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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 50.1933
- Erscheinungsdatum
- 1933
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf4 (G)
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-193300001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19330000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19330000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 50.1933
-
- Ausgabe Nr. 1, 5. Januar 1933 -
- Ausgabe Nr. 2, 12. Januar 1933 -
- Ausgabe Nr. 3, 19. Januar 1933 -
- Ausgabe Nr. 4, 26. Januar 1933 -
- Ausgabe Nr. 5, 2. Februar 1933 -
- Ausgabe Nr. 6, 9. Februar 1933 -
- Ausgabe Nr. 7, 16. Februar 1933 -
- Ausgabe Nr. 8, 23. Februar 1933 -
- Ausgabe Nr. 9, 2. März 1933 -
- Ausgabe Nr. 10, 9. März 1933 -
- Ausgabe Nr. 11, 16. März 1933 -
- Ausgabe Nr. 12, 22. März 1933 -
- Ausgabe Nr. 13, 30. März 1933 -
- Ausgabe Nr. 14, 6. April 1933 -
- Ausgabe Nr. 15, 13. April 1933 -
- Ausgabe Nr. 16, 20. April 1933 -
- Ausgabe Nr. 17, 27. April 1933 -
- Ausgabe Nr. 18, 4. Mai 1933 -
- Ausgabe Nr. 19, 11. Mai 1933 -
- Ausgabe Nr. 20, 18. Mai 1933 -
- Ausgabe Nr. 21, 25. Mai 1933 -
- Ausgabe Nr. 22, 1. Juni 1933 -
- Ausgabe Nr. 23, 8. Juni 1933 -
- Ausgabe Nr. 24, 15. Juni 1933 -
- Ausgabe Nr. 25, 22. Juni 1933 -
- Ausgabe Nr. 26, 29. Juni 1933 -
- Ausgabe Nr. 27, 6. Juli 1933 -
- Ausgabe Nr. 28, 13. Juli 1933 -
- Ausgabe Nr. 29, 30. Juli 1933 -
- Ausgabe Nr. 30, 27. Juli 1933 -
- Ausgabe Nr. 31, 3. August 1933 -
- Ausgabe Nr. 32, 10. August 1933 -
- Ausgabe Nr. 33, 17. August 1933 -
- Ausgabe Nr. 34, 24. August 1933 -
- Ausgabe Nr. 35, 31. August 1933 -
- Ausgabe Nr. 36, 7. September 1933 -
- Ausgabe Nr. 37, 14. September 1933 -
- Ausgabe Nr. 38, 21. September 1933 -
- Ausgabe Nr. 39, 28. September 1933 -
- Ausgabe Nr. 40, 5. Oktober 1933 -
- Ausgabe Nr. 41, 12. Oktober 1933 -
- Ausgabe Nr. 42, 19. Oktober 1933 -
- Ausgabe Nr. 43, 26. Oktober 1933 -
- Ausgabe Nr. 45, 9. Neblung (Nov.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 46, 16. Neblung (Nov.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 47, 23. Neblung (Nov.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 48, 30. Neblung (Nov.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 49, 7. Julmond (Dez.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 50, 14. Julmond (Dez.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 51, 21. Julmond (Dez.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 52, 29. Julmond (Dez.) 1933 -
-
Band
Band 50.1933
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- Titel
- Gartenbauwirtschaft
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L- Oie Gartenbauwirtschaft Nr. S2. 29.12.1 MUI S. 6. 7. 8. 1. lich zur weiteren Veranlassung. vr. 8. 2. 3. 9. 10. tungszuschlag. Wir Baden: Gartenbaubetriebe, die von dem Entschul dungsverfahren vom 1. 6. 1933 Gebrauch machen wollen, können bei der Einräu mung des Kredits erst nach erfolgter Er öffnung des Verfahrens berücksichtigt wer den. (8 10 Les Schuldenreglungsgesetzes.) Soweit es sich um Osthilfebetriebe handelt, ist uns eine Zustimmungserklärung des Treuhänders mit einzureichen. Für gärtnerische Betriebe, die unter das Erbhofgesetz fallen, kann von uns vorerst eine Kreditherausgabe nicht borgenommen werden. Mit Rücksicht auf die Bestimmungen des Schuldenreglungsgesetzes vom 1. 6. 1933 ist eine Erklärung abzugeben, daß es sich hinsichtlich des gewährten Kredits auf Wechselbasis um einen nach dem 18. 6. 33 zum Zweck der Einbringung der Ernte ge währten Kredit handelt und daß diese For derung nach Einleitung des Entschuldungs- Verfahrens entstanden ist. Dies ist erfor derlich, um nicht Gefahr zu laufen, daß die aus dem Kredit entstehende Forderung im Rahmen des Entschuldungsplans entweder zwangsweise gekürzt wird oder langfristig zu stunden ist. Die Antragsteller werden gebeten, uns die jenigen Firmen (Bankverbindungen usw.) zu benennen, die in der Lage sind, in aus reichender Form übe. den Wirtschaftsstand des Antragstellers zu berichten. Die Brennstoffkredite müssen spätestens am 30. 6. 1934 restlos zurückgezahlt sein, bitten, die vorstehend angeführten Punkte In Höhe des Rechnungsbetrages ist uns ein von dem Antragsteller akzeptierter und von der Lieferfirma girierter Wechsel einzu reichen. Sollte die Lieferfirma nicht bereit sein, den Wechsel zu girieren, so ist uns ein andrer einwandfreier Bürge beizu bringen. Dem Antrag ist ein genau ausgefüllter Kreditauskunftsfragebogen nebst Steuer wertbescheinigung, die bei uns zu erhalten sind, beizufügen. Der Kredit (Höchstbetrag 1800 Ml) wird auf die Dauer eines halben Jahres einge räumt. Der Wechsel ist mit einer Laufzeit von 3 Monaten zu versehen, der bei Ver fall bei einer kleineren Abzahlung einmal Entschuldung — Brennstoffkredit Die hierzu gehörigen Anträge sind unmittelbar an die Deutsche Gartenbau-Kredit A.-G. zu rich ten. Der Reichsverband gibt die ihm zugegangenen Anträge umgehend der genannten Stelle Urschrift« nungsum- und -ausbauten, der Steuerfreiheit für Ersatzbeschaffungen usw. Diese Anfragen lassen klar erkennen, daß die betreffenden Betriebsinhaber die in der Gartcnbauwirtschaft veröffentlichten Artikel nicht gelesen haben, in denen die Voraussetzungen und der Umfang der genannten Erleichterungen Braunschweig: 15. Hartung: Hauszinssteuer für den Monat Julmond. Hamburg: Zahlung von Grundsteuer und Sielbeitrag (für einzelne Bezirke verschiedene Zahltermine). Nach längeren Verhandlungen ist es mit Unter stützung des Reichsministeriums für Ernährung und Landwirtschaft und des Reichsverbands des deutschen Gartenbaus e. V. gelungen, bei der Deut schen Rentenbank-Kredit-Anstalt (Landwirtschaft liche Zentralbank), Berlin, zwecks Brennstoffbe schaffung für den deutschen Erwerbsgartenbau eine Kreditzusage von einigen hunderttausend Mark zu erhalten. Diejenigen Gartenbaubetriebe, die nicht in der Lage sind, den Brennstoffbedarf aus eigenen Mitteln zu decken, werden gebeten, Kreditanträge zu stellen. Die Brennstoffkredite werden auf folgender Grundlage ausgeliehen: bei der Kreditbeantragung sorgfältig zu beachten, damit eine schnelle Bearbeitung und Erledigung der Anträge im Interesse der Antragsteller gewähr leistet wird. Berlin, den 7. Neblung 1933. Deutsche Gartenbau-Kredit-Aktiengesellschaft. Graeber, Schlemmer. prolongiert wird. 4. Gartenbaubetriebe, die gemäß § 105 des Schuldenreglungsgesetzes vom 1. 6. 1933 einen Verzicht auf die Entschuldung aus gesprochen haben, müssen uns entsprechende Bescheinigungen seitens der zuständigen Amtsgerichte einreichen. Die Auskünfte über diese Betriebe sowie über die Erhebun gen sowohl über den Antragsteller als auch über den Kunden, Lieferanten bzw. Bür gen, deren genaue Anschrift und Bankver bindung uns anzugeben ist, müssen günstig ausfallen.. Nachnahmeeinlösung in Reichsmark zugunsten eines Ausländers ist jetzt strafbar Gonderkrediie für die diesjährige Brennstoffbefchasfung fügt werden dürfe, so daß die Einlösung der ' Nachnahmen in Reichsmark ohne Genehmigung nach dem 22. Wonnemond 1932 gegen die neue , Devisengesetzgebung verstieß. Aus den von der . Strafkammer angezogenen 88 12, 14 könne die Verurteilung der Angeklagten für ihr Handeln vor i dem 22. Wonnemond 1932 nicht erfolgen; denn die Einlösung der Nachnahmen stellte weder eine Ver sendung, noch eine Ueberbringung von inländischen Zahlungsmitteln ins Ausland dar, weil die Reichs markbeträge zunächst in die Hände der deutschen Spediteure gelangten und die Angeklagten keinen Einfluß darauf hatten, wie die Frachtführer mit den eingezogenen Auslandsforderungen verfuhren. Auch die vom LG. angenommene Verfügung über eine Reichsmarkforderung zugunsten eines Auslän ders könne in dem Verhalten der Angeklagten vor dem 22. Wonnemond 1932 nicht erblickt werden. In der Rechtsprechung des Reichsgerichts stehe fest daß eine Verfügung über eine Forderung dann vor liegt, wenn sie bezahlt wird; hier komme aber noch der Begriff zugunsten eines Ausländers hinzu, der nicht so ansgelegt werden könne, daß eine Hand lung fchon dann zugunsten eines Ausländers vor genommen wird, wenn zwischen Gläubiger und Schuldner direkt eine Verfügung vorgenommen wird, sondern es müsse eine Tätigkeit eines Dritten zugunsten eines Ausländers hinzukommen. (2 O 304/33 v. 4. Julmond 1933.) 2. Hartung: Zahlung der Gebäudesonder steuer für die nicht befreiten land- und forstwirt schaftlichen Zwecken dienenden Gebäude mit einem Steuerwert von über Dl 6 000. Zahlung der Grund- und Gewerbesteuer der Ge meinden und Kreise bei monatlicher Erhebung; Schonsrist bis zum 10. Hartung. genden Schutzvorschriften hinweggesetzt habe, müsse bei ihm vorsätzliches Devisenvergehen angenommen werden. Auch der Angeklagte Sch. sei verpflichtet gewesen, sich darüber zu vergewissern, ob die Ge nehmigung für die Auslandsgeschäfte vorlag. Diese Prüfungspflicht habe ihm als Gesellschafter ohne weiteres abgelegen, die er sonach fahrlässigerweise verletzt habe. Die hiergegen von den Angeklagten beim Reichsgericht eingelegte Revision führte zur Anordnung nochmaliger Verhandlung vor der Breslauer Strafkammer. In seiner Begrün dung betonte das Reichsgericht, daß erst die 12. Durchführungsverordnung, die am W. Wonne mond 19Z2 in Kraft getreten sei, eine. Grundlage für die Bestrafung geschaffen habe; denn diese Be stimmung ordne an, daß nur mit schriftlicher Ge nehmigung über inländische Zahlungsmittel zugun sten einer ausländischen Person im Inland ver- Sachversländige für den Berliner Stalldunghandel Die Fachgruppe 8 IX „Düngemittel" der Haupt abteilung IV des Reichsnährstands teilt mit, daß zu Sachverständigen für den Berliner Stalldung- handcl die Herren Hoffmann, Wude, Köttnitz und Kleinschmidt, sämtlich aus Berlin, bestimmt wurden. sein und darf nicht zu einer Minderbeschästigung von Arbeitnehmern führen. Für die Steuerfreiheit kommen insbesondre in Betracht: die Ersatzbeschaffung von Frühbcetkäste» und Frühbeetfenstern. Die Steuerbefreiung besteht darin, daß der Be triebsinhaber dieKostenderErsatzbeschaf- fung im ersten Jahr voll abschreiben kann, während sonst die Kosten des Anschaffunas- gegenstands auf seine Nutzungsdauer zu verteilen sind- Es handelt sich also um eine Vorweg nahme der Abschreibungen. DV. eingehend erörtert sind. Eine Beantwortung der jetzt noch eingehenden Anfragen kann der Reichsverband nicht mehr vor nehmen, da es für ihn eine zu starke Belastung bedeuten würde und sonst andre wichtigere Arbei ten unerledigt bleiben müßten. Wir bitten daher, alle diesbezüglichen Anfragen an die Landesver bände zu richten. Wir verweisen auf die Bekannt machung in Nr. 50 der „Gartenbauwirtschaft" vom 14. Julmond: „Achtung — Leerlauf". Die bei der Hauptgeschäftsstelle noch einlaufenden Fragen ge ben wir zur Bearbeitung an die Landesverbände weiter; naturgemäß wird sich hierdurch die Beant- Die Ausgabe von Erbhof- Sparbüchern Aus Veranlassung der Hauptabteilung III der Bäuerlichen Selbstverwaltung (Reichsverband der deutschen landwirtschaftlichen Genossenschaften — Raiffeisen e. V.) geben die ländlichen Spar- und Darlehnskas- s e n Hinfort Erbhof-Sparbücher aus, deren Guthaben dem bäuerlichen Berufsstand in den ein zelnen Gemeinden dienstbar gemacht werden. Die Ausgabe dieser Erbhof-Sparbücher soll den Erbhof bauer in die Lage versetzen, für die Zukunft seiner Kinder Vorsorge zu treffen durch Ansammlung von Sparguthaben, Lie zur Berufsausbildung und Sicherung des spätern Lebens- unterhalts zu dienen haben, sie soll im übrigen vermeiden, daß diese Spargelder während der Dauer ihrer Ansammlung der bäuerlichen Wirt« schäft entzogen werden, 8. Hartung: Zahlung der Grund-, Gebäude- Täglich laufen beim Relchsverband eine Anzahl und Gewerbesteuer einschl. der Gebäudeentschul- von Anfragen ein bezüglich der Reichszuschusse für dungssteuer; keine Schonfrist. Jnstandsetzungs- und Erganzungsarbeiten, Woh- Zur Flüssigmachung von Reichssteuerrückständen Zu den Maßnahmen der Reichsregierung wegen Flüssigmachling von Reichssteuerrückständen für Arbeitsbeschaffung (neuer Reinhardt-Plan) wird amtlich mitgeteilt, daß eine Verlängerung der Frist, innerhalb deren der Antrag beim Finanz amt eingereicht werden muß, nicht beabsichtigt ist. Wer daher von der gebotenen Möglichkeit Ge brauch machen will, muß spätestens bis zum 31. De zember 1933 seinen Antrag bei dem Finanzamt stellen. Steuerkerm'mkalender für Hartung (Jan.) 1934 Zur Beachtung: Am 31. 12. 1933läuft die Frist ab, innerhalb deren Antrag auf Er laß von Steuerrückständen für Ersatzbe schaffung, Instandsetzung usw. gestellt werden kann (vgl. Gartenbauwirtschaft Nr. 49 v. 7. 12. 33). Reichssteuern 5. Hartung: Steuerabzug vom Arbeitslohn, Ehestandshilfe der Lohn- und Gehaltsempfänger (gesondert angeben) und Abgabe zur Arbeitslosen hilfe (gesondert angeben), soweit sie mit der Lohn steuer zusammen erhoben wird, für die in der Zeit vom 16. bis 31. Julmond (Dez.) gezahlten Löhne Und Gehälter; keine Schonfrist. Abführung der in der Zeit vom 1. bis 31. Jul mond einbehaltenen Bürgersteuer der Arbeitneh mer, soweit die Abführung nicht bereits am 20. Julmond vorzunehmen war; keine Schonfrist. 10. Hartung: Voranmeldung und Voraus zahlung der Umsatzsteuer für Monats- und Viertel- ;ahrszahler; Schonfrist bis 17. Hartung. 2 0. Hartung: Steuerabzug vom Arbeitslohn, Ehestandshilfe der Lohn- und Gehaltsempfänger (gesondert angeben) und Abgabe zur Arbeits losenhilfe (gesondert angeben), soweit sie mit der Lohnsteuer zusammen erhoben wird, für die in der Zeit vom 1. bis 15. Julmond gezahlten Löhne und Gehälter; keine Schonfrist. Abführung der in der Zeit vom 1. bis 15. Jul mond einbehaltenen Bürgersteuer der Arbeitneh mer, wenn der Betrag mindestens 200 Ml aus macht. Landes- und Gemeindesteuern Preußen: !s. Hartung: Zahlung der staatlichen Grund vermögensteuer (nicht mehr zu entrichten für Grundstücke, die dauernd gärtnerischen Zwecken zu dienen bestimmt sind und als solche veranlagt wur den) einschl. der kommunalen Zuschläge für Mo natszahler (z. T. andre Termine); keine Schonfrist. Zahlung der Lohnsummensteuer (bei den für die Gewerbesteuerpflicht in Betracht kommenden Ne benbetriebe) für den Monat Julmond, Abgabe einer Erklärung über Lohnsumme und Zahl der Arbeitnehmer; keine Schonfrist. Zahlung der Hauszinssteuer für den Monat Julmond. Sachsen: 5. Hartung: Zahlung der Aufwertungs- (Mietzins-) steuer; keine Schonfrist. Bayern: 2. Hartung: Zahlung der Haussteuer einschl. Kreis-, Bezirks-, Gemeinde- und Kirchenumlagen; Schonfrist bis 10. Hartung. Zahlung der Haus zinssteuer, Wohnungsabgäbe und t eldentwer- eine algemeine unbeschränkte Genehmigung erteilt worden war, machte das Finanzamt die Äenehmi- gung für das erste Vierteljahr 1932 von der Ein reichung einer Aufstellung der genehmigungspflich tigen Auslandsgeschäfte seitens der Firma W. u. Sch. abhängig, was indes nicht geschah. Trotzdem bezog die Firma nach wie vor in der geschilderten Weise die Schnittblumen aus Italien und Holland, und zwar bis zum Juni 1932, wofür sie insgesamt 17 000 All aufwendete, die auch ins Ausland flos sen. — Die beiden Geschäftsinhaber wurden des halb in ein Strafverfahren wegen Deviscnvergehens verwickelt, und zwar verurteilte das Landgericht Breslau den Kaufmann W., dem die kaufmännische Leitung des Geschäfts oblag, wegen vorsätzlichen Vergehens gegen §8 12, 14 und 38 der Dev.-VO. in der Neufassung vom 23. Wonnemond 1932 zu einem Monat Gefängnis und 500 All Geldstrafe, während der Teilhaber Sch-, dem die technische Führung des Unternehmens oblag, wegen fahrlässi gen Vergehens gegen die genannten Vorschriften mit einer Geldstrafe von 50 All davonkam, aus fol genden Gründen: Ohne Zweifel haben die Angeklagten gegen 88 12 und 14 verstoßen, wonach inländische Zahlungsmit tel nur mit Genehmigung der Devisenbewirtschaf tungsstelle ins Ausland versandt oder überbracht werden dürfen bzw. wonach ein Inländer nur mit Genehmigung inländische Zahlungsmittel oder Gold an einen Ausländer oder zugunsten eines solchen einem Inländer im Inlands aushänd.igen dürfe. Als kaufmännischer Leiter eines Betriebs, der fortgesetzt Auslandsgeschäfte tätige, habe der Angeklagte W. genau gewußt, daß er ohne Geneh migung keine inländischen Zahlungsmittel an Aus länder zahlen durfte. Da er sich über diese zwin- lagekapitals. Sie wird nur gewährt für neue Gegenstände, nicht etwa auch für gebrauchte. Es mug sich zudem um E r s a tz gegenstände handeln, d. h. die neuen Gegenstände müssen bisher dem Be triebe dienende gleichartige Gegenstände ersetzen. Der Ersatzgegenstand muß inländisches Erzeugnis 8k. Die offene Handelsgesellschaft W. u. Sch., Schnittblumengroßhandlung in Bres lau, bezog einen erheblichen Teil der von ihr ver triebenen Schnittblumen aus Italien und Holland. Der Kaufpreis wurde von feiten der die Beförderung durchführenden deutschen Spe ditionsfirmen regelmäßig durch Nachnahme erhoben. Nach Abzug ihrer Gebührnisse für den Transport ließen die Spediteure den Restbetrag den auslän dischen Lieferfirmen zukommen. Während der Schnittblumengroßhandlung für das vierte Quar tal 1931 von dem zuständigen Finanzamt für die Zahlung der eingeführten Waren in Reichsmark hat, wohl zur großen Ueberraschung vieler, ge zeigt, daß es neue Wege gibt, Wege, der Ver ständigung, aufgebaut auf dem Verständnis, auch für den Bauern jenseits der Grenze. Frei lich können solche Wege in der Außenhandels politik nicht ohne Gefahr beschritten werden in Ländern, die noch im alten Wirtschaftsdenken hängen. Sie sind nur zu ertragen in einem Staat mit disziplinierter, organischer Wirt schaft, diszipliniertem Anbau. Deshalb bedin gen neue Wege iu der Außenhandelspolitik neue Wege in der inneren Wirt schaftspolitik. Das Reichsnährstandsgesetz eröffnet die Möglichkeiten in der Binnenwirtschaft, diese neuen Gedanken zur Durchführung zu brin gen. Die Festpreise für Getreide, die neue Ord nung auf dem Milch-, Fett- und Eiermarkt, die auch für die andren Gebiete der bäuer lichen und gärtnerischen Wirtschaft gefunden werden sollen, zeigen die neuen Wege in der Binnenwirtschaft und sichern dabei gleichzeitig die Durchführung des Reichserbhofgesetzes. Auch hier gilt es, klar die weiteren Konsequen zen zu sehen. — Eine solche Jnneuwirtschafts- politik ist nicht zu führen mit einer Unzahl von Verbänden, Vereinen und Körperschaften, die nur mit Mühe und Not zusammengehalten werden können, und oft genug in verbandsego- istischen Interessen sich gegenseitig bekämpfen. Sie ist nur zu führen mit einem in sich festge schlossenen organisch aufgebautem Berufsstand. Darum mußte die Auflösung aller alten Ver bände und Vereine erfolgen und an deren Stelle ein Neues treten. — Dieses Neue ist der Reichsnährstand und in ihm verkörpert die neue Form der Berufsführung. — In Erkenntnis dieser Dinge undin derBejahung des Willens zu diesem neuen Leben, folgt für uns, wenigstens für einen Teil von uns deut schen Gärtnern, die Notwendigkeit, auch neue Wege und neue Formen der eigenen Betriebsführung zu suchen und zu fin den. Je mehr wir mit unsren Betrieben orga nisch dem Boden verwurzelt blieben, um so leichter sind diese neuen Formen gegeben, aber auch für den andren müssen und werden sie ge funden werden. Der deutsche Gärtner ist, wie der deutsche Bauer bereit, freudig und bewußt dem Reichs- bauernführerDarrezufolgen. Die Aufgaben für das neue Jahr liegen klar umrissen vor uns. Die Wünsche für unsren Beruf gehen diesmal hinaus über die Bitte an Gott, durch Sonne und Regen zur rechten Zeit unsre Arbeit zu segnen, sie steigern sich in der Bitte um Kraft, rechte Mitkämpfer zu sein und zu werden an dem großen Neuen, was in unsrem deutschen Volke zum Lichte drängt. öoettner. Reichszuschüsse und Steuervergünstigung sür Instand, den Monat Julmond sehungen, Ergänzungen, Ersatzbeschaffung . . . Württemberg: wortung verzögern. Wer also Zeit ersparen will, wende sich unmittelbar an den Landesver band. Nachfolgend geben wir nochmals die wichtigsten Veröffentlichungen betr. Reichszuschusse und Steuerfreiheit an: „Gartenbauwirtschast" Nr. 31 vom 3. 8. 33: „Reichszuschuß für Jnstand setzungs- und Umbauarbeiten"; Nr. 39 vom 21. 9. 33: „Ersatzbeschaffungen und Jnstandsetzungsarbeiten"; Nr. 42 vom 19. 10. 33: „Reichszuschuß und Zins vergütung für Instandsetzung und Ergänzung von Gebäuden"; Nr. 49 vom 7. 12. 1933: „Steuererlaß bei Ersatz beschaffungen, Instandsetzung und Ergänzung von Gebäuden usw." Steuer- und arbeitsrechtliche Rundschau Nr. 5 vom 22. 6. 33: „Das Gesetz zur Verwinden rung der Arbeitslosigkeit vom 1. 6. 1933", Ab schnitt II: Steuerfreiheit für Ersatzbeschaffungen; Nr. 7 vom 10. 8. 33: „Steuerfreiheit sür Ersatz-, beschaffungen". Zusammenfassend sei nochmals betont: Für einen Reichszuschub kommen nur Ge bäude in Frage, nicht dagegen Gegen stände des beweglichen Anlagekapi- tals, wie Frühbeetkästen und Früh beetfenster. Reichszuschub und Zinsvergütungsscheine gibt es für: 1. Instandsetzung und Ergänzung von Gebäuden aller Art (Wohngebäude, gewerbliche und landwirt schaftlich-gärtnerische Wirtschaftsgebäude, z. B, Gewächshäuser). 20Ä> Bargeldzuschub und 4A> Zinsvergütung. a) Jnstandsetzungsarbeit ist jede Arbeit, die dec Erhaltung des Gebäudes dient (Anstrich, Ver« putzung, Erneuerung, Ausbesserung der Heizungs anlage, der Gas-, Wasser- und Lichtanlage usw.)« b) Ergänzungsarbeit ist eine Arbeit, die den Wert des Gebäudes erhöht, insbesondre seiner Mo dernisierung dient. (Einbau von Oefen, Zentral heizung, Lichtanlage, Anbringung von Doppelfen stern usw.). 2. Umbauten sowie An- und Ausbauten, jedoch nur dann, wenn hierdurch Wohnun gen geteilt oder Teile einer Woh nung geschaffen werden. 50N Bargeldzu schuß und 4A> Zinsvergütung. Der Erweite rungsbau eines Gewächshauses wird nicht bezuschußt. Beachte: Neubauten sind niemals z u s ch u ß s ä h i g. 8. Die Steuerfreiheit (des 1. Gesetzes zur Ver minderung der Arbeitslosigkeit vom 1. 6. 1933) erstreckt sich auf Gegenstände des beweglichen (land- wirtschaftlich-gärtnerischen oder gewerblichen) An-
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