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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 50.1933
- Erscheinungsdatum
- 1933
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf4 (G)
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-193300001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19330000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19330000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 50.1933
-
- Ausgabe Nr. 1, 5. Januar 1933 -
- Ausgabe Nr. 2, 12. Januar 1933 -
- Ausgabe Nr. 3, 19. Januar 1933 -
- Ausgabe Nr. 4, 26. Januar 1933 -
- Ausgabe Nr. 5, 2. Februar 1933 -
- Ausgabe Nr. 6, 9. Februar 1933 -
- Ausgabe Nr. 7, 16. Februar 1933 -
- Ausgabe Nr. 8, 23. Februar 1933 -
- Ausgabe Nr. 9, 2. März 1933 -
- Ausgabe Nr. 10, 9. März 1933 -
- Ausgabe Nr. 11, 16. März 1933 -
- Ausgabe Nr. 12, 22. März 1933 -
- Ausgabe Nr. 13, 30. März 1933 -
- Ausgabe Nr. 14, 6. April 1933 -
- Ausgabe Nr. 15, 13. April 1933 -
- Ausgabe Nr. 16, 20. April 1933 -
- Ausgabe Nr. 17, 27. April 1933 -
- Ausgabe Nr. 18, 4. Mai 1933 -
- Ausgabe Nr. 19, 11. Mai 1933 -
- Ausgabe Nr. 20, 18. Mai 1933 -
- Ausgabe Nr. 21, 25. Mai 1933 -
- Ausgabe Nr. 22, 1. Juni 1933 -
- Ausgabe Nr. 23, 8. Juni 1933 -
- Ausgabe Nr. 24, 15. Juni 1933 -
- Ausgabe Nr. 25, 22. Juni 1933 -
- Ausgabe Nr. 26, 29. Juni 1933 -
- Ausgabe Nr. 27, 6. Juli 1933 -
- Ausgabe Nr. 28, 13. Juli 1933 -
- Ausgabe Nr. 29, 30. Juli 1933 -
- Ausgabe Nr. 30, 27. Juli 1933 -
- Ausgabe Nr. 31, 3. August 1933 -
- Ausgabe Nr. 32, 10. August 1933 -
- Ausgabe Nr. 33, 17. August 1933 -
- Ausgabe Nr. 34, 24. August 1933 -
- Ausgabe Nr. 35, 31. August 1933 -
- Ausgabe Nr. 36, 7. September 1933 -
- Ausgabe Nr. 37, 14. September 1933 -
- Ausgabe Nr. 38, 21. September 1933 -
- Ausgabe Nr. 39, 28. September 1933 -
- Ausgabe Nr. 40, 5. Oktober 1933 -
- Ausgabe Nr. 41, 12. Oktober 1933 -
- Ausgabe Nr. 42, 19. Oktober 1933 -
- Ausgabe Nr. 43, 26. Oktober 1933 -
- Ausgabe Nr. 45, 9. Neblung (Nov.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 46, 16. Neblung (Nov.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 47, 23. Neblung (Nov.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 48, 30. Neblung (Nov.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 49, 7. Julmond (Dez.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 50, 14. Julmond (Dez.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 51, 21. Julmond (Dez.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 52, 29. Julmond (Dez.) 1933 -
-
Band
Band 50.1933
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- Gartenbauwirtschaft
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LÄ MWWWMMAMWWEM^ Unrichtigleit des amtlichen Gutachtens beweisen. Solche privaten Gutachten müssen von der Steuerbehörde beachtet und geprüft wer den; das Finanzamt muß versuchen, etwaige Abweichungen vom amtlichen Gutachten zu klären. 9. Eidesstattliche Erklärung. Wenn nicht genügend Beweismittel beigebracht werden können, bleibt als letztes Mittel, um dem Fi nanzamt die Richtigkeit der Steuererklärungen glaubhaft zu machen, die eidesstattliche Erklärung. Es steht im Belieben des Finanz amtes, derartige Erklärungen einzufordern; es wird sie verlangen, wenn es glaubt, keinen anderen Weg zur Erforschung der Wahrheit zu haben. Der Steuerpflichtige kann nicht verlangen, daß die Steuerbehörde auf seinen Wunsch hin die eidesstattliche Versicherung einsordert und als Beweismittel gelten läßt, jedenfalls hat er keinen Rechtsanspruch darauf. Bis zum 31. März 1933 durfte das Finanzamt nur daun die eidesstattliche Versicherung verlangen, wenn das Landesfinanzamt zustimmte. Diese Zustimmung ist seit dem 1. April 1933 laut Not verordnung vom 18. März 1933 nicht mehr notwendig. 1«. Machtmittel des Finanzamtes. Wenn der Bctriebsinhaber sich weigert, einer Aufforderung des Finanzamtes nachzukommen, so kann die Steuerbehörde seine Anordnungen durch s) unmittelbaren Zwang, b) Geldstrafen bis zu RM. 5000.—, c) durch Ausführung aus Kosten des Bctricbsinhabers erzwingen. Die Kosten des unmittelbaren Zwanges oder der Ausführung durch Dritte (z. B. Kosten der Buchführung; wenn sich der Betriebsinhaber weigert, Bücher zu führen, kann das Finanzamt die Bücher zwangs weise durch Dritte führen lassen) werden zwangsweise eingezogen. Bevor das Finanzamt eines der Zwangsmittel anwcndct, muh es dcig Betriebsinhaber unter Androhung des Zwanges letztmalig eine Frist setzen. 11. Rechtsmittel gegen Versiigungen des Finanzamtes. Wenn ein Betriebsinhaber glaubt, durch eine Aufforderung dcS Finanzamtes unrecht behandelt zu sein, so steht ihm das Recht der Beschwerde an den Präsidenten des Landessinanzamtes zu; das ordentliche Rechtsmittel, der Einspruch, ist nicht möglich. Das Beschwerdcschrci- ben, in dem alle Gründe ausführlich darzulegen sind, ist an das Finanzamt zu senden. Das Finanzamt kann der Beschwerde abhelfen, d. h. seine Anordnungen widerrufen oder ändern. Will es das nicht, muh es das Beschwerdeschreiben an das Landcssinanzamt zur Ent scheidung weiterreichen. 12. Das ordentliche Rechtsmittclversahren hat für das Stcuer- ermittlungsverfahren keine Bedeutung; erst nach Abschluß der Er mittlungen, wenn die Steuerbescheide erteilt werden, wird cs grö ßeres Interesse gewinnen. Wir werden deshalb in der nächsten Num mer der „Steuer- und arbeitsrechtlichen Rundschau" darüber be richten. Da die Ausführungen über das Vcranlagungs- und Rechtsmittel- verfahren dauernden Wert haben, empfehlen wir, diese und die nächste Nummer der „Steuer- und arbeitsrechtlichen Rundschau" besonders gut aufzubcwahren. 61. Grund- und Hauszinssteuer-Erlaß in Preußen Der außerordentlichen Notlage des Hausbesitzes soll in Zukunft nach einem Erlaß des Preuß. Finanzministcrs vom 7. März 1933 FMKV. 2 gen. 100/33 M. d. I. IV St. 298 — durch Steuer erleichterungen Rechnung getragen werden. Ermäßigung der Hanszinsstcuer, der staatlichen Grnndvcrmögcn- steuer und des staatlichen Zuschlages kann gewährt werden für 1. Mietgrundftücke, die s) ganz oder teilweise unverschuldet (gegen den Willen des Eigentümers) leer tehen, b) billiger vermietet ind, als der gesetzlichen oder angemessenen Miete entspricht, c) durch Zahlungsunfähigkeit des Mieters einen Mictausfall erbracht haben. 2. gewerbliche Grundstücke, wenn eine Bctriebseinschränkung vor liegt, die mehr als 20A> der normalen Ausnutzung beträgt. 3. eigcngenutztc Wohngrundstücke, wenn sie ganz oder teilweise un verschuldet leerstehen. Es muß hierbei der Nachweis erbracht werden, daß das Wohngrundstück nicht zu angemessenen Bedin gungen anderweitig verwertet werden kann. Die Höhe der Steuerermäßigungen richtet sich nach dem Prozent satz der Ertragsminderung; bei s) der staatlichen Grundvermögensteuer wird die Hälfte der pro zentualen Ertragsminderung, b) dem staatlichen Zuschlag und der Hauszinssteuer das IILfache der prozentualen Ertragsminderung von der Steuer erlassen. Beispiel: Beträgt die Ertragsminderung (Mietausfall) 50A>, fo wird a) die staatliche Grundvermögenstener um 25A> (die Hälfte), b) der staatliche Zuschlag und die Hauszinssteuer um 75?L (das I'/Lfache) ermäßigt. Anträge auf Steuerermäßigung sind bei den zuständigen Katnster- ämtern unter Nachweis der Ertragsminderung zu stellen. Sind die oben angedeuteten Voraussetzungen "'füllt, so werden die Steuern gestundet und am Schluß des Rechnungsjahres erlassen. Die Ermäßigung der staatlichen Steuer hat auch den Erlaß der Gemeindezuschläge zur Folge. Es empfiehlt sich deshalb, nach Erhalt des Stundungsbescheidcs über die staatliche Steuer auch bei der Gemeindebehörde um Stundung der Zuschläge nachzusuchen, da sonst die Gemeindesteuern zunächst gezahlt werden müßten und erst am Schluß des Rechnungsjahres erstattet würden. Die Steuererleichterungen gelten nur für ein Jahr. Für das fol gende Jahr müssen die Anträge wiederholt werden. Für den Neuhausbesitz wird eine Hauszinssteuer und für die nach dem 31. 3. 1924 fertiggestellten Wohnungsneubauten eine staatliche Grundvermögensteüer überhaupt nicht erhoben. Für diese Gebäude erhebt nur die Gemeinde die Zuschläge. Den Gemeinden ist drin gend empfohlen worden, auch dem Neuhausbesitz bei Notlage Steuer erleichterungen zu gewähren, soweit dies die Finanzlage der Gemeinde zu läßt. Bei der schlechten Finanzlage der Ge meinden wird diese Empfehlung des Finanzministers allzu große Be deutung nicht haben. 61. Rechtsbeschwerde erst bei 5ÜV Streitwert! Wenn die Rechtsbeschwerde beim Reichsfinanzhof zugelassen werden soll, muß der Streitwert nach der Notverordnung vom 8. März 1933 500.— Ml übersteigen. Nach einem Erlaß des Reichsfinanzministerinms vom 20. 3. 1933 — S. 1216 — 24111 R — sollen die Finanzgerichte bei niedrigerem Streitwert von der Mög lichkeit, die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzu- lasscn, weitgehend Gebrauch machen. 61. Iubiläumsgeschenke Die Arbeitnehmern anläßlich eines Dienst jubiläums gewährten Geldgeschenke sind in der Regel lohnsteuerfrci (vgl. Steuer- und arbeitsrechtliche Rundschau Nr. 11 vom 24. November 1932). Eine Befreiung wird aber nicht gewährt für Jubiläumsgaben, die Arbeit nehmer aus Anlaß eines Firmen jubiläums erhalten. Diese unter liegen voll der Einkommensteuer und damit dem Lohnsteuerabzng. 61. Stundungsanträge rechtzeitig stellen! Anträge auf Herabsetzung der Mahngebühren in Steuersachen Hal das Reichsfinanzministerium bisher abgelehnt mit dem Hinweis, daß diese Gebühren in der Regel nur bei solchen Steuerpflichtigen in Frage kommen, bei denen Gründe für Stundung, Teilzahlung oder Erlaß nicht vorliegen. Die Behörde glaubt, bei der'gegenwärtigen Finanzlage des Reiches auf die Mahngebühren als ein gewisses Druckmittel gegen Steuerunwillige nicht verzichten zu können. Des halb rechtzeitig genau begründete Stundungs ant rä g e st el l e n! 61. Gemeinden können für 5 Jahre zurück Gewerbesteuer nacherheben! Das Oberverwaltungsgericht hat in einer Reihe von neuen Urteilen (vom 22. 11. 32; VIII. L. 38/31 usw.) grundsätzlich zu der Frage der Verjährung der Gewerbesteuer Stellung genommen und damit alle Unklarheiten, die nach den früheren Urteilen möglich waren, beseitigt. Leider sind die neuen Entscheidungen zu Un gunsten des Steuerpflichtigen ansgefallen, nachdem auch der gut achtlich gehörte Ministerialkommissar erklärt hatte, daß die Anwen dung der Reichsabgabcnordnung auf das Rachveranlagungsrecht wertlos sei, wenn die Reichsabgabenordnung nicht auch auf die Nacherhebung der Zuschläge selber Anwendung finde- Dem entsprechend hat das Obervcrwaltungsgericht den früher ver tretenen Standpunkt verlassen und ausdrücklich fest- gestellt, daß auch für die Verjährung des Anspruchs ans die Ge- werbcstcuerzuschläge die fünfjährige Verjährungsfrist des 8 143 der Rcichsabgabenordnüng gilt. In der Begründung der Entscheidung geht das Obcrverwaltungs- gcricht im Gegensatz zn seinem früheren Standpunkt vor allem davon aus, daß man nicht zwischen der formellen Veranlagungs- bcsugnis der Gemeinden, nach der die nicht erhobenen Gewerbe steuergrundbeträge sestgesctzt werden, und dem Heranziehungs anspruch der Gemeinden unterscheiden dürfe, auf Grund dessen die Zuschläge fällig -werden und damit praktisch die Gewerbcstcucrerhe- bung Anwendung findet, sondern daß letzten Endes der Mntenal- anspruch des Steucrgläubigers, also der Gemeinden, auf die Ent richtung der Gewerbesteuer ausschlaggebend sei und daß hierfür dementsprechend auch die Verjühruugsbcstimmuugcn des 8 143 ff. A O. Anwendung finden müßten. 6ck. «-d°» «i * »>««» rLLLrMNr —' -" Aus der arbeitsrechtlichen Gpruchpraxis Koftgeldauspruch bei Kraukcnhausausenthalt. Räumt der einschlä gig« Dienst- oder Tarifvertrag dem Arbeitnehmer nicht nur einen Beköstigungsanspruch, sondern auch ausdrücklich für den Fall der nicht zur Verfügungstellung von Kost einen Kostgeldanspruch ein, so kann der Arbeitnehmer, sofern der Dienstvertrag oder Tarifver trag nicht ausdrücklich etwas Gegenteiliges befagt, die Kostgcld- cnischädigung grundsätzlich auch für die Zeit eines Krankcnhaus- ausenthaltes verlangen. Der Kostaeldentschädigungsanfpruch be schränkt sich aber in solchen Fällen auf den Zeitraum, in welchem das Dienstverhältnis fortbesteht und der Arbeitgeber nach den vertrag lichen, gesetzlichen oder tariflichen Abmachungen verpflichtet ist, den Barlohn sortzuzahlen. Handelt es sich also nm einen Arbeiter, so besteht der Kostgeldentschädigungsanspruch ebenso wie der Barlohn- sortzahluugsanspruch nur dann, wenn die Krankheit nnr verhältnis mäßig kurze Zeit dauert. Handelt es sich um einen kaufmännischen oder technischen Angestellten im Sinne der 88 133a der Reichsge werbeordnung oder 59ff. des Handelsgesetzbuches, so besteht der Gehalts- und Kostgcldcntschädigungsanspruch höchstens für die Dauer von sechs Wochen und höchstens bis zur Beendigung des Dienst verhältnisses, es sei denn, daß der Dienst- oder Tarifvertrag die Gehalts- und Kostgcldentschädigungsfortzahlungspslicht anderweitig regelt. Kein nachträglicher llrlaubscntschädigungsanspruch leitender An gestellter. Nach einem Urteil des Arbeitsgerichtes Luckenwalde vom 14. 9. 1932 Nr. 4 -X 0 172/32 verwirken leitende Angestellte oder Angestellte, die beim Arbeitgeber eine gehobene Stellung ein nehmen, ihre NrlaubscntschädigungSansPrüche für die rückliegende Zeit im Wege des stillschweigenden Verzichtes, wenn sie es unter lassen, den Urlaubsausprnch bis zum Ablauf des Urlaubsjahres gel lend zu machen. Hartnäckige Nichtbeachtung von llnsallvcrhiitungsvorschristcn trotz ausdrücklicher Verwarnung kann nach einen: Urteil des Reichs arbeitsgerichts vom 1. 6. 1932 (Nr. RAG. 29/32) einen wichtigen Grund zur fristlosen Entlassung der betreffenden Arbeitnehmer dar- stellen. Strafbarkeit der Nichtabsührung der Sozialverjicherungsbciträge v nach Vereinbarung von Ncttolöhnen oder Nettogehältern. Nach den Bestimmungen der Rcichsversichcrungsordnung und des Angestclltcn- versichernngsgesetzes kann der Arbeitgeber mit Geld- oder Gefäng nisstrafen, aiso nicht nur mit Verzugszuschlägen und Ordnungs strafen, belegt werden, wenn er Anteile an den Sozinlversicherungs- beiirägen, die er dem Arbeitnehmer einbehalten hat, nicht oder nicht rechtzeitig an den zuständigen Sozialversicherungstrüger in bar oder durch Entwertung von Versicherungsmarken entrichtet. Hat der Arbeitgeber mit einem Arbeitnehmer ein Nettogchalt oder einen Nettolohn vereinbart, so gilt der Arbeitnehmeranteil an den Sozial versicherungsbeiträgen mit der Auszahlung des Nettolohnes oder Ncttogehaltes als „einbehalten", so daß der Arbeitgeber sich nach einem Bescheide des Direktoriums der Reichsversicherüngsanstalt für Angestellte vom 19. 1. 1933 Nr. I 498/33 einer Bestrafung wegen Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen an den Sozialversiche rungsbeiträgen schon dann aussetzt, wenn er die Arbeitnehmeran- teile nicht unverzüglich nach Auszahlung der Nettolöhne oder Retto- gehälter an den zuständigen Sozialversicherungsträger bzw. durch Markenentwertung entrichtet. Lohnschiebungsverträgc. Gemäß Nrlcil des Oberlandcsgerichtes Karlsruhe vom 5. 10. 1932 Nr. I ZBR 106/32 steht es dem Arbeit nehmer frei, seine künftigen vertraglichen Lohn- und Gchalts- ansprüche ganz oder teilweise an einem Familienangehörigen im voraus abzutreten, um sie dem Zugriff seiner Gläubiger, also künf tigen Pfändungs- und Ueberweisungsbeschlüsscn zu entziehen und zum Unterhalt seiner Familie sicherzustellen. Solche Abtretungs verträge sind nur ausnahmsweise dann nichtig und können auch nur ausnahmsweise dann die Beteiligten wegen Sittenwidrigkeit zum Schadenersatz verpflichten, wenn und soweit die durch die Ab tretung dem Zugriff der Gläubiger entzogenen Beträge zusammen mit dem dem Arbeitnehmer selbst verbleibenden unpfändbarcn Be trägen das Maß des zur angemessenen und standesgemäßen Lebens führung Erforderlichen übersteigen, oder soweit besondere Um stände das Gesamtvorgehcn als sittenwidrig erscheinen lassen. Aendcrung der Beschästigungs- und Entlohnungsbcdingungen« Nach ständiger Spruchpraxis des Reichsarbeitsgerichtes kann der Arbeitgeber, soweit keine zwingenden Tarifbestimmungen entgegen stehen, auch gegen den Willen der betroffenen Arbeitnehmer die Beschästigungs- oder Entlohnungsbcdingungen zuungunsten der Ar beitnehmer trotz Fortsetzung des Dienstverhältnisses ändern. Er muß jedoch zu diesem Zwecke nach einem Urteile des Rcichsarbeits- gerichtes vom 24 . 8. 1932 Nr. RAG 159/32 den beteiligten Arbeit nehmern mündlich oder schriftlich in eindeutiger Form erklären, daß er von einem bestimmten Zeitpunkte ab die in Betracht kommenden Beschästigungs- und Entlohnungsbedingungen in einer bestimmten Weise ändern werde. Verbleiben nach einer solchen Ankündigung die beteiligten Arbeitnehmer über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus im Dienstverhältnis, so gelten sie mit der angekündigtett Aendcrung dcr Vertragsbedingungen als stillschweigend einverstan den. Weigern sich die Arbeitnehmer zu den geänderten Arbeits- / bedingungen wcUerzuarbeiten, und kommt zwischen den: Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer eine Verständigung nicht zustande, so gilt das Dienstverhältnis.mit Ablauf der Kündigungsfrist als gelöst« Die betroffenen Arbeitnehmer können dann allerdings bis zum Ablauf der Kündigungsfrist die Weiterzahlung der bisherigen Lohn- nnd Gehaltsbezüge beanspruchen. Bedeutung von Tarisbcstimmungen betreffend den Fortbestand bes serer srüherer Arbeitsbedingungen. Nach einem Urteile des Laudes arbeitsgerichtes Berlin vom 8. 9. 1932 Nr. 106 S. 1650/32 erlangen durch eine Tarifbestimmuug, die besagt, daß „bestehende bessere Lohn- und Arbeitsbedingungen bestehen bleiben, bzw. durch den Tarifver trag nicht verschlechtert werden dürfen", die bisherigen besseren Lohn- und Arbeitsbedingungen nicht zwingende unabdingbare Na tur. Tarifbestimmungcn solcher Art belassen vielmehr dem Arbeit geber und dem einzelnen tarifbcteiligten Arbeitnehmer in bezug auf bisherige bessere Lohn- und Arbeitsbedingungen volle Vertrags freiheit. Dementsprechend können trotz einer solchen Tarisklausel die besseren Beschästigungs- und Entlohnungsbcdingungen im Wege der Vereinbarung oder durch Aufkündigung mit der für das Dienst verhältnis geltenden Kündigungsfrist aufgehoben oder abgeäudert werden. Or. branr OoerriZ, Lohmar (Siegkreis) Für den Inhalt verantwortlich: K. Siegmund, Berlin-Steglitz, Die nächste Nummer dieser Beilage rrfcheint am 18. Mai 1933 clauer/raen unÄ ruve/'isssrsen Berate/' in ai/en Suck/L^ungs- unck Lteue^agen sickert sick ekel' Bru-erbsgärtner ^nsc/rlu^ an clie be^u/seigene Bue/rstette unverbinttlic/re Husknn/i erteilt «tie <Au5schneId«» und eugendrn) Buchstelle des Reichsverbandes des deutschen Gartenbaues G.m.b.H. Berlin NW. 40, Kronprinzcnufer 27. Ich habe Interesse siir die Buchslelle des Rcichsvcrbandcs des deutschen Gartenbaues G. m. b. H. und ihre Arbeiten. Raine: Wohnort: Straße: Art des Betriebes: Laufzeit des Wirtschaftsjahres: „ Durchschnittlicher Jahresumsatz: ...._
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