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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 50.1933
- Erscheinungsdatum
- 1933
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf4 (G)
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-193300001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19330000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19330000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 50.1933
-
- Ausgabe Nr. 1, 5. Januar 1933 -
- Ausgabe Nr. 2, 12. Januar 1933 -
- Ausgabe Nr. 3, 19. Januar 1933 -
- Ausgabe Nr. 4, 26. Januar 1933 -
- Ausgabe Nr. 5, 2. Februar 1933 -
- Ausgabe Nr. 6, 9. Februar 1933 -
- Ausgabe Nr. 7, 16. Februar 1933 -
- Ausgabe Nr. 8, 23. Februar 1933 -
- Ausgabe Nr. 9, 2. März 1933 -
- Ausgabe Nr. 10, 9. März 1933 -
- Ausgabe Nr. 11, 16. März 1933 -
- Ausgabe Nr. 12, 22. März 1933 -
- Ausgabe Nr. 13, 30. März 1933 -
- Ausgabe Nr. 14, 6. April 1933 -
- Ausgabe Nr. 15, 13. April 1933 -
- Ausgabe Nr. 16, 20. April 1933 -
- Ausgabe Nr. 17, 27. April 1933 -
- Ausgabe Nr. 18, 4. Mai 1933 -
- Ausgabe Nr. 19, 11. Mai 1933 -
- Ausgabe Nr. 20, 18. Mai 1933 -
- Ausgabe Nr. 21, 25. Mai 1933 -
- Ausgabe Nr. 22, 1. Juni 1933 -
- Ausgabe Nr. 23, 8. Juni 1933 -
- Ausgabe Nr. 24, 15. Juni 1933 -
- Ausgabe Nr. 25, 22. Juni 1933 -
- Ausgabe Nr. 26, 29. Juni 1933 -
- Ausgabe Nr. 27, 6. Juli 1933 -
- Ausgabe Nr. 28, 13. Juli 1933 -
- Ausgabe Nr. 29, 30. Juli 1933 -
- Ausgabe Nr. 30, 27. Juli 1933 -
- Ausgabe Nr. 31, 3. August 1933 -
- Ausgabe Nr. 32, 10. August 1933 -
- Ausgabe Nr. 33, 17. August 1933 -
- Ausgabe Nr. 34, 24. August 1933 -
- Ausgabe Nr. 35, 31. August 1933 -
- Ausgabe Nr. 36, 7. September 1933 -
- Ausgabe Nr. 37, 14. September 1933 -
- Ausgabe Nr. 38, 21. September 1933 -
- Ausgabe Nr. 39, 28. September 1933 -
- Ausgabe Nr. 40, 5. Oktober 1933 -
- Ausgabe Nr. 41, 12. Oktober 1933 -
- Ausgabe Nr. 42, 19. Oktober 1933 -
- Ausgabe Nr. 43, 26. Oktober 1933 -
- Ausgabe Nr. 45, 9. Neblung (Nov.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 46, 16. Neblung (Nov.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 47, 23. Neblung (Nov.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 48, 30. Neblung (Nov.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 49, 7. Julmond (Dez.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 50, 14. Julmond (Dez.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 51, 21. Julmond (Dez.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 52, 29. Julmond (Dez.) 1933 -
-
Band
Band 50.1933
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- Titel
- Gartenbauwirtschaft
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Steuererlaß für Arbeitsbeschaffung Wie wir bereits in Nr. -1!) der Gartcubauwirtschast vom 7. Jul- mond mitteilten, hat der Reichsminister der Finanzen als weitere Ärbeitsbcschaffungsmaßnahme angeordnet, daß die vor dem 1. 1. 1933 fällig gewordenen Rückstände an Reichssteuern (Bcsitz- und Verkehrsteuer einschl. Umsatzsteuer, aber ausschl. Lohnsteuer) aus Antrag des Steuerpflichtigen in der Höhe zu erlassen sind, in der der Steuerpflichtige Aufwendungen für Ersatzbeschaffungen, Jn- standsetzungs- und Ergänznngsarbeiten sowie zuschußsähigc Um-, Aus- und Anbauten macht, vorausgesetzt, daß ein entsprechender Antrag bis znm 31. 12. 1933 beim Finanzamt gestellt wird. In der Gartenbauwirtschast sind die einzelnen Bedingungen für die Er langung des Steuererlasses ausführlich dargestellt. Inzwischen hat der Reichsminister der Finanzen in einem an die Länderregierungen gerichteten Schreiben empfohlen, auch Stcncr- rückstände der Länder und Gemeinden für Zwecke der Arbeits beschaffung flüssig zu machen. Einige Länder haben bereits dem Wunsch des Reichsfinanzministers entsprechend Bestimmungen über einen solchen Steuererlaß herausgegeben. 1. Preußen und Mecklenburg Die Regelung in Preußen und Mecklenburg schließt sich im wesent lichen an die für den Erlaß der Neichssteüern geltenden Bestim mungen an (vergl. Gartenbauwirtschaft Nr. 49 vom 7. Julmond). Zu beachten ist, daß Steuerrückstände nur dann niedergeschlagen werden können, wenn ein in Betracht kommender Reichssteuerrück stand nicht vorhanden ist oder nicht ausreicht. Bei der Grundvermögensteucr und Hauszinssteuer ist Voraus setzung für eine Niederschlagung, daß kein Zwangsversteigerungsver- sahren schwebt. Bei der Grundvermögensteuer muß cs sich außer dem um Rückstände aus der Zeit vor hem 1. 1. 1932 handeln. Ausschlußfrist für die Stellung der Ari träge ist der 31. 12. 1933. Die Entscheidung über eine Niederschlagung der Gemeindesteuern liegt lediglich bei den Gemeinden. Es ist jedoch damit zu rechnen, daß die Gemeinden dem Beispiel von Reich und Land folgen und in demselben Nahmen Erlaß der Stcuerrückstände für Arbeits beschaffung gewähren. Ili. Erlaß von Stcuerriickständcn in Hessen Der Freistaat Hessen hat eine eigentümliche Reglung bezüglich des Erlasses von rückständigen Stenern getroffen: Für alle hessischen Landcssteücrn ird ein langes Zahlnngsziel, notfalls bis zum 1. 4. 1936, gewährt, und für den Zeitraum der Stundung sind von den Steuerschuldnern bestimmte Teilzahlungen auszubringcn. Wenn der Steuerpflichtige den Stundungsplan pünktlich cinhält und auch die laufenden Steuern fristgemäß ent richtet, so wird ihm jeweils ein Teil der Stcuerrückstände erlassen, und zwar beträgt der Erlaß für Stenern, die uus dem Jahr 1932 rückständig sind ein Viertel, bei Steuerrückstünden aus dem Jahr 1931 ein Drittel und für Stcuerrückstände aus dem Jahr 1930 oder früheren Jahren die Hälfte. Tb. Erlaß sächsischer Gemeindestcucrrückstände zur Arbeitsbeschaffung Das sächsische Finanzministerium empfiehlt den sächsischen Ge meinden, auch Rückstände an Gemeindesteuern, die vor dein 1. Jannar 1933 fällig waren, aus Billigkeitsgrüudcu zu erlassen, wenn der Steuerpflichtige ^en Betrag der erlassenen Rück stände zu Ersatzbeschaffungen, J'n st a n d s e tz u n g c n und Ergänzungsarbeiten an Grundstücken und Anlage n-v erwendet. Die Dresdner Steuerabteilung (Dresden, Serrestr. 4—6) hat be schlossen, dieser Empfehlung zu folgen und bezieht in die Reglung außer der Grunderwerb-, Gewerbe- und MietzinSsteucr folgende Stenerartcn ein: die Bürgersteuer der Veranlagten, die Wertzuwachssteuer, die Bier- und Getränkesteuer, die Hundesteuer, die Feuerschutzsteuer. Da zu erwarten ist, daß auch die andren sächsischen Gemeinden der Empfehlung des Ministeriums entsprechen, ist es zweckmäßig, Anträge sofort an die zuständigen Steucrstellen zu richten. Der An trag muß enthalten: 1. Art, Höhe und Fälligkeitstag der Steuerrückstände einschl. Zin sen und Verzugszinsen; 2. Bezeichnung des Gegenstands der beabsichtigten Ersatzbeschaf fung, Instandsetzung! Ergänzung, des Um- oder Ausbaus sowie den Preis und Voranschlag dasür; S. Angabe des' Zeitpunkts für den Beginn und die Beendigung der Lieferung des Ersatzgegenstands oder der Arbeit; 4. Angabe, ob und evtl, in welcher Höhe Reichs- oder Landes steuerrückstände wegen des gleichen Gegenstands erlassen wer den können und ob ein solcher Antrag bereits gestellt worden ist. Dem Antrag wird nur entsprochen, wenn 1. glaubhaft gemacht wird, daß die Steuerrückstände nicht ans Bös willigkeit oder Nachlässigkeit zurückzuführen sind; 2. wenn die etwa vorhandenen Rückstände cu. Reichs- oder Lan desstenern nicht ausreichen, um das Bau- oder Beschaffungs- Vorhaben des Antraastellers zu finanzieren. Die Fristfür die Antragstellung wird nach Mitteilung des sächsischen Finanzministeriums keinesfalls über den 31. Dezember hinaus verlängert. Li. Abkürzung der Wartezeit in der Arbeitslosenversicherung Auf Grund der Verordnung über die Abkürzung der Wartezeit in der Arbeitslosenversicherung von, 11. 12. 1933 ist die Wartezeit wie folgt festgesetzt: 1. auf 14 Tage bei Arbeitslosen ohne zuschlagberechtigte Ange hörigen (bisher 21 Tage); 2. ans 7 Tage bei Arbeitslosen mit 1, 2 oder 3 zuschlagbcrcchtigten Angehörigen (bisher 14 Tage); 3. auf 3 Tage bei Arbeitslosen mit 4 oder mehr znschlagberechtig- ten Angehörigen (bisher 7 Tage). Hat die letzte Beschäftigung des Arbeitslosen vor der Arbettslos- meldnng nicht länger als 13 zusammenhängende Wochen gedauert (bisher'„weniger als 6 zusammenhängende Wochen"), so verkürzt sich die Wartezeit um soviel Wartctage, wie der Arbeitslose seit der ersten Arbeitslosmeldung, die auf den Erwerb der Anwartschaft folgte, bereits zurückgelcgt hat. Wird die Arbeitslosmeldung im unmittelbaren Anschluß an eine mindestens sechsmonatige Beschäftigung im freiwilligen Arbeitsdienst (8 939 AVAVG.) erstattet, so ist eine Wartezeit nicht zurückzulegen. Das gleiche gilt, wenn sich an die Beendigung eines mindestens sechsmonatigen Arbeitsdienstes eine Beschäftigung von nicht mehr als 13 Wochen unmittelbar anschließl und die Arbeitslosmeldung im unmittelbaren Anschluß daran erstattet wird. Tb. Die Senkung der Grundsteuer in Württemberg Durch das zweite Gesetz zur Verminderung der Arbeitslosigkeit vom 21. 9. 1933 ist den Ländern die Senkung der landwirtschaft lichen Grundsteuer vorgcschrieben. In Ausführung dieses Gesetzes hat das Württembergischc Staatsministerium durch Verordnung vöm 23. 10. 1933 (Reg.-Bl. S. 405) bestimmt, daß die staatliche Grund- und Gefällsteuer für die Zeit vom 1.10. 1932 bis 37. S. 1934 für alle Grundstücke und Gefälle nicht erhoben wird. Für den glei chen Zeitraum ist die Gemeindeumlage für Grundstücke und Ge fälle um 30 v. H. gesenkt worden. Tb. Sächsische Grundsteuer Durch Verordnung des Finanzministeriums vom 9. 10. 1933 — Nr. 444 Steuer Ü (S. V. Bl. S. 698) — wird die Staats- grundsteuer vom gärtnerischen Grundbesitz für den 3. Termin (fällig am 15. 10. 1933) vorläufig nicht erhoben. Es sind also für den 3. Termin nur die Gemeindezuschläge zu bezahlen. Wenn die staatliche Steuer versehentlich bereits abgeführt worden ist, so mutz entweder Rückerstattung oder Verrechnung auf den 4. Termin ver langt werden. LI. Zahlung der preußischen Grundvermögensteucr unter Vorbehalt, falls Antrag auf Erlaß oder Niederschlagung gestellt, aber noch nicht beschicken ist. Bekanntlich lief am 30. 9. 1933 die Frist für die Erlangung von Steuergutscheinen ab. Bctriebsinhaber, die bereits vor Ablauf die ser Frist Anträge ans Niederschlagung oder Erlaß der Grundver- mögensteuer gestellt haben, deren Anträge aber bis zum 30. 9. noch nicht erledigt waren, haben in vielen Fällen die Steuer beträge vorerst entrichtet, damit sic für den Fall der Ablehnung ihres'Antrags wenigstens in den Gennß der Steuergutscheine kom men. Durch einen Erlaß vom 22. 9. 1933 — K. V. 2. 400 (Preuß. FMBl. l933 Nr. 16) — hat der preußische Finanzministcr auge ordnet, datz in solchen Fällen die Steuererleichterungen nicht »twa insoweit versagt werden dürfen, als die zu stundenden, niederzuschla genden oder zu erlassenden Beträge wegen des Ablaufs der Frist aus Erlangung von Steuergutscheinen bereits entrichtet worden sind. PK. Mutz das Finanzamt mündliche Erklärungen des Steuerpflichtigen protokollieren? Lck.— Der Reichssinanzhof hatte sich kürzlich in einer neuen interessanten Entscheidung vom 8.6.32 (VI. 2138/31) mit dem Fall zu befassen, daß ein Finanzamt in einem Bescheid mündliche Ausführungen des Steuerpflichtigen, die dieser bei Erörterung seines Steuerfalles gemacht hatte, unbeachtet gelassen hatte. Und zwar vertrat das Finanzamt den Standpunkt, datz den mündlichen Mitteilungen des Steuerpflichtigen keine Bedeutung zukomme. Der Pflichtige müsse seine Erklärungen entweder schriftlich oder münd lich zu Protokoll geben, verlange er Berücksichtigung seiner münd lichen Bemerkungen, so muß er darauf drängen, daß sie zu Pro tokoll genommen würden. Der Reichsfinanzhof erklärte die Ansicht des Finanzamts aber für falsch. Nach den Entscheidungsgründen handelte es sich um mündliche Erläuterungen, zu denen der Steuerpflichtige durch die Beanstan dungen des Finanzamts veranlaßt war. Wenn der Pflichtige der artige Ausführungen macht, so ist es Sache des Finanzamts, zu prüfen, ob sie zu protokollieren sind oder ob sie Anlaß zu einem Aktenvermerk geben. Wenn der Pflichtige die Protokollierung ver langt, so wird sie vorzunehmen sein. Verlangt er keine Proto kollierung, so bleibt ihm trotzdem hinterher der Nachweis osfe. datz er die Erklärungen abgegeben hat. Auf jeden Fall verliert der Pflichtige das Recht, sich auf seine mündlichen Erklärungen zu berufen, auch dann nicht, wenn sie nicht protokolliert worden sind! Aus der arbeits- und wirlschasts- rechtlichen Spruchpraxis l)r. Lranr QoerriZ, Lohmar (Siegkreis) „Anhaltende Krankheit" als wichtiger Kündigungsgrund. Man begegnet vielfach der irrigen Auffassung, der Arbeitgeber könne bei einer längere Zeit anhaltenden Krankheit die fristlose Aufkündigung des Dienstverhältnisses in jedem beliebigen Zeitpunkte vornehmen. Demgegenüber betont das Landesarbeitsgericht Berlin in einem Urteil vom 24. 1. 1933 Nr. 107 S. 2252/32 mit Recht, datz eine „anhaltende Krankheit" in einem die fristlose Entlassung nach den 88 123 und 133e der Reichsgewerbeordnung, 72 des Handelsgesetz buchs und 626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs rechtfertigenden Sinn nur dann vorliege, wenn auch noch im Zeitpunkt des Ausspruchs der fristlosen Kündigung mit einer verhältnismäßig langen Krank heitsdauer gerechnet werden mutz. Steht bei Ausspruch der frist losen Entlassung die alsbaldige Wiederherstellung der Arbeitsfähig keit zu erwarten, so ist die fristlose Entlassung auch dann nicht gerechtfertigt, wenn vor dem Ausspruch der fristlosen Entlassung der Arbeitnehmer bereits verhältnismäßig lange Zeit krank und arbeitsunfähig war. Will also der Arbeitgeber wegen anhaltender Krankheit eine frist lose Entlassung aussprechen, so darf er nicht warten, bis der Arbeit nehmer sich wieder zum Dienst meldet oder seinen demnächstigen Dienstantritt ankündigt, sondern er mutz die fristlose Entlassung noch in einer Zeit aussprechen, in der noch mit einer verhältnis mäßig langen künftigen Dauer der Arbeitsunfähigkeit zu rechnen ist. Kein vertraglicher Ausschluß des Rechts zur fristlosen Aufkündi gung eines Dienstverhältnisses beim Vorliegen eines wichtigen Kün digungsgrunds. Das Recht des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers zur fristlosen Aufkündigung eines Dienstverhältnisses wegen Vor liegens eines wichtigen Kündigungsgrunds kann nicht allgemein ver traglich oder tariflich ausgeschlossen werden. Es kann lediglich ver traglich oder tariflich festgelegt werden, daß einzelne bestimmte Tat bestände von den Vertragsparteien selbst nicht als wichtige Kündi gungsgründe angesehen werden. (Urteil des Reichsarbeitsgerichts vom 5. 7. 1933 Nr. RAG. 97/33.) Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers wegen Erteilung ungünstiger Auskünfte, trotz Verurteilung oder vergleichsweiser Verpflichtung zur Ausstellung eines günstigen Zeugnisses. Ist der Arbeitgeber durch rechtskräftiges Urteil oder Vergleich verpflichtet worden, ein günstiges Zeugnis auszustellen, so macht er sich schadenersatzpflichtig, wenn er nachher eine ungünstige Auskunft erteilt. (Urteil des Lan- desarbcitsgerichts Breslau vom 23. 6. 1933 Nr. 15 a S. 74/33.) Kündigung und Entlassung weiblicher Arbeitnehmer zwecks Frei machung von Arbeitsstellen für männliche Arbeitnehmer. Kündi gungen'sind nicht deshalb nichtig, weil sie ausgesprochen sind, um die Arbeitsplätze der gekündigten Arbeitnehmer für männliche Ar beitnehmer freizumachen. Gegenüber solchen Kündigungen können die davon betroffenen weiblichen Arbeitnehmer auch in der Regel nicht mit Erfolg Einspruch auf Grund der 88 84 ff. des Betriebs rätegesetzes einlegen. (Urteil des Landesarbeitsgerichts Gleiwitz vom 17. 8. 1933 Nr. 9 S. 123/33.) Strafbare Nichtabsührung von Sozialvcrsicherungsbciträgen. Strafbare Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen liegt schon dann vor, wenn ein Arbeitgeber es unterläßt, durch mögliche Einschränkung feiner Privatausgaben oder durch anteilmäßige Kür zung der Loh«- und Gehaltszahlungen oder sonstiger Auslagen sich die Möglichkeit zu schaffen, die fälligen und einbehaltenen Sozia!» Versicherungsbeiträge der Arbeitnehmer an die Träger der Sozial versicherung in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise abzusührem (Urteil des Reichsgerichts vom 22. 5. 1933 Nr. 2 D. 1020/32.) Verzicht aus Lohn- und Gehaltsteile für den Fall der Vermeidung des Konkurses. Es kann zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeit nehmer rechtsgültig vereinbart werden, daß ein Verzicht des Arbeit nehmers auf Teile des vertraglich oder tariflich zustehenden Lohns oder Gehalts unwirksam sein soll, wenn der Betrieb des Arbeit gebers bzw. der Arbeitgeber selbst in Konkurs gerät. (Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 19. 9. 1933 Nr. 9/10 AC. 817/33.) Verwirkung des Rechts zur fristlosen Aufkündigung eines Dienst verhältnisses durch übermäßiges Zögern. Das Recht zur Aufkündi gung eines Dienstverhältnisses aus wichtigem Grunde ohne Einhal tung der vertraglichen, gesetzlichen oder tariflichen Kündigungsfrist wird verwirkt, wenn der Kündigungsberechtigte nicht ohne schuld haftes Zögern die Kündigung ausspricht. Der Kündigungsbcrcchtigte darf jedoch vor Ausspruch der fristlosen Kündigung ausreichend sich über die Berechtigung der Kündigung vergewissern. (Urteil des Reichsarbeitsgerichts vom 5. 7. 1933 Nr. RAG. 93/33.) Fristlose Entlassung eines Angestellten wegen eigenmächtiger Ein- grisse in die Betriebssührung. Eigenmächtige betriebsstörendc Ein griffe eines Angestellten in die Betriebssührung können dessen frist lose Entlassung rechtfertigen. (Urteil des Arbeitsgerichts Berlin von, 13. 9. 1933 Nr. 2 ä S 445/33.) Nechtsgültigkeit und Ergänzung lückenhafter Anstelluugsvcrträge. Die Tatsache, daß in einem Anstellungsvertrag Art und Dauer der Vertragsstellung nicht festgelegt und der Gehaltsanspruch nur unge fähr angegeben ist, macht den Anstellungsvertrag nicht unwirksam, sondern läßt nur den 8 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur An wendung kommen, der besagt: „Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden be stimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, daß die Bestim mung nach billigem Ermessen zu treffen ist. Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber den' andren Teil. Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den andren Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billig keit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird." '(Urteil des Reichsarbeitsgerichts vom 26. 7.1933 Nr. NAG. 142/33.)j Zulässigkeit und Auslegung von Kündigungsklauseln in Lehrver trägen. Es ist rechtlich zulässig, in Lehrverträge die Klausel anfzu- nehmen, daß der Lehrvertrag auch nach Ablauf der Probezeit und vor Beendigung der Lehrzeit beiderseits mit einer bestimmt ange gebenen Frist aufgekündigt werden kann. Jni Zweifel, d. h. beim Fehlen gegenteiliger ausdrücklicher Ab machungen sind jedoch derartige Kündignngsklauseln in Lehrver trägen entsprechend der Natur und dem Zweck von Lehrverträgen dahin auszulegen, daß von dem Kündigungsrecht nur beim Vor liegen eines ausreichenden sachlichen Anlasses und nicht rein will kürlich Gebrauch gemacht werden kann. (Urteil des Landesarbeits gerichts Magdeburg vom 7. 7. 1933 Nr. 15 8 32/33.) Verzicht aus die Einrede der Verjährung. Auf die Einrede der Verjährung kann zwar nicht im voraus während des Laufs der Ver jährungsfrist rechtsgültig Verzichtet werden, wohl aber nachträglich, d. h. nach Ablauf der Verjährungsfrist. (Urteil des Reichsgerichts vom 6. 7. 1933 Nr. IV 77/33.) Unlauterer Wettbewerb in Form von Tarisuuterschrcitungen zu Konkurrenzzwecken. Eine Firma kann sich des unlauteren Wett bewerbs dadurch schuldig machen, daß sie mit Hilfe untertariflicher Bezahlung ihre Konkurrenten unterbietet, um neue Kunden oder Aufträge zu gewinnen. Die durch solchen unlauteren Wettbewerb geschädigten Konkurrenz firmen können nach dem Gesetz betreffend den unlauteren Wett bewerb auf Unterlassung dieses Verhaltens oder auf Schadenersatz wegen Wettbewerbsschädigung klagen. (Urteil des Oberlandes gerichts Stuttgart vom 21. 2. 1933 Nr. O 1085/32 ) Keine fristlose Entlassung wegen Verschlechterung der Betricbs- und Wirtschaftslage. Eine Verschlechterung der Betriebs- und Wirt schaftslage bringt keineswegs den Dienstvertrag automatisch auf Grund der sogenannten clausula rebus sic stantibus zur Be endigung. Verschlechterung der Betriebs- und Wirtschaftslage gibt auch in der Regel dem Arbeitgeber keinen wichtigen Grund zur fristlosen Entlassung von Arbeitnehmern. (Urteil des Reichsarbeitsgerichts vom 26. 7. 1933 Nr. RAG. 110/33.) Für den Inhalt verantwortlich: K. Siegmund. Berlin-Steglitz. Die nächste Nummer dieser Beilage erscheint am 25. Hartung 1933.
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