst im Schuppen des Eilguts, wo dieselben 2 Tage wegen der Verweigerung gelegen haben, erfroren sein? Wenn aber der Empfänger so fest behauptete, dieselben wären erfroren ange-1 kommen, so muss er doch hinein gesehen haben und wenn dies letztere der Fall ist, muss er nicht die Pflanzen bezahlen? Kann ich wohl mit Hoffnung auf Erfolg eine Schadenersatzklage gegen den Em pfänger anstrengen? Antwort: Die Gefahr des Transportes trägt in solchen Fällen der Empfänger und nicht der Absender. Den letzteren trifft der Schaden nur, wenn er die Pflan zen schlecht verpackt oder bei starkem Frost ver sandt hat. Tritt der Frost unterwegs ein, so liegt höhere Gewalt vor und es haftet der Absender nicht. Sie können also Bezahlung der Pflanzen fordern. Frage: B. L. in U. Ich habe im Herbst 1907 eine Gärtnerei pachtweise übernommen. In derselben befanden sich 2 Gewächshäuser (Sattelhäuser) mit je7 Fenstern, doppelseitig bedeckt, mit Warmwasser heizung verbunden; ferner gehörten dazu auch 43 Mist beetfenster, Obstbäume, Sträucher etc. Diese eben angeführten Sachen sind jedoch bei Abschluss des Pachtvertrages nicht aufgeführt, sondern erst ein Jahr später wurde mir das Inventarverzeichnis übergeben. Meine zu beantwortenden Fragen gehen nun dahin: 1. Ob bei Pachtung einer Gärtnerei nicht die Ge wächshäuser, Mistbeetfenster etc. als mit verpachtet gelten, da doch diese zum Betriebe gehören ? 2. Ob der Verpächter verpflichtet ist, die Gewächshäuser, welche nicht betriebsfähig sind, betriebsmässig her zustellen? 3. Ob der Verpächter im Falle, dass er die Gewächshäuser nicht rechtzeitig im betriebs fähigen Zustande hält und mit einer etwaigen Repa ratur monatelang zögert, dem Pächter gegenüber schadensersatzpflichtig ist? 4. Wieviel würde der Schaden auf ein Jahr bestehen, wenn ein Gewächs haus (Sattelhaus) 14 Fenster lang, doppelseitig 28, 3,20 m im Lichten im gärtnerischen Betriebe ausgenutzt würde? 5. Der Garten ist mit einem Drahtzaun von 3 Seiten umgeben, während an der 4. Seite nur Pfosten stehen und nicht mit Draht varsehen ist. Der Verpächter versprach, auch die 4. Seite mit Draht zu versehen, hat jedoch sein Versprechen nicht inne gehalten, und sind infolgedessen während des Winters ca. 50 Obstbäume von Hasen stark angefressen worden. Bin ich verpflichtet, den dadurch hervor gerufenen Schaden zu ersetzen oder kann ich den Verpächter, durch dessen Schuld der Schaden ent standen ist, haftbar machen? Nach Ablauf von 6 Monaten Pachtzeit stellte sich heraus, und zwar im Frühjahr, dass das Grundstück sehr nass war und ich vor Mai den Garten nicht in Ordnung bringen konnte. Ich bat den Verpächter um Abhilfe, dies sagte er zu und wollte im Herbst das Grundstück drainieren lassen. Auch dieses hat der Verpächter nicht inne gehalten, trotz mehrmaliger Aufforderung seitens meines Anwalts. Kann ich unter diesen Um ¬ ständen auf Schadensersatz klagen? Muss ich in diesem Falle Sachverständige benennen? Antwort: 1. Selbstverständlich gelten bei der Pachtung einer Gärtnerei die Gewächshäuser, Mist beetfenster etc. mitverpachtet. Sie sind ja wesent licher Bestandteil, bez. Zubehör des Pachtgrund stücks. 2 Der Veipächter hat dieselben in gebrauchs fähigem Zustande zu übergeben; er musste sie in einen solchen versetzen. 3. Der Verpächter ist schadensersatzpflichtig, wenn er seiner Verpflichtung nicht nachkommt und den Pächter dadurch schädigt. Der Pächter kann aber auch auf Kosten des Ver pächters die Reparaturen vornehmen lassen. 4. Eine Berechnung des Schadens können wir nicht geben, da uns die ganzen hier in Betracht kommenden Ver hältnisse nicht bekannt sind. Sie müssen sich den Gewinn berechnen, den Sie aus den Gewächs häusern etc. gezogen hätten. 5. Den Drahtzaun müssen Sie auf jeden Fall selbst reparieren lassen und den Betrag vom Verpächter zurückfordern oder vom Pachtgeld kürzen. Wir halten den Anspruch auf Ersatz des durch Hasenfrass verursachten Schadens nicht für gerechtfertigt. Fragekasten für die Praxis. Frage: W. C. in F. Ist die Treiberei von Erd beeren in Töpfen lohnend und wie soll ein Haus von etwa 35 m Länge eingerichtet sein? Kann man Roh glas verwenden? Antwort: Bei der Treiberei von Erdbeeren sprechen verschiedene Faktoren mit, um dieselbe lohnend zu gestalten. Vor allem kommt ein geeignetes Absatzgebiet in Betracht, da getriebene Erdbeeren, als erstklassige Tafelfrüchte verwendet, kaum ohne Schaden zu nehmen, einen weiteren Transport aus halten. In der Nähe einer Grosstadt, wo die Erd beeren direkt vom Produzenten durch Boten in die Delikatessengeschäfte gebracht werden können, wird die Treiberei immer noch lohnend sein, da die frischen Früchte wegen ihrer grösseren Haltbarkeit stets den importierten Erdbeeren vorgezogen werden und oft mals die doppelten Preise erzielen. Weiter kommt bei der Rentabilitätsfrage in Betracht, zu welcher Zeit die,Erdbeeren getrieben werden. Ein zu frühes Treiben, mit welchem schon Anfangs Dezember begonnen wird, bringt selten reichliche Erträge, wenn auch der Preis der für Anfangs März geernteten Erdbeeren ein hoher zu nennen ist. Dass eine reiche Ernte ganz von der sachgemässen Vorbereitung der betreffenden Erdbeer töpfe, sowie auch von der richtigen Ausführung der Treibmethode, welche auf praktischen Erfahrungen beruhen muss, abhängig ist, braucht eigentlich nicht besonders erwähnt zu werden. Häuser mit Treppen stellagen nicht zu weit vom Glas sind für die Erd ¬ beertreiberei in Töpfen vorzuziehen. Ich glaube nicht, dass irgendwo schon Erfahrungen gesammelt worden sind, wo Erdbeeren in Häusern getrieben wurden, welche mit Rohglas gedeckt waren, deshalb kommt es auf einen Versuch an. Otto Wagner, Bonn. Literatur. — Neue Entwürfe zu Blumen-, Teppich-Beeten und Staudenanlagen. Begründet von E. Levy. Vierte erweiterte Auflage; bearbeitet von Otto Halbritter, Städtischem Garteninspektor zuRixdorf. Mit einem Vorwort von C. Hampel, Kgl. Garten baudirektor und Gartendirektor der Stadt Leipzig. Mit 103 Abbildungen. Leipzig, Verlag von Hugo Voigt, 1909. Preis geb. Mk. 2,—, brosch. Mk. 1,60. Zum viertenmal hat der bekannte Verlag das infolge seines billigen Preises sehr beliebte Werkchen neu auflegen lassen. Die Vorzüge gegenüber der vorigen Auflage bestehen nicht nur in einer durch die gegenwärtige Geschmacksrichtung bedingten Auf nahme einer grösseren Zahl schon praktisch erprobter neuerMuster fürBlumen- undTeppichbeete, wofürältere und nicht mehr ganz zeitgemässe Vorlagen entfernt wurden, sondern das Buch hat vor allem durch die Einfügung einer Anzahl von Musterbeispielen zur Herstellung von Staudenpflanzungen in der Landschaft eine schätzenswerte Bereicherung erfahren. Diese Entwürfe nebst der dazu gehörigen Bepflanzungsan gaben rühren von E. Chast in Wilmersdorf bei Berlin her, einem auf dem Gebiete der Stauden-Ver- Wendung in Park und Garten bestens bekannten Fach mann. Alles inallem: Die 4. Auflage dieses Werkchens verdient wie ihre Vorgängerin nur Empfehlung und sollte, da die Anschaffungskosten sehr wohlfeile sind, sich im Besitz eines jeden befinden, der sich mit dem Entwerfen und der Bepflanzung von Blumen- und Teppichbeeten, überhaupt mit der Ausschmückung von Gärten befasst. Joh. Flechtner. Handelsregister. Celle. In unser Handelsregister ist zur Firma J. L. Schiebler & Sohn in Celle eingetragen: Der Bankbeamte Theodor Schiebler in Berlin ist aus der offenen Handelsgesellschaft ausgeschieden. Fürth. In das Handelsregister wurde am 3 Mai eingetragen: HermannRamstein, Erlangen. Unter dieser Firma betreibt der Kunstgärtner Hermann Ramstein in Erlangen eine Kunstgärtnerei mit dem Sitze daselbst. Neue Firmen. Cherubin, Handelsgärtner in Tiegenhof (Westpr.), erwarb in der Umgegend ein Grundstück zur Vergrösserung seiner Firma. Inserate kosten pro Zeile 30 Pig., Amasssssssssssssa E K T A N 23 nJ SW* C 7- f?* if^ Beilagen kosten zwischen den Textsciten bei Wiederholungen Rabatt. 9288822828588 1% L T% L- P IV Ä L 1 N WKGK‘‘KKKKK* 1000 Stück bi» 10 Gr. Gewicht 10 Mk Nenester Gartensprengwagen „Welk“, Gesetzlich geschützt. sprengt 9 Fuss breit, resp. 2 Beete auf einmal, fasst 150 1 Wasser. 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