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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 50.1933
- Erscheinungsdatum
- 1933
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf4 (G)
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-193300001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19330000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19330000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 50.1933
-
- Ausgabe Nr. 1, 5. Januar 1933 -
- Ausgabe Nr. 2, 12. Januar 1933 -
- Ausgabe Nr. 3, 19. Januar 1933 -
- Ausgabe Nr. 4, 26. Januar 1933 -
- Ausgabe Nr. 5, 2. Februar 1933 -
- Ausgabe Nr. 6, 9. Februar 1933 -
- Ausgabe Nr. 7, 16. Februar 1933 -
- Ausgabe Nr. 8, 23. Februar 1933 -
- Ausgabe Nr. 9, 2. März 1933 -
- Ausgabe Nr. 10, 9. März 1933 -
- Ausgabe Nr. 11, 16. März 1933 -
- Ausgabe Nr. 12, 22. März 1933 -
- Ausgabe Nr. 13, 30. März 1933 -
- Ausgabe Nr. 14, 6. April 1933 -
- Ausgabe Nr. 15, 13. April 1933 -
- Ausgabe Nr. 16, 20. April 1933 -
- Ausgabe Nr. 17, 27. April 1933 -
- Ausgabe Nr. 18, 4. Mai 1933 -
- Ausgabe Nr. 19, 11. Mai 1933 -
- Ausgabe Nr. 20, 18. Mai 1933 -
- Ausgabe Nr. 21, 25. Mai 1933 -
- Ausgabe Nr. 22, 1. Juni 1933 -
- Ausgabe Nr. 23, 8. Juni 1933 -
- Ausgabe Nr. 24, 15. Juni 1933 -
- Ausgabe Nr. 25, 22. Juni 1933 -
- Ausgabe Nr. 26, 29. Juni 1933 -
- Ausgabe Nr. 27, 6. Juli 1933 -
- Ausgabe Nr. 28, 13. Juli 1933 -
- Ausgabe Nr. 29, 30. Juli 1933 -
- Ausgabe Nr. 30, 27. Juli 1933 -
- Ausgabe Nr. 31, 3. August 1933 -
- Ausgabe Nr. 32, 10. August 1933 -
- Ausgabe Nr. 33, 17. August 1933 -
- Ausgabe Nr. 34, 24. August 1933 -
- Ausgabe Nr. 35, 31. August 1933 -
- Ausgabe Nr. 36, 7. September 1933 -
- Ausgabe Nr. 37, 14. September 1933 -
- Ausgabe Nr. 38, 21. September 1933 -
- Ausgabe Nr. 39, 28. September 1933 -
- Ausgabe Nr. 40, 5. Oktober 1933 -
- Ausgabe Nr. 41, 12. Oktober 1933 -
- Ausgabe Nr. 42, 19. Oktober 1933 -
- Ausgabe Nr. 43, 26. Oktober 1933 -
- Ausgabe Nr. 45, 9. Neblung (Nov.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 46, 16. Neblung (Nov.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 47, 23. Neblung (Nov.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 48, 30. Neblung (Nov.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 49, 7. Julmond (Dez.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 50, 14. Julmond (Dez.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 51, 21. Julmond (Dez.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 52, 29. Julmond (Dez.) 1933 -
-
Band
Band 50.1933
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- Gartenbauwirtschaft
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Fortsetzung von S. 1 Nmfchuldungsfragen. iey, empfangen, um richt öffentlich bckanntzumnchcn. Ner. Das Doppelverdienertum und seine Reglung mlt- nt- weiterhin einen Beruf ausübten. Die Einschrän kung dieser gemeinsamen Erwerbsmöglichkeiten würde die Existenzgrundlage vieler Familien zer stören. Darüber hinaus aber bedroht sie die Fa miliengemeinschaft selbst, deren Festigung durch staatliche Maßnahmen verschiedenster Art ein we- Problem. Als mit der Machtübernahme Adolf Hitlers die energische Schlacht gegen die Arbeitslosigkeit ein fetzte, mußte auch der Ausmerzung des unberechtig ten Doppelverdiencrtums eine besondre Aufmerk samkeit geschenkt werden. Leider begannen einige an sich nicht zuständige Stellen aus Üebereifer den Kampf gegen das Doppelverdienertum, bevor eine allgemeine Anwei sung und die für die Durchführung des Kampfes erforderlichen Richtlinien von zentraler Stelle er lassen waren. Dabei ging man z. T. von falschen Voraussetzungen aus, indem man starr und sche matisch eine Begriffsbestimmung des Doppelver dieners geben zu können glaubte. So sprach man schon beim Zusammentreffen mehrerer Einkommen in einer Familie von einem Doppelverdienen, selbst wenn es sich bei den Familienmitgliedern um er wachsene Söhne und Töchter handelte, oder aber man glaubte es immer dann mit einem Doppel verdiener zu tun zu haben, wenn jemand aus Zwei Erwerbsquellen Einkünfte bezog, obwohl die Ge- . sentliches Ziel der Reichsregierung ist. Neben dem gesunden Trieb einer Familie, einen höheren Lebensstand zu erreichen, wird auch das Streben nach einer besseren Ausbildung des Nachwuchses durch den Kampf gegen das Doppelverdienertum stark beeinträchtigt. Wenn die Tatsache, daß ein Vater noch im Berufsleben steht, entscheidend dafür sein soll, daß ein Sohn oder eine Tochter keine Arbeit mehr annehmen darf, so werden hier den Kindern berufliche Entwicklungsmöglichkeiten für die Zukunft verbaut. Der Kampf gegen das Doppelverdienertum ist auch unsozial insoweit, als er den erhöhten Leistungswillen eines Menschen oder einer Familie bestraft, während der Doppelverdienst, der mit Ka pitaleinnahmen verbunden ist, unberücksichtigt bleibt und aus Gründen der Kapitalbildung unberück sichtigt bleiben muß. Der Kampf gegen das Doppelverdienertum ver stößt also sehr häufig gegen entscheidende soziale Grundsätze, so gegen den Grundsatz, die Leistung jedes Volksgenossen nach Möglichkeit zu steigern, gegen den Grundsatz, die Bildung und Erhaltung der Familie zu fördern und gegen den Grundsatz einer gesunden Bevölkerungspolitik. Hinzu kommt, daß er oft auch wirtschaftliche Irrwege beschreitet. bringen würde. Aber auch Anweisungen im Verwaltungswege darüber, was unter ungerecht fertigtem Doppelverdienst, zu verstehen ist, sind un tunlich. Beides kommt daher nicht in Betracht. Ob ungerechtfertigter Doppelver dienst vorliegt, läßt sich nur von Fall zu Fall unter Berücksichtigung aller einzelnen Umstände entschei- samteinkünfte den für die' Bestreitung eines' Not dürftigen Lebensunterhalts erforderlichen Betrag nicht überschritten. Hinzu kam noch, daß man den Kampf mit falschen Mitteln aufnahm. Man ver langte stellenweise von den Arbeitgebern die Aus füllung von Fragebogen für die Arbeitnehmer, oder man forderte von den Arbeitnehmern selbst Er klärungen über ihre Vermögens- und Familienver hältnisse in Form von eidesstattlichen Versicherun gen. Um die Sicherheit des Arbeitsfriedens zu erhalten und um Eingriffe nicht zuständiger Kreise in die Privatwirtschaft zu verhindern, hatte der Präsident der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung im Einvernehmen mit dem Reichsarbeitsminister und dem Reichswirt schaftsminister den Landesarbeitsämtern und Ar beitsämtern alle derartigen Maßnahmen untersagt. Da aber weiterhin Sonderaktionen erfolgten, gaben der Reichswirtschaftsminister und der Reichsarbeits minister am 9. 9. 1933 der Oeffentlichkeit eine Er klärung ab, in der es unter besondrer Bezugnahme auf das Doppelverdienertum als unerwünscht be zeichnet wurde, „Maßnahmen, deren soziale und wirtschaftliche Berechtigung noch völlig, zweifelsfrei ist, und die nicht durch Verständigung zwischen den beteiligten Personen im Betriebe oder durch die Verantwortliche Entscheidung des Betriebsleiters er ledigt werden können, solange hinauszuschieben, bis eine Willenserklärung der Reichsregierung vorliegt". Diese Erklärung der Reichsregierung liegt jetzt vor. Die Reichsregierung hat nämlich die Grund sätze gutgeheitzen, die der Reichsarbeitsmiyister ge meinsam mit dem Ncichswirtschaftsminister über das Doppelverdienertum und seine Reglung auf gestellt hat. In diesen Grundsätzen heißt es: „Die Schwierig keiten, die in dem Kampf gegen Las Doppelver- dienertum liegen, ergeben sich bereits aus der Begriffsbestimmung. Will man einen Doppelver dienst erfassen, so muß man die Vorfrage klären, was als einfacher Verdienst anzusehen ist. Eine klare^ Beantwortung dieser Frage führt aber zwangsläufig zu einer Aufstellung von Einkommens- sätzen für jeden Menschen und jede Betriebskategorie, zu einer Art von Befoldungsordnung, deren Un sinnigkeit auf der Hand liegt. Ohne eine derartige Einkommensbegrenzung ist die Handhabung des Doppelverdienerbegriffs aber unbrauchbar, da lediglich die äußere Tatsache eines Doppelverdienstes das entscheidende Problem nicht erfaßt. So würde ein Arbeiter, der neben einer Wochenarbeitszeit von 36 Stunden noch in ein paar Stunden sich einen Nebenverdienst verschafft, als Doppelverdiener gelten, während ein andrer Ar beiter, der in einer Normalarbeitszeit von 48 Stun den beschäftigt ist, als Eiufachverdiener betrachtet wird. Dasselbe gilt für den Familienvater, der in Kurzarbeit steht, und dessen Frau oder Kind noch einen Beruf ausüben. Der Kampf gegen das Doppelver dienertum hat ferner die Gefahr herauf beschworen, daß das Leistungsprinzip immer mehr in den Hintergrund ge- drängtwird. So sind es gerade oft die besten und leistungsfähigsten Menschen, die auf dem Wege über den „Doppelverdienst" versuchen, durch er höhte Anstrengungen sich einen erhöhten Lebens standard oder ihren Kindern eine bessere Ausbildung zu verschaffen. Die Konjunkturbelebung hält an Trotz der ungünstigen Einflüsse, welche die Jahreszeit auf den Beschäftigungsgrad ausübt, hält die konjunkturelle Belebung der Wirtschaft unver mindert an. Die Produktion konnte die Gewinne des Sommers durchgehend halten und teilweise sogar neue Steigerungen erzielen. Diese günstige Entwick lung geht auch aus dem Konjunkturindex des „Deut schen Volkswirt" hervor, der im Gilbhart mit 69,1 um 3 A höher lag, als im Scheiding. Der Tief punkt vom Erntemond 1932 wurde damit um 28 A überschritten. Dabei Nahmen sämtliche Jndustrie- gruppen, nicht nur die unmittelbar von der öffent lichen Arbeitsbeschaffung betroffenen, an dem Auf schwung teil. Am stärksten war die Zunahme der Arbeitsleistung im Fahrzeugbau, wo sie 75 A gegen Erntemond 1932 beträgt. Es folgen die Bauwftt- schaft mit einer Steigerung von 59, die Groß eisenindustrie von 39, die Industrien für den Kulturbedarf von 38, die Elektrotechnik von 85 A. In der gesamten Produktionsgüterindustrie betrug die Steigerung der Erzeugung seit Erntemond 1932 37 A, während bei den Verbrauchsgüterindustrien eine Produktionszunahme von 24 A festzustellen war. Wmlerkilfe äer kerliner ^un§Zärtnei- Oie Vereinixunx 6er /unxxsrtner, Kerim, flut dem Vi-sinterkilksverk 126,25 8^1 üder- viesen. lung erfolgt durch das Vollstreckungsgericht, sobald die Entschuldungsstelle die Ermächtigung zum Ab schluß eines Zwangsvergleichs erhalten hat. Dis Behandlung während eines Schulden reglungsverfahrens fälliger Wechsel Die Frage des DoppelverdienertumS und die Be- Manche Familien konnten überhaupt erst da- handlung der Doppelverdiener sind bereits seit durch gegründet werden, daß Mann und Frau Jahren ein vielbesprochenes und -umstrittenes dem 31. 3. 1932, aber vor dem 15. 6. 1933 ent standen sind, ohne sein Dazutun stets bar abzulösen sind, und zwar kommt bei diesen Forderungen sogar der Bavzahluugsabzug in Fortfall. Den Schuldner wird es interessieren, daß nicht nur Lieferungen für den gärtnerischen Betrieb, sondern auch für Nebenbetriebe und sogar für den Haushalt unter diese „Lieferantenforderungen" fallen. Außerordentlich wichtig für den Gläubiger ist die in 8 18 vorgesehene Möglichkeit zur Ablösung seiner Forderung. 8 18 lautet: „Wenn nach Lage des Einzelfalles die Um wandlung einer Forderung in eine unkündbare Til gungsforderung dem Gläubiger nicht zugemutst werden kann, so kann im Entschuldungsplan vor gesehen werden, daß der Gläubiger ganz oder teil weise mit AblösungSschuldverschreibungen nbgefun- dcn wird. Bei einer aufgewerteten Forderung im Rahmen des 8 30 Nr. 7 kann im Entschuldungsplan auf Antrag des Gläubigers die Barablösung gemäß 8 16 vorgesehen werden, wenn der Gläubiger kein .Kreditinstitut ist und ihm nach Lage des Falles auch die Abfindung mit Ablösungsschuldverschrei- bnngen nicht zugemutet werden kann." Oftmals wird die Umwandlung der Forderungen in unkündbare Tilgungsforderungen für den Gläu biger außerordentlich nachteilig sein, insbesondere wenn er selbst mit seinen Schulden zu kämpfen hat. In solchen Fällen soll 8 18 helfen. Die von der Deutschen Rentenbank auszugebenden Ablösungs schuldverschreibungen werden den Entschuldungs stellen zur Weiterleitung an den Gläubiger zur Verfügung gestellt. Diese 4Aigen Papiere kann Der . Reichsernährungsminister für Ernährung und Landwirtschaft, R. W. Darre, wird, wie wir erfahren, in den nächsten Tagen den Führer der Deutschen Arbeitsfront, Dr. Ll .s „ , in gemeinsamer Aussprache die Tatsache der Ein gliederung aller Mitglieder des Reichsnährstands nach der Verordnung vom 9. 12. mit den Arbeits gebieten der Deutschen Arbeitsfront in Einklang zu bringen. Achtung! Verjährung droht! Alljährlich weisen wir darauf hin, daß mit dem Schluß des Jahres, am 31. Julmond (Dezember) also, jeweils eine Verjährung gewisser Ansprüche eintritt, und daß es deshalb zweckmäßig ist, Schritte zu unternehmen, die diese Verjährung verhindern. Dennoch kann man immer wieder die Feststellung machen, daß' eine .ganze Anzahl von Forderungen hinfällig werden, weil wieder einmal der Hinweis nicht beachtet worden ist. Und doch ist das Ver fahren so einfach, eine Unterbrechung der Ver jährung herbeizuführen I Unterbrochen wird die Verjährung durch Anerkennung der Schuld durch den Schuldner; eine solche Anerkennung kann schon in einer Zins zahlung, einer Abschlagszahlung oder in einer Bitte um Stundung liegen. Läßt sich eine solche Anerkennung nicht erwirken, so reiche man einen Zahlungsbefehl beim Amts gericht ein; schon die Einreichung des Zahlungs befehls unterbricht die Verjährung, sofern dem nächst die Zustellung erfolgt, und zwar auch bei einem unzuständigen Gericht. Ist also die Zeit schon so weit vorgeschritten, daß die Einreichung eines Zahlungsbefehls bei dem zuständigen Gericht nicht möglich ist, so beantrage man den Zahlungs befehl bei dem Gericht des eignen Wohnsitzes und zahle auch an das Gericht den Kostenvorschuß, da mit die Zustellung alsbald erfolgen kann. Folgende Ansprüche des Gärtners verjähren Ende dieses Jahres: 1. solche aus dem Jahre 1931, die aus Liefe rungen von gärtnerischen Erzeugnissen entstanden sind, sofern die Lieferungen zur Verwendung im Haushalt des Schuldners erfolgt sind, — das sind alle Lieferungen an Privatkundschaft; 2. solche aus dem Jahre 1929, die aus Liefe rungen von gärtnerischen Erzeugnissen für den Er werbsbetrieb des Schuldners entstanden sind, — das sind alle Lieferungen an Gärtner und Blumen geschäfte. Die Unterbrechung der Verjährung bewirkt, daß eine neue Verjährungsfrist zu laufen beginnt, so fern man nicht vorzieht, den Anspruch rechtskräftig feststellen zu lassen. Dann verjährt der Anspruch erst in 30 Jahren. Neber die Wechsclverjährung ist folgendes zu sagen: Der wechselmäßige Anspruch verjährt: a) gegen den Akzeptanten eines Wechsels in drei Jahren vom Verfalltag an, b) gegen den Aussteller und die übrigen Vor männer in drei Monaten seit dem Protest. Selbstverständlich betrifft die Verjährung nur den Wechselanspruch; es bleibt dem Gläubiger un- benonnnen, auf das dem Wechsel zugrunde liegende Rechtsverhältnis, also z. B. des Kaufgeschäfts oder das Darlehnsverhältnis zurückzugreifen. Alv, Es gibt zahlreiche Tätigkeiten (z. B. wissenschaft liche, schriftstellerische, künstlerische Arbeiten), die nur im Zusammenhang mit einem Hauptberuf nebenberuflich ausgeübt werden können. Bei einem Verbot der Doppelverdienste wäre auch nicht zu er warten, daß stets andre, bisher erwerbslose Per- sonengruppen die ausfallenden Funktionen über nehmen könnten. Das Verbot würde dann nur zu einer weiteren Schrumpfung der Beschäftigungs- und Einkommensverhältnisse führen. SchlieUich ist zu beachten, daß der Kampf gegen das Doppel verdienertum oft nur an der Oberfläche haften bleibt und lediglich äußere Symptome erfaßt oder verschiebt. Mutz z. B. in einer Familie die Frau die Arbeit, die sie außerhalb des Hauses ausübt, cinstellen, so wird sie Hilfskräfte, die bisher in ihrem Haushalt beschäftigt waren, entlassen oder . sie wird durch Heimarbeit Bedürfnissen genügen, die sie bisher durch Einkünfte auf dem freien Markt befriedigt hat. Auf diese Weise tritt aber nur wieder eine Verschiebung zwischen Heimarbeit und Fabrikarbeit ein. Aus dieser Betrachtung de? Dop- p elverdienertums ergibt sich, daß eine gesetzliche Reglung des außer ordentlich schwierigen und ver wickelten Problems des Doppelver dienst es mehr Schaden als Nutzen clen gZsrc/ren s/c/r /uz' /ectes c/ez' Sämtiicke übermiesenen Leitungen merden deqkaib rum Sakresende rurück- gerogen. Dafür kassiert der ttriefträger in der Leit vom IS.—LS. dutmond eien oben genannten üetrag von 7S ttpf. der Gläubiger dann durch Verkauf je nach Bedarf in Geld umsetzen. Ob dem Gläubiger auf diese Weise geholfen werden soll, prüft die Entschuldungsstelle von sich aus oder auf Antrag des Gläubigers. Die Ablösung der Aufwcrtungsforderungen kann nach 8 18 Abs. 2 sogar im Wege der Barablösung dann erfolgen, wenn die Aufwertung 25 A des Goldmarkbetrages nicht übersteigt oder wenn der ursprüngliche Nennbetrag als Goldmarkbetrag der Aufwertung nicht zugrunde gelegt ist. Jedoch nur der Aufwertungsgläubiger, dem nach Lage des Falles die Abfindung mit Ablösungsschuldverschrei bungen nicht zugemutet werden kann, erhält die Barablösuug. Da diese Barablösung einen Antrag des Gläubigers an die Entschuldungsstelle voraus- sctzt, ist dieser zweckmäßigerweise schon bei der Forderungsanmeldung zu stellen. Wenn das Amtsgericht den ihm durch die Ent schuldungsstelle vorgelegtcn Entschuldungsplan be stätigt, so ist gleichzeitig das Verfahren durch Be schluß aufzuheben. Die Aufhebung des Verfahrens und die Bestätigung des Planes sind durch das Ge ¬ wirk: „Anhängender Wechsel per Bezogener entstammt der Prolongation eines vor Eröffnung des Entschuldungsverfahrens gegebenen Akzepts." Abschlagszahlungen dürfen natürlich auf der artige Wechsel nicht geleistet werden, da dies ja eine Benachteiligung einzelner Gläubiger bedeuten würde. Dies trifft auch bei denjenigen Fällen zu, wo die Wechsel aus Eigentumsvorbehaltsgeschästen resultieren. Bedenken, daß der Gläubiger daraufhin von seinem Eigentumsrecht Gebrauch machen könnte, bestehen nicht, da gemäß Art. 4 Abs. 3 der 2. Durchführungsverordnung zum Schuldenrege lungsgesetz durch das Entschuldungsgericht bei Ein leitung des Entschuldungsverfahrens angeordnet Reichsnährstand und Arbeitsfront Auf Grund zahlreich bei uns eingegangener An fragen betr. der Erwerbung der Mitgliedschaft in der Deutschen Arbeitsfront geben wir folgende wörtliche Mitteilung der „Deutschen Zeitung" vom 12. Julmond 1933 Nr. 290 b allen Berufskamera den zur Kenntnis. Aus gegebener Veranlassung weisen wir auf fol- Wechsel nicht prolongiert werden sollen. Diese An« gendes hin: Weisung entsprang der Besorgnis, daß auf Grund In den unsrerseits denjenigen Betrieben, für die der Fassung'des ß 16 Abs. 1 des SHuldenregelung-« wir als Entschuldungsstelle wirken, zugegangenen gesetzes Wechsel, die ein nach Eröffnung des Ver- Geschäftsanweisungen ist in Satz 1 erwähnt, daß Die Zinsen muß der Schuldner stets an den Gläubiger, die Tilgungsraten hingegen an die Ent schuldungsstelle zahlen, sofern der Gläubiger nicht der Fiskus usw. oder ein Kreditinstitut, also eine Bank ist. Mit dieser Regelung wird nach Harme- ning der Zweck verfolgt, eine sonst kaum vermeid bare Verflüchtigung der Tilgungsbeträge und da- init des Kapitals in der Hand des Gläubigers zu verhindern. Damit der Gläubiger schon vor Ablauf der Til- gungszcit über das Kapital verfügen kann ist die Entschnldungsstelle auf Anordnung des Reichser- nährungsministcrs verpflichtet, dem Gläubiger auf leinen Antrag hin ein Darlehen in Höhe der ange- sammelten Tilgungsbcträge zu gewähren, sofern mindester:? ein Viertel der Tilgungszeit abgelaufen ist. Die nach 8 16 mögliche Bnrablösunq von Forde rungen, die nach dem 12. Heumond 1931 begrün, det sind, ändert dem Schuldner gegenüber nichts an der Umwandlung seiner Schuld in eine unkünd bare Tilgungsschuld. Es tritt für ihn nur insofern eine Aenderung ein, als sich der Gläubiger ändert, und zwar tritt an die Stelle des bisherigen Gläu bigers die Entschuldungsstelle. An sie sind also in diesem Fall auch die Zinsen zu zahlen. Für den Gläubiger, der eine Barablösung for dern kann, ist es wichtig zu wissen, daß im Entschul dungsplan, der ihm zum mindesten in dem ihn be treffenden Teil bekanntgegeben wird, seitens der Entschuldungsstelle zu vermerken ist, daß und innerhalb welcher Frist er die Barablöftmg verlan gen kann. Ebenso, tröstlich ist für ihn die Bestimmung des K 17, daß seine Lieferantenforderungen, die nach SchuldenregelungS- —, Eröffnung des Ver fahrens liegendes Ausstellungsdatum kragen, von gutgläubigen Erwerbern als Neuforderungen, die vom Entschuldungsverfahren nicht betroffen wer den, geltend gemacht werden könnten. In vielen Fällen werden nun Lieferanten im Interesse ihrer eigenen Liquidität dringend darauf angewiesen sein, Prolongationspapiere für ihrerseits weiter- gegebene Wechsel zu erhalten. Es bestehen in solchen Fällen keine Bedenken gegen die Hergabe eines Prolongationsakzepts, sofern dem Wechsel ein Revers mit nachstehendem Wortlaut angeheftet Oeskaib: Den Betrag von 7S Bpf. «ckon beim ersten Vorsprecken de» Brief- träger, rakten; nur so u-ird unnütre Betastung der Lesckäftssteite und jedes einreinen vermieden. KeiL/rsve/Hans cles Hafenbaus e. V. ger. üoettner. den. Die Entscheidung hat in der Privatwirtschaft allein der Be triebsinhaber, bei Behörden allein der Leiter. Die Frage desDoppelberdienstes wird in der Regel nur auftauchen, wenn Neueinstellungen oder Ent lassungen von Arbeitnehmern notwendig werden. Dabei ist es Pflicht des Arbeitgebers, bei Neueinstellungen erwerbsbedürftige Volks genossen zu bevorzugen und auch bei wirtschaftlich gebotenen Entlassungen diesen sozialen Gesichts punkt in den Vordergrund zu stellen. EineAus- wechslung von Personen ihres Dop- p e l v e r d i e n e r tu m s wegen wird sich auf besonders krasse Fälle be schränken müs.sen. Auch hier hat al lein der Arbeitgeber zu entscheiden. Jeder Eingriff dritter Stellen in die Befugnisse des Arbeitgebers, mögen diese Stellen auch von den besten Absichten geleitet sein, hat als unvereinbar mit den Grundsätzen des neuen Staats künftig zu unterbleiben. Zu derartigen unzulässigen Ein griffen rechnet auch die Forderung nach Ausfüllung von Fragebogen oder nach Abgabe sonstiger Er klärungen über die Einkommens-, Vermögens- oder Familienverhältnisse berufstätiger Personen. DK. jVeuorÄnunA cles /4b 1. Hartung 1SZ4 ivird die Leitung nickt mekr frei übermiesen, sondern /edes äBtgiied de« Beicksverbands des deutscken 6artenbaus Kat für die Leitung /e Vzez-tei/Lr/rz' 76 K/)/. ru ra/r/ezr kontspesen sollen nur in Höhe von 4^sh A vorbeha lich einer endgültigen Verrechnung durch die Ei schuldungsstelle gezahlt werden. Deutsche Gartenbau-Kredit-Aktiengesellschaft. werden kann, daß Zwangsvollstreckungen zur Er wirkung der Herausgabe von Sachen, deren Eigen tum sich der Gläubiger bis zur völligen Zahlung des Gegenwertes Vorbehalten hat und die zur Fort führung des Betriebes unentbehrlich sind, einst- Oa» Leid ist bereitruiegen; denn der Briefträger iegk die Stammkarte nur weilen eingestellt werden. Eins,endgültige Einstel einmai vor. Dur nickt eingeiöste Stammkarten müssen je ätitgiied SO Bpf. an die Bost gerakit lverden. Der Beicksverband ist nickt in der Lage, diese betrage ru übernekmen, sondern müpte sie von dem betr. Stitgtied gegedenenfaiis ru- rügiick Unkosten rurck iVacknakme erkeben.
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