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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 50.1933
- Erscheinungsdatum
- 1933
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf4 (G)
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-193300001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19330000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19330000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 50.1933
-
- Ausgabe Nr. 1, 5. Januar 1933 -
- Ausgabe Nr. 2, 12. Januar 1933 -
- Ausgabe Nr. 3, 19. Januar 1933 -
- Ausgabe Nr. 4, 26. Januar 1933 -
- Ausgabe Nr. 5, 2. Februar 1933 -
- Ausgabe Nr. 6, 9. Februar 1933 -
- Ausgabe Nr. 7, 16. Februar 1933 -
- Ausgabe Nr. 8, 23. Februar 1933 -
- Ausgabe Nr. 9, 2. März 1933 -
- Ausgabe Nr. 10, 9. März 1933 -
- Ausgabe Nr. 11, 16. März 1933 -
- Ausgabe Nr. 12, 22. März 1933 -
- Ausgabe Nr. 13, 30. März 1933 -
- Ausgabe Nr. 14, 6. April 1933 -
- Ausgabe Nr. 15, 13. April 1933 -
- Ausgabe Nr. 16, 20. April 1933 -
- Ausgabe Nr. 17, 27. April 1933 -
- Ausgabe Nr. 18, 4. Mai 1933 -
- Ausgabe Nr. 19, 11. Mai 1933 -
- Ausgabe Nr. 20, 18. Mai 1933 -
- Ausgabe Nr. 21, 25. Mai 1933 -
- Ausgabe Nr. 22, 1. Juni 1933 -
- Ausgabe Nr. 23, 8. Juni 1933 -
- Ausgabe Nr. 24, 15. Juni 1933 -
- Ausgabe Nr. 25, 22. Juni 1933 -
- Ausgabe Nr. 26, 29. Juni 1933 -
- Ausgabe Nr. 27, 6. Juli 1933 -
- Ausgabe Nr. 28, 13. Juli 1933 -
- Ausgabe Nr. 29, 30. Juli 1933 -
- Ausgabe Nr. 30, 27. Juli 1933 -
- Ausgabe Nr. 31, 3. August 1933 -
- Ausgabe Nr. 32, 10. August 1933 -
- Ausgabe Nr. 33, 17. August 1933 -
- Ausgabe Nr. 34, 24. August 1933 -
- Ausgabe Nr. 35, 31. August 1933 -
- Ausgabe Nr. 36, 7. September 1933 -
- Ausgabe Nr. 37, 14. September 1933 -
- Ausgabe Nr. 38, 21. September 1933 -
- Ausgabe Nr. 39, 28. September 1933 -
- Ausgabe Nr. 40, 5. Oktober 1933 -
- Ausgabe Nr. 41, 12. Oktober 1933 -
- Ausgabe Nr. 42, 19. Oktober 1933 -
- Ausgabe Nr. 43, 26. Oktober 1933 -
- Ausgabe Nr. 45, 9. Neblung (Nov.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 46, 16. Neblung (Nov.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 47, 23. Neblung (Nov.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 48, 30. Neblung (Nov.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 49, 7. Julmond (Dez.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 50, 14. Julmond (Dez.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 51, 21. Julmond (Dez.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 52, 29. Julmond (Dez.) 1933 -
-
Band
Band 50.1933
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- Gartenbauwirtschaft
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kMMZVkkkE Vk5 Q/ 6^U^! !M40---VekI.ä6: 6L6I^8kri5Mk Nr. 49 * Jahrgang 1933 SO. cis«' ,,8si'Iir-»si' LZLi'ilisi'-SÖr'SS" Berlin, 7. Iulmond (Dez.) 1933 Der Landstand in der Arbeitsschlacht Neues Bauerntum im Ausbau R. Walther Darre: „Auch der zto Der Reichsbauernführer und Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft R. Walther Darrs erläßt zur Fortsetzung der Arbeitsschlacht im kom menden Winter nachfolgenden Appell an den ge samten Landstand. Der Erfolg des Kampfes gegen die Arbeitslosig keit ist für den Wiederaufstieg Deutschlands von entscheidender Bedeutung. Es gilt, die gesamte Kraft auf dieses Ziel zu richten. Die Rcichsrcgie- rung ist fest entschlossen, unter Einsatz aller Mittel und Möglichkeiten darauf hinzuwirken, daß der jahreszeitlich bedingte Rückschlag auf dem Arbeits- markt im Gegensatz zu den letzten Jahren nichl fühlbar wird. Auch das deutsche Bauerntum hat hier große Aufgaben^u erfüllen. Auf dem Hof des Bauern bieten sich zahlreiche Mö glich - ite Abschnitt wird gewonnen werden!" leiten, arbeitslose Volksgenossen auch im Winter mit nutzbringender Arbeit zu beschäftigen. Die Arbeitgeber sollten sich bemühen, unter allen Umständen ihre Landhelfer und Landarbeiter, insbesondre die Ver heirateten, auch im Winter zu behalten. Die Neichs- regierung hat zahlreiche Vorkehrungen getroffen, um den Arbeitgebern in der Landwirtschaft den notwendigen Entschluß zu erleichtern. Der deutsche Bnuep-Hat bisher das Seinige getan, um LerPflichr der Beseitigung der Arbeitslosigkeit zu dienen, und er wird auch in den kommenden Wintermonaten alles, was in seinen Kräften steht, einsctzcn, um diesem Ziel seiner Führung zum Siege zu verhelfen. Auch der zweite Abschnitt der Arbeitsschlacht des deutschen Volks wird gewonnen werden I In der Fülle der großen Ereignisse auf außen- uiH innenpolitischem Gebiet haben in der letzten Zeit eine Reihe von Erlassen über die Neubildung von deutschem Bauerntum in der Presse nicht die Beachtung gefunden, die sie ihrer Bedeutung nach verdienen. In der „Deutschen Zeitung" Nr. 279a vom 29. II. 33 gibt Dr. Wolfgang Clauß eine Zusammenstellung über die in letzter Zeit ge troffenen Maßnahmen zur Neubildung von Bauerntum. Die wichtigste Entscheidung dürfte die Eingliederung der Reichsstelle für Siedlerbcratuug in den Reichsnährstand gewesen sein. Alle Sied lungsgesellschaften und Siedlungsträger haben die Verpflichtung übernommen, nur solche Jung« und Neubauern anzusetzen, die durch den Reichsnähr stand auf ihre Eignung geprüft worden sind. Die Auswahl der Siedler nach rassischen Gesichtspunk ten wird auch bei der Auswahl ehemaliger Land arbeiter in Anwendung gebracht. Von den neugebil deten Bauernstellen sollen 25 nach einer Anord Llmschuldungsfragen Das einfache Entschuldungsverfahren nung Darres für die West-Ost-Siedlung Vorbehal ten werden, soweit Nachfrage von dieser Seite vor handen ist. Von großer Bedeutung ist auch die nun mehr erfolgte endgültige Regelung der Lasten für die Zeit nach Ablauf der Freijahre 1932 und 1933. Außerdem werden die von der Reichsregierung sür Instandsetzungs- und Ergänzungsbauten an Gebäu den und Wirtschaftsgebäuden ausgeworfcncn Mit tel auch für die bäuerliche Siedlung nutzbar ge macht. Durch die Bereitstellung von 10 Mill. aus den Mitteln des Arbeitsbeschafsungsprogramms zur Ausbesserung und Fahrbarmachuug der sür die bäuerlichen Siedluna wichtigen Wege wird gleich falls das Siedlungswesen gefördert'. Verschiedene Erlasse des Reichsernährungsministeriums sorgen dafür, daß die für die Siedlung notwendigen Bau materialien zu erträglichen Preisen zur Verfügung stehen. Schon in diesem Winter werden die Vor bereitungen getroffen, um für die Siedlungsvor haben im nächsten Jahr die genügenden Bauholz mengen zur Verfügung zu haben. Auch die Bereit stellung von 10 Mill. KL ^ür die Zwecke der bäuer lichen Kleinsiedlung bildet einen Auftakt für das Siedlungswerk im nächsten Jahr. Der Ueberblick zeigt, daß gerade in letzter Zeit für die Neubildung deutschen Bauerntums sehr viel getan worden ist, obwohl von diesen Dingen verhältnismäßig wenig gesprochen wurde. Tas Selbstentschuldungsverfahren ist in Nr. 46 der „Gartenbauwirtschaft" behandelt worden. Zwei weitere Wege zur Durchführung der Ent schuldung sind das einfache Entschuldungsverfahren und das Zwangsvcrgleichsverfahren. Bon diesen soll nachfolgend das einfache Entschuldungsverfah ren in seinen Grnndzügen dargestellt werden, wäh rend das Zwang-Vergleichsverfahren in den näch sten Nummern ausgezeichnet werden wird. Tas einfache Entschuldungsverfahren soll in den Fällen Platz greifen, in denen eine Selbstentschul- dimg nicht zum Ziele führt, weil die Gläubiger im Verhandlungswege nicht zu der angstrebten Rege lung ihrer Forderung zu bewegen sind, während das Zwangsvergleichsverfahren, das in der schärf sten Form der Schuldenregelung eine nicht un wesentliche Kürzung eines Teiles der Forderungen vorsieht, noch nicht notwendig ist. Tas einfache Ver fahren ist also die Mittelstufe der zur Entschuldung hauptsächlich gegebenen Möglichkeiten und wird, nach den bisher vorliegenden Anträgen zu urteilen, anscheinend überwiegend zur Anwendung kommen. Da es grundsätzlich von Kürzungen der Gläu bigerforderungen absieht, muß man bei ihm — ge nau wie bei der Sclbstentschuldung — weniger von einer Entschuldung, als vielmehr von einer Um schuldung sprechen. Das formelle Verfahren Nach Stellung des Antrags durch den Schuldner eröffnet das Amtsgericht das Verfahren und benennt entweder die vom Schuldner erbetene oder die — in Ermangelung eines vom Schuldner geäußerten Wunsches — von ihm selbst ausgesuchte Entschul- dungsstclle. Die Eröffnung des Verfahrens wie der Name der Entschuldungsstclle werden» durch einmalige Einrückung in das zur Veröffentlichung amtlicher Bekanntmachungen des Gerichts be stimmte Blatt zugleich mit der Aufforderung an die Gläubiger öffentlich bekannt gegeben, ihre For derungen innerhalb einer jeweils angegebenen Frist entweder bei dem Entschuldungsgericht oder bei der benannten Entschuldungsstelle unter Beifügung etwa vorhandener Schuldurkunden anzumelden. Ob wohl das Gesetz die Anmeldung auch bei der Ent schuldungsstelle zuläßt, ist es der Uebersichtkichkeit und Vollständigkeit der Akten halber zweckmäßig, wenn die Fovderungsanmeldungen beim Ent schuldungsgericht ersolgen. Es sei hier klargestellt und eingeschaltet, Latz eine Unterlassung der Forderungsanmeldung sei tens des Gläubigers Nachteile mit sich bringen kann, aber nicht unbedingt bringen m u ß. Ter Gläubiger läuft mangels eigner Anmeldung für den Fall, daß der Schuldner die Forderung von sich aus nicht in ordnungsmäßiger Höhe oder versehent lich überhaupt nicht angegeben hat, Gefahr daß seine Forderung im Entschuldungsplan unberück sichtigt bleibt. Für nicht aus dem Grundbuch er sichtliche Forderungen entsteht dann die Folge, daß wegen dieser nichtangemeldeten Forderung jede Zwangsvollstreckung in die Grundstücke des Be triebsinhabers nebst Inventar und Zubehör sowie in den zur angemessenen Lebensführung erforder lichen Hausrat und in die aus der Betriebsführung entstandenen Forderungen des Betriebsinhabers unzulässig ist. Das ist für lange Zeit gleichbedeu tend mit einer Ausschaltung der Forderung; denn wie schwierig es ist, in bares Geld oder in son stiges betriebsfremdes Vermögen des Schuldners zu vollstrecken, ist hinreichend bekannt. Selbstver ständlich mutz die Entschuldungsstclle jede ihr — ganz gleich durch wen und wie — bekannt gewor dene Forderung von sich aus bei der Aufstellung des Entschuldungsplans berücksichtigen. Nachdem die Anmeldungsfrist abgelaufen ist, übermittelt das Amtsgericht die Akten an die Ent schuldungsstelle zur weiteren Bearbeitung. Bis hierher ist der Weg für das einfache Verfahren und für das Zwangsvergleichsverfahren gleich. Wenn die Entschuldungsstelle nunmehr die einfache Entschuldung für durchfuhr bar erachtet, hat sie nach 8 12 Abs. 1 einen Entjchuldungsplan aufzustellen und dem Amtsgericht zur Bestätigung vorzulegcn. Die Ausstellung des Entschuldungsplans ^erfolgt nach den Vorschriften der 88 13—23 des Schuldenregelungsgesetzes und hat für die mündel sicheren Forderungen die Wirkungen der 88 83—85 im Gefolge. Im einzelnen stellt sich die Entwicklung folgendermaßen dar: Nach Z 13 sind in dem Entschuldungsplan sämt liche Schulden des Betricbsinhabers unter Angabe des Gläubigers und des Kapitalbctrags einschließ lich der rückständigen wiederkehrenden Leistungen, insbesondre der rückständigen Zinsen, aufzunehmen, soweit sie am Verfahren beteiligt sind. Beteiligt sind nach § 10 alle zur Zeit der Eröffnung des Ver jährens in dinglicher oder persönlicher Form be stehenden Schulden. Nichtbcteiligt sind Schulden, wenn sie 1. nach der Versahreuserösfnung oder 2. aus nach dem 14. Brachmond 1933 aufgenom menen Krediten zur Bergung oder Verwert- barmachung der Ernte, wie auch zur Beschaj- fung von Düngemitteln, Saatgut, Koks, Glas usw. oder 3. aus der Lieferung von Düngemitteln, Saat gut und andren zur Fortführung des Betriebs in dem bisherigen Umfang notwendigen Sachen nach dem 14. Brachmond 1933 oder 4. aus gesetzlichen Unterhaltsansprüchen entstanden sind. Diese nichtbeteiligten Forderungen unter liegen also keiner Regelung und keiner Beschrän kung. Die Berücksichtigung der nicht durch eine inner halb der Mündelsicherheitsgrenze liegenden Hypo thek gesicherten beteiligten Forderungen erfolgt nach 8 14, der Kernpunkt des ganzen Gesetzes ist. 8 14 lautet: Soweit die Forderungen bereits vor dem 13. Heu mond 1931 begründet und nicht durch eine inner halb der Mündelsicherheilsorenze liegende Hypothek gesichert sind, ist über die Verzinsung und Tilgung im Entschuldungsplan folgendes vorzusehen: 1. Die Verzinsung beträgt (einschl. eines etwaigen Verwaltungskostenbeitrags) 414 v. H., jedoch nicht mehr als den vereinbarten Satz (unter Berücksichtigung der gesetzlichen Zinskürzungen). 2. Während der ersten drei Jahre nach der Be stätigung des Entschuldungsplans erhält der Gläubiger außerdem von der Entschuldungsstelle den Unterschied zwischen dem vereinbarten Zins (unter Berücksichtigung der gesetzlichen Zins- Herabsetzungen) und deni Zins von 414 v. H. bis zur Höhe von t v. H. am Jahresschluß zugezahlt, wenn er nachweist, daß er ohne die in Nr. 1 ge troffene Regelung in Höhe des Unterschieds einen Rechtsanspruch gegen den Schuldner haben würde. Die dazu erforderlichen Mittel sind durch den Rcichshaushaltsplan verfügbar zu machen. 3. Forderungen, die nicht unkündbare Tilgungs- jorderungcn sind, werden in unkündbare Til gungsforderungen umgewandelt. Bei diesen Forderungen werden die jährlichen Tilgungs raten für Rechnung des Gläubigers an die Ent schuldungsstelle gezahlt; ist Gläubiger der Fis kus, eine Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts oder ein Kreditinstitut, so werden die Tilgungsraten an den Gläubiger ge zahlt. Die Höhe dieser Tilgungsraten ist zwischen jährlich 14 und 5 v. H. durch die Entschuldungs stelle mit dem Betricbsinhaber zu vereinbaren. Im Fall der Nichteinigung entscheidet auf An rufen der Entschuldungsstelle endgültig das Amtsgericht; das Amtsgericht darf die Tilgungs rate höchstens aus 2 v.' H. jestsetzen. Der festge setzte Tilgungssatz ist im Entschuldungsplan an zugeben. Ein gleich- oder nachstehender Berech-' tigler kann der Festsetzung des Tilgungsjatzes widersprechen, wenn unter Berücksichtigung der auf Grund dieses Gesetzes eintretenden Ermäßi gungen sein Recht wirtschaftlich beeinträchtigt erscheint, lieber einen etwaigen Widerspruch ist bei der Bestätigung des Entschuldungsplans zu entscheiden. Sind die Tilgungsraten an die Ent schuldungsstelle bezahlt, so hat diese die Forde rung an den Gläubiger zu bezahlen, sobald die Tilgung der Forderung beendet ist; der Reichs minister für Ernährung und Landwirtschaft kann anordnen, daß die Entschuldungsstellc vor Beendigung der Tilgung dem Gläubiger aus seinen Antrag ein Darlehn in Höhe der ange sammelten Tilgungsbeträge zn gewähre» hat, wenn mindestens ein Viertel der Tilgungszeit abgelaufen ist; die Verzinsung eines solchen Darlehns darf nicht höher sein als 5 v. H. Nach den 88 84 und 85 werden mit der Bestäti gung des Entschuldungsplans auch die durch eine mündelsichere Hypothek usw. gesicherten Forderun gen in unkündbare Tilgungsforderungcn mit 4 v. H. Verzinsung und 14 und mehr v. Hs Amortisation umgewandelt, so daß der Betriebsinhaber nach Durchführung des Entschuldungsplans — abgesehen von den nichtbeteiligten Schulden — nur nach un kündbare Tilgungsschulden hat. Die 88 14, 84 und 85 regeln nur die Verzinsung und Tilgung der Schulden. Wenn zwischen Gläu biger und Schuldner besondre Bedingungen ver einbart sind, wie z. B. Verfallklauscln bei Nicht, bezahlung von Zinsen (in der im Entschuldungs- Plan vorgesehenen Höhe), so bleiben diese unver ändert bestehen. Wesentlich für die Anwendung des 8 14 ist die Feststellung der Mündelsicherheit'sgrenze, deren Er- mittlung wir in Nr. 43 der „Gartenbanwirtschaft" dargestellt haben. 8 14 findet zunächst seinem Wort laut nach nur Anwendung auf solche nicht mündel sicheren Forderungen, die bereits vor den. 13. Heu mond 1931 begründet sind. Aus 8 16 Abs. 1 ergibt sich aber, daß auch alle erst später begründeten be teiligten Forderungen nach 8 14 behandelt werden, wenn nicht der Gläubiger die Barablösung verlangt. Tie Forderung nach Barablösung kann der Gläubiger stellen, wenn seine Forderung erstmalig nach dem 12. Heumond 1931 begründet ist. Verlangt Ler Gläubiger die Ablösung der For derung, so ist ihm der Kapitalbetrag nebst Len auf gelaufenen Zinsen durch die Entschuldungsstelle nach deren Wahl sofort oder im Laufe eines Jahres nach der Bestätigung des Entschuldungsplanes aus zuzahlen. Tabci darf kein höherer Zinssatz (einschl. etwaiger dem Zins gleichzustellender Provisionen) als 5 v. H. jährlich angesetzt werden; hat der Gläu biger seit Lem Entstehen der Forderung mehr Zin sen erhalten, so sind diese — also rückwirkend be rechnet!! — von seiner Forderung abzusetzen. Außerdem sind bei verlangter Barauszahlung von der Gcsamtfordcrung 10—20A abzusehen, die dem Reich — also nicht dem Schuldner — für die Her- gäbe des Ablösnngsbetragcs zusallcn. Die nichtabgelösten Schulden werben, soweit sie nicht hypothekarisch gesichert sind, nach 8 15 durch Eintragung von Hypotheken dinglich gesichert. Lohn- und Gehaltsfordcrungen sowie vor Lem 15. Brachmond 1933 entstandene Handwerker- und Lieferantenforderungen sind, soweit sie aus der Zeit nach dem 31. Lenzing 1932 stammen, auch ohne Antrag des Gläubigers stets bar zu begleichen, wobei ein Abzug für die Barauszahlung ohne Zu stimmung des Gläubigers nicht stattfinden darf. Wir haben vorstehend in gedrängter Form die wesentlichsten Gesetzesbestimmungen dargestellt und werden nunmehr in der nächsten Nummer noch einige erläuternde Hinweise anschlicßen. Wir empfehlen deshalb, die vorstehenden Ausführungen aufzubewahren, wie es überhaupt zweckmäßig sein dürfte, all diese UmschnldungsabhanLlungen zurück zulegen, da Wiederholungen schlechterdings unmög lich sind. tllr. Sehr wichtig! Der Landesobmann für Gartenbau und Präsident der Fachkammer sür Gartenbau in Dresden ver öffentlicht in Heft 21 des NS.-Gemeindeblatts vom 1. 11. 33 folgende Bekanntmachung: Ueber die Notlage des deutschen, insbesondre des sächsischen Gartenbaus ist in der letzten Zeit ae- nügend geschrieben und gesprochen worden. Alle maßgebenden und verantwortlichen Stellen sind sich darüber im klaren, daß der Gartenbau innerhalb des Reichsnährstands eine außerordentlich wichtige Rolle spielt. Er ist dazu berufen, die Ernährung des deutschen Volks mit sicherzustellen und Freude und Schönheit in das Leben der Familien und Feierlichkeiten zu bringen. Deshalb ist es auch Pflicht eines jeden deutschen Volksgenossen, insbe sondre aber der verantwortlichen Vertretungen in den öffentlichen Körperschaften, in den Stadt- und Gemeindeparlamenten, bei den Bezirks- und Zweck verbänden und sonstigen Körperschaften des öffent lichen Rechts, Verständnis dem Gartenbau ent gegenzubringen. Daß der Gartenbau in seiner Gesamtheit durch die Einfuhr ausländischer Produkte gefährdet ist, ist bekannt. Deshalb ist es Pflicht aller deutschen Volksgenossen, die Erzeugnisse des deutschen Gartenbaus in erster Linie zu kaufen. Der deutsche Gartenbau hat deshalb in der letzten Zeit eine intensive Propaganda für das deutsche Garten bauerzeugnis in ganz Deutschland veranlaßt. In allen Geschäften, die deutsche Gartenbaucrzeugnisse verkaufen, lesen wir heute die Schilder „Deutsches Erzeugnis". In diesem Kamps um die Lebensmöglichkeit des deutschen Gartenbaus darf auch die Beamtenschaft in ihrer Gesamtheit nicht zurückstehen. Jeder Beanite, ganz gleich in welcher Kör pers chajt, ist verpflichtet, für sich und seine Familie nicht ausländische, son dern deutsche Erzeugnisse gärtneri scher Art zu kaufen. Bedauerlich ist es, feststellen zu müssen, daß leider Gottes Beamte durch ihre Ehefrauen oder irgend welche Verwandte Erzeugnisse, die in ihren Schre bergärten, auf ihrem Pachtland oder auf sonstige Art und Weise gewonnen werden, auf den Markt bringen und auch an Privatpersonen verkaufen. Dies ist, am deutschen Gärtner gemessen, Schwarz arbeit. Schwarzarbeit ist aber im nationalsozia listischen Staat verboten. Ich ersuche deshalb alle Fraktions führerund Verantwortlichen der Ver tretungen in den Stadt- und Ge nie! ndeparlamenten, bei den Bezirks- und Zweckverbänden und bei sonsti gen Körperschaften des öffentlichen Rechts, folgenden Erlaß sofort zu be wirken: An all« Tezerncnten und sämtliche «mtsstellen! Die überaus schlechte Lage des deutschen Garten baues hat die Reichsregierung veranlaßt, gesetzgebe rische Maßnahmen zur Hebung des Absatzes der Eartcnbauprodukte durchzuführen. Es muß Pflicht aller deutschen Volksgenossen sein, diese Bestrebungen in weitgehendem Maße zu unterstützen. Ich er suche daher alle Beamten und Ange stellten, die einen Garten oder ein Stück Land bewirtschaften, daraus hinzuwirken, daß die Erzeugnisse hieraus nicht auf dem Wochcnmarkt oder von Haus zu Haus durch die Ehe frau oder sonstige Familienangehö rige, die den Haushalt teilen, ver kauft, sondern lediglich im eigenen Haushalt verbraucht werden, und be halte mir vor, in Fällen, in denen gegen diese An ordnung verstoßen wird, geeignete Schritte gegen die Betressenden zu unternehmen. Tie Amtsstellenvorsteher haben alle Beamten und Angestellten von dieser Verfügung in Kenntnis zu setzen.
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