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Der Handelsgärtner
- Bandzählung
- 11.1909
- Erscheinungsdatum
- 1909
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf5
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1824034628-190900008
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1824034628-19090000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1824034628-19090000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Handelsgärtner
-
Band
Band 11.1909
-
- Ausgabe No. 1, 2. Januar 1909 1
- Ausgabe No. 2, 9. Januar 1909 1
- Ausgabe No. 3, 16. Januar 1909 1
- Ausgabe No. 4, 23. Januar 1909 1
- Ausgabe No. 5, 30. Januar 1909 1
- Ausgabe No. 6, 6. Februar 1909 1
- Ausgabe No. 7, 13. Februar 1909 1
- Ausgabe No. 8, 20. Februar 1909 1
- Ausgabe No. 9, 27. Februar 1909 1
- Ausgabe No. 10, 6. März 1909 1
- Ausgabe No. 11, 13. März 1909 1
- Ausgabe No. 12, 20. März 1909 1
- Ausgabe No. 13, 27. März 1909 1
- Ausgabe No. 14, 3. April 1909 1
- Ausgabe No. 15, 10. April 1909 1
- Ausgabe No. 16, 17. April 1909 1
- Ausgabe No. 17, 24. April 1909 1
- Ausgabe No. 18, 1. Mai 1909 1
- Ausgabe No. 19, 8. Mai 1909 1
- Ausgabe No. 20, 15. Mai 1909 1
- Ausgabe No. 21, 22. Mai 1909 1
- Ausgabe No. 22, 29. Mai 1909 1
- Ausgabe No. 23, 5. Juni 1909 1
- Ausgabe No. 24, 12. Juni 1909 1
- Ausgabe No. 25, 19. Juni 1909 1
- Ausgabe No. 26, 26. Juni 1909 1
- Ausgabe No. 27, 3. Juli 1909 1
- Ausgabe No. 28, 10. Juli 1909 1
- Ausgabe No. 29, 17. Juli 1909 1
- Ausgabe No. 30, 24. Juli 1909 1
- Ausgabe No. 31, 31. Juli 1909 1
- Ausgabe No. 32, 7. August 1909 1
- Ausgabe No. 33, 14. August 1909 1
- Ausgabe No. 34, 21. August 1909 1
- Ausgabe No. 35, 28. August 1909 1
- Ausgabe No. 36, 4. September 1909 1
- Ausgabe No. 37, 11. September 1909 1
- Ausgabe No. 38, 18. September 1909 1
- Ausgabe No. 39, 25. September 1909 1
- Ausgabe No. 40, 2. Oktober 1909 1
- Ausgabe No. 41, 9. Oktober 1909 1
- Ausgabe No. 42, 16. Oktober 1909 1
- Ausgabe No. 43, 23. Oktober 1909 1
- Ausgabe No. 44, 30. Oktober 1909 1
- Ausgabe No. 45, 6. November 1909 1
- Ausgabe No. 46, 13. November 1909 1
- Ausgabe No. 47, 20. November 1909 1
- Ausgabe No. 48, 27. November 1909 1
- Ausgabe No. 49, 4. Dezember 1909 1
- Ausgabe No. 50, 11. Dezember 1909 1
- Ausgabe No. 51, 18. Dezember 1909 1
- Ausgabe No. 52, 25. Dezember 1909 1
- Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 4
-
Band
Band 11.1909
-
- Titel
- Der Handelsgärtner
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XI. Jahrgang. Sonnabend, den 15. Mai 1909. No. 20 Derj/andelsgärlner. Der Handelsgärtner" kann direkt durch die Post bezogen werden. den Verlust und die Beschädigung ig. . zur en ker, Ge ¬ ste. 7 n Postverwaltung leistet dem Absender reglementmässig erfolgter Einlieferung diesem Moment ab Haftung der Post. liegen sie auf Risiko noch nicht wissen. ind es •halten chnitt- e des ilturep diese Gesetzesvorschrift Betrachtung, da ja die in unserer Branche des beginnt auch erst die In der Postaushilfsstelle des Absenders, was viele iter (H Aristokrat bekannte chantress Züchtung, nehmen dürften, legitimiert. Die Landbriefträger dürfen jedoch nur Nachnahmen, Postanweisungen und Wertsendungen bis zum Betrage von 800 Mk. annehmen. Der Landbriefträger führt ein An nahmebuch, in das der Absender auch selbst die Eintragung bewirken kann. Die Posthilfsstellen sind nur ermächtigt, Briefe und Pakete anzu nehmen. Wertbriefe, Wertpakete usw. sind erst ordnungsgemäss eingeliefert, wenn sie der Land briefträger in Empfang genommen hat. Von Für die auf Postanweisungen gezahlten Beträge wird gehaftet (§ 6 des Gesetzes), aber nur dann, wenn mit der Einzahlung des Geldes das für Postanweisungen vorgeschriebene For- , mular übergeben wird. Es ist nicht nötig, dass der Absender das Formular selbst ausfüllt, aber der Postanweisungsvertrag und damit die Schadensersatzpflicht kommt erst zustande, wenn der um die Ausfüllung ersuchte Beamte die Postanweisung gemäss dem Auftrage des Absenders ausfüllt und das Geld an die Post ¬ glänzende Bild der Ausstellung massgebend sein, es kommen andere weitergehende Interessen in Betracht, wir meinen vor allem die wirt schaftliche Bedeutung eines mit so ungeheuren Opfern an Zeit, Geld und Pflanzen-Material ins Leben gerufenen Unternehmens. Wir wollen nur wünschen, dass den Ausstellern bei aller Mühe und Arbeit der erwartete Nutzen nicht gänzlich verloren geht. Wer ernstlich lernen liefert sind.“ Unterziehen wir einer eingehenderen Postsendungen auch Auf- eine Der Ein- also Den der Briefe mit Wertangabe, sowie der Pakete mit oder ohne Wertangabe. II. für den Verlust der rekommandierten Sendungen, denen in dieser Beziehung Sendungen gleichgestellt werden, welche zur Beförderung durch Estafette einge ¬ wollte, hatte dazu in Berlin die beste legenheit. Während Nelken in Töpfen mit einer zigen Ausnahme nicht ausgestellt waren, also jedermann gut, sich nicht auf die Beamten zu verlassen, sondern zur Wahrnehmung und Sicherung seiner Rechte die Ausfüllung lieber selbst vorzunehmen. Für rekommandierte Sendungen wird gehaftet. Unter „rekommandierten" Sendungen sind die Einschreibesendungen zu verstehen, (französisch: charge, englisch: registered), also Sendungen ohne Wertangabe, für die sich der „Die im Falle Ersatz: I. für ein- was ginnt । der weiss dem n er leine zum urde chen chon ohne risch eit im ich an r Ein- s der doch ilüten- nderei rauer- efälle er und . V er; island a sich hnete, ochen ss der wiid. tigung arvor- erfuhr anzen urden inzen, reiter- ielts n iz die Rosen ie für i war > dem • viel Für die Handelsberichte und den fachlichen Teil verantwortlich: Otto Thalacker, Leipzig-Gohlis. Absender den Nachweis der erfolgten lieferung und für den Fall eines Verlustes bestimmte Entschädigung sichern will. Nachweis muss durch Vorlegung des lieferungsscheines erbracht werden, der immer sorgfältig aufgehoben werden muss. das thält, j :, als J iß er den. aber | aun- | chen st es j nge- icht. elegt hat, men Iche sann tieht irgel Ins i heben, dass Dorner in den gelben und zinnoberroten Sorten hervorragendes brachte. In der französischen Abteilung war auch B. Carriat-Antibes durch eine grössere Ein sendung von Nelken vertreten, aus der wir Gde -Duchesse Olga, sehr gross, weiss, Kaiser Wilhelm II., dunkelrot, Princesse Alice, hellrosa, erwähnen. Jedenfalls ist die Nelke in neuerer Zeit wieder in den Vordergrund getreten und die ausgestellte Glanzleistung der genannten Firmen wird viel dazu beitragen, ihr bei dem Publikum, das ihr stetige Beachtung schenkte, grössere Geltung zu verschaffen. Bei der zunehmenden Beliebtheit und der dadurch gesteigerten Einfuhr der Nelken, besonders aus Südfrankreich, wäre es sehr zu wünschen, dass sich noch mehr deutsche Züchter mit ihrer Anzucht beschäftigen, da ihre Hauptblüte zeit gerade in die Per ode fällt, wo die fran zösischen Rosen einen grossen Ausfall auf weisen und die deutschen Kulturen noch nicht lieferungsfähig sind, bezw. eine weniger grosse Vielseitigkeit aufweisen. Wie es vorauszusehen war, gingen auch von abgeschnittenem Flieder zahlreiche Einsen dungen ein. Eine der schönsten und effekt vollsten Gruppen stellte neben der Kollektiv- einsendung holländischer Züchter die Firma Adolf Koschel-Berlin, dessen Mme. Lemoine und Michael Buchner ausgezeichnete Kultur resultate erkennen liessen. Dasselbe betrifft die wirkungsvolle Gruppe von M. Mertiny- Paris, der verschiedene Sorten in Sträussen in terrassenförmig abfallenden Vasen vereinigte und mit einem Hintergründe von Medeola- und Asparagus-Ranken ausschmückte. In der fran zösischen Abteilung fiel ferner die dichtgefüllte violette Charles Joly auf, die von Maurice Kaczka-Nizza gezeigt wurde. In der Kollek tiveinsendung der Holländer traten Andenken an Ludwig Späth und Pres. Grevy in den Vor ¬ kasse abführt. Unterschlägt der Beamte Geld oder gibt er eine niedrigere Summe oder einen falschen Adressaten, so ist Haftpflicht der Post ausgeschlossen. Es in Anbetracht der jetzigen Blütezeit verwundern muss und wohl auf die ungünstige Witterung zurückzuführen ist, gelangten grössere Sorti mente derselben als Schnittblumen zur Auf stellung und nahmen in dieser Abteilung den ersten Platz ein, während viele andere Schnitt blumen, sowohl was Qualität wie Quantität an belangt, recht zurücktraten. Die Gräfl. Man fred von Matuschka’sche Gartenverwal- tung-Bechau hatte äusser den Schnittblumen auch Nelken in Töpfen der Sorten La Rosee, zartrosa, grossblumig und reichblühend, Louis Ferard, etwas unrein violett, Roi Haakon, dunkelrosa, Triomphe de la Republique, Duchess of Westminster, mattrosa, ausgestellt, durchweg grossblumige Varietäten. Für abgeschnittene Nelken fiel einem Aussteller auch der höchste Ehrenpreis, eine vom Kaiser gestiftete Vase aus der Königl. Porzellan-Manufaktur, zu. Der glückliche Gewinner war die deutsche Firma Alfred Dorner-Tuttlingen, welche unstreitig eine der besten Leistungen brachte und wohl als erste zu gelten hat, die der Anzucht der amerikanischen und englischen Sorten näher getreten ist. Wie wie erfuhren, behandelt Dorn er seine Kulturen als grösstes Geheimnis und lässt keinen Uneingeweihten einen Blick in dieselben tun, nachdem er sie durch jahrelang gesammelte das an, die tut Verantwortlicher Redakteur: Hermann Pilz, Leipzig. Einschreibesendungen sind Estafettesendungen gleichgestellt. Unter Estafetten oder Stafetten versteht man besondere reitende Boten, welche die Sendungen besorgen. Doch werden seit 1892 von der Reichspost Estafetten nicht mehr abgefertigt, so dass die Bestimmung ihre praktische Bedeutung verloren hat. Es wird Ersatz geleistet bei gewöhn lichen Paketen und bei Wertpaketen. Hier er setzt die Post den durch den Verlust oder durch die Beschädigung entstandenen wirk lichen Schaden. Für einen Liebhaberwert (ein altes Prunkstück, Familienerbstück) oder für den entgangenen Gewinn (durch besonders vorteilhaften Verkauf) wird nicht gehaftet. Bei Wertpaketen geht die Ersatzleistung nicht über den angegebenen Wert hinaus, wie wir schon oben in dem erwähnten Frankfurter Streitfall sahen. Wenn es sich um gewöhn liche Pakete handelt, so werden überdies nur 3 Mark für das halbe Kilogramm (pro Pfund) im Höchstfälle vergütet. Wieviel ein einzelner aus dem Paket abhanden gekommener oder beschädigter Gegenstand allein gewogen Erfahrungen zu ihrer heutigen Vollkommenheit gebracht hat. Heute steht es schon fest, dass man in England, Frankreich und Amerika längst höchst vollkommene Blumen zieht und eine solche Geheimtuerei die Entwicklung der Nelkenkultur in Deutschland nicht aufhält. Wir haben übrigens auch unter den Leistungen anderer Züchter Sorten finden können, die denen Dorners ebenbürtig schienen. Bei einer eingehenden Betrachtung der ein zelnen Sorten möchten wir nicht versäumen, auch auf ältere Sorten empfehlend hinzuweisen. G. Lange-Hampton, ein deutscher Gärtner in England, ebenso wie der folgende, hatte seine Nelken in Büscheln in Gläsern vereinigt, aber von jeder Dekoration und Verwendung von Grün abgesehen, während C. Engelmann- Saffron-Walden, der den Lesern von früheren Ausstellungsberichten wohl bekannt ist, mit seiner Ausschmückung mit Medeola- und Asparagus-R anken einen ausgezeichneten Effekt erzielte. Wir greifen aus den Sortimenten die besten heraus: Mrs. H. Burnett, lachsfarben, Winsor, rosa, Britannia und Cardinal, scharlach, Der Abonnementspreis beträgt pro Jahr: für Deutschland, Oesterreich-Ungam und Luxemburg Mark 5.—; für das Ausland Mk. 8.—. Das Blatt erscheint wöchentlich einmal Sonnabends. — Inserate kosten in „Der Handelsgärtner" 30 Pfg. für die fünfgespaltene Petitzeile. Die Haltung der Post ir Postsendungen im gärtnerischen Verkehr, Die Postverwaltung steht mit dem Publikum in einem Vertrags Verhältnis. Sie übernimmt den Auftrag, gegen ein gewisses Entgelt einen Gegenstand dem bezeichneten Empfänger zu zuführen und auszuhändigen. Daraus folgt auch die Haftpflicht der Post gegenüber, aber nur gegenüber dem Absender, denn nur mit diesem wird ja der „Beförderungsvertrag" ab- . geschlossen. ! Die Ersatzpflicht der Post ist im Gesetz über das Postwesen des Deutschen Reiches im § 6 geregelt, wo es heisst: und Nelson Fisher, dunkelrosa, die weisse Lady Bountiful, Melody, En- und Harlowarden. Eine neuere die eine der Harlowarden gleiche Die grosse internationale Gartenbau - Ausstellung in Berlin. VI. Mit dem heutigen Artikel, welcher Schnitt- blumen, sowie das ausgestellte Obst ausführlich, ebenso die übrigen Abteilungen kurz behandelt, schliessen wir die Serie unserer Ausstellungs berichte. Es ist von uns der Versuch gemacht, den Gesamteindruck der Ausstellung einerseits zu schildern und andererseits die einzelnen Gruppen mit besonderer Berücksichtigung neuer und empfehlenswerter Einsendungen einer ein gehenden sachlichen Betrachtung zu unterziehen. Wenn auch in Berlin ganz zweifellos Fehler gemacht worden sind, die sich sicher vermeiden liessen und das finanzielle Manko vermindert hätten, so verdienen doch auf der anderen Seite die vielen hervorragenden kulturellen Leistungen volle Anerkennung. Wir wollen wünschen, dass ähnliche grosse Veranstaltungen es sich zum Grundsatz machen, deutsche Gartenbau-Ausstellungen ohne die Beigabe des Ausländischen zu sein. Wenn man aber eine internationale Gartenbau-Ausstellung haben möchte, dann sollen sich die ausländischen Firmen entweder, mit Neuheiten oder durch weniger umfangreithe Sendungen beteiligen, für welche das Progrmm ‘bestimmte Grenzen zieht. Dass die Berliner Ausstellung durch die Form, in der das Ausland herangezogen worden ist, eine schwere, auf lange Jahre zurückwirkende Schädigung des gesamten deutschen Garten bauhandels bedeutet — worunter besonders die grossen Kulturplätze, zumal Dresden, Leipzig und vor allem die in der weiteren Umgebung Berlins liegenden Gärtnereien betroffen sind, — das ist eine Tatsache, die keinem Zweifel unterliegt. Für uns kann nicht das äussere Für denVerlust und dieBeschädi- gung der Postsendungen wird Ersatz geleistet. Verlust hegt dann vor, wenn ein der Post ordnungsgemäss übergebenes Paket dem Empfänger oder seinem Vertreter oder Beauftragten oder Rechtsnachfolger nicht zu gestellt und auch an den Absender nicht zu rückgelangt ist. Unter Beschädigung einer Postsendung wird die Verringerung des Inhaltes oder die Wertminderung verstanden. Natürlich darf in solchem Falle nicht etwa höhere Gewalt vorliegen oder den Absender selbst ein solcher Schaden treffen, weil er eine mangelhafte Verpackung gewählt, und daher die Beschädigung selbst verschuldet hat. Ist zur Verpackung ein nicht ausreichender Karton gewählt und dadurch die Beschädigung ent standen, so ist die Haftpflicht der Post aus geschlossen. Wird ein Brief mit Wertangabe in einen Briefkasten geworfen, oder einem Landbriefträger ein Wertbrief mit mehr als 800 Mk. gegeben, so kommt eine Schadens ersatzpflicht ebenfalls nicht in Frage, da der Absender die postalischen Vorschriften äusser acht gelassen hat. Für den Schaden, der durch eine ver zögerte Beförderung entsteht, haftet die Post nicht ohne Vie1mo.hr muss der Inhalt der Sendung durch die verzögerte Be stellung verdorben sein und ihren Wert ganz oder teilweise verloren haben und es muss auch das Verderben eine Folge der Verzögerung sein, d. h. es muss sich ergeben, dass der Inhalt bei einer rechtzeitigen Beförderung nicht verdorben wäre. Die Haftpflicht tritt schliesslich auch dann nicht ein, wenn die Beschaffenheit des Inhaltes eine solche ist, dass von ihr der Schaden aus geht, z. B. beim Verwelken und Verdorren der Pflanzen, die als Widmung bei Festlichkeiten, Erwerbslebens eine grosse Rolle spielen. „Dem Absender“ wird allein Ersatz geleistet. Trifft eine Postsendung beim Empfänger nicht ein, so kann der letztere an die Post nicht herantreten, da er hierzu gesetzlich nicht legitimiert ist. Nur der Absender oder sein Vertreter, Beauftragter oder auch sein Rechts nachfolger können Schadenersatz fordern. Der Rechtsnachfolger ist auch derjenige, dem der Empfänger seinen Anspruch auf Schadens ersatzleistung abgetreten hat. Diese Cession kann ater auch an den Empfänger erfolgen der dann als Cessionar den Schaden geltend machen kann. . Nur „im Falle reglementmässig er folgter Einlieferung“ wird Schadensersatz gewährt. Dazu gehört in erster Linie, dass die Sendung einem Beamten übergeben wird, der zur Annahme solcher Sendungen berechtigt ist. Äusser den Schalterbeamten im Postamt oder der Posthilfsstelle sind hierzu auch die Landbriefträger, welche gewöhnliche Briefe, Pakete, Einschreib- und Nachnahmesendungen, sowie die Paketbesteller, welche Pakete an ¬ dunkel karmesinrote Farbe hat und die Grösse derselben noch etwas übertrifft, ist die Carola von C. Engelmann-Saffron-Walden. Wir fanden ferner die leuchtend scharlachrote Beacon, Governor Roosevelt, dunkelrot, ge schlitzt, Marmion, weiss mit rosa, Pink Im perial, rosa, The Queen, weiss, Flamingo, rot, The President, dunkelrot, u. a. m. Aus der Gruppe von Alfred Dorner- Tuttlingen konnten wir keine Sorten erwähnen, da dieser Züchter keine Pflanzen verkauft und sich die Sortenbezeichnung aus diesem Grunde erübrigt; wir möchten aber besonders hervor- Kr. N eete CO 50 als „ duftende Ostergrüsse “ usw. versandt werden. Eine Streitfrage ist es gewesen, ob die Post auch für den Diebstahl eines Wertpaketes vom Schaltertisch zu haften hat? Ein An gestellter der Deutschen Gold- und Silber scheideanstalt in Frankfurt-Main hatte in der Postanstalt Pakete mit Feingold aufgegeben und ein Paket mit Gold im Werte von 8388 Mark, dessen Wert aber nur auf 600 Mark angegeben war, fehlte. Es stellte sich heraus, dass der Schalterbeamte selbst das Paket vom Schalter in einem unbewachten Augenblicke weggenommen und beiseite gebracht hatte. Die erwähnte Anstalt machte nun den Post fiskus haftbar. Der aber wandte ein, dass die Postordnung ausdrücklich vorschreibe, dass bei Einlieferung solcher Sendungen, über welche die Post einen Schein auszustellen habe, der Einliefernde sich nicht entfernen dürfe, bevor er den Schein in Empfang genommen habe. Könne ein Schein nicht vorgelegt werden, so werde im Zweifel die Einlieferung in solchem Falle nicht als geschehen betrachtet, sofern sie nicht aus anderen Gründen nachweisbar sei. Das Schicksal der Klage war ein wechselndes. Das Landgericht Frankfurt-Main verurteilte die Post zur Zahlung von 600 Mk., da nicht mehr verlangt werden könne, als die Wertan gabe ausmache. Das Oberlandesgericht ver urteilte nur zur Hälfte, da die Aufgeberin den Schaden zu gleichem Anteil selbst ver schuldet habe. Sie hätte die Pakete nicht ohne besondere Aufsicht am Schalter lassen und auf die Aushändigung des Scheines be stehen sollen. Das Reichsgericht schliesslich gab dem Landgericht Recht und stellte das Urteil desselben auf Zahlung von 600 Mk. wieder her. Es sei nachweisbar, dass das Paket aufgeliefert worden sei und die Post hafte für ihre Beamten, aber selbstverständlich nur in der Höhe des angegebenen Wertes. Für Briefe mit Wertangabe wird ge haftet, nicht also für gewöhnliche Briefe. Bei diesen wird zwar auch durch sogenannte „Lauf zettel“ nach dem Verbleib recherchiert, aber es wird kein Ersatz geleistet, wenn dieselben in Verlust geraten sind. Auch für Postkarten, Drucksachen, Warenproben, Zeitungen usw. wird nicht gehaftet. Für Pakete mit oder ohne Wertan gabe wird gehaftet, also auch im Gegensatz zu den Briefschaften für gewöhnliche Pakete, Vahl e 25 35 50 n, (9 Handels - Zeitung für den deutschen Gartenbau Verlag von Bernhard Thalacker, Leipzig-Gohlis. o. für
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