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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 50.1933
- Erscheinungsdatum
- 1933
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf4 (G)
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-193300001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19330000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19330000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 50.1933
-
- Ausgabe Nr. 1, 5. Januar 1933 -
- Ausgabe Nr. 2, 12. Januar 1933 -
- Ausgabe Nr. 3, 19. Januar 1933 -
- Ausgabe Nr. 4, 26. Januar 1933 -
- Ausgabe Nr. 5, 2. Februar 1933 -
- Ausgabe Nr. 6, 9. Februar 1933 -
- Ausgabe Nr. 7, 16. Februar 1933 -
- Ausgabe Nr. 8, 23. Februar 1933 -
- Ausgabe Nr. 9, 2. März 1933 -
- Ausgabe Nr. 10, 9. März 1933 -
- Ausgabe Nr. 11, 16. März 1933 -
- Ausgabe Nr. 12, 22. März 1933 -
- Ausgabe Nr. 13, 30. März 1933 -
- Ausgabe Nr. 14, 6. April 1933 -
- Ausgabe Nr. 15, 13. April 1933 -
- Ausgabe Nr. 16, 20. April 1933 -
- Ausgabe Nr. 17, 27. April 1933 -
- Ausgabe Nr. 18, 4. Mai 1933 -
- Ausgabe Nr. 19, 11. Mai 1933 -
- Ausgabe Nr. 20, 18. Mai 1933 -
- Ausgabe Nr. 21, 25. Mai 1933 -
- Ausgabe Nr. 22, 1. Juni 1933 -
- Ausgabe Nr. 23, 8. Juni 1933 -
- Ausgabe Nr. 24, 15. Juni 1933 -
- Ausgabe Nr. 25, 22. Juni 1933 -
- Ausgabe Nr. 26, 29. Juni 1933 -
- Ausgabe Nr. 27, 6. Juli 1933 -
- Ausgabe Nr. 28, 13. Juli 1933 -
- Ausgabe Nr. 29, 30. Juli 1933 -
- Ausgabe Nr. 30, 27. Juli 1933 -
- Ausgabe Nr. 31, 3. August 1933 -
- Ausgabe Nr. 32, 10. August 1933 -
- Ausgabe Nr. 33, 17. August 1933 -
- Ausgabe Nr. 34, 24. August 1933 -
- Ausgabe Nr. 35, 31. August 1933 -
- Ausgabe Nr. 36, 7. September 1933 -
- Ausgabe Nr. 37, 14. September 1933 -
- Ausgabe Nr. 38, 21. September 1933 -
- Ausgabe Nr. 39, 28. September 1933 -
- Ausgabe Nr. 40, 5. Oktober 1933 -
- Ausgabe Nr. 41, 12. Oktober 1933 -
- Ausgabe Nr. 42, 19. Oktober 1933 -
- Ausgabe Nr. 43, 26. Oktober 1933 -
- Ausgabe Nr. 45, 9. Neblung (Nov.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 46, 16. Neblung (Nov.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 47, 23. Neblung (Nov.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 48, 30. Neblung (Nov.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 49, 7. Julmond (Dez.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 50, 14. Julmond (Dez.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 51, 21. Julmond (Dez.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 52, 29. Julmond (Dez.) 1933 -
-
Band
Band 50.1933
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- Titel
- Gartenbauwirtschaft
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Persönliche Mitteilungen Am 23. Jnlmond (Dez.) konnte Theodor Pegenau, Erfurt, seinen 7V. Geburtstag begehen. Max Timmler, Eisenach, wurde am 25. Julmond (Dez.) 55 Jahre alt. Timmler war Mitbegründer und bis 1924 1. Schriftführer der Orts-Gr. Eisenach. Er feierte bereits am I. 4. sein 40jähriges Be- rufsjubiläum und gleichzeitig 25jähriges Geschäftsjubiläum. Auszeichnungen Die Thüringer Landcsbauernfchaft (Abt. Il Hauptlandwirtschafts- Inmmer) hat anläßlich des Reichserntedankfestes an Förderer der Landwirtschaft und des Gartenbaus in Bad Köstritz folgende Aus zeichnungen verliehen: Die tragbare Denkmünze in Gold dem Begründer und langjähri gen Direktor der Höheren Lehranstalt für Gartenbau und der Land wirtschaftlichen Lehranstalt, Professor l)r. Lettegast. Die tragbare Denkmünze in Silber dem derzeitigen Direktor der Lehranstalten, Gnrtenbandircktor 1Ae>muncI. Die tragbare Denkmünze in Bronze den Baum- und Rosen schulbesitzern Carl Lclunich Hans IVertüer, Rudolf köünert, dem Dahlien- und Rosenschulbesitzer Adolf Deeken, dem Gartenarchi- tetten Wilhelm kerlce. Vier Generationen Bronner (Ehrennamen in der Geschichte der deutschen Rebgärtnerei) Zu Wiesloch in der badischen Pfalz wurde am 29. Neblung der 84jährige Enkel Otto des 1792 zu Neckargemünd geborenen Äpo- thekersohns und späteren Apothekenbesitzers zu Wiesloch, Johann Philipp Bronner zu Grabe getragen. Ein ansehnliches Wein- und Obstgut ist seit langem daselbst im Besitz der Familie Bronner, dessen Verwaltung und Pflege Otto B. getreu im Geist seines hoch verdienten Großv ers durchführte, und wie Johann Philipp den Gemeinnutz über den Eigennutz stellte, so wußte auch Otto sich wei testen Kreisen fachmännisch nützlich zu machen und sich seiner hoch verdienten Ahnen würdig zu erweisen. Johann Philipps Jung mannsjahre fielen in eine Zeit, in der der deutsche Weinbau in starker Verworrenheit daniederlag. Markgraf Wilhelm von Baden trachtete nach Abhilfe und sandte Joh. Philipp auf weite Auslands- studümrcisen, um sichere Kunde über Möglichkeiten zur Verbesserung der Lage unsrer Weinbauern einzuholen. Ertragsarme Rebsorten wurden ausgemerzt, wertvolle eingeführt; eine erhebliche Menge von Schriften erschloß auch in weiteren Kreisen das Verständnis für er folgreichere Rebkulturen, und nach 1928 wurde Johaun Philipp Bronner zu Weimar für seine praktischen, wissenschaftlichen und lite rarischen Verdienste durch Enthüllung einer bronzenen Gedenktafel geehrt. Otto erhielt durch Tat, WoÄ und Schrift des Großvaters Andenken aufrecht. Nun liegt auf seines rüstigen Sohns Erich Schultern die stolze Aufgabe, Geist und Werk der Väter wciterzu- tragen. 0r. Lron. praktische Winke Wirksame billige Mausefalle Es ist ganz besonders unangenehm, wenn Mäuse an die im Freien eingemieteten Knollenvorräte Herangehen. Nicht allein, daß durch den Fraß Schaden entsteht, eröffnen die Wühllöcher auch dem Frost den Eintritt, so daß zu dem Fraßschaden noch der Frostschaden kommt. Man kann aus eine sehr einfache und doch wirksame Weise die Mäuse von den Vorräten fernhalten und unschädlich machen. In den meisten Fällen wird man ohnehin um jede Miete einen klei nen Graben anlegen zum Auffangen der Feuchtigkeit. Gräbt man nun auf der Sohle dieses Grabens alte Eimer, Konservenbüchsen, Dränröhren usw. so ein, daß die Oeffnung mit der Erdoberfläche abschließt, dann fallen die Mäuse auf der Suche nach dem bequem sten Zutritt in diese Fallen hinein nnd können, weil sie an den glatten Wänden nicht wieder hochkommen, unschädlich gemacht werden. O. 4Vgr. Leere Flaschen vertreiben den Maulwurf Die Maulwurfsplage ist ein großes Sorgenkind so manchen Gärt ners, zerstören doch diese kleinen unermüdlich tätigen Wühler auch das schönste Beet. Man kann nun die Maulwürfe auf sehr einfache Weise loswerden, ohne daß man sie jagen und töten muß. Eine Anzahl leerer Flasche» — auf 25 m- etwa 25—30 Stück — steckt mau so in die Erde, daß die Hälse herausragen. Der über die Erd oberfläche streichende Wind erzeugt nun in den Flaschen pfeifende Geräusche, die sich auch in der Erde fortpflanzen. Da der Maulwurf kein Freund von Geräuschen ist, wandert er in ein Feld ab, in dem er nicht gestört wird und man wird beobachten können, daß zwar angrenzende Flächen mit Maulwurfshügeln bedeckt sind, der eigne Garten dagegen frei von Maulwürfen ist. öä. W. Frühbeetos«, „Famo«" Eine einfache, sehr handliche, mit wenig Heizlosten verbundene Art der Erwärmung von Ueberwinterungsküslen bietet der Früh beetofen „FamoS". Auch zur Anzucht von Jung pflanzen, zur Treiberei von Gemüsen ohne Dün gerpackung hat sich der Ösen ausgezeichnet be währt. Er kann in jeden Holz-, Beton- oder ge mauerten Kasten einge baut werden. Die Abb. 1 zeigt dieFeucrungsanlage, derOfen wird mit Briketts beheizt, eine Arbeit, die ganz wenig Zeit bean sprucht. Die erwärmten Gase werden im Abzugs rohr quer durch den Mist beetkasten geleitet, ziehen ab durch ein aufgestecktes Schornsteinrohr mit Auf satz. Die Luft im Kasten wird somit auf einfachste Weise erwärmt. Will man eine besonders feuchte Luft erzielen, setzt man auf den Ofen die geson dert zn beziehende Ver dampfungsschale, mit Was ser gefüllt, auf. Das Rauchabzugsrohr wird in gewünschter Länge ge liefert. — Die Aufnah men stammen ans dem Lehrgarten Oberholz der Universität Leipzig. bloIlIIo 8oü IN i ck t 1'ü eil«. Schont die Fledermäuse Allenthalben schreibt man jetzt wieder über den Vogelschutz im Winter und tut auch recht daran; dxnn der Nutzen, den uns unsre gefiederten kleinen Freunde im Sommer bringen, ist wohl den Dank im Winter wert. Es gibt da noch einen ebenso eifrigen Schädlings vertilger, und das ist unsre heimische Fledermaus. Das Märchen vom Blutsangen, Jn-die-Haare-Fliegen u. ä. glaubt doch wohl inzwischen niemand mehr. Von dem Nutzen, den diese kleinen, lautlos umherhuschenden Tierchen bringen, weiß man in der Regel leider nur wenig. Die Fledermäuse sind die ärgsten, aber ungefähr auch die einzigen Feinde von allen Faltern und wie das Möttenzeug sich sonst noch nennt. Wenn die Dämmerung Sommer tags cinsctzt, dann gehen die Vögel zur Ruhe und dann beginnen die Fledermäuse ihr „Tagewerk". Von der Abenddämmerung bis zur Morgendämmerung fliegen sie ununterbrochen die ganze Nacht hindurch und vertilgen große Mengen von Goldaftern, Ningelspinnern. Prozessionsspinnern und wie sie alle heißen, diese üblichen Schäd linge unsrer Baumbestände. Die andren zur Nachtzeit Wachen Schädlingsvertilger, z. B Igel und Kröte, lieben solche Beute nicht sehr, so daß eigentlich die Fledermäuse die einzigen wirklichen Feinde dieser Schädlingsarten sind. Ueberall, wo es Baumbestände gibt, haben sich auch die Schäd linge «»gesiedelt und in der Regel sind da auch Fledermäuse in der Nähe. Sie leben zumeist in hohlen Bäumen, unbenutzten Feldkellern und vergessenen Bodenwinkeln oder Schuppen, wo sie tagsüber und während der kalten Wintertage kopfunten die Zeit schlafend zu bringen. Bis spät in den Herbst und zeitig im Frühjahr, wenn der Frostspanner sich zu regen beginnt, sind in allen Nächten die Fleder mäuse am Werk. Fledermäuse leben gesellig in Völkern zusammen und hängen an ihrem Wohnplatz. Wenn man ihnen die Unterkunft nimmt, geht meist das ganze Völkchen zugrunde. Brehm erzählt uns von einem lehrreichen Vorgang: via» hat eines Tages drei anbrüchige Bäume am Rande eines Waldes fort- genommen, die alle drei sogenannte Fledermausbäume mit zahl reichen verlassenen Spechthöhlen usw. waren. Das Ergebnis war eine entsetzlich« Zunahme der Schädlinge in den folgenden Jahren, Iveil die Fledermäuse, ihres Wohnplatzes beraubt, eingingen. Wenn nian nun die Fledermausbäume kennt oder weiß, wo sie sonst Unterschlupf finden, dann sollte man möglichst schonend mit diesen Winkeln umqehen. Den Dank spürt man am eignen Baum bestand. Wenn selbst der eine oder andre anbrüchige Baum stehen bleibt, dann ist das immer noch bester, als wenn gesunde Bäume den Schädlingen zum Opfer fallen. Auch sollte man es sich nicht ver drießen laste», für diese kleinen eifrigen Schädlingsjäger Fürsprache einzulegen, wenn man davon hört, daß wieder irgendwo Ordnung geschaffen werden soll und weiß, daß die neugeschaffene Ordnung einem Völkchen Fledermäusen das Leben losten muß. O Al»g;ner. Aenderung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens Aeuderung des Verfahrens in bürgerlichen Nechwstreitigkeiten vom 27. 10. 1933 (RGesBl. I S 780) ist eine nicht unbedeutende Veränderung des Verfahrens vor den Ar ve, oger.chtenc,ngelretem Gemäß 88 40 Abs. 2 und 64 Abs. 2 des Arbeitsgcnchtsgesetzes (AGG.) finden die Vorschriften der Zivil prozeßordnung (ZPO ) auf das arbeitsgerichtliche Verfahren eut - s p r e ch end ^"G^udung. Daraus ergibt sich, daß die in der ZPO.- Novelle vom ^.7. 10. 1953 enthaltenen Bestimmungen auch für das arbeitsgerichtluhe Verfahren gelten, soweit nicht besondre Bestim- dlGG. entgegenstehen oder eine abschließende Reglung de» »GG. oder die Eigenart des arbcitsgerichllichen Verfahrens ihre Anwendung ausschließen. Die die ZPO.-Novelle beherrschenden Grundgedanken sind: 1. Einschränkung des Verhandlunqsqrundsatzes, 2. Wahrheitspflicht der Parteien, 3. Verstärkung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit und Einheit lichkeit, 4. Verhütung der Prozeßverschleppung. Hieraus ergeben sich für das arbeitsgerichtliche Verfahren folgende Neuerungen: Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Um stände vollständig und devWahrhcit gemäß abzugeben. Eine der bedeutsamsten Aenderungen des Verfahrens ist die Ab - schaffnng des Parteieides, und zwar sowohl des „zuge- schobeneii" als auch des „richterlichen" Eides. Der Partei- cidwird ersetzt durch die Parteivernehmung. Die Partcivernehmung wird stets durch unaufechtbaren Beschluß angeordnet (ebenso wie bisher schon im arbeitsgerichtlichen Ver fahren der Parteieid; 8 450 AGG.). Die Partcivernehmung ent scheidet sich von dem bisherigen Parteieid einmal dadurch, daß sie nicht an die streng formulierte Eidesnorm gebunden ist wie der Parteieid. Sodann kann der Richter die Parieiaussage frei würdi- aök,'während nach den Bestimmungen über den Parteieid die be schworenen Tatsachen als wahr und die Tatsache n, deren Beeidigung verweigert wurde, als nicht wahr galten. Von Bedeutung ist auch, daß das Gericht nicht nur auf Antrag einer Partei zur Parteivernehmung schreiten, sondern auch von sich aus die Parteivernebmuug anordnen kann; und zwar kann das Gericht ohne Rücksicht auf die Beweislast der Parteien die eine oder die andre Partei oder sogar beide Parteien vernehmen. Diese Parteivernehmung entspricht den: bisherigen „richterlichen" Eid, unterscheidet sich jedoch von ihn, dadurch, daß hier eine Be weisaufnahme nicht notwendig vorausgegangen sein muß. Grund sätzlich bleiben bei der Parteivernehmung die Parteien unbeeidigt. Die Beeidigung kann aber angeordnet werden, wenn das Ergebnis der unbeeidigten Parteiaussagen nicht ausreicht, um das Gericht von der Wahrheit oder Unwahrheit der zu erweisenden Tatsachen zu überzeugen. Die Beeidigung ist jedoch dann unzulässig, wenn der Gegner auf sie verzichtet. Auch der Schützungseid (bei Schadensersatzklagen!) sowie der Ur- kundeuedilionseid (eine Partei bestreitet den Besitz einer Urkunde!) sind als Unterarten des richterlichen Eides durch die Parteiverneh- muug ersetzt worden. Die Bestimmungen, die eine Prozeßverschleppung verhindern sollen, haben nur Bedeutung für die Ver fahre» vor dem Laudesarbeitsgericht. Auch bisher konnten aus grober Nachlässigkeit oder in Verschleppungsabsicht ver spätet vorgebrachle Angriffs- oder Verteidigungsmittel vom Gericht zurückgewiesen werden. Nach de» alte» Bestimmungen war jedoch die mündliche Verhandlung der maßgebende Zeitpunkt sür die Frage der Rechtzeitigkeit des Vorbringens. Nunmehr könne» auch solche Angriffs- ode'r Verteidigungsmittel zurückgewiesen werden, deren rechtzeitige Mitteilung durch vorbereitenden Schriftsatz unterlassen wurde. Da die Einreichung von vorbereitenden Schriftsätze» nur für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten obligatorisch ist, ist die genannte Bestimmung nur sür dieses Verfahren bedeutsam. Besondres Erfordernis wird an die BerufungS- begründnng gestellt. Wie bisher, ist auch künftig notwendig, daß in der Berufungsbegründung angegeben wird, inwieweit da« Urteil angefochten werden soll und welche Abänderungen des Ur teils beantragt werden (Berufungsanträge). Während jedoch bisher nur verlangt wurde „die Angabe der neuen Tatsachen, Beweis mittel und Beweiseinredcn, die die Partei geltend zu machen be absichtigt", ist nunmehr „die bestimmte Bezeichnung her in, einzel nen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe)" vorgeschriebcn. Das läuft etwa darauf hinauf, daß der Berufungs- kläger künftig darlegen muß, worin er „im einzelnen" die Un richtigkeit der angefochtenen Entscheidung erblickt. Rügt er also etwa, daß die erste Instanz das vorliegende Material nicht richtig gewürdigt hat, so muß er angeben, ob der Fehler in einer falschen tatsächlichen oder rechtlichen Würdigung zu sehen ist und worin „im einzelnen" der Irrtum der erstinstanzlichen Entscheidung be ruht. Macht er geltend, daß die erste Instanz nicht alles Tatsachen material herangeholt hat, das für die Entscheidung des Rechtsstreits notwendig gewesen wäre, so muß er diese Lücken bezeichnen und „im einzelnen" angeben, wie er sie ausfüllen will. Die neuen Bestimmungen haben für das Berufungsver fahren auch eine Veränderung bezüglich der Zuläs sigkeit der Aufrechnung und der Erhebung der Widerklage gebracht. In der Berufungsinstanz kann der Be klagte mit einer Gegenforderung nur noch ausrechnen, wenn der Kläger eiuwilligt oder das Gericht die Geltendmachung der Auf rechnung in dem anhängigen Verfahren sür sachdienlich erachtet. Die Erhebung der Widerklage konnte bisher in der Berufungs- iiistanz nur mit Zustimmung des Gegners erfolgen. Künftig kann die Widerklage auch ohne Zustimmung des Gegners erhoben wer den, wenn das Gericht dies sür sachdienlich hält. Neuerungen sind auch auf deni Gebiet des Armen rechts eingctreten. Das Armenrecht kann künftig auch Staaten losen bewilligt werden, desgleichen „Parteien kraft Amts" (Testa mentsvollstrecker, Nachlaßvertvalter, Konkursverwalter usw.) sowie juristischen Personen (A.-G., G. m. b. H. usw.), juristischen Per sonen jedoch nur, wenn ein öffentliches Interesse an der Durchfüh rung des Rechtsstreits besteht. Bisher war Voraussetzung für die Bewilligung des Armenrcchts, daß die beabsichtigte Nechtsverfol- gung oder Rechtsverteidigung Aussicht ausErfolg hat. Jetzt genügt es, wenn „hinreichende" Aussicht auf Erfolg besteht. Eine völlige Gewißheit des Erfolgs ist also nicht erforder lich. Würde auch ein andrer, der die Verfahrenskosten selbst auf bringen könnte, bei vernünftiger Prüfung der Sachlage das Risiko des Prozesses auf sich nehmen, so wird inan das Erfordernis der „hinreichenden" Aussicht auf Erfolg als gegeben annehmen. Zudem hat das Gesetz vom 27. 10. 1933 noch Aenderungen auf folgenden Gebieten gebracht: Sicherheitsleistung für Prozeßkosten, Wiederaufnahme des Verfahrens, Zwangsvollstreckung nnd Arrestverfahren, schiedsrichterliches Verfahren. Auf Einzelheiten kann jedoch hier nicht eingegangen werden. Das neue Verfahrensrecht tritt mit Wirkung ab 1. 1. 1934 in Kraft. Für die ani 1. 1. 1934 bereits anhängigen Verfahren sieht das Gesetz in Artikel 9 eine Anzahl von Uebergangsbestimmnngen vor. Tli. Gewährung von Ehestandsdarlehen Fn der IV. Durchführungsverordnung über die Gewährung von Ehestaiidsdarlehe» vom 2. 12. 1933 (RGBl, l ^- ^019) ist mit rück wirkender Kraft ab ». 6. 1933 bestimmt, daß ,egliche Bescheuiigun- gen und Urkunden, die von Behörden und Dienststellen zum Zweck der Erlangung von Ehestandsdarlehen ausgestellt werden, kosten- uud gebührenfrei zu erteile» sind. Desgleichen ist angeordnet, daß die Bedarfsdeckungsscheine der Ehestandsdarlehen nicht verpfändbar sind. Tli.
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