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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 50.1933
- Erscheinungsdatum
- 1933
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf4 (G)
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-193300001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19330000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19330000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 50.1933
-
- Ausgabe Nr. 1, 5. Januar 1933 -
- Ausgabe Nr. 2, 12. Januar 1933 -
- Ausgabe Nr. 3, 19. Januar 1933 -
- Ausgabe Nr. 4, 26. Januar 1933 -
- Ausgabe Nr. 5, 2. Februar 1933 -
- Ausgabe Nr. 6, 9. Februar 1933 -
- Ausgabe Nr. 7, 16. Februar 1933 -
- Ausgabe Nr. 8, 23. Februar 1933 -
- Ausgabe Nr. 9, 2. März 1933 -
- Ausgabe Nr. 10, 9. März 1933 -
- Ausgabe Nr. 11, 16. März 1933 -
- Ausgabe Nr. 12, 22. März 1933 -
- Ausgabe Nr. 13, 30. März 1933 -
- Ausgabe Nr. 14, 6. April 1933 -
- Ausgabe Nr. 15, 13. April 1933 -
- Ausgabe Nr. 16, 20. April 1933 -
- Ausgabe Nr. 17, 27. April 1933 -
- Ausgabe Nr. 18, 4. Mai 1933 -
- Ausgabe Nr. 19, 11. Mai 1933 -
- Ausgabe Nr. 20, 18. Mai 1933 -
- Ausgabe Nr. 21, 25. Mai 1933 -
- Ausgabe Nr. 22, 1. Juni 1933 -
- Ausgabe Nr. 23, 8. Juni 1933 -
- Ausgabe Nr. 24, 15. Juni 1933 -
- Ausgabe Nr. 25, 22. Juni 1933 -
- Ausgabe Nr. 26, 29. Juni 1933 -
- Ausgabe Nr. 27, 6. Juli 1933 -
- Ausgabe Nr. 28, 13. Juli 1933 -
- Ausgabe Nr. 29, 30. Juli 1933 -
- Ausgabe Nr. 30, 27. Juli 1933 -
- Ausgabe Nr. 31, 3. August 1933 -
- Ausgabe Nr. 32, 10. August 1933 -
- Ausgabe Nr. 33, 17. August 1933 -
- Ausgabe Nr. 34, 24. August 1933 -
- Ausgabe Nr. 35, 31. August 1933 -
- Ausgabe Nr. 36, 7. September 1933 -
- Ausgabe Nr. 37, 14. September 1933 -
- Ausgabe Nr. 38, 21. September 1933 -
- Ausgabe Nr. 39, 28. September 1933 -
- Ausgabe Nr. 40, 5. Oktober 1933 -
- Ausgabe Nr. 41, 12. Oktober 1933 -
- Ausgabe Nr. 42, 19. Oktober 1933 -
- Ausgabe Nr. 43, 26. Oktober 1933 -
- Ausgabe Nr. 45, 9. Neblung (Nov.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 46, 16. Neblung (Nov.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 47, 23. Neblung (Nov.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 48, 30. Neblung (Nov.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 49, 7. Julmond (Dez.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 50, 14. Julmond (Dez.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 51, 21. Julmond (Dez.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 52, 29. Julmond (Dez.) 1933 -
-
Band
Band 50.1933
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- Gartenbauwirtschaft
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ümAmKüÄwW' ttkkrLU5L^8kK- KklttMKKE VkZ 0WI5M^ 6E^I6^0O 8kKUK !M40-V^I.Ü6'. 8 " bMU^ s^IW 40 Nr. 50 * Jahrgang 1933 Berlin, 14. Julmond (Dez.) 1933 SO Ltsr „Vsnliwtsi- Qs«-inrSr-8Öl-ss Erste Verordnung über den vorläufigen Aufbau des Reichsnährstands Vom 8. Julmond 1933. Der Reichsbauernführer hat soeben die Landxsbauernsührer angewiesen, die unter den 8 7 fallenden Vereine, Bereinigungen und Verbände ihres Bezirks bis zum 20. 12. 1933 aus zulösen und einzugliedern und bis zum Schlich des Jahres Bericht zu erstatten. Die Eingliederung des Reichsverbands des deutschen Gartenbaus ist in den letzten Mo naten durch mich weitestgehend vorbereitet worden. In allen Landesbauernschaftcn sind mit den Landesbauernsührern entsprechende Abmachungen über die Eingliederung unsrer Unter organisationen (Landesverbände) erfolgt. Die Eingliederung gemäß der heutigen Verfügung darf also in keinem Fall auf Schwierigkeiten stoßen. Die Landesvertrauensleute sür Garten bau sind dafür verantwortlich. Gemäß 14 und 17 Abs. 2 der nachstehenden Durchführungsverordnung bleiben die Be stimmungen über die Entrichtung der auf die Zeit bis zum 31. 3. 1934 entfallenden Beiträge auch für den Reichsverbaud so lange unverändert, bis der Herr Reichsbauernführer die neue Beitragsordnung erlassen hat. Es werden demnach die Beiträge für das 1. Vierteljahr 1934 an den Reichsverbaud des deutschen Gartenbaus e. V. unter Absetzung von 75 öH/ für Zci- tungsbezug in der üblichen Weise erhoben. Auf Grund der 88 1, 10 dcZ Gesetzes über den vorläufigen Aufbau des Reichsnährstands und Maßnahmen zur Markt- und Preisregelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Reichsnährstand- gesctz) vom 13. Scheiding 1933 (RGBl. I S. 626» wird verordnet: 8 1- (1) Ter Reichsnährstand ist die Vertretung der deutschen Bauernschaft und der deutschen Land wirtschaft, einschließlich der landwirtschaftlichen Genossenschaften, des Landhandels (Groß- und Kleinhandels) und der Be- und Verarbeiter land wirtschaftlicher Erzeugnisse. (2) Ter Reichsnährstand ist eine Sclbstvcrwal- tungskörperschaft des öffentlichen Rechts. Er hat bis zur anderweiten Regelung durch den Reichs- LauernführLr seinen Sitz in Berlin. 8 2. (1) Der Reichsnährstand hat die Aufgabe, seine Angehörigen in Verantwortung für Volk und Reich zu einer lebenskräftigen Stütze für den Aufbau, die Erhaltung und die Kräftigung des deutschen Vol kes zusammenzuschließen. Er hat insbesondere die Aufgabe, " das deutsche Bauerntum und die Landwirt schaft, die landwirtschaftlichen Genossenschaf ten und den Landhandel sowie die Be- und Verarbeiter landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu fördern, die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen An gelegenheiten zwischen seinen Angehörigen zu regeln, zwischen den Bestrebungen der von ihm um schlossenen Kräfte einen dem Gemeinwohl die nenden Ausgleich herbeizuführen, die Behörden bei allen den Reichsnährstand betreffenden Fragen, insbesondre auch durch Erstattung von Gutachten und Bestellung von Sachverständigen, zu unterstützen. (2) Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft kann dem Reichsnährstand besondre Aufgaben übertragen. 8 3. Der Reichsnährstand hat die Verpflichtung, über die siandesehre seiner Angehörigen zu wachen. Verpächter oder Pächter bäuerlicher oder land wirtschaftlicher Betriebe oder als Familenan- gehörige, Arbeiter, Angestellte oder Beamte in der Landwirtschaft nicht nur vorübergehend tätig sind, ferner frühere Eigentümer und Nutznießer landwirtschaftlicher Grundstücke, welche Ansprüche aus einem Grundstücksüber- lassungsvcrtrag oder ans einem mir einer Grundstücksüberlassung in Verbindung stehen den Altcnteilsvertrag (Leibgedings-, Leib zucht-, Auszugsvertrag und dergl.) haben; 2. die gemäß 8 9 angeglicderten Einrichtungen; 3. die landwirtschaftlichen Genossenschaften ein schließlich ihrer Zusammenschlüsse und sonsti gen Einrichtungen; 4. alle natürlichen und juristischen Personen, die im Deutschen Reich den Landhandel (Groß- und Kleinhandel) oder die Be- und Verarbei tung landwirtschaftlicher Erzeugnisse betrei ben; die Zugehörigkeit im einzelnen regelt der Reichsminister sür Ernährung und Landwirt schaft. 8 5- lZoettuer. Weinbau, die Fischerei in den Binnen- und Küsten- gewäpern. die Imkerei und die Jagd. 8 6. An die Stelle des Deutschen Landwirtschaitsrars, der Preußischen Hauptlandwirtschaftskammer und der .öffentlich-rechtlichen landwirtschaftlichen Be- rufsvcrtrctungen(Landwirtschastskammern, Bauern kammern i tritt als deren Rechtsnachfolger der Reichsnährstand. 8 7. (1) Zur Vereinfachung des Aufbaues und der Verwaltung des. Reichsnährstandes können Ver eine, Vereinigungen und Verbände ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform, wclckrc die wirtschaftspolitische, fachliche und geistige Förderung sowie die Wah rung der Belange der Landwirtschaft oder der in 8 4 Nr. 1 genannten Angehörigen des Reichsnähr stands zum Zweck haben, durch Anordnung des Reichsbauernführers in den Reichsnährstand ein- geglicdert werden. (2) Bestehen Zweifel, ob es sich um eine der vorgenannten Einrichtungen handelt, so entscheidet der Reichsminister für Ernährung und Landwirt schaft. (3) Die Eingliederung hat folgende Wirkungen: Die Einrichtungen sind aufgelöst. Ihr Vermögen geht mit Außenständen und Schulden als Sonder vermögen auf den Reichsnährstand über. Soweit die Beamten und Angestellten der eingegliedertcn 8 4. Ter Reichsnährstand umfaßt 1. alle, die im Deutschen Reich als Eigentümer, Eigenbesitzer, Eigenberechtigte, Nutznießer, Die Landwirtschaft im Sinne dieser Verordnung umfaßt die Bodenbewirtschaftung und die mit Bo dennutzung verbundene Tierhaltung zur Gewin nung pflanzlicher und tierischer Erzeugnisse, ins besondre den Ackerbau, die Wiesen- und Weide wirtschaft, Lie Forstwirtschaft, den Gartenbau, den Llmfchuldungsfragen: Erläuterungen zum einfachen Entschuldungsverfahren Nachdem in der letzten Nummer das einfache Ent schuldungsverfahren in seinen Grundzügen darge- sielli worden ist, sollen nachfolgend erläuternde Be merkungen zu einzelnen Punkten dieses Verfahrens angeschlossen werden. Nach § 10 ist der Kreis der beteiligten Gläubiger eindeutig festgelegt. Ihre Forderungen sind im Entschuldungsplan zu regeln. Damit diese Rege lung nach gewissen einheitlichen Gesichtspunkten er folgen und insbesondre niemand dieser Beteiligten sich benachteiligt fühlen kann, mutz jede Zahlung des Schuldners an diese beteiligten Gläubiger während der Dauer des Verfahrens notwendiger weise unterbleiben. Es würde zu unhaltbaren Zu ständen führen, wollte man es in Las Belieben des Schuldners stellen, den einen Gläubiger abzufinden und den andren hintanzusetzen. Zinsen, die bei Eröffnung des Verfahrens rück ständig sind, werden im Entschuldungsplan zum Kapitalbetrag geschlagen. Zinsen, die während des Entschuldungsverfahrens entstehen, gelten als nicht beteiligt und sind daher aus den laufenden Ein nahmen des Betriebs an die Gläubiger zu entrich ten. Ta jedoch Art. 13 der 3. D. V. O. bestimmt, Latz die infolge der Bestätigung des Entschuldungs plans bezüglich Höhe, Verzinsung und Fälligkeit sich ergebenden Veränderungen der Forderungen und Rechte als im Zeitpunkt der Eröffnung des Entschuldungsverfahrens eingetreten gellen, d. h. also, daß die Senkung der Zinsen z. B. auf den Zeitpunkt der Eröffnung zurückwirkt, mutz die Ent schuldungsstelle in den nach ihrer Ansicht durchführ baren Entschuldungsfällen vorbeugend anordnen, Laß eine Senkung der Zinsen von der Eröffnung an sofort insofern Platz greift, als nur noch der nach Bestätigung des Entschuldungsplans vermutlich zu zahlende Zinssatz von etwa 4 A- fernerhin an den Hypothekengläubiger abzuführcn ist. Da viele Be rufsgenossen sich nur deshalb zur Durchführung eines Entschuldungsplans entschlossen haben, weil die Senkung der Zinsen ihnen unbedingte Notwen digkeit schien, werden sie die unmittelbar mit der Eröffnung eintretende Erleichterung um so freu diger begrüßen. Umwandlung in unkündbare Tilgungssordcrungcn Dieser Ausdruck wird manchem unverständlich sein. Tilgung heißt: zu den Zinsen werden zum Zweck der allmählichen Tilgung des Kapitals Zu schläge gezahlt. Der Schuldner mutz alljährlich eine gleich hohe Jahresleistung entrichten. Mit der Ab nahme des Kapitalbetrags wird dabei der Anteil der Zinsen an der jährlichen Leistung immer klei- Die Höhe der Tilgungsraten kann vereinbarungsweise zwischen Schuldner und Gläubiger festgesetzt werden. Das Gesetz hat als Rahmen für diese Festsetzung einen jährlichen Til gungssatz zwischen und 5y-> vorgeschlagen. Unter s-HA, kann der Tilgungssatz ohne Zustimmung des Gläubigers nicht festgesetzt werden; über 5^ hin auszugehen, ist zwar nicht ausdrücklich verboten, Achtung! — Leerlauf Unerhörte Disziplinlosigkeit hemmt die Arbeit. Obwohl bereits mehrmals durch den Herrn Reichsernährungsminister, den Herrn Reichsobmann für die bäuerliche Selbstverwal tung und auch durch den Führer des Reichsverbandes darauf hingewiesen ist, daß es nicht nur unnötig, sondern arbeitsstörend ist, wenn jeder draußen im Land» mit seinen eigenen Nöten unter Umgehung des Dienstweges die obersten Dienststellen aller Art angeht, läßt die Flut von Zuschriften nicht nach. Wir fordern daher die Führer unsrer Untergliederungen auf, mit allem Nachdruck dahin zu wirken, daß alle Gesuche, Anträge usw., die örtliche An gelegenheiten betreffen, dem Kreisvertrauensmann zuzuleiten sind, der sie gegebenenfalls mit Stellungnahme des Kreisbauernführer oder dem Landesvertrauensmann für Garten bau weiterleitet. Alle Anträge, Wünsche usw., die nicht örtlich zu regelnde Dinge behandeln und den Landes- bzw. Reichsstellen zugehen sollen, sind grundsätzlich zuerst dem Landes vertrauensmann für Gartenbau bzw. dessen Geschäftsstelle zuzuleiten, von denen aus sie, soweit erforderlich, mit entsprechender Stellungnahme weiterzuleiten sind. Wer diesen Weg nicht einhält, muß damit rechnen, daß er ahne Antwort bleibt oder solange auf Antwort warten muß, bis durch Rückfrage beim Landesvertrauensmann für Gartenbau eine Klä rung erfolgt ist. I. ä. llbert. ner, der Tilgungsanteil hingegen wächst. „Unkünd bar" bedeutet, Latz dem Gläubiger ein bei Ler üb lichen Weise gegebenes Kündigungsrecht bei regelmäßigem Ablauf nicht zusteht. Wenn ein besonderer Anlaß, wie z. B. Nichtzahlung der nach dem Entichuldungsplan zu entrichtenden Zinsen, gegeben ist, wird die Forderung fällig und damit kündbar, läßt sich aber, wie Harmening in seinem Kommen tar meint, mit dem Charakter einer Tilgungsforde rung und hauptsächlich mit dem Ziel des Gesetzes nicht vereinbaren. Nur wenn eine Einigmrg zwi schen Gläubiger und Schuldner nicht zu erzielen ist, se-t das Entschuldungsgericht auf Anrufen der Ent schuldungsstelle Len jährlichen Zinssatz zwischen und 2A fest. Fortsetzung S, 2, Einrichtungen nicht vom Reichsnährstand übernom men werden, werden ihre Gehälter bis zur Auf lösung Les Dienstverhältnisses, längstens jedoch bis zum 31. Julmond 1934, vom Reichsnährstand ge zählt. Bestände, die für die laufende Verwaltung verfügbar sind, können vom Reichsbauernführer für die laufende Verwaltung verwendet werden gegen die Verpflichtung, sie, soweit dies zur Abdeckung von Schuldvcrbindlichkeiten des Sondervermögens geboten ist, zurückzuerstatten. Eine über Las Son dervermögen hinausgehende Haftung des Reichs nährstands finden im übrigen nicht statt. Die Verwaltung des Sondervermögcns regelt der Reichsbauernführer. Er kann, falls ein Bedarf für Len bisherigen Verwendungszweck nicht besteht, einen verwandten Verwendungszweck bestimmen. 8 8. Der Reichsbauernführer kann Lie in § 7 bezeich neten Einrichtungen auflösen. Die Liquidation rich tet sich in diesem Falle nach den allgemeinen gesetz lichen Vorschriften. 8 s. Der Reichsbauernführer kann Lie in 8 7 bezeich neten Einrichtungen dem Reichsnährstand anglie- Lern, wenn eine Eingliederung oder Auflösung aus besondrer! Gründen nicht tunlich erscheint. In die sem Falle kann der Reichsbauernführer die Ein setzung und Abberufung des Vorsitzenden, Ler Vor stands- und Aufsichtsratsmitglieder und des Ge schäftsführers verlangen. 8 10. (1) Der Reichsbauernführer ist der Führer und gesetzliche Vertreter Les Reichsnährstands. Er wird vom Reichskanzler ernannt. (2) Der Reichsbauernführer ordnet die innere Gliederung des Reichsnährstands. (3) Der Reichsbauernführer kann seine Befug nisse auf Nachgeordnete Ereilen übertragen mit der Ermächtigung zur Weiterübertragung. (4) Der Nachweis der Befugnis zur Vertretung wird durch ein mit Lem Abdruck des Dienstsiegels versehenes Zeugnis Les Reichsbauernführers ge führt. 8 11. Der Reichsnährstand gliedert sich örtlich in Lan desbauernschaften, Kreisbauernschaften und nach Bedarf in Örtsbanernschaften. Führer der Landcs- bauernschaft ist der Landesbauernführer, Führer der Kreisbauernschaft ist der Kreisbauernführer, Führer der Ortsbauernschaft ist der Ortsbauern führer. 8 12. (1) Der Reichsnährstand erhebt von seinen Mit gliedern Beiträge nach Maßgabe einer Beitragsord nung, die der Reichsbauernführer erläßt. Die Bei- tragsordnung bedarf der Zustimmung des Reichs ministers für Ernährung und Landwirtschaft. (2) Die Beiträge werden, soweit die Beitrags- ordnung nichts anderes bestimmt, wie öffentliche Abgaben von den Finanzämtern eingezogen und ohne Abzug an den Reichsnährstand a^eführt. 8 13. Der Reichsnährstand kann für Lie Benutzung seiner Einrichtungen und Veranstaltungen Gebüh ren erheben. 8 (1) Der Reichsnährstand hat jährlich einen Haushaltsplan aufzustellen, Ler vom Reichsbauern- sührer verabschiedet wird. (2) Die näheren Vorschriften über das Haus halts-, Kassen- und Rechnungswesen erläßt der Reichsbauernführer in einer Haushaltsordnung. 8 1S. Die Staatsaufsicht über den Reichsnährstand führt der Reichsminister für Ernährung und Land wirtschaft. 8 16. (1) Der Reichsbauernführer regelt die inneren Verhältnisse des Reichsnährstandes durch eine Satzung. (2) Die Satzung bedarf der Genehmigung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft; sie tritt mit der Veröffentlichung im Reichsanzeiger in Kraft. 8 17. (1) Bis zur weiteren Regelung durch die Satzung (8 16) bleiben Lie landesrechtlichen Bestimmungen über die öffentlich-rechtlichen Berufsvertretungen (Landwirtschaftskammern Bauernkammern), soweit sic mit den reichsrechtlichen Vorschriften über den Aufbau des Reichsnährstandes vereinbar sind, un berührt. (2) Die Bestimmungen über die Entrichtung der auf die Zeit bis zum 31. Lenzing 1934 entfallenden Beiträge für die öffentlich-recbtlichen landwirtschaft lichen Berufsvertretungen bleiben unberührt. 8 18. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ver kündung in Kraft. Berlin, den 8. Julmond 1933. Ter Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. R. Walther DarrL,
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