Suche löschen...
Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 50.1933
- Erscheinungsdatum
- 1933
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf4 (G)
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-193300001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19330000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19330000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 50.1933
-
- Ausgabe Nr. 1, 5. Januar 1933 -
- Ausgabe Nr. 2, 12. Januar 1933 -
- Ausgabe Nr. 3, 19. Januar 1933 -
- Ausgabe Nr. 4, 26. Januar 1933 -
- Ausgabe Nr. 5, 2. Februar 1933 -
- Ausgabe Nr. 6, 9. Februar 1933 -
- Ausgabe Nr. 7, 16. Februar 1933 -
- Ausgabe Nr. 8, 23. Februar 1933 -
- Ausgabe Nr. 9, 2. März 1933 -
- Ausgabe Nr. 10, 9. März 1933 -
- Ausgabe Nr. 11, 16. März 1933 -
- Ausgabe Nr. 12, 22. März 1933 -
- Ausgabe Nr. 13, 30. März 1933 -
- Ausgabe Nr. 14, 6. April 1933 -
- Ausgabe Nr. 15, 13. April 1933 -
- Ausgabe Nr. 16, 20. April 1933 -
- Ausgabe Nr. 17, 27. April 1933 -
- Ausgabe Nr. 18, 4. Mai 1933 -
- Ausgabe Nr. 19, 11. Mai 1933 -
- Ausgabe Nr. 20, 18. Mai 1933 -
- Ausgabe Nr. 21, 25. Mai 1933 -
- Ausgabe Nr. 22, 1. Juni 1933 -
- Ausgabe Nr. 23, 8. Juni 1933 -
- Ausgabe Nr. 24, 15. Juni 1933 -
- Ausgabe Nr. 25, 22. Juni 1933 -
- Ausgabe Nr. 26, 29. Juni 1933 -
- Ausgabe Nr. 27, 6. Juli 1933 -
- Ausgabe Nr. 28, 13. Juli 1933 -
- Ausgabe Nr. 29, 30. Juli 1933 -
- Ausgabe Nr. 30, 27. Juli 1933 -
- Ausgabe Nr. 31, 3. August 1933 -
- Ausgabe Nr. 32, 10. August 1933 -
- Ausgabe Nr. 33, 17. August 1933 -
- Ausgabe Nr. 34, 24. August 1933 -
- Ausgabe Nr. 35, 31. August 1933 -
- Ausgabe Nr. 36, 7. September 1933 -
- Ausgabe Nr. 37, 14. September 1933 -
- Ausgabe Nr. 38, 21. September 1933 -
- Ausgabe Nr. 39, 28. September 1933 -
- Ausgabe Nr. 40, 5. Oktober 1933 -
- Ausgabe Nr. 41, 12. Oktober 1933 -
- Ausgabe Nr. 42, 19. Oktober 1933 -
- Ausgabe Nr. 43, 26. Oktober 1933 -
- Ausgabe Nr. 45, 9. Neblung (Nov.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 46, 16. Neblung (Nov.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 47, 23. Neblung (Nov.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 48, 30. Neblung (Nov.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 49, 7. Julmond (Dez.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 50, 14. Julmond (Dez.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 51, 21. Julmond (Dez.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 52, 29. Julmond (Dez.) 1933 -
-
Band
Band 50.1933
-
- Titel
- Gartenbauwirtschaft
- Autor
- Links
- Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
>« o^v^- ^Q c?«'k-x2>2'— ^,77--" -^»->^c--Qü ZNL-SL^ r- L Z L^.--2tz L-SZ^^dr- r- ^§8 K » «S x-L^-- DZ^-L Z °-r- O- LL »-SKZ-L-L^LZ ZKKN ZLLLN LZS Z-NG «-LKwLAWKK^LS LG s « 2. Bci dcr Abgeltung der Einkommensteuer für 1930/31 war au ich für einen Ausgleich von Verlusten aus Land- und Forstwirl- chast mit Einkommen anderer Art gemäs; 8 7 Abs. 3 EStG, oder ür einen Berlustvortrag nach 8 15 Abs. 1 Nr. 4 EStG, kein Raum. Die Einkommensteuer für 1930/31 sollte mit der Abgeltung nach den Durchführungsbestimmungen vom 1. Februar 1932 erledigt sein. Entgegenkommenderweise soll aber, wie ich im Rnnderlaß vom 5. März 1932 — S- 2209 — 25 III unter Absch. 8 IN 2 aus geführt habe, die Vorschrift des-8 -8a EStG, in gewissem Umfange bereits 1930/31 angewcudet werden, d. h. also es dürfen Verluste aus Land- und Forstwirtschaft vorgetragen werden, jedoch nur, so weit sie 1000 LL übersteigen und wenn sie im Wirtschaftsjahr 1930/31 buchmäßig festgestellt sind. Bei nichtbuchführenden Land- und Forstwirten kann im Einzelfall gemäß 8 5« EStG, entsprechend entgegengekommen werden. In den Fällen, in denen bei buchfüh renden Landwirten einem Gewinn aus Laud- und Forstwirtschaft in den Wirtschaftsjahren 1929/30 und 1930/31 ein Verlust ans ande ren Einkommcnsarten 1930/31 gegenübersteht, kann ein Ausgleich der Verluste bei den anderen Einkömmensarteu mit den Einlünsten aus Laud- und Forstwirtschaft nicht vorgenommen werden, da die Reineinkünfte aus Laud- und Forstwirtschaft im Steuerabfchnitt 1930/31 — soweit sie 0000 Mk nicht übersteigen — nicht sestgestellt werden und hinsichtlich dieser Reineinkünste die Abgeltung der Ein kommensteuer nach den Durchführungsbestimmungen für die lleber- leitung zur landwirtschaftlichen Einheitssteuer -om 1. Februar 1932 erfolgt ist. Hier wird ein gewisser Ausgleich dadurch geschaffen, daß es sich beim Verlust aus anderen Einkommensartcn in den meisten Fällen um einen Verlust aus Gewerbebetrieb, sür den Bücher ge führt werden, handeln wird, der in der Regel vorgctragen werden kann. 3. Einkünfte auS der Verpachtung landwirtschaftlichen, forstwirt schaftlichen oder gärtnerischen Vermögens sind im Rahmen dcr Ein- heitsbestenerung von dcr Einkommenstener nur befreit, soweit sie in einem landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betrieb an fallen 38 Abs. 4 EStG.). Die Entscheidung, ob diese Voraus setzung im Einzelfalle gegeben ist, hängt wesentlich von den tat sächlichen Verhältnissen ab. Von entscheidender Bedeutung ist in diesem Zusammenhang zunächst, ob die verpachteten Grundstücke in einem unmittelbaren oder wenigstens engeren örtlichen Zusam menhang mit einem vom Steuerpflichtigen selbst bewirtschafteten Grundbesitz stehen, so daß schon aus diesem örtlichen Zusammenhang heraus die Verpachtung als eine im Nahmen des Betriebs vorgc- nommene Maßnahme angesehen werden kann. Weiter kommt der Größe dcr verpachteten Flächen im Verhältnis zum Gesnmtbetrieb naturgemäß eine gewisse Bedeutung zu. Sic ist aber nicht schlecht hin entscheidend. Sind z. B. Flächen verpachtet, die wegen ihrer ungünstigen Lage zum Mittelpunkt des Wirtschastshoses schwer zu bewirtschaften sind, so würde die Verpachtung, auch wenn es sich um größere Flächen handelt, im Rahmen des iandwirtschaftlichen Be triebs liegen. Das gleiche dürfte gelten, wenn z. B. Weiden und Wiesen verpachtet werden, die infolge Einschränkung des Vieh bestandes entbehrlich erscheinen. Zusammcnsassend läßt sich vorbe haltlich der Entscheidung der Rcchtsmittelbehördeu sagen, daß ein mal ein unmittelbarer oder wenigstens engerer örtlicher Zusam ¬ menhang mit dein vom Steuerpflichtigen selbst bewirtschafteten Grundbesitz gegeben sein muß und daß andererseits geprüft werden muß, ob und welche betriebswirtschaftlichen Gcsichts- puntte sür die Verpachtung sprechen. Wird die Verpachtung z. B. nur unter dem Gesichtspunkt dcr Erzielung einer sicheren Grund rente vorgenommen, so fallen die Pachteinnahmcu, auch wenn die Voraussetzung des unmittelbaren oder engeren örtlichen Zusammen hangs gegeben ist, nicht im landwirtschaftlichen Betrieb an. II. Wirtschaftsjahr nnd Stcuerabschnitt. Neber die Tragweite der Anweisungen im Abschnitt 8 II 3 des Veranlaguugserlasses vom 5. März 1932 — S. 2209 — 25 III —- sind Zweifel entstanden. 1. Zur Klarstellung der Frage, welcher Stcuerabschnitt bei land wirtschaftlichen Einkünften maßgebend ist, bemerke ich folgendes: a) Bei buchführendeu Betrieben bleibt nach wie vor das Wirt schaftsjahr maßgebend, sür das sie Bücher führen. Nus Land wirte, die außer Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft noch Einkünfte anderer Art erzielen und für beide oder sür eine von diesen Einkommensartcn Bücher führen, beziehen sich die Anweisungen unter Abschn. 8 II 3 des Rundcrlasses vom 5. März 1932 nicht. Bei diesen Steuerpflichtigen ist der Umsatz nnd das Einkommen also stets für das Wirtschastsjabr zu be rechnen, für das sie Bücher führen. Stcuerabschnitt ist dieses Wirtschaftsjahr, gegebenenfalls das späteste, in» Kalenderjahr endende Wirtschaftsjahr. b) Auch hei nichtbuchführenden Landwirten ist eine Umstellung des landwirtschaftlichen Wirtschaftsjahres nicht beabsichtigt. Bei uichtbuchführendcn Steucrpftichtigen, die andere Umsätze und Einkünfte als die aus dem landwirtschaftlichen Betriebe nicht haben, ist also nach wie vor das landwirtschaftliche Wirt schaftsjahr als Steuerabschnitt maßgebend. c) Bei nichtbuchführendcn Steuerpflichtigen mit gemischtem Ein kommen, bei denen anzmichmen ist, daß die Reiueinkuustc aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betriebe in den nächsten Jahren 6000 M/ für das Wirtschaftsjahr nicht übersteigen wer den, die daneben aber andere zu veranlagende Neineinkünfte, insbesondere aus Gewerbebetrieb, haben, ist Stcuerabschnitt das Kalenderjahr. Dies gilt auch für die Umsatzsteuer mit dcr Maßgabe, daß sür die Umsätze aus dein landwirtschaftlichen Betriebe das Wirtschaftsjahr vom I. Juli bis zum 30. Juni dcr Veranlagung zur Umsatzsteuer zugrunde zu legen ist. Jnr Interesse einer möglichst einfachen Ueberleitung 'des Steucr- nbschnitts auf das Kalenderjahr ersuche ich, bei der Veranlagung des Steuerabschuitts 1932, soweit eine solche zu erfolgen hat, die Unisätze ans anderem als dem landwirtschaftlichen Betrieb für die Zeit vom 1. Jnli bis 31. Dezember 1931 in die Ver anlagung niit einznbcziehen. 2. In den Fällen, in denen etwa bereits entgegen den vorstehen den Ausführungen unzutreffenderweise ein Rnmpfsteuerabschnitt ge bildet und dementsprechend eine Veranlagung für die nicht land wirtschaftlichen Einkünfte erfolgt sein sollte, soll, soweit dies mög lich ist, die Veranlagung berichtigt oder aufgehoben loerden. Reichszuschüffe für Jnstandsetzungsarbeiten Im September 1932 wurde den Hausbesitzern auf Grund der Notverordnung vom 4. September 1932 ein Neichszuschuß von ins gesamt 50 Millionen sür Jnstandsetzungsarbeiten von Wohngebäu den zugebilligt. Daraufhin ist der Reichsvcrband mit den landwirt schaftlichen Spitzenorgamsattonen bei der Reichsregicrung vorstellig geworden, damit ähnliche Zuschüsse auch für die Instandsetzung land wirtschaftlicher und gärtnerischer Wirtschaftsgebäude, insbejonders der Gewächshäuser bewilligt werden. Die Reichsregicrung hat unserem Wunsche durch Acuderuug dcr Notverordnung vom 4. September 1932 entsprochen. Im Januar dieses Jahres wurden sür Jnstandsetzungsarbeiten weitere 50 Mil lionen Reichszuschüsse zur Verfügung gestellt. Jetzt ist bestimmt wor den, daß die Zuschüsse in gleichem Umfange sür landwirtschaftliche nnd gärtnerische Wirtschaftsgebäude gewährt werden. Eine Rückzah lung der Zuschüsse wird nicht gefordert. I. Der Reichszuschuß wird gewährt sür: a) größere Jnstandsetzungsarbeiten au Wohngebäuden und laud- wirtschasliichen Wirtschaftsgebäuden, b) Teilung von Wohnungen und Umbau sonstiger Räume zu Wohnungen. Zu u) „Größere Jnstandsetzungsarbeiten" sind: Erneuerung von Dachrinnen und Abflußrohren, Dachrcparaturen, Auswechslung schadhafter Teile des Dachgebälks, Abputz oder Anstrich des Hauses, Erneuerung der Heizanlagen, Erneuerung von Treppen, Beseitigung des Hausschwammcs, Erneuerung der Gewächshäuser usw. Nach den neuen Vorschriften können auch kleinere Jnstandsetzungsarbeiten dann berücksichtigt werden, wenn sie gleichzeitig mit größeren aus- gesührt werden. Die „Wohngebäude" müssen vor dem 1. Juli 1918 bezugsfertig geworden sein. Zu d). Durch die Teilung von Wohnungen müssen zwei oder mehr in sich abgeschlossene Wohnungen, durch den Umbail sonstiger Räume mindestens eine Wohnung geschaffen werden. In jedem Falle müssen die Jnstandsetzungs- uud Umbauarbeiken nach dem 25. September 1932 begonnen und vor dem I. Juli 1933 beendet sein. Nach dem I. Juli 1933 beendete Arbeiten, ebenso wie Schwarzarbeit, werden nicht berücksichtigt. II. Die Höhe des Reichszuschusscs richtet sich nach den versüg- baren Mitteln. Es werden gewährt: 1. bei Jnstandsetzungsarbeiten ein Fünftel der Kosten. Dcr Zu schuß wird nur gewährt, wenn die Gesamtlosten mindestens KL 100,— ausmachen. 2. Bei Wohnungsteilnng oder Umbau die Hälfte der Kosten, im Höchstfälle aber KL 600,— sür jede Teilwohnung. III. Der Anspruch aus Zuschuß entsteht erst nach Erhalt eines Vor bescheides, der von einem Antrag des Grundstückseigentümers ab- hüngt. Die Anträge sind in der Regel an die Gemeindeverwaltung (Magistrat usw.) zu richten, wo auch'die vorgeschriebenen Antragsfor mulare zu beziehen sind. Die Anträge müssen vor Beginn der Arbei ten gestellt werden, unter Einreichung eines genauen Kostenanschlages. IV. Auszahlung des Reichszuschusscs erfolgt nach Fertigstellung der Arbeiten in einer Summe. Dabei muß die Höhe der aufgewen deten Kosten und die Art der Arbeit durch Rechnungen oder Be scheinigungen von Sachverständigen nachgewiescn werden. Wenn die tatsächlich entstandenen Kosten nicht die Höhe des Voranschlages erreichen, vermindert sich dcr Zuschuß anteilig. Bei Ucbcrschreitung des Voranschlages entsteht kein Anspruch aus Erhöhung des Zu schusses. Werden die Arbeiten nicht bis znm I. Juli 1933 beendet, so loird der Zuschuß einen anderen Antragsteller zugeteilt, auch wenn schon ein Vorbescheid erteilt worden ist Durch Verordnung vom 22, 2. 1933 wird ferner der Reichsarbeits minister ermächtigt, Bürgschaften für Verpflichtungen aus Darlehen zu übernehmen, die für Jnstandsetzungsarbeiten an Altwohngcbäu- den und landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäuden sowie zur Teilung von Wohnungen ausgenommen werden. Die Arbeiten müssen bis zum 1. Juli 1933 begonnen sein. Anssührnngsbestimmungen hierzu werden noch vom Reichsarbeitsminister erlaßen. öl. Aus der arbeilsrechtlichen Spruchpraxis Von Le. Ooerrig-Lohmar Rechtsgültiger Tarisvcrzicht liegt nach den Urteilen des Reichs gerichtes vom 11. 6. und 17. 9. 1932 Nr. 114 und 131/32 in der Regel vor, wenn Arbeitnehmer sich mit der untertariflichen Bezah- luiig einverstanden erklärt haben, weil ihnen bekannt war, daß der Arbeitgebcn wegen bestehender betrieblicher und finanzieller Schwie rigkeiten außerstande war, den vollen Tariflohn zu zahlen. In einem solchen Falle wird die Rechtsgülligkcit des Tarisverzichts nach den gleichen Entscheidungen des Rcichsarbeitsgcrichts in der Regel auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß die beteiligten Arbeitnehmer für den Fall der Forderung der vollen Tariflöhne ihre Kündigung befürchten. Ungültigkeit der aus Einlagebvgen entwerteten Jnvalidenvcrsichc- rungsmarken. Das Reichsvcrsicherungsamt hatte mit der grund- iätzlichen Entscheidung Nr. 4467 den Standpunkt eingenommen, daß Vie Entrichtung von Beiträgen in der Invalidenversicherung nicht deshalb unwirksam ist, weit die betreffenden Verstcherungsmarkcn stakt in die Markensclder au anderen Stellen der Verficherungskarte ansgellebt sind. Sind dagegen die Verstcherungsmarkcn nicht auf dcr Bersichcrungskarte selbst angebracht und entwertet worden, sondern z. B- auf einen Einlagcbogcn, oder auf einen an die Bersicherungs- karte angeklebtcn Zettel aufgeklebt worden, so sind diese Beitrags marken nach einer neuen grundsätzlichen Entscheidung des Reichs- versicherungsamtcs vom 10. 9. 1932 Nr. Il 2066 a 1/32 (grund sätzliche Entscheidung Nr. 4480) unwirksam und dcr betreffende Arbeitgeber kann mit Ordnungsstrafen belegt und zur Nachcnlrich- tung der betreffenden Beiträge herangeholt werden. Bindung des neuen Betriebsinhabcrs an die vertraglichen Ver pflichtungen des Brtriebsvorgängers. Beschäftigt der neue Betriebs- inhaber nach liebernahme eines Betriebs die vom bisherigen Bc- triebsinhaber beschäftigten Arbeitnehmer sämtlich oder einzeln wei ter, ohne mit ihnen neue Beschäftigungs- oder Entlohnungsbcdin- guugcn zu vereinbaren, so gelten nach einem Urteile des Landes- arbeitsgerichtcs Hagen vom 26. 7. 1932 Nr. 2 8 s 8 75/32 die zwi schen den übernommenen Arbeitnehmern und dem bisherigen Bc- triebsinhaber schriftlich oder mündlich vereinbart gewesenen Ver tragsbedingungen auch gegenüber dem neuen Betriebsinhaber. Ins besondere bleibt der neue Bctriebsinhaber auch au solche Vertrags bedingungen gebunden, mit denen er bei Ueberuahme des Betriebs nicht gerechnet hat, da cs nach der Entscheidungsbegründung Pflicht des übernehmenden Betriebsinhabers ist, sich entweder nach den für die übernommenen Arbeitnehmer geltenden Vertragsbedingungen rechtzeitig bei dcr Betriebsübernahme mit den beteiligten Arbeit nehmern zu vereinbaren. Kündiguugsklauseln in Lehrverträgen. Es ist nach einem Urteile des Reichsarbeitsgerichts vom 2. 11. 1932 Nr. RAG 303/32 zu lässig, in Lehrverträge die Bestimmungen auszunehmen, daß dcr Lehrvertrag auch nach Ablauf dcr Probezeit und vor Beendigung der Lehrzeit beiderseits mit einer bestimmt angegebenen Kündigungs frist aufgclündigt werden kann. Die Bewertung landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Grundstücke als Bauland Von Regierungsrat Or. Kuno Uriesecüe, Rudolstadt Nach ständiger höchstgerichtlichcr Steuerrechtsprechung vollzieht sich die Umwandlung z. Zt. noch landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grund und Bodens in Bauland nach objektiven Merk malen der baulichen Entwicklung dcr betr. Gegend. Landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen verwandeln sich auch gegen den Willen der Eigentümer, also selbst wenn diese, weil es sich z. B. um alten Familienbesitz handelt, ihr Grundstück in absehbarer Zeit für die Bebauung gar nicht freizugeben beabsichtigen — für die steuerliche Bewertung in Bauland, sobald die bauliche Entwicklung der Gegend, insbesondere am Rande einer sich ausdehnenden Ort schaft, soweit fortgeschritten ist, daß bei der Lage der Flächen, ins besondere in der Nähe bereits bebauten Geländes und an bereits angelegten Straßen, damit zu rechnen ist, daß sie in nicht allzu- serner Zeit gleichfalls bebaut werden. Derartige Grundstücke sind also bei der letzten Bermögcnsteuerveranlagung nach dem (in der Regel höheren) gemeinen Wert anstelle des Ertragswertes bewertet. (Bgl. RFH. v. 30. 1. 30, III /X 84/29, v. 29. 7. 30, III ä 16/30 und V. 14. 7. 32, III ä 116/32.) Infolge des durch die ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse be dingten Rückgangs der Bautätigkeit und des entsprechendenAbsin- kens der Nachfrage nach Bauland vollzieht sich eine allmähliche Rückwaudlung dcr Baulandwcrtc, die die höhere Bewertung land wirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Flächen als Bauland bci dcr letzten Vermögensteuerveraulagung, die noch nach den günstigeren Verhältnissen auf dem Baulandmarkt am Stichtage (1. 1. 1931) vor genommen ist, nicht mehr gerechtfertigt erscheinen lassen. Heute dürfte vielfach der Baulaudwcrt den Ertragswert nicht mehr über steigen. Diese Rückwaudlung der Baulandwertc zum Ertragswert gibt aber z. Zt. keinen Anspruch auf Neufestsetzung dcr Einheits- Werte, da es sich hier nur um eine durch die nach dem letzte» Stichtage cingetretene allgemeine Veränderung der Wirtschafts- Verhältnisse hcrbeigeführte Entwertung handelt, wegen deren nach § 24 RBewG. n. F. eine Neufestsetzung der Einheitswerte unzulässig ist. Einen gewissen Ausgleich bietet hier nur die allgemeine Herab setzung der Bermögensteuer um 20 v. H. auf Grund der Verord nung des Reichspräsidenten über die Anpassung der Vermögen steuer, Erbschaftssteuer und Grunderwerbssteuer an die seit dem 1. Januar 1931 eingetretenen Wertrückgänge vom 12. Mai 19'32 (RGBl. I S. 192). Zur vollen Auswirkung kommt die Rückyvand- lung der Baulandwertc erst bei dcr nächsten Einheitsbewertumg, falls nicht bis zum neuen Stichtage die Baulandwerte sich wieder erhöht haben sollten, denn die Entwicklung aus dem Baulandn mrkt muß, soweit sie am Stichtage sich bereits übersehen läßt, bci der Bewertung von Bauland berücksichtigt werden. Darauf ist bereits -'m dein Min.- Erl. über die Einheitsbewertung 1931 vom 6. 7. 1931 (S. 3300 — 29III) und neuerdings in einer höchstgerichtlichem Entscheidung hingewiesen. (Vgl. RFH. v. 21. 1. 32, III 358—360/31.) Mindestlohn und SleuergulfcHeine Nach § 22 Durchf.Best. zur SteuergutscheinverorVnung dürfen bei Feststellung dcr Mehrbeschäftigten solche Arbeitnehmer nicht mitgc- zählt werden, deren Lohn nicht dem Tarifsatz oder 'dem ortsübliche» Lohn entspricht. Auf Grund einer Bekanntmachung des Reichsarbeitsministers vom 25. Februar 1933 darf bci Fehlen eines Tarifsatzes' als Vcrgleichs- maßstab auch dcr von den land- und forstwimcha.stlichen Berufs genostenschaften festgesetzte durchschnittliche Jahräsarbeitsverdienst herangezogen werden. Diese Bestimmung, die stückwirkend vom 1. Januar 1933 gilt, hat für den Gartenbau Pralltische Bedeutung nur für die Gebiete, in denen die Betriebe nicht z: Gartcnbau- uud Fricdhofsbcrnfsqenossenschaft, sondern zur bczin'lich zuständigen landwirtschaftlichen Berufsgenosscnschaft gehören.-:! 8i. Keine Sleuerverzugszuschläge Mehr! Durch eine neue Verordnung des Reichssiuanzwjrmsteriums wer den vom 1.5. März 1933 ab die Steuervezzugszujchl ige aufgehoben. Für rückständige Steuern werden vom 15. Wä.z »b nur noch Stcuerzinsen, und zwar 127« jährlich, erhoben. Wenn Stundung oder Zahlungsaufschub gewährt ist, betragen die Jahreszinsen nur 5Ä>. 81. Die Bewertung des gärtnerischen Bermögens Anläßlich der letzten Einheitsbcwerttmg gab dcr Reichsvcrband eine Broschüre über die „Bewertung des gärtnerischen Vermögens" heraus, die nicht nur in Mitgliedslreiscn, sondern darüber hinaus auch in den Fachkreisen des Steuerrechts, bei den Steuer-sachver ständigen, Steuerberatern usw. großen Anklang gesunden hat. Welche Bedeutung dcr Broschüre zugemesten wird, geht aus einer Bespre chung hervor, die unsere beste Zeitschrift auf dem Gebiete des Steuerrechts „Steuer und Wirtschaft" veröffentlicht. Die Zeitschrift äußert sich wie folgt: „Die Broschüre „Die Bewertung des gärtnerischen Vermögens" ist für Gärtnerkreise leicht und faßlich geschrieben und gut dispo niert. Besonders praktisch sind die durch Fettdruck hcrvorgehobenen Stichworte, die die Uebersicht ungemein erleichtern. Wertvoll ist der sonst schwer erhältliche Abdruck der Richtlinien der Laudes- finanzämter über die Bewertung (S. 16—25). Den Shstematiker interessiert die ausdrückliche Abgrenzung des Gärtnereivermö gens gegen das landwirtschaftliche, das Betriebs, und das Grundstückvermögen (S. 3-4). Besonders scharf wendet sich die Broschüre S. 7 gegen die Rechtsprechung des RFH., wonach d. R. n. der Grund und Bodcy, jedenfalls von Berliner Gärtnereien, als Bauland zu betrachten und daher mit dem gemeinen Werte, nicht bloß mit dem Ertragswerte einzusctzeu ist. Wie weit di: RFH. darin geht, zeigt das der Broschüre noch unbekannte Ur teil StW. 1932 Nr. 783, wonach es nicht auf die Art der tat sächlichen Benutzung autommt, sondern rein objektiv darauf, ob Nachbarn höhere Preise erzielen, welche die für rcines Ackerland übersteigen. Das kann zur Totbesteucrung gerade der Gärtnerei- bctriebc führe« (S. 7). Allerdings hat hier der RFM. durch Er- laß vom 6. IM 4931 zugunsten der Gärtner etwas gebremst (S. 7 oben und Küßnote). Die BrosclMe kann auch von dcr Hauptgeschäftsstelle bezogen bei der Beratung des Gesetzes erörtert (siehe Dzicgalowski S. 429 ss.), sp eziell ist in dem Zentrumsantrag gerade der Gärtnerei fall betvcichtct (S. 430). Man wollte Mißstände durch die Worte des RBc/HG. 8 56 „mit Rücksicht auf die bestehenden Verwertungs- möglichtt-llcu" nusschließen. Angesichts der zur Zeit bestehenden Skagnaftian des Baumarktes wird nian übrigens in vielen Fällen annrhsmcn können, daß eine Rückverwandlung von Bau- und Garlnnland stattgefunden hat." Tie /Broschüre kann noch von der Hauptgeschäftsstelle bezogen wcrd'eü. Preis sür Mitglieder 0,75M, sür Nichlmitglieder 1/i0Mt. Für b en Inhalt verantwortlich: K. Siegmund, Berlin-Steglitz. Die r^äckill» Nummcr dieser Beilage erscheint am 13. April 1933. u>>« tuuuiim-., »UI.«'----„...uv, ornnnow,. wn,j io aevss-n» r.n.. uuoei ganz neüc»kü<m^,"
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)