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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 50.1933
- Erscheinungsdatum
- 1933
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf4 (G)
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-193300001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19330000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19330000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 50.1933
-
- Ausgabe Nr. 1, 5. Januar 1933 -
- Ausgabe Nr. 2, 12. Januar 1933 -
- Ausgabe Nr. 3, 19. Januar 1933 -
- Ausgabe Nr. 4, 26. Januar 1933 -
- Ausgabe Nr. 5, 2. Februar 1933 -
- Ausgabe Nr. 6, 9. Februar 1933 -
- Ausgabe Nr. 7, 16. Februar 1933 -
- Ausgabe Nr. 8, 23. Februar 1933 -
- Ausgabe Nr. 9, 2. März 1933 -
- Ausgabe Nr. 10, 9. März 1933 -
- Ausgabe Nr. 11, 16. März 1933 -
- Ausgabe Nr. 12, 22. März 1933 -
- Ausgabe Nr. 13, 30. März 1933 -
- Ausgabe Nr. 14, 6. April 1933 -
- Ausgabe Nr. 15, 13. April 1933 -
- Ausgabe Nr. 16, 20. April 1933 -
- Ausgabe Nr. 17, 27. April 1933 -
- Ausgabe Nr. 18, 4. Mai 1933 -
- Ausgabe Nr. 19, 11. Mai 1933 -
- Ausgabe Nr. 20, 18. Mai 1933 -
- Ausgabe Nr. 21, 25. Mai 1933 -
- Ausgabe Nr. 22, 1. Juni 1933 -
- Ausgabe Nr. 23, 8. Juni 1933 -
- Ausgabe Nr. 24, 15. Juni 1933 -
- Ausgabe Nr. 25, 22. Juni 1933 -
- Ausgabe Nr. 26, 29. Juni 1933 -
- Ausgabe Nr. 27, 6. Juli 1933 -
- Ausgabe Nr. 28, 13. Juli 1933 -
- Ausgabe Nr. 29, 30. Juli 1933 -
- Ausgabe Nr. 30, 27. Juli 1933 -
- Ausgabe Nr. 31, 3. August 1933 -
- Ausgabe Nr. 32, 10. August 1933 -
- Ausgabe Nr. 33, 17. August 1933 -
- Ausgabe Nr. 34, 24. August 1933 -
- Ausgabe Nr. 35, 31. August 1933 -
- Ausgabe Nr. 36, 7. September 1933 -
- Ausgabe Nr. 37, 14. September 1933 -
- Ausgabe Nr. 38, 21. September 1933 -
- Ausgabe Nr. 39, 28. September 1933 -
- Ausgabe Nr. 40, 5. Oktober 1933 -
- Ausgabe Nr. 41, 12. Oktober 1933 -
- Ausgabe Nr. 42, 19. Oktober 1933 -
- Ausgabe Nr. 43, 26. Oktober 1933 -
- Ausgabe Nr. 45, 9. Neblung (Nov.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 46, 16. Neblung (Nov.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 47, 23. Neblung (Nov.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 48, 30. Neblung (Nov.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 49, 7. Julmond (Dez.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 50, 14. Julmond (Dez.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 51, 21. Julmond (Dez.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 52, 29. Julmond (Dez.) 1933 -
-
Band
Band 50.1933
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- Gartenbauwirtschaft
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Februar 1933 Der erweiterte Vollstreckungsschuh Der Herr Reichspräsident hat unter dem 14. 2. 1933 eine Berordnung erlassen, durch die der bisher bestehende individuelle Vollstreckungsschutz auf die gesamte deutsche Landwirtschaft, Forstwirtschaft und den Gartenbau ausgedehnt und inhaltlich wesentlich erweitert wird, und zwar umfaßt der neue Voll- streckungsschutz grundsätzlich das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen des Schuldners. Bei der zeitlichen Begrenzung des Vollstreckungs schutzes bis 31. 10. 1933 war maßgebend, daß die Gesamtlandwirtschaft für die Zeit ohne nennens werte Einnahmen aus dem Betrieb, also bis zur Verwertung der diesjährigen Ernte, von störenden Zwangseingriffen der Gläubiger, durch welche die ordnungsmäßige Weiterführung des Betriebes ge fährdet würde, verschont bleiben müsse. Eine der wichtigsten Aenderungen gegenüber dem bisherigen Vollstrcckungsschutz liegt darin, daß nicht mehr der Schuldner derjenige ist, der den Antrag auf Ein stellung der Zwangsversteigerung stellen und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Genehmi gung der Einstellung nachweisen muß, sondern daß Mt grundsätzlich kraft Gesetzes, also ohne Antrag des Schuldners, der allgemeine Vollstreckungsschutz eintritt, während es dem Gläubiger überlasse» bleibt darzulegen, daß einer der in der Verord nung bzw. in den Ausführungsbestimmungen fest gelegten Ausnahmefälle vorliegt. Im einzelnen ist auf folgendes hinzuweisen: 1. Sämtliche Verfahren zum Zwecke der Zwangs versteigerung landwirtschaftlicher und gärtnerischer Grundstücke' sind, ohne Rücksicht darauf, ob die Zwangsversteigerung vor oder nach dem Jnkraft- treten dieser Verordnung angeordnet ist, bis zum 31. Oktober 1933 krast Gesetzes einstweilen einge stellt. Dies gilt auch für Nebenbetriebe und auch dann, wenn bei einer Grundstückszwangsversteige- rung der Zuschlag bereits erteilt, der Zuschlags beschluß aber noch nicht rechtskräftig geworden war. Gegenüber dieser von Gesetzes wegen eintretenden Aufhebung aller Grundstückä-Zwangsversteigerunge» bestehen Ausnahmen, deren Borliegen, wie bereits dargetan, von dem Gläubiger nachzuweisen ist. Ein mal kann auf Antrag der Gläubiger erststelliger Hypotheken, sowie auf Antrag von Landschaften oder bestimmten anderen Real-Kredit-Jnstituten die Zwangsversteigerung schon vor dem 31. 10. 1933 fortgesetzt werde», falls der Schuldner bei Inkraft treten der Verordnung vom 14. 2. 1933 bereits mit wiederkehrenden Leistungen (Zinsen usw.) im Rück stände war und nach diesem Zeitpunkt mit einem weiteren Betrage im Rückstand bleibt. Das gleiche Recht steht weiterhin dem Gläubiger zu, der nach Die Vereinigung der deutschen christlichen Bau ernvereine forderte auf ihrer kürzlich stattgefunde nen Tagung die Kündigung der noch bestehenden handelsoertraglichen Zollbindungcn und umgehende Einführung wirksamer Kontingente sür Gartenbau erzeugnisse. In Polnähe, d. h. im nördlichen Amerika (in Kanada), hat man Gcmüscsarmen angelegt, in denen bereits 500 verschiedene Pflanzen gedeihen. Die Versuche werden fortgesetzt. Die Landw.-Kammer der Prov. Brandenburg gibt bekannt, daß 1931 in der Provinz auf 2473,5 icm Straßen 426 976 Obstbäume gezählt wurden. Ertrag 177 671,51 Rm. In: Jahre 1932 betrug die Besucherzahl 33 525 im Rosarium Sangerhausen. Vom Ausland waren besonders Holland und Amerika vertreten. * Im Interesse unserer heimischen Zugvögel und der biologischen Schädlingsbekämpsung ist es zu begrüßen, daß die Verfolgung und der Abschuß von Singvögeln auf der Insel Capri, dem Zentrum der Vogelstellerei, auf Grund einer kürzlich erlassenen Verordnung vom italienischen Ackerbau- und Forst ministerium verboten ist. * Einer Mitteilung der „Schweizerischen Zeitschrift für Obst- und Weinbau" zufolge, zählt der Reichs verband für den deutschen Obst- und Gartenbau, Aussig a. E. (Tschechoslowakei), der ausschließlich deu'sche Mitglieder umfaßt, Ausgang 1932 16 094 Mitglieder. Sein offizielles Organ ist „Der deutsche Obst- und Gartenbau", die frühere „Nordböhmische Obst- und Gartenbau-Zeitung". * Der kürzlich vom Reichsgesundheitsamt veröffent lichte „Entwurf sür eine Konservierungsmittelver wendung" stößt mit Recht in allen Kreisen der Ncchrungsmittelwirtschaft — auch beim Obst- und Gemüseanbauer — in vielen Punkten auf Ableh nung. Es ist darum zu begrüßen, daß der Entwurf ehe er dem Neichsrat zugeleitet wird, erst nach noch maliger Anhörung der Interessenten, abgeänderl werden soll. den: 30. 6. 1931 dem Schuldner einen Betriebs kredit gewährt oder an ihn zur Ausrechterhaltuna des Betriebes eine Lieferung bewirkt hat. Diese Anträge auf Fortsetzung der Zwangsver steigerung sind jedoch vom Gericht abzulehnen, wenn der Schuldner glaubhaft machen kann, daß er in folge außergewöhnlicher Verluste durch Unwetter. Viehseuchen oder ähnliche Ereignisse oder infolge eines durch den allgemeinen Preisstand bedingten Rückganges des Erlöses aus den in dem Betriebe gewonnenen Erzeugnissen zu der Zahlung außer stande ist. Eine besondere Regelung ist für die Betriebe ge schaffen, die im Sicherungsverfahren waren, bei de nen aber inzwischen das Sicherungsverfahren wegen Entschuldungsunfähigkeit aufgehoben worden ist. In diesem Falle kann auf Grund einer Bescheini gung der Entschuldungsstelle, daß eine Schulden regelung im Vermittlungsversahren möglich er scheint, entgegen der bisherigen Regelung das Ver mittlungsverfahren eröffnet werden. Wär das Si- cherungsverfahrcn vor Inkrafttreten der neuen Ver ordnung bereits aufgehoben, so genießen diese Be- triebe den generellen Bollstreckungsschutz. 2. Bis zum 31. Oktober 1933 ist die Zwangs vollstreckung in beweglichen Sachen wegen Geld forderungen unzulässig, sofern die beweglichen Sa chen zu einem landwirtschaftlichen, forstwirtschaft lichen oder gärtnerischen Haupt- oder Nebenbetriebe oder zum Hausrat des Betriebsinhabers und seiner Familie gehören, mit Ausnahme von Luxusgegen ständen. Auch die Zwangsvollstreckung in Forderun gen aus der Veräußerung der im Betriebe gewon nenen Erzeugnisse sowie in Barmittel und Gut haben ist unzulässig, soweit der Schuldner diese Geld- und Betriebsmittel zur ordnungsmäßigen Fortführung seines Betriebes oder zur Erfüllung der auf seinem Grundstück lastenden Verbindlich keiten oder seiner Pachtzinsverpflichtung braucht. Ausnahmen von dieser Regel, nach welcher die Zwangsvollstreckung in bewegliches Vermögen un zulässig ist, gelten nur in folgenden Fällen, d. h. die Zwangsvollstreckung ist möglich wegen s) gesetzlicher Unterhaltungsansprüche, die nach dem 31. 12. 1932 fällig geworden sind, d) Lohnansprüchen, c) Grundstücks- und Hausrats-VersicherungSprä- mien, deren Fälligkeit nach Inkrafttreten der Berordnung fällt, cl) Ansprüche gemäß der Verordnung zur Siche rung der Frühjahrsdüngung und Saatgutver sorgung. 8. Wegen Steuern und anderen öffentlichen Ab gaben, sowie wegen Sozial-Versicherungsleistungen aus der Zeit nach dem 31. 3. 1932, sowie wegen Zinsleistungen aus der Zeit nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung kann die Fortsetzung der Zwangs versteigerung verlangt werden. Aber auch hier muß der Antrag auf Fortsetzung der Zwangsversteigerung vom Gericht abgelehnt werden, wenn die untere Verwaltungsbehörde (Landrat, Bezirksamt, Kreis amt) bescheinigt, daß dem Schuldner durch die Zwangsvollstreckung Mittel entzogen werden, die er zur ordnungsmäßigen Fortführung der Wirtschaft bis zur Ernte 1933 nicht entbehren kann, und er eine Gewähr dafür bietet, daß er diese Mittel zur ordnungsmäßigen Fortführung der Wirtschaft auch wirklich verwendet. Notfalls kann das Gericht die Einstellung der Zwangsversteigerung davon abhän gig machen, daß sich der Schuldner einer Aufsichts person unterstellt. Unberührt bleibt die Befugnis des Gläubigers wegen einer Forderung, für die ihm ein Pfandrecht in eine bewegliche Sache oder ein Recht zusteht, die Zwangsvollstreckung in den Pfandgegenstand zu be treiben und sich aus Gegenständen, die ihm zur Sicherheit übereignet worden sind, zu befriedige». Auch hinsichtlich des Zwanges zur Ableistung des Offenbarungseides kommt die Verordnung den Schuldnern entgegen, indem sie die Ableistung des Offenbarungseides davon abhängig macht, daß der Gläubiger Umstände glaubhaft macht, aus denen zu entnehmen ist, daß der Schuldner außer seinem zu dem Betrieb gehörenden Grundbesitz und den Ge genständen, die vor der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen geschützt sind, noch sonstiges Vermögen besitzt. Alles in allem betrachtet erscheint der gewährte Schutz als so ausreichend, daß den notleidenden Be trieben, wenn auch für eine beschränkte Zeit, die jenige Ruhe gegeben ist, die sie zur Aufrechterhal tung und zur weiteren Festigung ihres Betriebes unter allen Umständen benötigen. Or. 8cbm. Konservengemüsebau Noch läßt sich nicht erkennen, inwieweit die neue Regierung dem deutschen Gemüsebau aus- reichenden Schutz gewähren und den deutschen Erzeugnissen den Markt offenhalten wird. Und doch muß der Gemüseanbauer jetzt seine Bestellungspläne vorbereiten. In ähnlicher Lage befindet sich die Gemüsekonservenindustrie. Noch läßt sich nicht übersehen, inwieweit der Nachwinter die Konser venbestände nicht nur in den Fabriken, sondern auch bei den Händlern abnehmen läßt, die vorläu fig noch zu groß sind, um an eine normale Konservenproduktion denken zu können. Und doch müssen die Fabrikanten mit den Vorbereitungen zur neuen Arbeit beginnen. Auf beiden Seiten besteht also noch immer die große Unsicherheit und das Fehlen einer Vorausschaumöglichkeit. Es ist deshalb be sonders wertvoll, daß in diesem Jahr die Verhandlungen zwischen dem Anbau und der Verwertungs industrie schon jetzt stattgefunden und zu einer gewissen Klärung geführt haben. Am 15. Februar 1933 fanden die Verhandlungen in Braunschweig statt. Am 16. Februar nahm die Anbauerschaft in ihrer Magdeburger Tagung zu den Kommissionsverhandlungen Stellung. Nach dem auch am 22. Februar 1933 die MitgliederversammlungdesBereinsder Konservenfabrikanten Braunschweigs und Umg. den Vereinbarungen zu gestimmt hat, gelten folgende Preise und Zahlungsbedingungen: Abschlußpreise „Braunschweiger Bedingungen" für das Jahr 1933 1. Spargel: 1. Sorte RM. 38.— je Zentner mit einer Ab schlagsmöglichkeit bis zu 7A>*) bei schlechter Marktlage. Die Festsetzung der Preisminderung erfolgt am Schluß der Saison durch Verhandlungen zwischen den Spitzenorganisationen. 2. Sorte RM. 27.— je Zentner, fester Preis. 3. Sorte RM. 19.— je Zentner, fester Preis. 4. Sorte RM. 7.— je Zentner, sester Preis. Zahlungsbedingungen: 25A- während der Ernte bis zum 1. 7. ^5^> bis zum 20. 8. 25?i> bis zum "1. 9. 25A> bis zum 20. 10. *) Die Industrie fordert neuerdings 12°/g. Stellungnahme des Reichsverbandes steht noch aus. 2. Erbsen: Abschlußpreis RM. 6.— je Zentner. Zahlungsbedingungen: 2579 während der Ernte. 25Ä> bis zum 15. 9. 25A> bis zum 15. 10. 25A> bis zum 15. 11. Saatgutpreise: für Pahlerbsen für Markerbsen 3. Bohnen: Buschbohnen Buschperlbohnen Wachsbuschbohnen Stangenbohnen Stangenpcrlbohnen Stangenwachsbohnen RM. 30.— je Zentner RM. 45.— je Zentner RM. 5.— je Zentner » 9.— „ ,, » o. „ ,, -- 6 — ,, „ iz ,, » » 7 » Zahlungsbedingungen: 25A> während der Ernte 25Ä> bis zum 5. 10. 25A> bis zum 5. 11. 25A> bis zum 15. 12. Saatgu^preis: RM. 30.— je Zentner. 4. Kleine runde Karotten und zwar Früh- und Herbstkarotten. 1. Sorte RM. 4.— je Zentner. 2. Orte RM. 2.— je Zentner. 5. Pussbohnen: weiße RM. 4.— je Zentner braune RM. 3.50 je Zentner Gegenüber dem Vorjahr ergibt sich eine leichte Besserung bei den Spargel- und Stangenbohnen preisen. Für Spinat wurden Preise nicht festgesetzt. Die Gesamtheit der Preise reicht allerdings noch nicht aus, um die Gestehungskosten abzugelten. Etwas günstiger sind auch die Zahlungsbedin gungen geworden. Es wird nun Ausgabe der Anbauer sein, sobald die vorliegenden Vorschläge end gültig angenommen sind, worüber in nächster Woche berichtet werden wird, zu prüfen, ob sie unter diesen Umständen aus Abschlüsse eingehen können, Or. U. Politik In der Erklärung Adolf Hitlers vom März 1930, die als Zusatz zum Programm der NSDAP, veröffentlicht wurde, heißt es im 5. Absatz: „Berufsständische Organisationen haben in unserm zukünftigen Staat wichtige wirt schaftliche Aufgaben zu erfüllen und kön nen in diesem Sinn schon heute vorbereitende Arbeit leisten; für den p olitischen Befrei ungskampf aber, der auch für eine neue Wirt schaftsordnung erst die Voraussetzung schaffen muß, sind sie ungeeignet, denn dieser Kampf kann nicht vom Standpunkt eines einzelnen .Berufsstandes, sondern muß vom Standpunkt des Gesamtvolkes aus geführt werden." Diese Ausführungen zeigen deutlich, daß es nicht Aufgabe der berufsständischen Organisa tion ist, Politik, d h. Parteipolitik zu treiben. Ihre Aufgabe ist es vielmehr, alle Berufs standangehörigen zu gemeinsamer Arbeit zu sammenzufassen, die berufsständisch-wirtschaft liche Ziele verfolgt. Nicht das etwa Trennende soll zum Vorschein gebracht werden, sondern das Einigende. Aus diesem Grunde sieht auch § 4 der Satzung des Reichsverbandes seine parteipolitische Neutralität vor, und deshalb soll der Reichsverband in seinen Zeitschriften auch nicht Aufsätze von Mitgliedern bringen, die Wahlpropaganda für eine Partei enthalten, wie es manche Mitglieder wünschen. Es ist aber nicht nur das gute Recht, sondern Pflicht jedes Berufsstandes, von sich aus dahin zu streben, in alle Körperschaften auch über die Wahlen zu den Gemeinde-, Länder- oder Reichsparlamenten eigne Vertreter hineinzu bringen, damit sie dort als Sachverständige des Berufsstandes wirken können. Soweit Vertre ter aus eignen Reihen nicht auf den Listen stehen, ist es Aufgabe der Berufsangehörigen, sich durch Rückfrage bei den Kandidaten über ihre Einstellung zum Gartenbau und den ihn berührenden Fragen zu erkundigen, soweit die Parteizugehörigkeit nicht schon ohne weiteres Klarheit bringt. Diese Aufgaben stehen den Be rufsangehörigen zu. Die Organisation als solche muß sich außerhalb dieser Kämpfe halten, denn sie vereinigt in sich Mitglieder, die den verschiedensten Parteirichtungen angehören. Die Forderung politischer Neutralität darj aber auch nicht zu weit getrieben werden. Wirt schaftspolitik gehört in unser Aufgabengebiet, und Wirtschaftspolitik greift ganz selbstverständ lich auch in das Gebiet der Staatspolitik und der weltanschaulichen Kämpfe hinüber. Mau darf nicht Vogelstraußpolitik treiben und mei nen, den Berufsstand und seine Organisation gingen die tiefgreifenden, weltanschaulichen Kämpfe nichts au. Die Arbeitsrichtung des Be rufsstandes und seiner Organisation wird aber z. B. sehr wesentlich davon berührt, ob welt wirtschaftliche oder nationalwirtschaftliche Jdeengänge in den Vorderdrund kommen. Die Behandlung solcher Fragen und ihrer Auswirkungsmöglichkeiten auf den Berufs stand ist nicht mehr Parteipolitik im engeren Sinn, sondern bedeutet, wenn sie in sachlicher Form geschieht, eine Klärung der Lage, um die weder der einzelne Berufsangehörige noch die Organisation herum können, wenn sie plan mäßig und auf weite Sicht arbeiten wollen. In fachlicher Form erfolgt eine Behandlung sol cher Fragen aber auch dann, wenn dabei Be griffe verwendet werden, die vielleicht die eine oder andre Partei in stärkerem Maß für sich in Anspruch nimmt, die aber in Wirklichkeit von allgemeiner Geltung sind. Niemand wird leugnen wollen, daß die po litischen Geschehnisse der letzten Zeit von außerordentlich weittragender Bedeutung sind, und daß damit auch den jetzt bevorstehenden Wahlen zu allen Körperschaften größte Auf merksamkeit zu schenken ist. Der Gartenbau hat allen Grund, mißtrauisch zu sein, denn all die Jahre hindurch ist er einer Politik geopfert worden, die seinen Interessen völlig entgegen stand. Um so mehr muß er prüfen, was nun werden soll und von wem er Hilfe für seine Nöte erwarten kann. vr. s. sisvs Leits 2 clsc öttsnUiovsn WstisccüsnsiswUs Sellin Lievs /^nrsigsnteil
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